Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0103-F/06
Gebührenerhöhung im Ermessen der Behörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0103-F/06vom 08.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Erben nach Adr, vertreten durch Dr.
Pfeifer, Dr. Keckeis, Dr. Fiel OEG, Rechtsanwälte, 6800 Feldkirch,
Drevesstraße 2, vom 29. Dezember 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 2. Dezember 2004 betreffend
Gebührenerhöhung zur Rechtsgeschäftsgebühr gemäß
§ 33 TP 7 GebG entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe
betragen:
|
Gebühr
gemäß
§ 33 TP 7 GebG (vgl. Berufungsentscheidung GZ.
RV/0017-F/06)
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1.814.79
€
|
hievon
50% gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG
|
907,40
€
Entscheidungsgründe
Am 2. Dezember 2004
erließ das Finanzamt Feldkirch unter Hinweis auf die nicht
ordnungsgemäß angezeigte bzw. entrichtete Gebühr, die das
Rechtsgeschäft gemäß
§ 33 TP 7 nach sich ziehe, einen
Bescheid über eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der
Rechtsgeschäftsgebühr.
In der dagegen eingebrachten
Berufung erläuterten die Berufungswerber, sie hätten sich bisher
keiner Verletzung von Gebührenbestimmungen schuldig gemacht. Überdies
handle es sich bei § 9 Abs. 2 GebG um eine Kannbestimmung. Unter
Berücksichtigung dieser Umstände hätte die Festsetzung einer
Gebührenerhöhung unterbleiben müssen.
In der Folge erging eine dem
Grunde nach abweisende Berufungsvorentscheidung, in der darauf hingewiesen
wurde, dass sich die Gebührenpflicht des streitgegenständlichen
Rechtsgeschäftes eindeutig aus dem Gesetz ergebe. Dessen Kenntnis sei
wiederum bei einem rechtskundigen Vertreter vorauszusetzen. Bei der Bemessung
der Höhe sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass die Anzeige nicht
selbständig erfolgt wäre, sondern der gebührenpflichtige
Sachverhalt der Abgabenbehörde erst über deren eigene Initiative 1 1/2
Jahre nach Abschluss des Rechtsgeschäftes bekannt geworden
wäre.
Eine (geringfügige)
Anpassung der Höhe nach ergab sich jedoch insofern, als sich die in die
Gesamtbemessungsgrundlage einfließenden wiederkehrenden Leistungen aus dem
Bestandvertrag geändert hatten.
Die Berufungsbehörde
brachte einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.
1 GebG sind die Gebühren entweder feste Gebühren oder
Hundertsatzgebühren.
Neben der im Absatz 1 des
§ 9 GebG vorgesehenen zwingenden Gebührenerhöhung für die
nicht ordnungsgemäße Entrichtung fester Gebühren, sieht § 2
leg. cit. eine in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellte
Gebührenerhöhung vor, die bei den "anderen Gebühren"
(=Hundertsatzgebühren, Rechtsgeschäftsgebühren) bis zum
Ausmaß der verkürzten gesetzmäßigen Gebühr gehen
darf. Das behördliche Ermessen ist im Sinne des § 20 BAO im Rahmen der
Billigkeit und der Zweckmäßigkeit zu üben. Nach der speziellen
Vorschrift des zweiten Satzes des § 9 Abs. 2 GebG ist bei der Festsetzung
der Gebührenerhöhung insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit
dem Gebührenschuldner bei Beachtung des Gebührengesetzes das Erkennen
der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes
zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder
beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie ob eine Verletzung der
Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.
Bindet man demgemäß die Ermessensentscheidung an
die dargestellten "mildernden" oder "erschwerenden" Gründe, so ergibt sich
für den Streitfall folgendes Bild:
Die Vertragsparteien hatten
einen Rechtsanwalt mit der Urkundenerrichtung beauftragt und umfassend
bevollmächtigt. Wie bereits die Abgabenbehörde I. Instanz zutreffend
ausgeführt hat, muss einem Rechtsanwalt die Kenntnis der
Gebührenvorschriften zugemutet werden können (vgl. Fellner Kommentar,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren,
Fellner Fachverlag, Enns 2005, RZ 18 zu § 9 GebG). Beachtet man weiters,
dass die Gebührenschuld für das Rechtsgeschäft
Bürgschaftserklärung gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 2 lit. b GebG
am 10.4.2002 entstand, was gemäß
§ 31 GebG eine Anzeigepflicht
bis zum 15.6.2002 nach sich gezogen hätte, die aber tatsächlich nie
erfolgte - wie ausgeführt wurden die gebührenbegründenden
Tatbestände und Schriften erst aufgrund amtlicher Erhebungen im Jahr 2004
bekannt - so vermag der Einwand bisherigen Fehlens
gebührenrechtlicher Unachtsamkeit der eklatanten Verletzung von
Gebührenvorschriften keinen Abbruch zu tun.
Eine Erhöhung im
Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr erscheint dem
unabhängigen Finanzsenat nach dem Ausgeführten weder als unbillig,
noch als unangemessen. Nach dem Gesetzeswortlaut wäre - darauf wird
nochmals hingewiesen - eine solche bis zur Höhe der
gesetzmäßigen Gebühr möglich gewesen.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 8. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 3 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 16 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 31 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
zwingende GebührenerhöhungGebührenerhöhung im ErmessenBilligkeitZweckmäßigkeitErkennen der GebührenpflichtVerspätungrechtskundiger Vertreter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0103-F/06
- Stammnummer
- 22689
- Gültig
- 08.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF