Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1975-W/02
Abzug des überschießenden Teiles des endbesteuerten Vermögens beim Pflichtteil
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1975-W/02vom 14.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist das endbesteuerte Vermögen höher als der Anfall für den Erben, so kann bei Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruches der Pflichtteilsberechtigte, auch wenn ihm nicht direkt endbesteuertes Vermögen zugewiesen wurde, den überschießenden Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern, Wien
betreffend Erbschaftssteuer vom 10. Jänner 2001
entschieden:
|
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
abgeändert wie folgt:
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Die Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 (1) ErbStG wird festgesetzt mit (d.s.
3 % von einem steuerpflichtigen Erwerb von
22.828,36 €)
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684,85 ---------
|
€
|
Im übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
|
Schilling -
Information:
|
Zu Ihrer Information wird
mitgeteilt, dass der in Euro festgesetzte Abgabenbetrag
|
S 9.424,00
entspricht.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der am 21. April 1999
verstorbene Erblasser hat in seinem Testament seinen Sohn, den Bw. nicht
bedacht. Der Bw. machte daher entsprechend den Ergebnissen des
Verlassenschaftsverfahrens seinen Pflichtteil in Höhe von S 412.475,68
geltend.
Ausgehend von diesem Betrag
schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit
Bescheid vom 10. Jänner 2001 Erbschaftssteuer von S 11.339,00
vor.
In der dagegen eingebrachten
Berufung bringt der Bw. vor, dass ein wesentlicher Teil der im Hauptinventar
angeführten Guthaben aus Konten resultiere, die bereits durch die KEST
endbesteuert worden sind. Es seien daher bei der Berechnung der
Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer diese Beträge anteilig in
Abzug zu bringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG
bleibt der todeswegige Erwerb von Kapitalvermögen steuerfrei, soweit dessen
Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung
gemäß
§ 97 Abs. 1 erster bis dritter Satz EStG 1988
idF BGBl. 12/1993 unterliegen.
In seinen Erkenntnissen vom 25. Februar 1999, B
128/97 und vom 23. Juni 1999, B 36/98 hat der Verfassungsgerichtshof
hierzu dargetan, dass die Erbschaftssteuer zunächst insoweit abgegolten
sei, als endbesteuertes Vermögen als Erbschaft anfällt oder als
Vermächtnis ausgesetzt wurde. Abgegolten sei die Steuer aber auch dann,
wenn in Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs oder im Zuge der
Erbauseinandersetzung endbesteuertes Nachlassvermögen zugewiesen wird.
Im Erkenntnis vom 23. Juni 1999, B 36/98
heißt es dazu:
" ...... Dem
Erben bleibt die Begünstigung auch dann erhalten, wenn er zwecks
Entrichtung von (Bar-) Vermächtnissen oder des Pflichtteils endbesteuertes
Vermögen verwertet.
Übersteigt jedoch
das im Nachlass enthaltene endbesteuerte Vermögen den Wert dessen, was dem
Erben (gemeinsam mit anderen Empfängern derartigen Vermögens)
verbleibt, dann steht es der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn der
Erbschaftssteuerpflichtige zwar nicht selbst endbesteuertes Vermögen
erwirbt, sein Erwerb sich aber von endbesteuertem Vermögen ableitet, an
seine Stelle tritt und die Leistung endbesteuerten Vermögens ersetzt; denn
im Ergebnis muss der Nachlass in jenem Umfang steuerfrei bleiben, in dem er aus
endbesteuertem Vermögen besteht. Pflichtteilsberechtigte und
Vermächtnisnehmer können dann den überschießenden
Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen, und zwar gleichgültig, ob
und in welchem Maße der Erbe zur Erfüllung des Pflichtteils oder zur
Entrichtung des Legates endbesteuertes Vermögen "realisiert" oder auf
andere Nachlassgegenstände oder nicht aus dem Nachlass stammendes
Vermögen greift."
Im Berufungsfall erhielt der Bw. aus den Realisaten der
hinterlassenen Vermögenswerte einen Betrag von S 412.475,68 als
Pflichtteil zugesprochen.
Es ergibt sich daher folgende Berechnung:
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Reinnachlass lt. Hauptinventar vom 7.12.1999
inkl. Ergänzung ON 15
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S
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922.096,89
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abzügl. Spesen des Verfahrens
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-
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S
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80.590,00
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abzügl. Wertpapierdepot Erste Bank (nicht
endbesteuert)
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-
|
S
|
58.516,50
|
zuzügl. Wertpapierdepot Erste Bank -
Steuerkurswert
|
|
S
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1.560,00
|
abzügl. Stromkosten
|
-
|
S
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135,90
|
abzügl. Pflichtteil
|
-
|
S
|
412.475,68
|
abzügl. sonstige Kosten
|
-
|
S
|
4.502,58
|
Gesamt
|
|
S
|
367.436,23 ---------------
Die Höhe des endbesteuerten Vermögens betrug
ebenfalls laut Hauptinventar vom 7. 12. 1999 insgesamt
S 431.284,30.
Da das Wertpapierdepot bei der Erste Bank der oesterr.
Sparkassen AG in Höhe von S 58.516,50 mangels Optionserklärung
nicht der Endbesteuerung unterlag, war hierfür der Steuerkurswert mit
S 1.560,00 anzusetzen.
Es ergibt sich daher ein Überschuss an endbesteuertem
Vermögen von S 63.848,07.
Da entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes
die Erbschaftssteuerfreiheit des endbesteuerten Vermögens zur Gänze
zum Tragen kommen soll, ist der überschießende Teil des
endbesteuerten Vermögens (im Berufungsfall S 431.284,30 -
S 367.436,23) von der Bemessungsgrundlage des Pflichtteiles
abzuziehen.
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage für den
Pflichtteil ergibt sich nunmehr wie folgt:
|
Pflichtteil
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|
S
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412.475,68
|
abzügl. sonstige Kosten
|
-
|
S
|
4.502,58
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
-
|
S
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30.000,00
|
abzügl. frei gemäß
§ 15(1)17
ErbStG endbesteuertes Vermögen - überschießend
|
-
|
S
|
63.848,07
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
|
S
|
314.125,03 ---------------
Bemerkt wird, dass für die Berechnung der
Erbschaftssteuer die in das Hauptinventar aufgenommenen Werte per Todestag des
Erblassers und nicht die in der Schlussabrechnung aufgeführten Realisate
heranzuziehen waren.
Der Berufung war somit teilweise stattzugeben und der
Bescheid abzuändern wie im Spruch erfolgt.
Wien,
14. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1975-W/02
- Stammnummer
- 5483
- Gültig
- 14.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF