Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2658-W/02
Zwingende Festsetzung einer Gebührenerhöhung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2658-W/02vom 01.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 9 Abs 1 GebG sieht zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr in Stempelmarken vor. Weder das Gebührengesetz noch eine andere auf der Stufe einer gesetzlichen Norm stehende Vorschrift verpflichtet die Behörde, einen Gebührenschuldner, der eine gebührenpflichtige Eingabe ungestempelt überreicht, auf das Stempelgebrechen hinzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern, Wien
betreffend Gebührenerhöhung vom 7. März 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 19. Oktober
2000 hat die Bw. beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien um "Bewilligung einer Teilzahlung in der
Höhe von ATS 500,00 für den im Grunderwerbsteuerbescheid vom 28.9.2000
angeführten Betrag von ATS 14.000,00" angesucht.
Da dieses Schreiben
ungestempelt überreicht wurde, hat das Finanzamt mit Bescheiden je vom 7.
März 2001 die fehlende Stempelgebühr von S 180,00, sowie eine
Gebührenerhöhung von S 90,00 festgesetzt.
Gegen die
Gebührenerhöhung richtet sich die vorliegende Berufung. Die Bw. wendet
darin ein, dass sie seitens des Finanzamtes nicht darauf aufmerksam gemacht
wurde, dass das Ansuchen um Ratenzahlung mit Stempelmarken in der Höhe von
S 180,00 zu versehen gewesen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 11 Abs.
1 GebG in der Fassung vor dem 1. Jänner 2002 entsteht die
Gebührenschuld bei Eingaben im Zeitpunkt der Überreichung.
Gemäß
§ 203 BAO
ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken)
zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in
Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden
ist.
Unbestritten ist im
Berufungsfall, dass das Ansuchen um Ratenzahlung vom 19. Oktober 2000 nicht
ordnungsgemäß vergebührt, d.h. nicht mit einer Stempelmarke
versehen war.
Wird nun eine Gebühr nicht
im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld in Stempelmarken entrichtet,
so ist nach dem oben Gesagten ein Abgabenbescheid im Sinne des § 203 BAO zu
erlassen, mit dem auch eine Gebührenerhöhung vorzuschreiben
ist.
Denn wird eine Gebühr, die
nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet wurde, mit
Bescheid festgesetzt, so ist gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten
Gebühr zu erheben.
§ 9 GebG sieht somit
zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive
Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der
Gebühr in Stempelmarken vor. In seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 1998,
97/16/0446 hat der Verwaltungsgerichtshof dazu dargetan, dass infolge der
Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als eine objektive
Säumnisfolge diese nicht als Strafe betrachtet werden kann. Durch den
Umstand, dass die Stempel- und Rechtsgebühren keine Abgaben im Sinne des
§ 2 FinStrG sind, kann die Bw. auch nicht in ihren Rechten verletzt sein.
Wenn nun die Bw. vermeint, sie hätte von der
Behörde gesondert aufgefordert werden müssen, die Stempelmarken
nachzubringen, so ist dazu zu sagen, dass weder das Gebührengesetz selbst
noch eine andere auf der Stufe einer gesetzlichen Norm stehende Vorschrift die
Abgabenbehörde verpflichtet, einen Gebührenschuldner, der eine
gebührenpflichtige Eingabe ungestempelt überreicht, auf das
Stempelgebrechen hinzuweisen. Der diesbezügliche Vorwurf der Bw. muss daher
ins Leere gehen.
Der Berufung konnte somit kein
Erfolg beschieden sein.
Wien,
1. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Gebührenschuldnicht vorschriftsmäßige Entrichtung in Stempelmarkenzwingende Festsetzung einer Gebührenerhöhungkeine Verpflichtung der Behördeauf Stempelgebrechen hinzuweisen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2658-W/02
- Stammnummer
- 5675
- Gültig
- 01.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF