Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0616-W/06
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0616-W/06vom 08.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei unklarer Formulierung eines Antrages ist auf den wahren Willen gemäß den allgemeinen Auslegungsregeln abzustellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch Z über die Berufung der Y, vom 2. März 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vertreten durch W, vom 8. Februar
2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gem. § 308 BAO betreffend Erklärung gemäß
§ 22
Abs 6 UStG 1994 nach der am 13. Juni 2006 in V, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert und der Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand bewilligt.
Entscheidungsgründe
Zur Vorgeschichte wird im
Verfahren RV/2067-W/04 folgendes ausgeführt:
Die Berufungswerber, Re. und
K., (Bw.), führen gemeinsam einen Weinbaubetrieb.
Für das Jahr 2003 legten
sie eine Umsatzsteuererklärung sowie die Erklärung über
einheitlich und gesondert festzustellende pauschalierte Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft vor.
Ihre Umsätze
erklärten sie nicht gemäß
§ 22 UStG pauschal, sondern
legten eine Umsatzsteuerklärung vor, in der sie die Umsätze und
Vorsteuern gemäß den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes
ermittelten.
Eine ausdrückliche
Mitteilung auf die Besteuerung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG zu
verzichten, wurde von ihnen vorerst nicht abgegeben.
Es wurde jedoch, auch im
Finanzamtsakt aufliegend, mit Eingangsstempel 29. Oktober 2003 am
zuständigen Finanzamt eine Erklärung gemäß
§ 6 Abs 3
UStG1994 (Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer) abgegeben.
In dieser Erklärung wurde auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6
Abs 1 Z 27 UStG 1994 ab dem Kalenderjahr 2003 verzichtet.
Aktenkundig ist auch, dass K.
und Re. (Sohn und Mutter) seit dem Veranlagungsjahr 1996 gemeinsam diesen
landwirtschaftlichen Betrieb führen.
Die Beilage zur
Umsatzsteuererklärung 2003 listete die Einnahmen aus Bouteillenwein- und
Flaschenweinverkauf sowie den Eigenverbrauch auf, von denen die entsprechende
Umsatzsteuer berechnet wurde. Demgegenüber wurden die geltend gemachten
Vorsteuern gestellt. Auf einer weiteren Beilage listeten die Bw. jene Ausgaben
auf, aus denen die geltend gemachte Vorsteuer ermittelt wurde.
Das Finanzamt erließ
einen Umsatzsteuerbescheid vom 24.9.2004, in dem es die landwirtschaftlichen
Umsätze pauschal gemäß
§ 22 UStG festsetzte und keine
Vorsteuer anerkannte. Begründend wurde ausgeführt, dass die
beantragten Vorsteuerbeträge nicht gewährt werden konnten, weil die
Verzichtserklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG nicht bis zum
Ablauf des Veranlagungszeitraumes 2003 beim Finanzamt eingereicht worden sei.
Gemäß
§ 22 Abs 6 UStG könne der Unternehmer
bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt
schriflich erklären, dass seine Umsätze von Beginn dieses
Kalenderjahres an nicht nach den Abs 1 bis 5, sondern nach den allgemeinen
Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert werden sollen.
Im Veranlagungsakt ist ein
Gedächtnisprotokoll in Form eines Aktenvermerkes des Finanzbediensteten S
abgelegt.
Dieses Gedächtnisprotokoll
führt aus:
"Im September 2002 wurde im FA
N das Pilotprogramm gestartet. Ich arbeitete im BV 22 mit den Kollegen R und Q
in einem Raum.
Im Spätherbst 2002 (Ende
Oktober, November, Anfang Dezember 2002), es war schon den ganzen Tag das Licht
eingeschaltet, erhielt ich einen Anruf von P.
Sie stellte mir Fragen,
beteffend Regelbesteuerung mit der Errichtung einer Vinothek und
Fremdenbeherbung im Zusammenhang eines Weinbaubetriebes.
Ich sagte zu ihr, wenn ein
Gewerbebetrieb vorliegt, braucht sie nur den Antrag auf Regelbesteuerung
stellen. Sollte aber die Vinothek und Fremdenzimmervermietung als Nebenbetrieb
des Weinbaues geführt werden, muss sie nach dem UStG bis Jahresende auf die
Umsatzsteuerpauschalierung für Landwirte verzichten.
Ihre Antwort lautete, dass die
Verzichtserklärung nicht nowendig ist, da nicht beabsichtigt ist die
Vinothek und Beherbergung als Nebenbetrieb zu führen um unter
Umständen umsatzsteuerliche Nachteile (Weinverkäufe in der
Landwirtschaft voll umsatzsteuerpflichtig) zu haben, sondern im Gegenteil soll
der Weinbau und der Gewerbebetrieb getrennt sein. In der Vinothek sollen nicht
nur Eigenbauweine, sondern überwiegend die Erzeugnisse der im Weinbaugebiet
produzierenden Winzer angeboten werden. Der Beherbergungsbetrieb ist darauf
ausgerichtet die Degustationsgäste unterzubringen und allenfalls Zimmer im
Rahmen der Werbung "Weinidylle" zur Verfügung zu haben."
Die Berufung gegen diesen
Umsatzsteuerbescheid 2003 gründet sich auf folgende relevante
Ausführungen:
In der eingereichten
Umsatzsteuererklärung wurden die Besteuerungsgrundlagen nach der
Regelbesteuerung erklärt und davon ausgegangen, dass auf die Anwendung der
Pauschalierung nach § 22 (1-5) UStG verzichtet und die Option zur
Regelbesteuerung erklärt worden sei. Das Finanzamt habe den Bescheid
mangels Vorliegen einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung
gemäß
§ 22 Abs 6 UStG nach den Pauschalierungsbestimmungen
gemäß
§ 22 Abs 1-5 erlassen. Hiegegen richte sich die
vorliegende Berufung.
Die Bw. bevollmächtigten
die selbständige Buchhalterin P mit der Besorgung ihrer ust-rechtlichen
Belange ab Mitte 2003, da ab diesem Jahr umfangreiche Investitionen in ihrem
Weinbaubetrieb durchgeführt werden sollten. P habe ihren Angaben zufolge im
Oktober 2003 im Finanzamt Oberwart persönlich vorgesprochen um den Wechsel
zur Regelbesteuerung ab 2003 zu erledigen.
Anlässlich dieser
Vorsprache habe P eine bereits ausgefüllte Verzichtserklärung
gemäß
§ 6 Abs 3 UStG (Kleinunternehmerregelung) sowie einen
Antrag auf Erteilung einer UID-Nummer vorgelegt und abgegeben. Die Abgabe
erfolgte über Ersuchen des Beamten wegen des Eingangsstempels über den
Einwurfkasten. P wurde vom Finanzbeamten nicht darauf aufmerksam gemacht, dass
auch eine Erklärung nach § 22 Abs 6 UStG notwendig wäre, sondern
er hat die Verzichtserklärung entgegengenommen und den konkreten Eindruck
vermittelt, die Angelegenheit wäre somit erledigt. In der Folge seien auch
für Zeiträume ab Jänner 2004 laufend Umsatzsteuervoranmeldungen
mit Vorsteuergutschriften eingereicht und vom Finanzamt verbucht und teilweise
auch zurückbezahlt worden.
Erst nach Einreichung der
Umsatzsteuererklärung 2003 sei im Veranlagungsverfahren festgestellt
worden, dass eine schriftliche Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6
UStG zur Regelbesteuerung im Akt nicht aufliege.
Es werde auf ein
Gedächtnisprotokoll verwiesen, weshalb vom Grundsatz Treu und Glauben nicht
Gebrauch gemacht werden hätte können.
Hiezu müsse nun
festgestellt werden, dass dieses Gedächtnisprotokoll keinesfalls
gegenständlichen Fall betreffen könne und die Zuordnung zu diesem
Veranlagungsverfahren irrtümlich erfolgt sein müsse.
Das Protokoll verweise
erinnerlich auf ein Telefongespräch aus 2002 mit Bezug auf eine gewerblich
geführte Vinothek mit Fremdenbeherbung. Gegenständliches
Investitionsvorhaben sei erst 2003 nach Erhalt der Förderungszusage
tatsächlich in Angriff genommen worden und beziehe sich
ausschließlich auf die Erweiterung der Keller- und Arbeitsräume des
Weinbaubetriebes. Von einer gewerblich betriebenen Vinothek, insbesondere
für Erzeugnisse anderer Winzer des Weinbaugebietes, und von einem
Beherbergungsbetrieb könne nie die Rede gewesen sein, denn das sei nie
geplant gewesen. Im übrigen befinde sich in unmittelbarer Nähe die
Ortsvinothek O und am Höhenweg eine andere Vinothek, welche ohnehin dieses
Marktsegment abdecke.
Dass auf Grund dieses
Gedächtnisprotokoll die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben
ausgeschlossen worden sei, sei verständlich, nur betreffe dieser dort
festgehaltene Sachverhalt nicht den gegenständlichen Veranlagungsfall. Dass
sich ein Finanzbeamter nicht an jedes geführte Gespräch nach nahezu
einem Jahr genau erinnern könne, sei auch zu verstehen. Es bleibe aber
festgestellt, dass eine Vorsprache in Sachen Regelbesteuerung erfolgte, was
durch das Aufliegen des Kleinunternehmerverzichtes - noch dazu
unnötigerweise - glaubhaft sei. Offensichtlich habe der Finanzbeamte,
vielleicht auch infolge einer besonderen Stresssituation, auf den vermeintlich
zum Kleinunternehmerverzicht zusätzlichen Regelbesteuerungsantrag
vergessen, er hätte ansonsten sofort und zeitgerecht eingbracht werden
können.
Nun würden sich die Bw. -
offensichtlich in Beweisnotstand in Bezug auf die Behauptungen von P befinden,
da keine schriflichen Anträge oder Aufzeichnungen aufliegen würden.
Dieser Beweisnotstand könne nicht nur zu Lasten der Steuerpflichtigen
wirken, vielmehr werde beantragt, im Wege der Nachsicht und unter
Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Gluben, den Antrag auf
Regelbesteuerung eingebracht zu haben und die Schriftlichkeit des Antrages
nunmehr noch vor Rechtskraft des Bescheides nachholen zu dürfen. In
berücksichtigungswürdigen Fällen erlaube die Rechtsprechung sehr
wohl, bei nicht ganz klarer Beweislage, im Nachsichtswege Fehler zu
beheben.
Bei Vorlage an die 2. Instanz
werde die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung
beantragt.
In seiner Vorlage an den
unabhängigen Finanzsenat führte das Finanzamt zu seinem Antrag auf
Abweisung der Berufung folgendes aus:
Die Bw. seien pauschalierte
Landwirte. Sie hätten am 29.10.2003 eine Erklärung gemäß
§ 6 Abs 3 UStG im Infocenter des Finanzamtes, Standort N
abgegeben und damit erklärt, auf die Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer zu verzichten.
Strittig sei nun, ob die
Verzichtserkärung, die die Berufungswerber nach § 6 Abs 3 UStG
abgegeben hätten, auch als Option zur Regelbesteurung im Sinne des §
22 Abs 6 UStG zu werten sei. Das Finanzamt habe dies - unter Berufung auf
ein Erkenntnis des UFS, GZ RV/0258-F/02 verneint.
Nach § 22 Abs 6 UStG
könne der pauschalierte Landwirt bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes
gegenüber dem Finanzamt schriftlich in die Regelbesteuerung optieren. Die
herrschende Lehre verlange für diese Option eine formgebundene
Erklärung ganz bestimmten Inhalts. Es genüge nicht, wenn aus anderen
Angaben die Absicht des Verzichtes hervorgehe. So könnten etwa
Umsatzsteuervoranmeldungen und/oder Umsatzsteuererklärungen die
erfoderliche ausdrückliche Erklärung nicht ersetzen (vgl. hiezu Ruppe,
UStG 1994, 2. Auflage, § 22 Rz 53; VwGH 22.10.1990, 89/15/0157). Eine
Verzichtserklärung im Sinne dieser Ausführungen liege im vorliegenden
Fall unstreitig nicht vor. Der Berufungswerber habe lediglich eine
Erklärung über den Verzicht auf die sogenannte
Kleinunternehmerregelung gemäß
§ 6 Abs 3 UStG abgegeben, die
aber nach dem oben Gesagten nicht auch als Option für die Regelbesteuerung
gemäß
§ 22 Abs 6 UStG anerkannt werden könne (vgl hiezu
auch Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, § 22 Rz 54).
Der Behauptung die angefochtene
Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil das
Finanzamt eine entsprechende Auskunft gegeben habe, stehe die Aussage des
zuständigen Bearbeiters entgegen. Dieser habe in einem
"Gedächtnisprotokoll" festgehalten, dass er hinsichtlich der
Regelbesteuerung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Vinothek und
Fremdenbeherbergung befragt worden sei.
Dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung folgend, habe das Finanzamt die geltend gemachten
Vorsteuern gestrichen bzw. wieder vorgeschrieben. Die Bw. würden sich
nunmehr auf den Grundsatz von Treu und Glauben beziehen. Diesem Grundsatz komme
aber nur bei einer von der zuständigen Behörde erteilten Auskunft, die
sich nachträglich als falsch heraustellt, Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH
27.8.2002, 96/14/0166). Ein Anspruch auf eine falsche Rechtsanwendung lässt
sich aus diesem Grundsatz aber keinesfalls ableiten. Das Finanzamt sei aber der
Ansicht, dass gar keine falsche Auskunft erteilt worden sei, sondern eine
richtige Auskunft von den Bw. falsch interpretiert worden sei.
Mit Schreiben vom 21.12.2004
stellten die Bw. den Antrag auf Regelbesteuerung gemäß
§ 22 Abs
6 UStG mit folgendem Inhalt:
Gegen den Umsatzsteuerbescheid
2003 laufe derzeit eine Berufung, mit dem Ersuchen die seinerzeit abgegebenen
Erklärungen in Zusammenwirkung mit den persönlichen Vorsprachen beim
Finanzamt N, als Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG mit
Wirkung ab 2003 anzuerkennen. Da jedoch beim Finanzamt offensichtlich eine
ausdrückliche schriftliche Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6
UStG nicht vorliege, werde nunmehr dieser Antrag zumindest für die
Folgejahre wie folgt schriftlich gestellt:
Die Bw. würden hiemit
ausdrücklich erklären, dass die Umsätze ihres land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes ab 1.1.2004 nicht pauschaliert seien, sondern
nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes besteuert werden
sollten. Die Umsätze sollten daher nicht gemäß
§ 22 Abs 1 -
5 UStG nach Durchschnittssätzen, sondern nach den allgemeinen Vorschriften
des Umsatzsteuergesetzes besteuert werden. Die Bw. wüßten, dass diese
Erklärung sie für zumindest fünf Jahre binde und danach ein
Widerruf bis spätestens 31.1. erforderlich sei, wenn sie die
Regelbesteuerung beenden möchten.
Um freundliche Kenntnisnahme
und Veranlassung werde höflich gebeten.
In der am 21. November 2005
über Antrag der Partei abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
wurde ergänzend ausgeführt.
Der steuerliche Vertreter
verwies darauf, dass die Bw. seinerzeit steuerlich nicht vertreten waren und
daher das Finanzamt eine Anleitungspflicht treffe.
Es sei von Anfang an klar
gewesen, dass die Bw. Vorsteuern lukrieren wollten. Daher hätte das
Finanzamt darauf hinweisen müssen, dass auch auf die Pauschalierung nach
§ 22 UStG gesondert zu verzichten sei.
Es liege hier ein Fall von Treu
und Glauben vor.
Was das
Gedächtnisprotokoll anlange, sei darauf hinzuweisen, dass nach einem
längeren Zeitraum erfahrungsgemäß die Erinnerung an das
Geschehene unvollständig sein kann.
BwA. führte aus, dass er
und F sie die Landwirtschaft im Nebenerwerb führen würden. Im Jahr
2002 haben sie für eine Erweiterung des Betriebes um Fördermittel
angesucht und im März 2003 zunächst informell erfahren, dass die
Förderung gewährt werde. Sie hätten zu bauen
begonnen.
Sie hätten sich bei ihrer
Nachbarin, P, erkundigt, was steuerlich nun zu tun wäre. Am 26. Oktober
2003 hätten sie sich aus dem Internet die Formulare zur Vergabe einer
UID-Nummer sowie zum Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ausgedruckt und
ausgefüllt. Am 29. Oktober ging P auf das Finanzamt mit den Formularen und
erkundigte sich, ob damit den Formvorschriften zur Geltendmachung für
Umsatzsteuergutschriften genüge getan wäre. Dies wurde ihr von dem
Finanzbeamten bestätigt, worauf die Formulare abgegeben worden seien. Das
Finanzamt habe auch zunächst Vorsteuern rückerstattet.
Sie hätten gedacht, dass
sie alle notwendigen Schritte gesetzt hätten
Die Vertreterin des Finanzamtes
entgegnete, dass offenbar vom Mitarbeiter des Finanzamtes nicht gesondert darauf
hingewiesen worden sei, dass auch ein gesonderter Antrag nach § 22 Abs. 6
UStG zu stellen sei.
Der steuerliche Vertreter hielt
dem entgegen, dass das Finanzamt offenbar bis jetzt davon ausgegangen sei, dass
die Bw. bereits damals steuerlich vertreten gewesen seien.
Nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben müsste der im Jahr 2004 schriftlich gestellte Antrag auf Verzicht
auf § 22 UStG als rechtzeitig eingebracht gelten.
Die Vertreterin des Finanzamtes
betonte, dass nach § 22 Abs. 6 UStG ein schriftlicher Antrag bis zum Ablauf
des Jahres erforderlich sei. Ein derartig rechtzeitig gestellter Antrag liege
nicht vor. Es sei richtig, dass es im Internet kein eigenes Formular für
diesen Antrag gebe.
Der steuerliche Vertreter
ergänzte noch, dass der Förderung ein Ausbau des Betriebes zugrunde
gelegt worden sei, wobei zwei Schlafzimmer und ein Verkostungsraum vorgesehen
seien. Es könne sich dabei nicht um den Betrieb handeln, an den sich der
Finanzbedienstete erinnern könne.
P führte als Zeugin zum
Beweisthema Vorsprache am Finanzamt in N anlässlich der Einreichung des
Antrages auf Vergabe einer UID-Nummer sowie Verzichtes auf die
Kleinunternehmerregelung folgendes aus:
Irgendwann im Jahr 2003 sei die
M an sie herangetreten, wie die steuerliche Beurteilung aussehe. Das war,
nachdem mit dem Bau begonnen worden sei.
Sie sei mit der M befreundet
und wohne auch in der Nähe.
Die M wollte aufgrund des
umfangreichen Bauvorhabens Vorsteuern geltend machen. Sie hätten dann im
Internet die entsprechenden Anträge runtergeladen und ausgefüllt. Da
sie selbst in diesem Bereich nicht besonders versiert sei und aus
Gefälligkeit gehandelt habe, sei sie dann auf das Finanzamt in N gegangen.
Dort habe sie mit Herrn R und S gesprochen. Bei Herrn R sei sie in einer anderen
Angelegenheit gewesen. Über die M habe sie mit ihm nicht
gesprochen.
Sie habe S ihre Anträge
gezeigt und gesagt, sie hätte einen Weinbauern, der Vorsteuern geltend
machen wollte. Sie könne nicht mehr sagen, wie genau dieser die
Anträge angesehen habe, er sagte, es passe und sie solle es in den
Einwurfkasten werfen. Sie wisse nicht mehr genau, was sie S über die
Ausbaupläne der M erzählt habe. Sie wusste selber nicht, wie
groß die Investition letztendlich sein werde.
Sie habe die Anträge
hergezeigt, weil sie sich nicht sicher gewesen sei. Daraufhin habe sie erfahren,
dass es so passe.
Das Gespräch betreffend
Vinothek habe nicht mit ihr stattgefunden, sie habe sonst keinen Weinbauern
betreut.
Sie habe nur einmal mit den
beiden Formularen am Finanzamt für die M vorgesprochen.
Die Vertreterin des Finanazmtes
führte nochmals aus, dass zum einen die Voraussetzungen des § 2 2Abs.
6 UStG nicht vorliegen würden, da im Jahr 2003 eindeutig kein schriftlicher
Antrag gestellt worden sei.
Zum anderen sei nach
herrschender Lehre und Rechtsprechung das Legalitätsprinzip zu beachten,
selbst wenn ein Anwendungsfall von Treu und Glauben vorliege, könnte dies
nicht im Zuge des Jahressteuerbescheides berücksichtigt werden. Eine
Ermessensentscheidung liege hier nicht vor.
Der steuerliche Vertreter
entgegenete, dass nach § 113 BAO die Behörde bei steuerlich nicht
vertretenen Parteien eine Anleitungspflicht treffe. Es sei klar gewesen, dass
für den Betrieb der Bw. Vorsteuern geltend gemacht werden sollten. Der
Vertreterin der Bw. wurde aber nicht gesagt, dass ein weiterer Antrag notwendig
wäre.
Das Finanzamt habe daher seine
sich aus § 113 BAO ergebene Pflicht verletzt; die Bw. hätten einen
Anspruch auf richtige Auskunft.
Der steuerliche Vertreter
führte aus, dass das Schreiben vom 21. Dezember 2004 betreffend Antrag auf
Regelbesteuerung hinsichtlich des Jahres 2003 auch als Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verstehen ist.
Der Umsatzsteuerbescheid ist am
24. September 2004 ergangen.
Die Bw. führten
abschließend aus, dass sie der Meinung gewesen seien, dass mit der Abgabe
des einzigen im Internet verfügbaren Formulares alles getan worden
wäre, damit sie die Vorsteuern bekommen würden.
Die Berufungsverhandlung wurde
bis zur Entscheidung des Finanzamtes, ob ein Wiedereinsetzungsantrag vorliege,
sowie gegebenenfalls, ob diesem Folge zu geben ist, vertragt.
Das Finanzamt werde den
Berufungssenat über die weitere Vorgangsweise unterrichten.
In der Folge entschied das
Finanzamt mit Bescheid vom 3.2.2006 über die Frage, ob ein
Wiedereinsetzungantrag gestellt worden sei oder nicht.
Das Finanzamt führte in
diesem Bescheid aus:
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung
gemäß
§ 308 BAO für den Umsatzsteuerbescheid 2003 vom
21.12.2004 von den Bw. eingebracht 21.11.2005 betreffend Besteuerung der
Umsätze gemäß
§ 22 Abs 6 UStG werde nicht
entsprochen.
Die Begründung sei, dass
die Bw. in der Berufungsverhandlung vom 21.11.2005 unter anderem vorgebracht
hätten, dass ihr Schreiben vom 21.12.2004, betreffend Antrag auf
Regelbesteuerung hinsichtlich des Jahres 2003, auch als Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verstehen sei.
Gegenständlich sei von der
Partei fristgerecht ein Antrag auf Regelbesteuerung nach
§ 6 Abs 3 UStG abgegeben worden. Da es sich um einen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handle sei bis zum Ablauf des
Veranlagungszeitraumes auch die Option nach § 22 Abs 6 UStG notwendig um
die Vorsteuerberechtigung zu erlangen. Dies sei von der Partei offensichtlich
verabsäumt worden.
Die Verabsäumung sei mit
dem Ereignis begründet worden, dass die damals unvertretene Partei eine
falsche Belehrung des Finanzamtes (§ 113 BAO) erhalten habe und dadurch der
notwendige Antrag nicht gestellt worden sei. Die Nichtanerkennung der
Vorsteuerberechtigung könne daher nicht erwartet werden und grobes
Verschulden läge daher nicht vor.
Das Schreiben vom 21. 12. 2004
sei folgendermaßen gestaltet gewesen:
Betrifft Antrag auf
Regelbesteuerung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG:
Gegen den Umsatzsteuerbescheid
2003 laufe derzeit eine Berufung, mit dem Ersuchen die seinerzeit abgegebenen
Erklärungen im Zusammenwirkung mit den persönlichen Vorsprachen beim
Finanzamt N , als Erkärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG mit
Wirkung ab 2003 anzuerkennen. Da jedoch beim Finanzamt offensichtlich eine
ausdrückliche schriftliche Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6
UStG nicht vorliege, werde nunmehr dieser Antrag zumindest für die
Folgejahre wie folgt schriflich gestellt:
Die Bw. würden hiemit
ausdrücklich erklären, dass die Umsätze ihres land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes ab 1.1.2004 nicht pauschaliert seien, sondern
nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes besteuert werden
sollten. Die Umsätze sollten daher nicht gemäß
§ 22 Abs 1-5
UStG nach Durchschnittssätzen, sondern nach den allgemeinen Vorschriften
des Umsatzsteuergesetzes besteuert werden. Die Bw. wüßten , dass
diese Erklärung sie für zumindest fünf Jahre binde und danach ein
Widerruf bis spätestens 31.1. erforderlich sei, wenn sie die
Regelbesteuerung beenden möchten.
Dieses Anbringen sei im
Hinblick auf die gesetzlich geregelten Voraussetzungen zum
Wiedereinsetzungsantrag wie nachstehend zu würdigen:
Gemäß
§ 308 BAO
sei gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die
Versäumung einen Rechtsnachteil erleide, die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewillligen, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie durch
ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die
Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur
Last liege, hindere die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur
um einen minderen Grad des Versehens handle. Gemäß
§ 308 BAO sei
dieser Antrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des
Hindernisses einzubringen. Spätestens gleichzeitig mit dem Antrag habe der
Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
Unvorhergesehen sei ein
Ereignis, wenn es die Partei nicht eingerechnet habe und dessen Ereignis sich
unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und
Vorsicht erwarten konnte.
Gemäß
§ 309a
BAO habe der Wiedereinsetzungsantrag zu enthalten:
a) die Bezeichnung der
versäumten Frist,
b) die Bezeichnung des
unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses,
c) die Angaben, die zur
Beurteilung des fehlenden groben Verschulden an der Fristversäumung
nowendig seien,
d) die Angaben, die zur
Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig seien.
Die in § 309a BAO
geforderten Formalerfordernisse würden ein Anbringen voraussetzen, das
zumindest alle Elemente des Wiedereinsetzungsantrages enthalte. Hiebei komme es
zwar nicht auf die genaue Bezeichnung und auf zufällige verbale Formen an,
aber doch auf den Inhalt des Antrages und das erkennbare oder zu
erschließende Ziel des Parteienschrittes, an.
Gegenständlich werde im
Anbringen weder die versäumte Frist bezeichnet, noch auf ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis hingewiesen. Es fehlten die
Angaben zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens sowie zur
Rechtzeitigkeit des Antrages. Das gesamte Erscheinungsbild des vorliegenden
Schreibens lasse sich nicht als ein Anbringen im Sinn des § 308 BAO
erkennen.
Gegen diesen Bescheid erhoben
die Bw. Berufung und führten aus:
Berufung gegen den Bescheid vom
3.2.2006, Verf. 36, Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß
§ 308
BAO betreffend Umsatzsteuer-Regelbesteuerung 2003.
Gegen den im Betreff
angeführten Bescheid werde auftrags und in Vollmacht der Bw. innerhalb
offener Frist das Rechtsmittel der Berufung erhoben und werde zur
Begründung ausgeführt.
Zum Verständnis des
Berufungsbegehrens müsse vorerst der Sachverhalt, der dem
Umsatzsteuerbescheid 2003 zugrunde liege, zusammengefasst werden.
Im Herbst 2003, also
fristgerecht, habe die Zeugin als Vertreterin der Steuerpflichtigen beim
Finanzamt vorgesprochen, um sich unter Vorlage eines ausgefüllten
Vordruckes nach § 6 Abs 3 UStG zu vergewissern, ob
durch Einbringung dieses Vordruckes, für den bis dahin pauschalierten
Weinbaubetrieb, alle Voraussetzungen zur Geltendmachnung von
Vorsteuerbeträgen erfüllt werden würden. Dem Beamten sei dieser
Antrag, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den Wunsch Vorsteuerbeträge
geltend machen zu wollen, vorgelegt worden. Der Beamte habe zu erkennen gegeben,
dass dies in Ordnung sei und ersuchte, den Antrag wegen des Eingangsstempels im
Postkasten oder der Einlaufstelle abzugeben. Dies sei für einen Antrag
gemäß
§ 22 Abs 6 UStG fristgerecht vor dem 31.12.2003 geschehen,
für einen Antrag gemäß
§ 6 Abs 3 UStG bestehe keine
derartige Frist. An dieser Stelle möchten die Bw. auch darauf hinweisen,
dass in den Erläuterungen im U 12 stehe: "Mit dieser Erklärung
stehe dem Unternehmer nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 auch das Recht
auf Vorsteuerabzug zu". Einen Hinweis, dass für pauschalierte
Landwirte ein weiterer Antrag nach § 22 Abs 6 UStG notwendig wäre,
gebe es hier nicht, wodurch, für den nicht fachkundigen Steuerpflichtigen
die Gewissheit eines ausreichend richtigen Handelns bestärkt
werde.
Mit dem Umsatzsteuerbescheid
2003 vom 24.9.2004 werde den Steuerpflichtigen mitgeteilt, dass ein weiterer
Antrag gemäß
§ 22 Abs 6 UStG bis 31.12.2003 gestellt hätte
werden müssen. Gegen diesen Bescheid sei rechtzeitig Berufung erhoben
worden, mit der Begründung, die Steuerpflichtigen hätten alle von
Ihnen geforderten Anträge fristgerecht eingebracht. Da das Finanzamt
ausdrücklich mit dem Wunsch um Vornahme des Vorsteuerabzugs kontaktiert
worden sei und keine weiteren Erklärungen verlangt worden seien,
hätten die Steuerpflichitgen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben davon
ausgehen können, dass alle notwendigen Erklärungen und Anträge
fristgerecht eingebracht worden seien. Eine rechtskräftige Entscheidung, ob
unter Beachtung des Sachverhaltes doch alle notwendigen Anträge im Sinne
des angestrebten und auch dem Finanzamt offenkundigen Ziels des Vorsteuerabzuges
gestellt worden sei, liege noch nicht vor. Auch wenn ein Antrag unter falscher
oder unzureichender Bezeichnung fristgerecht eingebracht worden sei, sei er nach
dem angestrebten und ausreichend zum Ausdruck gebrachten Zweck zu
beurteilen.
Der Bescheid vom 3.2.2006
über den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß
§ 308 BAO sei
Ausfluss der Berufungsverhandlung vom 21.11.2005 zum Umsatzsteuerbescheid 2003
und daher auch Teil dieses Verfahrens, welches noch nicht rechtskräftig
über einen tatsächlich fehlenden, rechtzeitig oder nicht rechtzeitig
eingebrachten Antrag auf Regelbesteuerung nach § 22 Abs 6 UStG entschieden
habe. Auch die Eingabe vom 21.12.2004 mit dem Antrag auf Regelbesteuerung
gemäß
§ 22 Abs 6 UStG weise in seinem ersten Absatz auf das
Berufungsverfahren 2003 hin. Wenn man davon ausgehe, dass die 2003 abgegebene
Erklärung kein fristgerechter Antrag gemäß
§ 22 Abs 6 UStG
sei, könne der Ausführung "mit dem Ersuchen die seinerzeit
abgegebenen Erklärungen in Zusammenwirkung mit dem persönlichen
Vorsprachen beim Finanzamt N, als Erklärung gemäß
§ 22 Abs
6 UStG mit Wirkung ab 2003 anzuerkennen" nur die Bedeutung eines Antrages
gemäß
§ 308 BAO beigemessen werden.
Das Finanzamt entspreche dem
Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß
§ 308 BAO mit der
Begründung von Formgebrechen und Inhaltsmängeln nicht.
Gemäß
§ 309a Abs 2 BAO habe die Abgabenbehörde dem
Antragsteller die Behebung inhaltlicher Mängel aufzutragen, wenn der
Wiedereinsetzungsantrag den in Abs 1 umschriebenen Erfordernissen nicht
entspreche. Welche Bedeutung sollte der Hinweis in diesem Antrag auf die
Berufung für 2003 haben, wenn nur ein Antrag für 2004 beabsichtigt
gewesen sei. Wie bereits ausgeführt, stehe ein Wiedereinsetzungsantrag
gemäß
§ 308 BAO im gegenständlichen Fall in unmittelbaren
Zusammenhang mit dem Berufungsbegehren, denn erst durch eine rechtskräftige
Entscheidung, dass tatsächlich kein Antrag gemäß
§ 22 Abs 6
UStG rechtzeitig eingebracht worden sei (auf die Bezeichnung allein komme es
nach ständiger Rechtsprechung nicht an). Liege der Tatbestand einer
Fristversäumnis vor und beginne die Frist für die Einbringung eines
Wiedereinsetzungsantrages zu laufen.
Der Wiedereinsetzungsantrag sei
untrennbar mit dem Berufungsverfahren verbunden als die Beurteilung des
fehlenden groben Verschuldens einer Fristversäumnis von der Beurteilung des
sich als unsinnnig erwiesenen Antrages mit dem Formular gemäß
§
6 Abs 3 UStG unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben ergebe. Allein
bei Beurteilung des Antrages auf die falsche Zitierung der Gesetzesstelle
abzustellen, erst recht unter Mitwirkung des Finanzamtes, könne nicht
rechtens sein. Es gebe kein Formular für den Antrag gemäß
§ 22 Abs 6 UStG, das Finanzamt habe durch eine Auskunft mitgewirkt und
akzeptierte ein Formular, obwohl ein solches gar nicht exitiere, geschweige
denn, bei den gegebenen Umsatzgößen erforderlich gewesen sei. Von der
Absicht zur Vornahme des Vorsteuerabzuges durch einen bis dahin pauschalierten
Landwirt, sei das Finanamt informiert gewesen.
Die formellen Erfordernisse des
Antrages gemäß
§ 308 BAO in Verbindung mit § 309a BAO gehen
aus dem Berufungsverfahren hervor. Im Sinne eines ausdrücklichen
Wiedereinsetzungsantrages gemäß
§ 308 BAO und im Sinne einer
Mängelbehebung gemäß
§ 309a Abs 2 BAO werde
präzisiert:
1. Bei abschlägiger
Beurteilung des Berufungsbegehrens den eingebrachten Antrag gemäß
§ 22 Abs 6 UStG anzuerkennen, richte sich der Wiedereinsetzungsantrag
gegen die Versäumnis der in § 22 Abs 6 UStG nomierten Frist mit Ablauf
des Veranlagungszeitraumes, für 2003 somit der 31.12.2003
2. Das unvorhergesehene
Ereignis, das gegebenenfalls zur Fristversäumnis geführt habe, sei die
fehlerhafte und unvollständige Auskunft des Finanzbeamten anlässlich
der Vorsprache und Einreichung des vielfach zitierten Anrtrages auf
Regelbesteuerung, allerdings mit dem falschen Formaular.
3. Grobes Verschulden an der
Fristversäumnis könne den Steuerpflichtigen nicht unterstellt werden,
wenn auf Anraten oder besser Bestätigung der Richtigkeit eines
einzubringenden Antrages sich herausstelle, dass dies ein falscher Antrag
gewesen sei. Mehr als sich bei der Finanzverwaltung zu erkundigen werde wohl
nicht verlangt werden können, noch dazu wenn hiefür nunmehr eigene
Servicestellen eingerichtet und beworben werden.
4. Die Rechtzeitigkeit des
Antrages ergebe sich daraus, dass die 3-monatige Frist auch heute noch nicht zu
laufen begonnen habe, da der eingebrachte Antrag rechtzeitig gewesen sei und
eine abschlägige Beurteilung noch nicht rechtskräftig ausgesprochen
worden sei. Darüber hinaus sei das Schreiben vom 21.12.2004 innerhalb von 3
Monaten seit ergangenen Umsatzsteuerbescheid eingereicht worden.
5. Der formelle Antrag
gemäß
§ 22 Abs 6 UStG werde hiermit ebenfalls gestellt. Auftrags
und in Vollmacht der Bw. werde ausdrücklich erklärt, dass die
Umsätze des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ab dem 1.1.2003 nicht
pauschaliert nach § 22 Abs 1 - 5 UStG, sondern nach den allgemeinen
Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes besteuert werden sollen.
In Ergänzung zu den
Vorbringen in der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid und den
Ausführungen im Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung ergehe
dieses Schreiben auch an den UFS zur Vorzahl mit dem Ersuchen um
Berücksichtigung der Ausführungen bei der Berufungsentscheidung
hinsichtlich der Umsatzsteuerveranlagung 2003.
Sollte das Finanzamt eine
abschlägige Berufungsvorentscheidung in Erwägung ziehen, werde
beantragt die Berufung an den UFS als Abgabenbehörde 2. Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Gleichzeitig werde die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung beantragt.
In der am 13. Juni 2006
über Antrag der Partei abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
wurde ergänzend zum bisherigen Vorbringen ausgeführt:
Der steuerliche Vertreter
verwies hinsichtlich des Antrages vom 21. Dezember 2004 darauf, dass das
unvorhergesehene Ereignis im Sinne des § 308 BAO der Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 2003 vom 24. September 2004 gewesen sei.
Das Schreiben vom Dezember sei
daher innerhalb der 3-Monatsfrist ergangen.
Grundsätzlich vertrat der
steuerliche Vertreter aber die Auffassung, dass die Wiedereinsetzungsfrist aber
erst nach Ablauf dieses Berufungsverfahrens zu laufen beginne, wenn über
die Verletzung von Treu und Glauben entschieden worden sei.
Durch die steuerliche
Vertretung wurde noch betont, dass die Bw. seinerzeit mit der Abgabe des U 12
der Meinung gewesen seien, alles Erforderliche getan zu haben, um in den Genuss
des Vorsteuerabzuges zu kommen. Dieser Antrag sei unwidersprochen vom Finanzamt
entgegengenommen worden und die Vorsteuern seien antragsgemäß gebucht
und zurückgezahlt worden.
Erst mit dem
Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 24. September 2004 erkannten die Bw., dass nach
Ansicht des Finanzamtes offenbar ein Antrag nach § 22 Abs. 6 UStG nicht
gestellt worden sei und hätten diesen mit Schreiben vom 21. Dezember 2004
nachgeholt. Außerdem sei der Umsatzsteuerbescheid mit Berufung
bekämpft worden, in welcher auf das Problem mit Treu und Glauben
hingewiesen worden sei.
Der Vertreter des Finanzamtes
führte aus, dass aus der Aktenlage nicht ersichtlich sei, dass die Bw. vor
dem Umsatzsteuerjahresbescheid 2003 von der Rechtsansicht des Finanzamtes
erfahren haben.
Es sei richtig, dass
hinsichtlich des Schreibens vom 21. Dezember 2004 ein
Mängelbehebungsverfahren gemäß
§ 309a Abs. 2 BAO nicht
durchgeführt worden sei.
Nach Ansicht des Finanzamtes
sei das Schreiben vom 21. Dezember 2004 nicht als Wiedereinsetzungsantrag
hinsichtlich der Fristversäumung betreffend die Umsatzsteuer 2003 zu
sehen.
Die Berufungsverhandlung wurde
für eine Zwischenberatung des Senates unterbrochen.
Nach dem Wiedererscheinen der
Parteien verkündete der Vorsitzende die Rechtsansicht des Senates, dass das
Schreiben vom 21. Dezember 2004 auch als Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich
der Option nach § 22 Abs. 6 UStG 1994 für das Jahr 2003 zu verstehen
sei.
Die Berufungsverhandlung wurde
mit der Einvernahme von S als Zeugen zum Beweisthema Vorsprache am Finanzamt in
N anlässlich des Antrages auf Vergabe einer UID-Nummer und Verzicht auf die
Kleinunternehmerregelung fortgesetzt.
Befragt zum
Gedächtnisprotokoll vom 10. September 2004 könne er nur sagen, dass
seine dortigen Angaben zutreffend seien. P habe ihn angerufen und den im
Gedächtnisprotokoll geschilderten Fall besprochen. Er wisse aber nicht, ob
es sich da um die M gehandelt habe.
BwA ergänzte, dass ein
derartiger Ausbau nie geplant gewesen sei, es sei um die Erweiterung des
Produktionsbereiches und Errichtung eines Verkostungsraumes
gegangen.
S führte aus, dass P
häufiger am Finanzamt gewesen sei.
Es sei richtig, dass ihn P die
Erklärungen gezeigt habe. Er habe gerade telefoniert und sei der Meinung
gewesen, es handele sich um einen Gewerbebetrieb und daher gesagt, es passe. Die
Formulare sollten unten wegen dem Eingangsstempel abgegeben werden.
Näher habe er sich die
Formulare nicht angeschaut, weil er gerade keine Zeit gehabt habe.
Über Befragen durch den
steuerlichen Vertreter erläuterte S , dass es richtig sei, dass sein Team
für die Bearbeitung des Falles zuständig gewesen sei. Man wisse aber
nicht vorher, wer den Fall im Team bearbeiten werde, da die Bearbeitung im
Wesentlichen in der Reihenfolge der Eingänge aufgeteilt werde.
Über Befragen durch den
Beisitzer L erklärte S , dass nach Abgabe der Anträge der Fall nicht
überprüft worden sei, auch nicht mit der Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen. Erst bei der Jahresveranlagung sei aufgefallen, dass
der Antrag nach § 22 Abs. 6 UStG fehle.
Über Befragen durch den
steuerlichen Vertreter ergänzte der Zeuge, dass es richtig sei, dass mit
der Auszahlung der Umsatzsteuerguthaben die Bw. damit rechnen konnten, dass
alles in Ordnung sei.
Über Befragen durch den
Vorsitzenden ergänzte der Zeuge, dass die Veranlagung 2003 von Herrn K
durchgeführt und vom Teamleiter J approbiert worden sei.
Nach Beendigung der Einvernahme
des S wurde in der Verhandlung weiters ausgeführt:
Der Vertreter des Finanzamtes
stimmte zu, dass es richtig sein dürfte, dass die M erst mit dem
Umsatzsteuerbescheid 2003 erfahren habe, dass die Frist nach § 22 Abs. 6
versäumt worden sei.
Das Finanzamt sei nach wie vor
der Ansicht, dass kein formeller Wiedereinsetzungsantrag vorliege und daher der
Bescheid vom 3. Februar 2006 zu Recht ergangen sei.
Der Steuerberater betonte, dass
nach Erachten der Steuerberatung und der Bw. ein Wiedereinsetzungsantrag
hinsichtlich des Jahres 2003 vorliege, der alle Voraussetzungen erfülle.
Der Wiedereinsetzung wäre daher Folge zu geben.
Der Vorsitzende schloss die
Verhandlung betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und nach Beratung
durch den Senat verkündete der Vorsitzende die Berufungsentscheidung
Stattgabe samt den wesentlichen Entscheidungsgründen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Senat ging in seiner Entscheidung von folgendem
Sachverhalt aus:
Grundlage dieser Entscheidung waren die mündlichen
Berufungsverhandlungen, aus denen über persönliches Vorbringen der
Parteien und durch Zeugenbefragungen der Sachverhalt geklärt worden ist:
Die Bw. sind pauschalierte Landwirte und unterlagen mit
ihren Umsätzen den Bestimmungen des § 22 Abs 1 bis 5
UStG.
Sie wollten auf diese Pauschalbesteuerung in der
Umsatzsteuer verzichten.
Eine Bekannte, P , half ihnen bei der Suche im Internet
bezüglich der Informationen des Finanzministeriums für
Abgabepflichtige. Dort gab es es nur das Fomular für den Verzicht auf die
Kleinunternehmerreglung. Da die Bw. mit ihren Umsätzen ebenfalls unter
diese Regelung fielen, dachten sie, es wäre das richtige
Formular.
Um sicherzugehen wollte P im Finanzamt nachfragen, ob alles
seine Richtigkeit hatte. Sie erkundigte sich am Finanzamt bei S, der das
Formular nur flüchtig betrachtete und auf Grund eines
Missverständnisses von einem Gewerbebetrieb ausging.
Für P bedeutete die Bestätigung duch S, dass das
Formular betreffend Kleinunternehmerregelung auch für einen pauschalierten
Landwirt, nämlich für die Bw., ausreichend sei.
Daraufhin gaben die Bw. im Oktober 2003 eine
Verzichtserklärung für die Kleinunternehmerregelung ab dem Jahr 2003
gemäß
§ 6 Abs 3 UStG ab.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen wurden gebucht und die
Guthaben wurden ausbezahlt.
Im Zuge der Veranlagung für das Jahr 2003 wurden die
geltend gemachten Vorsteuern nicht anerkannt und eine pauschale Besteuerung
gemäß
§ 22 Abs 1-5 UStG durchgeführt, da eine
Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG fehlte.
Aus den Aussagen der Parteien - auch durch den Vertreter
des Finanzamtes in der mündlichen Berufungsverhandlung - und durch Aussagen
der Zeugen in den mündlichen Berufungsverhandlungen bestätigt sowie
aus der Aktenlage (es liegt kein Aktenvermerk vor) wurde seitens des Finanzamtes
im Zuge der Veranlagung für das Jahr 2003 kein Vorhalteverfahren
durchgeführt.
Erst mit Bescheid vom 24.9.2004 wurde den Bw. mittgeteilt,
dass eine Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG
fehle.
Die Bw. legten daraufhin Berufung gegen diesen Bescheid
ein.
Am 21.12.2004 brachten sie weiters folgendes Schreiben
ein:
Betrifft Antrag auf Regelbesteuerung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG:
Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 laufe derzeit eine
Berufung, mit dem Ersuchen die seinerzeit abgegebenen Erklärungen im
Zusammenwirkung mit den persönlichen Vorsprachen beim Finanzamt N, als
Erkärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG mit Wirkung ab 2003
anzuerkennen. Da jedoch beim Finanzamt offensichtlich eine ausdrückliche
schriftliche Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG nicht
vorliege, werde nunmehr dieser Antrag zumindest für die Folgejahre wie
folgt schriftlich gestellt:
Die Bw. würden hiemit ausdrücklich erklären,
dass die Umsätze ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ab
1.1.2004 nicht pauschaliert seien, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes besteuert werden sollten. Die Umsätze sollten daher
nicht gemäß
§ 22 Abs 1-5 UStG nach Durchschnittssätzen,
sondern nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes besteuert
werden. Die Bw. wüßten , dass diese Erklärung sie für
zumindest fünf Jahre binde und danach ein Widerruf bis spätestens
31.1. erforderlich sei, wenn sie die Regelbesteuerung beenden
möchten.
Dieses Schreiben wurde mit Bescheid vom 3.2.2006 nicht als
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der
Versäumung einer Frist zur Abgabe einer Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG im Jahr 2003 für das Jahr 2003 anerkannt.
Gegen diesen Bescheid vom 3.2.2006 erhoben die Bw. Berufung
und der Senat hat folgende rechtliche Erwägungen getroffen:
Unstrittig ist, dass keine ausdrückliche
Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG für das Jahr 2003 im
Jahr 2003 abgegeben wurde.
Die Bw. stellten laut ihren Angaben mit dem Schreiben vom
21.12.2004 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da die Frist
gemäß
§ 22 Abs 6 UStG versäumt worden ist.
Gemäß
§ 308 Abs 1 BAO ist gegen die
Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung
einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last
liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um
einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß
§ 308 Abs 3 BAO muss der Antrag auf
Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des
Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war,
gestellt werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag
hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
Das Schreiben vom 21.12.2006 ist aus folgenden Gründen
als ein Antrag im Sinne des § 308 BAO zu werten.
Gemäß den Auslegungsregeln und auch der
Judikatur zu § 308 BAO ist ein Schreiben, wenn der Wortlaut nicht eindeutig
ist, nach seinem Sinn zu verstehen:
Der Inhalt des Schreibens ist in Richtung § 308 BAO
gerichtet. Das ganze Schreiben handelt von der Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG. Ausdrücklich wird für die Jahre 2004 und
folgende eine Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG abgegeben, da
dies mit Schreiben vom 21.12.2004 noch im Veranlagungsjahr 2004 war.
In diesem Schreiben wird aber auch auf das Jahr 2003 Bezug
genommen. Ausdrücklich wird gesagt, dass "Gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2003 laufe derzeit eine Berufung, mit dem Ersuchen die
seinerzeit abgegebenen Erklärungen in Zusammenwirkung mit den
persönlichen Vorsprachen beim Finanzamt N, als Erkärung
gemäß
§ 22 Abs 6 UStG mit Wirkung ab 2003 anzuerkennen. Da
jedoch beim Finanzamt offensichtlich eine ausdrückliche schriftliche
Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG nicht vorliege.....".
Dies ist durchaus so zu verstehen, dass die Bw. von Anfang an, eine richtige
Erklärung abgeben wollten, aber durch fehlende Aufklärung auf der
Homepage des BMF und Missverständnisse in der Rechtsauskunft, deren
Ursachen auf seiten des Finanzamtes lagen, ein falsches Formular verwendeten,
obwohl sie auf die Umsatzsteuerpauschalierung gemäß
§ 22 Abs 1
- 5 UStG verzichten wollten. Die Formulierung im Schreiben vom 21.12.2004
"Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 laufe derzeit eine Berufung, mit dem
Ersuchen die seinerzeit abgegebenen Erklärungen im Zusammenwirkung mit den
persönlichen Vorsprachen beim Finanzamt N, als Erkärung
gemäß
§ 22 Abs 6 UStG mit Wirkung ab 2003 anzuerkennen"
ist eindeutig auf die Anerkennung des Verzichtes auf die
Umsatzsteuerpauschalierung ab dem Kalenderjahr 2003 gerichtet. Formal steht zwar
nicht "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand", aber die
Zielrichtung und die Absicht dieses Schreibens ist durch diese Formulierung
eindeutig erkennbar. Der Bezug auf das Jahr 2003 wäre wie die Bw. treffend
ausführen auch sinnlos, da für die Jahre 2004 ff die Erklärung
allein ausreicht. Da auch die höchstgerichtliche Judikatur nicht auf rein
formale Sätze wie "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"
abstellt, sondern auf die Absicht eines Schreibens dessen Wortlaut etwas unklar
formuliert worden ist (wie auch das Finanzamt selbst ausführt), gereicht es
den Bw. nicht zum Nachteil, dass sie nicht den Wortlaut "Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand" gewählt haben. Dies führte jedoch zum
Schluss des Senates, dass ein Wiedereinsetzungsantrag mit Schreiben vom
21.12.2004 vorliegt.
Zu den weiteren Voraussetzungen des § 308 BAO ist zu
sagen: Das Schreiben vom 21.12.2004 ist innerhalb der erforderlichen
3-Monatsfrist beim Finanzamt am 22.12.2004 eingelangt. Der Jahresbescheid
für 2003 wurde am 24.09.2004 ausgefertigt, hinzu kommt noch die Zeit des
Postlaufes. Doch allein schon dadurch, dass der Bescheid mit 24.09.2004
ausgefertigt worden ist, ist der 22.12.2004 noch vor dem 24.12.2004, sodass
dieses Schreiben auf alle Fälle innerhalb der 3-Monatsfrist beim Finanzamt
eingelangt ist.
Wie aus dem oben festgestellten Sachverhalt hervorgeht, der
letzlich in der mündlichen Verhandlung geklärt worden ist, erfuhren
die Bw. von der fehelnden Abgabe einer weiteren Optionserklärung erst mit
dem Jahresbescheid 2003, also nach dem 24.09.2004. Die 3-Monatsfrist begann
daher keinesfalls früher zu laufen. Wie auch der Finanzamtsvertreter
bestätigte, wurden laut Aktenlage (es gab keine Aktenvermerke oder andere
Hinweise darauf) vor der Veranlagung nicht mit den Bw. über die Rechtslage
gesprochen, dass die Vorsteuern nicht anerkannt werden würden und eine
Veranlagung nach den Bestimmungen des §22 Abs 1-5 UStG erfolgen
würde.
Die Bw. erlangten daher erst nach dem 24.09.2004 davon
Kenntnis.
Die Bw. trifft auch kein schweres Verschulden an der
Unkenntnis. Sie suchten in der offiziellen Homepage des BMF nach einer
Rechtsauskunft, die dort allerdings in dem hier zu entscheidenden Punkt
unvollständig angeführt ist, erkundigten sich über ihre
Buchhalterin beim Finanzamt, ob alles richtig sei, wobei das
Missverständnis offenbar durch die flüchtige Aufmerksamkeit und
gleichzeitige Ablenkung des Finanzbeamten verursacht worden ist. Den Bw. kann
daher kein Vorwurf gemacht haben, da sie alle für einen Abgabepflichtigen
üblichen und zumutbaren Schritte unternommen haben, um rechtsrichtig zu
handeln. Aus der Situation heraus sowie auch für die Bw. nicht erkennbaren
falschen Rechtsauskunft des Finanzamtes bestand für die Bw. kein Anlass zu
diesem Zeitpunkt einen Steuerberater zu Rate ziehen.
Da alle Vorausetzungen des § 308 BAO gegeben waren,
kam der Senat in seiner Entscheidung zu einer Stattgabe der Berufung und
bewilligte die Wiedereinsertzung in den vorigen Stand zu Abgabe einer
Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG für das Jahr
2003.
Wien, am 8.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 309 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0616-W/06
- Stammnummer
- 23518
- Gültig
- 08.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF