Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0145-I/07
Pflichtteil: Ist der Bemessung der Nennwert oder der anteilige Einheitswert der Nachlassliegenschaften zugrunde zu legen ? Ist die Begünstigung nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG zu gewähren ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0145-I/07vom 03.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 18. Jänner 2007
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die
Erbschaftssteuer wird gemäß
§ 8 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, mit 6 v. H. von
€ 100.043,72, sohin im Betrag von € 6.002,62,
festgesetzt. Die Fälligkeit des angefochtenen Bescheides bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Abhandlung (Protokoll vom 14. November 2006) nach dem
am 5. Juli 2006 verstorbenen J ist laut Testament die Witwe R zur Alleinerbin
bestimmt; sie hat eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Mit den
daneben vorhandenen drei Pflichtteilsberechtigten - dem Sohn A (=
Berufungswerber, Bw; Quote 1/6) und den beiden Enkeln N und M (Quote je 1/12) -
hat die Erbin im Anschluss an die Vermögenserklärung (siehe
Abhandlungsprotokoll S. 7 f.) ua. Folgendes vereinbart: Der Berechnung
der Pflichttteilsansprüche wird einvernehmlich der Betrag von
€ 901.340 zugrunde gelegt, woraus sich der Pflichtteilsanspruch
für den Bw mit € 150.223 sowie für die beiden Enkel mit je
€ 75.112 (= gesamt € 300.447) ergibt. Hievon sind bereits
Teilbeträge, ua. an den Bw in Höhe von € 16.592, ausbezahlt;
die noch offenen Pflichtteilsentfertigungsbeträge, ua. an den Bw in
Höhe von € 133.631, sind von der Erbin binnen 14 Tagen ab
Verfügung über den Erlös aus dem Verkauf einer ihr gehörigen
sowie einer nachlasszugehörigen Liegenschaft zu entrichten. Die
Gerichts- und Gerichtskommissionsgebühren werden von der Erbin zu 2/3, vom
Bw zu 1/6 und von den beiden Enkeln zu je 1/12 zur Zahlung
übernommen.
Im Inventarium wurden an Aktiva verzeichnet: 3
Liegenschaften mit dem Verkehrswert gesamt € 801.790 (dreifacher
anteiliger Einheitswert gesamt € 101.378,61), Sparbücher und ein
Verrechnungskonto mit dem Guthaben € 930,09, Wertpapiere Nr1 bei der
X-Bank mit dem Kurswert zum Todestag € 93.389,44 (Aktiva Punkt 4a),
ein Pensionsguthaben und ein Pkw. In Gegenüberstellung der Aktiva
und Passiva (nach Verkehrswerten) wurde der Reinnachlass mit
€ 764.933,68 festgestellt. Die Kosten der Nachlassregelung
(Gericht, Notar) betragen € 9.545,40.
Das Finanzamt hat daraufhin ua. dem Bw mit Bescheid vom 18.
Jänner 2007, StrNr, ausgehend vom erhaltenen Pflichtteil
€ 150.223 abzüglich des Freibetrages € 2.200 sowie der
anteiligen Kosten € 1.590,90, sohin ausgehend von der
Bemessungsgrundlage € 146.432 gemäß
§ 8 Abs. 1 (Stkl.
I) iVm Abs. 2 ErbStG die Erbschaftssteuer im Betrag von € 10.652
vorgeschrieben (im Einzelnen: siehe Bescheid vom 18. Jänner 2007).
In der dagegen erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen
eingewendet, das Nachlassvermögen bestehe aus Liegenschaften, zwei alten
Autos und endbesteuertem Wertpapiervermögen. Nach dem Gesetz (§ 765
ABGB) werde nicht ausdrücklich bestimmt, dass es sich beim Pflichtteil um
eine Geldforderung handle. Dennoch werde bei der Erbin für die
Steuerbemessung bloß der dreifache Einheitswert herangezogen und die
Wertpapiere als endbesteuert behandelt, wohingegen beim Pflichtteilsberechtigten
von einer Geldforderung in Höhe seiner Quote ausgegangen werde, folglich
dessen Steuer ausgehend von Verkehrswerten rund € 11.000 betrage. Dies
stelle eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dar. Zudem dürfe
nach der VwGH-Judikatur der steuerrechtliche Wert eines an einer Liegenschaft
eingeräumten Rechtes (zB Fruchtgenuss) nicht höher sein als der
dreifache Einheitswert. Gleiches habe für den Bw zu gelten, dessen Anspruch
- in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteiles am Nachlass - 1/6 an
den endbesteuerten Wertpapieren, die steuerfrei zu belassen seien, und 1/6 an
den Liegenschaften, die mit dem dreifachen Einheitswert zu bewerten seien,
betrage. Die Erbschaftssteuer sei daher dem Bw lt. Berechnung mit lediglich
€ 348,34 vorzuschreiben. Abgesehen davon sei die erste Teilzahlung von
€ 16.592 aus endbesteuertem Wertpapiervermögen erfolgt und damit
jedenfalls erbschaftssteuerfrei.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 22. Feber 2007
wurde dahin begründet, dass der Pflichtteil als Geldbetrag ausbezahlt
worden und in diesem Betrag anzusetzen sei. Die erbl. Wertpapiere ("XY") seien
nicht endbesteuert; die endbesteuerten Vermögenswerte von
€ 930,09 stellten damit nur 0,1 % der gesamten Aktiva dar, weshalb der
Pflichtteil nicht aus endbesteuerten Werten bezahlt worden sein
könne.
Mit Antrag vom 1. März 2007 wurde ohne weiteres
Vorbringen die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz begehrt.
In Zusammenhalt mit dem Berufungsverfahren der weiteren
Pflichtteilsberechtigten wurde dem UFS ua. eine Bankbestätigung vorgelegt,
wonach das Wertpapierdepot Nr1, Bezeichnung "XY", lautend auf den Erblasser per
5. Juli 2006 mit dem Kurswert € 93.389,44, aufgrund der Optierung seit
24. Feber 1997 KESt-pflichtig
war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Erbschaftsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z 1
ErbStG Erwerbe von Todes wegen und gelten als solche gemäß
§ 2
Abs. 1 Z 1 Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines
geltendgemachten Pflichtteilsanspruches. Pflichtteil ist jener Erbteil,
den bestimmte im Gesetz taxativ angeführte Personen infolge ihrer nahen
Verwandtschaft zum Erblasser mindestens erhalten müssen.
Der Anspruch des
Pflichtteilsberechtigten stellt eine Forderung auf einen
verhältnismäßigen Teil des Nachlasses in
Geld dar, nicht jedoch auf einen
aliquoten Teil des Nachlasses. Beim Pflichtteilsanspruch handelt sich um
einen schuldrechtlichen Anspruch bzw. ein Forderungsrecht gegen den Erben auf
Auszahlung eines Geldbetrages in Höhe eines entsprechenden Anteiles am
Reinnachlass (vgl. VwGH 30.11.1972, 550/72; VwGH 27.6.1994, 93/16/0129; OGH
30.1.1976, 7 Ob 509/76).
Gemäß
§ 19 Abs.
1 ErbStG iVm § 14 Abs. 1 Bewertungsgesetz sind Kapitalforderungen mit dem
Nennwert anzusetzen. Der
Erbschaftssteuerbemessung beim Pflichtteilsberechtigten ist daher nach
ständiger Judikatur des VwGH (vgl. zB Erk. vom 27.1.1999, 98/16/0361, 0362)
der Wert (Nennwert) des Abfindungs- bzw. Entfertigungsbetrages zugrunde zu
legen, welchen der Pflichtteilsberechtigte zufolge des im Zuge der
Verlassenschaftsabhandlung abgeschlossenen Übereinkommens vom Erben
erhält.
Nur für den -
gegenständlich nicht vorliegenden - Fall, dass der Pflichtteilsanspruch
durch eine Liegenschaft abgegolten wird, dh. der Pflichtteilsberechtigte durch
Hingabe einer Liegenschaft abgefunden
wird, läge zufolge des VfGH-Erk. vom 7.3.1986, B 289/85, ein
Grundstückserwerb von Todes wegen vor und wäre die Erbschaftssteuer
beim Pflichtteilsberechtigten vom dreifachen anteiligen Einheitswert der
Liegenschaft zu bemessen.
Dem Berufungsbegehren, der Steuerbemessung sei anstelle des
Nennwertes des dem Bw zugekommenen Pflichtteilsentfertigungsbetrages vielmehr
der anteilige dreifache Einheitswert der im Nachlass befindlichen Liegenschaften
zugrunde zu legen, kommt demzufolge keine Berechtigung zu.
Hinsichtlich der Berücksichtigung endbesteuerten
Nachlassvermögens bei Pflichtteilsberechtigten (und Legataren) gilt nach
der Rechtsprechung grundsätzlich Folgendes:
Der VfGH hat in den Erkenntnissen vom 25.2.1999, B 128/97,
und 27.9.1999, B 132/97, dazu, welche Erwerbsvorgänge unter die
Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG fallen, im Ergebnis
ausgeführt: "Übersteigt jedoch das im Nachlass enthaltene
endbesteuerte Vermögen den Wert dessen, was dem Erben (gemeinsam mit
anderen Empfängern derartigen Vermögens) verbleibt, dann steht es der
Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn der Erbschaftssteuerpflichtige zwar nicht
selbst endbesteuertes Vermögen erwirbt, sein Erwerb sich aber von
endbesteuertem Vermögen ableitet, an seine Stelle tritt und die Leistung
endbesteuerten Vermögens ersetzt; denn im Ergebnis muss der Nachlass in
jenem Umfang steuerfrei bleiben, in dem er aus endbesteuertem Vermögen
besteht. Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer können dann den
überschießenden Steuervorteil
für sich in Anspruch nehmen, und zwar gleichgültig, ob und in welchem
Maße der Erbe zur Erfüllung des Pflichtteils oder zur Entrichtung des
Legats endbesteuertes Vermögen "realisiert" oder auf andere
Nachlassgegenstände oder nicht aus dem Nachlass stammendes Vermögen
greift. Kommen solcherart für die Abgeltungswirkung endbesteuerten
Vermögens mehrere Personen in Betracht, so ist ihnen die unverbraucht
gebliebene Begünstigung anteilig zu gewähren ...".
Zufolge der vom VfGH vertretenen Rechtsansicht hat im
Ergebnis der Nachlass in dem Umfang steuerfrei zu bleiben, in dem er aus
endbesteuertem Vermögen besteht. Die Befreiung gem. § 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG hat bei allen Erwerben von Todes wegen für den gesamten Anfall an
endbesteuertem Vermögen zur Geltung zu kommen (Grundsatz der
Einmalwirksamkeit der Steuerbefreiung), dh. die Steuerfreiheit kommt immer nur
einmal, jedoch im vollen Umfang des Vorhandenseins von endbesteuertem
Vermögen zum Tragen. Der "überschießende Steuervorteil" hat sich
beim Pflichtteilsberechtigten (und beim Legatar) in dem Umfang auszuwirken,
"insoweit das im Nachlass enthaltene endbesteuerte Vermögen den Wert des
dem Erben Verbleibenden übersteigt". Nur diesem Grundsatz entsprechend
bleibt gewährleistet, dass nicht durch eine Besteuerung beim
Pflichtteilsberechtigten (oder Legatar) die Steuerbefreiung gem. § 15 Abs.
1 Z 17 ErbStG zumindest teilweise verloren geht, sondern eben
einmal zur Gänze zum Tragen
kommt.
Aufgrund der mittlerweile
vorliegenden Bankbestätigung (siehe eingangs) steht erwiesenermaßen
fest, dass die erbl. Wertpapiere wegen Optierung der KESt unterlegen und damit
endbesteuert waren. Das endbesteuerte Nachlassvermögen beträgt daher
gesamt € 94.319,53 (siehe
Inventarium Pkte. 2) bis 4) der Aktiva).
Im Gegenstandsfalle hat der der
Erbin (Witwe) angefallene Reinnachlass nach steuerlichen Werten rund
€ 194.500 betragen; nach Herausgabe der von ihr abzugeltenden
Pflichtteile, gesamt € 300.447, verbleibt ihr sohin ein negativer
Erwerb, insoweit das im Nachlass enthaltene endbesteuerte Vermögen das der
Alleinerbin Verbleibende zur Gänze
übersteigt. Diesfalls kommt die Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG für das endbesteuerte Vermögen, di. der
"überschießende Steuervorteil", zu 100 % den Pflichtteilsberechtigten
zugute und ist deren Erwerb je anteilig
steuerfrei zu belassen. Im darüber hinausgehenden Betrag
unterliegt jedoch der jeweilige Erwerb der Steuerpflicht.
Im Hinblick auf die vorhandenen
drei Pflichtteilsberechtigten, wobei dem Bw mit 1/6 der doppelte Anspruch
gegenüber den weiteren Pflichtteilsberechtigten zukommt, verteilt sich der
"überschießende Steuervorteil" nach dem Dafürhalten des UFS
"anteilig" wie folgt:
|
A 2/4
|
€ 47.159,77
|
M 1/4
|
€ 23.579,88
|
N 1/4
|
€ 23.579,88
|
gesamt
|
€ 94.319,53
Festzuhalten ist, dass
zufolge § 20 Abs. 5 ErbStG die "Kosten der Nachlassregelung" (Gericht und
Notar gesamt € 9.545,40) nur in dem Umfang abzuziehen sind, in welchem
der Nachlass aus nicht endbesteuertem Vermögen besteht. Im Rahmen
einer Verhältnisrechnung (= Gegenüberstellung des endbesteuerten
Vermögens € 94.319,53 zum Reinnachlass von
€ 194.522,29, das sind rund 48,4878 %) ergibt sich der Umfang des
nicht endbesteuerten Vermögens am Nachlass mit rund
51,5122 %. Das bedeutet, die vom
Bw mit 1/6 zu tragenden Kosten, das sind € 1.590,90, sind mit nur
51,5122 % bzw. im Betrag von €
819,51 abzugsfähig.
Zusammengefaßt
bemißt sich daher nach dem Obgesagten die dem Bw vorzuschreibende
Erbschaftssteuer wie folgt:
|
Bemessungsgrundlage: Pflichtteil
(Nennwert)
|
150.223,00
€
|
abzüglich Kosten
|
-
819,51 €
|
abzüglich
Freibetrag
|
-
2.200,00 €
|
abzüglich anteiliger
"überschießender Steuervorteil"
|
-
47.159,77 €
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
100.043,72
€
|
davon
Erbschaftssteuer: gem. § 8 Abs. 1 (Stkl. I) 6 % =
|
6.002,62
€
In Anbetracht obiger Sach- und
Rechtslage konnte daher der Berufung nur ein teilweiser Erfolg beschieden sein
und war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 3. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0145-I/07
- Stammnummer
- 30373
- Gültig
- 03.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF