Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0049-Z3K/03
Erklärungen (Abfindungsanmeldungen) von Abgabepflichtigen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0049-Z3K/03vom 12.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Abfindungsanmeldung (§ 62 AlkStG) ist nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Anmeldung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden wird.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Graz vom 2. April
2003, GZ. xxxxx, betreffend Alkoholsteuer,
entschieden: Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Abfindungsanmeldung vom 24. Jänner 2003 hat
der Bf. als Eigentümer eines zugelassenen Brenngerätes mit einem
Füllraum von 46 Litern und mit einer ermittelten Konstante von 9,4 selbst
gewonnene Stoffe, namentlich 5 hl Birnenmaische und 0,5 hl Most, somit insgesamt
5,5 hl Maische gemäß
§ 62 AlkStG angemeldet. Der Bf. hat
die Brenndauer mit 51,7 Stunden als Summe der Maischemenge in hl vervielfacht
mit der Konstante errechnet, danach dieselbe auf 52 Stunden aufgerundet und die
Brenndauer in der Folge auf den 27., 28., 29., 30. und 31. Jänner 2003
aufgeteilt.
Am 29. Jänner 2003 haben Beamte der
Zollwachabteilung / MÜG Berghausen im Auftrag des Hauptzollamtes Graz die
Abfindungsbrennerei des Bf. gegen 18.15 Uhr kontrolliert.
In der am 30. Jänner 2003 aufgenommenen
Tatbeschreibung sind die näheren Tatumstände erfasst. Danach sei,
obwohl die legale Brennzeit an diesem Tag mit 18.00 Uhr geendet habe, der
Brennvorgang voll im Gange gewesen. Offensichtlich sei unmittelbar vor dem
Eintreffen der Beamten mit einem Neubrand begonnen und die Brennzeit
überschritten worden. Dem Bf. sei von den Zollwachebeamten der Vorhalt
gemacht worden, die Brennzeit überschritten zu haben, da die Brennzeit in
der Abfindungsanmeldung von 7.00 bis 18.00 Uhr vorgegeben gewesen sei. Der
Bf. habe behauptet, den Alkohol von 7.00 bis 19.00 Uhr herstellen zu
dürfen. Diese Angaben hätten durch die Zollwachebeamten vor Ort nicht
geklärt werden können. Am nächsten Tag sei der Sachverhalt dem
Hauptzollamt Graz vorgetragen worden. Nach Abklärung der Sachlage sei vom
Hauptzollamt Graz der Auftrag ergangen, die relevanten Gegenstände wegen
Überschreitung der Brennzeit vorläufig zu beschlagnahmen und Anzeige
zu erstatten. Der Bf. habe sich als Beschuldigter insoweit gerechtfertigt, als
er erklärte, er dürfe am 29. Jänner 2003 bis 19.00 Uhr
brennen. In der Anmeldung sei die Zeiteintragung schlampig
geschrieben.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2003, Zl. xxxxx, hat
das Hauptzollamt Graz festgestellt, für den Bf. sei gemäß
§ 8 Abs. 1 Z. 2, § 2 Abs. 1 und
§ 91 AlkStG in Verbindung mit § 201 BAO die Alkoholsteuer im
Betrage von 180,00 € entstanden.
Das Hauptzollamt Graz begründet diese Feststellungen
vor allem damit, der Bf. habe am 24. Jänner 2003 die
Abfindungsanmeldung Nr. ab beim Hauptzollamt Graz eingereicht. Er habe die
erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol selbst berechnet und auf eine
Folge von Tagen aufgeteilt.
Eine am 29. Jänner 2003 beim Bf. um ca. 18.15 Uhr
durchgeführte Kontrolle habe ergeben, die in der Abfindungsanmeldung
festgesetzte und bewilligte Frist sei erheblich überschritten worden. Nach
den Angaben in der Abfindungsanmeldung hätte das Brenngerät an diesem
Tag um 18.00 Uhr entleert sein müssen. Das Brenngerät sei jedoch
unmittelbar vor Eintreffen der Kontrollorgane neu befüllt geworden und sei
der Brennvorgang noch voll im Gange gewesen.
Die erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol
(Brenndauer) sei gemäß
§ 66 AlkStG auf eine Folge von Tagen
zu verteilen. Die Brenndauer sei in der Art zu berechnen, dass die angemeldete
Maischemenge in hl mit einer für das anzuwendende Herstellungsverfahren und
das verwendete einfache Brenngerät maßgeblichen Konstante
multipliziert werde.
Die Brennfrist sei der Zeitraum, innerhalb dessen an einem
Tag Alkohol hergestellt werden dürfe, wobei das einfache Brenngerät
vor Beginn der Brennfrist nicht befüllt werden dürfe und vor Ablauf
derselben entleert sein müsse.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 Z. 2 AlkStG
entstehe die Steuerschuld dadurch, dass mit der Herstellung von Alkohol begonnen
werde. Begehe der Steuerpflichtige in steuerlicher Hinsicht Verfehlungen,
erfolge im Grunde des § 64 AlkStG die volle Steuervorschreibung nach
dem Regelsteuersatz gemäß
§ 2 Abs. 1 AlkStG mit
€ 1.000,00 je hl Alkohol.
Gemäß
§ 201 BAO sei ein
Abgabenbescheid, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe
durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe
zulassen, nur dann zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der
Erklärung, zu der er verpflichtet sei, unterlasse oder wenn sich die
Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht
richtig erweise.
Der Behauptung des Bf., die Brennfrist sollte am
29. Jänner 2003 von 7.00 bis 19.00 Uhr dauern und dass die Zeitangaben
in der Anmeldung aufgrund einer schlampigen Schreibweise schlecht leserlich
seien, sei entgegen zu halten, dass das Ende der Brennfrist tatsächlich mit
18.00 Uhr angegeben worden und deutlich zu erkennen sei. Der Bf. habe die mit
ihm aufgenommene Tatbeschreibung vom 30. Jänner 2003 gelesen und deren
Richtigkeit bestätigt.
Dagegen wendet sich die Berufung vom 25. Februar 2003.
Nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes wendet der Bf. vor allem im Hinblick
auf den Vorwurf der steuerlichen Verfehlung durch erhebliche Überschreitung
der Brennfrist ein, die ihm im konkreten Fall zustehende Brenndauer liege bei 52
Stunden. Diese Brenndauer habe er bei seiner Abfindungsanmeldung so verteilen
wollen, dass die Brennfrist vom 27. bis 30. Jänner 2003 jeweils von
7.00 bis 19.00 Uhr und am 31. Jänner 2003 von 7.00 bis 11.00 Uhr
dauern sollte, in Summe daher 52 Stunden. Er bleibe bei seiner Auffassung, beim
betreffenden Achtzehner handle es sich um einen Neunzehner, der nur wegen einer
schlampigen Schreibweise schlecht leserlich sei. Dafür spreche eindeutig
der Vergleich mit allen anderen Achtern, die auf seiner Abfindungsanmeldung
ersichtlich seien. Seine Achter hätten einen ganz anderen Schriftzug und
seien die beiden Schlaufen immer miteinander verbunden. Der vermeintliche Achter
vom 29. Jänner 2003 unterscheide sich ganz wesentlich von den anderen
Achtern seiner Abfindungsanmeldung. Es gebe keine Verbindung zwischen den beiden
Schlaufen. Die obere Schlaufe beginne, wie bei den beiden Neunern vom 27. und
28. Jänner 2003 mit einem Aufstrich außerhalb der Schlaufe,
was sonst bei keinem Achter seiner Abfindungsanmeldung der Fall sei. Bei der
unteren Schlaufe des vermeintlichen Achters sei offensichtlich im Zuge des
Absetzens der Kugelschreiber noch etwas weiter gerutscht. Dieser Aufstrich sei
auch wesentlich dünner gesetzt, als der Rest des Neuners. Dass unter der
vom Zollamt als Achter eingestuften Zahl tatsächlich ein Neuner zu
verstehen sei und auch gelesen werden könne, könne jederzeit ein
Sachverständiger feststellen.
Es habe jedenfalls keinerlei Absicht und auch kein einziger
vernünftiger Grund bestanden, an diesem Tag früher als sonst mit dem
Brennen aufzuhören. Hätte er das gewollt, dann hätte er die
fehlende Stunde am Freitag angehängt. Er sei zum Zeitpunkt der
durchgeführten Brennkontrolle auch der festen Überzeugung gewesen, bis
19.00 Uhr brennen zu dürfen. Zum Vorwurf, das Brenngerät unmittelbar
vor dem Eintreffen der Kontrollorgane neu befüllt zu haben, sei anzugeben,
dass er ja felsenfest davon überzeugt gewesen sei, die Brennfrist ende an
diesem Tag - wie auch an allen anderen - um 19.00 Uhr. Er habe das
Brenngerät am 29. Jänner 2003 gegen 17.15 Uhr neu befüllt
und den Brennvorgang um 19.00 Uhr beendet.
Eine Kontrolle um 19.00 Uhr wäre für ihn
einzusehen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Brennvorgang aber - wie
vorgeschrieben - beendet gewesen. Man könne im betreffenden Achter durchaus
auch einen Neuner erkennen - vor allem im Vergleich mit allen anderen Achtern
auf der Anmeldung. Die auf der Abfindungsanmeldung vom Zollamt handschriftlich
angemerkte Brenndauer von 52 Stunden habe er nicht überschritten. Vielmehr
würden sich nur 51 Stunden ergeben, wenn man am 29. Jänner 2003
als Ende der Brennfrist 18.00 Uhr unterstellen würde.
Weitere Einwendungen der Berufung beschäftigen sich
mit der am 30. Jänner 2003 durchgeführten Beschlagnahme und dem
Verfügungsverbot.
In der fortgesetzten Niederschrift vom 27. Februar
2003 führt der Bf. vor allem aus, darüber, dass die Brenndauer
aufgerundet werden dürfe, informiert zu sein. 52 Stunden Brennzeit
hätte das Hauptzollamt Graz in der Folge ja auch in der Abfindungsanmeldung
vermerkt. Er müsse zugeben, dass sein Neuner wie ein Achter gelesen werden
könne. Ihm sei dies beim Ausfüllen nicht aufgefallen. Er sei
außerdem Brillenträger. Er habe keinen Grund gesehen, um eine Stunde
weniger brennen zu wollen, als erlaubt. Da es am 29. Jänner 2003
zu keiner Beschlagnahme gekommen sei, sei er davon ausgegangen, die Beamten
hätten ihm geglaubt. Die Berechtigung zum Aufrunden der Brenndauer habe er
von einem entsprechenden Bundesgesetzblatt abgeleitet.
Aus einem Aktenvermerk vom 3. März 2003 ergibt
sich vor allem, dass einerseits keine zusätzliche Menge an Brand, also ein
Schwarzbrand und dass auf der anderen Seite auch keine erhöhte Menge an
Maische festgestellt worden sei.
Auf die Fragen des Vorhaltes des Hauptzollamtes Graz vom
5. März 2003 hat der Bf. mit Schreiben vom 14. März 2003
geantwortet. Er habe den Brennkessel nicht unmittelbar vor 18.15 Uhr, sondern um
17.15 Uhr neu befüllt. Die Brennblase habe 46 Liter. Er habe aber nur etwa
die halbe Menge eingefüllt. Er mache das immer so, wenn die Zeit knapp
werde. Normaleweise dauere ein Brennvorgang bei einer vollen Befüllung ca.
drei Stunden. Werde nur der halbe Inhalt eingefüllt, dauere auch der
Brennvorgang nur die halbe Zeit. Er habe den Brennvorgang um 19.00 Uhr beendet
und habe dafür zwei Zeugen, nämlich Herrn F. A. und Herrn
J. E.. Diese beiden Zeugen seien auch schon anwesend gewesen, als die
Zollbeamten die Vorortkontrolle durchgeführt hätten.
Das Hauptzollamt Graz hat die mit Eingabe vom
25. Februar 2003 form- und fristgerecht eingebrachte Berufung gegen den
Bescheid vom 14. Februar 2003, Zahl: xxxxx, mit Berufungsvorentscheidung
vom 2. April 2003, Zahl: xxxxx, als unbegründet abgewiesen. Die
Bemessungsgrundlage und die Abgabenhöhe des angefochtenen Bescheides
blieben unverändert.
Das Hauptzollamt Graz begründet die Entscheidung im
wesentlichen damit, dass zur Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht worden sei, der
angefochtene Bescheid sei als Folge eines Schreibfehlers bezüglich einer
Brennfrist ergangen. Dem Verfahren liege als Sachverhalt zu Grunde, dass der Bf.
am 24. Jänner 2003 beim Hauptzollamt Graz, Verbrauchsteuerstelle,
erschienen sei um persönlich die Abfindungsanmeldung Nr. ab
einzureichen. Aufgrund der in Punkt 4 der Anmeldung genannten Konstante von
9,4 in Verbindung mit der in Punkt 5 errechneten Maischmenge von 5,5 hl
habe sich eine Brenndauer von 51,7 Stunden ergeben. Diese sei
zulässigerweise auf die Brenndauer von 52 Stunden aufgerundet und in der
Folge in den Positionen 1 bis 5, und zwar am 27., 28. und 30. Jänner
2003 in der Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr, am 29. Jänner von 07.00 bis
18.00 Uhr und schließlich am 31. Jänner 2003 in der Zeit von
07.00 bis 11.00 Uhr im selbstgewählten Ausmaß von 51 Stunden
aufgeteilt worden.
Diese vom Bf. in der Abfindungsanmeldung gewählten
Brennfristen seien vom HZA Graz als gemäß
§ 7 der
Verordnung Abfindung, BGBl. Nr. 39/1995 idF. BGBl. II Nr. 77/1997
"zugelassene Brennzeit" bewilligt worden.
Gemäß der am 30. Jänner 2003
aufgenommenen Tatbeschreibung habe am 29. Jänner 2003 um 18.15 Uhr
eine Brennkontrolle stattgefunden, in der u.a. festgestellt worden sei, der Bf.
habe nicht nur die Brennzeit kurz überschritten, sondern den Brennvorgang
voll im Betrieb gehalten, da offensichtlich unmittelbar vor dem Erscheinen der
kontrollierenden Organe mit einem Neubrand begonnen worden sei. Die damalige
Rechtfertigung des Bf. habe sich in der Erklärung, "er dürfe bis 19.00
Uhr brennen, die Zeiteintragung in der Anmeldung sei schlampig geschrieben",
ergangen.
In der Berufung vom 25. Februar 2003 habe der Bf. im
wesentlichen ausgeführt, die ihm zustehende Brenndauer von 52 Stunden in
die jeweiligen Brennfristen von 07.00 bis 19.00 Uhr vom
27. Jänner 2003 bis 30. Jänner 2003 und
schließlich von 07.00 bis 11. Uhr am 31. Jänner 2003 aufgeteilt
gewollt zu haben. Da die betreffende Eintragung am
29. Jänner 2003 nicht 18.00 Uhr, sondern 19.00 Uhr lauten sollte,
sei er gedanklich von dieser Zeit ausgegangen, hätte demgemäss um
17.15 Uhr das Brenngerät neu befüllt und den Brennvorgang
natürlich um 19.00 Uhr beendet. Der Bf. habe seine Schreibweise der Zahlen
Acht und Neun geschildert und schließlich angeführt, die betreffende
Zahl Acht sei als Neun begonnen, aber im Zuge des Absetzens des Kugelschreibers
schließlich eine Acht entstanden. Insgesamt sei die Brenndauer von 52
Stunden nie überschritten worden.
Während der Bf. am 27. Februar 2003
anlässlich seiner Beschuldigteneinvernahme wieder von einem Schreibfehler
ausgehe, führe er in der Vorhaltebeantwortung vom 14. März 2003
aus, das Brenngerät um 17.15 Uhr nur halb befüllt zu haben. Bei einer
so gewählten Menge und entsprechend verkürzten Brennzeit von nur mehr
eineinhalb Stunden habe er den Brennvorgang um 19.00 Uhr beendet. Für die
so geschilderte Befüllung seien Zeugen zugegen gewesen.
Das Hauptzollamt Graz fährt fort, aus der Sicht der
Berufungsbehörde der ersten Instanz sei dazu fest zu stellen, dass
gemäß
§ 66 AlkStG die erforderliche Zeit zur Herstellung
von Alkohol in Stunden (Brenndauer) auf eine Folge von Tagen zu verteilen sei.
Brennfrist sei der Zeitraum, innerhalb dessen an einem Tag Alkohol hergestellt
werde. Das einfache Brenngerät dürfe vor Beginn der Brennfrist nicht
befüllt und müsse vor Ablauf der Brennfrist entleert sein.
Gemäß
§ 7 der Verordnung Abfindung
dürfe die Herstellung des Alkohols aus den in der Abfindungsanmeldung
ausgewiesenen Rohstoffen nur innerhalb der vom Zollamt zugelassenen Brennzeit
vorgenommen werden. Den Ausführungen des Bf., er habe eine richtig
errechnete Brenndauer von 52 Stunden und es sei daher irrelevant, ob er am
29. Jänner 2003 bis 18.00 oder bis 19.00 Uhr gebrannt habe, könne
kein Erfolg beschieden sein.
In Entsprechung der genannten Gesetzesbestimmungen obliege
es gemäß
§ 62 AlkStG dem Abfindungsberechtigten, die
notwendigen Punkte der Abfindungsanmeldung auszufüllen und die Anmeldung
schließlich eigenhändig zu unterfertigen. Die Angaben in den Punkten
4, 5 und 6 würden in sich eine Einheit bilden, die es ermögliche,
aufgrund der Konstante und der Maischmenge schließlich die Brenndauer zu
berechnen und die Brennfristen dementsprechend in einer Folge von Tagen
gemäß
§ 66 AlkStG zu erklären. Der Bf. habe in Punkt 6
der Anmeldung seine Brenndauer dahingehend bekannt gegeben, dass er sie am 27.,
28. und 30. Jänner 2003 auf die Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr, am
29. Jänner 2003 auf die Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr und am
31. Jänner 2003 auf die Zeit von 7.00 bis 11.00 Uhr aufgeteilt
habe. Unabhängig davon, ob ihm am 29. Jänner 2003 ein
Schreib-, Denk- oder Rechenfehler unterlaufen sei, sei auch für einen Laien
erkennbar, dass er das Ende der Brennfrist an diesem Tag einwandfrei mit 18.00
Uhr angemeldet habe. Ein in der strafrechtlichen Verantwortung eingestandener
Schreibfehler, der schließlich als Missgeschick erkannt worden sei,
berechtige den Bf. keinesfalls, sich über die Norm des § 7 der
Verordnung Abfindung hinwegzusetzen. Diese Bestimmung gestatte
unmissverständlich und ohne Hinweis auf die Brenndauer die Herstellung des
Alkohols nur innerhalb der vom Zollamt zugelassenen Brennfrist. Diese habe am
29. Jänner 2003 um 18.00 Uhr geendet.
Weil die Überschreitung der Brennfrist durch
Zollbeamte um 18.15 Uhr festgestellt worden sei, habe der Bf. die Vorschreibung
der Alkoholsteuer nach dem Regelsatz in Höhe von € 1.000,00 pro
100 lA, dies unabhängig von jeglicher Schuld, zu verantworten, zumal der
Brennkessel gemäß
§ 66 AlkStG bereits vor Ablauf der
Brennfrist entleert zu sein habe, der Bf. jedoch erst kurze Zeit vor 18.00 Uhr
den Kessel befüllt habe und hierbei das Ausmaß der Befüllung
deshalb eine untergeordnete Rolle spiele, wenn die Überschreitung bis 19.00
Uhr selbst eingestanden worden sei.
Inwieweit die vom Bf. vorgebrachte schuldmildernde
Verantwortung seien Auswirkung im Finanzstrafverfahren, welches neben den im
Steuerverfahren ausschlaggebenden objektiven Tatbestandselementen auch die
subjektiven berücksichtige, finden werde, werde der dortigen Beurteilung
unterliegen. In der Beurteilung nach dem Alkoholsteuergesetz sei jedoch aufgrund
der Überschreitung der Brennfrist spruchgemäß zu entscheiden
gewesen.
Dagegen wendet
sich die Beschwerde vom 25. April 2003, in welcher der Bf. zunächst
die in der Berufung vorgebrachten Einwendungen und Anträge vollinhaltlich
aufrecht erhält.
Den
Ausführungen der Berufungsvorentscheidung, er habe eine richtig errechnete
Brenndauer von 52 Stunden und sei es daher irrelevant, ob er am
29. Jänner 2003 bis 18.00 oder 19.00 Uhr gebrannt habe du
dass der Berufung daher kein Erfolg beschieden sein könne, sei
entgegenzuhalten, dass er eine derartige Aussage nie getroffen habe. Vielmehr
habe er angeführt, die genehmigte Brenndauer von 52 Stunden sei neben dem
Schriftvergleich ein weiteres Indiz dafür, dass es sich beim betreffenden
Achtzehner um einen Neunzehner handle.
Wenn die
Berufungsbehörde weiterhin ausführe, dass auch für einen Laien
erkennbar sei, dass die Brennfrist an diesem Tag einwandfrei mit 18.00 Uhr
angemeldet worden sei, so sei dazu anzumerken, die Abgabenbehörde
hätte im konkreten Fall nicht mehr den Beobachtungsmaßstab eines
Laien anwenden dürfen. Aus der Tatbeschreibung gehe hervor, er habe
behauptet, am 29. Jänner 2003 von 7.00 bis 19.00 Uhr Alkohol
herstellen zu dürfen. Diese Angaben hätten vor Ort nicht sofort
geklärt werden können. Am nächsten Tag sei der Sachverhalt dem
Hauptzollamt Graz vorgetragen worden, welches in der Folge u.a. den Auftrag zur
Beschlagnahme erteilt habe.
Es sei klar,
dass es in der Regel nicht Aufgabe der Abgabenbehörde sein könne, zu
überprüfen, ob die angegebenen Brennfristen auf einer schlampigen
Schreibweise basieren oder ob nicht doch eine andere Brennfrist gemeint sein
könnte. Im gegenständlichen Fall habe er als Abfindungsberechtigter
jedoch im Zuge einer Kontrolle klar ausgesagt, er dürfe bis 19.00 Uhr
brennen. Dies hätte die Abgabenbehörde dazu veranlassen müssen,
die in Frage stehende Zahl genauer - und nicht nur aus der Sicht eines
uninformierten Laien - zu betrachten. Dabei hätte ein einziger Blick auf
die vielen Vergleichszahlen in der Abfindungsanmeldung genügt, um
festzustellen, es liege nur eine schlampige Schreibweise vor und dass bei
entsprechendem Willen nur ein Neunzehner zu lesen sei. Zur Abklärung dieser
Frage erachtet der Bf. die Einholung eines Sachverständigengutachtens
für erforderlich. Die € 180,00 habe er ohne Präjudiz zur
Einzahlung gebracht.
Auf Anfrage
bemerkt der Bf., die Ausführungen der Beschwerde im Hinblick auf ein
Gutachten seien nicht als Antrag, sondern lediglich als Anregung zu verstehen.
Er sei nicht bereit, allfällige Kosten für ein grafologisches
Gutachten zu tragen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 62 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über eine Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholhaltige
Waren (Alkoholsteuergesetz - AlkStG, BGBl.Nr. I 2000/142 idgF) hat, wer
Alkohol unter Abfindung herstellen will, dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich
Alkohol unter Abfindung hergestellt werden soll, zu beantragen
(Abfindungsanmeldung).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die
Abfindungsanmeldung zu enthalten:
1. den Namen oder die Firma und
die Anschrift des Antragstellers, 2. die Erklärung, dass der
Antragsteller in ausreichendem Maße über selbstgewonnene
alkoholbildende Stoffe verfügt, 3. die Erklärung, dass dem
Antragsteller für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige
eine Steuerbefreiung gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 5 in
Verbindung mit § 70 zusteht, 4. die Erklärung, mit der
sich der Antragsteller verpflichtet, unter Abfindung hergestellten
Alkohol
a) in Kleingebinden
ausschließlich an Gast- und Schankgewerbetreibende und Letztverbraucher
abzugeben, b) in anderen als Kleingebinden ausschließlich an
Inhaber von Alkohollagern, abzugeben, c) nicht außerhalb des
Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen,
5. den Eigentümer und den
Aufbewahrungsort des zugelassenen einfachen Brenngeräts, das zur
Herstellung von Alkohol verwendet werden soll, 6. den Ort der
Alkoholherstellung, 7. Menge, Art und Ausbeutesätze der zur
Herstellung von Alkohol bestimmten selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe, die
verarbeitet werden sollen, 8. die Alkoholmenge, die im laufenden
Kalenderjahr unter Abfindung hergestellt worden ist, 9. die
Abfindungsmenge, 10. die Brenndauer und die Brennfristen, 11. eine
Steuerberechnung gemäß
§ 63.
Gemäß Abs. 3 sind der Abfindungsanmeldung
anzuschließen:
1. ein Grundriss der für
die Aufbewahrung der selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten
Räume und unverbauten Flächen, in dem die Behälter, in denen die
Stoffe aufbereitet werden, eingezeichnet sind,
2. die Unterlagen für den
Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.
Auf diese Unterlagen kann in späteren Eingaben des
Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin
angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.
Gemäß
§ 66 AlkStG ist die erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol in
Stunden (Brenndauer) auf eine Folge von Tagen zu verteilen. Die Brenndauer kann
durch Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Stunden zwischen 18 und 6 Uhr, in
besonders begründeten Fällen auch in anderer Weise unterbrochen
werden. Brennfrist ist der Zeitraum, innerhalb welchem an einem Tag Alkohol
hergestellt wird. Das einfache Brenngerät darf vor Beginn der Brennfrist
nicht befüllt und muss vor Ablauf der Brennfrist entleert sein.
Gemäß
§ 63 AlkStG hat der Abfindungsberechtigte die auf die Abfindungsmenge
entfallende Steuer zu berechnen und den Steuerbetrag in der Abfindungsanmeldung
anzugeben. Steht dem Abfindungsberechtigten eine Steuerbefreiung
gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 5 zu, ist vor Berechnung der
Steuer von der Abfindungsmenge die steuerfreie Alkoholmenge abzuziehen. Der
errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld
folgenden Kalendermonats bei dem im § 62 Abs. 1 bezeichneten
Zollamt zu entrichten.
Nach § 64. Abs. 1 leg. cit. gilt die
Herstellung von Alkohol unter Abfindung als bewilligt, wenn das Zollamt nicht
innerhalb von drei Tagen nach fristgerechtem Einlangen der Abfindungsanmeldung
einen Bescheid nach Abs. 2 oder 3 erlässt.
Nach § 64 Abs. 2 hat das Zollamt den Antrag
(§ 62) mit Bescheid abzuweisen, wenn
1. gegen die steuerliche
Zuverlässigkeit des Antragstellers, bei juristischen Personen oder
Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer zu ihrer
Vertretung bestellten oder ermächtigten Person, Bedenken
bestehen,
2. die Abfindungsanmeldung beim
Zollamt verspätet einlangt,
3. die Angaben in der Anmeldung
unvollständig sind,
4. der Antragsteller Inhaber
eines Steuerlagers ist.
Gemäß Abs. 3 hat das Zollamt den Antrag mit
Bescheid zu berichtigen, wenn die Angaben in der Abfindungsanmeldung unrichtig
sind.
Gemäß
§ 7 der Abfindungsverordnung (AbfV, BGBl.Nr. 1995/39 idgF) darf u.a.
die Herstellung von Alkohol aus den in der Abfindungsanmeldung ausgewiesenen
Rohstoffen nur innerhalb der vom Zollamt zugelassenen Brennzeit vorgenommen
werden.
Im Gegenstande
ist die zugelassene Brennzeit für den 29. Jänner 2003 strittig.
Der Streit geht im wesentlichen darum, ob der Bf. in der Anmeldung vom
24. Jänner 2003 das Ende der Brennfrist am 29. Jänner 2003
mit 18.00 Uhr oder mit 19.00 Uhr angegeben hat, ob er also in der Folge vom
Zollamt bewilligt Alkohol lediglich bis 18.00 Uhr oder bis 19.00 Uhr herstellen
durfte, ob er mithin nach 18.00 Uhr Alkohol verbotswidrig hergestellt
hat.
Nach
ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.01.94, Zl. 93/10/0192;
20.12.95, Zl. 95/03/0310; 28.01.03, Zl. 2001/14/0229) sind
Parteierklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven
Erklärungswert auszulegen. Es kommt also darauf an, wie eine Erklärung
unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des
Verfahrenszweckes und der einer Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv
verstanden werden muss. Für die Beurteilung von Anträgen kommt es
nicht auf zufällige verbale Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare
oder zu erschließende Ziel derselben an. Maßgebend für die
Wirksamkeit einer Parteierklärung ist immer das Erklärte, das
allerdings der Auslegung nach ihrem objektiven Erklärungswert
zugänglich ist. Bei der Auslegung kommt es nun darauf an, wie die
Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung,
des Verfahrenszweckes und der einer Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv
verstanden werden muss. Es kommt bei der Würdigung einer Erklärung
also nicht auf die Motive der Erklärung, sondern auf ihren objektiv
gegenüber einem Empfänger in Erscheinung tretenden Inhalt
an.
Die Aktenlage
ergibt eine in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) nach oben
gerundete Brenndauer von 52 Stunden erst dann, wenn am 29. Jänner 2003
von einer Brennzeit zwischen 7.00 und 19.00 Uhr ausgegangen wird. Es wurde nach
der Aktenlage auf der einen Seite keine zusätzliche Menge an Brand, also
ein Schwarzbrand, und auf der anderen Seite auch keine erhöhte Menge an
Maische festgestellt. Die Mobile Überwachung hat nach entsprechender
Einrede durch den Bf. die Kontrolle am 29. Jänner 2003
abgebrochen.
Der Bf. hat im
Rechtszug zu Recht von seinem Ansinnen, ein grafologisches Gutachten einzuholen,
Abstand genommen. Er hat dadurch die auf ihn zu überwälzenden Kosten
für Beweisaufnahmen mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand
vermieden, weil - und dies im Gegensatz zur Ansicht des Hauptzollamtes Graz -
bereits ein Laie feststellen kann, dass es sich beim Brennende vom
29. Jänner 2003 um einen Neunzehner handelt, der als
Erklärungsinhalt durchaus im Einklang mit der konkreten gesetzlichen
Regelung einer wirtschaftlich begründbaren Aufteilung der Brenndauer im
höchstmöglichen Ausmaß und dem Verfahrenszweckes auch objektiv
als Neunzehner verstanden werden muss.
Dafür
spricht insbesondere der Vergleich der strittigen Zahl mit anderen Achtern der
Abfindungsanmeldung und dem eingeholten Schriftbild des Bf. hinsichtlich der
Zahlen Acht und Neun. Die Achter der Abfindungsanmeldung und jene des vom Bf.
abgenommenen Schriftbildes haben einen anderen Zug. Die beiden Schlaufen sind
immer miteinander verbunden. Der vermeintliche Achter vom 29. Jänner
2003 unterscheidet sich wesentlich von den anderen Achtern der
Abfindungsanmeldung und des Schriftbildes. Es gibt keine Verbindung zwischen den
beiden Schlaufen. Die obere Schlaufe beginnt, wie bei den beiden Neunern vom 27.
und 28. Jänner 2003 mit einem Aufstrich außerhalb der Schlaufe,
was sonst bei keinem Achter der Abfindungsanmeldung und des Schriftbildes der
Fall ist.
Graz,
12. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 62 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 63 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 64 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 66 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 7 AbfV, Alkohol - Abfindungsmenge, Brenndauer, Brennfristen (VO-Abfindung), BGBl. Nr. 39/1995
AbfindungsanmeldungBrenndauerBrennfristSelbstberechnungFälligkeitobjektiver Erklärungswertwirtschaftliche BetrachtungsweiseAuslegungSchreibfehler
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0049-Z3K/03
- Stammnummer
- 7710
- Gültig
- 12.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF