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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102465/2023

Bescheidmäßige Festsetzung von Gebühr und Gebührenerhöhung bei nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung. Abweisung der Aussetzung der Einhebung, da über die Beschwerde bereits mit Beschwerdevorentscheidung entschieden wurde.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102465/2023vom 04.04.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über 1. die Beschwerde vom 20. Dezember 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 1. Dezember 2022 betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung sowie über 2. die Beschwerde vom 14.01.2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13.01.2023 betreffend die Abweisung der Aussetzung der Einhebung, ***15***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Sachverhalt und Verfahrensgang I.1. Eingabegebühr und Gebührenerhöhung Mit Bescheid vom 24.03.2022 hat die ***4*** das Verfahren ***11*** betr. Entziehung der Lenkerberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im bereits zur Zahl ***12*** bei der ***2*** anhängigen Verfahren nach § 38 zweiter Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ausgesetzt. Der Bescheid enthält folgenden Hinweis: "..Für den Beschwerdeantrag ist eine Gebühr von € 30,00 zu entrichten. Für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist eine Gebühr von € 15,00 zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. - Die Eingabe ist mit den oben angeführten Beträgen zu vergebühren, - die Gebühr auf das Konto des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Sonderzuständigkeit (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten ist, wobei als - Verwendungszweck das jeweilige Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben ist, und - der Eingabe - als Nachweis der Entrichtung der Gebühr - der Zahlungsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen ist. Für jede gebührenpflichtige Eingabe ist vom Beschwerdeführer (Antragsteller) ein gesonderter Beleg vorzulegen." Am 25.04.2022 brachte der Beschwerdeführer (Bf), Herr ***Bf1***, mittels E-Mail gegen den Bescheid der ***3*** hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens, Beschwerde ein. Am 05.05.2022 nahm die ***1*** über die Nichtentrichtung der Gebühr in Höhe von 30,00 Euro für das, unter der Zahl ***5*** "eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde vom 25.04.2022 gegen die Aussetzung des Verfahrens von ***6***..." einen amtlichen Befund auf, welcher am 17.05.2022 beim Finanzamt eingelangt ist. Mit Bescheid vom 06.05.2022 wies die ***1*** den Antrag vom 25.04.2022 um vorzeitige Wiederausfolgung des Führerscheines gemäß § 3 Absatz 2 Führerscheingesetz 1997 ab. Mit E-Mail vom 15.06.2022 übermittelte der Bf. die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.05.2022, die Überweisungsbestätigung für die Gebühr und die Kostenbestätigung für die Postanweisung. Mit Bescheid, jeweils vom 01.12.2022, setzte das Finanzamt die Gebühr gemäß § 2 BuLVwG-EGebV für eine Eingabe in Höhe von 30,00 Euro sowie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 15,00 Euro fest. Dagegen wurde am 20.12.2022 über FinanzOnline Beschwerde eingebracht und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt. Der Bf. wendet ein, es sei unrichtig, dass er der ***1*** den Einzahlungsbeleg (Einzahlungsnachweis) betreffend entrichteter Beschwerdegebühr nicht übermittelt habe und verweist dazu auf sein E-mail vom 15.06.2022 und der erhaltenen Eingangsbestätigung. Mit diesem E-mail habe er sehr wohl alle im Spruch geforderten Unterlagen, in ebenfalls der geforderten Form an die ***7*** übermittelt. Die Einzahlung sei per Postanweisung zur angeführten Geschäftszahl des Bescheides an das FA Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeit, erfolgt, was auch dem Spruch entsprochen habe. Der Betrag müsse demnach bereits eingegangen sein. Das Finanzamt forderte daraufhin die ***7*** am 23.12.2022 zur Stellungnahme auf, welche mitteilte, ***8*** habe am 25.04.2022 via E-Mail gegen den Bescheid der ***9*** zur Zahl ***10*** das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. Somit sei die Gebühr von € 30,- fällig und unverzüglich zu bezahlen gewesen. Am 05.05.2022 sei aufgrund der bis dato nicht einlangenden Zahlungsbestätigung die Erstellung und Abfertigung des Amtlichen Befundes an das Finanzamt Wien - Sonderzuständigkeiten, erfolgt. Erst am 15.06.2022 und somit mehr als 1 ½ Monate verspätet habe ***8*** die Gebührenschuld, wie im Aussetzungsbescheid gem. § 212a BAO angeführt, beglichen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2023 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Gebührenfestsetzung sowie der Festsetzung einer Gebührenerhöhung, je vom 01.12.2022, als unbegründet abgewiesen, da die Entrichtung der Gebühr der ***1*** verspätet nachgewiesen worden sei. Somit handle es sich nicht um eine vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen gewesen sei. Die Gebührenerhöhung werde im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer in § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet. Der entrichtete Betrag von 30,00 Euro werde auf die bescheidmäßige Vorschreibung angerechnet, die Gebührenerhöhung im Betrag von 15,00 Euro sei zu entrichten. Gleichzeitig wurde der Antrag um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung für den Betrag von 15,00 Euro gemäß § 212a BAO abgewiesen. Am 12.01.2023 wurde gegen die Beschwerdevorentscheidung in der Gebührenangelegenheit und Erhöhung Vorlageantrag eingebracht. Der Bf. wendet ein, die Feststellung er habe die Entrichtung der Gebühr der ***1*** verspätet nachgewiesen, sei seines Erachtens unrichtig. Er habe den Nachweis der Bareinzahlung am Postamt gleichzeitig mit der Beschwerde per E-mail am 15.06.2022 an die ***7*** übermittelt und somit nachgewiesen. Er habe sich an die schriftlich dazu erteilten Vorgaben im Beschluss gehalten, nämlich der Eingabe den Zahlungsbeleg oder Ausdruck über die erfolgte Zahlungsanweisung anzuschließen. Er verweise auch nochmals auf das E-mail vom 15.06.2022 an die ***7***. Das Finanzamt ersuchte daraufhin die ***7*** am 25.12.2022 um Übersendung der gebührenauslösenden Schrift (Beschwerde vom 25.4.2022 in Kopie) sowie um Übersendung des Einzahlungsbeleges der € 30 vom 15.6.2022 und die Mitteilung des Gebührenpflichtigen an die ***13***, dass er die Gebühr entrichtet hat. Die ***14*** übermittelte daraufhin den Aussetzungsbescheid vom 24.03.2022 und die dagegen gerichtete Beschwerde vom 25.04.2022 sowie den Abweisungsbescheid vom 06.05.2022 und die dagegen gerichtete Beschwerde vom 15.06.2022 samt Beschwerdegebühren (Zahlungsbeleg vom 15.06.2022). I.2. Aussetzung der Einhebung Am 10.01.2023 brachte der Beschwerdeführer über FinanzOnline unter dem Titel der "Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO" einen Schriftsatz ein, worin er ausführt, er habe zu obiger Steuernummer eine Berichtigungsmitteilung erhalten, wonach die Forderung von € 30,- an Gebühren offenbar wieder zurückgenommen werde. Allerdings würden unerklärlicher Weise weiterhin € 15,- als "Strafzahlung (oder Zinsen?)" gefordert, die nicht zu Recht bestünden. Er beantrage daher die Richtigstellung und Bestätigung, dass keinerlei offene Forderungen in dem Verfahren mehr bestünden. Als Nachweis der ordnungsgemäßen Eingabe übermittle er gerne den seinerzeitigen E-Mailverkehr mit der Behörde. Das Finanzamt wertete die Eingabe vom 10.01.2023 als Antrag um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO und wies diesen mit Bescheid vom 13.01.2023 mit folgender Begründung ab: "Ihrem Antrag konnte nicht entsprochen werden, da die dem Antrag zugrundeliegende Beschwerde bereits am 9.1.2023 erledigt wurde. Die Aussetzung der Einhebung setzt voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe der Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. VwGH 29.6.1995, 95/15/0220; VwGH 27.3.1996, 93/15/0235; VwGH 3.10.1996, 96/16/0200; VwGH 4.12.2003, 2003/16/0496). Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet. Da die Entrichtung der Gebühr der ***1*** verspätet nachgewiesen wurde, handelt es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO! Die Gebührenerhöhung im Betrage von € 15,-- ist zu entrichten!" Dagegen wurde am 14.01.2023 via FinanzOnline Beschwerde eingebracht, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2023 als unbegründet abgewiesen wurde. Das Finanzamt führte aus, das Instrument der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO bestehe darin, dass einem Abgabepflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ein Rechtsanspruch auf Zahlungsaufschub betreffend jenes Betrages zustehe, der bei stattgebender Erledigung einer Beschwerde wegfallen würde. Dieser Zahlungsaufschub ende anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Erledigung (siehe § 212a Abs. 5 BAO). § 212a BAO fordere ausdrücklich für eine Aussetzung der Einhebung, dass eine Beschwerde gegen einen Abgabenfestsetzungsbescheid anhängig sei. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung sei ein offenes Rechtsmittelverfahren. Vorliegendenfalls ende der Zahlungsaufschub mit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2023. Der Aussetzungsantrag sei daher abzuweisen gewesen. Weiters führt die Behörde aus, ein Anbringen per Mail laut dem Anbringen des Bf. vom 14.01.2023 sei laut BAO nicht vorgesehen. Am 06.02.2023 brachte der Bf. über FinanzOnline Vorlageantrag ein. II. Beweiserhebung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom Finanzamt auf elektronischem Wege vorgelegten Aktenteile. III. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: III.1. Zur Eingabegebühr Vorab ist festzustellen, dass Gegenstand des Gebührenverfahrens ausschließlich die Beschwerde vom 25.04.2022 gegen den Bescheid vom 24.03.2022 hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens ist. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührenverordnung - BuLVwG-EGebV) vom 29. Dezember 2014, BGBl. II Nr. 387/2014, wirksam ab 1. Februar 2015, bestimmt für Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht und an die Verwaltungsgerichte der Länder Folgendes: "§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheitvorgesehen ist. (2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der BundesrechenzentrumGmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig. (3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. (4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben. (5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. § 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro. …" Gemäß § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV sind somit Eingaben (zB Beschwerden) und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde und wird in diesem Zeitpunkt auch fällig. Die Pauschalgebühr iHv € 30,00 wurde hier am 25.04.2022 im Zeitpunkt des Einlangens bei der ***7*** als jener Stelle, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist, fällig (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2015/16/0041). Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet sondern erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/16/0097). In gegenständlichem Fall wurde laut Bestätigung der Österreichischen Post AG erst am 15.06.2022 ein Zahlungsauftrag zur Barüberweisung in Höhe von 30,00 Euro erteilt. Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Da in der hier gegenständlichen Rechtssache keine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühren zum Fälligkeitszeitpunkt erfolgt ist, liegen damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einem Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. VwGH 18.10.1977, 501/77 ua.). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Einzahlung der Gebühr am 15.06.2022 im Zusammenhang mit der Beschwerde, ebenfalls vom 15.06.2022, gegen den Abweisungsbescheid vom 06.05.2022 zu verstehen ist. III.2. Zur Gebührenerhöhung § 9 Abs. 1 GebG lautet: "(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben." Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird. Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu. Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. VwGH 26.6.1996, 93/16/0082). Wie oben ausgeführt, hat das Finanzamt in vorliegendem Fall zu Recht die Eingabengebühr gem. § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV festgesetzt, da der Tatbestand verwirklicht wurde. Als zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühr war daher auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH (ds € 15,00) gemäß § 9 Abs. 1 GebG vorzuschreiben. Es sind damit sowohl die Beschwerde gegen den Bescheid über die Gebührenfestsetzung als auch die Beschwerde über die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als unbegründet abzuweisen. III.3. Zur Aussetzung der Einhebung § 212a BAO lautet auszugsweise: " (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. [...] (5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein..." Der Zahlungsaufschub endet nach § 212a Abs 5 zweiter Satz mit Ablauf der Aussetzung und mit Widerruf (§ 294). Der Ablauf ist bescheidmäßig anlässlich der über die Bescheidbeschwerde ergehenden, das Beschwerdeverfahren abschließenden, Erledigung zu erlassen. Solche Erledigungen sind vor allem Beschwerdevorentscheidungen (§ 262), aufhebende, die Sache an die Abgabenbehörde zurückverweisende Beschlüsse (§ 278 Abs 1), Erkenntnisse (§ 279) der Verwaltungsgerichte. Der Ablauf ist zwingend vorzunehmen ( VwGH 20.2.1996, 94/13/0266, 95/13/0020; 22.1.2001, 2000/17/0266; 16.12.2009, 2007/15/0294). Die Pflicht, anlässlich der Beschwerdevorentscheidung den Ablauf zu verfügen, erlischt nicht, wenn zwischenzeitig der Vorlageantrag gestellt wird und ein neuerlicher Aussetzungsantrag eingebracht wird (vgl VwGH 31.3.1998, 93/13/0225; BFG 12.5.2017, RV/6100199/2015). Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 212a, IV. Aussetzungsbescheid [Rz 23 - 31]. In gegenständlichem Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 20.12.2022 gegen den Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom 01.12.2022 am 09.01.2023 erlassen. Die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO setzt nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist. Dies ergibt sich - wie ausgeführt - in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen ist. Da im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag betreffend Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO über die Beschwerde in der Sache selbst bereits entschieden wurde, kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, dass es den Aussetzungsantrag unmittelbar erledigt hat. Daher war auch die Beschwerde gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages als unbegründet abzuweisen. IV. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da die getroffene Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die getroffene Entscheidung entspricht sowohl der Judikatur des VwGH (VwGH 29.6.1995, 94/15/0220; 27.3.1996, 93/15/0235; 3.10.1996, 96/16/0200; 4.12.2003, 2003/16/0496) als auch der Rechtsprechung des BFG (BFG 21.04.2020, RV/7103136/2018). Wien, am 4. April 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102465/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102465.2023
Stammnummer
144204
Gültig
04.04.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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