…daher nicht ausdrücklich vereinbart werden. Da der LN ein Mehrfaches der angemessenen Miete zu bezahlen und alle Risken zu tragen habe, gebiete es die wirtschaftliche Vernunft, sich die Nutzung des "voll" zu zahlenden Leasinggutes über die Grundmietzeit hinaus zu sichern. Dies habe auch die Bw…
…schriftliche Unterlagen, ausschließlich aufgrund von mündlichen Äußerungen oder durch das Verhalten der Vertragsparteien, jene Merkmale hinreichend erwiesen werden, die für die rechtliche Beurteilung maßgeblich sind. In der verfahrensgegenständlichen Frage des Überganges des wirtschaftlichen Eigentums an den Leasinggütern auf die Bw. gehört dazu, wie ausgeführt, auch…
…weil ein vernünftig denkender Steuerpflichtiger jedenfalls das Optionsrecht ausüben wird (VwGH v. 17.2.1999, 97/14/0059). 4) Das Leasinggut ist speziell auf die individuellen Bedürfnisse des Leasingnehmers zugeschnitten und kann nach Ablauf der Grundmietzeit nur noch bei diesem eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendung finden…
…Weise, als einerseits die gesamte Verzinsung der begebenen Anleihe in einem entsprechend hohem Disagio im Kurswert zum Ausdruck kommt, indem das Nominale mit einem laufzeitadäquaten Kapitalmarktzins abgezinst werde, während die Stückzinsenberechnung wider jegliche wirtschaftliche Vernunft linear erfolgen sollte (VwGH 27. August 2008, 2006/15/0057…
…vor, wenn das Leasinggut zwar auf die speziellen Bedürfnisse eines Leasinggebers zugeschnitten sei, aber durch wirtschaftlich vernünftige Umrüstung den Bedürfnissen anderer Leasingnehmer angepasst werden könne. Ein weiterer Abgrenzungsfall sei das Verleasen von ganzen Betrieben (oder Teilbetrieben), dabei könne nicht von vorneherein Spezialleasing angenommen werden. Es…
…Verkehrswert liegt normalerweise wesentlich über den Restwert (letzte Rate). Aus dieser Vorgangsweise ist eindeutig ablesbar, dass der Leasinggeber eine Verpflichtung gegenüber dem Leasingnehmer eingegangen ist und eine andere Vorgangsweise gegen jede wirtschaftliche Vernunft verstoßen würde (siehe dazu auch Stoll § 24, 294). Dies gilt auch dann…
…Ob diesem Umstand für die Gesamtbeurteilung Relevanz zukomme, bleibe dahingestellt. Entscheidend seien die inzwischen so fundamental geänderten und weiterhin in Änderung begriffenen Rahmenbedingungen jedweder Fremdfinanzierung - speziell im Immobilienbereich - wo es wider jede wirtschaftliche Vernunft wäre, die Ende der 90iger Jahre üblichen "Tilgungsträgermodelle" trotz gänzlicher Aussichtslosigkeit…
…zulässig, wenn die Behandlung der Vermietung als umsatzsteuerpflichtig bereits feststehe. Dies sei der Fall. Eine Behandlung als umsatzsteuerfrei wäre gegen jegliche wirtschaftliche Vernunft und könne ihr nicht zugesonnen werden. Das Finanzamt erließ die abweisliche Berufungsvorentscheidung vom 17.8.2010. In ihr führte es abschließend aus…
…Monate vor dem Ende des Wirtschaftsjahres 2001 noch Beträge in Höhe von 1,700.000,00 S hingegeben. Sollte sich eine derartige Fehleinschätzung abgezeichnet haben, erscheine diese Gestion gegen jede wirtschaftliche Vernunft, ein Umstand den auch die Amtspartei ins Treffen geführt habe, von der Bw…
…sie offenbar selbst nicht von Fehlmaßnahmen ausging. Sollte sich eine derartige Fehleinschätzung abgezeichnet haben, so erschien die bw. Gestion gegen jede wirtschaftliche Vernunft; denn es konnte nicht angenommen werden, dass sie noch namhafte Beträge der Tochtergesellschaft zur Verfügung stellt, wenn sie sich keine Verbesserung der…
…Rohstoffe der Organträgers verarbeitet oder nicht nur dessen Erzeugnisse vertreibt. Fehlen allerdings die für die wirtschaftliche Eingliederung wesentlichen Kriterien - vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang, aufeinander abgestellte, sich gegenseitig ergänzende Tätigkeiten - und damit auch das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung, dann liegen die Voraussetzungen für eine Organschaft nicht vor…
…Rohstoffe der Organträgers verarbeitet oder nicht nur dessen Erzeugnisse vertreibt. Fehlen allerdings die für die wirtschaftliche Eingliederung wesentlichen Kriterien - vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang, aufeinander abgestellte, sich gegenseitig ergänzende Tätigkeiten - und damit auch das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung, dann liegen die Voraussetzungen für eine Organschaft nicht vor…
…WP damit rechnen müssen, womit der WP eine erhöhte Aufklärungspflicht zukommt. Des weiteren gibt es keine vernünftige wirtschaftliche Begründung dafür, dass trotz mehrerer Standorte in Deutschland plötzlich der deutsche Markt zusätzlich von Österreich aus bearbeitet werden soll. Es ist grundsätzlich nichts ungewöhnliches, wenn ein Unternehmen…
…Einkünfte gedeckt gewesen seien. Durch die Tragung der Kosten der Brandmeldeanlage hätten die Fruchtnießer eine wesentliche unternehmerische Entscheidung getroffen. Es sei dies eine vernünftige wirtschaftliche Maßnahme gewesen, die auch unter familienfremden Parteien so getroffen worden wäre. Mit Schreiben vom 4.7.2011 brachte der Vertreter…
…9. 2002 rechtswirksam abgesprochen worden. Die überlange Verfahrensdauer und die dadurch bedingte Rechtsunsicherheit mache eine vernünftige wirtschaftliche Disposition unmöglich. Im vorliegenden Fall habe der gegenständliche Wertpapierhandel eingestellt werden müssen, weil es zu keiner zeitnahen Entscheidung über die steuerliche Behandlung gekommen sei. Außerdem erscheine die rechtliche…
…Gf. erfolgten. 2. Wirtschaftliche Einordnung Eine vernünftige betriebswirtschaftliche Verflechtung zwischen Organtochter und Organgesellschaft setzt voraus, dass die Tätigkeiten aufeinander abgestellt sind und sich gegenseitig ergänzen. Eine solche gegenseitige wirtschaftliche Verflechtung liegt bei wechselseitigen Lieferungs- (Leistungs-)beziehungen vor. Im gegenständlichen Fall steht die Tätigkeit der Bw…
…Berufungswerberin, wie sich aus ihren Ausführungen ergibt, bekannt. Die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums der Leasingobjekte bei der Leasingnehmerin wird nun im wesentlichen mit der Begründung bekämpft, dass bei den gegenständlichen Leasingverträgen nicht gesagt werden könne, dass die Nichtausübung des Optionsrechtes "gegen jede Vernunft" wäre, weil…
…0085). Wie in den einzelnen Schriftsätzen der Bw zutreffend ausgeführt wurde, ist es nach der Rechtsprechung des VwGH für die wirtschaftliche Eingliederung erforderlich, dass zwischen Organträger und Organ ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Die Tätigkeiten beider Gesellschaften müssen aufeinander abgestellt sein und sich gegenseitig ergänzen…
…185.237,17) betragen. Diese Vereinbarung sei mit 31. August 1999 beendet worden. Auf Grund des fremdunüblichen Zustandekommens dieser Vereinbarung sowie des Naheverhältnisses der beiden Unternehmen zueinander sei die Vereinbarung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach § 21 BAO zu untersuchen. Diese Geschäfte wären der Bw…
…zutreffend ausgeführt hat, ist es nach der Rechtsprechung des VwGH zur Organschaft für die wirtschaftliche Eingliederung erforderlich, dass zwischen Organträger und Organ ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Die Tätigkeiten beider Gesellschaften müssen aufeinander abgestellt sein und sich gegenseitig ergänzen. Der VwGH verweist diesbezüglich auf markante…