Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1393-W/03
Strittige Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Arbeit sowie die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1393-W/03vom 04.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn der angefochtene Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2003 und Folgejahre (jährliche Vorauszahlung größer Null; Berufungsbegehren: Aufhebung) teilweise durch einen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2004 und Folgejahre mit einer (jährlichen) Vorauszahlung von Null ersetzt wird und damit dem Berufungsbegehren für die Jahre 2004ff materiell entsprochen ("Rechnung getragen") wird, so erfolgt eine zweigeteilte Entscheidung über die Berufung:
1.) Über die Berufung gegen den ESt-VZ-Bescheid für 2003 und Folgejahre wird - soweit dieser Bescheid und damit diese Berufung sich auf das Jahr 2003 beziehen - inhaltlich entschieden und zB die ESt-VZ für 2003 mit einem bestimmten Betrag festgesetzt.
2.) Die Berufung gegen den ESt-VZ-Bescheid für 2003 und Folgejahre wird - soweit dieser Bescheid und damit diese Berufung sich auf die Folgejahre (=2004ff) beziehen und somit die Berufung sich insoweit gemäß § 274 Satz 1 BAO auch gegen den späteren ESt-VZ-Bescheid für 2004 und Folgejahre richtet - gemäß § 274 Satz 2 BAO für gegenstandslos erklärt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 28. Februar 2003,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Krems an der Donau vom 24. Jänner
2003 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1997, 1998,
1999, 2000 und 2001 sowie betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuer für
die Jahre 2003 und Folgejahre entschieden:
1.) Den
Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997, 1998, 1999,
2000 und 2001 sowie gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997,
1998, 1999, 2000 und 2001 wird teilweise Folge gegeben.
Diese Bescheide werden
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe dieser Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
2.) Der
Berufung gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2003 und
Folgejahre wird - soweit dieser Bescheid und damit diese Berufung sich auf
das Jahr 2003 beziehen - teilweise Folge gegeben; dieser Bescheid
wird insoweit abgeändert, als die Einkommensteuervorauszahlungen für
das Jahr 2003 mit 1.269,27 € festgesetzt werden.
3.) Die
Berufung gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2003 und
Folgejahre wird - soweit dieser Bescheid und damit diese Berufung sich auf
die Folgejahre (=2004ff) beziehen und somit die Berufung sich insoweit
gemäß
§ 274 Satz 1 BAO auch gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2004 und Folgejahre vom
5. Mai 2004 richtet - gemäß
§ 274 Satz 2
BAO für gegenstandslos erklärt.
4.)
Bescheid: Weiters wird der Antrag des
Berufungswerbers vom 19. November 2004 auf Gewährung von
Verfahrenshilfe iZm dem Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) vom
14. Oktober 2004 als unzulässig zurückgewiesen.
5.)
Bescheid: Weiters wird über den
Antrag des Berufungswerbers vom 19. November 2004 auf Verlängerung der
laut Bescheid vom 14. Oktober 2004 am 19. November 2004 endenden
Mängelbehebungsfrist hinsichtlich der Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 1999, 2000 und 2001 entschieden: Diese Frist
wird bis zum 31. Mai 2005 verlängert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) erklärte für 1997
(ESt-Akt Bl 48ff/1997; Ist-Versteuerer, Regelbesteuerung
beantragt): mit 20% zu versteuernde Umsätze iHv
129.391,28 öS, mit 10% zu versteuernde Umsätze iHv
135.909,10 öS, Vorsteuern iHv
6.439,04 öS, Einkünfte aus Gewerbebetrieb (E/A-Rechnung)
iHv -75.421 öS, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
iHv 95.996 öS, personenbezogene Versicherungen (sog
Topfsonderausgaben) iHv 41.658 öS, Kirchenbeiträge iHv
1.000 öS und gab den Bezug nichtselbständiger
Einkünfte von K-GmbH und von B-GmbH an.
Das Finanzamt erließ - mit 1. September 1999
datierte - vorläufige Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide
für das Jahr 1997 (im Wesentlichen erklärungsgemäß, dh
unter Ansatz der Topfsonderausgaben mit 10.000 öS und Ansatz der
übermittelten Beträge laut Lohnzettel).
Der Bw erklärte für 1998 (ESt-Akt
Bl 30ff/1998) mit 20% zu versteuernde Umsätze iHv
66.892,29 öS, mit 10% zu versteuernde Umsätze iHv
125.454,60 öS, Vorsteuern iHv
24.833,03 öS, Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv
-199.524 öS, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv
85.523 öS, personenbezogene Versicherungen (sog
Topfsonderausgaben) iHv 49.186 öS, Kirchenbeiträge iHv
1.000 öS und gab den Bezug nichtselbständiger
Einkünfte von K-GmbH und von B-GmbH an.
Das Finanzamt erließ - mit 10. September 1999
datierte - vorläufige Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide
für das Jahr 1998 (im Wesentlichen erklärungsgemäß, dh
unter Ansatz der Topfsonderausgaben mit 10.000 öS und Ansatz der
übermittelten Beträge laut Lohnzettel).
Der Bw erklärte für 1999 (ESt-Akt
Bl 40ff/1999) mit 20% zu versteuernde Umsätze iHv
143.766,33 öS, mit 10% zu versteuernde Umsätze iHv
125.454,60 öS, Vorsteuern iHv
27.191,54 öS, Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv
-77.085 öS, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv
85.524 öS, personenbezogene Versicherungen (sog
Topfsonderausgaben) iHv 61.559,60 öS, Kirchenbeiträge iHv
1.000 öS und gab den Bezug nichtselbständiger
Einkünfte von B-GmbH, C-GmbH und D-GmbH an.
Das Finanzamt erließ - mit 7. Februar 2001
datierte - vorläufige Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide
für das Jahr 1999 (tw erklärungsgemäß, dh unter Ansatz der
Topfsonderausgaben mit 10.000 öS und Ansatz der bis dahin
übermittelten Beträge laut Lohnzettel von B-GmbH, D-GmbH und -
anders als laut Erklärung - von E-GmbH).
Der Bw erklärte für 2000 (ESt-Akt
Bl 23ff/2000) mit 20% zu versteuernde Umsätze iHv
126.796,32 öS, mit 10% zu versteuernde Umsätze iHv
147.232,66 öS, Vorsteuern iHv
30.433,59 öS, Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv
-138.315,45 öS, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
iHv 93.225 öS, personenbezogene Versicherungen (sog
Topfsonderausgaben) iHv 61.579,60 öS, Kirchenbeiträge iHv
1.000 öS, Außergewöhnliche Belastungen mit
Selbstbehalt iHv 13.744 öS, und gab den Bezug
nichtselbständiger Einkünfte iHv 278.495 öS von I-GmbH,
G-GmbH und H-OEG an.
Der Bw erklärte für 2001 (ESt-Akt
Bl 31ff/2001) mit 20% zu versteuernde Umsätze iHv
3.608,14 öS, mit 10% zu versteuernde Umsätze iHv
136.652,41 öS, Vorsteuern iHv
8.216,64 öS, Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv
-143.807,29 öS, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
iHv 87.802,41 öS, personenbezogene Versicherungen (sog
Topfsonderausgaben) iHv 9.659,73 öS, Kirchenbeiträge iHv
1.000 öS und gab den Bezug nichtselbständiger
Einkünfte von L-GmbH, J-GmbH und I-GmbH an.
Beim Bw wurde von Juli 2002 bis Jänner 2003 seitens
des damals zuständigen Finanzamtes eine abgabenbehördliche
Prüfung über die Jahre 1997 bis 2001 durchgeführt, über
deren Verlauf insoweit Uneinigkeit herrschte, als der Bw in den
Berufungsschriften kritisierte, dass die Prüfung nicht
ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und der Prüfer in die
bezughabenden Buchhaltungsunterlagen nicht Einsicht genommen
habe, während laut Prüfungsbericht der Bw die angeforderten
Unterlagen nicht vorgelegt habe.
Das Finanzamt erließ an den Bw - jeweils mit
24. Jänner 2003 datierte - Umsatzsteuerbescheide und
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001,
denen iSd Prüfungsberichtes vom 24. Jänner 2003 (ESt-Akt
Bl 41ff/2001, Tz 13ff) folgende (Teil)Schätzung
zugrundelag: Umsatzsteuerlich wurde jeweils der erklärte Umsatz
sowie - statt der erklärten Vorsteuer - die pauschalierte
Vorsteuer iSd § 14 Abs 1 UStG 1994 im Ausmaß von 1,8%
des 20%igen (betrieblichen) Umsatzes angesetzt. Einkommensteuerlich
wurden statt der erklärten (negativen) Einkünfte aus Gewerbebetrieb
die Nettoeinnahmen laut Erklärung abzüglich 12% pauschalierte
Betriebsausgaben iSd § 17 Abs 1 EStG 1988 abzüglich
- in den Jahren 1998, 1999 und 2001 - die gesetzliche
Sozialversicherung angesetzt. Weiters wurden die erklärten
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie 10%igen Umsätze
angesetzt.
Weiters berücksichtigte das Finanzamt in den
Einkommensteuerbescheiden vom 24. Jänner 2003 die für den Bw
übermittelten Lohnzettel. Für die Jahre 1999 bis 2001 - in denen
auch die nichtselbständigen Einkünfte strittig sind - waren es
insgesamt folgende Lohnzettel (jeweils mit folgendem Betrag laut Kennzahl
245):
1999:A-GmbH
(18.552 öS; Lohnz. am 31. Oktober 2002 übermittelt)B-GmbH.
(53.588 öS)C-GmbH (45.400 öS; Lohnzettel am 9. August 2002
übermittelt)D-GmbH (75.597 öS)E-GmbH (41.312 öS)
2000:F-GmbH
(16.635 öS)G-GmbH (139.262 öS)H-OEG (22.154
öS)I-GmbH (33.947 öS)
2001:J-GmbH
(71.325 öS)I-GmbH (211.350
öS)
Weiters erließ das Finanzamt an
den Bw einen mit 24. Jänner 2003 datierten Bescheid, mit dem die
Vorauszahlungen an Einkommenstuer für 2003 und Folgejahre mit
5.077,82 € festgesetzt wurden mit folgender Begründung:
"Die für die Festsetzung der
Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betrifft das Jahr 2001.
Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 wurde daher die
maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 4.658,55 € um
9,00 % erhöht."
Mit Telefaxen vom 28. Februar 2003 erhob der Bw
- soweit der Berufungssenat 7 zuständig ist - Berufungen
gegen:
Umsatz-
und Einkommensteuerbescheide 1997 vom 24. Jänner 2003 (ESt-Akt
Bl 65ff/1997) unter Geltendmachung des Gesamtbetrages der Vorsteuern laut
Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 1. September 1999 und der
Einkommensteuerfestsetzung mit einer Gutschrift von 5.294 öS laut
Einkommensteuerbescheid 1997 vom 1. September 1999; wie auch hinsichtlich
der Jahre bis 2001 wird die Aufhebung der Bescheide beantragt und (iSd
§ 250 Abs 1 lit d BAO) begründet, dass die mit den
angefochtenen Bescheiden berücksichtigten Vorsteuern und Betriebsausgaben
nicht der Buchhaltung entsprächen;
Umsatz-
und Einkommensteuerbescheide 1998 vom 24. Jänner 2003 (ESt-Akt
Bl 47ff/1998) unter Geltendmachung des Gesamtbetrages der Vorsteuern laut
Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 10. September 1999 und der
Einkommensteuerfestsetzung mit einer Gutschrift von 3.242 öS laut
Einkommensteuerbescheid 1998 vom 10. September 1999;
Umsatz-
und Einkommensteuerbescheide 1999 vom 24. Jänner 2003 (ESt-Akt
Bl 55ff/1999) unter Geltendmachung des Gesamtbetrages der Vorsteuern laut
Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 7. Februar 2001 und der
Einkommensteuerfestsetzung mit einer Gutschrift von 823 öS laut
Einkommensteuerbescheid 1999 vom 7. Februar 2001; abschließend wird
ausgeführt, dass die Firmen E-GmbH und die C-GmbH in Konkurs gegangen seien
"und sind die angeführten Zahlungen
erfolgt. Die Firma A-GmbH hat einen
wesentlich geringeren Betrag als angeführt bezahlt."
Umsatz-
und Einkommensteuerbescheide 2000 vom 24. Jänner 2003 (ESt-Akt
Bl 49ff/2000) unter Geltendmachung des Gesamtbetrages der Vorsteuern iHv
30.433,59 öS laut Umsatzsteuererklärung 2000 und des Einkommens
laut Einkommensteuererklärung 2000 vom 24. September 2001;
abschließend wird ausgeführt, dass die Firmen F-GmbH und G-GmbH einen
wesentlich geringeren Betrag als angeführt bezahlt hätten;
Umsatz-
und Einkommensteuerbescheide 2001 vom 24. Jänner 2003 (ESt-Akt
Bl 63ff/2001) unter Geltendmachung des Gesamtbetrages der Vorsteuern iHv
8.216,64 öS laut Umsatzsteuererklärung 2001 und des Einkommens
laut Einkommensteuererklärung 2001 vom 25. Juni 2002;
abschließend wird ausgeführt, dass die Firma J-GmbH einen wesentlich
geringeren Betrag als angeführt bezahlt habe;
Vorauszahlungsbescheid
2003 vom 24. Jänner 2003 mit dem Antrag auf Bescheidaufhebung und
unter dem begründenden Verweis auf die Berufung gegen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 2001.
Aufgrund des
Antrages vom 15. Februar 2004 (ESt-Akt Bl 2/2004) erließ das
nunmehr für den Bw zuständige Finanzamt einen mit 5. Mai 2004
datierten Bescheid, mit dem die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2004
und Folgejahre mit 0 € festgesetzt wurden (UFS-Akt
Bl 27).
Die Berufungsbehörde richtete an den Bw einen mit 14.
Oktober 2004 datierten Vorhalt und Mängelbehebungsauftrag (UFS-Akt
Bl 42ff), worin zum angefochtenen Vorauszahlungsbescheid für 2003 und
Folgejahre vorgehalten wurde: "Soweit sich
dieser Bescheid auf das Folgejahr 2004 und weitere Folgejahre bezogen hat, ist
er laut Aktenlage durch den Bescheid vom 5. Mai 2004, mit dem die
Vorauszahlungen für 2004 und Folgejahre jeweils mit 0,00 € festgesetzt
werden, ersetzt worden. Gemäß
§ 274 (1. Satz) BAO
richtet sich Ihre Berufung vom 28. Februar 2003 nunmehr auch gegen den
Vorauszahlungsbescheid vom 5. Mai 2004. Es ist geplant, die Berufung gegen
die Vorauszahlungen für 2004 und Folgejahre gemäß
§ 274 (2. Satz) BAO für gegenstandslos zu erklären, weil
durch den Bescheid vom 5. Mai 2004 dem Berufungsbegehren materiell entsprochen
worden ist. Soweit sich die Berufung jedoch gegen die Festsetzung der
Einkommensteuervorauszahlungen des Jahres 2003 (ohne Folgejahre) richtet, ist
eine Entscheidung in der Sache nötig, die gemäß
§ 45
Abs 1 EStG 1988 primär an der Einkommensteuerschuld für das
letztveranlagte Kalenderjahr (derzeit 2001), und zwar laut der am Abschluss des
laufenden Berufungsverfahrens resultierenden Höhe,
anknüpft."
Der Mängelbehebungsauftrag
(Bescheid) lautete: Die Berufungen vom
28. Februar 2003 gegen den Einkommensteuerbescheid 1999, gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 weisen
dem Inhalt nach jeweils folgenden Mangel auf: Es fehlt im Sinne des
§ 250 Abs 1 lit c BAO jeweils die Erklärung, welche
genau bestimmte Änderung am jeweiligen Bescheid begehrt wird, denn es ist
aus diesen Berufungen - auch nicht in Verbindung mit der Aktenlage -
bestimmbar, welche betragsmäßige Auswirkung die vorgebrachten,
geringeren Zuflüsse von den Firmen
A-GmbH,
F-GmbH,
G-GmbH und
J-GmbH auf die Bemessungsgrundlagen der
Einkommensteuerbescheide 1999, 2000 und 2001 haben.
Aufgrund
des § 275 BAO wird bis 19. November 2004 die Behebung des
angeführten Mangels
hinsichtlich
Einkommensteuer 1999 aufgetragen; bei Versäumung dieser Frist gälte
die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 als
zurückgenommen;
hinsichtlich
Einkommensteuer 2000 aufgetragen; bei Versäumung dieser Frist gälte
die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 als
zurückgenommen;
hinsichtlich
Einkommensteuer 2001 aufgetragen; bei Versäumung dieser Frist gälte
die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 als
zurückgenommen.
Mit Telefax vom
19. November 2004 teilte der Bw mit, dass die Fa. A-GmbH lediglich einen
Monatsbezug bezahlt habe, die Fa. F-GmbH lediglich ein a conto bezahlt habe und
sonst nichts mehr, die Fa. G-GmbH lediglich drei Monatsbezüge bezahlt habe
und die Fa. J-GmbH im Zeitraum 1. September bis 12. Dezember 2001
€ 4.469,42 bezahlt habe.
Zum Vorhalt von § 250 Abs 1 lit b
und c BAO antwortete der Bw: Aufhebung
des Bescheides in allen Punkten, da die angenommenen Einkünfte nicht
erzielt worden
sind.
Änderung auf
tatsächlichen Wert lt. Erklärungen bzw. Berufung.
Zum Vorhalt des Gegensatzes zwischen Begehren nach
Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 und geringeren
nichtselbständigen Einkünften in diesen Jahren antwortete der Bw:
Die Einkommensteuerbescheide sind nicht
schlüssig und wurden daher beeinsprucht.
Zu den (unbestimmt) geringeren Zuflüssen aus den
strittigen Lohnzetteln führte der Bw aus:
Für diesen Bereich wird eine Prüfung
durch das Finanzamt beantragt, damit die tatsächlichen Werte amtlich
berichtigt werden.
Das
Vorbringen bleibt aufrecht.
Zum Mängelbehebungsauftrag, insb zum Termin
(19. November 2004) betreffend Einkommensteuer 1999 bis 2001, stellte der
Bw folgende Anträge: Der relevante
Sachverhalt ist derart komplex, so dass um Verfahrenshilfe angesucht
wird.
In diesen Punkten wird um
Fristverlängerung, infolge des Antrages auf Verfahrenshilfe
ersucht.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 beauftragte die
Berufungsbehörde gemäß
§ 279 Abs 2 BAO das
nunmehr für den Bw zuständige Finanzamt mit Ermittlungen.
Dies wurde dem Bw mit Schreiben vom 9. Dezember 2004
mitgeteilt und erläutert, dass im Abgabenverfahrensrecht die Gewährung
von Verfahrenshilfe nicht vorgesehen sei und warum der
Mängelbehebungsauftrag keine Rechtsmittelbelehrung, sondern nur eine
Rechtsbelehrung (abgesondertes Rechtsmittel unzulässig) enthalten
habe.
Das Finanzamt führte in Erfüllung des
Ermittlungsauftrages der Berufungsbehörde eine - nochmalige,
gemäß
§ 148 Abs 3 lit c BAO im
gegenständlichen Fall zulässige - Außenprüfung durch,
über die ein mit 23. Juni 2005 datierter Bericht erstattet wurde
(UFS-Akt Bl 65ff), worin folgende Feststellungen getroffen
wurden:
Tz.
1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Baumeister und Einkünfte aus
Vermietung ...
Die
Überprüfung der erklärten Betriebseinnahmen 1997-2001 aufgrund
der vorgelegten Ausgangsfakturen ergab keine Feststellungen, welche eine
Änderung seitens der Bp. notwendig machen.
Eine
Überprüfung der Betriebsausgaben anhand der vorgelegten Belege ergab
...:
a)
Die lt. Erklärung geltend gemachten Vorsteuern der Jahre 1997-2001 wurden
nachgewiesen und sind daher wie nachfolgend dargestellt
anzuerkennen....
b)
Für die in den Jahren 1998, 2000 und 2001 verrechneten KM-Gelder wurden
keine Nachweise vorgelegt. Diese Aufwendungen sind daher nicht als
Betriebsausgaben anzuerkennen.
|
Nicht
anerkannte KM-Gelder
|
1998
|
2000
|
2001
|
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
KM-Geld
Baumeister
|
70.243,00
|
67.434,00
|
42.728,00
|
KM-Geld
Vermietung
|
|
14.075,00
|
8.918,00
|
Gesamt
KM-Geld
|
70.243,00
|
81.509,00
|
51.646,00
Alle
anderen Betriebsausgaben wurden belegmäßig nachgewiesen und sind
daher abzugsfähig.
Tz 2 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit
Erhebungen bzw. Abfragen
bei den zuständigen Betriebsfinanzämtern führten zu denselben
Feststellungen, die auch vom Finanzamt Krems getroffen
wurden.
1999: Fa. A-GmbH
Lohnzahlungszeitraum lt. LZ
4.11.-30.11.
Laut Aussagen des
(Bw) hat er 1 Monatsbezug erhalten.
Über die Höhe der Zahlung kann er jedoch keine Angaben
machen.
2000: Fa. F-GmbH
Lohnzahlungszeitraum
lt. LZ 2.10.-31.10.
Laut
Aussagen des (Bw) hat er nur ATS
7.500,- erhalten. Ein Belegnachweis konnte nicht erbracht
werden.
2000: Fa. G-GmbH
Lohnzahlungszeitraum lt. LZ
13.3.-21.12.
Laut Aussagen des
(Bw) hat er nur 3 Monatsbezüge von
insgsamt ATS 65.000,- erhalten. Als Nachweis wurde ein Eigenbeleg
vorgelegt.
2001: Fa. J-GmbH
Lohnzahlungszeitraum lt. LZ
1.9.-31.12.
Laut Aussagen des
(Bw) hat er 4 Monatsbezüge von
insgesamt 4.469,42 € erhalten. Ein Belegnachweis konnte nicht erbracht
werden.
Im Zuge der
Betriebsprüfung wurden weder Bankeingänge noch Lohnauszahlungsbelege
für die behaupteten geringer ausbezahlten Löhne vorgelegt. Mangels
entsprechender Belege sind die vom Finanzamt Krems ermittelten Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit nicht abzuändern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die ggstdl Berufungen wurden am 28. Februar 2003 gegen
Bescheide vom 24. Jänner 2003 (=Freitag) erhoben. Die Zustellung
dieser Bescheide erfolgte laut Aktenlage - keine diesbezüglichen
Rückscheine - ohne Zustellnachweis, weshalb gemäß
§ 2a Abs 2 iVm § 26 Abs 2 ZustellG in der damals
geltenden Fassung ihre Zustellung für den dritten Werktag nach
Übergabe an die Post zu vermuten ist. Der 1. Werktag nach dem
24. Jänner 2003 war Samstag der 25. Jänner 2003. Der
2. Werktag nach dem 24. Jänner 2003 war Montag, der
27. Jänner 2003. Der 3. Werktag nach dem 24. Jänner
2003 war Dienstag der 28. Jänner 2003, an dem die Zustellung der
angefochtenen Bescheide zu vermuten und somit der Beginn der Berufungsfrist
anzunehmen ist. Die Berufungen sind daher rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist
des § 245 Abs 1 BAO eingebracht worden.
Der Bw hat in seinem Telefax vom 19. November 2004
auch folgende Anträge gestellt, die weder mit der Berufungsentscheidung ieS
miterledigt noch durch faktische Durchführung des Beantragten erledigt
sind:
Antrag
auf Verlängerung der laut Bescheid vom 14. Oktober 2004 am
19. November 2004 endenden Mängelbehebungsfrist hinsichtlich der
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1999, 2000 und 2001:Ein
Termin, bis zu welchem diese Frist zu verlängern wäre, wird in dem
Antrag nicht genannt. Es erscheint der Berufungsbehörde
zweckmäßig, diese Frist bis zum Schlussbesprechungstermin für
die Außenprüfung, die infolge des Ermittlungsauftrages
durchgeführt worden ist, zu verlängern. Zuletzt festgesetzt wurde der
31. Mai 2005 als Schlussbesprechungstermin.Eine unbillige Kürze
einer somit mehr als sieben Monate dauernden Frist zur Mängelbehebung kann
nicht erkannt werden.
Antrag
auf Gewährung von Verfahrenshilfe iZm dem Bescheid
(Mängelbehebungsauftrag) vom 14. Oktober 2004: Da
abgabenverfahrensrechtlich keine Gewährung von Verfahrenshilfe vorgesehen
ist, ist der Antrag als unzulässig
zurückzuweisen.
Zur Erfüllung des bzw
zu den Konsequenzen aus dem Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich
Einkommensteuer 1999 bis 2001:
Der Bw hat laut zweitem Prüfungsbericht hinsichtlich
2000 und 2001 zu den strittigen Lohnzetteln genaue Beträge, die er seiner
Behauptung nach erhalten habe, während der zweiten Außenprüfung
genannt - und zwar laut BP-Arbeitsbogen, Bl 269, am 15. April
2005.
Hinsichtlich 1999 bleibt aber das Problem bestehen, dass
einerseits das Begehren nach Bescheidaufhebung und andererseits nach geringeren
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einem Gegensatz steht: Der
Ansatz von - wenn auch geringeren - Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit setzt den Bestand des jeweiligen
Einkommensteuerbescheides voraus, der im Falle seiner Aufhebung nicht gegeben
wäre.
Wenn das Begehren hinsichtlich Einkommensteuer 1999
insgesamt dahingehend interpretiert würde, dass die
Einkommensteuerveranlagung mit den laut Vorbringen geringeren Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit erfolgen solle, so wäre iSd
VwGH-Erkenntnisses 10.3.1994, 93/15/0137, § 250 Abs 1 lit c
BAO noch nicht unbedingt erfüllt (arg:
"Das in § 250 Abs. 1 lit. c BAO
normierte Erfordernis soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu
erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid zuschreiben
will. Der Berufungsantrag muß daher bestimmten oder zumindest bestimmbaren
Inhaltes sein. Die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit einer Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden, schließt neben der Erklärung, mit
dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden zu sein, im Falle der teilweisen
Anfechtung eines Bescheides die Erklärung mit ein, wie weit diese
Anfechtung reicht. Dabei kommt es nicht auf Bezeichnungen und zufällige
verbale Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu
erschließende Ziel eines Verfahrensschrittes an".
Hingegen wurde in VwGH 30.9.1998, 93/13/0258, folgendes
Begehren als ausreichend iSd § 250 Abs 1 lit c BAO
angesehen: den angefochtenen Bescheid
dahingehend abzuändern, daß er ersatzlos behoben wird und die
vorgeschriebenen Abgaben auf Null gestellt werden ... in eventu ... den jeweils
bekämpften Bescheid zu beheben, neuerliche Erhebungen anzustellen und
danach eine nochmalige Entscheidung zu treffen....
Im Sinne dieser (jüngeren) Rechtsprechung erscheint es
somit unschädlich, dass mehrere alternative Begehren gestellt werden; und
es erscheint zumindest ausreichend, dass zumindest ein konkretes Begehren
- nach Aufhebung - gestellt wird, das die anderen Varianten
verdrängen würde, wenn ihm die Berufungsbehörde folgen
würde. (Oder diese Rechtsprechung des VwGH legt überhaupt eine weniger
formale Sichtweise nahe.) Das Begehren des Bw nach Bescheidaufhebung bewirkt
jedenfalls somit auch hinsichtlich Einkommsteuer 1999 die Erfüllung des
§ 250 Abs 1 lit c BAO, sodass keine
Zurücknommenerklärung dieser Berufung zu erfolgen hat.
Zum Begehren der Aufhebung:
In den Berufungen gegen die elf angefochtenen Bescheide
(fünf Umsatzsteuerbescheide jeweils für 1997 bis 2001, fünf
Einkommensteuerbescheide jeweils für 1997 bis 2001,
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2003 und Folgejahre) wird stets
- auch - die Bescheidaufhebung beantragt. Auf dieses Begehren
beziehen sich die Berufungsbegründungen - deren schlichtes
Vorhandensein ohne Abstellen auf die Stichhaltigkeit bereits § 250
Abs 1 lit d BAO erfüllt - jedoch nicht direkt.
Da die verliegende Berufungsentscheidung - wie von
§ 289 Abs 2 BAO gefordert - eine Entscheidung "in der
Sache" ist, kommt eine Bescheidaufhebung nur dann in Betracht, wenn der
angefochtene Bescheid richtigerweise gar nicht hätte ergehen dürfen,
zB wegen mangelnder subjektiver Steuerpflicht. Dafür sind jedoch keine
Anhaltspunkte erkennbar. Auch eine Untersuchung der Veranlagungstatbestände
des § 41 EStG 1988 zeigt für jedes der Streitjahre die
Notwendigkeit zur bescheidmäßigen Veranlagung zur
Einkommensteuer:
1997:
zeitweise gleichzeitiger Bezug von zwei lohnsteuerpflichtigen Einkünften
(vgl abgedruckte Lohnzettel am Ende des angefochtenen Bescheides),andere
als lohnsteuerpflichtige Einkünfte iHv saldiert 1.495,24 €, das
sind umgerechnet 20.574,95 öS und somit mehr als die 10.000
öS-Grenze;
1998:
gleichzeitiger Bezug von zwei lohnsteuerpflichtigen Einkünften (vgl
abgedruckte Lohnzettel am Ende des angefochtenen Bescheides);
1999:
zeitweise gleichzeitiger Bezug von mehreren lohnsteuerpflichtigen
Einkünften (vgl abgedruckte Lohnzettel am Ende des angefochtenen
Bescheides);
2000:
zeitweise gleichzeitiger Bezug von mehreren lohnsteuerpflichtigen
Einkünften (vgl abgedruckte Lohnzettel am Ende des angefochtenen
Bescheides),andere als lohnsteuerpflichtige Einkünfte iHv saldiert
2.646,64 €, das sind umgerechnet 36.418,56 öS und somit mehr
als die 10.000 öS-Grenze;
2001:
zeitweise gleichzeitiger Bezug von zwei lohnsteuerpflichtigen Einkünften
(vgl abgedruckte Lohnzettel am Ende des angefochtenen Bescheides). Wegen dieser
Erfüllung des Veranlagungstatbestandes des § 41 Abs 1
Z 2 EStG 1988 erweist sich im Übrigen die angefochtene
Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlung als dem Grunde nach von
§ 45 Abs 1 Satz 2 EStG 1988 geboten (vgl
Doralt,
EStG4, § 45
Tz 4).
Auch wenn dem weiteren (materiellen)
Begehren des Bw hinsichtlich Umsatzsteuer 1997 bis 2001 und Einkommensteuer 1997
gefolgt wird (s unten), so stellt auch hinsichtlich dieser Abgaben die
vorliegende Berufungsentscheidung formal betrachtet keine volle, sondern eine
teilweise Stattgabe dar, weil eben dem Begehren nach Bescheidaufhebung nicht
gefolgt werden kann.
Zur Umsatzsteuer:
Die von der Berufungsbehörde in Auftrag gegebenen
zusätzlichen Ermittlungen ergaben, dass die erklärten Vorsteuern
anzuerkennen sind (vgl Prüfungsbericht vom 23. Juni 2005; s oben), was
mit der vorliegenden Berufungsentscheidung durch eine entsprechende
Abänderung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide geschieht (vgl
Beilage/Berechnungsblätter).
Zur Einkommensteuer:
Die von der Berufungsbehörde in Auftrag gegebenen
zusätzlichen Ermittlungen ergaben, dass die erklärten Betriebsausgaben
mit den nachfolgend behandelten Ausnahmen anzuerkennen sind (vgl
Prüfungsbericht vom 23. Juni 2005; s oben).
Hinsichtlich 1997 sind laut Prüfungsbericht vom
23. Juni 2005 keine der erklärten Betriebsausgaben von der Anerkennung
ausgeschlossen; im Jahr 1997 sind auch die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit unstrittig. Somit wird mit der vorliegenden
Berufungsentscheidung die Einkommensteuerveranlagung mit den begehrten Werten
laut ursprünglichem Einkommensteuerbescheid 1997 vom 1. September 1999
- wegen der zwischenzeitigen Währungsumstellung jedoch in Euro
- vorgenommen und der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1997
entsprechend abgeändert (vgl Beilage/Berechnungsblatt).
Hinsichtlich 1998, 2000 und 2001 hat der Bw zu den geltend
gemachten Kilometergeldern bzw Reisekosten keine Nachweise erbracht, obwohl er
im Rahmen der zweiten Prüfung am 11. Mai 2005 vom Prüfer hierzu
aufgefordert worden ist (2. Arbeitsbogen Bl 274).
Nunmehr sind über die Streitjahre zwei Prüfungen
von Prüfern zweier verschiedener Finanzämter durchgeführt worden.
Aus den Arbeitsbögen über beide Prüfungen (1. Arbeitsbogen:
2 Aktenvermerke vom 3. Juli 2002, Aktenvermerke vom 5. August 2002,
6. August 2002, 12. September 2002, 25. September 2002,
15. Oktober 2002, 13. Dezember 2002; 2. Arbeitsbogen:
Aktenvermerke vom 16. März 2005, 4. April 2005, 8. April
2005, 13. April 2005, 15. April 2005, 21. April 2005,
27. April 2005, 28. April 2005, 3. Mai 2005, 11. Mai 2005,
23. Mai 2005, 27. Mai 2005) ist nach Ansicht der Berufungsbehörde
zu schließen, dass der Bw sich in beiden Prüfungsverfahren
verzögernd und teilweise prüfungsverhindernd verhalten hat. Dies mag
durch die Ansicht des Bw, ein Finanzamt habe ihn in den Ruin getrieben, und
durch eine negative Einstellung zur Finanzverwaltung zu erklären sein.
Trotzdem sind die Abgabenbehörden verpflichtet, die Abgabenverfahren
durchzuführen; und der Bw hätte seinen Nachweispflichten
gemäß
§ 138 BAO nachkommen müssen.
Reisekosten bzw Kilometergelder sind Betriebsausgaben oder
Werbungskosten, hinsichtlich derer aus vielfältigen Gründen eine
abgabenbehördliche Überprüfung angemessen ist: Vorliegen einer
Reise, Vorgangsweise bei mehreren Wohnsitzen, Nutzung eines eigenen
Kraftfahrzeuges oder das eines Arbeit- oder Auftraggebers, fallen überhaupt
Ausgaben an und wenn ja, in welcher Höhe.
Mangels Nachweises der Reisekosten bzw Kilometergelder der
Jahre 1998, 2000 und 2001 muss davon ausgegangen werden, dass keine solchen
absetzbaren Ausgaben vorgelegen sind.
Entsprechend der obzitierten Tz 1 lit b des
2. Prüfungsberichtes sind daher:
die
erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Jahres 1998 iHv
-199.524 öS um 70.243 öS zu erhöhen, was
-129.281 öS bzw umgerechnet -9.395,22 € ergibt;
die
erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Jahres 2000 iHv
-138.315,45 öS um 67.434,00 öS zu erhöhen, was
-70.881,45 öS bzw umgerechnet -5.151,16 € ergibt;
die
erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 2000 iHv
93.225 öS um 14.075 öS zu erhöhen, was 107.300 öS
bzw umgerechnet 7.797,80 € ergibt;
die
erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Jahres 2001 iHv
-143.807,29 öS um 42.728 öS zu erhöhen, was
-101.079,29 öS bzw umgerechnet -7.345,72 € ergibt;
die
erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des
Jahres 2001 iHv 87.802,41 öS um 8.918 öS zu erhöhen,
was 96.720,41 öS bzw umgerechnet 7.028,95 €
ergibt.
Zu den strittigen Lohnzetteln der Jahre
1999 bis 2001:
Der Bw hat keine Nachweise für seine Behauptung
erbracht, geringere Beträge erhalten zu haben. Diesem Vorbringen wird daher
nicht gefolgt.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen für
2000 iHv 13.744 öS:
Dieser Betrag liegt jedenfalls unter dem Selbstbehalt, der
gemäß
§ 34 Abs 4 EStG 1988 ausmacht: 10% des
Einkommens iHv 235.616 öS und somit 23.561 öS
(zuzüglich 10% der Sonstigen Bezüge laut Lohnzetteln).
Zu den sogenannten Topfsonderausgaben (personenbezogene
Versicherungen etc):
Diese sind gemäß
§ 18 Abs 3
Z 2 idF BGBl 1996/201 nur mit einem Viertel der betreffenden
Sonderausgaben (betrifft das Streitjahr 2001) - höchstens aber
mit einem Viertel des Höchstbetrages, der im Falle des Bw
40.000 öS beträgt, somit 10.000 öS bzw umgerechnet
726,73 € (betrifft die Streitjahre 1997 bis 2000) -
anzusetzen.
Zu den Einkommensteuervorauszahlungen:
Soweit sich der angefochtene
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid auf das Jahr 2004 und weitere
Folgejahre bezogen hat, ist er durch den Bescheid vom 5. Mai 2004, mit dem
die Einkommensteuervorauszahlungen für 2004 und Folgejahre jeweils mit 0,00
€ festgesetzt werden, ersetzt worden. Gemäß
§ 274
Satz 1 BAO richtet sich die Berufung vom 28. Februar 2003 daher
nunmehr auch gegen den Vorauszahlungsbescheid vom 5. Mai 2004. Da durch den
Bescheid vom 5. Mai 2004 dem Berufungsbegehren materiell entsprochen worden ist,
wird die Berufung gegen die Einkommensteuervorauszahlungen für 2004 und
Folgejahre gemäß
§ 274 Satz 2 BAO für
gegenstandslos erklärt.
Soweit sich der angefochtene
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid auf das Jahr 2003 (ohne Folgejahre)
bezieht, ist durch die vorliegende Berufungsentscheidung die
Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2003 gemäß
§ 45 Abs 1 EStG 1988 mit der Einkommensteuerschuld für
das letztveranlagte Kalenderjahr, das ist das Jahr 2001, erhöht um 9%,
anzusetzen. Die maßgebende Einkommensteuerschuld iSd § 45
Abs 1 EStG 1988 - d.h. abzüglich der angerechneten
Lohnsteuer - beträgt laut ESt-Berechnungsblatt 2001 (Beilage)
1.164,47 €. 9% davon machen 104,8 € aus, sodass die
Einkommensteuervorauszahlungen des Jahres 2003 mit 1.269,27 €
festzusetzen sind.
Ergeht auch an Finanzamt XzuStNrY
Beilage:
10 Berechnungsblätter
Wien, am 4.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1393-W/03
- Stammnummer
- 17501
- Gültig
- 04.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF