…der Fassung vor dem AbgÄG 2005, BGBl. I Nr. 161/2005 zur Anwendung gelangen. Nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen gilt die Einbringung von Vermögen in eine Körperschaft als Tausch (§ 6 Z 14 lit. b EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988). Da beim Tausch jeweils eine…
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an…
…sowie auch Rz 710 UmgrStR 2002). Eine Einbringung eines Hoheitsbetriebes als unternehmensrechtliche Sacheinlage ist aber möglich. Ertragsteuerlich ist ein Tausch iS des § 6 Z 14 lit b EStG verwirklicht. Einzelne Wirtschaftsgüter weisen keinen Firmenwert auf. Das heißt, in der steuerlichen Eröffnungsbilanz dürfen nur Wirtschaftsgüter und…
…Einbringung der 35 Mitunternehmeranteile in die *AG gemäß § 6 Z 14 lit b EStG 1988 als Tausch wertete, einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn ermittelte und die Rückwirkung auf den Einbringungsstichtag gemäß § 24 Abs 7 EStG 1988 bestehen ließ. In dem zur Begründung des Bescheides über die einheitliche…
…Gewinnrealisierung sei aufgrund des Wegfalls der Rückwirkungsfiktion des § 6 Z 14 lit b EStG nach den allgemeinen Regeln des Ertragsteuerrechts zu beurteilen. g) Mündliche Senatsverhandlung In der antragsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers, dass es sich bei dem sogenannten Vorvertrag um…
…subsumiert werden kann, sodass es zu einer Entnahme der Wirtschaftsgüter zu Teilwerten in das Privatvermögen und einer nachfolgenden Einlage gemäß § 6 Z 14 lit b EStG 1988 in die Körperschaft kommt. Aber auch dann, wenn die Sachverhaltsermittlung das Vorliegen eines Rechtsgeschäftes ergeben sollte, spricht gegen…
…liegt eine unter den Tauschgrundsatz des § 6 Z 14 lit b EStG 1988 fallende Einbringung vor. Die Gewinnverwirklichung bezieht sich in diesem Fall nicht auf den Ersatzstichtag sondern auf den im Einbringungsvertrag ursprünglich festgelegten Tag. Im Fall der Einbringung von im wirtschaftlichen Eigentum stehenden Betriebsvermögen…
…die Ausgabe von nennbetragslosen Stückaktien – führte der Gerichtshof aus, dass gemäß dem § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 die Einlage von Wirtschaftsgütern in eine Körperschaft als Tausch gilt. Wiederum hielt der Gerichtshof fest, dass beim Tausch von Wirtschaftsgütern jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung…
…KStG 1988 T2. 275 zu § 8). Die in § 6 Z 14 lit b EStG 1988 angeordnete Rückwirkung der Übertragung des Betriebes, der das Tatbestandsmerkmal der Anderung der wirtschaftlichen Struktur verwirklicht, hat nämlich lediglich Vereinfachungsfunktion, weil zu diesem Zeitpunkt Bilanzen vorliegen. Es handelt sich aber tatsächlich…
…steuerpflichtig ist. Der Zusatz der Bestimmung lautet wie folgt: "§ 6 Z 14 lit b EStG 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist der nicht werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam." Sachverhalt) Im vorliegenden Fall wurden die Gesellschaftsanteile an der Bw. (Tochtergesellschaft…
…die Körperschaft als verdeckte Einlage zu qualifizieren, die gemäß § 6 Z 14 lit b EStG den Charakter eines Tauschvorganges hat. Daraus ergibt sich aus einkommensteuerrechtlicher Hinsicht, dass nach der Einstufung von Einlagenleistungen als Tauschvorgang die Vorteilszuwendung beim Bw. im Ausmaß von S 134.550,00…
…nicht vor, sind die allgemeinen Vorschriften des Abgabenrechts - für den ertragsteuerlichen Bereich ist § 6 Z 14 lit b EStG 1988 maßgebend - zwingend anzuwenden. Es kommt zu einer Betriebsveräußerung, auf die ggf. die Begünstigungsvorschriften des EStG anzuwenden sind. Umsatzsteuerrechtlich sind in solchen Fällen die Bestimmungen des §…
…III UmgrStG auch auf den Ersatzstichtag innerhalb der neuerlichen Neunmonatsfrist nicht geschaffen wurden, ist somit keine umgründungsteuerwirksame Sanierung erfolgt und daher ist von einer Einbringung unter dem Tauschgrundsatz des § 6 Z 14 lit b EStG auszugehen. Der Textaufbau des § 13 Abs. 1 UmgrStG zeigt an…
…Lagefinanzamt. § 6 Z 14 lit b EStG 1988 idF BGBl I 161/2005 lautet: Bewertung § 6. Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gilt folgendes: […] 14. a) […] b) Die Einlage oder die Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft (§ 1…
…6 Z 14 lit b EStG 1988 stellt die Einbringung einen Tauschvorgang dar, der als Veräußerung und Anschaffung zu behandeln ist, sodass es zur Aufdeckung der im eingebrachten Vermögen enthaltenen stillen Reserven und damit zur Gewinnrealisierung kommt. § 6 Z 14 lit b letzter Satz EStG…
…sich die Beurteilung eines Einbringungsvorganges nach dem allgemeinen Steuerrecht. Nach § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 stellt die Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft einen Tauschvorgang dar. Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegt jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor…
…als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam. Gemäß § 12 Abs…
…an der D E GmbH zeigt, war ein wesentliches Motiv die Verwertung der Verlustvorträge durch die Einbringung des (profitablen) Betriebs der A B OEG. Die im § 6 Z 14 lit b EStG 1988 angeordnete Rückwirkung der Übertragung des Betriebes, der das Tatbestandsmerkmal der Änderung der…
…gelte (§ 6 Z 14 lit b EStG). Möglichkeit der Beeinflussung der Gegenleistung: In der gutachterlichen Stellungnahme zur Bewertung der der Firmenwertabschreibung unterzogenen Beteiligung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der "Anlass für die Unternehmensbewertung [...] eine geplante Sacheinlage [...] in eine österreichische Gesellschaft zum Verkehrswert" sei (vgl. B…
…Vermögenswerten durch die Bf, die auch Gesellschafter der gegenständlichen GmbH sind, Einlagen gem. § 6 Z 14 lit b EStG 1988 idgF darstellen. Dabei ist als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes (Kommanditanteil) der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen. (o.a. Vorlagebericht des Finanzamtes). Zum gemeinen Wert…