Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3293-W/07
Gebührenerhöhung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3293-W/07vom 29.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Entrichtung von Stempelgebühren nach dem GebG1957 auf Grund eines Bescheides des Finanzamtes stellt keine vorschriftsmäßige Entrichtung im Sinne des §9 Abs.1 GebG dar. Wenn die gegenständlichen Gebühren nicht auf die nach §13 Abs.4 GebG iV mit §3 Abs.2 GebG vorgesehene Art entrichtet werden, so ist die Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht hie bei keines. Die Gebührenerhöhung stellt eine objektive Säumnisfolge dar, bei der subjektive Momente wie ein Verschulden des Gebührenschuldners keine Rolle spielen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D, gegen den Bescheid des Finanzamtes
A vom 17. Juli 2007, St.Nr. xxx, betreffend Gebührenerhöhung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Dem Berufungswerber (Bw) wurden im Zuge eines Bauverfahrens
(Bauliche Herstellung, Errichtung einer Solaranlage) mit Kostenbescheid vom 1.
Februar 2007 des Magistrates x, Verwaltungsabgaben in Höhe von Euro 28,34
und Kommissionsgebühren in Höhe von Euro 7,63 vorgeschrieben.
Gleichzeitig erfolgte die Information über sonstige Forderungen,
Gebühr nach dem Gebührengesetz Euro 41,80. Zahlbarer Gesamtbetrag
sohin Euro 77,77. Der Magistrat x., hatte zuvor mit Bescheid vom 27. Dezember
2006 die bauliche Herstellung der Errichtung einer Solaranlage genehmigt. Der
Bescheid enthielt unter "Hinweis auf Rechtsvorschriften" auch folgenden
Passus:
"Ausstehende Gebühren und Abgaben werden gesondert
vorgeschrieben. Sie erhalten in den nächsten Tagen einen Zahlschein. Sie
können aber auch unter Vorlage des Zahlscheines bei einer Kassa der Stadt X
bar oder mittels Bankomat einzahlen. Weiters haben Sie die Möglichkeit die
Bezahlung mittels Internet, über das "Bezahlservice" der Stadt X
(www.xy/bezahlen) vorzunehmen."
Die Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren fallen
nicht in die sachliche Zuständigkeit der ho Behörde. Nach dem keine
Einzahlung erfolgte, nahm der Magistrat der Stadt X am 15.März 2007 einen
amtlichen Befund über Euro 41,80 Gebühr auf. In der Folge setzte das
Finanzamt A mit Bescheid vom 17. Juli 2007 die Gebühr gemäß
§14 TP6 Abs.1 Gebührengesetz 1957 (GebG) für eine Eingabe und
gemäß
§14 TP 5 Abs.1 GebG für Beilagen mit insgesamt 8
Bogen in Höhe von zusammen Euro 41,80 fest. Weiters erließ das
Finanzamt gemäß
§9 Abs.1 GebG einen Bescheid über eine
Gebührenerhöhung in Höhe von Euro 20,90, ds. 50% der nicht
entrichteten Gebühr von Euro 41,80.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Der Bw bringt vor,
er habe eine Eingabe für die Bewilligung einer Solaranlage beim Magistrat
der Stadt X. eingebracht. Hiezu habe ihm der zuständige Beamte mitgeteilt,
dass bei ihm noch keine Gebühr für die Eingabe zu entrichten sei. Die
Gebühr werde gesondert vorgeschrieben, die Vorschreibung werde mit der Post
zugestellt. Eine solche Vorschreibung habe er aber bis jetzt noch nicht
erhalten. Erst mit dem gegenständlichen Gebührenbescheid sei erstmalig
eine Gebühr in Höhe von Euro 41,80 vorgeschrieben worden. Dieser
Gebührenbescheid enthalte aber schon einen Bescheid über eine
Gebührenerhöhung, weil er die Gebühr nicht
vorschriftsmäßig entrichtet habe.
Der Bw weist darauf hin, dass der Gebührenbescheid mit
der Festsetzung der Gebühr in Höhe von Euro 41,80 nicht bekämpft
werde. Die Gebühr werde einbezahlt. Bekämpft werde lediglich der
Bescheid über die Gebührenerhöhung. Da er bisher keine
Vorschreibung der Gebühr erhalten habe, habe er keine Zahlung vorgenommen,
da ihm die genaue Höhe der Gebühr nicht bekannt gewesen sei. Erst mit
Zustellung des berufungsgegenständlichen Gebührenbescheides habe er
erfahren, dass die Gebühr für die Eingabe beim Magistrat der Stadt X.
Euro 41,80 betrage. Ihn träfe also kein Verschulden, dass die Gebühr
erst jetzt entrichtet werde. Der Umstand, dass bisher keine Vorschreibung der
Gebühr durch die Behörde erfolgt sei, sei nicht ihm anzulasten. Die
Gebührenerhöhung sei unzulässig vorgenommen worden.
Das Finanzamt A erhob, dass
beim Magistrat der Stadt
Xbisher keine Gebühr
entrichtet wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. September 2007 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, §9 Abs.1 GebG sehe zwingend die Festsetzung einer
Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der
vorschriftsmäßigen Entrichtung vor. Weder das Gebührengesetz
noch eine andere auf der Stufe einer gesetzlichen Norm stehende Vorschrift
verpflichte die Behörde, einen Gebührenschuldner, der eine
gebührenpflichtige Eingabe unvergebührt überreiche, auf das
Stempelgebrechen aufmerksam zu machen.
Dagegen richtet sich gegenständlicher Vorlageantrag.
Der Bw wendet ergänzend ein, es werde übersehen,
dass gemäß
§11 Abs.1 Z1 GebG die Gebührenschuld erst mit
Zustellung der, die in der Eingabe enthaltenen Anbringen abschließenden
Erledigung der Behörde entstehe und nicht, wie in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt, schon mit Überreichung der
Eingabe.
Es sei auch nicht richtig, dass eine Stempelgebühr
"nicht vorschriftsmäßig" entrichtet worden sei. Der Bw habe die
Gebühr sofort nach Erhalt der Gebührenvorschreibung innerhalb der
angegebenen Zahlungsfrist entrichtet. Der Bw sei seiner Verpflichtung als
Gebührenschuldner ordnungsgemäß nachgekommen, die Vorschreibung
einer Gebührenerhöhung sei somit nicht gerechtfertigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§1 GebG unterliegen den Gebühren
im Sinne des Gebührengesetztes ua. Schriften und Amtshandlungen nach
Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG.
Unter Schriften im Sinne des §1 sind die in den
Tarifbestimmungen (§14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen
Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen (§10
GebG).
Gemäß
§14 TP6 Abs.1 Gebührengesetz
1957 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und
juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in
Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die
Privatinteressen der Einschreiter betreffen einer festen Gebühr von 13,20
Euro. Gemäß
§14 TP 5 Abs.1 GebG ist für Beilagen, das sind
Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen
Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen eine feste
Gebühr von 3,60 Euro zu entrichten, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je
Beilage.
Nach §11 Abs.1 Z1 GebG entsteht die
Gebührenschuld - wie der Bw richtig eingewendet hat - bei Eingaben und
Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich
ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe
enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Dies ist in gegenständlichem Fall durch den Bescheid
vom 27. Dezember 2006, yyy, womit die Baubewilligung erteilt wurde, geschehen.
Da der Bw selbst eine Kopie dieses Bescheides vorgelegt hat ist davon
auszugehen, dass der Bescheid auch zugestellt worden und die Gebührenschuld
somit entstanden ist.
Gemäß
§3 Abs.2 Z1GebG sind die festen
Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels
Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische
Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit
Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der
Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen
anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu
bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe
der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden
Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten
§ 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
Nach §13 Abs.4 GebG hat der Gebührenschuldner die
Gebühren des §14 Tarifpost 7 Abs.1 Z4 bis 6 und Tarifpost 13 an die
Urkundsperson (§3 Abs.5), bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen
an die Behörde, bei der die
gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die
gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die
Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen
Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu
entrichtenden Gebühr anzubringen.
Gemäß
§34 Abs.1 GebG sind die Organe der
Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und
Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu
überprüfen. Stellen sie hie bei eine Verletzung der
Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund
aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.
Wie die ho Ermittlungen ergeben haben, wurde die
Gebühr nicht bei der Behörde, bei der
die gebührenpflichtige Schrift angefallen ist, nämlich dem
Magistrat der Stadt X , entrichtet, sondern erst auf Grund des
Gebührenbescheides des Finanzamtes A an dasselbe.
Die Entrichtung von Stempelgebühren nach dem GebG1957
auf Grund eines Bescheides des Finanzamtes stellt seit dem Entfall der
Bestimmung des §14 TP 2 Abs.3 GebG, BGBl. 170/1983 vom 22.3.1983, wonach
bestimmte feste Gebühren mit Bescheid festzusetzen waren,
keine vorschriftsmäßige
Entrichtung im Sinne des §9 Abs.1 GebG mehr dar.
Auf Grund des §3 Abs.2 Z1 letzter Satz GebG ist in
sinngemäßer Anwendung des §203 BAO eine feste Gebühr, die
nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid
festzusetzen. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig
entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so
ist gemäß
§9 Abs.1 GebG
1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß
von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob
die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen
zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16. 3. 1987, 86/15/0114).
Laut dem Berufungsvorbringen ist der Bw davon ausgegangen,
dass ihm die Gebühren gesondert mit Bescheid vorgeschrieben werden
würden. Aufgrund des Hinweises auf dem Baubewilligungsbescheid war dem Bw
jedenfalls bekannt, dass "in den nächsten Tagen" ein Zahlschein hätte
zugestellt werden müssen. Der Bescheid datiert vom 27. Dezember 2006. Der
Bw ist erst aufgrund der Gebührenvorschreibung vom 17. Juli 2007, also mehr
als ein halbes Jahr später, auf die Gebührenpflicht aufmerksam
geworden.
Unabhängig davon stellt die Gebührenerhöhung
eine objektive Säumnisfolge dar,
bei der subjektive Momente wie ein Verschulden des Gebührenschuldners keine
Rolle spielen. Die Gebührenerhöhung wird - wie bereits ausgeführt
- in §9 Abs.1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht
vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren
zwingend angeordnet. Ermessen besteht
hie bei keines.
Da die gegenständlichen Gebühren nicht auf die
nach §13 Abs.4 GebG iV mit §3 Abs.2 GebG vorgesehene Art entrichtet
wurden, erging der angefochtene Bescheid über die
Gebührenerhöhung unabhängig davon, ob der Bw. vom Magistrat der
Stadt X zur Entrichtung der Gebühren aufgefordert oder nicht aufgefordert
worden ist, zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3293-W/07
- Stammnummer
- 33339
- Gültig
- 29.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF