Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1560-W/03
Festsetzung der Bestandsvertragsgebühr gegenüber dem Bestandnehmer, obwohl dieser die Gebühr an den Bestandnehmer bezahlt hat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1560-W/03vom 20.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verpflichtung des Bestandgebers nach § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG, die Bestandvertragsgebühr selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen, ändert nichts daran, dass nach § 28 Abs. 1 Z. 1 GebG auch der Bestandnehmer Gebührenschuldner bleibt. Die Bezahlung des Gebührenbetrages vom Bestandnehmer an den Bestandgeber (der kurz darauf in Konkurs geht) befreit den Bestandnehmer nicht von seiner Schuld gegenüber der Abgabenbehörde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der R-GmbH, Adr., vertreten durch Baier
Lambert Rechtsanwälte OEG, 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
31. Juli 2003 betreffend Rechtsgebühr und Stempelgebühr zu
St.Nr.xxx entschieden:
»1) Die
Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Gebühr nach
§ 33 TP 5 GebG wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtenen
Bescheide abgeändert wie Folgt:
Die
Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG 1 wird
festgesetzt mit 1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 601.686,59 =
€ 6.016,87.
Die
Gebühr war hinsichtlich eines Teilbetrages von € 6.010,06 einen Monat
nach Zustellung der angefochtenen Bescheide fällig. Der mit diesem Bescheid
festgesetzte Mehrbetrag von € 6,81 ist gemäß
§ 210
Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsentscheidung
fällig.
2) Die
Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Gebühr nach
§ 6 Abs. 2 GebG wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtenen
Bescheide abgeändert wie Folgt:
Die
Gebühr in (unveränderter) Höhe von € 130,81 war einen Monat
nach Zustellung der angefochtenen Bescheide fällig.
3) Der
Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung einer
Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG wird Folge gegeben und der
angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 10. August 2001 reichte die P-AG als Bestandgeberin beim
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für einen
Untermietvertrag vom 28. Juni 2001 mit der R-GmbH (die nunmehrige
Berufungswerberin, kurz Bw.) eine Anmeldung über die Selbstberechnung der
Gebühren gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 5 Z. 3 GebG und
gemäß
§ 6 Abs. 2 GebG ("Geb 1") ein, mit dem sie die
Bestandvertragsgebühr mit 1 % von S 8.270.028,00 = S 82.700,00
(entspricht € 6.010,06) und die Bogengebühr mit S 1.800,00
(entspricht € 130,81) selbst berechnete.
Eine Entrichtung der Gebühren durch die Bestandgeberin
erfolgte nicht.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 14. September
2001 zu xxSxx/01 wurde über das Vermögen der P-AG der Konkurs
eröffnet.
Am 30. Oktober 2001 meldete das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien beim Handelsgericht Wien im Verfahren
zu xxSxx/01 Forderungen gegenüber der P-AG resultierend aus Gebühren
für andere Bestandverträge an. Da der Masseverwalter anzeigte, dass
die Konkursmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen
(Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 2. Oktober 2002 betreffend
Masseunzulänglichkeit), wurde vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien keine Einhebungsschritte gegenüber der
Bestandgeberin zur Hereinbringung der Gebühr für den
gegenständlichen Bestandvertrag gesetzt.
Mit Bescheiden vom 31. Juli 2003 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber der Bw.
für den Untermietvertrag vom 28. Juni 2001 1) die
Bestandvertragsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG mit
€ 6.010,06, 2) die Bogengebühr für 10 weitere Bögen
gemäß
§ 6 GebG mit € 130,81 und 3) eine
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG mit €
65,41 fest. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die
Festsetzung mangels Gebührenentrichtung erforderlich gewesen sei und dass
im Hinblick auf § 28 GebG die Vorschreibung an die Bw. als
Gebührenschuldner ergehe.
In den dagegen eingebrachten Berufungen wurde die
ersatzlose Behebung der drei Bescheide beantragt. Die Bw. habe tatsächlich
am 28. Juni 2001 einen Untermietvertrag über Büroräumlichkeiten
in Adr2 abgeschlossen. Nach diesem Untermietvertrag sei vereinbart gewesen, dass
die anfallenden Rechtsgeschäftsgebühren in Höhe von
S 84.500,00 von der Bw. zu bezahlen seien. Weiters sei vereinbart gewesen,
dass die P-AG als Bestandgeberin die Selbstberechnung gemäß
§ 33
TP 5 Abs. 5 GebG durchführe und den errechneten Gebührenbetrag an das
Finanzamt abführe. Mit Schreiben vom 11. Juli 2001 der P-AG sei die Bw. zur
Überweisung dieser Rechtsgeschäftsgebühren an die P-AG im Sinne
der vertraglichen Vereinbarung aufgefordert worden. Diese Überweisung sei
tatsächlich am 6. August 2001 erfolgt, um die fristgerechte Abfuhr an das
Finanzamt bis zum 15. August 2001 zu ermöglichen. Die P-AG habe in der
Folge offensichtlich zwar die Selbstberechnung durchgeführt, den
Gebührenbetrag jedoch nicht an das Finanzamt abgeführt. Wenige Wochen
darauf wurde über das Vermögen der P-AG das Konkursverfahren
eröffnet. Dieses Konkursverfahren sei in der Zwischenzeit abgeschlossen, es
sei keine Konkursquote ausgeschüttet worden. Der Bw. sei durchaus bewusst,
dass sie als Vertragsteil grundsätzlich solidarisch für die
Rechtsgeschäftsgebühr hafte. Allerdings habe der Gesetzgeber mit der
Vorschrift über die zwingende Selbstberechnung der
Rechtsgeschäftsgebühr durch den Bestandgeber und die ebenso
vorgeschriebene Abfuhr der zu errechneten Gebühr durch den Bestandgeber an
das Finanzamt de facto hoheitliche Aufgaben zum Bestandgeber ausgelagert. Der
Bestandnehmer sei solcher Art gezwungen, den errechneten Gebührenbetrag an
den Bestandgeber - wohl zu treuen Handen - zu übergeben, damit derselbe den
Betrag an das Finanzamt abführen kann. Eine direkte Anzeige des Vertrages
beim Finanzamt durch den Bestandnehmer sowie die unmittelbare Abfuhr des
Gebührenbetrages an das Finanzamt durch den Bestandnehmer sei aufgrund
dieser gesetzlichen Bestimmung gar nicht mehr möglich. Wenn der Staat aber
solcher Art hoheitliche Aufgaben an Privatpersonen auslagere, so müsse das
Insolvenz- bzw. Veruntreuungsrisiko hinsichtlich des Bestandgebers dann auch den
Staat treffen - eine Verlagerung dieses Risikos auf den Bestandnehmer, der den
Gebührenbetrag ordnungsgemäß an den Bestandgeber übergeben
habe, wäre unsachlich, gleichheitswidrig und unbillig. Fraglich sei,
inwieweit durch die Entgegennahme des Gebührenbetrages seitens der
zuständigen Organe der P-AG und Nicht-Abfuhr derselben an das Finanzamt
nicht allenfalls der Tatbestand der Untreue (vergleichbar etwa mit der
Bestimmung des § 114 ASVG) verwirklicht worden sei. Dies zu verfolgen
wäre aber wiederum Aufgabe des Staates durch die dafür
zuständigen Behörden. Die Bw. habe ihre Verpflichtung zur
Gebührenzahlung sohin fristgerecht und vollständig erfüllt, indem
sie den Gebührenbetrag an den vom Gesetzgeber mit der Selbstberechnung und
Abfuhr des Betrages beauftragten Bestandgeber überwiesen habe. Der
Gebührenbetrag sei sohin in die "Rechts-Sphäre" des Staates
eingetreten, das Risiko für die zweckwidrige Verwendung müsse den
Staat treffen.
Weiters beantragte die Bw. für den Fall, dass die
Berufungsbehörde die Rechtsansicht der Bw. nicht teilen sollte,
gemäß
§ 236 BAO die vorgeschriebenen Gebühren ganz oder
zumindest teilweise nachzusehen, da die Einhebung der - bereits einmal zur
Gänze bezahlten - Gebührenbeträge grob unbillig wäre.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz wurden noch ergänzend vorgebracht, dass der
Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 33 TP 5 GebG, wonach die Gebühr
vom Bestandgeber zu berechnen und abzuführen sei, den Bestandnehmer zwinge,
den Gebührenbetrag dem Bestandgeber anzuvertrauen und darauf zu hoffen, das
dieser seiner Verpflichtung zur Abfuhr an das Finanzamt auch nachkomme. Dem
Bestandgeber komme sohin in diesem Fall eine Funktion zu, die mit der eines
Treuhänders bei zivilrechtlichen Vertragsabwicklungen zu vergleichen sei.
Analog der in derartigen Fällen ergangenen ständigen Judikatur des
obersten Gerichtshofes (vgl. etwa SZ 69/150) werde daher wohl davon auszugehen
sein, dass mit Bezahlung des Gebührenbetrages an den Bestandgeber
("Treuhänder" des Bundes) der Gebührenbetrag in die Rechts-Sphäre
des Bundes eingetreten sei und das Veruntreuungs- und Konkursrisiko den Bund
treffe. Ungeachtet der bestehenden Solidar-Verpflichtung beider Vertragsparteien
werde daher im vorliegenden Fall davon auszugehen sein, dass die Gebühr
durch Bezahlung an den Bestandgeber wirksam entrichtet sei. Wäre die
genannte Gesetzesbestimmung nicht in diesem Sinne auszulegen, so wäre sie
letztlich vom Verfassungsgerichtshof als verfassungs- weil gleichheitswidrig
aufzuheben.
Beweis wurde vom unabhängigen Finanzsenat noch erhoben
durch Einsicht in den Einbringungsakt des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien betreffend die P-AG zu Exxx sowie in eine (über
entsprechende Aufforderung von der Bw. vorgelegte) Kopie des Untermietvertrages
vom 28. Juni 2001.
Der Untermietvertrag (samt Deckblatt) hat auszugsweise
folgenden Inhalt:
|
"3.
Mietobjekt:
|
Büroräume
im Ausmaß von ca. 876 m2 im 2. OG, Mieteinheit I. und II., 3
KFZ-Stellplätze im 1. KG auf der Liegenschaft xxx
|
4.
Mietbeginn:
|
01.10.2001
|
5.
Mietdauer:
|
Befristet bis
31.12.2003, im Falle der Optionsausübung gemäß Punkt 2.1. bis
31.12.2004
|
6.
Mietzins:
|
ATS 152,50 bzw.
€ 11,08 pro m2 Bruttonettonutzfläche monatlich, ATS 1.200,00 bzw.
€ 87,21 pro KFZ - Stellplatz monatlich, das sind gesamt ATS 137.190,00 bzw.
€ 9.969,99,00 monatlich zuzüglich Betriebs- und Nebenkosten und
Umsatzsteuer
|
10.
Gebührenbemessungs-
Grundlage
|
ATS 212.292,00
bzw. € 15.427,86 (Bruttomonatsmiete inkl. Betriebskosten)
.-.-.-.-.-.
2.
VERTRAGSDAUER
2.1. das
Untermietverhältnis beginnt an dem in Punkt 4. des Deckblattes genannten
Zeitpunkt und wird auf die Dauer von zwei Jahren und drei Monaten abgeschlossen.
Es endet daher, ohne dass es einer Aufkündigung bedarf, am 31.12.2003. der
Untermieter ist jedoch berechtigt, mittels schriftlicher Erklärung
(eingeschriebener Brief) dem Untervermieter bis spätestens 31.12.2002
mitzuteilen, dass er as hiermit erstellte Anbot auf Verlängerung des
Untermietvertrages bis 31.12.2004 in Anspruch nimmt. ....
2.2. Dem
Untermieter steht jedoch erstmals per 30.9.2002 ein dreimonatiges
Kündigungsrecht zu; er kann daher das Untermietverhältnis unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch einseitige
Erklärung ohne Angaben von Gründen vorzeitig kündigen erstmals
somit zum 30.9.2002.
.-.-.-.-.-.
4.
UNTERMIETZINS; BETRIEBS- UND NEBENKOSTEN
4.1 der in Punkt
6. des Deckblattes angeführte Untermietzins ist von den Vertragsteilen
vereinbart und wird beiderseits als angemessen bezeichnet.
4.2. Auf die
Betriebs- und Nebenkosten hat der Untermieter monatlich den erforderlichen
Betrag vorschußweise zu bezahlen. Dieser betrag beträgt derzeit bis
auf weiteres ATS 45,00 bzw. € 3,27 pro Quadratmeter
Büronutzfläche und ATS 100,00 bzw. € 7,27 pro
Kraftfahrzeug-Abstellplatz monatlich.
.-.-.-.-.-.
11.1 Der
Untermieter trägt sämtliche in Zusammenhang mit der Errichtung dieses
Vertrages anfallenden Steuern, Gebühren und Abgaben.
Der Untermietvertrag enthält auf der letzten Seite die
Unterschriften sowohl der Bw. als auch der P-AG.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Z. 1 GebG unterliegen
Bestandverträge (§§ 1090ff. ABGB) und sonstige Verträge,
wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit
und gegen einen bestimmten Preis erhält, im allgemeinen einer Gebühr
von 1 v.H. nach dem Wert.
Bei unbestimmter Vertragsdauer sind nach § 33 TP 5
Abs. 3 GebG die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes
zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer
entsprechenden vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem
Achtzehnfachen des Jahreswertes.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG ist für die
Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft
errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt
auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum
rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
In der nunmehr vorliegenden Urkunde wurde unter Punkt 6.
des Deckblattes für die 876 m² großen Büroräume und
die 3 KFZ-Abstellplätze eine monatliche Miete von gemeinsam
S 137.190,00 (S 152,50 x 876 = S 133.590,00 + S 1200 x 3 = 3.600,00) und
unter Punkt 4.2. die Höhe der Betriebs- und Nebenkosten mit monatlich S
45,00 pro Quadratmeter Büronutzfläche (ergibt S 39.420,00) und S
100,00 pro Kraftfahrzeugabstellplatz (ergibt S 300,00) festgehalten,
weshalb sich unter Berücksichtigung der ebenfalls beurkundeten Umsatzsteuer
von 20 % für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ein monatlicher Betrag
von insgesamt S 212.292,00 (entspricht € 15.427,86) ergibt. Dieser Betrag
wird auch in Punkt 10 des Deckblattes ausdrücklich als Bruttomonatsmiete
inklusive Betriebskosten ausgewiesen.
Dieser monatliche Betrag ist auf Grund der Bestimmung des
§ 33 TP 5 Abs. 3 GebG entsprechend der Vertragsdauer zu vervielfachen.
Zu Fällen von Vertragsverlängerungen durch Optionsausübung hat
der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass dies im
Ergebnis nichts anderes als die Beifügung einer Potestativbedingung
bedeutet, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer des Vertrages
verlängert und dass eine solche Bedingung nach § 26 GebG zu behandeln
ist, sodass die Gebühr von dem Entgelt zu entrichten ist, das auf die Summe
der ursprünglich vereinbarten und vom Optionsrecht umfassten
Verlängerungszeiten entfällt (vgl. VwGH 31.5.1995, 94/16/0237). Durch
das der Bw. in Punkt 2.1 des Untermietvertrages eingeräumte Optionsrecht
auf Vertragsverlängerung bis 31. Dezember 2004 ergibt sich daher eine
bestimmte Vertragsdauer von 39 Monaten und beträgt die Bemessungsgrundlage
für die Bestandsvertragsgebühr S 212.292,00 x 39 =
S 8.279.388,00 (entspricht € 601.686,59), davon 1 % Gebühr =
S 82.793,88, ergibt gerundet S 82.794,00 (entspricht € 6.016,87).
Von der Bestandgeberin wurde hingegen die Gebühr
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG mit 1 % von S 8.270.028,00
= S 82.700,00 (entspricht € 6.010,06) selbstberechnet. Wie sich aus
dem von der Bw. mit der Berufung vorgelegten Schreiben der Paradine AG vom 11.
Juli 2001 ergibt, beruht die Differnz offensichtlich auf einem
Rechenfehler.
Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der
Abgabe zulassen, ist gemäß
§201 BAO in der hier noch
anzuwendenden Fassung BGBl. 151/1980 ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn
der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er
verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als
unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Die
Erlassung von Festsetzungsbescheide nach § 201 BAO liegt für bis
zum 31. Dezember 2002 entstandene Abgabenansprüche nicht im Ermessen der
Behörde. Wird der Abgabenbehörde die Unrichtigkeit der Selbstbemessung
bekannt, so ist sie verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar zur BAO², RZ 4 zu § 201).
Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 GebG sind bei zweiseitig
verbindlichen Rechtsgeschäft, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen
unterzeichnet ist, die Unterzeichner zur Entrichtung der Gebühren
verpflichtet.
Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach den
Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden,
Gesamtschuldner.
Neben den Gebührenschuldnern haften gemäß
§ 30 GebG die übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen
für die Gebühr.
Da es sich beim Bestandvertrag um ein zweiseitig
verbindliches Rechtsgeschäft handelt und die gegenständliche
Vertragsurkunde auch von beiden Vertragspartnern unterzeichnet wurde, ist im
vorliegenden Fall die Bw. neben der Vermieterin Gebührenschuldnerin der
Gebühr (und nicht wie von der Bw. in der Berufung ausgeführt
bloß Haftende).
Daran hat auch die Bestimmung des § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1
GebG (idF BGBl. I Nr. 28/1999) nichts geändert, wonach die
Hundertsatzgebühr sowie die Gebühr gemäß
§ 6 Abs. 2
GebG vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen
Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine
inländische Betriebsstätte unterhält, selbst zu berechnen und bis
zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld
zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich
zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Bestandgeber
seinen (Haupt-) Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der
Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich
bedeutendste Betriebsstätte befindet. Weder in den allgemeinen Regelungen
des § 28 GebG über den Gebührenschuldner, noch in der Bestimmung
des § 33 TP 5 Abs. 5 GebG über die Selbstberechnung der
Bestandvertragsgebühr findet sich eine Vorschrift, die den Bestandnehmer
von der Gebührenschuld befreien würde. Durch die Verpflichtung des
Bestandgebers zur Selbstberechnung der Gebühr entfällt nach § 31
Abs. 2 letzter Satz GebG zwar die Anzeigeverpflichtung des Bestandnehmers. Das
Gebührengesetz enthält aber keine vergleichbare Ausnahmeregelung
hinsichtlich des Gebührenschuldners. Der Bestandnehmer ist bloß nicht
verpflichtet, den Abgabenbetrag selber zu berechnen und diesen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung an das Finanzamt zu entrichten.
Der Bestandnehmer bleibt Gebührenschuldner und zwar
zur ungeteilten Hand mit dem Bestandgeber (vgl. Arnold, Rechtsgebühren, RZ
37v zu § 33 TP 5 GebG).
§ 211 BAO regelt, wann Abgaben als entrichtet gelten.
Aus § 211 Abs. 1 lit. d BAO ergibt sich, dass im Fall der Überweisung
vom Girokonto des Abgabenschuldners die Abgaben erst am Tag der Gutschrift auf
dem Konto der empfangsberechtigten Kasse als entrichtet gelten. Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates bleibt kein Raum für eine Auslegung, die
Abgabe bereits durch die Überweisung des entsprechenden Betrages von einem
Gesamtschuldner, an den anderen Gesamtschuldner als entrichtet anzusehen. Da es
sich bei Abgabenschuldigkeiten um Geldschulden handelt, trägt nach §
905 Abs. 2 ABGB der Schuldner die Kosten und die Gefahr der Übersendung
(siehe Ritz, Kommentar zur BAO², RZ 2 zu § 211).
Das Risiko der Gebührennachforderung (bei zu niedriger
Selbstberechnung) trifft beide Gesamtschuldner. Welcher der beiden (teilweise
oder zur Gänze) für eine Nachforderung mit Abgabenbescheid (§ 201
BAO) in Anspruch genommen wird, liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (siehe
Bestandvertragsgebühr - Rechtsschutz für den Bestandnehmer, Ritz, RdW
7/2000, S. 445ff).
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates folgt aus
einem Größenschluss, dass der Bestandnehmer nicht nur das Risiko zu
tragen hat, für eine Nachforderung, die sich aus einer zu niedrigen
Gebührenberechnung ergibt, herangezogen zu werden, sondern auch das Risiko
zu tragen hat, überhaupt für die Entrichtung der Gebühr (und zwar
auch für jenen Teil der Gebühr, der vom Bestandgeber zwar selbst
berechnet, aber nicht entrichtet wurde) in Anspruch genommen zu werden.
Bei Vorliegen mehrerer Gesamtschuldner liegt die
Inanspruchnahme jedes einzelnen Gesamtschuldners im Ermessen (§ 20 BAO) der
Abgabenbehörde.
Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld
heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der
Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der
Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der
Behörde. Die Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen (vgl. VwGH 7.12.2000, 97/16/0365).
Die Abgabenbehörde darf sich bei Vorliegen eines
Gesamtschuldverhältnisses im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht ohne
sachgerechten Grund an jene Partei halten, die nach dem vertraglichen
Innenverhältnis die Steuerschuld NICHT entrichten soll (vgl. VwGH
24.11.1994, 89/16/0050). Im vertraglichen Innenverhältnis hat sich die
Bestandnehmerin zur Tragung der Gebühr verpflichtet. Da allerdings §
33 TP 5 Abs. 5 GebG die Selbstberechnung und Entrichtung der Gebühr alleine
durch den Bestandgeber anordnet, wird es im Falle der Verletzung der
Obliegenheiten durch den Bestandgeber (zB durch Unterbleiben der Entrichtung
oder durch unrichtige Selbstberechnung) sachgerecht sein, primär den
Bestandgeber und nicht den Bestandnehmer in Anspruch zu nehmen. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt aber bei Uneinbringlichkeit
der Abgabenforderung bei dem anderen Gesamtschuldner für die
Inanspruchnahme des verbleibenden Gesamtschuldners kein Spielraum für die
Ermessensübung mehr (vgl. ua. VwGH 21.3.2002, 2001/16/0555). Über das
Vermögen der Bestandgeberin wurde am 14. September 2001 (und somit nur rund
einen Monat nach Fälligkeit der Gebühr) das Konkursverfahren
eröffnet. Da die Konkursmasse nicht einmal ausreichte, um die
Masseforderungen zu erfüllen (siehe Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
2. Oktober 2002 zu xxSxx/01) verblieb der Abgabenbehörde, die
verpflichtet ist, für die Erhebung
und Einbringung der ausstehenden Abgaben zu sorgen, aus außerhalb
ihrer Einflusssphäre gelegenen Gründen nur mehr die Möglichkeit
den Gebührenanspruch gegenüber der Bw. geltend zu machen.
Zu den Einwänden der Unsachlichkeit und der
Gleichheitswidrigkeit ist zu bemerken, dass der unabhängige Finanzsenat als
Abgabenbehörde nicht über die Verfassungsmäßigkeit einer
Bestimmung abzusprechen hat. Billigkeitserwägungen könnten nur im
Rahmen eines Nachsichtsverfahrens iSd § 236 BAO (bzw. eines Verfahrens zur
Entlassung aus der Gesamtschuld iSd § 237 BAO), nicht aber im Rahmen eines
Abgabenfestsetzungsverfahren Berücksichtigung finden. Über den von der
Bw. gleichzeitig mit der Berufung gegen den Festsetzungsbescheid eingebrachten
Antrag auf Nachsicht ist zunächst von der Abgabenbehörde 1. Instanz
abzusprechen und ist die Frage der Billigkeit der Einhebung der Gebühr bei
der Bw. daher nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.
Wird der Abgabenbescheid an den Bestandnehmer gerichtet, so
richtet sich (mangels abweichender spezialgesetzlicher Regelung im GebG) die
Fälligkeit der Nachforderung nach § 210 Abs. 1 BAO. Die Nachforderung
wird ihm gegenüber somit mit Ablauf eines Monats ab Zustellung des
Abgabenbescheides fällig. Erst bei Nichteinhaltung dieser Frist entsteht
(nach Maßgabe der §§ 217 ff BAO) die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages. ... Dem Bestandnehmer gegenüber
hat der Bescheid über die Fälligkeit der Nachforderung abzusprechen
(siehe Bestandvertragsgebühr - Rechtsschutz für den Bestandnehmer,
Ritz, RdW 7/2000, S. 445ff).
Der angefochtene Bescheid enthät zur Fälligkeit
der Gebühren nur folgenden Hinweis:
"Die Gebühr(en) war/waren bereits fällig. Die
für eine Nachzahlung zur Verfügung stehende Frist ist der gesondert
zugehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen."
Da sich aber nach § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG (idF BGBl.
I Nr. 28/1999) die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr ohne
vorhergehende abgabenbehördliche Festsetzung nur an den Bestandgeber
wendet, ist die Gebühr gegenüber der Bw. nicht bereits am 15. August
2001 fällig geworden, sondern gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO erst
mit Ablauf eines Monats ab Zustellung des angefochtenen Bescheides.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 GebG idF BGBl I Nr.
1999/28 ist bei Rechtsgeschäften, die einer Hundertsatzgebühr
unterliegen, für den zweiten und jeden weiteren Bogen der bezüglichen
Schrift (Urkunde) eine feste Gebühr von je S 180,00, sofern in diesem
Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, in Stempelmarken zu entrichten.
Wird eine Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im § 3
Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so
ist gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG idF BGBl. I 92/1999 eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten
Gebühr zu erheben.
§ 33 TP 5 Abs. 5 Z. 1 GebG idF BGBl. I Nr. 28/1999
sieht als besondere Entrichtungsform für die Bogengebühr ebenso wie
für die Bestandvertragsgebühr die Selbstberechnung und Entrichtung
durch den Bestandgeber ohne abgabenbehördliche Festsetzung vor. Bei dieser
Entrichtungsform handelt es sich weder um eine Entrichtung der Gebühr in
Stempelmarken noch um eine in § 3 Abs. 2 GebG vorgesehene Entrichtungsform,
weshalb bei der Festsetzung der Bogengebühr für einen Bestandvertrag
(für den die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 1999 entstanden ist)
mittels Abgabenbescheid die Tatbestandvoraussetzungen für eine
Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG nicht erfüllt sind.
Außerdem richtet sich die Verpflichtung zur Selbstberechnung und
Entrichtung der Bogengebühr nur an den Bestandgeber, weshalb die
abgabenbehördliche Festsetzung der Bogengebühr gegenüber dem
Bestandnehmer auch mangels zuvor eingetretener Fälligkeit keine
Gebührenerhöhung nach § 9 GebG zur Folge hat.
Gemäß
§ 289 Abs. 2, 2. Satz BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Grenzen der
Abänderungsbefugnis ergeben sich nicht aus den Berufungspunkten und besteht
bei der Abänderung des angefochtenen Bescheides kein
Verböserungsverbot (siehe Ritz, BAO-Handbuch, S. 232 u. 233).
Es waren daher die Berufungen gegen die Bescheide über
die Festsetzung der Gebühr nach § 33 TP 5 GebG und der Gebühr
nach § 6 Abs. 2 GebG als unbegründet abzuweisen und die angefochtenen
Bescheide insofern abzuändern, als die Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG 1 nunmehr mit 1 % von einer Bemessungsgrundlage
von € 601.686,59 = € 6.016,87 festgesetzt wird und
über die Fälligkeit der Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG und der Stempelgebühr nach § 6 Abs. 2
GebG abzusprechen war. Der Berufung gegen den Bescheid über die
Festsetzung einer Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG war Folge
zu gegeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wien, am 20.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1560-W/03
- Stammnummer
- 18644
- Gültig
- 20.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF