Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0356-W/09
Festsetzung einer Gebührenerhöhung gegenüber Rechtsanwalt für eine VwGH-Beschwerde bei Nichtgewährung der Verfahrenshilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0356-W/09vom 25.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Rechtsanwalt, ADR, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
22. September 2008 betreffend Gebührenerhöhung zu ErfNr.xxx
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 3. Juni 2008 brachte Herr Rechtsanwalt BW (der
nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.) für seine Mandanten 1) A X, 2) B X,
3) C X und 4) D X beim Verwaltungsgerichtshof jeweils eine Beschwerde
gemäß Artikel 131 Abs. 1 Z. 1 BVG gegen die Bescheide des
Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Mai 2008 zu den Geschäftszahlen
1) Zl. 111, 2) Zl. 222, 3) Zl. 333 und 4) Zl. 444 ein, die vom
Verwaltungsgerichtshof zu den Geschäftszahlen 2008/xx/xxxx-yyyy
protokolliert wurden. Die Beschwerdeschriftsätze enthalten alle einen
Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ("Antrag auf Gebührenbefreiung
gemäß
§ 61 VwGG").
Mit Beschluss vom 27. Juni 2008 wies der
Verwaltungsgerichtshof die Anträge auf Verfahrenshilfe mit der
Begründung, dass die Rechtsverfolgung unter Zugrundelegung der
Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden einerseits und den von den
Beschwerdeführern in den Beschwerden dargelegten Einwände anderseits
von vorneherein als aussichtslos zu erkennen war, ab.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2008 lehnte
Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab.
Am 5. August 2008 forderte die Geschäftstelle des
Verwaltungsgerichtshofes die 4 Beschwerdeführer zu Handen ihres
rechtsfreundlichen Vertreters BW auf, die Gebühr gemäß
§ 24
Abs. 3 VwGG in Höhe von 4 x 180 Euro binnen einer Woche zu entrichten und
dem Verwaltungsgerichtshof den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung
der Gebühr zu übermitteln.
Da trotz Aufforderung keine Gebührenentrichtung
erfolgte übersandte der Verwaltungsgerichtshof dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien einen amtlichen Befund über die
Verkürzung der Gebühr und setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 22.
September 2008 (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine
Gebührenerhöhung) für die oben angeführte Beschwerden an den
Verwaltungsgerichtshof gegenüber Herrn BW 1. Gebühr für 4
Eingaben gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von € 720,00
und 2. Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG
in Höhe von € 360,00 (50% der nicht entrichteten
Gebühr), somit insgesamt € 1.080,00 fest.
Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:
1. Gebührenbescheid:
"Die Festsetzung
erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet
wurde.
Nach § 13
Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand
mit den in § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen
eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder
gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder
Amtshandlungen veranlasst."
2. Bescheid über eine
Gebührenerhöhung
"Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
ein Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50vH der verkürzten
Gebühr zu erheben."
In den dagegen eingebrachten Berufungen wandte der Bw. ein,
dass niemals der ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreter zur Haftung für
die Gebühren herangezogen werden könne, sondern immer die Mandanten.
Sohin sei die Familie D X, C X, A X und B X zur Haftung
heranzuziehen. Alleine aus diesem Grund sei der Gebührenbescheid als
gegenstandslos zu betrachten. Der ausgewiesene Vertreter habe lediglich mit
erteilter Vollmacht Vertretungshandlungen mit bestem Wissen und gewissen
durchzuführen. Niemals könne er für eine Gebührenpflicht zur
Haftung herangezogen werden. Darüber hinaus werde vorgebracht, dass
die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichtshofes in keiner Weise nachvollziehbar
sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe lapidar die Behandlung der Beschwerde ohne
nähere Prüfung abgelehnt. Hätte sich der Verwaltungsgerichtshof
mit der Sach- und Rechtslage näher beschäftigt, wäre der
Verfahrenshilfeantrag für die Gebührenbefreiung der Familie X einer
positiven Erledigung zuzuführen gewesen. Ferner hätte die Familie X
ebenso in der Sache selbst mit einer positiven Entscheidung rechnen können.
Dies deshalb, da sich die Familie X seit mehr als 5 Jahren
ordnungsgemäß in Österreich aufhalte. Da die triste
wirtschaftliche Situation der Familie X ausreichend bewiesen und dokumentiert
sei, sei auch davon auszugehen, dass der Antrag auf Verfahrenshilfe hinsichtlich
der Gebührenbefreiung zuzusprechen gewesen wäre. Ergänzend
werde noch ausgeführt, dass die Gebührenerhöhung im Ausmaß
von 50 vH massiv überhöht sei, da im Verwaltungsverfahren
höchstens 10 vH angemessen seien.
Mit Telefax vom 14. November 2008 zog der Bw. die Berufung
gegen den Gebührenbescheid zurück und teilte mit, dass die Gebühr
im Ausmaß von € 720,00 gleichzeitig überwiesen werde.
Hinsichtlich der Strafbemessung im Ausmaß von 50 vH wurde das
"höfliche Ersuchen gestellt, diese
Forderung aussetzen zu wollen".
Am 17. November 2008 wurde dem Bw. die mit 12. November
2008 datierte Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes zugestellt, mit der
sowohl die Berufung gegen den Gebührenbescheid als auch gegen den Bescheid
über die Gebührenerhöhung abgewiesen wurden. Darin wurde zur
Begründung Folgendes ausgeführt:
"Die
Verwaltungsgerichtshofbeschwerden der Familie
X sind gemäß
§ 24 Abs.
3 Verwaltungsgerichtshofgesetz mit insgesamt € 720,00 (pro Beschwerde
€ 180,00) gebührenpflichtig. Gemäß
§ 13 Abs. 3 GebG
wurde der Überreicher der Schriftstücke als Gebührenschuldner
herangezogen. Nach dieser Bestimmung wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den
im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen, der im fremden Namen bei der
Behörde eine gebührenpflichtige Eingabe oder Beilage überreicht
oder eine amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll veranlasst. Diese Bestimmung
ordnet auch ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische
Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln.
Auch Parteienvertreter (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater...) fallen unter
diese Bestimmung. § 9 Abs. 2 BAO betrifft nach seiner ausdrücklichen
Anordnung nur die reduzierte Ausfallhaftung der Notare, Rechtsanwälte und
Wirtschaftstreuhänder für Handlung in Ausübung des Berufes bei
der Beratung in Abgabensachen. Dies hindert die Abgabenbehörde jedoch nicht
an der Heranziehung des Parteienvertreters als Gebührenschuldner gem.
§ 13 (3) GebG für in anderen Angelegenheiten als Vertreter
verwirklichte Gebührentatbestände (vgl. VwGH 19. September 2001,
2001/16/0306). Der gegenständliche Bescheid wurde daher zurecht an den
Vertreter, BW,
zugestellt.
Die
Gebührenschuld entsteht bei Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof im
Zeitpunkt der Überreichung (§ 24 Abs. 3 Z. 4 VwGG). Im
gegenständlichen Fall wurden die beschwerden am 03.06.2008 beim
Verwaltungsgerichtshof überreicht. An diesem tag ist auch die
Gebührenschuld
entstanden.
Wird eine feste
Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit
Bescheid festgesetzt, so ist gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten
Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1
GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen
Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen
Weise zwingend angeordnet."
Am 17. Dezember 2008 brachte der Bw. sowohl hinsichtlich
der Gebühr als auch hinsichtlich der Erhöhung einen Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ein.
Mit Bescheiden jeweils vom 12. Jänner 2008 -
erklärte das Finanzamt die Berufung gegen den Gebührenbescheid
gemäß
§ 256 BAO als gegenstandslos, - wurde die
Berufungsvorentscheidung vom 12. November 2008, soweit sie den
Gebührenbescheid betrifft (Gebühren in Höhe von € 720,00)
aufgehoben und - der Vorlageantrag vom 17. Dezember 2008 betreffend den
Gebührenbescheid als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Die Berufung betreffend den Bescheid über die
Gebührenerhöhung wurde vom Finanzamt am 26. Jänner 2009 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshof betreffend Gerichtsgebühren entsteht die
Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn
ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird
(vgl. ua VwGH 25.4.1996, 96/16/0260, VwGH 11.7.2000, 2000/16/0374, 0375 sowie
VwGH 24.4.2002, 2001/16/0601) und besteht bei der Entscheidung über die
Befreiung von Gerichtsgebühren eine Bindung an die Entscheidung des
Gerichtes über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag (vgl. ua. VwGH
21.1.1998, 96/16/0153 unter Hinweis auf Tschugguel/Pötscher, Die
Gerichtsgebühren5, E 3 und 4 zu § 9 GGG).
Durch die sinngemäße Anwendbarkeit der
Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO im Verwaltungsgerichtshofverfahren ist die
Rechtslage hier vergleichbar und besteht für die Abgabenbehörde in
einem Verfahren betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß
§
24 Abs. 3 VwGG ebenfalls eine Bindung an die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes im Verfahrenshilfeverfahren. Vom Unabhängigen
Finanzsenat ist daher nicht zu überprüfen, ob bei den vier
Beschwerdeführern (A X, B X, C X und D X) die Voraussetzungen für die
Gewährung der Verfahrenshilfe gegeben waren, sondern ist nur
maßgeblich, ob und in welchem Umfang vom Verwaltungsgerichtshof für
ein bestimmtes Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe bewilligt wurde. Unstrittig
ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführern keine
Verfahrenshilfe bewilligte, weshalb für die gegenständlichen
Beschwerden keine Gebührenfreiheit besteht.
Ein letztendlich erfolgloser Antrag auf Verfahrenshilfe
selber unterliegt zwar keiner Gebührenpflicht, er hat aber auch keinen
Einfluss auf die Gebührenpflicht einer bereits zuvor eingebrachten
Beschwerde. Eine gänzliche Gebührenfreiheit würde - trotz
Nichtgewährung der Verfahrenshilfe - nur dann bestehen, wenn zunächst
ausschließlich ein Verfahrenshilfeantrag (für eine erst später
einzubringende Beschwerde) eingebracht worden wäre. Die vom Bw. für
seine Mandanten beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Schriftsätze sind
nicht bloß auf die Gewährung von Verfahrenshilfe gerichtet, sondern
wurde damit ausdrücklich eine Entscheidung in der Sache begehrt. Die
gegenständlichen Eingaben sind daher - in Übereinstimmung mit dem
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juli 2008 - als Beschwerden zu
beurteilen.
Da die Gebühr nicht rechtzeitig mit Erlagschein auf
ein entsprechendes Konto des Finanzamts für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien eingezahlt wurde, war die Gebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG iVm § 203 BAO vom Finanzamt mit Bescheid
festzusetzen.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei
Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie
sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der
Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe
eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1
genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand
verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage
überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein
Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.
Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird
derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten
Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit
Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung
oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also
bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll
verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später
die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie
bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.
Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im
Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die
Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines
Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger
abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach
von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern
will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden
Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. VwGH 7.10.1993,
93/16/0018 und VwGH 2. Juli 1998, 98/16/0137).
§13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die
gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener
Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen
berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu
unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter diese
Bestimmung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Rechtanwalt
berufsrechtlich dazu verpflichtet war, dem Mandat seines Klienten zu entsprechen
und allenfalls mit seinem Anspruch auf Ersatz der Barauslagen hinsichtlich der
Einbringlichkeit Schwierigkeiten haben könnte, ist bei der Frage, ob ihn
die gesamtschuldnerische Haftung gemäß
§ 13 Abs 3 GebG trifft,
unbeachtlich (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I,
Stempelgebühren und Rechtsgebühren, RZ 17 zu § 13 GebG unter
Hinweis auf VwGH 2.7.1998, 98/16/0137).
Gegen §13 Abs. 3 GebG bestehen keine Bedenken
(Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2000, B
1257/00, vgl. Fellner, aaO, Rz 16 zu §13 GebG.
Da die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG zu Recht
gegenüber dem Bw. mit Bescheid festgesetzt wurde, war auch die
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß
von 50 v.H. der verkürzten Gebühr als zwingende Rechtsfolge
vorzuschreiben.
Die Gebührenerhöhung ist unabhängig davon zu
erheben, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen
zurückzuführen ist oder nicht (vgl. VwGH 16.3.1987, 86/15/0114). Es
besteht kein Ermessenspielraum die Gebührenerhöhung mit einem anderen
Ausmaß als mit 50 % der verkürzten Gebühr vom Bw. anzufordern.
Für Billigkeitserwägungen bleibt im
Festsetzungsverfahren kein Raum, sondern könnte einen allfällige
Unbilligkeit nur bei einem Antrag auf Nachsicht (§ 236 BAO) oder auf
Entlassung aus der Gesamtschuld (§ 237 BAO) Berücksichtigung finden
(zu den Voraussetzungen siehe ua. VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151).
Die Berufung betreffend Gebührenerhöhung war
daher als unbegründet abzuweisen
Wien, am 25.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0356-W/09
- Stammnummer
- 41052
- Gültig
- 25.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF