Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100792/2023
Missglückte Einbringung und Wiederaufnahme ohne abgeschlossenem Verfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100792/2023vom 05.04.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hinsichtlich Wiederaufnahmegründe verwies der Vertreter des Finanzamtes auf den Bericht über die Außenprüfung, auf den auch durch die Verweiskette in den Bescheiden verwiesen werde.
Behandelt wurde auch die Frage, ob es überhaupt einer Wiederaufnahme bedarf, zumal die Erledigungen aus dem Jahr 2008 und 2012 dieselbe Adressierung aufweisen und hinsichtlich der Erledigung aus dem Jahr 2012 das Bundesfinanzgericht bereits ausgesprochen hatte, dass es sich um einen Nichtbescheid handelt. Insofern gibt es die Feststellungserklärung 2005, die im Jahr 2008 beim Finanzamt eingelangt ist, über die mit den Erledigungen aus den Jahren 2008 und 2012 nicht wirksam abgesprochen wurde.
In diesem Zusammenhang legte der Vertreter des Finanzamtes eine Unterlage mit diversen Rechtssätzen vor.
Hinsichtlich der Einbringung führte der Vertreter der Beschwerdeführer aus, dass sich aus den Umgründungssteuerrichtlinien nicht ergebe, dass der Einbringende gem § 13 UmgrStG zu melden hat. Die Einbringung ist dem Finanzamt lediglich zur Kenntnis zu bringen.
Dazu wies der Vertreter des Finanzamtes darauf hin, dass aus dem Beschluss vom 20.9.2006 des Landesgerichts Krems nicht zu entnehmen sei, dass überhaupt ein Umgründungsvorgang stattgefunden habe.
Zum Realisierungszeitpunkt der stillen Reserven bei einer missglückten Umgründung erläuterte der Vertreter der Beschwerdeführer, dass es im allgemeinen Ertragsteuerrecht keine Rückwirkung gibt; lediglich das Umgründungssteuerrecht ermöglicht eine Ausnahme, die aber gerade nicht anwendbar sein soll. Wenn eine Anwendungsvoraussetzung des § 12 UmgrStG nicht erfüllt ist, ist unklar, warum man nicht auf den Tag der Vertragsunterzeichnung, nämlich den 16.08.2006 abstellt. Zu diesem Zeitpunkt hätten die gemeinen Werte und damit die stillen Reserven erhoben werden müssen. Die stillen Reserven wären dann nicht 2005 sondern 2006 zu erfassen gewesen wären. Das UmgrStG zieht als Ersatzstichtag ebenfalls den Tag der Vertragsunterzeichnung heran. Daher hat die Fristverletzung zur Konsequenz, dass die Einbringung keine Rückwirkung zeitigen kann. § 13 Abs. 1 UmgrStG normiert den Tag des Vertragsabschlusses als Ersatzstichtag. Werden zum Ersatzstichtag die Voraussetzungen nicht erfüllt, so müsste es zu einer Realisierung auf den Tag der Vertragsunterzeichnung (Übergang des wirtschaftlichen Eigentums) kommen und nicht zum rückwirkenden Umgründungsstichtag. Hierzu liegt bislang keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.
Hinsichtlich der Höhe der stillen Reserven könnte man allenfalls die Werte zum 31.12.2005 heranziehen.
Es wurden keine Anträge in Bezug auf die Behandlung eines Veräußerungsgewinns gestellt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Am 18.8.2006 schlossen ***Bf2*** und ***Bf3***, beide Kommanditisten der ***AB_KG*** mit der ***Bf1*** einen Sacheinlagevertag. Die beiden Kommanditisten brachten ihren Mitunternehmeranteil rückwirkend per 31.12.2005 ohne Gewährung von Gesellschaftsanteilen in die ***Bf1*** ein. Eine Bilanz der ***AB_KG*** liegt nur zum 31.12.2005 vor. Die ***AB_KG*** war eine operativ tätige Gesellschaft. Der Buchwert des eingebrachten Anlagevermögens und des Warenlagers zum 31.12.2005 betrug € 853.130,72; der gemeine Wert betrug € 989.489,50; dies ergibt eine stille Reserve in Höhe von € 136.358,78. Das im Sacheinlagevertrag beschriebene Vermögen war den Einbringenden schon zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen.
Mit Beschluss des Firmenbuchgerichts vom 20.9.2006 wurde das Finanzamt von der Löschung der ***AB_KG*** informiert, wobei eine Einbringung nach Art III UmgrStG nicht als Grund für die Vermögensübernahme der ***AB_KG*** durch die ***Bf1*** genannt wurde. Der Beschluss trägt keinen Eingangsstempel des Finanzamtes. Am 21.9.2006 wurde die Löschung der ***AB_KG*** im Firmenbuch eingetragen.
Die Beschwerdeführer hatten bis zum Abschluss der Außenprüfung im Jahr 2011 keine Kenntnis, dass dem Finanzamt der Firmenbuchbeschluss vorliegt.
Am 7.11.2006 langte beim Finanzamt ein Schreiben einer Steuerberatungskanzlei ein, aus dem hervorgeht, dass mit Vertrag vom 18.8.2006 "die Einbringung der ***AB_KG*** (St.-Nr.: ***Str.Nr._KG***) in die ***Bf1*** (St.-Nr.: ***Str.Nr._Bf1***) mit einkommensteuerlicher Rückwirkung zum 1. 1. 2006 beschlossen wurde."
Am 4.6.2008 langte beim Finanzamt die Feststellungserklärung 2005 ein. Am 28.7.2008 versendete das Finanzamt ein Dokument, mit dem die Einkünftefeststellung erklärungskonform erfolgen sollte.
Mit Niederschrift und Bericht vom 14.12.2011 wurde eine Außenprüfung der ***AB_KG*** für 2005 abgeschlossen. Mit einer Erledigung vom 27.1.2012 sollte das Feststellungsverfahren 2005 wiederaufgenommen werden und gleichzeitig mit dem neuen Sachbescheid ein Veräußerungsgewinn festgestellt werden.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 4.4.2022 als unzulässig zurückgewiesen, weil die Erledigungen an eine Person gerichtet waren, die nicht mehr existierte. Die Bescheidadressierung vom 27.1.2012 und auch vom 28.7.2008 lautete:
"***AB_KG***
z.H. [...]"
Am 11.8.2022 erließ das Finanzamt Österreich eine Erledigung hinsichtlich Wiederaufnahme- und Einkünftefeststellung 2005, die als Bescheid überschrieben ist und an die ***Bf1***, ***Bf3*** und ***Bf2*** als ehemalige Gesellschafter der ***AB_KG*** gerichtet ist. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 16.9.2022. Eine "***Bf1***" ist - im Gegensatz zur "***Bf1***" im Firmenbuch nicht eingetragen.
Die Erledigung vom 11.8.2022, wurde mit einer EDV-Standardbürosoftware erstellt. Am Ende des Dokuments befindet sich die elektronische Signatur einer Organwalterin, welche der belangten Behörde zugeordnet ist. Nach Anbringen der elektronischen Signatur wurde das Dokument ausgedruckt und nachweislich den Beschwerdeführern zugestellt. Eine Amtssignatur ist auf dem Dokument nicht angebracht. Das Dokument wurde auch nicht eigenhändig unterschrieben.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Sacheinlagevertrag gründen sich einerseits auf die Einsichtnahme in diesen Vertrag vom 18.8.2006, auf das korrespondierende Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde und die dazugehörigen Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung. Im Sacheinlagevertrag ist beschrieben, dass die ***AB_KG*** zuletzt aus drei Gesellschaftern bestand und die Kommanditisten ihren Mitunternehmeranteil per 31.12.2005 in die ***Bf1*** einbringen. Die Feststellung, dass die ***AB_KG*** operativ tätig war, ergibt sich aus dem zum 31.12.2005 vorliegenden Jahresabschluss. Die Feststellung zur Höhe der stillen Reserve als Differenz zwischen Buchwert und gemeinem Wert der eingebrachten Wirtschaftsgüter zum 31.12.2005 gründet sich auf die Ermittlung dieses Betrages im Rahmen der Außenprüfung. Aus dem Arbeitsbogen des Prüfers, in den Einsicht genommen wurde, ist ersichtlich, dass die Wertfindung auf Grund von Excel-Tabellen und Anlageverzeichnissen erfolgte, welche im Juni 2010 dem Finanzamt persönlich überreicht wurden (laut Eingangsstempel). Abgesehen davon findet sich weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der Berufung aus dem Jahr 2012 ein Vorbringen zu diesen Werten.
Die Feststellung, dass die ***AB_KG*** im Firmenbuch gelöscht wurde, gründet sich auf die letzten Eintragungen im Firmenbuch zur Firmenbuchnummer FN***FN_AB_KG***. Auf Grund eines Löschungsantrages vom 30.8.2006 wurde am 21.9.2006 die Löschung der ***AB_KG*** im Firmenbuch eingetragen und vermerkt, dass es zur Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch die ***Bf1*** kam.
Die Feststellung zur Meldung vom 7.11.2006, die persönlich dem Finanzamt überreicht wurde, gründet sich auf die Einsichtnahme in dieses Schreiben. Vor dem Text finden sich folgende vier Zeilen:
"***AB_KG***
St.-Nr.: ***Str.Nr._KG***
Einbringung des Unternehmens
gem. Art. III UmGrStG"
Im Text dieses Schreibens heißt es sodann, dass "namens und auftrags unseres o. a. Klienten" mitgeteilt wird, dass mit Vertrag vom 18. August 2006 die Einbringung der ***AB_KG*** (St.-Nr.: ***Str.Nr._KG***) in die ***Bf1*** (St.-Nr.: ***Str.Nr._Bf1***) mit einkommensteuerlicher Rückwirkung zum 1. 1. 2006 beschlossen wurde und im Firmenbuch die Löschung des Unternehmens mit 21. September 2006 vollzogen wurde. Die Meldung betrifft eine Einbringung einer Kommanditgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft zum Stichtag 1.1.2006 und nicht die Einbringung von Kommanditanteilen durch die Kommanditisten (Einbringung von Mitunternehmeranteilen) in eine Kapitalgesellschaft.
Ebenfalls Einsicht genommen wurde in den Beschluss des Firmenbuchgerichtes Krems an der Donau vom 20.9.2006, mit dem das Finanzamt von der Löschung der ***AB_KG*** informiert wurde. Der Firmenbuchgerichtsbeschluss liegt in den Verwaltungsakten auf; er trägt jedoch keinen Eingangsstempel des Finanzamtes. Darauf wurde in der Berufung vom 26.2.2012 (siehe BFG-Verfahren zu RV/7102273/2012) zutreffend hingewiesen.
Aus dem Text des Beschlusses geht nur hervor, dass folgende Eintragung in das Firmenbuch bewilligt wurde:
"FIRMA gelöscht
# ***AB_KG***.
# SITZ in
# politischer Gemeinde [...]
Generalversammlungsbeschluss vom 18.08.2006 002
Vermögensübernahme gemäß 142 HGB durch 003
***Bf1***.
(FN ***FN_Bf1***)
Die Gesellschaft ist aufgelöst und gelöscht."
Aus dem Text dieses Beschlusses ist nicht ersichtlich, dass es auf Grund einer Einbringung der Anteile der beiden Kommanditisten zur Anwachsung nach § 142 HGB gekommen ist. Vielmehr geht aus dem Beschluss nur hervor, dass das Vermögen der KG von der ***Bf1***. übernommen wurde. § 142 UGB setzt lediglich voraus, dass nur noch ein Gesellschafter verbleibt, wobei der Rechtsgrund irrelevant ist; beispielsweise kann der vorletzte Gesellschafter durch Kündigung, durch Veräußerung seines Anteils an den letzten Gesellschafter oder etwa auch durch die Ausübung eines vereinbarten Übernahmerechts ausscheiden (vgl Koppensteiner/Auer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 142 Anm 4). Schon daraus ist ersichtlich, dass der Anwendungsbereich des § 142 UGB (oder im Jahr 2005: § 142 HGB) nicht auf Einbringungen beschränkt war.
Erst aus dem Generalversammlungsbeschluss vom 18.8.2006, welcher dem Firmenbuchbeschluss jedoch nicht beigelegt war, geht hervor, dass es einen Sacheinlagevertag mit Stichtag 31.12.2005 geben muss.
Im Ergebnis hatte das Finanzamt im September 2006 auf Grund der Übermittlung des Firmenbuchbeschlusses noch keine Kenntnis von der Einbringung sämtlicher Mitunternehmeranteile.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer nicht wussten, dass das Firmenbuchgericht das Finanzamt im Zuge der Löschung der der ***AB_KG*** über die Eintragung der Löschung im Firmenbuch informierte, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde vom 26.2.2012, die letztlich mit Beschluss des BFG vom 4.4.2022, RV/7102273/2012 erledigt wurde.
Die Feststellungen zur Feststellungserklärung 2005 gründen sich auf den in Papierform vorhandenen Akteninhalt des Finanzamtes, in den das Bundesfinanzgericht - nach elektronischer Nachreichung der Unterlagen durch das Finanzamt - Einsicht genommen hat. Aus dem Eingangsstempel ist ersichtlich, dass die Erklärung erst im Juni 2008 beim Finanzamt eingelangt ist.
Die Feststellungen zum Bericht über die Außenprüfung sowie zu den Adressierungen der Erledigungen vom 28.7.2008 und 27.1.2012 gründen sich einerseits auf die Angaben im Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 4.4.2022, RV/7102273/2012 und andererseits auf die Einsichtnahme in diese Erledigungen.
Eine Suche mit dem Firmenwortlaut "***Bf1a***" ergab im Firmenbuch kein Ergebnis.
Nach der Rechtsmittelbelehrung der Erledigung vom 11.8.2022 findet sich folgende elektronische Signatur:
[Grafik]
Aus dem Aufdruck des BMF-Logos ist zu schließen, dass diese Signatur unter Verwendung eines Dienstausweises, wie ihn die Mitarbeiter des Bundesministeriums für Finanzen und seiner nachgeordneten Dienststellen haben, verwendet wurde.
Rechtslage
§ 96 BAO lautet:
§ 96. (1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.
(2) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.
§ 303 BAO lautet (auszugsweise):
2. Wiederaufnahme des Verfahrens.
§ 303. (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
§ 307 BAO lautet:
§ 307. (1) Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
§ 19 E-Government-Gesetz lautet:
Amtssignatur
§ 19. (1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.
(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.
(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.
§ 20 E-Government-Gesetz lautet:
Beweiskraft von Ausdrucken
§ 20. Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Dienstausweise (BGBl. II Nr. 11/2006 idgF) lautet (auszugsweise)
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf alle Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen und seiner nachgeordneten Dienststellen anzuwenden.
Dienstausweis
[…]
§ 3. […]
(2) Auf dem Dienstausweis erhalten alle Ressortbediensteten ein qualifiziertes Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar zur Erstellung sicherer elektronischer Signaturen gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44, und zusätzlich ein vom Signaturzertifikat unabhängiges einfaches Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar. Auf dem Dienstausweis wird bei der Ausgabe auch die Personenbindung gemäß § 4 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, eingetragen. Der Dienstausweis ist daher auch zur Identifikation bei der Anmeldung am PC und bei IT-Verfahren zu verwenden.
§ 4. Aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen und seiner nachgeordneten Dienststellen ist zum Nachweis Ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage 1) auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Artikel 3 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (e-IDAS Verordnung) lautet auszugsweise:
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
[…]
10. "Elektronische Signatur" sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet.
11. "Fortgeschrittene elektronische Signatur" ist eine elektronische Signatur, die die Anforderungen des Artikels 26 erfüllt.
12. "Qualifizierte elektronische Signatur" ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht.
Artikel 25 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (e-IDAS Verordnung) lautet:
Rechtswirkung elektronischer Signaturen
(1) Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder weil sie die Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen nicht erfüllt.
(2) Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. (3) Eine qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht, wird in allen anderen Mitgliedstaaten als qualifizierte elektronische Signatur anerkannt.
§ 12 UmgrStG idF 161/2005 lautet auszugsweise
Artikel III
Einbringung
Anwendungsbereich
§ 12. (1) Eine Einbringung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) und einer Einbringungsbilanz (§ 15) nach Maßgabe des § 19 einer übernehmenden Körperschaft (Abs. 3) tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, dass das Vermögen am Einbringungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Einbringende hat im Zweifel die Höhe des positiven Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.
(2) Zum Vermögen zählen nur
[…]
2.Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn sie zu einem Stichtag eingebracht werden, zu dem eine Bilanz (§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) der Mitunternehmerschaft vorliegt, an der die Beteiligung besteht,
[…]
(4) Auf Einbringungen sind die §§ 13 bis 22 anzuwenden.
§ 13 Abs 1 UmgrStG idF BGBl I 161/2005 lautet:
Einbringungsstichtag
§ 13. (1) Einbringungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll. Der Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages rückbezogen werden. In jedem Fall ist innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages (§ 108 der Bundesabgabenordnung)
- die Anmeldung der Einbringung im Wege der Sachgründung bzw. einer Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch und
- in den übrigen Fällen die Meldung der Einbringung bei dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt
vorzunehmen. Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach Ablauf der genannten Frist, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, wenn dies innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Ersatzstichtages (§ 108 BAO) dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt gemeldet wird und die in § 12 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auf den Ersatzstichtag vorliegen. Erfolgt die Einbringung in eine im Ausland ansässige übernehmende Körperschaft, für die bis zur Einbringung kein inländisches Finanzamt zuständig ist, tritt an die Stelle der vorgenannten Behörden das für den Einbringenden zuständige Wohnsitz-, Sitz- oder Lagefinanzamt.
§ 6 Z 14 lit b EStG 1988 idF BGBl I 161/2005 lautet:
Bewertung
§ 6. Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gilt folgendes:
[…]
14. a) […]
b) Die Einlage oder die Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft (§ 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) gilt als Tausch im Sinne der lit. a, wenn sie nicht unter das Umgründungssteuergesetz fällt oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht. Die Einbringung von (Teil)Betrieben, Mitunternehmer- und Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 des Umgründungssteuergesetzes ist auf den nach dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Einbringungsstichtag zu beziehen.
Rechtliche Beurteilung
Bescheiderlassung
Die Bezeichnung mehrerer bescheidmäßiger Absprüche (zB über die Wiederaufnahme des Verfahrens und über Sachentscheidung) unter der einheitlichen Bezeichnung "Bescheid" (sogenannter "Sammelbescheid") ist zulässig (VwGH 15.3.1988, 87/14/0073).
Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender und normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt. Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder schriftliche Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen.
Die für alle schriftlichen Ausfertigungen einer Abgabenbehörde in § 96 BAO normierten Voraussetzungen (Bezeichnung der Behörde, Datum, Unterschrift/Beglaubigung) gelten auch für schriftliche Bescheide. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. § 96 Abs 2 BAO stellt klar, dass zu solchen Ausfertigungen jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen. Aus § 20 E-Government-Gesetz ergibt sich schließlich, dass ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde hat, wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde.
Das Merkmal einer eigenhändigen Unterschrift stellt nur nach Maßgabe des § 96 BAO neben der Bezeichnung der Behörde und dem Spruch ein unverzichtbares Merkmal eines Bescheides dar (vgl VwGH 21.12.2005, 2004/14/0111). Hingegen bedürfen Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Im Erkenntnis vom 29.5.2015, 2012/17/0197 hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweisen auf ältere Rechtsprechung festgehalten, dass bei einem Bescheid, der eine Registernummer des Datenverarbeitungsregisters mit der näheren Kennzeichnung "DVR" aufweist, erkennbar ist, dass die gegenständliche Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde und ihr daher auch ohne Unterschrift oder Beglaubigung Bescheidcharakter zukommt. Darüber hinaus liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine automationsunterstützte Datenverarbeitung bereits bei Erstellung von Bescheiden unter Zuhilfenahme eines bloßen Textverarbeitungssystems vor (vgl VwGH 9.12.1992, 91/13/0204; VwGH 29.5.2015, 2012/17/0197).
Mit dem Steuerreformgesetz 2020 (BGBl. I Nr. 103/2019) wurde § 96 BAO novelliert. Dazu ist in den Erläuterungen folgendes (auszugsweise) festgehalten:
"[…]
In Abs. 2 werden die bisherigen Sonderregelungen für automationsunterstützt erstellte Ausfertigungen übernommen und um eine Klarstellung für mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz versehene Ausfertigungen erweitert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind bereits unter Zuhilfenahme eines bloßen Textverarbeitungssystems hergestellte Schriftstücke als mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt anzusehen (z.B. VwGH 09.12.1992, 91/13/0204; 29.05.2015, 2012/17/0197).
[…]
Liegen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen in Form von Ausdrucken vor, gelten diese (wie schon bisher) nach der Grundregel des § 96 als vom Behördenleiter genehmigt. Abweichend von dieser Grundregel wird für Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten sowie für Kopien solcher Ausdrucke - im Gleichklang mit § 280 Abs. 1 lit. f BAO, […] - eine Sonderregelung geschaffen: Diese Ausfertigungen brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen, weil sie einerseits (weitere) Ausfertigungen einer bereits genehmigten elektronischen Erledigung darstellen und ihnen andererseits eine erhöhte Beweiskraft nach Maßgabe des § 20 E-Government-Gesetz zukommt. Für automationsunterstützt erstellte Ausfertigungen, die vor Inkrafttreten dieser Sonderregelung erstellt wurden, ist selbstverständlich die Genehmigungsfiktion aufgrund der bisher bestehenden Regelung des § 96 anzuwenden."
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nun, dass sich der Gesetzgeber der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen und gegenteilige Literaturmeinungen (vgl zB Denk, AVR 2020, 51) nicht aufgegriffen hat.
Der Bescheid vom 11.8.2022 weist keine "DVR"-Nummer auf. Auf Grund der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) vom 25. Mai 2018 bestehen keine DVR-Meldepflichten mehr (vgl Stellungnahme der Datenschutzbehörde 15/SN-331/ME XXV. GP zum Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 BGBl I Nr. 120/2017). Gemäß § 70 Abs 10 Datenschutzgesetz (DSG) trat die Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012 - DVRV 2012, BGBl. II Nr. 257/2012, mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft. Insofern war das Anbringen einer "DVR"-Nummer im Jahr 2022 durch die belangte Behörde weder geboten noch möglich. Folglich muss auf Grund anderer Merkmale beurteilt werden, ob eine Ausfertigung, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde, vorliegt. Optisch entspricht die Erledigung vom 11.8.2022 jenem Dokument, das von der belangten Behörde am 27.1.2012 erstellt wurde und noch eine DVR-Nummer aufwies.
Allerdings weist das Dokument vom 11.8.2022 eine qualifizierte elektronische Signatur einer Organwalterin der belangten Behörde auf. In der Verordnung des BMF betreffend Dienstausweise ist festgehalten, dass grundsätzlich jeder Mitarbeiter einen Dienstausweis erhalten soll, der sich zur Erstellung sicherer elektronischer Signaturen eignet (§ 3 Abs 2 BGBl. II Nr. 11/2006 idgF). Eine solche elektronische Signatur kann nur dann auf einem Dokument angebracht werden, wenn "Daten" vorliegen, zumal Artikel 3 Z 10 e-IDAS-VO vorsieht, dass es sich bei elektronischen Signaturen um "Daten in elektronischer Form" handelt, die anderen elektronischen Daten beigefügt werden (siehe auch Bauer in AVR 2021, 92). Art 25 e-IDAS-VO sieht zwar vor, dass eine qualifizierte elektronische Signatur die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift aufweist. Diese Vorschrift wird sich jedoch nur auf das Vorliegen der elektronischen Daten, die durch Validierungsdienste (vgl Art 32 ff e-IDAS-VO) überprüft werden können, beziehen. Insofern muss das Dokument dem Empfänger auch in der Form von Daten - also elektronisch - zugehen. Dies erfolgte jedoch nicht und ist auch im Anwendungsbereich der BAO (außer für Landes- und Gemeindeabgaben, für die der 3. Abschnitt des ZustG auch anwendbar sein kann - siehe § 98a BAO) nicht vorgesehen.
Bei einem Ausdruck eines Dokuments (Daten), das elektronisch signiert wurde, liegen keine Daten mehr vor, die überprüfbar wären. Eine dem § 20 E-Government-Gesetz entsprechende Bestimmung, wonach auch ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument dieselbe Rechtswirkung aufweist, wenn das elektronische Dokument mit einer (qualifizierten elektronischen) Signatur versehen wurde, existiert nicht.
Allerdings ist aus dem (erfolgreichen) Abringen einer qualifizierten elektronischen Signatur zu schließen, dass die Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sein musste.
Das Finanzamt hat zwar sowohl im Bescheid vom 11.8.2022 als auch in der Beschwerdevorentscheidung die (ehemalige) Komplementärin als "***Bf1***" bezeichnet. Allerdings bestand selbst bei der Empfängerin und Beschwerdeführerin kein Zweifel, dass - wie in der Beschwerde auch angeführt - die "***Bf1***" angesprochen werden sollte.
Es liegt somit eine behördliche Erledigung vor, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde, keine rechtswirksame Unterschrift aufweist, aber gem § 96 Abs 2 BAO als vom Leiter der Abgabenbehörde genehmigt gilt und durch Zustellung auch rechtlich in Existenz getreten ist.
Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens
Gem. § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Sofern die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 7.5.2019, RV/7101420/2019 verweisen und ausführen, dass sich eine wiederholte Wiederaufnahme auf andere Tatsachen und Beweismittel beziehen muss, die erst nach Verfügung der ersten Wiederaufnahme neu hervorgekommen waren, ist dem zunächst zu entgegnen, dass auch in dieser Entscheidung davon ausgegangen wird, dass eine abermalige Wiederaufnahme hinsichtlich eines Abgabenverfahrens zulässig sein kann.
Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta), kommen als tauglicher Wiederaufnahmsgrund in Betracht (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 303 Anm 14; Ritz/Koran, BAO7 § 303 Tz 30).
Eine Einschränkung einer weiteren Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel auf solche Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach der zuvor durchgeführten (und mangels ausreichender Begründung aufgehobenen) Wiederaufnahme des Verfahrens hervorgekommen sind, lässt sich aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wohl nicht ableiten (vgl Lenneis in AVR 2022, 73; Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, BAO I3 § 303 Rz 5). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass es am Finanzamt liegt, ob es etwa von der Rechtsmittelbehörde entdeckte andere Wiederaufnahmsgründe aufgreift und zu einer (auch) neuerlichen Wiederaufnahme heranzieht (zB VwGH 29.1.2015, 2012/15/0153). Eine Einschränkung auf solche Wiederaufnahmegründen, die erst nach der angefochten Wiederaufnahme hervorgekommen wären, ist nicht ersichtlich.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass auch ein Nichtbescheid eine gewisse Bedeutung habe, wobei die Entscheidung des BFG vom 28.10.2021, RV/6100291/2013 angeführt wurde, ist festzuhalten, dass es in dieser Entscheidung nicht um die Frage der Zulässigkeit einer Wiederaufnahme, sondern um die Frage gegangen ist, ob ein als Bescheid nichtiges Dokument, das dem beabsichtigten Empfänger zugekommen ist, eine Verlängerung der Verjährung bewirken kann. Diese Frage wurde bejaht, weil als Verlängerungshandlung jede nach außen gerichtete Amtshandlung in Betracht kommt, die auf die Geltendmachung des Abgabenanspruchs abzielt, wobei es nicht einmal erforderlich ist, dass der Abgabenschuldner davon Kenntnis hat (VwGH 25.5.2022, Ra 2022/15/0001).
Soweit in der Beschwerde hinsichtlich des Wiederaufnahmebescheides ein Verjährungseinwand erhoben wird, ist darauf hinzuweisen, dass Grundlagenbescheide (z.B. Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO) ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen erlassen werden können, weil - wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bereits hingewiesen hat - nach § 207 Abs 1 BAO nur das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung unterliegt. Die Frage der Verjährung ist erst im Zusammenhang mit einer Abgabenfestsetzung zu beurteilen (vgl. VwGH 22.2.2007, 2006/14/0018; VwGH 10.9.2020, Ro 2019/15/0181).
Schließlich wenden die Beschwerdeführer ein, dass im vorliegenden Fall in der Bescheidbegründung in keiner Weise dargelegt wird, um welchen Prüfungsbericht es sich handeln soll, auf den in verwiesen wurde. Zu diesem Einwand ist zunächst festzuhalten, dass das Finanzamt zur Begründung des Wiederaufnahmebescheides auf den Betriebsprüfungsbericht oder die Niederschrift verweisen kann (vgl zuletzt VwGH 22.4.20222, Ra 2020/13/0025 mwN). Aus dem angefochtenen Bescheid ist neben der Steuernummer (23 - ***Str.Nr._KG***) auch das konkrete Jahr (2005) mehrmals genannt. Die Wiederaufnahme bezieht sich - laut Spruch des angefochtenen Bescheides - auf das "Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2005". Die Niederschrift und der Bericht vom 14.12.2011, der an die "***AB_KG***" gerichtet ist und als Gegenstand und Zeitraum der Prüfung unter anderem "Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2005 - 2006" nennt, enthält unter der Überschrift "Prüfungsabschluss" den Hinweis, dass sich in der Tz. 3 Feststellungen hinsichtlich der Gewinnfeststellung befinden, die eine Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens erforderlich machten. Ein weiterer Außenprüfungsbericht, der sich mit der Einkünftefeststellung der inzwischen gelöschten ***AB_KG*** befasst, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus enthält sogar der Bericht über die Außenprüfung bei der ***Bf1*** (also bei der Komplementärin) in der Tz. 2 einen Hinweis auf die Prüfung bei der Mitunternehmerschaft. Insofern ist für das Bundesfinanzgericht sehr wohl nachvollziehbar, auf welchen Außenprüfungsbericht die belangte Behörde verwiesen hat.
Das Bundesfinanzgericht hat, sofern die Bescheidausführungen des wiederaufnehmenden Finanzamtes mangelhaft sind, ausgehend von einem vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrund, diesen zu prüfen und zu würdigen und gegebenenfalls erforderliche Ergänzungen vorzunehmen (vgl. VwGH 17.4.2008, 2007/15/0062). Die Ergänzung einer mangelhaften Begründung der auf Grund der Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Wiederaufnahmebescheide in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen stellt kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmegründen dar (vgl. VwGH 13.10.2022, Ro 2022/15/0016, mwN). Eine solche Ergänzung ist jedoch gar nicht nötig, zumal durch den Verweis auf den Bericht über die Außenprüfung und die darin angeführten Verweise auf eine bestimmte Textziffer eindeutig ersichtlich ist, welche "Sache" den Tatsachenkomplex für die Wiederaufnahme bilden soll.
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Höhe der stillen Reserven und damit die Höhe eines Veräußerungsgewinns erst im Zuge der Außenprüfung im Jahr 2011 dem Finanzamt bekannt geworden ist - unabhängig von der Frage, ob es den allgemeinen Lebenserfahrungen entspricht, dass sich in unbeweglichen Wirtschaftsgütern stille Reserven begründen. Die konkrete Höhe einer solchen stillen Reserve war dem Finanzamt vor der Außenprüfung jedenfalls unbekannt. Zum Beschwerdepunkt, dass das Ermessen falsch oder gar nicht geübt wurde ist noch anzufügen, dass Einkünfte in Höhe von über € 130.000 weder absolut noch relativ geringfügig sind und das Absehen von einer Wiederaufnahme eines Verfahrens, wie es in der Erledigung des BFG vom 12.4.2021, RV/7100736/2020 geschildert wird (auf welche die Beschwerdeführer verweisen), im Wesentlichen nicht mit einer langen Verfahrensdauer, sondern von mehreren Verfahrensfehlern beeinflusst war.
Die Übertragung aller Kommanditanteile auf eine Komplementär-GmbH mit dem Ergebnis einer Umgründung der GmbH & Co KG in eine GmbH unterliegt § 142 Abs 1 UGB sowie - in ihrem (zeitlichen) Anwendungsbereich- der Vorgängerbestimmung des § 142 HGB (Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, SWK-Spezial: Die Feststellungserklärung 2022 (2023), 36 mwN). Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 UGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird.
Als Bescheidadressat der ersten Erledigung des Finanzamtes vom 28.7.2008 war - genauso wie in den Erledigungen vom 27.1.2012 die "***AB_KG***" genannt, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existent war. Ist eine Erledigung an eine vollbeendete KG adressiert, liegt kein Bescheid vor. Somit konnte - wie auch die Erledigung vom 27.1.2012 (siehe BFG 4.4.2022, RV/7102273/20112) - auch die Erledigung vom 28.7.2008 (beabsichtigter Einkünftefesttellungsbescheid 2005) nicht in rechtliche Existenz treten. Vielmehr ist die eingereichte Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften für das Jahr 2005 weder durch die Dokumente vom 28.7.2008 noch vom 27.1.2012 einer bescheidmäßigen Erledigung zugeführt worden.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Abgabenbehörde führt zur gänzlichen Beseitigung jenes Bescheides, der das nunmehr wiederaufgenommene Verfahren seinerzeit zum Abschluss brachte (VwGH 22.5.2014, 2013/15/0142). Damit eine Wiederaufnahme nach § 303 BAO dem Grunde nach überhaupt in Betracht gezogen werden kann, muss "ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren" vorliegen. Genau ein solcher Abschluss des - vermeintlich wiederaufgenommenen - Verfahrens, das allenfalls mit dem Einlangen der Feststellungserklärung 2005 in Gang gesetzt wurde, fehlt jedoch. Der bekämpfte Wiederaufnahmebescheid, der an die ehemaligen Gesellschafter der Mitunternehmerschaft gerichtet ist und ihnen auch zugestellt wurde und damit rechtlich in Existenz getreten ist, erfüllt nicht die in § 303 BAO genannten Voraussetzung, wonach ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren vorliegen muss (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 307 Tz 4. Insofern war der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid über die Wiederaufnahme ersatzlos aufzuheben (siehe auch BFG 3.1.2018, RV/2101838/2016; BFG 8.2.2022, RV/3100399/2019).
Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid sind zwei Bescheide, die jeder für sich einer Beschwerde zugänglich sind. Gemäß § 307 Abs 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Beseitigung des Wiederaufnahmebescheides wird wegen des unlösbaren rechtlichen Zusammenhanges auch der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene Sachbescheid seiner Wirksamkeit beraubt, weil ohne Wiederaufnahme darf ein solcher nicht ergehen. Wird jener aufgehoben, ist auch der mit ihm verbunden ergangene Sachbescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt (VwGH 5.9.2012, 2012/15/0062). Der alte Sachbescheid, dessen Rechtskraft durch die Wiederaufnahme durchbrochen war, lebt sodann wieder auf (vgl VwGH 28.2.2012, 2009/15/0170). Daraus folgt, dass eine erfolgreiche Wiederaufnahme die Rechtskraft jenes Bescheides, der das wiederaufgenommene Verfahren zum Abschluss brachte, beseitigt.
Im beschwerdegegenständlichen Sachverhalt konnte jedoch kein "alter" Sachbescheid wieder aufleben, weil es vor der angefochtenen Erledigung vom 11.8.2022 gar keinen Sachbescheid gab. Eine Rechtskraftdurchbrechung als Voraussetzung für einen "neuen" Sachbescheid war somit nicht nötig. Liegt ein anhängiges, nicht abgeschlossenes Steuerverfahren vor, muss ein Wiederaufnahmebescheid ins Leere gehen und ohne Wirkung bleiben. Die Aufhebung eines solchen wirkungslosen Wiederaufnahmebescheides kann jedoch nicht die Rechtsfolgen des § 307 Abs 3 BAO nach sich ziehen (vgl VwGH 28.10.2008, 2006/15/0102; BFG 8.2.2022, RV/3100399/2019). Beim Einkünftefeststellungsbescheid 2005 vom 11.8.2022 handelt es sich daher um den Erstbescheid.
Einkünftefeststellung 2005
Mitunternehmer ist, wer an einer betriebsführenden Personengesellschaft beteiligt ist und diese Beteiligung eine Rechtsstellung vermittelt, die dem Inhaber eines Einzelunternehmens gleichkommt oder deren Eigenschaft im Unternehmensrecht gedeckt ist. Kommanditisten sind grundsätzlich Mitunternehmer, wenn deren Stellung dem Regelstatut des UGB bzw zumindest den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des UGB über die KG entspricht (Steinhauser in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 23 Anm 95 und 107).
Gemäß § 12 UmgrStG können Mitunternehmeranteile (sohin Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG) auf Grund eines schriftlichen Vertrages und einer Einbringungsbilanz auf eine übernehmende Körperschaft übertragen werden. Der Notariatesakt vom 18.8.2006 enthält sowohl einen Sacheinlagevertrag als auch eine Einbringungsbilanz zum 31.12.2005. Die Einbringung von Kommanditanteilen aller Kommanditisten einer Gesellschaft mbH & Co KG in die Komplementärgesellschaft gegen Übernahme von Geschäftsanteilen kann eine zulässige Sacheinlage sein (OGH 18.6.2020, 5Ob74/20y). Dem Erfordernis des § 12 Abs. 2 Z 2 UmgrStG, dass zum Einbringungsstichtag eine Bilanz der Mitunternehmerschaft vorliegt, wird durch die Bilanz der KG entsprochen (VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0034). Eine Einbringung nach § 12 Abs 1 UmgrStG setzt jedenfalls voraus, dass gewisses Vermögen auf Grund eines Einbringungsvertrages und einer Einbringungsbilanz gem § 15 UmgrStG übertragen wird. Gem § 15 UmgrStG ist die Einbringungsbilanz zum Einbringungsstichtag aufzustellen und dem für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt vorzulegen. Durch das AbgÄG 2005 (BGBl I 161/2005) wurde die Erstellung einer Einbringungsbilanz als Anwendungsvoraussetzung normiert (Huber/Grün in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG6 § 15 Anm 2). Die Sonderregelungen des UmgrStG zu Einbringungen sind (u.a.) nur dann anwendbar, wenn sowohl eine Stichtagsbilanz als auch eine Einbringungsbilanz vorliegen (VwGH 14.5.2020, Ra 2020/13/0018). Die Stichtagsbilanz dient der Gewinnermittlung und Ergebnisabgrenzung für den Einbringenden bis zum Einbringungsstichtag. Bedeutung kommt der Stichtagsbilanz insbesondere bei Einbringung von Mitunternehmeranteilen zu, weil im Falle der Einbringung eines Mitunternehmeranteiles eine Bilanz der Mitunternehmerschaft auf den Einbringungsstichtag vorliegen muss.
Gemäß § 13 Abs 1 UmgrStG ist der Einbringungsstichtag jener Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll. Jedenfalls ist innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages eine Anmeldung beim Firmenbuch oder eine Meldung beim Finanzamt vorzunehmen. Eine Anmeldung zur Eintragung der Einbringung beim Firmenbuch hat bei Sachgründungen bzw. Kapitalerhöhungen zu erfolgen. In allen anderen Fällen hat eine Meldung der Einbringung bei jenem Finanzamt zu erfolgen, das für die Erhebung der Körperschaftsteuer der übernehmenden Körperschaft zuständig ist. Das Gesetz enthält keine Vorgaben zur Person, die die Meldung vorzunehmen hat (Furherr in Kofler, UmgrStG11, § 13 Rz 34). In § 13 Abs 1 UmgrStG finden sich auch keine Ausführungen über den (Mindest)Inhalt einer solchen Meldung. Allerdings werden die zuständigen Stellen, gegenüber denen die Meldung (Finanzamt) bzw. Anmeldung (Firmenbuch) zu erfolgen hat, in Form einer Aufzählung beschrieben. Soll eine Sachgründung oder Kapitalerhöhung vorgenommen werden, die ins Firmenbuch einzutragen ist, müssen gegenüber dem Firmenbuch wohl jene Angaben gemacht werden, die dafür notwendig sind. Die notwendigen Angaben können wohl nur von einer Person stammen, welche mit der Umgründung befasst ist (zB ein Berater) oder die von der Umgründung betroffen ist (zB die Kommanditisten, die ihren Kommanditanteil in eine Körperschaft einbringen, die Körperschaft oder die Gesellschafter der Körperschaft). Dasselbe muss auch für die Meldung beim Finanzamt gelten. Hügel in Hügel/Mühlehner/Hirschler, UmgrStG, § 13 Rz 49 geht davon aus, dass die Angabe des Einbringenden, der übernehmenden Körperschaft, des Einbringungsvermögens sowie des Einbringungsstichtages in der Meldung enthalten sein müssen. Solche Angaben fehlen am Beschluss des Firmenbuchgerichtsvom 20.9.2006.
Rabel/Eichinger in Wiesner/Hirschler/Mayr, Handbuch: Umgründungen22, § 13 Rz 25 verweisen darauf, dass für die Meldung beim Finanzamt die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften, insbesondere 85 ff BAO gelten. § 85 Abs 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen grundsätzlich schriftlich einzureichen. § 85 Abs 4 BAO enthält eine Regelung, wie vorzugehen ist, wenn ein Anbringen nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht wird und sich der Einschreiter nicht durch eine Vollmacht ausweisen kann. Sofern das Firmenbuchgericht das Finanzamt von der Löschung der KG in Kenntnis gesetzt hat, ist es beim Finanzamt nicht für die Beschwerdeführer eingeschritten und kann insofern nicht als Einschreiter hinsichtlich der Meldung nach § 13 UmgrStG angesehen werden.
Bestätigt wird diese Auffassung dadurch, dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 26.2.2012 (Berufung gegen die "Bescheide" vom 27.1.2012, die Gegensand des Verfahrens des BFG-Beschlusses vom 4.4.2022, RV/7102273/2012) selbst ausführen, dass sie erst im Rahmen einer Akteneinsicht im Zuge der Betriebsprüfung im Jahr 2011 davon Kenntnis erlangten, dass der Beschluss des Firmenbuchgerichts vom 20.9.2006 auch dem Finanzamt zugekommen ist. Auch wenn gesetzlich nicht vorgegeben ist, welche Person die Meldung zu erstatten hat, so muss aus der Meldung jedenfalls hervorgehen, dass es sich um eine Meldung einer Einbringung handelt und dass mit dieser Meldung die Finanzbehörde von der Einbringung verständigt wird. Diese Ansicht wird auch von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde vom 11.9.2022 vertreten. Weder aus dem Text des Beschlusses vom 20.9.2006 noch aus der Intention der Mitteilung einer Löschung einer Personengesellschaft im Firmenbuch kann auf eine Meldung iSd § 13 UmgrStG geschlossen werden.
Gemäß § 13 Abs 1 UmgrStG gilt bei einer Meldung nach Ablauf der Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages, ersatzweise der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages als Einbringungsstichtag. Auch für den Ersatzstichtag ist Voraussetzung, dass die Meldung innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Ersatzstichtages dem zuständigen Finanzamt gemeldet wurde und die in § 12 Abs 1 UmgrStG genannten Voraussetzungen (Einbringungsbilanz und Stichtagsbilanz) auf den Ersatzstichtag vorliegen.
Am 7.11.2006 erfolgte zwar eine Meldung einer Einbringung; allerdings behandelt diese Meldung nicht die Einbringung von Mitunternehmensanteilen, sondern die Einbringung der "***AB_KG***" mit "Rückwirkung zum 1.1.2006". Aus dem Vermögen einer Mitunternehmerschaft können - abgesehen vom Gesamtbetrieb - auch Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder Kapitalanteile nach Art III in eine Körperschaft eingebracht werden (vgl Rabel/Ehrke-Rabel/Eichinger in Wiesner/Hirschler/Mayr, Umgründungen: Handbuch22, § 12 Rz 71). Somit ist aus der Meldung nicht ersichtlich, wer (welche Person) was (welches Vermögen) einbringen will.
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Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 13 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 20 E-GovG, E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 15 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 307 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Z 14 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. III UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 19 E-GovG, E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004
- Dienstausweise, BGBl. II Nr. 11/2006
- Art. 3 VO 910/2014, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73
- Art. 25 VO 910/2014, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73
- § 12 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 96 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100792/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100792.2023
- Stammnummer
- 144067
- Gültig
- 05.04.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF