Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102876/2010
Folgen einer missglückten Einbringung und eines Mantelkaufs
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102876/2010vom 21.06.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren über die als Beschwerde weitergeltende Berufung der BCA EDV-Beratung GmbH, Adresse, vertreten durch Roland Wagerer, Steuerberater, 1220 Wien, Pappelweg 1/10, vom 14.6.2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom 5.5.2010 betreffend Körperschaftsteuer 2005 und Körperschaftsteuer 2007, Steuernummer 12 Y,
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2007 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert;
II. beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2005 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
III. Gegen diese Entscheidung ist hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, hinsichtlich Spruchpunkt II gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Firmenbuch
Laut Firmenbuch wurde die Berufungswerberin (Bw) und spätere Beschwerdeführerin (Bf) im Jahr 1987 als D E Gesellschaft m.b.H. gegründet. Gesellschafter waren zunächst D E, J K, I E und L M, seit 4.4.2006 sind wegen eines Änderungsantrags vom 30.3.2006 im Firmenbuch als Gesellschafter eingetragen C B und A B. Der Firmenwortlaut wurde in BCA EDV-Beratung GmbH geändert, die A B Datenverarbeitungs OEG mit Einbringungsvertrag vom 29.3.2006 eingebracht.
Außenprüfung
Bei der Bf fand eine Außenprüfung statt. Dazu führt der Bericht vom 4.5.2010 unter anderem aus:
Tz. 1 Einbringung nach Art III
Die D E GesmbH (deren Namen am 30.3.2006 in BCA EDV-Beratung GmbH geändert wurde) betrieb bis Dezember 2005 einen Optikerbetrieb. Die Gesellschaftsanteile wurden von den Gesellschaftern D und I E und J K per 29.3.2006 an A und C B um € 1,- abgetreten. Gleichzeitig wurde Herr A B zum neuen Geschäftsführer bestellt.
In der Vereinbarung über die Übertragung der Geschäftsanteile ist auch Folgendes bestimmt worden:
Herr D E verfügt über einen Abfertigungsanspruch i.H. von € 24.974,34 brutto gegen die GesmbH. Die Käufer verpflichten sich diese Abfertigung an Herrn D E zu bezahlen, wobei der Betrag von € 24.974,34 bei einem Treuhänder erlegt wird und dieser nach erfolgter Eintragung des Gesellschafterwechsels im Firmenbuch den Nettoabfertigungsbetrag an Herrn E bezahlt und die darauf entfallende Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abgeführt wird.
Weiters ist vorgesehen, dass im Gegenzug D E seine Forderungen an die D E GesmbH, die auf zwei Verrechnungskonten ausgewiesen sind, abtritt (ohne jenen Teil, der auf die Abfertigung entfällt), wobei die Forderungen auf den Verrechnungskonten jedenfalls den Betrag von € 158.000 erreichen.
Ferner wird in der Vereinbarung darauf hingewiesen, dass einen wesentlichen Bestandteil der Vereinbarung die von 1995 bis 2004 entstandenen Verlustvorträge v. € 162.192,- und die Mindestkörperschaftsteuern i. H. von € 16.858, 76 darstellen.
Der Betrieb der A B Datenverarbeitungs OEG wurde mit Vertrag vom 29.3.2006 in die D E GesmbH, neu BCA EDV-Beratung GmbH eingebracht. Die Einbringung erfolgte rückwirkend zum 30.6.2005. Die Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Art. III UmgrStG wurde vertraglich festgehalten.
Dem Vertrag wurde die Schlußbilanz zum 30.6.2005 der OEG, sowie die Einbringungsbilanz für den Gesellschafter B A beigelegt.
Im Punkt VIII des Einbringungsvertrages wird u. a. folgendes festgehalten:
Da die Beteiligungsverhältnisse am eingebrachten Unternehmen denen in der übernehmenden Gesellschaft entsprechen, kann sohin gem. § 19 Abs. 2 Z. 5 UmgrStG eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft unterbleiben.
Durch den Erwerb der Anteile an der D E GesmbH, Wechsel der Geschäftsführung (es wurden die bisherigen Geschäftsführer abberufen und Herr A B zum neuen Geschäftsführer bestellt) sowie mit der Übernahme des Betriebes der A B Datenverarbeitungs OEG liegt unstrittig der Manteltatbestand des § 8 Abs. 4 Z. 2 KStG 1988 vor.
Tz. 2 Verfahrensstand
2005:
Aufgrund der Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Bemessungsgrundlagen am 24.4.2008 geschätzt.
Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 (mit einer ZL von € 10.000) wurde eine Berufung eingebracht und eine
Umsatzsteuererklärung eingereicht. Der Berufung wird teilweise stattgegeben (siehe Änderung lt. Tz. 4).
Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2005 (geschätzter Gewinn € 10.000) wurde nicht berufen, die Erklärung
wurde erst im Zuge des Bp-Verfahrens eingebracht (Gewinn € 178.957,23).
Es erfolgt eine Wiederaufnahme des Verfahren gem. § 303 (4) BAO. Die Einbringung der A B
Datenverarbeitungs OEG per 30.6.2005 wurde vom steuerlichen Vertreter nicht bekanntgegeben.
2006 und 2007:
Für 2006 und 2007 sind aufgrund der eingereichten Erklärungen und Berücksichtigung der Feststellungen der Bp
Erstbescheide zu erlassen.
Steuerliche Feststellungen
Tz. 3 Anschaffungskosten EDV-Betrieb
Im gegenständlichen Fall liegt laut Einbringungsvertrag eine Einbringung des Betriebes einer Mitunternehmerschaft
vor. Eine Einbringung kann ua. nur dann unter Art. III UmgrStG fallen, wenn die Gegenleistung durch die
übernehmende Körperschaft ausschließlich in der Gewährung von Anteilen an den Einbringenden erfolgt (§ 19 Abs.
1 UmgrStG). Von diesem Grundsatz kann nur dann abgegangen werden, wenn einer der in § 19 Abs. 2 leg.cit.
angeführten Ausnahmetatbestände erfüllt ist.
§ 19 Abs. 2 Z. 5 UmgrStG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2005, BGBI 2005/151 , lautet wie folgt:
"Die Gewährung von neuen Anteilen kann unterbleiben, wenn der Einbringende unmittelbar oder mittelbar
Alleingesellschafter der übernehmenden Körperschaften ist (dieser Tatbestand ist jedenfalls nicht gegeben) oder
wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der einbringenden und der übernehmenden
Körperschaft übereinstimmen."
Diese Bestimmung gilt für alle Einbringungen, die nach dem 31 .1.2006 beim zuständigen Firmenbuch/Finanzamt
angemeldet werden (Z. 11 des 3. Teiles des UmgrStG).
Der zweite Tatbestand des § 19 Abs. 2 Z. 5 UmgrStG (auf diesen wird auch im bereits wiedergegebenen Punkt VIII
des Einbringungsvertrages vom 29.3.2006 Bezug genommen), kommt daher NUR dann zur Anwendung, wenn der
Einbringende eine KÖRPERSCHAFT ist.
Keine Ausnahme von der Erforderlichkeit der Gegenleistung sieht § 19 Abs. 2 Z 5 UmgrStG idF des AbgÄG 2005
daher für den Fall vor, dass Vermögen durch eine Mitunternehmerschaft eingebracht wird.
Es ist daher eine Anwendungsvoraussetzung des Art. III verletzt worden.
Steuerliche Konsequenzen
Gem.§ 20 Abs. 1 Z. 2 KStG 1988 kommt§ 6 Z. 14 EStG 1988 zur Anwendung. § 6 Z 14 lit b EStG 1988 normiert,
dass die Einbringung von Wirtschaftsgütern (dazu zählt auch ein Betrieb) als Tausch
i. S. der lit.a gilt.
Die Einbringung des Betriebes gem. § 12 Abs. 2 UmgrStG ist auf den nach dem UmgrStG maßgeblichen Stichtag,
daher auf den 30.6.2005 zu beziehen.
Es sind daher die stillen Reserven der A B Datenverarbeitungs OEG per 30.6.2005 aufzudecken und bei den
Mitunternehmern im Rahmen der Veranlagung 2005 zu versteuern (Feststellung eines Veräußerungsgewinnes für
2005).
Bei der BCA EDV-Beratung GmbH liegt ein Anschaffungstatbestand per 1. 7.2005 vor.
Anschaffungskosten EDV-Betrieb per 1. 7.2005
Die BCA EDV Beratung GmbH hat steuerrechtlich einen Firmenwert erworben.
Der Firmenwert kann gemäß § 8 Abs. 3 EStG auf 15 Jahre verteilt abgeschrieben werden.
Firmenwert /15 ND
€ 249.000/ 15 = € 16.600,-
Abschreibung 2005 € 8.300,-
Abschreibung 2006-2019 € 16.600,-
Abschreibung 2020 € 8.300,-
Steuerliche Auswirkungen
| Zeitraum
| 2005
| 2006
| 2007
|
| Euro
| Euro
| Euro
| Körperschaftsteuer
|
|
|
| Gesamtbetrag der Einkünfte
| -8.300,00
| -16.600,00
| -16.600,00
...
Tz. 10 Verlustvortrag 2005 - Manteltatbestand
Da der Manteltatbestand des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 bei der übernehmenden GmbH verwirklicht wurde, kann die
Einbringung nichts an der Verwirklichung dieses Manteltatbestandes ändern, dh. es kommt zu einem Verlust der
offenen Verlustvorträge der GmbH.
Die missglückte Einbringung führt zu einem steuerwirksamen Tauschvorgang und ist
rückzubeziehen: Die OEG verkauft ihren Betrieb und die GmbH schafft diesen an.
Gleichzeitig muss aber konsequenter Weise die OEG dafür eine Gegenleistung erhalten
(Anteile an der GmbH) und dies eben auch rückwirkend zum 30.6.2005. Somit beginnt
sich - wirtschaftlich betrachtet - die Gesellschafterstruktur der GmbH bereits im Jahr
2005 zu ändern, der pro-forma-Verkauf um € 1,-- im Jahr 2006 ist dann eigentlich nur mehr der Abschluss dieser
Änderung.
Die Rückprojektion des tatsächlichen Übertragungsaktes im Sinne einer Einkünftezurechnung
auf den vereinbarten Umgründungsstichtag kann daher nichts daran ändern, dass die
Wirkungen des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 (und auch jene des § 4 Z 2 iVm § 21 Z 3 UmgrStG)
bereits mit den Ablauf des Einbringungsstichtages eintreten, wenn im Jahr des
Einbringungsvertrages, die Strukturänderungen - wie im gegenständlichen Fall - bereits
kumulativ eingetreten sind.
Für die Veranlagung des Jahres 2005 stehen die Verlustvorträge der GmbH (der Jahre 1995-2004) infolge
Verwirklichung des Manteltatbestandes - soweit sie das Ergebnis aus dem von der OEG übertragenen Vermögen
(Betrieb) betreffen - nicht mehr zu.
...
Änderungen der Besteuerungsgrundlagen
Körperschaftsteuer / Gesamtbetrag der Einkünfte
| Zeitraum
| 2005
| 2006
| 2007
|
| Euro
| Euro
| Euro
| Vor Bp
| 178.957,23
| 31.433,77
| 71.726,55
| Tz 3 Anschaffungskosten EDV-Betrieb
| -8.300,00
| -16.600,00
| -16.600,00
| Tz. 6 PKW-Sachbezug
|
| 3.819,99
|
| Tz. 7 Beratungsaufwand
|
| -18.750,00
|
| Tz. 8 Rückstellung GF-Bezüge 2007
|
|
| 50.500,00
| Tz. 9 Rückstellung für Fremdleistungen 2007
|
|
| 107.600,00
| Nach Bp
| 170.657,23
| -96,24
| 213.226,55
...
Prüfungsabschluss
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen,
die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs.4 BAO erforderlich machen:
Abgabenart / Zeitraum / Feststellung
Körperschaftsteuer /
2005 / Tz.1, 2, 3, 10
Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgaben behördlichen
Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die
steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen
lnteressensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung)
der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.
Schlussbesprechung
Die Schlussbesprechung hat am 19.04.2010 stattgefunden.
Der Außenprüfungsbericht wurde laut Zustellnachweisen durch Übernahme am 12.5.2010 wirksam zugestellt.
Wiederaufnahmebescheid Körperschaftsteuer 2005
Mit Bescheid vom 5.5.2010 wurde das Verfahren betreffend der Körperschaftsteuer für das Jahr 2005 (Bescheid vom 24.4.2008) gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen. Die Begründung lautet:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht
zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu
ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 B
AO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der
Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit, und die Auswirkungen können nicht als geringfügig
angesehen werden.
Körperschaftsteuerbescheid 2005
Der gleichzeitig mit dem Wiederaufnahmebescheid am 5.5.2010 erlassene Körperschaftsteuerbescheid 2005 setzte ausgehend von Einkünften aus Gewerbebetrieb von € 170.657,23 unter Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer von € 16.858,76 auf die Körperschaftsteuer gemäß § 22 KStG 1988 von € 42.664,31 die Körperschaftsteuer mit € 25.805,55 fest.
Begründung:
Der Verlustvortrag wurde gemäß § 2 Abs. 2b Z 2 und 3 EStG 1988 gekürzt.
Der Bescheid enthält keine Ankündigung, dass noch eine (weitere) Begründung zu diesem Bescheid ergehen werde.
Körperschaftsteuerbescheid 2007
Der gleichzeitig mit dem Körperschaftsteuerbescheid 2005 am 5.5.2010 erlassene Körperschaftsteuerbescheid 2007 setzte ausgehend von Einkünften aus Gewerbebetrieb von € 213.226,55 und einem Verlustabzug von € 96,24, somit einem Einkommen von € 213.130,31 unter Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer von € 1.750,00 und einbehaltener Steuerbeträge von € 11,34 auf die Körperschaftsteuer gemäß § 22 KStG 1988 von € 53.282,58 die Körperschaftsteuer mit € 51.521,15 fest.
Begründung:
Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind.
Sämtliche Bescheide wurden laut Zustellnachweisen durch Übernahme am 7.5.2010 wirksam zugestellt.
Berufung
Mit Telefax vom Montag, 14.6.2010 erhob die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter Berufung und führte in dieser aus:
Berufung
Gegen die nachfolgenden Bescheide vom 05. Mai 2010, vollständig zugestellt am 12. Mai 2010 durch Zustellung des die Begründung darstellenden Berichtes über die Außenprüfung,
1. Körperschaftsteuer 2005
2. Körperschaftsteuer 2007
3. Bescheid über die Anspruchszinsen 2005
4. Bescheid über die Anspruchszinsen 2007
bringen wir Berufung ein.
Beantragt wird:
1. die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2005 mit € 170.657,23, den Ansatz von Sonderausgaben gemäß § 8 Abs 4 Zi 2 in Höhe von 75% der Einkünfte, das sind € 127.992,92; daraus ergibt sich ein steuerpflichtiges Einkommen 2005 in Höhe von € 42.664,31.
Die Körperschaftssteuer 2005 beträgt gem. § 22 KStG 1988 25%, das sind 10.666,08, welche durch die anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von € 16.858,76 abgedeckt ist.
Die für das Jahr 2005 bezahlte Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von € 1.750,00 ergibt im Zusammenhang mit der nicht verrechneten anrechenbaren Mindestkörperschaftsteuer der Vorjahre eine in den nächsten Veranlagungsjahren verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer im Ausmaß von € 7.942,68.
2. die Anrechnung der der verrechenbaren Mindestkörperschaftsteuer aus 2005 sowie der bezahlten Mindestkörperschaftsteuer aus 2006, zusammen also 9.692,68. Die Körperschaftsteuer 2007 beträgt somit € 34.673,82.
3. die ersatzlose Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005.
4. die Abänderung des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007.
Die in TZ 10 des Prüfungsberichtes dargestellte Begründung für die Verweigerung des Verlustvortrages entspricht nicht der Gesetzeslage.
Festgestellt wird, dass die AfA für die in Tz 3 dargestellten Anschaffungskosten EDV-Betrieb in den beantragten Einkünften enthalten ist, gegen die Rechtmäßigkeit dieses Ansatzes jedoch zu St.Nr. 28 X ein Rechtsmittelverfahren läuft.
Auf die ausführliche Begründung, welche auf postalischem Weg ergeht wird verwiesen.
Aussetzung der Einhebung
Gemäß § 212a BAO beantragen wir die Aussetzung der Einhebung für die nachfolgend angeführten Abgaben:
Körperschaftsteuer 2005: € 24.055,55
Körperschaftsteuer 2007: € 9.692,68
Anspruchszinsen 2005: € 3.594,75
Anspruchszinsen 2007: € 708,73.
Die in der Berufung angekündigte "ausführliche Begründung" langte nach der Aktenlage am Finanzamt niemals ein.
Vorlage
Mit Bericht vom 12.8.2010 legte das Finanzamt die Berufung betreffend Körperschaftsteuer 2005 und 2007 ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat als damalige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Strittig sei, ob die Anwendungsvoraussetzungen des Art III UmGrStG verletzt worden seien, beantragt werde die Abweisung:
Bei der Mikö kommt es zu einer Verschiebung in das Jahr 2005, weil der Verlustvortrag nicht anerkannt wurde infolge Verwirklichung Manteltatbestands;
Afa 2005-2007; von der BP wurde der Aufwand von 8.300,-/16.600,- gegeben, da bei der OEG ein Veräußerungsgewinn festgestellt wurde.
Beschluss vom 20.2.2017
Mit Beschluss vom 20.2.2017 wurde der Beschwerdeführerin BCA EDV-Beratung GmbH gemäß § 2a BAO i.V.m. § 85 BAO und § 250 BAO aufgetragen, innerhalb von einem Monat ab Zustellung die Beschwerde zu begründen (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO).
Darüberhinaus wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur allfälligen Äußerung innerhalb von einem Monat ab Zustellung zwecks Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt, dass die Beschwerde hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheides 2005 voraussichtlich verspätet sei. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen führte das Bundesfinanzgericht unter anderem aus:
Mangelhaftigkeit der Beschwerde
Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung vom 14.6.2010 enthält als Begründung lediglich den Satz "Die in TZ 10 des Prüfungsberichtes dargestellte Begründung für die Verweigerung des Verlustvortrages entspricht nicht der Gesetzeslage."
Damit ist die Beschwerde nicht begründet (vgl. VwGH 15.1.1969, 1410/68; VwGH 10.3.1994, 93/15/0137; Ritz, BAO5, § 250 Tz 15).
Der Verweis auf eine "ausführliche Begründung, welche auf postalischem Weg ergeht", geht ins Leere, da eine solche nach der Aktenlage niemals beim Finanzamt eingelangt und dem Bundesfinanzgericht unbekannt ist.
Der Beschwerdeführerin ist daher gemäß § 2a BAO i.V.m. § 85 BAO und § 285 BAO aufzutragen, den ihrer Beschwerde anhaftenden Mangel zu beheben.
Die Frist von einem Monat ist angemessen.
Teilweise Verspätung der Beschwerde
Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung vom 14.6.2010 richtet sich gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 5.5.2010 und gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 5.5.2010.
Die Körperschaftsteuerbescheide 2005 und 2007 wurden am 7.5.2010 zugestellt. Der Außenprüfungsbericht vom 4.5.2010 wurde am 12.5.2010 zugestellt.
Während der Körperschaftsteuerbescheid 2007 auf die "Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind", verweist, ist dies beim Körperschaftsteuerbescheid 2005 nicht der Fall. Dieser wurde damit begründet, dass der Verlustvortrag gemäß § 2 Abs. 2b Z 2 und 3 EStG 1988 gekürzt worden sei.
Die Berufungsfrist hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheides 2005 endete daher am Montag, 7.6.2010, jene hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheides 2007 am Montag, 14.6.2010 (der 12.6.2010 war ein Samstag).
Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung vom 14.6.2010 wurde am Montag, 14.6.2010 erhoben.
Die Beschwerde ist daher hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheides 2005 voraussichtlich verspätet.
Die Beschwerde wäre daher, soweit sie den Körperschaftsteuerbescheid 2005 betrifft, gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen.
Dies wird den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt.
Für eine allfällige Äußerung wird eine Frist von einem Monat ab Beschlusszustellung eingeräumt.
Mängelbehebung und Äußerung vom 22.3.2017
Mit Schreiben vom 22.3.2017 gab die Bf durch ihre steuerliche Vertretung bekannt:
1. Beschwerdefrist Körperschaftsteuerbescheid 2015
Der Körperschaftsteuerbescheid 2005 wurde am 7. Mai 2010 zugestellt. Der Spruch des
Bescheides weist ein Einkommen von € 170.657,23, eine darauf entfallende
Körperschaftsteuer in Höhe von € 42.664,31 sowie eine anrechenbare
Mindestkörperschaftsteuer von € 16.858,76 aus. Von der sich so ergebenden
Körperschaftsteuer von € 25.805,55 wird die Körperschaftsteuervorauszahlung in Höhe
von 1.750,00 abgezogen, sodass eine Abgabennachforderung in der Höhe von €
24.055,55 verbleibt.
In der Begründung wird angeführt, „der Verlustvortrag wurde gemäß § 2 Abs. 2b und 3
EStG 1988 gekürzt.“ – wie auch im Mängelbehebungsauftrag auf Seite 7 dargestellt wird.
In der Beilage befindet sich der Gesetzestext in der für das Jahr 2005 gültigen Fassung
für die obgenannte Gesetzesbestimmung.
Aus dieser Gesetzesstelle ergibt sich eine Kürzung des Verlustvortrages auf 75% des
Gesamtbetrages der Einkünfte (Vortragsgrenze). Tatsächlich wurde im Bescheid
überhaupt kein Verlustvortrag angesetzt.
Der Spruch und die Begründung passen nicht zusammen.
Vielmehr scheint es sich bei der Begründung um eine „EDV-technische“
Hinterlassenschaft des ersten Körperschaftsteuerbescheides 2005 vom 24.4.2008 zu
handeln. In diesem Bescheid passt die Begründung zum Ansatz eines Verlustvortrages in
Höhe von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte.
Andererseits ist dem Außenprüfungsbericht in Tz. 10 Verlustvortrag 2005 –
Manteltatbestand (Mängelbehebungsauftrag Seite 5) zu entnehmen, dass das Finanzamt
den Nichtansatz des Verlustvortrages auf § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 stützt.
Diese Begründung fehlt dem Bescheid jedoch.
Enthält ein Bescheid eine Begründung, ist diese ihrem Inhalt nach aber so, dass sie
keinen Aussagewert hat, dann ist dies dem Fehlen der Begründung gleichzuhalten, und §
245 Abs. 2 anwendbar.
Ein dieser Bestimmung entsprechender Antrag konnte jedoch entfallen, da mit der
Zustellung des Außenprüfungsberichtes eine Sanierung des Begründungsmangels
jedenfalls erfolgt ist.
Jedoch beginnt die Rechtsmittelfrist auch in diesem Fall erst mit dem Einlangen des
Außenprüfungsberichtes zu laufen.
Die (zutreffende) Begründung für den Spruch des Körperschaftsteuerbescheides 2005,
findet sich im Außenprüfungsbericht. Der Verweis auf den Prüfungsbericht fehlt dem
Bescheid jedoch.
Erfolgt die Begründung für den Spruch an anderer Stelle als im Bescheid, und fehlt der
Hinweis auf diese separate Begründung, dann ist der Bescheid nicht begründet, und
beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung der Begründung zu laufen.
Zusammenfassung:
Die im Körperschaftsteuerbescheid angeführte Begründung ist ohne Aussagewert, und
daher als unbegründet anzusehen. Die dem Bescheidspruch entsprechende Begründung
ist im Außenprüfungsbericht angeführt, auf welchen im Bescheid nicht verwiesen wird.
Diesbezüglich ist der Bescheid unbegründet. Durch die Zustellung des
Außenprüfungsberichtes wurden die Begründungsmängel behoben. Die Rechtsmittelfrist
beginnt jedoch erst mit der Zustellung des Außenprüfungsberichtes zu laufen.
Somit ist die Einbringung der Beschwerde fristgerecht erfolgt.
2. Einbringung nach Art III
Wie im BP richtig ausgeführt wurde der Betrieb der A B Datenverarbeitungs OEG
mit Vertrag vom 29.03.2006 in die BCA EDV-Beratung GmbH (vormals D E
GesmbH) rückwirkend zum 30.6.2005 eingebracht.
Die Beteiligungs- und Ertragsverhältnisse in der eingebrachten Personengesellschaft
waren:
A B 60%
C B 40%
Die Werte der Einbringungsbilanzen per 30.06.2005 stellen sich wie folgt dar:
A B - Passivpost gem. § 16 Abs. 5 Ziff. 1 UmGrStG 52.238,20 60%
C B - Passivpost gem. § 16 Abs. 5 Ziff. 1 UmGrStG 34.825,47 40%
Summe 87.063,67
Aus einem aus heutiger Sicht nicht mehr feststellbaren Grund wurde die
Einbringungsbilanz der Gesellschafterin C B nicht als Beilage zum
Einbringungsvertrag eingefügt. Jedoch ist die Gesamtsumme beider Einbringungsbilanzen
als entsprechende Rücklage in der Bilanz der aufnehmenden Gesellschaft ausgewiesen.
In der Beilage werden die Urfassungen der Schlussbilanz zum 30.06.2005 der OEG, sowie
die Einbringungsbilanzen beider Gesellschafter sowie die Passivseite der Bilanz zum
31.12.2006 der BCA EDV-Beratung GmbH übermittelt.
Die Beteiligungsverhältnisse in der aufnehmenden Gesellschaft BCA EDV-Beratung GmbH
betragen seit dem Kauf der Anteile wie folgt:
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 37.000,-
Davon haben übernommen
A B eine Stammeinlage von € 22.200,00 60%
C B eine Stammeinlage von € 14.800,00 40%
Eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Vermögenszurechnung besteht
nicht.
Auf die Gewährung von Gesellschaftsanteilen als Gegenleistung für das eingebrachte
Vermögen kann verzichtet werden, wenn die Eigentums– bzw. Beteiligungsverhältnisse
am eingebrachten Vermögen mit den Beteiligungsverhältnissen an der übernehmenden
Körperschaft übereinstimmen. Eine Anteilsgewährung nach § 19 Abs. 1 UmgrStG oder §
19 Abs. 2 Z 1 UmgrStG ist jedoch zulässig.
Voraussetzung für den Verzicht auf Anteilsgewährung gemäß § 19 Abs. 2 Z 5 UmgrStG ist
das Vorliegen einer Identität zwischen Vermögenszurechnung und Beteiligungssituation.
Aus diesem Grund besteht zum einen zwischen dem Einbringenden und der
übernehmenden Körperschaft kein Interessensgegensatz und zum anderen ist eine
Verschiebung der stillen Reserven im eingebrachten Vermögen im Zuge der Einbringung
nicht möglich.
Nach der Einbringung ist der Einbringende unverändert am eingebrachten Vermögen
beteiligt. Eine Änderung hat sich lediglich in der gesellschaftsrechtlichen Struktur
ergeben.
Die einbringungsbedingte Übertragung der Gesamtreserven auf die übernehmende
Körperschaft spiegelt sich in der Beteiligung unverändert wider. Soweit natürliche
Personen einbringen, werden die nicht mehr einkommensteuerhängigen Gesamtreserven
durch die körperschaftsteuerhängigen Gesamtreserven bei der übernehmenden
Körperschaft und die einkommensteuerhängigen Reserven in der Beteiligung an der
übernehmenden Körperschaft ersetzt.
Zusammenfassung:
Die in der Tz. 3 Anschaffungskosten EDV-Betrieb des Außenprüfungsberichtes geäußerte
Rechtsansicht ist daher falsch. Hingegen ist die im Einbringungsvertrag dargelegte
Rechtsansicht richtig, und es liegt auch keine Verletzung einer
Anwendungsvoraussetzung des Art. III vor.
Eine Aufdeckung stiller Reserven der einbringenden Gesellschaft hat nicht zu erfolgen,
und es wird durch die aufnehmende Gesellschaft auch kein Firmenwert erworben. Die ab
dem 2005 bei der BCA EDV Beratung GmbH zum Abzug gebrachte
Firmenwertabschreibung erfolgt(e) zu Unrecht.
3. Manteltatbestand und Verlustvortrag
In Tz. 10 Verlustvortrag 2005 – Manteltatbestand des Außenprüfungsberichtes wird
ausgeführt, dass der Manteltatbestand des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG bereits im Jahr 2005
verwirklicht wurde, und führt dazu in weiterer Folge dazu aus, dass die
„Strukturänderungen – wie im gegenständlichen Fall – bereits kumulativ eingetreten sind.
Diese Feststellung steht jedoch im Widerspruch zum ersten Satz der Tz. 1, der wie folgt
lautet: Die D E GesmbH (deren Namen am 30.3.2006 in BCA EDV-Beratung
GmbH geändert wurde) betrieb bis Dezember 2005 einen Optikerbetrieb.
Damit stellt das Finanzamt aber selbst fest, dass die organisatorische und wirtschaftliche
Struktur der aufnehmenden Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einbringung am 30.06.2005
keineswegs jene wesentliche Änderung aufweist, die entsprechend der gesetzlichen
Definition für das Vorliegen eines Mantelkaufs erforderlich ist.
Die Umgründungssteuerrichtlinien führen dazu wie folgt aus:
Ist der Verlust in der übernehmenden Körperschaft im Rahmen eines Betriebes
entstanden, muss für die weitere Vortragsfähigkeit dieses Verlustes dieser
verlustverursachende Betrieb am Einbringungsstichtag tatsächlich vorhanden sein.
Diese Voraussetzung ist durch die Feststellung in TZ. 1 Außenprüfungsbericht eindeutig
gegeben
Da der Verlustabzug erst ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu steht, ab dem die Identität
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist, liegt dieser
Zeitpunkt erst ab Beginn des Jahres 2006 vor.
Zusammenfassung:
Zum Zeitpunkt der Einbringung am 30.06.2005, und darüber hinaus bis Dezember 2005
war der verlustverursachende Betrieb vorhanden, und damit erfüllt die aufnehmende
Gesellschaft alle Voraussetzungen, um die Verlustvorträge im Jahr 2005 als
Sonderausgaben geltend machen zu können.
4. Körperschaftsteuerbescheide 2005 und 2007 allgemein
Insoweit in den vorstehenden Ausführungen oder in den nachfolgenden Darlegungen zu
den Bescheiden keine Stellungnahmen abgegeben werden, gelten die Bescheidinhalte als
anerkannt.
5. Körperschaftsteuerbescheid 2005
Gemäß den Ausführungen in Punkt 2. ist die in den Einkünften enthaltene Abschreibung
des Firmenwertes nicht anzusetzen. Die Einkünfte erhöhen sich daher um den Betrag von
€ 8.300,-.
In den Jahren 1995 bis 2004 sind in der aufnehmenden Gesellschaft Verlustvorträge in
der Gesamthöhe von € 162.192,68 angelaufen. Gemäß den Ausführungen in Punkt 3.
sind diese Beträge gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. 2b Z 2 und 3 EStG mit 75%
des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben anzusetzen.
Verlustvorträge:
162.192,68
2004 22.078,52
2003 25.082,99
2002 33.393,71
2001 21.434,63
2000 16.772,74
1999 10.566,41
1998 0,00
1997 10.571,14
1996 7.209,65
1995 15.082,88
Eine zahlenmäßige Darstellung der beantragten Änderungen erfolgt unter Punkt 7.
6. Körperschaftsteuerbescheid 2007
Gemäß den Ausführungen in Punkt 2. ist die in den Einkünften enthaltene Abschreibung
des Firmenwertes nicht anzusetzen. Die Einkünfte erhöhen sich daher um den Betrag von
€ 16.600,-.
Die aus den Jahren bis 2004 stammende anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer wird
2005 nicht zur Gänze verbraucht, und steht daher für 2007 neben der anrechenbaren
Mindestkörperschaftsteuer aus 2006 zur Verrechnung.
Eine zahlenmäßige Darstellung der beantragten Änderungen erfolgt unter Punkt 7.
7. Berechnungen
[Grafik]
Beilagen:
Text des § 2 EStG 1988 soweit erforderlich
Schlussbilanz zum 30.06.2005 der A B Datenverarbeitungs OEG
Einbringungsbilanz des Gesellschafters A B
Einbringungsbilanz der Gesellschafterin C B
Schreiben vom 15.05.2006 Einbringung
Im Detail:
§ 2 EStG 1988
EStG
§ 2. (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige
innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2b) Sind bei Ermittlung des Einkommens Verluste zu berücksichtigen, die in
vorangegangenen Jahren entstanden sind, gilt Folgendes:
2.
Vortragsfähige Verluste im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 können nur im Ausmaß von 75%
des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden (Vortragsgrenze). Insoweit die
Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden
Jahren unter Beachtung der Vortragsgrenze abzuziehen. Dies gilt auch für Verluste im
Sinne des § 117 Abs. 7 zweiter Satz insoweit, als diese Verluste wegen der Vortragsgrenze
nicht abgezogen werden können.
3.
Die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze sind in folgenden Fällen insoweit nicht
anzuwenden, als in den positiven Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten
sind:
- Gewinne aus einem Schulderlass gemäß § 36 Abs. 2,
- Gewinne, die in Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Konkursverfahren oder
einem gerichtlichen Ausgleichsverfahren betroffen sind,
- Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus der Veräußerung
sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen,
-
Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens
infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung
entstanden sind,
- Liquidationsgewinne im Sinne des § 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
Schlussbilanz zum 30.06.2005 der A B Datenverarbeitungs OEG
[Grafik]
Namen zu A:
1. B A
2. B C
Einbringungsbilanz des Gesellschafters A B
[Grafik]
Einbringungsbilanz der Gesellschafterin C B
[Grafik]
Schreiben vom 15.5.2006 an das Finanzamt Wien 21/22
Betrifft: St.Nr.: X; A B Datenverarbeitungs OEG
Erlöschen der Gesellschaft
Die obgenannte Gesellschaft wurde am 29. März 2006, rückwirkend mit 30. Juni 2005
in die BCA EDV-Beratung GmbH (FN YY) eingebracht, und ist mit diesem Tag
aufgelöst und gelöscht.
Ich ersuche um Kenntnisnahme....
Beschluss vom 28.3.2017 im Verfahren RV/7102874/2010
Mit Beschluss BFG 28.3.2017, RV/7102874/2010, wies das Bundesfinanzgericht im Beschwerdeverfahren über die als Beschwerde weitergeltende Berufung der A B Datenverarbeitungs OEG, Rechtsnachfolgerin BCA EDV-Beratung GmbH, vom 12.3.2008 gegen den vermeintlichen Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 11.2.2008 betreffend Feststellung von Einkünften für das Jahr 2005, Steuernummer 12 X, gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurück, da im Zeitpunkt der Ausfertigung des (vermeintlichen) Einkünftefeststellungsbescheids vom 11.2.2008 eine A B Datenverarbeitungs OEG nicht mehr existiert habe.
Gegen diesen Beschluss wurde vom Finanzamt außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Äußerung des Finanzamts Wien 2/20/21/22 vom 3.5.2017
Das Finanzamt äußerte sich mit Schreiben vom 3.5.2017 zur Eingabe vom 22.3.2017:
Beschwerdefrist Körperschaftsteuerbescheid 2015
Bei dem nach Abschluss der BP gleichzeitig mit dem Wiederaufnahmebescheid
ergangenen Sachbescheid hat das Finanzamt lediglich in der Begründung des
Wiederaufnahmebescheides auf den Betriebsprüfungsbericht verwiesen. In der
Begründung des Sachbescheides wurde auf diesen Verweis vergessen. Das
Finanzamt ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen, da aus dem
Gesamtzusammenhang — Betriebsprüfungsverfahren und gleichzeitiges Ergehen
beider Bescheide nach Abschluss des Verfahrens — eindeutig erkennbar ist, dass der
Betriebsprüfungsbericht die Begründung für beide Bescheide ist.
2. Einbringung nach Art III
Ob die Anwendungsvoraussetzungen des Art III UmGrStG erfüllt sind, stellt eine
Vorfrage dar. In dieser Rechtssache ist ein Beschwerdeverfahren betreffend
Feststellungsbescheid 2005 (a.o. Amtsrevision vom 21.4.2017) bei der A B
Datenverarbeitung OEG (12 X) anhängig.
3. Manteltatbestand und Verlustvortrag
Die Bf. wendet ein, dass der Manteltatbestand des § 8 Abs. 4 Z. 2 KStG erst im Jahr
2006 erfüllt worden ist. Eine solche Auslegung iZm Umgründungen widerspricht aber
dem Zweck des Manteltatbestandes. Zweck dieser Bestimmung ist die Unterbindung
rechtsgeschäftlicher Verlustverwertungen außerhalb wirtschaftlich begründeter Fälle
(n. zB Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG 1988 T2. 275 zu § 8). Die in § 6 Z 14 lit b EStG 1988 angeordnete Rückwirkung der Übertragung des
Betriebes, der das Tatbestandsmerkmal der Anderung der wirtschaftlichen Struktur
verwirklicht, hat nämlich lediglich Vereinfachungsfunktion, weil zu diesem Zeitpunkt
Bilanzen vorliegen. Es handelt sich aber tatsächlich um bloße Fiktion, weil der Betrieb
bis zur Ubertragung, dh. frühestens mit Vertragsabschluss, dem Einbringenden weiter
zusteht und von diesem bewirtschaftet wird. Die Rückprojektion des tatsächlichen Ü
bergangsaktes im Sinne einer Einkünftezurechnung auf den vereinbarten
Umgründungsstichtag kann daher nichts daran ändern, dass die Wirkungen des § 8
Abs. 4 Z 2 KStG 1998 (und auch jene des § 4 Z 2 iVm § 21 Z 3 UmGrStG) bereits mit
dem Ablauf des Einbringungsstichtages eintreten, wenn im Jahr des
Einbringungsvertrags die Strukturänderungen bereits kumulativ eingetreten sind.
4. bis 6. Körperschaftsteuerbescheide 2005 und 2007
Als Vorfrage wäre die Entscheidung in der Beschwerdesache der A B
Datenverarbeitungs OEG (siehe Punkt 2.) abzuwarten.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
A.
Die D E GesmbH (deren Namen am 30.3.2006 in BCA EDV-Beratung GmbH geändert wurde) betrieb bis Dezember 2005 einen Optikerbetrieb. Die Gesellschaftsanteile wurden von den Gesellschaftern D und I E und J K per 29.3.2006 an A und C B um € 1,- abgetreten. Gleichzeitig wurden die bisherigen Geschäftsführer abberufen und wurde A B zum neuen Geschäftsführer bestellt. Die GmbH war nach dem Gesellschafterwechsel im Datenverarbeitungsbereich tätig.
Die Mitunternehmeranteile von A (€ 52.238,20) und C (€ 34.825,47) B an der A B Datenverarbeitungs OEG wurden mit Vertrag vom 29.3.2006 in die D E GesmbH eingebracht. Die Einbringung erfolgte rückwirkend zum 30.6.2005. Die Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Art. III UmgrStG wurde vertraglich festgehalten. Dem Vertrag wurde die Schlußbilanz zum 30.6.2005 der OEG, sowie die Einbringungsbilanz für den Gesellschafter B A beigelegt. Im Punkt VIII des Einbringungsvertrages wurde u. a. festgehalten:
Da die Beteiligungsverhältnisse am eingebrachten Unternehmen denen in der übernehmenden Gesellschaft entsprechen, kann sohin gem. § 19 Abs. 2 Z. 5 UmgrStG eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft unterbleiben.
Die Einbringungsbilanz für die Gesellschafterin C B wurde aus einem unbekannten Grund dem Einbringungsvertrag nicht als Beilage beigefügt.
Eine Gewährung von neuen Anteilen an der GmbH als Gegenleistung für die Einbringung der OEG (§ 19 Abs. 1 UmgrStG) erfolgte nicht.
Der von der GmbH erworbene Firmenwert der OEG betrug € 249.000,00. Auf das Jahr 2007 entfällt eine anteilige Firmenwertabschreibung von € 16.600,00.
Für das Jahr 2007 besteht keine anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer aus den Jahren bis 2004.
B.
Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung vom 14.6.2010 richtet sich gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 5.5.2010 und gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 5.5.2010.
Die Körperschaftsteuerbescheide 2005 und 2007 wurden am 7.5.2010 zugestellt. Der Außenprüfungsbericht vom 4.5.2010 wurde am 12.5.2010 zugestellt.
Der Körperschaftsteuerbescheid 2007 verweist auf die "Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind". Dies ist beim Körperschaftsteuerbescheid 2005 nicht der Fall. Dieser wurde damit begründet, dass der Verlustvortrag gemäß § 2 Abs. 2b Z 2 und 3 EStG 1988 gekürzt worden sei.
Der Körperschaftsteuerbescheid 2005 erging, nachdem das Verfahren mit Bescheid vom 5.5.2010 betreffend der Körperschaftsteuer für das Jahr 2005 (Bescheid vom 24.4.2008) gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen wurde. Der Wiederaufnahmebescheid verweist zur Begründung auch auf die "Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind."
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren und aus dem dem Beschluss BFG 28.3.2017, RV/7102874/2010 zugrunde liegenden Verfahren. Insoweit ihnen eine rechtliche Würdigung zugrunde liegt, siehe dazu im Folgenden.
Rechtsgrundlagen
§ 85 Abs. 2 BAO lautet:
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 243 BAO in der für das Jahr 2010 maßgebenden Fassung lautete:
§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 245 BAO in der für das Jahr 2010 maßgebenden Fassung lautete:
§ 245. (1) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, daß noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, daß die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt.
(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
(3) Die Berufungsfrist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, daß die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
§ 250 BAO in der für das Jahr 2010 maßgebenden Fassung lautete:
§ 250. (1) Die Berufung muß enthalten:
a)
die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b)
die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c)
die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d)
eine Begründung.
(2) Wird mit der Berufung die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Berufung Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, daß die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.
§ 250 BAO idgF lautet:
§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a)
die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b)
die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c)
die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d)
eine Begründung.
(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.
§ 273 BAO in der für das Jahr 2010 maßgebenden Fassung lautete:
§ 273. (1) Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
a)
nicht zulässig ist oder
b)
nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Berufung darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde.
§ 260 BAO idgF lautet:
7. Zurückweisung der Beschwerde
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
§ 2 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 lautet i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2006:
§ 2. (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105.
(2a) Weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 vortragsfähig sind negative Einkünfte
-
aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
-
der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird
-
und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen,
-
aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.
Solche negativen Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.
(2b) Sind bei Ermittlung des Einkommens Verluste zu berücksichtigen, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind, gilt Folgendes:
1.
In vorangegangenen Jahren entstandene und in diesen Jahren nicht ausgleichsfähige Verluste, die mit positiven Einkünften aus einem Betrieb oder einer Betätigung zu verrechnen sind, können nur im Ausmaß von 75% der positiven Einkünfte verrechnet werden (Verrechnungsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht verrechnet werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Verrechnungsgrenze zu verrechnen.
2.
Vortragsfähige Verluste im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 können nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden (Vortragsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Vortragsgrenze abzuziehen. Dies gilt auch für Verluste im Sinne des § 117 Abs. 7 zweiter Satz insoweit, als diese Verluste wegen der Vortragsgrenze nicht abgezogen werden können.
3.
Die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze sind in folgenden Fällen insoweit nicht anzuwenden, als in den positiven Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind:
-
Gewinne aus einem Schulderlass gemäß § 36 Abs. 2,
-
Gewinne, die in Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Konkursverfahren oder einem gerichtlichen Ausgleichsverfahren betroffen sind,
-
Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen,
-
Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind,
-
Liquidationsgewinne im Sinne des § 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:
1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
2.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
3.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.
§ 6 Z 14 EStG 1988 lautet i.d.F. BGBl. I Nr. 34/2005:
14. a)
Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegt jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen.
b)
Die Einlage oder die Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft (§ 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) gilt als Tausch im Sinne der lit. a, wenn sie nicht unter das Umgründungssteuergesetz fällt oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht. Die Einbringung von (Teil)Betrieben, Mitunternehmer- und Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 des Umgründungssteuergesetzes ist auf den nach dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Einbringungsstichtag zu beziehen.
§ 8 Abs. 4 KStG 1988 lautet i.d.F. BGBl. I Nr. 57/2004:
(4) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen:
1.
Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988.
2.
Der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988. Der Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zwecke der Sanierung des Steuerpflichtigen mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen. Verluste sind jedenfalls insoweit abzugsfähig, als infolge der Änderung der wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Änderung stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt werden.
§ 20 KStG 1988 lautet i.d.F. BGBl. I Nr. 28/1999:
§ 20. (1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen über, sind
1.
bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Aufspaltungen und vergleichbaren Vermögensübertragungen § 19,
2.
bei Einbringungen und Abspaltungen § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 und
3.
bei Zusammenschlüssen und Realteilungen § 24 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988
anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Umgründungssteuergesetzes nicht gegeben sind oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht.
(2) Für die Ermittlung des Liquidations- oder Veräußerungsgewinnes gilt folgendes:
1.
In den Fällen des Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Vermögensübertragung gewährten Gegenleistung
–
nach dem Stand im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung, jedenfalls aber nicht vor der Eintragung im Firmenbuch,
–
im Falle der Verschmelzung, Umwandlung oder Aufspaltung nach dem Stand zum Verschmelzungs-, Umwandlungs- oder Spaltungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.
2.
In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist der Wert der Gegenleistung nach dem Stand zum Einbringungs-, Spaltungs-, Zusammenschluß- oder Realteilungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuergesetzes anzusetzen.
Soweit eine Gegenleistungen in Form von Gesellschafts- oder anderen Mitgliedschaftsrechten nicht gewährt wird, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.
(3) Der Rechtsnachfolger hat das übernommene Vermögen mit den nach Abs. 2 jeweils maßgebenden Werten anzusetzen. Die Einkünfte sind ihm ab dem Beginn des Tages zuzurechnen, der dem gemäß Abs. 2, § 6 Z 14 oder § 24 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Stichtag folgt.
§ 24 Abs. 4 KStG 1988 lautet i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2005:
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Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 2 Z 5 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 19 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 20 Abs. 1 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6 Z 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Z 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 6 Z 14 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 4 Z 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102876/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102876.2010
- Stammnummer
- 115137
- Gültig
- 21.06.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF