Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102386/2007
Einlage eines Grundstücks in eine Körperschaft löst innerhalb der Spekulationsfrist den Spekulationstatbestand aus
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102386/2007vom 30.06.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Festgestellt wird, dass es sich bei den unter a) 1.) und b) genannten pfandrechtlich besicherten Forderungen um Forderungen gegen die [X.] handelt.
Das unter a) 2.) genannte Pfandrecht haftet indebite aus.
ZWEITENS:
Die [X.] beabsichtigt, in einer demnächst abzuhaltenden Generalversammlung ihr Stammkapital von derzeit voll einbezahlten ÖS 2,500,000,-- (…) um ÖS 2.000,-- (…) auf ÖS 2,502.000,-- (…) zu erhöhen. Zur Übernahme eines Teilbetrages von ÖS 1.000,-- (…) dieser Kapitalerhöhung soll [der Bf.] zugelassen werden.
[Der Bf.] … bringt nunmehr auf diese Kapitalerhöhung diese Liegenschaft im einvernehmlich festgesetzten Einbringungswert von ÖS 4,500.000,-- (…) als Sacheinlage in die [X.] … gegen Gewährung eines durch Erhöhung des Stammkapitals zu schaffenden Geschäftsanteiles dieser Gesellschaft, entsprechend einer Stammeinlage von ÖS 1.000,-- (…) ein, wobei der Differenzbetrag zwischen dem Kapitalerhöhungsbetrag und dem Wert der Sacheinlage als Rücklage zur Abdeckung von Verlusten der [X.] verwendet wird, und diese erklärt die Annahme.
Der Einheitswert dieser Liegenschaft beträgt laut Bescheid des Finanzamtes St. Pölten … zum 1.1.1988 ÖS 955.000,-- (…).
Die [X.] erhält für den neuen Geschäftsanteil eine vollwertige Gegenleistung. ..."
(siehe ABp AS 55 – 63).
Die X. war zum Zeitpunkt der Einbringung der Liegenschaft hoch überschuldet und konnte die Kredite bei der [Bank] infolge wirtschaftlicher Probleme nicht mehr bedienen. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 15. Mai 1996 wurde das Liquidationsverfahren der X. eingeleitet und im Firmenbuch am 11. Juni 1996 eingetragen (siehe ABp S 13 – 15).
Am 29. Oktober 1999 wurde die Löschung der X. im Firmenbuch infolge beendeter Liquidation durchgeführt.
Dass der Bf. einer pfandrechtlichen Absicherung der Forderungen der [Bank], für die der X. gewährten Kredite, zustimmte ohne dafür eine Gegenleistung erhalten zu haben, leitet sich aus den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Betriebsprüfung aus der dem Bf. zur Stellungnahme übermittelten "Zusammenfassung der bisherigen Prüfungsergebnisse" vom 23. April 1999 ab (ABp AS 227 ff).
Die einzelnen Grundstücke der vom Bf. in die X. eingebrachten Liegenschaft wurden in der Folge im Zeitraum Juli 1996 bis März 1997 von der in Liquidation befindlichen Gesellschaft an drei verschiedene Erwerber veräußert. Dabei wurde ein Gesamtverkaufserlös von ÖS 5.150.000,-- erzielt (Kaufverträge ABp AS 64 – 79).
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die Einbringung der im Eigentum des indirekt beteiligten Gesellschafters (Bf.) stehenden Liegenschaft in die X. den Tatbestand des § 30 Abs. 1 EStG 1988 (Spekulation) erfüllt (Rechtsansicht des Finanzamtes) oder ob aufgrund der Wertverhältnisse der Liegenschaft und des von der X. – nach Ansicht des Bf. – ausgegebenen wertlosen Gesellschaftsanteils zum Einbringungszeitpunkt von einer unentgeltlichen Übertragung (gemischte Schenkung) und in weiterer Folge von keinem Spekulationstatbestand im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG 1988 auszugehen ist (Rechtsansicht des Bf.).
Gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder ähnlicher Eigenschaft geleistet werden.
§ 6 Z 14 EStG 1988 lautet:
"
14 a) Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegt jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen.
b) Die Einlage oder die Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft (§ 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) gilt als Tausch im Sinne der lit. a, wenn sie nicht unter das Umgründungssteuergesetz fällt oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht. Die Einbringung von (Teil)Betrieben, Mitunternehmer- und Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 des Umgründungssteuergesetzes ist auf den nach dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Einbringungsstichtag zu beziehen."
§ 30 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl 1994/681 lautet auszugsweise:
"(
1) Spekulationsgeschäfte sind:
1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:
a) Bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 3 abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf fünfzehn Jahre.
...
(5) Bei Tauschvorgängen im Sinne des § 6 Z 14 ist der gemeine Wert anzusetzen.
…
"
Dem § 10 Abs. 2 BewG zu Folge wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Wirtschaftsgüter bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
Ausgehend vom Trennungsprinzip des § 8 Abs. 1 KStG wird als offene Einlage die Zuwendungen von liquiden Mitteln oder Wirtschaftsgütern aus gesellschaftlichen Erwägungen bezeichnet, während im Gegensatz dazu eine verdeckte Einlage vorliegt, wenn der Körperschaft anlässlich einer rechtsgeschäftlichen Transaktion, ein geldwerter Vorteil zukommt, der nur aus der Anteilsinhaberstellung seine Erklärung findet (Marschner, Einlagen in Kapitalgesellschaften, S 17; Raab/Renner, Renner/Strimitzer/Vock, Die Körperschaftsteuer, § 8 Tz 6; ). Nur der gesellschaftsrechtlich veranlasste Vermögenstransfer zwischen zwei Rechtssubjekten stellt eine körperschaftsteuerrechtliche Einlage dar. Mit anderen Worten, verdeckte Einlagen sind somit alle nicht ohne weiteres als Einlagen erkennbaren Zuwendungen (Vorteilseinräumungen) einer an der Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Person, die von einer dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Person nicht gewährt werden (Wiesner, Körperschaftsteuerrechtliche Einlagen und Entnahmen, in: "Die Besteuerung der Kapitalgesellschaft" FS für Egon Bauer S 365 ff; Doralt/Ruppe, Steuerrecht
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Tz 967). Ob eine verdeckte oder offene Sacheinlage gegeben ist, kommt insofern keine Bedeutung zu, als verdeckte Einlagen den offenen Einlagen gleichzuhalten sind (Wiesner, Verdeckte Einlagen – verdeckte Ausschüttungen, Die steuerliche Behandlung von Vermögenstransfers zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern, SWK 1990, A I 343). Bei der verdeckten Sacheinlage empfängt die Kapitalgesellschaft Geld oder körperliche oder unkörperliche Wirtschaftsgüter vom Gesellschafter societatis causa. Der Vermögensübergang wird je nach Wirtschaftsgut im Anlage- oder Umlaufvermögen aktiviert, der entsprechende Betrag als Kapitalzugang passiviert. Da das Grund- und Stammkapital für die offenen Einlagen reserviert ist, kommt nur eine Rücklagendotierung in Betracht. Eine verdeckte Einlage bewirkt mangels Gewährung neuer Gesellschaftsrechte eine Wertsteigerung der bestehenden Gesellschaftsrechte (VwGH 5.10.1994, 94/15/0036).
Offene und verdeckte Einlagen werden somit durch § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 sowie § 8 Abs. 1 KStG geregelt.
Der Tausch im Sinne des § 6 Z 14 lit. a EStG 1988 ist ein Rechtsgeschäft, das einen Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang auslöst. Der Bewertungsmaßstab des § 6 Z 14 lit. a 2. Satz EStG 1988 – "… als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes … " – stützt sich auch auf die langjährige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. So erkannte der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 1976, 529/74, dass
"der Tausch zivilrechtlich und wirtschaftlich ein entgeltliches Geschäft [ist]. Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens gegen ein anderes eingetauscht, so liegt Anschaffung und Veräußerung vor. Die Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind gleich dem gemeinen Wert des im Tauschweg hingegeben Wirtschaftsgutes. Durch den Tausch tritt in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem Buchwert des hingegebenen Wirtschaftsgutes und seinem gemeinen Wert ein steuerpflichtiger Buchgewinn ein."
Dieser im § 6 Z 14 lit. a EStG verankerte Tauschgrundsatz führt somit konsequenterweise und zwingendermaßen zur Gewinnrealisierung (vgl. weiter VwGH 27.8.2008, 2008/15/0127; VwGH 6.7.2011, 2007/13/0123). Diese Gewinnrealisierung tritt mit der Übertragung der faktischen Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut ein (Jakom/Laudacher, EStG 2013, § 6 Tz 208; Mayr, Doralt/Mayr EStG
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, § 6 Tz 59; Mayr, Gewinnrealisierung, 2001, 113).
§ 6 Z 14 lit. b EStG normiert, dass die Einbringung von Vermögen in eine Körperschaft als Tausch gilt und überträgt somit den Tauschgrundsatz auch auf die Einlagen und Einbringungen in eine Körperschaft und bewirkt, dass eine Sacheinlage in eine Körperschaft einerseits eine Veräußerung des eingelegten (eingebrachten) Wirtschaftsgutes, andererseits eine Anschaffung der Gesellschaftsrechte darstellt.
Die Einlage von Wirtschaftsgütern kann anlässlich einer Kapitalerhöhung oder eines Nachschusses erfolgen. Die Anwendung des Tauschgrundsatzes hat zur Folge, dass beim Einbringenden Erlöse in Höhe des gemeinen Wertes des in die Gesellschaft eingebrachten Vermögens anzusetzen sind (VwGH 18.2.1999, 98/15/0192; VwGH 24. Februar 2004, 99/14/0250; VwGH vom 24. Februar 2011, 2010/15/0204; Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 6 Z 14 Tz 2; Mayr in Doralt/Mayr, EStG
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, § 6 TZ 61; Wiesner, Verdeckte Einlagen – verdeckte Ausschüttungen, Die steuerliche Behandlung von Vermögenstransfers zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern, SWK 1990, A I 343); der Wert des eingelegten Wirtschaftsgutes ergibt die Anschaffungskosten des Beteiligungswertes (in diesem Sinne VwGH vom 21. Juli 1998, 93/14/0187, 0188 zur Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung durch Einlage von Maschinen; VwGH vom 16. September 2003, 99/14/0324 zur verdeckten Einlage durch fremdunüblichen Verkauf eines Teilbetriebes). Gleichfalls liegt ein Tausch bei verdeckten Einlagen vor (VwGH 27.1.2000, 97/15/0193).
Auch in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 23. Februar 2017, Ro 2014/15/0043, hielt der Gerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. In diesem zu beurteilenden Sachverhalt – Einbringung einer Forderung in eine Körperschaft gegen die Ausgabe von nennbetragslosen Stückaktien – führte der Gerichtshof aus, dass gemäß dem § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 die Einlage von Wirtschaftsgütern in eine Körperschaft als Tausch gilt. Wiederum hielt der Gerichtshof fest, dass beim Tausch von Wirtschaftsgütern jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vorliegt, wobei als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen ist (§ 6 Z 14 lit. b EStG 1988). Das Entgelt bemisst sich – im dort zu beurteilenden Fall – nach dem Wert der in die Körperschaft eingebrachten Forderung. Dem Wert der erhaltenen nennbetragslosen Aktien, die als Gegenleistung für die Einbringung der Forderung ausgegeben wurden, kommt keine Bedeutung zu.
Als Spekulationsgeschäft im Sinne des § 30 EStG idF BGBl 1994/681 wird die Anschaffung und die nachträgliche Veräußerung eines Wirtschaftsgutes verstanden. Darunter sind schuldrechtliche Rechtsgeschäfte zu verstehen, auf Grund derer Leistung und Gegenleistung erbracht werden, somit entgeltliche Rechtsgeschäfte, die auf Übertragung des zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut abzielen. Zu diesen Anschaffungs- und Veräußerungsvorgängen zählen insbesondere der Kauf und der Tausch (vgl. VwGH vom 25.6.1998, 94/15/0129). Beim Tausch werden Wirtschaftsgüter als Gegenleistung für andere Wirtschaftsgüter übertragen und gilt dies aufgrund ausdrücklichen Verweises auf § 6 Z 14 EStG ebenso als Veräußerungstatbestand. Somit liegt, wie bereits erwähnt, beim Tausch von Wirtschaftsgütern jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Die Einlage oder die Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Körperschaft gilt als Tausch und folglich als entgeltlicher Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang.
Die (Sach-)Einlage von Vermögenswerten aus dem Privatvermögen führt, im Falle des Vorliegens eines Spekulationstatbestandes iS des § 30 EStG nach Abs. 5 der genannten Gesetzesstelle, zum Veräußerungs- und Anschaffungstatbestand nach dem Tauschgrundsatz. Einkommensteuerrechtlich löst die im § 6 Z 14 EStG 1988 verankerte Anwendung des Tauschgrundsatzes seit 1989 unzweifelhaft die Bewertung der Sacheinlage mit dem gemeinen Wert aus (Wiesner, Verdeckte Einlagen – verdeckte Ausschüttungen, Die steuerliche Behandlung von Vermögenstransfers zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern, SWK 1990, A I 343) und ist – wie bereits oben erwähnt – der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung dann gegeben, wenn das Wirtschaftsgut – im gegenständlichen Fall das Grundstück – hingegeben wird.
Der im Einkommensteuerrecht nicht definierte Begriff des gemeinen Wertes erfährt seine nähere Ausgestaltung im § 10 Abs. 2 BewG. Demnach wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Alle Umstände, die den Preis beeinflussen, sind zu berücksichtigen, während hingegen ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse unberücksichtigt bleiben. Neben der Beschaffenheit, die den gemeinen Wert eines Wirtschaftsgutes bestimmt, sind auch alle äußeren Umstände zu berücksichtigen, die den gemeinen Wert beeinflussen. In Betracht kommen dabei vor allem die durch sachliche oder rechtliche Momente erweiterte oder beschränkte Verwertungsmöglichkeit und Ausnutzbarkeit eines Wirtschaftsgutes.
Die Belastung von Grundbesitz durch eine Hypothek gehört zu den persönlichen Verhältnissen, da die Hypothek eine persönliche Schuld ist und beeinflusst die Hypothek den inneren Wert – und nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes auch den gemeinen Wert – des Grundstücks nicht, das zu ihrer Sicherung dient. Hypotheken sind wie andere Schulden erst bei der Ermittlung des Gesamtvermögens bzw. bei beschränkt Steuerpflichtigen bei der Ermittlung des Inlandsvermögens abzuziehen (Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz
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, § 10 Abs. 2 Anm 6, § 10 Abs. 3 Anm 3).
Betrachtet man den gegenständlichen Sachverhalt nunmehr unter dem Blickwinkel obiger Ausführungen so bewirkten die Vertragspartner mit dem Einbringungsvertrag vom 22. Februar 1996 einen gesellschaftsrechtlich veranlassten Vermögenstransfer des, an der X. (auch) indirekt beteiligen, Bf. und vereinbarten die Parteien dabei den Einbringungswert der Liegenschaft im Ausmaß von ÖS 4.500.000.
In der Bilanz der X. wurde der Einbringungsvorgang mit dem Betrag von ÖS 1.000,00 als Kapitalzugang (Stammkapital) passiviert und wurde in Höhe von ÖS 4.499.000,00 eine Kapitalrücklage eingestellt. Nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes liegt im gegenständlichen Fall eine offene Sacheinlage in Höhe von ÖS 1.000,00 und eine verdeckte Einlage in Höhe von ÖS 4.499.000,00 vor.
Neben der Gewährung neuer Gesellschaftsrechte wird eine Wertsteigerung der bestehenden Gesellschaftsrechte bewirkt, wobei der Veräußerer im Gegenzug für die Übertragung der Liegenschaft neben dem (den Verkehrswert nicht erreichenden) Anteil von ÖS 1.000,00 einen Vorteil in der Wertsteigerung seiner Gesellschaftsrechte an der Kapitalgesellschaft erlangt (vgl. VwGH 27.1.2000, 97/15/0193).
Aufgrund des in § 6 Z 14 EStG verankerten Tauschgrundsatzes ist beim Bf. als Veräußerungserlös der gemeine Wert des hingegebenen Grundstücks anzusetzen und tritt, wie bereits oben erwähnt, die Gewinnrealisierung beim Bf. im Zeitpunkt der Verschaffung der faktischen Verfügungsmacht über die Liegenschaft ein.
Da nun § 30 Abs. 5 EStG expressis verbis auf die Geltung des § 6 Z 14 EStG 1988 für den Spekulationstatbestand verweist, besteht kein Zweifel, dass diese (verdeckte) Einlage der Liegenschaft innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung als Spekulationsgeschäft und daher als Veräußerungstatbestand zu werten ist.
Die durch den Tauschvorgang erfolgte Übertragung der Liegenschaft löst somit hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen den steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten um den höheren gemeinen Wert einen steuerpflichtigen Überschuss aus (SWK 1991, A I 276).
In diesem Sinne vertreten auch Bodis/Hammerl in Doralt/Kirchmayer/Mayr/Zorn, EStG
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in Tz 95 zu § 30 die Auffassung, dass die Einlage von Grundstücken in eine Kapitalgesellschaft nach § 6 Z 14 lit. b EStG einen Tausch darstellt und es dabei zur Aufdeckung von stillen Reserven des eingelegten Grundstücks kommt. Ein unentgeltlicher Grundstückserwerb liegt nur dann vor, wenn die Einlage unter das Umgründungssteuergesetz fällt und die übernehmende Kapitalgesellschaft den Buchwert bzw. die Anschaffungskosten des eingelegten Grundstücks ansetzt. Allerdings liegen diese tatbestandsmäßigen Voraussetzungen im gegenständlich zu beurteilenden Fall unbestrittenermaßen nicht vor.
Unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtslage und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermögen die in den Beschwerdeschriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgebrachten Einwände und Argumente,
- Nichtvorliegen eines Tausches,
- keine Werthaltigkeit der Gegenleistung,
- kein Zufluss eines Spekulationsgewinnes und somit keine tatsächliche Bereicherung,
eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides nicht aufzuzeigen.
Gemäß § 6 Z 14 lit. b EStG gilt Einlage oder Einbringung
von Wirtschaftsgütern
in Kapitalgesellschaft als Tausch. Diese gesetzliche Fiktion ist nicht auf Tatbestände, die unter das Umgründungssteuergesetz fallen, anzuwenden. Der Tausch ist ein Vertrag (vgl. § 1054 ABGB) wodurch eine Sache gegen eine andere überlassen wird.
Im gegenständlichen Fall brachte der Bf. ein Grundstück gegen die Gewährung eines durch Erhöhung des Stammkapitals der X. zu schaffenden Geschäftsanteils ein und erhielt die X. für den neuen Geschäftsanteil eine vollwertige Gegenleistung (siehe II. des Einbringungsvertrages, ESt-Akt AS 29 f). Damit sind nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes die tatbestandmäßigen Voraussetzungen für die Beurteilung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes als Tausch im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen erfüllt. Ausführungen wonach die Hingabe keinesfalls als Tausch gedacht gewesen sei gehen ins Leere.
Hinsichtlich der Bewertung der getauschten Wirtschaftsgüter wird festgehalten, dass
"die Anschaffungskosten eines erworbenen Wirtschaftsgutes können nur danach bemessen werden, was der Kaufmann aus seinem Betriebsvermögen zum Erwerb aufwendet. Wenn seine Gegenleistung nicht wie beim Kauf in Geld, sondern wie beim Tausch in anderen Wirtschaftsgütern besteht, so fehlt es an einer wirtschaftlichen vernünftigen Begründung dafür, dass die Gegenleistung und damit der Ansatz der Anschaffungskosten nicht mit dem tatsächlichen Wert, sondern nach dem mehr oder minder zufälligen Buchwert des hingegeben Wirtschaftsgutes bemessen werden soll." (BStBl 1930, 363; BFH BStBl 1959 III, 30; Gunter Mayr, Gewinnrealisierung im Steuerrecht und Handelsrecht).
Dieser Judikatur zum "Tauschgrundsatz" folgte der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem jüngsten Erkenntnis vom 23. Februar 2017, Ro 2014/15/0043, wonach sich das Entgelt am gemeinen Wert des eingebrachten Wirtschaftsgutes bemisst und dem Wert der Gegenleistung keine Bedeutung zukommt. Die Beschwerdeausführungen des Bf. in diesem Zusammenhang – Wertlosigkeit des Geschäftsanteiles wegen Überschuldung der X. – vermögen unter dem Blickwinkel der der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Tauschgrundsatz" eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides nicht aufzuzeigen.
Unabhängig von diesen Ausführungen vertritt das Bundesfinanzgericht die Auffassung, dass der Bf. sehr wohl (werthaltige) Gegenleistungen für die Einbringung seines Grundstücks in die X. erhielt. Dies erhellt sich insbesondere aus den beiden Schreiben der (ehemaligen) steuerlichen Vertretung vom 14. Oktober 1998 (ABp AS 186 ff) und vom 7. Dezember 1998 (ABp AS 203 f).
Obwohl den Bf. keine Verpflichtung zur Einlagenleistung traf, da der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur mit seiner Einlage haftet, war die Motivation der Einlage des Grundstückes in die X. darin begründet den Bf. aus sämtlichen Eventualverpflichtungen, die sich in Zukunft aus irgendwelchen Umständen gegenüber der X. ergeben könnten und ihn in weiterer Folge als Gesellschafter treffen, zu entlassen.
Darüber hinaus war eine Anmeldung des Konkurses von keinem der Gesellschafter gewünscht und sollte der gute Namen des Bf. nicht mit einem Konkursverfahren belastet und in Verbindung gebracht werden können.
Nach Ansicht der (ehemaligen) steuerlichen Vertretung des Bf. wären bei der Ermittlung des gemeinen Wertes des in die X. eingelegten Grundstücks die darauf hypothekarisch ausgewiesenen Pfandrechte zu berücksichtigen und zum Abzug zu bringen (vgl. Schreiben vom 14. Oktober 1998, ABp AS 189). Demzufolge beträgt der gemeine Wert des Grundstückes nicht ÖS 4,5 Mio, zumal es mit Pfandrechten in Höhe von ÖS 4,0 Mio belastet gewesen sei.
Dieser nach Meinung des Bundesfinanzgerichtes verfehlten Rechtsansicht ist zu entgegnen, dass – wie bereits oben erwähnt – hypothekarisch besicherte Darlehen den inneren Wert eines Grundstücks nicht schmälern. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Wirtschaftsgüter bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, und kommt es daher auch nicht darauf an für wen Pfandrechte einverleibt sind. Der gemeine Wert verändert sich nicht dadurch, dass ein Teil des Marktpreises (Veräußerungserlöses) an den Pfandberechtigten und einen Teil an den Verkäufer bezahlt wird.
Auch der von der (ehemaligen) steuerlichen Vertretung mit Schreiben vom 28. Juni 1999 (ABp AS 290, ESt-Akt AS 22) relevierte Beschwerdeeinwand, wonach bei Vorliegen eines etwaigen Spekulationsgewinnes der Veräußerungserlös mit der Einlage der Liegenschaft in die X. [keinesfalls] zugeflossen sei und keinesfalls eine Wertsteigerung des Anteilswertes eingetreten sein könne, da ein negativer Wert negativ bleibe, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht zielführend und vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Werden im Betriebsvermögen bzw. im Privatvermögen gehaltene Wirtschaftsgüter für eine Sacheinlage verwendet, so ergibt sich schon aufgrund des Tauschcharakters des Vorganges eine Gewinnrealisierung im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht. Dies wird durch § 6 Z 14 EStG eindeutig klargestellt. Das Zuflußprinzip des § 19 EStG umfasst neben Geldleistungen auch Sachwerte, die unmittelbar und ohne nachfolgende, an deren Stelle tretende Geldleistungen im Austauschverhältnis stehen. Die Werterhöhung der Gesellschaftsanteile ist das definitive "Entgelt", das der Anteilsinhaber für seine Einlage erhält. Bezogen auf das konkrete Austauschverhältnis ist die Werterhöhung somit nicht ein vorläufiger Vermögenswert, an dessen Stelle im Rahmen der Leistungsabwicklung noch eine Geldleistung zu treten hätte; der Eintritt der Werterhöhung ist somit Zufluss eines Sachwertes (Beiser, ÖStZ 1987, 151; Bauer/Quantschnigg, Körperschaftsteuergesetz 1988, § 8, Tz 11).
Auch mit dem in den mündlichen Verhandlungen vorgebrachten Einwand, wonach die Liquidation der X. als Beteiligungsveräußerung im Sinne des § 31 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 idF BGBl 1994/681 gilt und in weiterer Folge als mit dem Spekulationsgewinn verrechenbarer Spekulationsverlust zu bewerten sei, ist für den Bf. nichts gewonnen. Eine derartige "Verrechnung" eines Liquidationsverlustes der (zusätzlichen) Beteiligung des Bf. im Ausmaß von ÖS 1.000 an der X. wäre nur innerhalb der Spekulationsfrist von 1 Jahr (vgl. § 30 Abs. 1 Z 1 lit b EStG 1988 idF BGBl 1994/681) - Zeitpunkt der Anschaffung der Beteiligung und Zeitpunkt der Feststellung des Verlustes aus dieser Beteiligung - denkbar gewesen.
Unbestritten erfolgte der Anteilserwerb des Bf. an der X. mit dem Einbringungsvertrag vom 22. Februar 1996 und wurde die X. am 29. Oktober 1999 - mehr als 2,5 Jahre nach dem Anteilserwerb des Bf. - im Firmenbuch gelöscht.
Da erst nach Beendigung der Liquidation am 29. Oktober 1999 - Löschung der X. im Firmenbuch infolge beendeter Liquidation - der Vermögensverlust, den der Bf. durch seinen Geschäftsanteil an der liquidierten Gesellschaft erlitten hat, der Höhe nach endgültig feststeht, konnte eine "Verrechnung" des Spekulationsgewinnes aus der Grundstückseinbringung und dem Verlust aus der Beteiligungsveräußerung nicht erfolgen (vgl VwGH vom 31.3.2017, Ro 2014/13/0042; vgl. VwGH vom 29.1.2003, 97/13/0007).
Anzumerken bleibt letztlich, dass der Bf. für den Fall der privaten Veräußerung des Grundstücks unzweifelhaft den Spekulationstatbestand des § 30 EStG erfüllt hätte. Die Tilgung der hypothekarisch besicherten Verbindlichkeiten wäre zwangsläufig erst mit dem Verkaufserlös (entspricht dem gemeinen Wert) möglich gewesen. Die Ermittlung und Besteuerung des Spekulationsgewinnes (= Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungskosten) wäre unabhängig von dieser Tilgung erfolgt. Kein Unterschied besteht zum gegenständlichen Fall der (Spekulationsgewinn = gemeiner Wert abzüglich Anschaffungskosten), in dem der Bf. das Grundstück zuerst in die X. einbrachte, der Bf. mit der Einbringung des Grundstücks von den hypothekarisch besicherten Forderungen befreit wurde, zumal die folgende Veräußerung des Grundstückes durch die X. diese hypothekarisch besicherten Forderungen abdeckte.
Das Bundesfinanzgericht sieht somit keine Veranlassung von der durch das Finanzamt im bekämpften Einkommensteuerbescheid 1996 vorgenommenen rechtlichen Beurteilung des Einbringungsvorganges abzuweichen, die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Von der zum § 6 Abs. 14 EStG - "Tauschgrundsatz" - entwickelten und ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt Ro 2014/15/0043 vom 23. Februar 2017) wurde im gegenständlichen Fall nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag daher nicht vor. weshalb die Revision spruchgemäß nicht zuzulassen war.
Wien, am 30. Juni 2017
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 14 lit. a EStG 1988 ÜR, Einkommensteuergesetz 1988 ÜR (Artikel I Steuerreformgesetz 1993), BGBl. Nr. 818/1993
- § 6 Z 14 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 Abs. 2 Bewertungsänderungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 649/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102386/2007
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102386.2007
- Stammnummer
- 115553
- Gültig
- 30.06.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF