Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0107-W/04
Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0107-W/04vom 28.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für das Entstehen der Gebührenschuld ist ohne Belang, wie der VwGH mit der eingebrachten Beschwerde verfährt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.A., vertreten durch Herrn P.A.,
gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 26. Mai 2003, St. Nr-, Erf.Nr. --, betreffend Gebühr und
Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2001, beim
Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 7. Dezember 2001, erhob der
Berufungswerber (Bw.) zur Zahl x beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen
das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates y vom 16. Juli 2001 und
führte gleichzeitig aus, er sei auf Grund seiner angespannten finanziellen
Situation nicht in der Lage, den Betrag von S 2.500,- zu bezahlen oder einen
Anwalt mit der Beschwerde zu beauftragen.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2001, zugestellt am 25.
Jänner 2002, wurde der Bw. vom Verwaltungsgerichtshof zu einer
Mängelbehebung aufgefordert.
Da der Bw. dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkam,
wurde das Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März
2002 eingestellt.
Da die Gebühr nicht vorschriftsmäßig
entrichtet worden war, setzte das Finanzamt mit dem
berufungsgegenständlichen Bescheid die Eingabengebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von S 2.500,- (entspricht 181,68 Euro) fest.
Am gleichen Tag erfolgte auch die Festsetzung einer Gebührenerhöhung
gemäß
§ 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) im Ausmaß
von 50% der nicht in Stempelmarken entrichteten Gebühr.
Am 24. Juni langte beim Finanzamt eine Berufung ein, welche
folgenden Text enthielt:
"Betr.
unzul. Steuern .x Gebührenbescheid
z
Gegen den
Gebührenbescheid wird in der offenen Frist das Rechtsmittel
der
B
E R U F U N G
eingebracht.
Die Berufung
wird wie folgt
Begründet.
Mit
Beschluß vom 22.3.2002 Zl. a
wurde das Verfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers eingestellt. Der
Beschluß ist mit sofortiger Wirkung rechtskräftig. Falls
nachträgliche Gebühren entstanden sind, sind diese von der
unterlegenen Behörde zu verlangen. Es werden daher
folgende
A
n t r ä g e
gestellt.
Die Einhebung
des in Streit stehenden Betrag ist bis zur Erledigung der Rechtsangelegenheit
auszusetzen.
Der Berufung ist
Folge zu geben. Der Gebührenbescheid so wie die unzulässige
Steuernummer sind e r s a t z l o s aufzuheben."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Oktober 2003 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass
die beim Verwaltungsgerichtshof am 7. 12. 2001 zu Zl. x eingebrachte
Beschwerde gemäß
§ 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz in der
bis 31. 12. 2001 geltenden Fassung der Gebühr von ATS 2.500,- (entspricht
€ 181,68) unterliegen würde, wobei die Gebührenschuld im
Zeitpunkt der Überreichung entstanden sei. Dem Einwand, das Verfahren sei
mit Beschluss vom 22. 3. 2002 zu Gunsten des Beschwerdeführers
eingestellt worden, könne nicht gefolgt werden, da aus dem beim Finanzamt
vorliegenden Beschluss des VwGH vom 22. 3. 2002 eine Einstellung des Verfahrens
zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht entnommen werden könne.
Vielmehr begründe der VwGH die Verfahrenseinstellung damit, dass die
beschwerdeführende Partei der Aufforderung vom 12. 12. 2001 zur
Mängelbehebung nicht fristgerecht nachgekommen sei. Die Berufung werde
daher als unbegründet abgewiesen.
Am 14. November 2003 wurde betreffend die Steuernummer .x
der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz eingebracht.
Eingewendet wurden
- die "mangelhafte Begründung der
Berufungsvorentscheidung vom 29. 10. 2003"
- die "unbegründete Entscheidung über
die Abweisung eines Aussetzungsantrages"
- die "unzulässige Gebührenerhöhung
mittels Bescheid vom 26. 5. 2003"
- die "bewusste Irreführung der 1. Instanz
gegenüber dem vermeintlichen Abgabenschuldner"
- die "unbegründete Nichtbehandlung des
Antrages auf Gebührenbefreiung".
Zu Punkt 1 und 2 wurde bis zur endgültigen
Entscheidung die aufschiebende Wirkung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Einwendungen betreffend
die Gebührenfestsetzung:
Vorweg ist zu sagen, dass die Einwendungen im Vorlageantrag
lediglich Behauptungen darstellen, die jedwede Begründung vermissen lassen.
Es ist nicht ersichtlich, worin die "bewusste Irreführung der 1. Instanz
gegenüber dem vermeintlichen Abgabenschuldner" gelegen sein
sollte.
Unstrittig ist in gegenständlichem Fall, dass der
Berufungswerber Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht
hat.
§ 24 Abs. 3 VwGG in der Fassung des BGBl. I Nr.
60/1999 bestimmt, dass für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens
einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften - einschließlich
der Beilagen -, spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine
Gebühr von 2 500 S (entspricht Euro 181,68) zu entrichten ist. Die
Gebühr ist durch Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung der
Schriftsätze oder durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des
Verwendungszwecks zu entrichten.
Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen
derselben beim Gerichtshof zu verstehen (VwGH vom 30. 4. 1999, 98/16/0130, vom
27. 5. 1999, 99/16/0118, und vom 5. 7. 1999, 99/16/0182).
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der
gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs 3 VwGG
erfüllt (VwGH vom 5. 7. 1999, 99/16/0182).
Gegenständliche Beschwerde ist am 7. Dezember 2001
beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Somit ist die Gebührenschuld am 7.
Dezember 2001 entstanden.
In vorliegendem Fall ist durch das Überreichen der
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof der gebührenpflichtige Tatbestand
verwirklicht worden. Wie der
Verwaltungsgerichtshof mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen
der Gebührenschuld ohne Einfluss.
2. Einwendungen betreffend
die Gebührenerhöhung:
In weitester Auslegung zu Gunsten des Berufungswerbers kann
davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber von seiner rechtzeitig am 24.
Juni 2003 eingebrachten Berufung auch den Bescheid betreffend die
Gebührenerhöhung umfasst sehen wollte, wenn dies im Berufungsschreiben
auch nicht konkret zum Ausdruck kommt, sondern sich erst aus dem Vorlageantrag
ergibt. Da Steuernummer und Erfassungsnummer gleich lautend sind, konnte eine
konkrete Zuordnung jedenfalls nicht erfolgen. Die Berufung hinsichtlich der
Gebührenerhöhung ist daher inhaltlich zu behandeln.
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz weist im genannten
Paragraphen darauf hin, dass im Übrigen - mit Ausnahme des § 14 des
Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung - die
auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des
Gebührengesetzes sinngemäß gelten.
Wird eine Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im
§ 3 Abs. 2 VwGG vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid
festgesetzt, so ist eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten
Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1 GebG 1957 idF des BGBl. I Nr. 92/1999).
Ermessen besteht hie bei keines.
Die Gebührenerhöhung ist unabhängig davon zu
erheben, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen
zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16. 3. 1987,
86/15/0114).
Gegenständliche Beschwerde ist am 7. Dezember 2001
beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Somit ist die Gebührenschuld am 7.
Dezember 2001 entstanden.
Da die Vorschreibung der Gebühr nach § 24 Abs. 3
VwGG zu Recht erfolgte, war die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr
als zwingende Rechtsfolge vorzuschreiben.
Die Berufung gegen die Festsetzung von Gebühr und
Erhöhung ist daher nach dem oben Gesagten als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 28.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0107-W/04
- Stammnummer
- 15643
- Gültig
- 28.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF