Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1287-W/07
Nachträgliche Geltendmachung von Mieterinvestitionen für die Investitionszuwachsprämie (IZP) 2002
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1287-W/07vom 19.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein als "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Investitionszuwachsprämie 2002" bezeichnetes Anbringen, das klar auf die Gewährung der IZP unter Berücksichtigung der nachträglich geltend gemachten Mieterinvestitionen gerichtet ist, ist angesichts der ausdrücklichen Normierung von § 201 BAO als einzigem anwendbaren Verfahrenstitel in § 108e Abs 5 EStG 1988 als Antrag auf Festsetzung der IZP 2002 gemäß § 201 BAO idF BGBl 1980/151 aufzufassen.
Entsprach die erstmalige Geltendmachung der IZP 2002 mangels Zuordnung der im Jahr 2002 angeschafften/hergestellten Wirtschaftsgüter zum Investitionszuwachs nicht den Erfordernissen des § 108e Abs 4 EStG 1988 idF BGBl I 2002/155, so wäre im Sinne von VwGH 15.1.2008, 2007/15/0119 ein Mängelbehebungsverfahren gemäß § 85 Abs 2 BAO durchzuführen gewesen. Da dies nicht geschah, konnten die ursprünglich nicht geltend gemachten Mieterinvestitionen - was aus dem Erstantrag nicht hervorgegangen war -, später ´nachnominiert´ werden, ohne dass die von Zorn in Hofstätter/Reichel, § 108e, Rz 10 und von Sutter in AnwBl 2008, 36f aufgezeigte Folge - das Erlöschen des IZP-Anspruches für nicht bis zum Ende der IZP-Geltendmachungsfrist nominierte Wirtschaftsgüter - eintreten hätte können.
Hier betraf die geltend gemachte Zustellvollmacht nur das Berufungsverfahren zur IZP 2002. Die Zustellung an die steuerliche Vertretung erfolgte im Sinne der vorstehenden Interpretation, welche eventuell nicht der Absicht des Gesetzgebers entspricht, nur hinsichtlich der Zwischenerledigungen. Die Enderledigung (Berufungsentscheidung) konnte aufgrund einer Erklärung der steuerlichen Vertretung in der mündlichen Berufungsverhandlung, wonach keine Zustellbevollmächtigung bestehe, an den Berufungswerber persönlich erfolgen, ohne den Sinn von § 103 Abs. 2 BAO idF BGBl. I Nr. 124/2003 ergründen zu müssen.
Auf die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 ist § 201 BAO gemäß § 323 Abs 11 BAO noch nicht in der Fassung durch BGBl I 2002/97, sondern noch in der vorhergehenden Fassung durch BGBl 1980/151 anzuwenden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder Oberrat Mag. Christian
Seywald, Landesinnungsmeister Friedrich Nagl und Kammerrat Konrad Antoni im
Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier über die Berufung des Bw,
vertreten durch Stb-Ges, vom 13. April 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes X vom 5. April 2007, mit dem der Antrag vom 8. März
2007 betreffend Investitionszuwachsprämie 2002 abgewiesen wurde, nach der
am 12. Juni 2008 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene
Bescheid wird abgeändert und setzt gemäß
§ 201 BAO idF
BGBl 1980/151 die Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 idF BGBl I 2002/155 für das
Kalenderjahr 2002 mit 4.363 € (=10% von einem Investitionszuwachs iHv
43.630 € als Bemessungsgrundlage) fest.
Entscheidungsgründe
Die Einkommensteuererklärung des Berufungswerbers (Bw)
für das Jahr 2002 und die Beilage zur Einkommensteuererklärung 2002
zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie (IZP) gemäß
§ 108e EStG 1988 (Formular E 108e) langten ebenso wie der
Jahresabschluss samt Anlagenzugangsverzeichnis am 6. Oktober 2003 beim
Finanzamt ein.
Im Formular E108e waren die Anschaffungs- bzw
Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des
Jahres 2002 mit 43.594 € angegeben. Im Formular nicht ausgefüllt
war die Rubrik "Verzeichnis von
Wirtschaftsgütern, denen der Investitionszuwachs 2002 zugeordnet wird"
und es wurde auch nicht auf einer Beilage eine derartige Zuordnung
vorgenommen. Denn es lag zwar ein Verzeichnis bei, nach welchem die Gesamtsumme
der Anlagenzugänge 97.702,83 € betrug; aber eine Überleitung
von 97.702,83 € auf 43.594 € anlässlich der
Geltendmachung der IZP am 6. Oktober 2003 erfolgte nicht.
Die Ermittlung der IZP hinsichtlich des Zuwachses erfolgte
auf dem Formular E108e, indem aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der
(fiktiv) begünstigten Wirtschaftsgüter der drei Vorjahre (1999:
7.623 €, 2000: 1.083 €, 2001: keine) ein Durchschnitt von
4.353 € ermittelt wurde. Die 4.353 € wurden von den o.a.
43.594 € abgezogen, sodass 39.241 € als Bemessungsgrundlage
für die 10%ige IZP verblieben.
Die in einer Höhe von 3.924 € beantragte IZP
wurde am 6. Oktober 2003 auf dem Steuerkonto zugunsten des Bw (=als
Negativbetrag) gebucht (UFS-Akt Bl 7).
Mit Schreiben vom 8. März 2007 wurde der
"Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Investitionszuwachsprämie 2002" gestellt zwecks
Beantragung der bisher als nicht begünstigungsfähig angesehenen
Mieterinvestitionen (ESt-Akt Bl 22/2002), welchem eine (geänderte)
Geltendmachung der IZP (Formular E 108e) mit 4.363 € beilag,
worin nicht nur die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des Jahres 2002 mit
46.532 € (statt 43.594 €) anders angegeben wurden, sondern
auch die Vergleichsbasis - der Durchschnitt der Anschaffungs- und
Herstellungskosten der (fiktiv) prämienbegünstigten
Wirtschaftsgüter der Jahre 1999 bis 2001 - mit 2.902 € statt
4.353 €.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom
5. April 2007 ab, weil kein durch Bescheid abgeschlossenes IZP-Verfahren
2002 vorliege und eine sinngemäße Anwendung gemäß
§ 201 Abs 2 Z 3 BAO mangels Vorliegen eines
Wiederaufnahmsgrundes nicht möglich sei (ESt-Akt Bl 27/2002). Anm: Die
Zustellung dieses Bescheides erfolgte in Einklang mit den Eintragungen über
FINANZOnline (Zustellungsbevollmächtigung der steuerlichen Vertretung nur
bis 27. März 2006; vgl UFS-Akt Bl 68) an den Bw.
Im Namen und Auftrag des Bw und
"unter Berufung auf die mir erteilte
steuerliche Vollmacht, welche auch eine Vertretungs- und Zustellvollmacht"
beinhaltet, wurde mit Schreiben vom 13. April 2007 durch die
steuerliche Vertretung des Bw Berufung gegen diesen Bescheid erhoben (ESt-Akt
Bl 29ff/2002). Begründend wurde dargestellt, dass Mieterinvestitionen
u.a. laut VwGH 25.10.2006, 2006/15/0152 keine von der IZP ausgeschlossenen
Gebäude darstellten. Die Voraussetzungen des Neuerungstatbestandes
lägen somit vor. Daher werde beantragt, dem
"Antrag gem. § 201 BAO auf
Festsetzung der Investitionszuwachsprämie" vollinhaltlich
stattzugeben.
Mit Vorhalt der Berufungsbehörde vom 30. Mai 2007
(UFS-Akt Bl 9) wurde der Bw gefragt:
ob
es sich bei dem zusätzlich geltend gemachten Investitionszuwachs iHv
2.938 € um die drei Positionen unter Kontonummer 210 (Betriebs- u.
Geschäftsgebäude) des Anlagenverzeichnisses handele;
sowie
unter Bezug auf den Artikel von Zorn in
RdW 12/2006 (betreffend Recht des Mieters auf Entfernung oder
Entschädigung):
"a)
Wie ist diesbezüglich die Situation hinsichtlich der von Ihnen
zusätzlich geltend gemachten Investitionen?"
"b)
Wurden die zusätzlich geltend gemachten Investitionen zum eigenen oder zum
Nutzen des Vermieters/Verpächters getätigt?"
Abschließend wurde im Vorhalt ausgeführt:
"Die Zustellung dieses Schreibens erfolgt an
die steuerliche Vertretung, weil diese sich in der Berufungsschrift (jedenfalls
ausdrücklich iSd § 9 ZustG idF BGBl I 2004/10) auch auf die erteilte
Zustellvollmacht beruft, und deshalb davon ausgegangen wird, dass für das
anhängige Berufungsverfahren - anders als im restlichen
Besteuerungsverfahren des Berufungswerbers - eine
Zustellungsbevollmächtigung geltend gemacht wurde. Die
Zustellungsbevollmächtigung ist damit zwar eingeschränkt, aber eine
´ausdrückliche´ Einschränkung iSd § 103 Abs 2 lit a
BAO - mit der Folge der Unwirksamkeit der Zustellungsbevollmächtigung
gegenüber Abgabenbehörden - ist nach der Formulierung in der
Berufungsschrift nicht erfolgt...." Anm: Nach diesem
Interpretationsergebnis, das eventuell nicht der Absicht des Gesetzgebers
entspricht, wurde nur die Zustellung von Zwischenerledigungen vorgenommen.
Für die Zustellung der Berufungsentscheidung ist aufgrund einer
Erklärung der steuerlichen Vertretung in der mündlichen
Berufungsverhandlung, wonach keine Zustellbevollmächtigung bestehe, die
Ergründung des Sinnes des § 103 Abs 2 BAO idF
BGBl I 2003/124 entbehrlich geworden.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 (UFS-Akt Bl 10)
wurde darauf geantwortet, dass es sich bei dem zusätzlich geltend gemachten
Investitionszuwachs um die drei Positionen
210: Lüftungseinfassung, Wasserleitungsrohre und Rauchfang
handle. Die vom Bw vorgenommenen Investitionen seien notwendig
gewesen, um die Benützbarkeit der gemieteten Immobilie für seine
Zwecke sicherzustellen. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Bw
die gemieteten Räumlichkeiten langfristig, wahrscheinlich bis zu seiner
Pensionierung, für seinen Tischlereibetrieb benutzen werde. Daher seien die
Mieterinvestitionen ausschließlich in seinem Interesse erfolgt. Laut
Vereinbarung mit dem Vermieter bestehe das Recht der Entfernung der Einbauten im
Fall der Beendigung des Mietverhältnisses bzw werde man sinnvollerweise
eine Entschädigung - soweit die Investition dann noch werthaltig sei -
vereinbaren.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 (UFS-Akt Bl 12)
brachte die Berufungsbehörde dem Finanzamt als Amtspartei dieses
Vorhalteverfahren durch Ablichtungen zur Kenntnis.
In der Ladung für die mündliche
Berufungsverhandlung wurde folgende vermutliche Ableitung der Anschaffungs- und
Herstellungskosten IZP-begünstigter Wirtschaftsgüter aus dem
Anlagenzugangsverzeichnis vorgehalten, was in der mündlichen Verhandlung
von der steuerlichen Vertretung des Bw bestätigt wurde:
|
Gesamtsumme
der Anschaffungswerte
|
97.702,83
€
|
davon nicht
prämienbegünstigt:
|
|
gebrauchter
Lastkraftwagen (Konto 640)
|
-9.583,33
€
|
Aus
Konto 580 Sonstige Betriebsausstattung:
|
|
von
Lieferant A aus Beleg 89 (gebraucht):
|
|
Inv-nr
4-00
|
-10.180,00
€
|
Inv-nr
5-00
|
-2.200,00
€
|
Inv-nr
6-00
|
-4.000,00
€
|
Inv-nr
7-00
|
-8.357,00
€
|
Inv-nr
8-00
|
-10.174,00
€
|
Inv-nr
9-00
|
-3.485,00
€
|
Inv-nr
10-00
|
-1.453,00
€
|
Inv-nr
11-00
|
-945,00
€
|
Inv-nr
12-00
|
-581,00
€
|
Fahrrad
gebraucht
|
-212,50
€
|
Zwischenergebnis
(entspricht Antrag vom März 2007)
|
46.532,00
€
|
Nach Ansicht
Oktober 2033 vermeintlich nicht prämienbegünstigt:
|
|
Konto
210 Betriebs- und Geschäftsgebäude:
|
|
Lüftungseinfassung
|
-343,00
€
|
Wasserleitungsrohre
|
-678,00
€
|
Rauchfang
|
-1.917,45
€
|
Zwischenergebnis
(entspricht Antrag vom Oktober 2003)
|
43.593,55
€
Vorgehalten wurde auch, dass der
Unterschied zwischen den durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten
im Vergleichszeitraum (laut Antrag vom Oktober 2003: 4.353 €; laut Antrag
vom März 2007: 2.902 €) nach Ansicht des Referenten dadurch zu
erklären sei, dass aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten
begünstigter Wirtschaftsgüter der Vorjahre (1999: 7.623 €, 2000:
1.083 €, 2001: keine) im Oktober 2003 ein Durchschnitt von 4.353 € (=
8.706 € dividiert durch 2) ermittelt worden sei und im März 2007 ein
Durchschnitt von 2.902 €, was der Division von 8.706 € durch 3
entspreche.
In der am 12. Juni 2008 durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass der
Wiederaufnahmeantrag als Antrag auf Erlassung eines Bescheides nach
§ 201 BAO zu verstehen sei.
Dagegen wandte der Vertreter des Finanzamtes ein, dass der
Antrag ausdrücklich die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt habe und eine
Umdeutung in einen Festsetzungsantrag nach § 201 BAO eine sehr
extensive Interpretation sei. Nach dem Gesetz stehe es dem
Steuerpflichtigen frei, nicht für alle Wirtschaftsgüter, die an sich
begünstigt wären, die IZP in Anspruch zu nehmen. Daher könne nach
Ansicht des Finanzamtes nicht gesagt werden, dass die seinerzeitige Berechnung
durch den Bw unrichtig gewesen sei. Daher sei auch nach der im Berufungszeitraum
anzuwendenden Rechtslage kein Anlass für eine Festsetzung nach § 201
BAO gegeben.
Die steuerliche Vertreterin des Bw hielt dem entgegen, dass
die Berechnung jedenfalls insoweit unrichtig gewesen sei, als der Durchschnitt
der Vorjahre falsch ermittelt worden sei.
Darauf replizierte der Vertreter des Finanzamtes, dass zwar
eine Berichtigung dahingehend vorzunehmen sei, dass ein richtiger Divisor
angewendet werde; jedoch könne eine erstmalige Geltendmachung für
weitere Wirtschaftsgüter davon nicht umfasst sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für die Beurteilung von Anbringen soll es nach der Rsp
nicht auf die Bezeichnungen von Schriftsätzen und zufällige verbale
Formen ankommen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu
erschließende Ziel des Parteischrittes. Laut Rsp ist im Zweifel einem
Anbringen, das die Partei zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher
Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl
zur höchstgerichtlichen Rsp: Ritz,
BAO3,
§ 85 Tz 1).
Das zu erschließende Ziel des Antrages vom
8. März 2007 (samt Beilage) ist klar: Der Bw will die
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 in Höhe von
4.363 € erhalten, statt in der vorher (Eingangsstempel 6. Oktober
2003) beantragten und durch Verbuchung auf seinem Steuerkonto am 6. Oktober
2003 gewährten Höhe von 3.924 €.
Der Verfahrenstitel zur Änderung der Höhe der
bisher gewährten, ohne Bescheiderlassung auf dem Steuerkonto des Bw
verbuchten Investitionszuwachsprämie 2002 ist durch § 108e
Abs 5 EStG 1988 festgelegt: "(5) Die
sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto
gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO
zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses
zurück. Sowohl die Prämie als auch eine Prämiennachforderung bzw.
Rückforderungsansprüche auf Grund einer geänderten
Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 gelten als Abgabe vom Einkommen im
Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes.
Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden,
die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten.
Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu
berücksichtigen."
Der Antrag vom 8. März 2007 wird vom
Berufungssenat als Antrag auf Festsetzung der IZP 2002 gemäß
§ 201 BAO - als dem in § 108e Abs 5 EStG 1988
ausdrücklich vorgegebenen Verfahrenstitel - gewertet.
Da die IZP als Abgabe vom Einkommen iSd BAO gilt, ist
§ 4 Abs 2 lit a BAO betreffend Entstehung des
Abgabenanspruches bei ESt und KSt anzuwenden, wobei nur Z 2
("für die zu veranlagende Abgabe mit
Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen
wird....") anwendbar ist, denn es handelt sich bei der IZP um eine
für ein ganzes Kalenderjahr zu gewährende Prämie und keinesfalls
um eine Vorauszahlung iSd Z 1 oder einen Steuerabzugsbetrag iSd
Z 3. Der Anspruch (iSv
Abgabenanspruch) auf die IZP 2002
ist daher mit Ablauf des Jahres 2002 entstanden. Vom Abgabenanspruch
ist der Abgabenzahlungsanspruch (Verpflichtung, einen Abgabenbetrag bestimmter
Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten) zu unterscheiden, der
sich bei Selbstbemessungsabgaben aus dem Gesetz oder aus der Selbstberechnung
ergibt (Ritz,
BAO3,
§ 4 Tz 3). Auf die IZP angewendet bedeutet dies, dass der
Anspruch auf Gutschrift der Prämie auf dem Steuerkonto durch die
(rechtzeitige) Geltendmachung entsteht. Dass der
Abgabenzahlungsanspruch bzw hier
Prämiengutschriftsanspruch am
6. Oktober 2003 (damals iHv 3.924 €) entstanden ist durch
Einreichung des Formulares E108e gemeinsam mit der Einkommensteuererklärung
2002, ändert daher nichts daran, dass der
Abgabenanspruch (hier:
Prämienanspruch) mit Ablauf des
Jahres 2002 entstanden ist.
§ 201 BAO wurde durch BGBl I 2002/97
mit folgender Übergangsbestimmung novelliert: Gemäß
§ 323 Abs 11 Satz 1 BAO ist § 201 BAO idF
BGBl I 2002/97 erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der
Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entsteht. Die Neuregelung ist
auf Abgabenansprüche nach dem 31. Dezember 2002, somit mit Beginn des
Jahres 2003 anzuwenden. Der Abgabenanspruch müsste frühestens am
1. Jänner 2003 entstanden sein; dieser Zeitpunkt liegt nach jenem der
Entstehung des IZP-Anspruches für das Jahr 2002. Auf die
IZP 2002 ist daher noch nicht § 201 BAO idF
BGBl I 2002/97, sondern in der vorhergehenden Fassung durch
BGBl 1980/151 anzuwenden, welche lautet:
"§ 201. Wenn die Abgabenvorschriften die
Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ist ein Abgabenbescheid
nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung,
zu der er verpflichtet ist, unterläßt oder wenn sich die
Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht
richtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer
Abgaben in einem Bescheid zusammengefaßt erfolgen."
Diese Fassung ist dadurch gekennzeichnet, dass in keinem
Fall die Erfüllung eines Wiederaufnahmstatbestandes, etwa eines sogenannten
Neuerungstatbestandes gefordert wird, wie es in dem hier unanwendbaren
§ 201 Abs 2 Z 3 Fall 2 und Abs 3 Z 2 BAO idF
BGBl I 2002/97 durch Verweise auf die Wiederaufnahmsbestimmungen
geschieht.
Mit Ausnahme des hier bedeutungslosen letzten Satzes, ist
bei der Anwendung von § 201 BAO idF BGBl 1980/151 - im Gegensatz
zur Anwendung von Abs 2 der Neufassung - auch keine Ermessensübung
vorzunehmen.
§ 201 BAO idF BGBl 1980/151 sieht ein
Antragsrecht nicht ausdrücklich vor, sondern es liegt am Abgabepflichtigen,
die Behörde von der von ihm behaupteten Unrichtigkeit der Selbstberechnung
in Kenntnis zu setzen;wenn sich diese
Behauptung als richtig erweist, hat die Behörde einen Abgabenbescheid
gemäß
§ 201 BAO zu
erlassen (Stoll, BAO-Kommentar, 2124,
der auch ein allfälliges Abweisen eines diesbezüglichen Antrages
vorsieht). Schon vor der Neufassung des § 311 BAO durch das
AbgRmRefG, BGBl I 2002/97, waren nach der Judikatur bei
Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der Selbstbemessung
Bescheide zu erlassen (vgl Ritz,
BAO2 (1999),
§ 201 Tz 5). Dies wird umso mehr durch die Neufassung des
§ 311 Abs 1 BAO durch das AbgRmRefG, die gemäß
§ 323 Abs 10 mit 1. Jänner 2003 in Kraft getreten und
damit für den ggstdl Antrag anwendbar ist, der Fall sein, denn statt der
früheren Entscheidungspflicht "über
die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen" ist nunmehr in
§ 311 Abs 1 BAO eine Entscheidungspflicht
"über Anbringen"
vorgesehen.
Über den als Antrag auf Festsetzung gemäß
§ 201 BAO aufgefassten Antrag vom 8. März 2007 ist daher
inhaltlich zu entscheiden (und nicht etwa formal durch Zurückweisung wegen
mangelnder ausdrücklicher Normierung eines Antragsrechtes in der damaligen
Fassung des § 201 BAO).
Die IZP 2002 ist gemäß
§ 201 BAO aF
festzusetzen, wenn auch nur einer der folgenden Tatbestände
zutrifft:
Unvollständigkeit
der Erklärung;
Unrichtigkeit
der Selbstberechnung; eine solche liegt schon aus folgendem Grund vor:
Eine Unrichtigkeit der am 6. Oktober 2003 beim
Finanzamt eingelangten Selbstberechnung der IZP 2002 durch den Bw liegt darin,
dass der Durchschnitt der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten dieser (=der fiktiv prämienbegünstigten)
Wirtschaftsgüter der letzten drei
Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 ... enden, iSd
§ 108e Abs 3 EStG 1988 falsch berechnet ist: Nur weil dieser
Wert im Jahr 2001 Null war, darf das Jahr 2001 bei der
Durchschnittsberechnung nicht (durch die Verwendung von 2 als Divisor)
außer Ansatz bleiben, sondern es ist 3 als Divisor zu verwenden. Auf
allfällige weitere Anlässe zum Ergehen eines Bescheides
gemäß
§ 201 BAO braucht daher nicht eingegangen
werden.
Somit ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO
zur Festsetzung der Investitionszuwachsprämie 2002 zu erlassen. Nach der
Formulierung des § 201 BAO idF BGBl 1980/151 ist dabei nicht nur
die hier vorliegende offensichtliche Unrichtigkeit der Selbstberechnung zu
korrigieren, sondern die Investitionszuwachsprämie für das
Jahr 2002 richtig festzusetzen. Vgl auch
Stoll, BAO-Kommentar, 2124, wonach
nicht nur der vom festgestellten Mangel erfasste Teil der Abgabe, sondern die
Abgabeinsgesamt festzusetzen
ist.
Für die Ermittlung der "richtigen" Höhe der
Investitionszuwachsprämie sind im gegenständlichen Fall nicht nur die
- aufgrund der Judikatur nicht mehr zweifelhaft erscheinende -
Begünstigungsfähigkeit der Mieterinvestitionen entscheidend, sondern
es ist auch auf die Argumentation von Zorn
in Hofstätter/Reichel,
§ 108e EStG Rz 10 und
Sutter in AnwBl 2008, 36f (samt
UFS 28.2.2007, RV/2254-W/06 zitiert in:
BMF 4.2.2008,
BMF-010203/0065-VI/6/2008, veröffentlicht in SWK 7/2008 (T 033) nur
mit Bezug auf die IZP für 2004) einzugehen.
Die UFS-Entscheidung 28.2.2007, RV/2254-W/06, betraf einen
Fall, in dem mit der (ursprünglichen) Einkommensteuererklärung 2003
und bis zur Rechtskraft des daraufhin ergangenen Einkommensteuerbescheides 2003
überhaupt keine Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
eingereicht wurde. Demgegenüber hat der Bw die IZP 2002 - wenn
auch nicht im Einklang mit § 108e Abs 4 EStG 1988 idF
BGBl I 2002/155 (s unten) - zugleich mit der
Einkommensteuererklärung 2002 und somit rechtzeitig beantragt.
§ 108e Abs 4 EStG 1988 in der Fassung
BGBl I 2004/57 (StReformG 2005), gemäß
§ 124b Z 105 EStG 1988 erstmals für Prämien
anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen, aber für das
Verständnis der Argumentation bei Zorn
und Sutter von Bedeutung,
lautet: "Die Prämie kann nur in
einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder
Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend
gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft
des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides
nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. In der Beilage sind die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie darzustellen."
Zorn in
Hofstätter/Reichel,
§ 108e EStG Rz 10 und
Sutter in AnwBl 2008, 36f
beurteilen die Rechtzeitigkeit der Beantragung der IZP bezogen auf das jeweilige
Wirtschaftsgut. Unter Eintritt der Rechtskraft
sei der erstmalige Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint, sodass die
Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens keine neue Möglichkeit der
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie eröffne.
Die Folge der o.a. Ansicht von
Zorn und
Sutter wäre ein Erlöschen des
Anspruches auf die IZP hinsichtlich Wirtschaftsgütern, die für die IZP
nach Ende der IZP-Geltendmachungsfrist "nachnominiert" werden.
Die besondere Konstellation des vorliegenden Falles, in
welchem die IZP-Geltendmachung im Antrag vom 6. Oktober 2003 nicht auf
bestimmte Wirtschaftsgüter bezogen war, bewirkt aber, dass die o.a. Ansicht
von Zorn und
Sutter hier keinen Anwendungsbereich
hat:
Der Bw hat am 6. Oktober 2003 eine IZP für das
Jahr 2002 iHv 3.924 € geltend gemacht, ohne dass er angegeben
hätte, aus welchen im Jahr 2002 angeschafften Wirtschaftsgütern diese
Höhe der IZP abgeleitet würde. Damit entsprach die Geltendmachung der
IZP 2002 nicht der dafür in § 108e Abs 4 EStG 1988
idF BGBl I 2002/155 vorgesehenen Regelung, welche lautet:
"Der Steuererklärung ist ein Verzeichnis
der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen
(§§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu
enthalten. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung."
Sohin entspricht der vorliegende Fall dem dem
VwGH-Erkenntnis vom 15.1.2008, 2007/15/0119 zugrundeliegenden Fall: Der
Beschwerdeführer in jenem Fall hatte in der elektronisch übermittelten
Einkommensteuererklärung 2004 beim Feld "E108e" ein "Ja" angegeben, aber
nicht bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2004 das
Formular E108e in Papierform mit der Geltendmachung der IZP in näher
bestimmter Höhe beim Finanzamt eingereicht. Nach Ansicht des VwGH hatte der
Beschwerdeführer durch die rechtzeitige Abgabe der Willenserklärung
auf Inanspruchnahme der IZP die Frist gewahrt und die Abgabenbehörde
hätte ihm die Behebung der Formgebrechen bei der Geltendmachung der IZP
gemäß
§ 85 Abs 2 BAO auftragen müssen.
Ebenso im vorliegenden Fall: Der Bw hat am 6. Oktober
2003 die Willenserklärung zur Geltendmachung der IZP 2002 abgegeben, ohne
zugleich die vorgesehenen Informationen bekanntzugeben. Die Abgabenbehörde
hätte dem Bw daher gemäß
§ 85 Abs 2 BAO die
Behebung dieser Formgebrechen auftragen müssen. Im Sinne von VwGH
15.1.2008, 2007/15/0119 war dem Bw Gelegenheit zu geben, die Formgebrechen des
Antrages zu beheben. Dies ist schließlich in der mündlichen
Berufungsverhandlung durch Bestätigung der vorgehaltenen Zuordnung von im
Jahr 2002 angeschafften Wirtschaftsgütern zur Ermittlung der IZP 2002
geschehen. Damit waren die gesetzlich (und in dem gemäß
§ 108e Abs 4 letzter Satz EStG 1988 idF
BGBl I 2002/155 iVm § 133 Abs 2 BAO zu verwendenden
Formular, vgl eingangs) geforderten Angaben - Verzeichnis der
Wirtschaftsgüter für die IZP - gemacht und es bestand kein Anlass
mehr, nach § 85 Abs 2 BAO vorzugehen. Bis zu dieser
klarstellenden Bestätigung ist kein Teil des IZP-Anspruches des Bw für
das Jahr 2002 erloschen. Auch die Verjährung kann schon
gemäß
§ 209a Abs 1 BAO nicht wirksam geworden sein;
überdies hat die Erlassung des angefochtenen Bescheides im April 2007 eine
Verlängerungshandlung dargestellt.
Da nach der besonderen Konstellation des vorliegenden
Falles die Argumentation von Zorn und
Sutter hier nicht anwendbar ist, kann
dahingestellt bleiben, ob diese Argumentation, die sich auch auf die Fassung von
§ 108e Abs 4 EStG 1988 durch BGBl I 2004/57
stützt, auf den zeitlichen Rechtsbedingungsbereich der Stammfassung von
§ 108e Abs 4 EStG 1988 (BGBl I 2002/155) bezogen
werden kann.
Damit ist die vom Bw im März 2007 beantragte Höhe
der IZP 2002 "richtig" auch im Sinne der zeitlichen Komponente der Regeln
für die Geltendmachung und es ist der Berufung stattzugeben.
Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y
Wien, am 19.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 103 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1287-W/07
- Stammnummer
- 35320
- Gültig
- 19.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF