…sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr in Stempelmarken vor. In seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, 97/16/0446 hat der Verwaltungsgerichtshof dazu dargetan, dass infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als eine objektive Säumnisfolge…
…Gebühren nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurden, der Gebühren-erhöhungstatbestand "nicht vorschriftsmäßig entrichtet" verwirklicht. Als zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühr hat daher das Finanzamt zu Recht mit den angefochtenen Bescheiden jeweils eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH gemäß § 9 Abs. 1 GebG vorschrieben.…
…eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. VwGH 16.3.1987, 86/15/0114). § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer…
…der verkürzten Gebühr als zwingende Rechtsfolge vorzuschreiben. Die Gebührenerhöhung ist unabhängig davon zu erheben, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. VwGH 16.3.1987, 86/15/0114). Es besteht kein Ermessenspielraum die Gebührenerhöhung mit einem anderen Ausmaß als…
…1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des…
…Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der…
…Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung…
…Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftmäßigen Entrichtung…
…86/15/0114). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht dabei keines. Wie oben ausgeführt, steht fest, dass es im vorliegenden Fall zu Recht zur Festsetzung der gegenständlichen Gebühr gekommen ist. Damit ist auch das Schicksal…
…Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung…
…1 BuLVwG-EGebV festgesetzt, da der Tatbestand verwirklicht wurde. Als zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühr war daher auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH (ds € 15,00) gemäß § 9 Abs. 1 GebG vorzuschreiben. Es sind damit sowohl die Beschwerde gegen…
…Umstand, dass diese Gebühr am Fälligkeitstag noch offen aushaftete, der Gebührenerhöhungstatbestand "nicht vorschriftsmäßig entrichtet" verwirklicht. Als zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühr hat daher das Finanzamt zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH gemäß § 9 Abs. 1…
…vorliegenden Umstand, dass diese Gebühr am Fälligkeitstag noch aushaftete, der Gebührenerhöhungstatbestand "nicht vorschriftsmäßig entrichtet" verwirklicht. Als zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühr hat daher das Finanzamt zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH gemäß § 9 Abs. 1…
…Berufungsbehörde brachte einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ein. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 3 Abs. 1 GebG sind die Gebühren entweder feste Gebühren oder Hundertsatzgebühren. Neben der im Absatz 1 des § 9 GebG vorgesehenen zwingenden Gebührenerhöhung für…
…Finanzamt zu entrichten..... Entsprechend dieser Gesetzesbestimmung ist für die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates kein Raum mehr gegeben, zumal zum Zeitpunkt der Festsetzung der Gebühr die Fälligkeit derselben noch nicht eingetreten war. Der Berufung war somit antragsgemäß…
…Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im…
…Die Gebührenerhöhung sei unzulässig vorgenommen worden. Das Finanzamt A erhob, dass beim Magistrat der Stadt Xbisher keine Gebühr entrichtet wurde. Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. September 2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, §9 Abs.1 GebG sehe zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung…
…1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist…
…Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung…
…1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist…