…Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO², § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (vgl. UFS 26.11.2003…
…bis spätestens 28.08.2007 per Post übermittelt) - Für den Antrag gebe es keine speziellen Inhaltserfordernisse, insbesondere komme es auch nicht auf die Bezeichnung des Schriftsatzes oder auf zufällige verbale Formen an, sondern auf den Inhalt und das erkennbare oder zu erschließende Ziel der Partei…
…37 Abs. 9 EStG in der berichtigten Einkommensteurerklärung 2004 vom 6. Juni 2006. Wie bei anderen Anbringen kommt es auch hier nicht auf Bezeichungen und zufällige verbale Formen, sondern auf den Inhalt und das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an (Kommentar Ritz zu §…
…Die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, schließt mit ein, wie weit diese Anfechtung reicht. Dabei kommt es nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Verfahrensschrittes, an. Die Berufung vom 17…
…Telefonat bezüglich der steuerlichen Auswirkungen bei der Umsatzsteuer eher zuzutreffen, ist aber der gegenständlichen Berufung nicht zu entnehmen. Für die Beurteilung von Parteianträgen kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufällige verbale Formen an, sondern auf den Inhalt…
…BAO3 § 85 Rz. 5). Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.1.2003 Zl 2001/14/0229 zur Auslegung von Anträgen generell dargelegt: ,Für die Beurteilung von Parteianträgen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt…
…Person sich durch eine bestimmte Entscheidung in einer bestimmten Abgabenangelegenheit beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt, dann kann jedenfalls eine Berufung im Sinne der hier besprochenen Vorschriften vorliegen. Auch sind nicht zufällige verbale Formen entscheidend, sondern eben der Inhalt, dass erkennbare oder zu erschließende Ziel…
…Rechtsmittelfrist eingebracht worden sein sollte, verleiht ihr dies nicht automatisch die Rechtsqualität einer Berufung. Es trifft zwar zu, dass es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufällige verbale Formen, sondern auf den Inhalt ankommt. Bei einem eindeutigen Inhalt eines…
…5. 2004 nicht dem Bw. zuzurechnen gewesen sei. Für die Beurteilung von Parteianträgen komme es zwar nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufällige verbale Formen an, sondern auf den Inhalt, auf das erkennbare und zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Allerdings könne auch bei rechtsschutzfreundlicher…
…Inhalt ankomme, wenn zu beurteilen sei, welches Begehren dem Anbringen zugrunde liege. Entscheidend seien also nicht zufällige verbale Formen, sondern der wahrnehmende Inhalt und das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteienschrittes, welches auch aus dem sonstigen Verhalten der Partei ableitbar sein könne. Bei antragsbedürftigen…
…einverstanden zu sein, im Falle der teilweisen Anfechtung eines Bescheides die Erklärung mit ein, wie weit diese Anfechtung reicht. Dabei kommt es nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Verfahrensschrittes an (vgl. zB VwGH…
…zu erkennen, dass eine bestimmte Person sich durch eine bestimmte Entscheidung in einer bestimmten Abgabenangelegenheit beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt, dann kann jedenfalls eine Berufung im Sinne der hier besprochenen Vorschriften vorliegen. Auch sind nicht zufällige verbale Formen entscheidend, sondern eben der Inhalt, dass…
…weiterer Folge die EStR geändert worden seien, sehr wohl für eine maßgebende neue Tatsache gehalten. Über die Berufung wurde erwogen: Für die Beurteilung von Anbringen soll es nach der Rsp nicht auf die Bezeichnungen von Schriftsätzen und zufällige verbale Formen ankommen, sondern auf den Inhalt…
…richtiger Divisor angewendet werde; jedoch könne eine erstmalige Geltendmachung für weitere Wirtschaftsgüter davon nicht umfasst sein. Über die Berufung wurde erwogen: Für die Beurteilung von Anbringen soll es nach der Rsp nicht auf die Bezeichnungen von Schriftsätzen und zufällige verbale Formen ankommen, sondern auf den…
…dann kann jedenfalls eine ´Berufung` im Sinne der hier besprochenen Vorschriften vorliegen (vgl. schon VwGH 3.2.1950, 793/47 ua). AaO 2568 : Auch sind nicht zufällige verbale Formen entscheidend, sondern eben der Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel (vgl. VwGH 20.10.1971…
…das zumindest alle Elemente des Wiedereinsetzungsantrages enthalte. Hiebei komme es zwar nicht auf die genaue Bezeichnung und auf zufällige verbale Formen an, aber doch auf den Inhalt des Antrages und das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes, an. Gegenständlich werde im Anbringen weder die…
…im Falle der teilweisen Anfechtung eines Bescheides die Erklärung mit ein, wie weit diese Anfechtung reicht. Dabei kommt es nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Verfahrensschrittes an". Hingegen wurde in VwGH 30.9…
…mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden zu sein, im Falle der teilweisen Anfechtung eines Bescheides die Erklärung mit ein, wie weit diese Anfechtung reicht. Dabei kommt es nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen, sondern auf den Inhalt, auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel…
…wie eine Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der einer Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Für die Beurteilung von Anträgen kommt es nicht auf zufällige verbale Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel derselben an…
…am Zahlungstermin nicht vollständig entrichtet werden wird, tatsächlich verfolgt hat. Nach den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt es nämlich für die Beurteilung von Anbringen nicht auf deren Bezeichnung und zufällige verbale Formen, sondern vielmehr auf den Inhalt, also das erkennbare oder zu erschließende…