Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0038-W/06
Gebührenpflicht einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0038-W/06vom 07.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.L., K., gegen die Bescheide
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
21. September 2005 betreffend Gebühren und Erhöhung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 18. Juli 2004, beim
Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 20. Juli 2004 und dort unter der
Zahl 1 erfasst, erhob Herr H.L., der Berufungswerber, Beschwerde gegen den
Bescheid des UVS vom 1. Juli 2004, Zl. 2 betreffend Verhängung
einer Ordnungsstrafe und beantragte gleichzeitig Verfahrenshilfe.
Da der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, hat der
Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 26. August 2004 den
Berufungswerber aufgefordert, die Gebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in der
Höhe von € 180,-- binnen einer Woche durch postamtliche
Bareinzahlung mittels Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof
den Originalbeleg vorzulegen.
Das Verfahren wurde mit Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2004 eingestellt, da der
Berufungswerber der am 30. August 2004 an ihn ergangenen Aufforderung,
die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten
Beschwerde zu beheben, nicht nachgekommen war.
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2004 wurde der
Berufungswerber vom Verwaltungsgerichtshof neuerlich aufgefordert, die
Gebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG in der
Höhe von € 180,-- binnen einer Woche durch postamtliche
Bareinzahlung mittels Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof
den Originalbeleg vorzulegen. Da der Berufungswerber auch dieser Aufforderung
nicht nachgekommen ist, wurde vom Verwaltungsgerichtshof ein amtlicher Befund
aufgenommen und dieser an das zuständige Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien weitergeleitet.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien wurde dem Berufungswerber mit dem Gebührenbescheid vom
21. September 2005 gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG eine Gebühr
in der Höhe von € 180,-- vorgeschrieben und mit dem Bescheid
über eine Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) eine
Gebührenerhöhung in der Höhe von € 90,--.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass an den Verwaltungsgerichtshof lediglich eine Anfrage gestellt
worden sei, ob es Sinn machen würde, gegen den Bescheid des UVS
überhaupt vorzugehen. Anfragen seien nicht gebührenpflichtig und
würde die Vorschreibung eine extrem soziale Härte für den
Berufungswerber und seine Familie bringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof vom
18. Juli 2004 lautet auszugsweise:
"Gegen den
Bescheid des UVS ..... zur Zahl Senat ..... Bezug
2 erhebe ich innerhalb offener Frist
das Rechtsmittel der
Beschwerde
Zu deren
Einbringung ich gleichzeitig um Verfahrenshilfe ersuche.
Fest steht, dass
ich nie eine beleidigende Schreibweise angewandt habe, sondern es Tatsachen und
nachvollziehbare Fakten sind, welche die Verhaltensweisen von einigen Beamten
dokumentieren.
....."
Dem Text der Eingabe folgend muss von der Erhebung einer
Beschwerde ausgegangen werden.
Gemäß
§ 24 Abs. 3 Z. 1 VwGG in der Fassung
des BGBl. I Nr. 136/2001 unterliegen Beschwerden, Anträge auf
Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand an den Verwaltungsgerichtshof einer Eingabengebühr von €
180,--. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der
Eingabe. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Gebühr
ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks
auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird.
In diesem Paragrafen weist das Verwaltungsgerichtshofgesetz
auch darauf hin, dass im Übrigen für die Eingabengebühr die
Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über
Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z. 1 und des § 14 sowie die
§§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl.
Nr. 194 gelten.
Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen
derselben beim Gerichtshof zu verstehen (VwGH 30. 4. 1999, 98/16/0130, 27. 5.
1999, 99/16/0118 und 5. 7. 1999, 99/16/0182). Mit dem Einlangen der Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand im Sinne
des § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt (VwGH 5. 7. 1999, 99/16/0182). Wie der
Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf
das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.
Im gegenständlichen Fall wurde eine feste Gebühr,
trotz wiederholter Aufforderungen durch den Verwaltungsgerichtshof, nicht
vorschriftsmäßig entrichtet. Wird eine solche Gebühr mit
Bescheid festgesetzt, so ist gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG auch eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten
Gebühr zu erheben.
§ 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung
einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der
vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühren vor. In
seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, 97/16/0446, hat der
Verwaltungsgerichtshof dazu dargetan, dass in Folge der Ausstattung der
Gebührenerhöhung als eine objektive Säumnisfolge diese nicht als
Strafe betrachtet werden kann. Durch den Umstand, dass die festen Gebühren
und die Hundertsatzgebühren keine Abgaben im Sinne des § 2
Finanzstrafgesetz sind, kann der Berufungswerber auch nicht in seinen Rechten
verletzt sein.
Da die Vorschreibung der Gebühr nach § 24 Abs. 3
VwGG zu Recht erfolgte, war die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten
Gebühr als zwingende Rechtsfolge vorzuschreiben.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt, stellt das Vorbringen, dass die Vorschreibung eine extreme
soziale Härte für den Berufungswerber und seine Familie bringen
würde, keinen tauglichen Berufungsgrund dar.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0038-W/06
- Stammnummer
- 21832
- Gültig
- 07.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF