Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0229-W/03
Dem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 275 iVm § 250 Abs.1 lit. d BAO wurde durch Bw. nicht entsprochen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0229-W/03vom 07.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw., gegen den Bescheid
des Finanzamtes Amstetten betreffend Zurücknahmeerklärung einer
Berufung gemäß
§ 275 BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) ist staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker
(Ingenieurkonsulent für Landwirtschaft). Aus dieser Tätigkeit erzielt
der Bw. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und seit Oktober
1993 als Pensionist auch Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit.
Nach
vorläufiger Festsetzung der Umsatz- und Einkommensteuer 1992 bis 1996
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO setzte das Finanzamt diese
Abgaben mit Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden vom 31. Jänner 2002
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO (erstmalig) endgültig fest. Die
Abweichungen von den eingereichten Jahreserklärungen bei der
endgültigen Steuerfestsetzung begründend führte das Finanzamt
dabei aus (ESt-Akt 1997, AS 23 bis 30):
"Die
Erledigung weicht von ihrem Begehren aus folgenden Gründen
ab:
Unter Berücksichtigung
der Berufungsentscheidung vom 11. November 1996 [Berufungsentscheidung
des Senates 8 der Berufungskommission der FLD GA 17-94/4069/10 betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer 1987-1991, Anm. des Ref.]
sowie des [abweisenden, Anm. des
Ref.] Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1999 [VwGH 97/15/0070,
Beschwerdeverfahren zu FLD GA 17-94/4069/10, Anm. des Ref.]
wurde für die Jahre 1992 - 1995
die betriebliche Nutzung der Räume mit 8,4%
angenommen.
Der Lohnaufwand
für die Ehegattin wurde
ausgeschieden.
Für die
Jahre 1996 - 1998 wurde lt. Feststellungen des Betriebsprüfers die Nutzung
der Räume mit 18,4%
anerkannt.
Die freiwillige
Krankenversicherung für die Ehegattin stellt keine Betriebsausgabe sondern
im Rahmen des Höchstbetrages Sonderausgaben
dar.
Die genaue Berechnung ist
den Beilagen zu entnehmen. ..."
Mit Schreiben
vom 9. März 2002 (ESt-Akt 1996, AS 13) erhob der Bw. gegen die Umsatz- und
Einkommensteuer 1992 - 1996 Berufung mit folgendem Inhalt:
"Gegen
die im Betreff angeführten Bescheide vom 31. Jänner 2002, mir
zugestellt am 19. Februar 2002 und die damit verbundenen Amtshandlungen
erhebe ich fristgerecht
Berufung
wegen
unrichtiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage und Mangelhaftigkeit des
Verfahrens.
Aus den
Gründen:
Ich erachte mich
insoweit beschwert, als die bekämpften Bescheide meinen aufgegliedert und
begründet gelegten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen nicht
gefolgt sind.
Die Verweisung
auf das VwGH-E vom 24. Juni 1999 ohne gleichzeitig auch die zwischenzeitig
bürgerfreundlicheren VwGH-E zu beachten entspricht nicht den
Grundsätzen des Art. 6
MRK.
Detaillierte
Begründung meiner Berufung behalte ich mir bei mündlichen Verhandlung
bei der FLD f WNB vor.
Berufungsanträge
...
"
Im Zuge der
Beendigung des anschließenden Rechtsmittelverfahrens und der dabei
vorgenommenen Sachverhaltsermittlungen betreffend den
Zurückweisungsbescheid vom 18. Juli 2002 - das Finanzamt vermeinte,
die Berufung vom 9. März 2002 sei verspätet - hob das Finanzamt den
Zurückweisungsbescheid, mit dem die Berufung als verspätet beurteilt
wurde, mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Oktober 2002 (ESt-Akt
1996, AS 40) ersatzlos auf.
Mit Bescheid
gleichen Datums (Mängelbehebungsauftrag vom 17. Oktober 2002, ESt-Akt 1996,
AS 42) wurde der Bw. aufgefordert, nachstehende Mängel hinsichtlich des
Inhaltes der Berufung (§ 250 BAO) zu beheben:
"Es
fehlt eine Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden,
die Erklärung welche Änderungen beantragt werden, sowie eine
Begründung.
Die
angeführten Mängel sind beim Finanzamt Amstetten gemäß
§ 275 BAO zu beheben."
Ausdrücklich
wurde der Bw. darauf hingewiesen, dass im Falle der Versäumnis der bis zum
2. Dezember 2002 zur Mängelbehebung gesetzten Frist, die Berufung als
zurückgezogen gilt.
Mit Note
(ESt-Akt 1996, AS 45 f) vom 19. Dezember 2002 führte der Bw. zum
Mängelbehebungsauftrag aus:
"Zu
dem o. g. Bescheid habe ich mich deshalb nicht fristgerecht geäußert,
weil ich die Meinung vertrete, dass ich als Berufungswerber in der Berufung vom
9. März 2002 die Beschwerdegründe hinlänglich
vorgebracht habe und darüber hinaus die Möglichkeit besteht, bei der
mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat die kursorisch
vorgebrachten Beschwerdegründe zu detaillieren. ... "
Mit Bescheid
vom 9. Jänner 2003 (ESt-Akt 1996, AS 53) sprach das Finanzamt die
Zurücknahme der Berufung vom 9. März 2002 aus, da der Bw. dem
Mängelbehebungsauftrag vom 17. Oktober 2002 nicht nachkam.
Mit Schreiben
vom 12. Februar 2003 (ESt-Akt 1996, AS 54) erhob der Bw. dagegen Berufung und
begründet diese wie folgt:
"
Aus
den Gründen:
Dem im
Bescheid vom 17. Oktober 2002 erteilten ´Mängelbehebungsauftrag`,
§ 275 BAO hält der Berufungswerber
entgegen:
Stoll, BAO, 3. Inhalt
und Wirkung. § 250
BAO.
AaO
2567: 2. Mängel der Berufung. a) Erfordernis des Vorliegens einer
Berufung
:
Bei
der Beurteilung der Frage, ob diese Voraussetzung einer Berufung erfüllt
ist, geht die Rechtsprechung regelmäßig von der Annahme aus, dass der
Gesetzgeber den Rechtsschutz im Rechtsmittelverfahren nicht durch
überspitzten Formalismus verweigert wissen will, was aber nichts an dem im
Gesetzesvollzug gewährleistenden Grundsatz ändert, dass in
Fällen, (wie in denen des §§ 250 und 275), in welchen der
Gesetzgeber (für ein Rechtsmittel) bestimmte Formerfordernisse normiert,
diese dem Gesetz gemäß zu beachten sind (VwGH 9.10.1980,
1345/79).
Demnach hat die
Wertung eines Schriftsatzes als Berufung und damit verbunden ein Vorgehen nach
§ 275 zur Voraussetzung, dass aus dem Anbringen zumindest andeutungsweise
zu entnehmen ist, die Partei beabsichtige eine behördliche Maßnahme
zu bekämpfen. Hiebei kommt es auf die Benennung des Antrages nicht
ausschließlich an. Ist aus dem Schriftsatz zu erkennen, dass eine
bestimmte Person sich durch eine bestimmte Entscheidung in einer bestimmten
(Abgaben-)Angelegenheit beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt,
dann kann jedenfalls eine ´Berufung` im Sinne der hier besprochenen
Vorschriften vorliegen (vgl. schon VwGH 3.2.1950, 793/47
ua).
AaO
2568
:
Auch
sind nicht zufällige verbale Formen entscheidend, sondern eben der Inhalt,
das erkennbare oder zu erschließende Ziel (vgl. VwGH 20.10.1971, 1781/70).
Lehnt eine Partei ein bestimmtes behördliches Vorgehen - sei es mit oder
ohne Nennung von Gründen - hinlänglich erkennbar ab, so kann diesem
Vorbringen der Charakter einer Berufung beigemessen werden (vgl. VfGH 1.87.1983,
B 457/82). Lässt sich erkennen, dass sich der Einschreiter beschwert
fühlt und deren Nachprüfung begehrt (VwGH 26.2.1988, 87/17/0345), so
ist vom Vorliegen einer Berufung auszugehen, zumal das Tatbestandsmerkmal
´Berufung` in diesem Zusammenhang nicht formalistisch auszulegen ist (VfGH
28.2.1980, B295/78) und es genügt, wenn die Eingabe erkennen lässt,
dass die Partei eine Überprüfung einer bestimmten behördlichen
Vorgangsweise anstrebt, womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können
glaubt (VfGH 2.10.1981, B 162/79 unter Hinweis auf Mannlicher-Quell ...
)
Unter dieser Betrachtungsweise
war die Berufung vom 9. März 2002 gesetzeskonform und verweist der
Berufungswerber auf seine Note vom 19. Dezember 2002."
Der Bw.
beantragt unter anderem die Vorlage dieser Berufung an den Unabhängigen
Finanzsenat.
Ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung legte das Finanzamt die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss eine Berufung enthalten: a) die Bezeichnung
des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in
welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung,
welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung.
Dazu wird
zunächst festgestellt, dass nach herrschender Rechtsauffassung die
§§ 250 und 275 BAO lediglich dem verfahrensökonomischen
Prinzip dienen sollen, wonach also für die Behörde die Erkennbarkeit
der Hauptrichtung des Parteiwillens gewährleistet sein muss. Ist diesem
Prinzip aber Genüge getan, ist einmal das Ziel des Parteischrittes im
Grundsätzlichen erkennbar, wären weitere formale, der
Berücksichtigung der sachlichen Richtigkeit (der materiellen Wahrheit)
entgegenstehende Handlungsweisen durch Einsatz der Vorschriften der
§§ 250 und 275 BAO insgesamt nicht mehr normsinngerecht (vgl.
Stoll, BAO-Kommentar, 2571). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Berufung den
Erfordernissen des § 250 Abs. 1 BAO entspricht, darf daher der
Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt
werden (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
BAO3, § 275
E 1).
Zu beurteilen
ist im vorliegenden Fall die Frage, ob das Vorbringen des Bw. laut Berufung vom
9. März 2002 tatsächlich im Sinne des § 250 Abs. 1 BAO inhaltlich
mangelhaft ist.
Vorweg bleibt
festzuhalten, dass nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates die
Berufung vom 9. März 2002 die Berufungspunkte im Sinne des § 250 Abs.
1 lit. b BAO und die Erklärung der beantragten Änderungen im Sinne des
§ 250 Abs. 1 lit. c BAO ansatzweise ersehen lässt.
Die
Berufungspunkte können aus dem Zusammenhang mit der den Umsatz- und
Einkommensteuerbescheiden 1992 bis 1996 vom 31. Jänner 2002 beigelegten
zusätzlichen Bescheidbegründung (Berechnungsblätter) und der den
Steuererklärungen beigefügten jeweiligen Einnahmen- und
Ausgabenrechnung, wenn auch mit Mühe, abgeleitet werden. Konkludent
beantragt der Bw. die erklärungsgemäße Veranlagung, sodass die
Berufung dem Erfordernis
§ 250 Abs. 1 lit. c BAO entspricht.
Dennoch ist die
Berufung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO inhaltlich mangelhaft, als
sie keine Begründung enthält.
Die im
§ 250 Abs. 1 lit. d BAO geforderte Angabe soll die
Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen
Gründen der Berufungswerber die Berufung für Erfolg versprechend
hält (VwGH vom 21.1.2004, 99/13/0120). Demnach sind in der Berufung
Umstände rechtlicher und tatsächlicher Natur anzuführen, die nach
Auffassung des Berufungswerbers den Berufungsantrag rechtfertigen. Von einer
Begründung wird nicht eine formell und inhaltlich vollendete Darlegung der
gedanklichen Wurzeln und Ursachen verlangt, die den Berufungsantrag
rechtfertigen und die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen und
erweisen sollen. Es muss erkennbar sein, was die Partei anstrebt und womit sie
ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 21.9.1984, 84/17/0103).
Von einem gänzlichen Fehlen einer Begründung ist erst dann auszugehen,
wenn eine Berufung keine Hinweise darauf enthält und keine Ansatzpunkte
dafür erkennen lässt, "worin"
die Unrichtigkeiten des bekämpften Bescheides gelegen sein sollen
(VwGH 2.12.1988, 86/17/0139). Ist nicht einmal diesem
Mindestbegründungserfordernis entsprochen, liegt keine Begründung vor
und ist im Abgabenverfahren nach § 275 BAO vorzugehen (Stoll,
BAO-Kommentar, § 250, S 2575 f).
Die Frage, ob
eine Berufungsbegründung in ihrem Vorbringen in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht sachgerecht und zielführend, in ihren Behauptungen
wahrheitsgemäß, in ihren Darlegungen überzeugend, in ihren
Gedankenabläufen fehlerfrei ist, in ihren Schlüssen der Logik und der
Lebenserfahrung entspricht, in ihren Annahmen wirklichkeitsbezogen
verläuft, ob ihre Folgerungen und Ableitungen den Denkgesetzen entsprechen,
ist eine Frage der inhaltlichen Wertung und Würdigung. Inhaltlich
unzutreffende Begründungen dürfen jedoch nicht dem Fehlen einer
Begründung - mit der Folge eines Verfahrens nach § 275 BAO -
gleichgehalten werden. Die Beurteilung der inhaltlichen Mangelhaftigkeit einer
Berufung ist nämlich allein für den sachlichen Ausgang des
Berufungsverfahrens und für den Inhalt der Berufungsentscheidung von
Bedeutung. Diesbezüglich darf also nicht vorgreifend im (Formal-)Verfahren
nach § 275 BAO entschieden werden (vgl. Stoll, aaO, 2577).
Betrachtet man
nunmehr die Berufung des Bw. gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1992
bis 1996 vom 9. März 2002 unter dem Blickwinkel obiger Ausführungen,
so bleibt festzustellen, dass diese der erwähnten Anforderung des
§ 250 Abs. 1 lit. d BAO nicht entspricht. Ein
Begründungselement im Sinne dieser Gesetzesbestimmung, worin die
Unrichtigkeit der bekämpften Bescheide liegen soll bzw. woraus diese
Unrichtigkeit sich ableiten lassen könnte, ist aus der Berufung nicht
ersichtlich.
Diesbezüglich
bringt der Bw. lediglich vor, dass das Finanzamt bei der Veranlagung zur Umsatz-
und Einkommensteuerveranlagung der Jahre 1992 bis 1996 seinen abgegebenen
Erklärungen nicht folgte. Der Verweis des Bw., die Nichtbeachtung der -
auch nicht näher spezifizierten - bürgerfreundlichen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes entspreche nicht den Grundsätzen des Art. 6 MRK,
vermag für sich alleine kein Begründungselement darstellen, welches
geeignet ist die gedankliche(n) Fehlerquelle(n) aufzuzeigen, die für die
behauptete Unrichtigkeit der angefochtenen Bescheide ursächlich ist bzw.
sind. Diesbezüglich vermeint der Bw. sich eine detaillierte Begründung
der mündlichen Verhandlung vorbehalten zu dürfen.
Die Amtspartei
war daher mit ihrer Auffassung, dass die Berufung eine Begründung im Sinne
des § 250 Abs. 1 lit. d BAO vermissen lässt, im Recht.
Entspricht nun
eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 erschöpfend
aufgezählten Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde
gemäß
§ 275 BAO dem Berufungswerber die Behebung
dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung
nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist
als zurückgenommen gilt. Diese Erteilung des Auftrages zur Behebung der
einer Berufung anhaftenden Mängel liegt nicht im Ermessen der
Abgabenbehörde, sondern ist zwingend zu veranlassen.
Der
gegenständliche Mängelbehebungsauftrag vom 17. Oktober 2002 wurde
somit zu Recht erteilt.
In der weiteren
Folge bleibt nunmehr zu prüfen, ob der der Berufung anhaftende
Begründungsmangel gemäß
§ 250 Abs. 1 lit. d BAO durch
den Bw. fristgemäß und ausreichend beantwortet wurde.
Wird
nämlich einem berechtigten behördlichen Auftrag zur
Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb
der gesetzten Frist, aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des
§ 250 Abs. 1 BAO orientierten
Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, ist die
Abgabenbehörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom
Gesetz vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (vgl. VwGH
14.9.1992, 91/15/0135; VwGH 17.9.1996, 92/14/0081).
Der
Mängelbehebungsauftrag hat die für die Behebung der Mängel eine
angemessene Frist vorzusehen. Die von der Behörde zu setzende Frist zur
Mängelbehebung muss den Umständen nach
"angemessen" sein. Stets muss aber die
Fristbemessung den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung tragen und
muss so ausreichend sein, dass der Berufungswerber in die Lage versetzt wird,
dem Behebungsauftrag ordnungsgemäß nachkommen zu können. Die vom
Finanzamt zur Mängelbehebung gesetzte Frist von nahezu 6 Wochen erscheint
auch im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die gesetzliche
Berufungsfrist von einem Monat als angemessen.
Eine
fristgerechte Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages durch den Bw.
erfolgte unbestrittenermaßen nicht. Dies ergibt sich auch aus der vom Bw.
übermittelten Note vom 19. Dezember 2002, wonach eine fristgerechte
Beantwortung Äußerung unterblieb.
Da der Bw. dem
berechtigten abgabenbehördlichen Auftrag zur Beseitigung des Mangels
(fehlende Berufungsbegründung) innerhalb der gewährten Frist nicht
nachkam, war der angefochtene Bescheid richtigerweise zu erlassen und die
Berufung dagegen als unbegründet abzuweisen.
Abschließend
bleibt zu erwähnen, dass die Ausführungen des Bw. zum Thema
"2. Mängel der Berufung, a) Erfordernis
des Vorliegens einer Berufung" (Stoll, BAO-Kommentar, § 250,
S 2567) die Berufung nicht zu tragen vermögen, verkennt der Bw. dabei,
dass im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer
"Berufung" im Sinne des § 250 Abs.
1 lit. a BAO als solches vom Finanzamt nicht in Abrede gestellt wurde.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 7. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0229-W/03
- Stammnummer
- 32109
- Gültig
- 07.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF