Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0352-L/06
Vor der Berufung gegen den materiellrechtlichen Bescheid muss über Berufung betreffend Wiederaufnahme entschieden werden. Parteiwille ist aus dem gesamten Inhalt eines Rechtsmittels festzustellen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0352-L/06vom 26.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Vorlageantrag des Bw, vom 6. Februar 2006
gegen die Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes XY vom 14. Februar 2006
betreffend Einkommensteuer 2002 und 2003 entschieden:
Die
Berufungsvorentscheidungen vom 14. Februar 2006 betreffend Einkommensteuer 2002
und 2003 werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit den Bescheiden vom 25. Jänner 2006 wurde
die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2002 (Bescheid vom
28. November 2003) und Einkommensteuerbescheid 2003 (Bescheid vom
29. Oktober 2004) verfügt. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass anlässlich einer nachträglichen Prüfung der
Erklärungsangaben die in der Begründung zum beiliegenden
Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu
hervorgekommen seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 erforderlich machen würden. Die Wiederaufnahme
sei unter Abwägung von Billigkeits- und
Zwecksmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt
worden. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Behörde an
der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung. Die steuerlichen Auswirkungen
könnten nicht als geringfügig angesehen werden.
Gleichzeitig wurden neue Sachbescheide betreffend
EStG 2002 und 2003 erlassen. Zur Begründung wurde jeweils
ausgeführt, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt
werden könnte, da die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners
höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 4.400,00 €
seien.
Am 6. Februar 2006 langte bei der
Abgabenbehörde erster Instanz folgender Schriftsatz ein:
"Berufung: Sehr geehrte
Damen und Herren
Ich,
BW, lege gegen die neu ausgestellten
Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 Berufung ein. Das geringfügige
Einkommen meiner Gattin, PS, war dem
Finanzamt bei der Ausstellung des ersten Einkommensteuerbescheides schon
bekannt. Es gibt also keine neuen Tatsachen und deshalb sehe ich eine
Wiederaufnahme als nicht gerechtfertigt an. In Erwartung einer positiven
Nachricht verbleibe ich....."
Am 14. Februar 2006 wurde die
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO betreffend
EStG 2002 verbucht. Die Berufung vom 6. Februar 2006 gegen den
Bescheid vom 25. Jänner 2006 werde als unbegründet
abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass unter dem Aspekt des
"Bürgerservice" und der rascheren Verarbeitung der eingebrachten
Erklärungen man vom sofortigen Überprüfen der Erklärungen
abgegangen sei. Daraus folge aber, dass die Angaben des Steuerpflichtigen in den
Erklärungen richtig und vollständig sein müssten. Nach
ständiger Rechtsprechung sei es für die amtswegige Wiederaufnahme
unmaßgeblich, ob die neuen Tatsachen im Erstverfahren verschuldet oder
unverschuldet nicht berücksichtigt worden seien. Das
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 23. April 1998 besage, dass schon
als richtig befundene Sachen nicht Gegenstand eines weiteren Verfahrens werden
dürften. Nur eingebrachte und EDV-mäßig verarbeitete
Erklärungen seien nicht als endverarbeitet anzusehen. So auch im
vorliegenden Fall, der Alleinverdienerabsetzbetrag sei einer
Überprüfung unterzogen worden und es habe sich herausgestellt, dass er
nicht zustehe (neue Tatsache durch die Überprüfung).
Mit gleichem Datum wurde auch die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Abweichungen von der
Steuererklärung wurde auf die Begründung des Vorjahresbescheides
verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 7. März 2006 brachte der
Bw. den "Einspruch gegen den Berufungsvorentscheid" ein. Es wurde
ausgeführt, dass der Bw. gegen die neu ausgestellten
Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 Berufung einlege. Das
geringfügige Einkommen seiner Gattin wäre dem Finanzamt bei der
Ausstellung des ersten Einkommensteuerbescheides schon bekannt gewesen. Es
gäbe also keine neuen Tatsachen. Deshalb sehe er eine Wiederaufnahme als
nicht gerechtfertigt an.
Mit Schriftsatz vom 12. April 2006 legte die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor. Im Zuge einer Nachbescheidkontrolle für
2002 und 2003 sei bekannt geworden, dass dem Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag
zu Unrecht gewährt worden wäre, da das Einkommen der Ehegattin mehr
als 4400,00 € betragen hätte. Aus diesem Grund sei eine
Wiederaufnahme des Verfahrens für die gegenständlichen Jahre erfolgt.
Dagegen sei berufen worden, da der Abgabenbehörde das Einkommen der
Ehegattin bekannt gewesen wäre und daher eine Wiederaufnahme des Verfahrens
nicht zulässig sei.
Am 26. Mai 2006 langte beim Unabhängigen
Finanzsenat ein Nachtrag zur Berufungsvorlage des Bw. ein. Es wurde vorgebracht,
dass der Bw. eine Berufungsvorlage gegen die Aufrollung (Wiederaufnahme) der
Steuerbescheide 2002 und 2003 eingebracht habe und nun auch noch
Gründe für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages
vorbringen möchte. Die Gattin des Bw. hätte von 1998 bis 2003 ein
Fernstudium bei der Religionspädagogischen Akademie in Salzburg besucht. In
dieser Zeit habe sie drei ganze Wochen im Jahr und viele Einzeltage zu
Prüfungen und Studienwochen nach Salzburg fahren müssen. Bei der
Berechnung des Jahreseinkommens sei der Bw. davon ausgegangen, dass die dadurch
anfallenden Fahrkosten steuerlich für sie absetzbar seien und ihr, da der
Arbeitsplatz im Jahr 2002 von Jänner bis September Aurolzmünster
und ab September 2002 Höhenhart gewesen wäre, das große
Pendlerpauschale zustehe und sie somit eindeutig unter die Grenze von
4.400,00 € jährlich komme. Die Gattin des Bw. hätte bei
ihrem Steuerausgleich 2002 leider vergessen die hohen Werbungskosten anzugeben,
wovon der Bw. leider nichts gewusst hätte. Für diesen Bescheid ersuche
er, genauso wie das Finanzamt eine Wiederaufnahme seines
Steuerbescheides 2002 vorgenommen hätte, bei seiner Gattin auch eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gemäß
§ 308 BAO) und
somit die Berücksichtigung sämtlicher Werbungskosten. Der
Steuerausgleich für 2003 werde mit heutigem Tag beim Finanzamt
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 250 BAO sieht vor, dass eine Berufung
bestimmten Erfordernissen zu entsprechen hat und dass im Falle der nach diesem
Maßstab zu beurteilenden Mangelhaftigkeit gemäß
§ 275
die Behebung dieser inhaltlichen Mängel dem Bw. aufzutragen ist. Ein
Vorgehen nach § 275 in Verbindung mit § 250 hat somit zur
Voraussetzung, dass eine Berufung überhaupt vorliegt, damit der
Parteischritt als Berufung zu werten ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob
diese Voraussetzung des Vorliegens einer Berufung erfüllt ist, geht die
Rechtssprechung regelmäßig von der Annahme aus, dass der Gesetzgeber
den Rechtschutz im Rechtsmittelverfahren nicht durch überspitzen
Formalismus verweigert wissen will, was aber nichts an dem den Gesetzesvollzug
gewährleisteten Grundsatz ändert, dass in Fällen, in welchen der
Gesetzgeber bestimmte Formerfordernisse normiert, diese dem Gesetz
gemäß zu beachten sind. Demnach hat die Wertung eines Schriftsatzes
als Berufung (und damit verbunden ein Vorgehen nach § 275) zur
Voraussetzung, dass aus dem Anbringen zumindest andeutungsweise zu entnehmen
ist, die Partei beabsichtige eine behördliche Maßnahme zu
bekämpfen. Hierbei kommt es auf die Benennung des Antrages nicht
ausschließlich an. Ist aus dem Schriftsatz zu erkennen, dass eine
bestimmte Person sich durch eine bestimmte Entscheidung in einer bestimmten
Abgabenangelegenheit beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt,
dann kann jedenfalls eine Berufung im Sinne der hier besprochenen Vorschriften
vorliegen. Auch sind nicht zufällige verbale Formen entscheidend, sondern
eben der Inhalt, dass erkennbare oder zu erschließende Ziel. Lehnt eine
Partei ein bestimmtes behördliches Vorgehen hinlänglich erkennbar ab,
so kann diesem Vorbringen der Charakter einer Berufung beigemessen werden.
Lässt sich erkennen, dass sich der Einschreiter durch eine bestimmte
Entscheidung beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt, so ist vom
Vorliegen einer Berufung auszugehen, zumal das Tatbestandsmerkmal "Berufung" in
diesem Zusammenhang nicht formalistisch auszulegen ist und es genügt, wenn
die Eingabe erkennen lässt, dass die Partei eine Überprüfung
einer bestimmten behördlichen Vorgangsweise anstrebt, womit sie ihren
Standpunkt vertreten zu können glaubt.
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass der als
"Berufung" titulierte Schriftsatz als Berufung im Sinne des
§ 250 BAO zu werten ist. Weiters ist unbestritten, dass sich
diese Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 vom
25. Jänner 2006 richtet. Nach ho Ansicht richtet sich die
Berufung aber auch gegen die Bescheide vom 25. Jänner 2006, mit
denen das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2002 und
Einkommensteuer 2003 wiederaufgenommen wurde. Dies ergibt sich eindeutig
aus dem Satz "Es gibt also keine neuen
Tatsachen und deshalb sehe ich eine Wiederaufnahme als nicht gerechtfertigt
an". Der VwGH hat beispielsweise in seinem Erkenntnis vom
28. Jänner 1998, 96/13/0081, ausgesprochen, dass es für die
Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des
Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet. Wenn die Behörde
aufgrund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid
angefochten ist, ist der Formalvorschrift des § 250 Abs. 1
lit. a BAO genüge getan.
Die angefochtene Berufungsvorentscheidung ist somit vor den
Hintergrund zu überprüfen, dass der Bw. nicht nur gegen die
materiellrechtlichen Bescheide (Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003)
sondern auch gegen die Wiederaufnahmebescheide gemäß
§ 303
BAO das Rechtsmittel der Berufung eingebracht hat. Der VwGH hat wiederholt
ausgesprochen (zB. Entscheidung vom 8. November 1988, 88/14/0135;
22. Dezember 2005; 2001/15/0004), dass bei Berufungen, die sowohl
gegen die Wiederaufnahmebescheide als auch gegen Sachbescheide gerichtet sind,
zunächst die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide zu entscheiden ist.
Es widerspricht dem Gesetz, eine Berufung gegen die Wiederaufnahme unerledigt zu
lassen und nur über den Sachbescheid abzusprechen. Würde der
Unabhängige Finanzsenat über die nunmehr vorgelegte Berufung
betreffend Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 absprechen, wäre die
diesbezügliche Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Diese inhaltliche Rechtswidrigkeit wäre vom VwGH im Rahmen einer
Bescheidbeschwerde von Amts wegen wahr zu nehmen. Aus diesem Grund war die
berufungsgegenständliche Berufungsvorentscheidung aufzuheben.
Linz, am 26.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0352-L/06
- Stammnummer
- 36455
- Gültig
- 26.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF