…sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr in Stempelmarken vor. In seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, 97/16/0446 hat der Verwaltungsgerichtshof dazu dargetan, dass infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als eine objektive Säumnisfolge…
…eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. VwGH 16.3.1987, 86/15/0114). § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer…
…der verkürzten Gebühr als zwingende Rechtsfolge vorzuschreiben. Die Gebührenerhöhung ist unabhängig davon zu erheben, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. VwGH 16.3.1987, 86/15/0114). Es besteht kein Ermessenspielraum die Gebührenerhöhung mit einem anderen Ausmaß als…
…Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der…
…Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftmäßigen Entrichtung…
…vorliegenden Umstand, dass diese Gebühr am Fälligkeitstag noch aushaftete, der Gebührenerhöhungstatbestand "nicht vorschriftsmäßig entrichtet" verwirklicht. Als zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühr hat daher das Finanzamt zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH gemäß § 9 Abs. 1…
…Berufungsbehörde brachte einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ein. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 3 Abs. 1 GebG sind die Gebühren entweder feste Gebühren oder Hundertsatzgebühren. Neben der im Absatz 1 des § 9 GebG vorgesehenen zwingenden Gebührenerhöhung für…
…Finanzamt zu entrichten..... Entsprechend dieser Gesetzesbestimmung ist für die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates kein Raum mehr gegeben, zumal zum Zeitpunkt der Festsetzung der Gebühr die Fälligkeit derselben noch nicht eingetreten war. Der Berufung war somit antragsgemäß…
…Die Gebührenerhöhung sei unzulässig vorgenommen worden. Das Finanzamt A erhob, dass beim Magistrat der Stadt Xbisher keine Gebühr entrichtet wurde. Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. September 2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, §9 Abs.1 GebG sehe zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung…
…Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftmäßigen Entrichtung…
…Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der…
…5 Abs. 1 Z. 1 GebG und der Stempelgebühr nach § 6 Abs. 2 GebG abzusprechen war. Der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG war Folge zu gegeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Wien, am 20. September 2005
…1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16. 3. 1987, 86/15/0114). Die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung steht nicht…
…sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühren vor. In seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, 97/16/0446, hat der Verwaltungsgerichtshof dazu dargetan, dass in Folge der Ausstattung der Gebührenerhöhung als eine objektive Säumnisfolge…
…Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der…
…Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der…
…ebenfalls nicht zu dem erstrebten Erfolg führen. Der Bw wurde vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, die Gebühr innerhalb einer Woche zu entrichten und den Nachweis darüber zu erbringen, womit zumindest die Festsetzung einer Gebührenerhöhung hätte vermieden werden können. Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der…
…86/15/0114). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht dabei keines. Wie oben ausgeführt, steht fest, dass es im vorliegenden Fall zu Recht zur Festsetzung der gegenständlichen Gebühren gekommen ist. Damit ist auch das Schicksal…
…Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der…
…Höhe von S 2.500,- (entspricht 181,68 Euro) fest. Am gleichen Tag erfolgte auch die Festsetzung einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) im Ausmaß von 50% der nicht in Stempelmarken entrichteten Gebühr. Am 24. Juni langte beim Finanzamt eine Berufung ein…