Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0241-I/04
1.) Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums bei einem Leasingvertrag zum Leasingnehmer oder zur Leasinggeberin 2.) Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0241-I/04vom 07.10.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, den Nachweis für den Eintritt des außergewöhnlichen Wertverzehrs zu erbringen. Gelingt ihm ein solcher nicht, so steht ihm keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung zu.
Ist die Ausübung der Kaufoption durch die Leasinggeberin zu erwarten, da die Nichtausnützung der eingeräumten Kaufoption "gegen jede Vernunft" gewesen wäre, so sind die Leasingobjekte der Leasingnehmerin als wirtschaftliche Eigentümerin zuzurechnen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Vermietung und Verpachtung,
Adresse, vertreten durch Steuerberater, gegen die Bescheide des Finanzamtes C,
vertreten durch Finanzanwalt, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1995
sowie Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997 nach der am
25. Mai 2005 in 6020 Innsbruck, Innrain 32, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem
Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist mit der zwischen ihr und der
A-GmbH geschlossenen Vereinbarung vom 30. September 1993 in den
ursprünglich am 15. Jänner 1990 zwischen NH und der A-GmbH
abgeschlossenen Leasingvertrag betreffend die Miteigentumsanteile
BLNr. 187, 201 und 202, EZ1, Top G 2, G 3 und G 26 (in der
Fassung kurz Vertrag I genannt) mit Wirkung 30. Juni 1993 eingetreten.
Laut dieser Vereinbarung betrugen die Gesamtinvestitionskosten der A-GmbH
für die Leasingobjekte 1.809.590,00 S und der Barwert zum
30. Juni 1993 1.577.250,00 S. Das gemäß Leasingvertrag
daraus resultierende Leasingentgelt wurde mit 52.166,00 S netto per Quartal
(37.652,00 S Miete und 14.514,00 S Kaution) festgelegt.
Weiters trat die Berufungswerberin mit der zwischen ihr und
der A-GmbH geschlossenen Vereinbarung vom 18. Mai 1993 in den
ursprünglich am 15. Jänner 1990 zwischen MH und der A-GmbH
abgeschlossenen Leasingvertrag betreffend die Miteigentumsanteile
BLNr. 208, 209 und 213, EZ2, Top G 9, G 10, G 11 und
G 12 (in der Fassung kurz Vertrag II genannt) mit Wirkung
31. Jänner 1993 ein. Laut dieser Vereinbarung betrugen die
Gesamtinvestitionskosten der A-GmbH für die Leasingobjekte
1.916.039,00 S und der Barwert zum 31. Jänner 1993
1.704.954,00 S. Das aus dem Leasingvertrag resultierende monatliche
Leasingentgelt (inklusive Kaution) wurde mit 19.334,00 S netto festgelegt.
Die Berufungswerberin leistete weiters an NH und MH auf
Grund der mit ihnen abgeschlossenen "Ablösevereinbarungen" im Jahr 1993
jeweils eine Zahlung in Höhe von 1.000.000,00 S zuzüglich
20 % Umsatzsteuer. Darüber hinaus trat sie in die zwischen NH bzw. MH
und den Bestandnehmern der oben angeführten Liegenschaften abgeschlossenen
Mietverträge ein und erzielte daraus Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
In Folge der von der Berufungswerberin eingereichten
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1995 (am 24. April 1997) sowie
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1997 (am
24. April 1997, 1. Oktober 1997 bzw. 28. April 1998) erließ
die Abgabenbehörde gemäß
§ 200 BAO vorläufige
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1995 (mit
Ausfertigungsdatum 26. Juni 1997) sowie vorläufige
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997 (mit
Ausfertigungsdatum 11. November 1997 bzw. 6. Mai 1998).
Mit Berufungsentscheidung zur GZ. vom 6. März
2000 vertrat die Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat I,
betreffend der Jahre 1993 und 1994 die Rechtsauffassung, dass die
gegenständlichen, oben angeführten Leasingobjekte der
Berufungswerberin als wirtschaftliche Eigentümerin zuzurechnen seien. In
der Begründung führte die Finanzlandesdirektion für Tirol,
Berufungssenat I, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 29.6.1995, Zl. 93/15/0107, ua. aus wie folgt:
"Unbestritten
ist, dass die Bestimmungen der streitgegenständlichen Leasingverträge
mit jenen, welche dem Leasingvertrag zugrunde gelegen sind, der Gegenstand des
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.6.1995, Zl. 93/15/0107,
war, mit Ausnahme der Dauer der unkündbaren Grundmietzeit, der
Amortisationsquote und der Höhe der Monatsmiete, übereinstimmen. Der
Inhalt dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist der
Berufungswerberin, wie sich aus ihren Ausführungen ergibt,
bekannt.
Die
Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums der Leasingobjekte bei der
Leasingnehmerin wird nun im wesentlichen mit der Begründung bekämpft,
dass bei den gegenständlichen Leasingverträgen nicht gesagt werden
könne, dass die Nichtausübung des Optionsrechtes "gegen jede Vernunft"
wäre, weil im vorliegenden Fall die Leasingobjekte weder für die
berufliche Tätigkeit der Berufungswerberin errichtet worden seien noch die
Berufungswerberin diese für ihre spätere Berufsausübung unbedingt
benötige; die Leasingobjekte könnten vielmehr für gewerbliche
Zwecke genutzt aber auch nur vermietet werden. Insofern würden sich die
streitgegenständlichen Leasingverträge von jenem unterscheiden, der
Gegenstand des vom Finanzamt zur Begründung herangezogenen
VwGH-Erkenntnisses gewesen sei.
Nach
Ansicht des Berufungssenates reicht im vorliegenden Fall schon die konkrete
Gestaltung der Leasingverträge aus, um daraus den Schluss ableiten zu
können, dass die Nichtausübung des Kaufoptionsrechtes nach Ablauf der
für die Berufungswerberin verbleibenden Grundmietzeit von 11,5 Jahren
(Vertrag I) bzw. von 12 Jahren (Vertrag II) "gegen jede Vernunft"
wäre, ohne dass es dabei des zusätzlichen Umstandes bedürfte,
dass die Leasingobjekte von der Berufungswerberin unbedingt für ihre
spätere Berufsausübung benötigt werden. Der Senat gelangte zur
Auffassung, dass die Ausübung der Kaufoption nach Ablauf der
unkündbaren Grundmietzeit die einzige wirtschaftlich vernünftige
Vorgangsweise gewesen wäre, da die Berufungswerberin nach Ablauf der
Grundmietzeit die Möglichkeit gehabt hätte, die Leasingobjekte gegen
einen Kaufpreis zu erwerben, der gemessen an den Investitionskosten der"
A-GmbH "als überaus gering
anzusehen gewesen wäre. Die Gesamtinvestitionen der Leasinggeberin betrugen
nämlich laut den Übernahmevereinbarungen 1,809.590 S
(Vertrag I) bzw. 1,916.039 S (Vertrag II), zusammen somit rund
3,725.600 S. Dem wäre nach Ablauf der unkündbaren Grundmietzeit
(unter Einrechnung der Vormietzeit der Vorleasingnehmer) von 15 Jahren ein
Kaufpreis in Höhe des kalkulatorischen Buchwertes (laut Schreiben vom
15.5.1996 an das Finanzamt" C
"insgesamt rund 1,720.000 S) gegenübergestanden, um welchen die
Berufungswerberin die Liegenschaft erwerben hätte können. Der
Kaufpreis hätte sohin nicht einmal 50 % der ursprünglichen
Investitionskosten der Leasinggeberin betragen. Unter diesen Umständen
hätte nach Ansicht des Senates die Nichtausübung der eingeräumten
Kaufoption jedem kaufmännisches Verhalten widersprochen, zumal die
Grundstückspreise zumindest gleich bleibend, wenn nicht ständig im
steigen begriffen sind. Dazu kommt, dass der Kaufpreis bereits im Laufe der
unkündbaren Grundmietzeit durch die zu entrichtenden Kautionen angespart
worden wäre, wobei zudem zu berücksichtigen ist, dass die Kautionen
laut den Bestimmungen der Leasingverträge unverzinst verblieben
wären.
Aber
auch die übrige Vertragsgestaltung, insbesondere der Umstand, dass die
Leasingraten innerhalb der unkündbaren Grundmietzeit unabhängig von
der Funktionsfähigkeit und des Zustandes der Leasingobjekte zu bezahlen
waren, und die vergleichsweise relativ hohen Leasingraten (die
Netto-Jahresmieten laut Übernahmevereinbarungen betrugen zwischen 8 und
9 % der Investitionskosten) sprechen deutlich dafür, dass das Ziel der
Leasingverträge letztlich die Verschaffung der Verfügungsmacht unter
Zufristung eines kaufpreisähnlichen Entgeltes war. Weiters wären
Kautionsleistungen lediglich zur Sicherung der ordnungsgemäßen
Instandhaltung des Mietobjektes in der hier vereinbarten
Größenordnung (die laufend zu erbringenden Kautionszahlungen betragen
jeweils mehr als ein Drittel der Nettomieten) völlig unüblich; sie
werden nur unter dem Aspekt einer Anzahlung (im Hinblick auf die
eingeräumte Kaufoption) verständlich.
Zudem
hat die Berufungswerberin an die vormaligen Leasingnehmer" MH und NH
"eine Zahlung in Höhe von jeweils
1,200.000 S geleistet. Dieser Betrag sollte nach den Ausführungen der
Berufungswerberin sowohl die von den beiden Vorleasingnehmern bereits
geleisteten Leasingraten als auch einen "Wertgewinnzuschlag" abdecken. Hierbei
stellt sich die Frage, warum jemand bereit ist den "Wertzuwachs" eines
Vorleasingnehmers abzudecken, wenn nicht von Anfang an beabsichtigt war, die
Leasingobjekte nach Ablauf der unkündbaren Grundmietzeit zu erwerben. Eine
bloße Mietrechtsablöse würde wohl kaum nach dem während der
Vormietzeit eingetretenen "Wertgewinn" des Mietobjektes berechnet. Bei
Nichtausübung der Kaufoption wäre die Abgeltung des
Wertgewinnzuwachses und der Leasingraten mit Ausnahme der Kautionszahlungen
(welche die Berufungswerberin bei Nichtausübung der Kaufoption refundiert
erhalten hätte) unwiderruflich verloren gewesen; dies hätte etwa beim
Vertrag I einen Verlust von rund 800.000 S bedeutet (Nettozahlung an
die Vorleasingnehmerin in Höhe von 1,000.000 S abzüglich der von
dieser geleisteten Kautionszahlungen in Höhe von 198.325 S; vgl.
Übernahmsvereinbarung vom 30.9.1993).
Dem
Hinweis der Berufungswerberin, sie habe in weiterer Folge (im Jahr 1997) die
beiden Leasingverträge vorzeitig beendet, ist entgegenzuhalten, dass die
Wahrscheinlichkeit der Kaufoptionsausübung nach der Vertragsgestaltung im
Zeitpunkt des Vertragseintrittes der Berufungswerberin zu beurteilen ist. Aus
einem späteren - gemessen an den 1993 vereinbarten
Vertragsbestimmungen für die Berufungswerberin wirtschaftlich nachteiligen
- Verhalten kann daher nicht etwa auf eine mangelnde Kaufabsicht bereits
bei Eingehen der Leasingvereinbarungen geschlossen werden.
Unrichtig
ist der weitere Einwand der Berufungswerberin, die streitgegenständlichen
Leasingverträge würden sich weiters insoweit von jenem, der Gegenstand
des VwGH-Erkenntnisses gewesen sei, unterscheiden, als die Berufungswerberin in
Ausübung der eingeräumten Kaufoption nach Ablauf der unkündbaren
Grundmietzeit sehr wohl eine Leistung, nämlich die bis dahin angesparte
Kaution, zu erbringen gehabt hätte. Diese Vertragsregelung stimmt vielmehr
mit jener des Vertrages, welcher dem angeführten VwGH-Erkenntnisses
zugrundelag, wortwörtlich überein. Auch nach dem dem VwGH-Erkenntnis
zugrunde liegenden Vertrag hatte der Leasingnehmer nach Ablauf der
unkündbaren Grundmietzeit (von 20 Jahren) die bis dahin angesparte Kaution,
die ebenfalls dem kalkulatorischen Restbuchwert entsprach, als Kaufpreis zu
entrichten. In dem Erkenntnis wurde nämlich ausgeführt, dass der
Leasingnehmer in Ausübung des Optionsrechtes keine weitere Leistung
(gemeint neben der verrechneten Kaution - Anmerkung des Senates) zu
erbringen habe."
Unter Zugrundelegung obiger Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Tirol reichte die Berufungswerberin beim
Finanzamt C am 28. Jänner 2002 eine berichtigte
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1995 sowie berichtigte
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1997 ein. Die
Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1995 wurde mit endgültigen
Bescheiden antrags- und erklärungsgemäß veranlagt (beide
Bescheide mit Ausfertigungsdatum 3. März 2004). In den
endgültigen Einkommensteuerbescheiden 1996 und 1997 (beide mit
Ausfertigungsdatum 3. März 2004) berichtigte die Abgabenbehörde
die erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dahingehend,
dass der von der Berufungswerberin begehrten außerplanmäßigen
Abschreibung wegen Verkauf der Liegenschaften unter dem Buchwert betreffend der
Leasingobjekte MH in Höhe von 898.213,56 S (82/111 Anteile im Jahr
1996) und 307.870,41 S (29/111 Anteile im Jahr 1997) sowie NH in Höhe
von 1,273.597,46 S (im Jahr 1996) die steuerliche Berücksichtigung
versagt wurde. Begründend führte das Finanzamt hierzu aus, eine
außergewöhnliche technische Abnutzung sei nur dann gegeben, wenn
durch besondere Umstände, zB. Brand, Bruch usw. ein gegenüber der
gewöhnlichen Abnutzung erhöhter Substanzverbrauch des abnutzbaren
Wirtschaftsgutes eintrete, eine außergewöhnliche wirtschaftliche
Abnutzung hingegen nur dann, wenn die wirtschaftliche Nutzbarkeit des
Wirtschaftsgutes durch außergewöhnliche Umstände vermindert
werde, also Gründe vorliegen würden, die die voraussichtliche
Nutzungsdauer zu kürzen geeignet seien.
Die Berufungswerberin erhob mit Schreiben vom
30. März 2004 fristgerecht Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid
1995 sowie die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1997 und führte hierin ua.
unter Bezugnahme auf obige Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Tirol
betreffend der Jahre 1993 und 1994 aus, die gegenständlichen Leasingobjekte
seien zu Unrecht ihrem wirtschaftlichem Eigentum zugerechnet worden. Die
Finanzbehörde habe in ihrer Entscheidung weder den Zusammenhang zwischen
dem Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Leasinggeber einerseits und die
Vereinbarung einer Zahlung zwischen ihr und den vormaligen Leasingnehmern
andererseits noch den Umstand, weshalb die einvernehmliche Beendigung des
Leasingvertragsverhältnisses im Jahr 1997 für die Würdigung des
Vertrages für das Jahr 1993 von keiner Bedeutung sei, begründet.
Unrichtig sei auch die Behauptung der Abgabenbehörde, dass beim
Finanzierungsleasing dem Leasinggeber die wirtschaftliche Funktion eines
Kreditgebers zukomme, da sodann das wirtschaftliche Eigentum immer beim
Leasingnehmer liegen würde. Nicht zutreffend sei auch das Ergebnis der
Finanzlandesdirektion für Tirol, dass im vorliegenden Fall die Mieten auf
den Kaufpreis angerechnet werden würden, da die Kaution - zum
Unterschied vom Mietzins - nicht in das Eigentum der Bestandgeberin
übergehen, sondern der Sicherung von unterlassenen laufenden Reparaturen
dienen würde. Entgegen der vertraglichen Bestimmungen werde die Kaution
finanzmathematisch gegen die Anschaffungskosten gerechnet und unterliege somit
der mathematischen Logik zufolge der gleichen Verzinsung wie das
Mietverhältnis. Hierbei habe es die Finanzbehörde unterlassen, die
Kalkulationsunterlagen des Leasinggebers einreichend zu prüfen. Der
technische Verbrauch einer Immobilie, welcher vom Investor nicht an den Mieter
übergewälzt werden könne, werde beim Leasinggeber nicht in der
laufenden Rate an den Leasingnehmer weitergegeben, sondern drücke sich in
einem scheinbar günstigeren Kaufpreis aus. Dabei habe der Leasinggeber am
Ende der Vertragszeit das volle (eigentümertypische) Risiko, dass der
Verkehrswert am Ende der Laufzeit nicht dem vereinbarten Kaufpreis entspreche
und der Wertverlust beim Leasinggeber als Eigentümer verbleibe. Der
Leasingnehmer habe am Ende des Vertrages die Option, die Liegenschaft zu einem
bestimmten Preis zu erwerben. Inwieweit dieser hierfür eine Kaution
angespart habe, die finanzmathematisch mit dem gleichen Zinssatz wie der
Leasingvertrag verzinst sei, sei für die Wahrscheinlichkeit der
Ausübung der Option unerheblich. Da zu Beginn eines Leasingvertrages von
der Berufungswerberin die Höhe der notwendigen Investitionen aus den nicht
vorhersehbaren technischen Anforderungen an das Gebäude sowie aus dem
aufgestauten Reparaturstau in Folge der technischen Veralterung des
Gebäudes nicht abschätzbar gewesen sei, sie jedoch am Ende des
Vertrages neben dem vereinbarten Kaufpreis auch den aufgestauten Reparaturstau,
der nicht laufende Instandhaltung sei, zu evaluieren gehabt hätte, sei
nicht vorhersehbar, ob von ihr die Kaufoption ausgeübt worden wäre
oder sie die bis dahin angesparte verzinste Kaution von der Bestandgeberin
zurückgefordert hätte, zumal die Immobilie weder auf ihre
Bedürfnisse noch für ihre Berufsausübung zugeschnitten wäre.
Bei Übernahme des Leasingvertrages sei die Berufungswerberin lediglich
davon ausgegangen, die Liegenschaft in der Form zu nutzen, dass sie
Mieterträge hieraus und somit einen positiven Deckungsbeitrag zwischen der
An- und Weitervermietung erziele. In weiterer Folge habe sich herausgestellt,
dass es für sie wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre, die Immobilie in
Form eines Leasingvertrages weiter zu nutzen bzw. die Immobilie nach Ablauf der
Grundmietzeit zu erwerben. Im Jahr 1997 habe man daher den Leasingvertrag
einvernehmlich aufgelöst und die bis dahin angesparte Kaution
zurückbezahlt erhalten bzw. mit den rückständigen Leasingraten
verrechnet. Es sei daher für sie nicht von vornherein festgestanden, dass
sie die Immobilie erwerben werde. Zu den Ausführungen der
Finanzbehörde, die Leasingraten zwischen acht und neun Prozent bezogen auf
die Investitionskosten seien relativ hoch, sei weiters anzumerken, dass diese
keine vergleichbaren Mietpreise herangezogen habe und es nicht erkennbar sei, ob
die Ansparkaution als Teil der Leasingraten gewertet werde. Die Behörde
bemängle auch die absolute Höhe der Kautionszahlungen, verschweige
allerdings, dass die Kautionszahlungen dem gleichen Kalkulationszinssatz wie die
Mieten unterliegen würden, sodass es wirtschaftlich durchaus sinnvoll sei,
Kautionszahlungen auch in dieser Höhe zu leisten. Die Finanzlandesdirektion
übersehe des Weiteren in ihrer Entscheidung, dass der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausspreche, es sei nicht
auf den Wortlaut des Vertrages, sondern auf den Inhalt abzustellen. Bei dem
vorliegenden Vertrag handle es sich weiters um einen Standardvertrag, der von
der Grundtypologie in ganz Österreich seit Jahrzehnten verwendet werde,
weshalb die Finanzbehörde verabsäumt habe, repräsentative
Musterverträge einzuholen.
Betreffend die Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997
bekämpfte die Berufungswerberin als Eventualbegehren auch die Versagung der
begehrten Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche
Abnutzung mit der Begründung, die wirtschaftliche Nutzbarkeit der
Leasingobjekte sei in Folge von Änderungen der Infrastruktur auf Grund
derer gänzlicher Unvermietbarkeit verringert worden. Die bei Übernahme
der Leasingverträge sehr gut vermieteten Einheiten (im Kellergeschoss Sauna
mit Solarium und Klubraum an ML sowie ein weiterer Raum an das Restaurant "K";
im Erdgeschoss P) seien in Folge von Konkurs (ML), einer behördlichen
Gastgewerbeuntersagung im Klubraum sowie einer Übersiedlung des Po in einen
Neubau leer gestanden und hätte man - unter anderem auch wegen einer
fehlenden behördlichen Betriebsbewilligung für einen neuen Betreiber
(Grund hierfür war eine Raumhöhe von lediglich zwei Metern) -
nicht mehr vermieten können. Durch den Weggang des Po habe das ganze Objekt
an Wert verloren, weshalb die begehrte Absetzung für
außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung berechtigt sei.
Die Abgabenbehörde legte die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer ersten
Berufungsvorentscheidung direkt vor. Im Schreiben vom 1. Oktober 2004
führte die Berufungswerberin weiters aus, im außerbetrieblichen
Bereich sei der Ansatz einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen
Abnutzung zulässig. Per Bescheid des Gewerbeamtes sei die
Betriebsbewilligung für die gewerbliche Nutzung der gegenständlichen
im Keller gelegenen Räumlichkeiten wegen unzureichender Raumhöhe (nur
2 m) behördlich entzogen worden. Alternative Nutzungsmöglichkeiten
seien intensiv sondiert worden, man habe jedoch trotz größter
Bemühungen keine Miet-/Pachtinteressenten finden können. Beim zweiten
Objekt habe man nach dem Wegzug der FaY wiederum keinen Nachmieter finden
können, der bereit gewesen wäre, eine einigermaßen adäquate
Miete zu entrichten. Dies sei zum Gutteil auch auf den sehr schlechten
bautechnischen Zustand der Immobilie zurückzuführen gewesen. In
Ermangelung finanzieller Mittel unterlassene dringende Instandhaltungsarbeiten
seitens der Vorbesitzer hätten dazu geführt, dass das Objekt als
nahezu unvermietbar gelten musste. Die erforderlichen Geldmittel für die
bautechnische Instandsetzung der Immobilie würden jedoch in einem krassen
Missverhältnis zur erzielbaren Miete/Pacht am bezüglichen Standort
stehen. Bei den in Rede stehenden Immobilien wären infolge aufgetretener
massiver wirtschaftlicher Beeinträchtigungen (irreversible behördliche
Nutzungsverbote), vor allem aber in Anbetracht der gänzlich unterlassenen
Instandhaltungsmaßnahmen seitens der Voreigentümer die
außergewöhnlichen wirtschaftlichen und technischen Abschreibungen
vollkommen zu Recht vorgenommen worden. Auf Ersuchen des Referenten im Vorhalt
vom 18. März 2005 führte die Berufungswerberin in ihrem Schreiben
vom 14. April 2005 ua. aus, die Leasingraten zwischen acht und neun Prozent
der Investitionskosten würden deshalb als hoch angesehen werden, da die
A-GmbH die verleasten Tops in der Anlagenbuchhaltung aktiviert und mit vier
Prozent abgeschrieben hätte. Die Differenzsumme auf acht bzw. neun Prozent
beinhalte Finanzierungskomponenten, Risikoaufschläge für
Leasingausfälle, außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen nach
Rückstellung des Leasinggegenstandes und selbstverständlich
Gewinnaufschläge. Die Rückgabe aller Objekte habe sich mehr als
schwierig gestaltet und sei letztlich nur mit schmerzlichen finanziellen
Verlusten überhaupt möglich gewesen. Die Berufungswerberin sei
offensichtlich unter Vortäuschung falscher Tatsachen und gezielter
Fehlinformationen über die wahren Gegebenheiten dieser Mietobjekte (sowohl
in bautechnischer/gewerberechtlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht) zum
Vertragsabschluss ermutigt worden. Es sei selbstverständlich richtig, dass
formal eine Ertrags- und Kostenzurechnung je Top erfolgen sollte. Zum Zweck der
vom Referenten ersuchten Dokumentation jeder einzelnen von der Berufungswerberin
in ihren bisherigen Vorbringen behaupteten Bemühungen, einen neuen Mieter
für die unvermieteten Objekte zu finden, reichte die Berufungswerberin
Belege über Inseratskosten bei der Zeitung vom 28. September 1995, 19.
und 31. Oktober 1995 sowie 28. und 31. März 1996, sowie ein
Schreiben der Fa.X vom 16. November 1995 nach. Weil es
Telefon-Einzelnachweise zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben habe, sei ein
Nachweis nicht mehr möglich, wie viele Telefonate in dieser Causa
vergeblich geführt worden wären. Der von der Berufungswerberin in
ihrem Vorbringen vom 1. Oktober 2004 angeführte Bescheid des
Behörde, laut welchem - wie von der Berufungswerberin behauptet
- die Betriebsbewilligung für die gewerbliche Nutzung des im Keller
gelegenen Sonnen- und Saunastudios wegen unzureichender Raumhöhe
behördlich untersagt worden wäre, legte die Berufungswerberin trotz
Ersuchen des Referenten nicht vor, sondern reichte lediglich einen Bescheid des
Behörde2, vom 13. Oktober 1989, Zahl1, mit welchem MH die
gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den
Betrieb einer Solarium- und Saunaanlage in obigen Kellerräumlichkeiten
erteilt wurde, sowie einen Bescheid des Behörde, vom 7. Juli 1995,
Zahl2, mit welchem die behördliche Zwangsschließung von
Kellerräumlichkeiten zur Unterbindung der unbefugten Ausübung des
Gastgewerbes durch den Club widerrufen wurde, nach. Die Berufungswerberin
stellte weiters nicht in Abrede, dass eine Vermietung der
Kellerräumlichkeiten zum Zwecke der Nutzung als Lager/Abstellraum (jedoch)
bedingt (wegen dem zu engem und zu niedrigem Eingangsbereich, fehlendem Lift und
Anlieferungs- und Entlademöglichkeiten) möglich gewesen wäre.
Eine Gewerbeausübung mit Beschäftigung familienfremder Dienstnehmer
sei jedoch auf Grund des fehlenden Tageslichteinfalles sowie der Raumhöhe
von nur 2 m gewerberechtlich nicht zulässig gewesen. Die Erweiterung
der Raumhöhe sei, wenn überhaupt, bautechnisch nur mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand möglich. Abschließend
erbrachte die Berufungswerberin auch nicht den im Vorhalt vom 18. März
2005 angeforderten Nachweis Ihres Vorbringens vom 1. Oktober 2004,
demzufolge die außergewöhnliche Absetzung für Abnutzung in den
gänzlich unterlassenen Instandhaltungsmaßnahmen betreffend dem Top G
26 (ursprünglich von der FaY genutzt) bzw. in dem Umstand, dass die
erforderlichen bautechnischen Instandsetzungen in einem krassen
Missverhältnis zur erzielbaren Miete/Pacht stehen würde,
begründet sein soll. Die Berufungswerberin legte weiters die Schreiben an
die bzw. der FaY vom 4. und 17. Oktober 1994, 11. November 1994,
16. Mai 1995 und 24. Mai 1996, einen Auszug aus dem Mietvertrag mit
ML, die Schreiben der Berufungswerberin an die bzw. von der Y-Leasing vom
8. November 1995, 1. März 1996, 10. und 22. Mai 1996,
14. Juni 1996, 11. Juli 1996, 6. August 1996, 2. April 1997,
24. Juni 1997, 10. Juli 1997 und 2. September 1997, einen Entwurf
über einen Kaufvertrag sowie eine Vereinbarung über den An-/Verkauf
einer Liegenschaft vom 27. November 1996 vor.
Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung am
25. Mai 2005 erklärte die Berufungswerberin, sie würde ihr
Vorbringen im Berufungsverfahren betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1993 sowie Umsatz-
und Einkommensteuer für die Jahre 1993 und 1994 vor der
Finanzlandesdirektion für Tirol zu GZ., in welchem die steuerrechtliche
Qualifizierung der gegenständlichen Leasingverträge bereits Gegenstand
des Verfahrens gewesen wäre, auch im anhängigen Berufungsverfahren
aufrecht halten und förmlich zu einem Vorbringen in dem
gegenständlichem Berufungsverfahren erklären. Auf Befragen des
Referenten, weshalb das Objekt G 2 b lediglich bis zum 31. Oktober 1996 an
Herrn X vermietet gewesen wäre, gab die Berufungswerberin weiters an, es
habe sich hierbei nur um einen kleinen Abstellraum gehandelt. Warum Herr X sein
Mietrecht aufgegeben habe, könne sie heute nicht mehr angeben. Über
Befragen des Finanzanwaltes führte die Berufungswerberin aus, die
Raumhöhe im Keller habe von Anfang an 2 m betragen. Das Gewerberecht
habe sich zwischenzeitlich seit Vertragsabschluss auch nicht geändert. Bei
Vertragsabschluss habe man jedoch verabsäumt, die Gegebenheiten,
insbesondere unter Beiziehung eines Bausachverständigen, näher zu
prüfen, da man ansonsten schon damals erkennen hätte müssen, dass
die bestehende Nutzung der Kellerräumlichkeiten für einen
Sauna-Betrieb nicht gesetzeskonform gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Berufung gegen die Umsatz-
und Einkommensteuer für das Jahr 1995
Die Berufungswerberin begehrte - entgegen ihrer im Sinne
der Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Tirol zur GZ. vom
6. März 2000 eigenhändig am 28. Jänner 2002
eingereichten berichtigten Steuererklärungen 1995 samt Beilage
"Berichtigung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1995" -
für das Jahr 1995 die steuerliche Berücksichtigung der Leasingentgelte
betreffend MH und NH im Gesamtbetrag von 212.642,74 S sowie der Absetzung
für Abnutzung für "Mietrechte" in Höhe von 83.333,33 S bzw.
86.956,52 S als Werbungskosten sowie den Ansatz der in den Leasingraten
enthaltenen Umsatzsteuerbeträge als abziehbare Vorsteuer (siehe hierzu auch
die von der Berufungswerberin vor Ergehen obiger Entscheidung der
Finanzlandesdirektion für Tirol am 24. April 1997 eingereichten
Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 1995 samt Beilagen). In der
Begründung ihrer Berufung bekämpfte die Berufungswerberin konkret
einzelne Feststellungen der Finanzlandesdirektion für Tirol in der
(rechtskräftigen) Entscheidung zur GZ. vom 6. März 2000, da in
dieser - nach Ansicht der Berufungswerberin - zu Unrecht die strittigen
Leasingobjekte ihr als wirtschaftliche Eigentümerin zugerechnet worden
wären. Im vorliegenden Berufungsfall ist nunmehr strittig, ob die
gegenständlichen Leasingobjekte auch in dem strittigen Jahr der
Berufungswerberin als wirtschaftliche Eigentümerin zuzurechnen sind oder ob
diese bei der Leasinggeberin verbleiben.
Als Leasingverträge werden grundsätzlich
Verträge bezeichnet, die sich nach dem äußeren Erscheinungsbild
als Nutzungsverträge (insbesondere Mietverträge) darstellen, sich aber
mehr oder weniger von den ortsüblichen, in der Regel kurzfristig
kündbaren Verträgen unterscheiden und oft Raten-Kaufverträgen
angenähert sind (Rechtsgeschäfte "zwischen Miete und Kauf").
Bei den Leasingverträgen unterscheidet man
grundsätzlich zwischen Investitions- und Finanzierungsleasing.
Investitionsleasing liegt vor, wenn wirtschaftlich die vorübergehende
Verschaffung der Gebrauchsmöglichkeit im Vordergrund steht; diese
Verträge entsprechen im Wesentlichen den Bestandverträgen des
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (wirtschaftliches Eigentum beim
Leasinggeber). Das Finanzierungsleasing hingegen ist durch weitgehende Rechte
des Leasingnehmers über den Leasinggegenstand bei gleichzeitig
weitergehendem Risiko des Leasingnehmers in Bezug auf den Untergang und die
Beschädigung des Leasinggutes gekennzeichnet. Es stellt seitens des
Leasingnehmers eine Art Investitionsvorgang dar und ist als eine
Finanzierungsalternative zum kreditfinanzierten Investment zu sehen, dem es sich
bereits sehr weit angenähert hat (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz. 21.1 zu § 6 EStG). Beim
Finanzierungsleasing kommt laut Doralt, Einkommensteuergesetz
19888, Kommentar,
Tz 129 zu § 2, 34, 2004, dem Leasinggeber damit wirtschaftlich
die Funktion eines Kreditgebers zu; die Zurechnung des Leasinggutes erfolgt nach
den allgemeinen Regeln des wirtschaftlichen Eigentums (vgl. Stoll,
Leasing², 55; VwGH 5.12.1972, 2391/71; VwGH 17.8.1994, 91/15/0083; VwGH
17.2.1999, 97/14/0059); wobei die Vertragsgestaltung in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zu würdigen ist (VwGH 5.12.1972, 2391/71). Nach
ständiger Rechtsprechung kommt es für die Lösung der Frage, ob
die Leasinggüter dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzurechnen sind,
maßgeblich darauf an, ob die entgeltliche Überlassung des
Leasinggutes an die Leasingnehmer gleich einer "echten" Vermietung als
bloße Nutzungsüberlassung zu sehen ist oder ob sich die
Überlassung wirtschaftlich bereits als Kauf (Ratenkauf) darstellt. Es geht
letztlich darum, ob der Leasingnehmer mit der Überlassung des Leasinggutes
bereits dessen wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 24
Abs. 1 lit d BAO wird (VwGH 17.8.1994, 91/15/0083 und die dort
zitierten Vorentscheidungen; Quantschnigg/Jezek/Langer/Pilz, Handbuch des
Leasing, 3.1. Allgemeines zu den Ertragsteuerlichen Zurechnungsregeln, 134).
Für die Zurechnung beim Leasingnehmer ist nicht maßgeblich, ob ein
Optionsrecht des Leasingnehmers auf Kauf des Leasinggutes nach Ablauf der
Grundmietzeit mit Sicherheit ausgeübt wird; für die Zurechnung beim
Mieter genügt vielmehr, dass er das Optionsrecht mit hoher
Wahrscheinlichkeit ausübt. Der Verwaltungsgerichtshof rechnet das
Wirtschaftsgut dem Mieter bereits dann zu, wenn die Nichtausübung des
Optionsrechtes "gegen jede Vernunft wäre (VwGH 29.6.1995, 93/15/0107;
Doralt, Einkommensteuergesetz
19888, Kommentar, Tz
137/1 zu § 2, 38, 2004).
Die Frage des wirtschaftlichen Eigentums tritt insbesondere
beim so genannten Finanzierungsleasing auf. Für die
Finanzierungsleasingverträge sind die für beide Seiten
grundsätzlich unkündbare Grundmietzeit und die Verlagerung der Gefahr
(und Risikotragung) des zufälligen Unterganges und der zufälligen
Beschädigung des Gegenstandes auf den Leasingnehmer typisch. Muss der
Leasingnehmer auch bei zufälligem Untergang der Sache die Leasingrate
während der Grundmietzeit weiterzahlen, ist dies ein Anzeichen für
seine Eigentümerposition (vgl. Quatschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 6 Tz. 21.3, 1993).
Mietkaufverträge enthalten Elemente eines
Kaufvertrages und eines Bestandsvertrages. Das Rechtsgeschäft bedarf
steuerrechtlich einer eindeutigen Zuordnung unter den Anschaffungstatbestand
oder unter den Gebrauchstatbestand und damit einer
Zuordnung des Vertragsgegenstandes zum
einen oder anderen Vertragsteil von Anfang
an. Es kann davon ausgegangen werden, dass dann eine Anschaffung durch
den "Mieter" vorliegt, wenn die Mietzahlungen bei Ausnützung der
eingeräumten Kaufoption auf den von vornherein fest vereinbarten Kaufpreis
angerechnet werden, ohne dass für die vorangehende Nutzung eine besondere
Entschädigung gezahlt werden müsste; ferner, wenn die
Nichtausnützung der eingeräumten Kaufoption gemessen an der
Vertragslage geradezu gegen jede Vernunft wäre, insbesondere dann, wenn
eine Mindestmietdauer vereinbart ist, nach deren Ablauf der Gegenstand noch
einen Nutzen verspricht, und die Restzahlungen (der Restkaufpreis) aus dieser
Sicht als überaus günstig (weil gering) erscheinen. Gestaltungen
dieser Art sprechen deutlich für einen "Erwerb" durch den "Mieter" von
vornherein. Dasselbe gilt auch dann, wenn die Mietraten in ihrer Summe dem
üblichen Kaufpreis des Gegenstandes entsprechen und die "Miet-"Dauer
mindestens der Nutzungsdauer des Gegenstandes entspricht. Von einer Anschaffung
ist also dann zu sprechen, wenn die Vertragsgestaltung darauf hindeutet, dass
deren Ziel letztlich die Verschaffung der Verfügungsmacht über den
Gegenstand unter Zufristung eines kaufpreisähnlichen Entgeltes bzw.
Gewährung von Kaufpreisraten und deren Sicherung durch Vorbehalt des
zivilrechtlichen Eigentums ist (VwGH 29.6.1995, 93/15/0107; Stoll,
BAO-Kommentar, § 24, 294).
Strittig ist nunmehr, ob die gegenständlichen
Leasingobjekte in dem strittigen Jahr der Berufungswerberin als wirtschaftliche
Eigentümerin zuzurechnen sind oder ob diese bei der Leasinggeberin
verbleiben. Aus den obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ergibt
sich, dass bei der Beurteilung der Rechtsfrage ausschließlich auf die
Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. (im vorliegenden Fall)
zum Zeitpunkt des Vertragseintrittes der Berufungswerberin abzustellen ist, da
steuerrechtlich die Zuordnung des Vertragsgegenstandes zum Leasingnehmer oder
Leasinggeber von Anfang an (das
heißt vom Vertragsabschluss bzw. -eintritt weg) vorzunehmen ist. Die
Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Kaufoptionsausübung durch die
Berufungswerberin hat sohin nach der Vertragsgestaltung und der Sachverhaltslage
zum Zeitpunkt des Vertragsbeitrittes zu erfolgen. Entgegen der Ansicht der
Berufungswerberin in ihrer Berufung vom 30. März 2004, Seite 4f, ist
damit zu Beginn des Vertrages abzuschätzen, ob auf Grund der gegebenen
Vertragsverhältnisse und dem (nach der allgemeinen Lebenserfahrung) zu
erwartendem Verkehrswert des Leasingobjektes am Ende der Vertragslaufzeit (unter
Berücksichtigung des technischen Verbrauches in Folge technischer
Veralterung samt (eventuell) vorliegendem Reparaturaufstau) mit einer
Ausübung der Kaufoption durch den Leasingnehmer oder der Rückgabe des
Leasingobjektes an den Leasinggeber unter Rückforderung der angesparten
Kaution zu erwarten ist oder nicht.
In den zwischen der A-GmbH und NH bzw. MH abgeschlossenen
Leasingverträgen, in welche die Berufungswerberin mit Wirkung vom
30. Juni 1993 bzw. mit Wirkung vom 31. Jänner 1993 eingetreten
ist, wurde gleich lautend im wesentlichen (zusammengefasst) folgendes
vereinbart:
"Die
Monatsmiete beträgt unter Zugrundelegung einer jährlichen
Amortisationsquote von 4 % auf die abnutzbaren Teile des Mietobjektes
0,9074 % der vom Vermieter aufgewandten Gesamtinvestitionskosten
(Mietbemessungsbasis).
Der
Mietvertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von beiden
Vertragsteilen unter Einbehaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist
jeweils zum Jahresende aufgekündigt werden. Der Mieter verzichtet jedoch
ausdrücklich innerhalb der ersten 15 Jahre ab Bezugsfähigkeit
(spätestens ab Bezug) von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu
machen.
Nach
Fertigstellung des Mietobjektes kann der Mieter vom Eigentümer die
grundbücherliche Eintragung des Vorkaufsrechtes verlangen.
Darüberhinaus erhält der Mieter nach ordnungsgemäßer
Erfüllung des gegenständlichen Mietvertrages ein Optionsrecht, wonach
er das Mietobjekt zum Zeitpunkt des Ablaufes des vorliegenden Vertrages erwerben
kann. Macht der Mieter von seinem Optionsrecht nicht innerhalb von 30 Tagen
Gebrauch, so erlischt dieses. Der Kaufpreis entspricht dem kalkulatorischen
Buchwert unter Zugrundelegung der angeführten Afa einschließlich
allfälliger für die Erhaltung des Objektes getätigten
Aufwendungen. Bereits geleiste-te Kautionen werden auf den Kaufpreis
angerechnet.
Zur
Sicherung der ordnungsgemäßen Instandhaltung des Mietobjektes, sowie
der Unterlassung wertmindernder baulicher Veränderungen hat der Mieter bis
zum Ablauf der Grundmietzeit insgesamt eine Kaution in der Höhe des
kalkulatorischen Restbuchwertes zu leisten. Der Kautionsbetrag ist in
monatlichen Teilbeträgen vom Mieter jeweils gemeinsam mit der Miete zu
entrichten. Die Vertragsteile sind sich darüber hinaus einig, dass für
die Kaution keine Zinsen berechnet werden. Der sich auf Grund dieser
Vereinbarung ergebende Kautionsbetrag wird anlässlich der Beendigung des
Vertragsverhältnisses zurückgezahlt bzw. verrechnet.
Alle
Zahlungen aus diesem Vertrag sind unbeschadet des Zustandes und der
Funktionsfähigkeit des Mietobjektes zu leisten.
Für
Fehler und Schäden sowie Zerstörungen am Mietobjekt haftet die"
A-GmbH "nur in dem
Umfang wie sie von Dritten, insbesondere von Herstellern und Versicherern,
Ersatz erlangt. Für Schäden und Mängel, für die kein solcher
Ersatz von Dritten erlangt wird, gelten die Bestimmungen der Ziffer 9 (siehe
nächste Bestimmung).
Der
Mieter wird das Mietobjekt auf seine Kosten in einem jederzeit
funktionsfähigem, zum ver-tragsgemäßen Gebrauch geeigneten
Zustand erhalten. Die"
A-GmbH "ist nach
erfolgloser Mahnung berechtigt, erforderliche Reparaturen auf Kosten des Mieters
durchführen zu lassen."
Unter
Zugrundelegung der Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Tirol vom
6. März 2000, GZ., wird von der Berufungswerberin als Leasingnehmerin
lediglich die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums der Leasingobjekte mit
der Begründung bekämpft, sie habe niemals die Absicht gehabt, die
Leasingobjekte nach Ablauf der Leasingverträge zu erwerben. Bei den
gegenständlichen Leasingverträgen könne nicht gesagt werden, dass
die Nichtausübung des Kaufoptionsrechtes "gegen jede Vernunft" wäre,
weil im vorliegenden Fall die Leasingobjekte weder für die berufliche
Tätigkeit der Berufungswerberin errichtet worden seien noch die
Berufungswerberin diese für ihre spätere Berufsausübung unbedingt
benötige; die Leasingobjekte könnten vielmehr für gewerbliche
Zwecke genutzt aber auch nur vermietet werden.
Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 29.6.1995, Zl. 93/15/0107, ergibt sich für den Referenten aus der
vorliegenden konkreten Gestaltung der Leasingverträge, dass die
Nichtausübung des Kaufoptionsrechtes nach Ablauf der für die
Berufungswerberin verbleibenden Grundmietzeit von 11,5 Jahren (Vertrag I) bzw.
von 12 Jahren (Vertrag II) ab Vertragseintritt "gegen jede Vernunft" gewesen
wäre. Der Berufungswerberin wäre nach Ablauf der Grundmietzeit
nämlich das Recht zugekommen, die Leasingobjekte gegen einen Kaufpreis zu
erwerben, der gemessen an den Investitionskosten der A-GmbH als überaus
gering anzusehen gewesen wäre. Die Gesamtinvestitionskosten der
Leasinggeberin betrugen laut den Übernahmevereinbarungen
1.809.590,00 S (Vertrag I) bzw. 1.916.039,00 S (Vertrag II), somit
rund 3.725.600,00 S. Dem wäre nach Ablauf der unkündbaren
Grundmietzeit (unter Einrechnung der Vormietzeit der Vorleasingnehmer) von 15
Jahren ein Kaufpreis in Höhe des kalkulatorischen Buchwertes in Höhe
von rund 1.720.000,00 S gegenübergestanden, um welchen die
Berufungswerberin die Liegenschaften erwerben hätte können. Der
Kaufpreis hätte somit nicht einmal fünfzig Prozent der
ursprünglichen Investitionskosten der Leasinggeberin betragen.
Nach Punkt 1.4.1. der Leasingverträge beträgt der
Kaufpreis den kalkulatorischen Buchwert unter Zugrundelegung der AfA
einschließlich allfälliger für die Erhaltung des Objektes
getätigter Aufwendungen. Die Restwerte der Leasingobjekte nach Ablauf der
unkündbaren Grundmietzeit belaufen sich somit auf nicht mehr als die vollen
Buchwerte bei linearer Abschreibung, weshalb die Leasinggüter im
vorliegenden Fall der Leasingnehmerin zuzurechnen sind (vgl. Quantschnigg,
Jezek, Langer, Pilz, Handbuch des Leasing, Steuerrecht, Zivilrecht,
Betriebswirtschaft, Handelsrecht, 3.3.1. Restwert, 142, 2003). Hieran kann auch
nicht das Vorbringen der Berufungswerberin in ihrer Berufung vom
30. März 2004, demzufolge der Verkehrswert am Ende der
Vertragslaufzeit nicht notwendigerweise dem vereinbarten Kaufpreis entsprechen
und ein allfälliger Wertverlust beim Leasinggeber als Eigentümer
verbleiben würde, zu ändern. Steuerrechtlich hat nämlich die
Zuordnung des Leasingobjektes an die Leasingnehmerin oder die Leasinggeberin von
Anfang an, das heißt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, und aus der
Sicht der Kaufoptionsberechtigten, sohin der Leasingnehmerin, zu erfolgen.
Inwieweit sodann zukünftig der Verkehrswert vom kalkulatorischen Buchwert
abweicht und diesen unter Umständen übersteigt bzw. nicht erreicht,
kann sohin auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. -eintrittes
vorzunehmende Zuordnung des Leasinggutes an eine Vertragspartei keinen Einfluss
mehr haben.
Daneben sprechen auch die übrigen vorliegenden
Vertragsgestaltungen dafür, dass das Ziel der Leasingverträge
letztlich die Verschaffung der Verfügungsmacht unter Zufristung eines
kaufpreisähnlichen Entgeltes war, da die Berufungswerberin als Mieterin
"eigentümergleich" innerhalb der unkündbaren Grundmietzeit
sämtliche Zahlungen aus den Verträgen unbeschadet des Zustandes und
der Funktionsfähigkeit des Mietobjektes zu leisten sowie für Fehler,
Schäden und Zerstörungen am Mietobjekt, sofern sie nicht von dritter
Seite zu ersetzen waren, einzustehen hatte. Da weiters die Kautionsleistungen
lediglich zur Sicherung der ordnungsgemäßen Instandhaltung des
Mietobjektes in der hier vereinbarten Größenordnung (die laufend zu
erbringenden Kautionszahlungen betragen jeweils mehr als ein Drittel der
Nettomieten) völlig unüblich wären, sind diese für den
Referenten nur unter dem Aspekt einer Anzahlung im Hinblick auf die
eingeräumte Kaufoption nachvollziehbar. Dies vor allem auch im Hinblick auf
die zumindest gleich bleibenden, wenn nicht steigenden Grundstückspreise
sowie des Umstandes, dass der Kaufpreis bereits im Laufe der unkündbaren
Grundmietzeit durch die zu entrichtenden Kautionen angespart worden
wäre.
Die (Einmal-)Zahlungen der Berufungswerberin an die
vormaligen Leasingnehmer MH und NH in Höhe von jeweils 1.200.000,00 S
sind für den Referenten ebenso nur unter dem Gesichtspunkt, dass die
Berufungswerberin bereits zum Zeitpunkt des Vertragseintrittes die spätere
Ausübung der Kaufoption beabsichtigte, erklärbar. Nach den
Ausführungen der Berufungswerberin sollten diese sowohl die von den beiden
Vorleasingnehmern bereits geleisteten Leasingraten als auch einen
"Wertgewinnzuwachs" abdecken (vgl. Schreiben vom 24. Februar 1997 im
Verfahren GZ.). In diesem Zusammenhang kann der Referent jedoch nicht
nachvollziehen, aus welchen Gründen ein "Leasingnehmer als Mieter" einem
"Vormieter" über die von diesem geleisteten Kautionszahlungen hinaus noch
weitere Zahlungen ohne vermeintliche Gegenleistungen wie Mietablöse oder
ähnliches erbringen sollte, wenn dieser nicht bereits zu diesem Zeitpunkt
den Erwerb der Leasingobjekte nach Ablauf der unkündbaren Grundmietzeit
beabsichtigte; dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass vom Referenten der
von der Berufungswerberin als Begründung für die Zahlung
angeführte "Wertzuwachs" für einen Mieter nicht erblickt werden kann.
Bei Nichtausübung der Kaufoption wäre nämlich in einem solchen
Fall die Abgeltung des (allfälligen) Wertgewinnzuwachses und der
Leasingraten mit Ausnahme der (der Berufungswerberin refundierten)
Kautionszahlungen unwiderbringlich verloren gewesen, was etwa beim Vertrag I
einen Verlust von rund 800.000,00 S bedeutet hätte (Nettozahlung an
die Vorleasingnehmerin NH in Höhe von 1.000.000,00 S abzüglich
der von dieser geleisteten Kautionszahlungen in Höhe von 198.325,00 S;
vgl. Übernahmsvereinbarung vom 30. September 1993). Die Vornahme der
Zahlungen in der vorliegenden Höhe durch die Berufungswerberin
ausschließlich zur Abdeckung der von den beiden Leasingnehmern bereits
geleisteten Leasingraten wäre nach Auffassung des Referenten als vollkommen
überhöht und wirtschaftlich als nicht gerechtfertigt anzusehen.
Wenn nunmehr die Berufungswerberin in ihrem Vorbringen vom
30. März 2004 in diesem Zusammenhang vermeint, aus den vorliegenden
Zahlungen an die vormaligen Leasingnehmer würde sich kein Rückschluss
auf das gegenständliche Vertragsverhältnis mit der Leasinggeberin
ergeben, so ist lediglich auf obige Ausführungen zu verweisen. Der Referent
sieht gerade in dem Umstand der Zahlung obiger Beträge den Nachweis
hierfür gegeben, dass die Berufungswerberin bei Eintritt in die
Leasingverträge beabsichtigte die Kaufoption auszuüben.
Die von der Berufungswerberin erbrachten vergleichsweise
relativ hohen Leasingraten bzw. Netto-Jahresmietzinsen im Ausmaß von acht
bis neun Prozent der Investitionskosten lassen auch nach Ansicht des Referenten
auf einen beabsichtigten Erwerb der Leasingobjekte schließen. Das
hiergegen ausgeführte Berufungsvorbringen, demzufolge ua. die
Abgabenbehörde keine vergleichbaren Mietpreise herangezogen habe, kann der
Berufung diesbezüglich zu keinem Erfolg verhelfen, zumal zum einen die
Berufungswerberin der ausdrücklichen Aufforderung auf detaillierte
Darlegung dieses Berufungsvorbringens unter Beilage zweckdienlicher Unterlagen
zum Nachweis (vgl. Vorhalt vom 18. März 2005) nicht nachgekommen ist
und zum anderen die obige Feststellung nach Auffassung des Referenten den
allgemeinen Lebenserfahrungen bezogen auf die wirtschaftliche Marktlage im
strittigen Zeitraum entspricht (diese Feststellung des Referenten im Schreiben
vom 18. März 2005 blieb von der Berufungswerberin unwidersprochen).
Das Vorbringen der Berufungswerberin in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom
14. April 2005, die Leasinggeberin habe die gegenständlichen
verleasten Tops in ihrer Anlagenbuchhaltung aktiviert und wie alle betrieblich
genutzten Objekte mit vier Prozent abgeschrieben, sodass die Differenzsumme auf
die acht bzw. neun Prozent Finanzierungskomponenten, Risikoaufschläge
für Leasingausfälle, außerordentliche
Instandhaltungsmaßnahmen nach Rückstellung des Leasinggegenstandes
und selbstverständlich Gewinnaufschläge beinhalte, kann den Referenten
zu keiner davon abweichenden Ansicht veranlassen. Im vorliegenden Fall sind
unter Berücksichtigung obiger Ausführungen die gegenständlichen
Leasingobjekte ausschließlich der Berufungswerberin zuzurechnen, sodass
lediglich dieser als wirtschaftlicher Eigentümerin die Berechtigung zur
Absetzung für Abnutzung zukommen kann. Die von der Leasinggeberin
(angeblich vorgenommene) Aktivierung der Leasingobjekte als Anlagenvermögen
sowie die Absetzung für Abnutzung erfolgte demzufolge zu Unrecht, weshalb
sohin die Leasingraten zur Gänze auf obige Finanzierungs- bzw.
Investitionskosten entfallen.
Die Berufungswerberin führt in ihrer Berufung vom
30. März 2004 weiters selbst aus, dass sie bei Übernahme des
Leasingvertrages von einer Nutzung der Liegenschaft zur Erzielung von
Mieterträgen aus den Immobilien und der Erwirtschaftung eines positiven
Deckungsbeitrages zwischen An- und Weitervermietung ausgegangen sei, sodass
für den Referenten auch hieraus die von ihr angestrebte bestmöglichste
Ertragsmaximierung durch Ausübung der Kaufoption geradezu offensichtlich
erscheint. Des Weiteren räumt die Berufungswerberin in ihrem Vorbringen
selbst ein, sie habe erst nach Abschluss des Vertrages Kenntnis hiervon erlangt,
dass sich die Immobilie in einem schlechten Zustand befunden hätte und es
für sie nicht wirtschaftlich gewesen wäre, die Immobilie in Form eines
Leasingvertrages weiter zu nutzen bzw. nach Ablauf der Grundmietzeit zu
erwerben. Da - wie bereits oben dargelegt - bei der Zuordnung der Leasingobjekte
zu einem Vertragspartner nur auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der
Vertragsabschlüsse bzw. -eintritte abzustellen ist und sohin später
bekannt gewordene Umstände nicht zu berücksichtigen sind, kann
für die Berufungswerberin aus diesem Vorbringen nichts gewonnen werden bzw.
die nunmehr auf Grund der ausgeführten Umstände nicht (mehr)
vorhandene Absicht zur Kaufoptionsausübung zu keiner abweichenden
rechtlichen Beurteilung führen.
Die Angaben der Berufungswerberin in ihrer Berufung vom
30. März 2004 betreffend Miet- und Kautionszahlungen können der
Berufung unter Verweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im
Erkenntnis vom 29.6.1995, Zl. 93/15/0107, zu keinem Erfolg verhelfen. Laut
obiger Darstellung war im vorliegenden Fall bei Vertragseintritt die
Ausübung der Kaufoption durch die Berufungswerberin zu erwarten, sodass bei
der Prüfung der Charakter der Leasingverträge als Teil- oder
Vollamortisationsverträge der nur für den gegenteiligen Fall
bestehende Rückforderungsanspruch der Leasingnehmerin auf die von ihr
geleisteten Kautionen nicht berücksichtigt werden konnte. Im vorliegenden
Fall liegt sohin ein Anschaffungsvorgang der Leasingnehmerin vor, da die
Mietzahlungen bei Ausübung des eingeräumten Kaufoptionsrechtes auf den
vereinbarten Kaufpreis angerechnet werden würden, ohne dass für die
vorangehende Nutzung eine besondere Entschädigung gezahlt werden
müsste. Die von der Berufungswerberin in ihrem Vorbringen vom
30. März 2004 aufgezeigte zivilrechtliche Unterscheidung zwischen
Miete und Kaution ist sohin für den gegenständlichen Fall ohne Belang.
Abschließend ist weiters festzuhalten, dass die obigen Angaben der
Berufungswerberin aktenwidrig sind, da die Kautionszahlungen gemäß
Punkt 9.5. "Kaution" der Leasingverträge vom 15. Jänner 1990
(betreffend NH und MH), in welche die Berufungswerberin mit Wirkung
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LeasingvertragLeasinggeberinLeasingnehmerinwirtschaftlicher EigentümerZuordnungKaufoptionaußergewöhnliche technische oder wirtschaftliche AbnutzungVermietungVerpachtungNachweisaußergewöhnlicher Wertverzehr
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0241-I/04
- Stammnummer
- 18938
- Gültig
- 07.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF