Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0241-I/04
1.) Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums bei einem Leasingvertrag zum Leasingnehmer oder zur Leasinggeberin 2.) Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0241-I/04vom 07.10.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
30. Juni 1993 bzw. 31. Jänner 1993 eingetreten ist, keiner
Verzinsung unterliegen ("Die Vertragsteile
sind sich darüber hinaus einig, dass für die Kaution keine Zinsen
berechnet werden."), sodass diese auch nicht der gleichen Verzinsung wie
das Mietverhältnis selbst unterliegen können.
Der Einwand der Berufungswerberin, zum einen sei nicht auf
den Wortlaut, sondern auf den Inhalt der Verträge abzustellen sowie zum
anderen handle es sich bei dem vorliegendem Leasingvertrag um einen
Standardleasingvertrag, der von der Grundtypologie in ganz Österreich seit
Jahrzehnten verwendet werde, kann ebenso der Berufung zu keinem Erfolg
verhelfen, zumal die vorliegende Entscheidung des Referenten
ausschließlich auf den Inhalt der beiden strittigen Leasingverträge
abstellt. Die Entscheidung ergeht ausschließlich unter Zugrundelegung des
streitgegenständlichen Sachverhaltes unter Einbeziehung der herrschenden
Lehre und Rechtsprechung.
Auf Grund obiger Ausführungen vertritt der Referent
die Auffassung, dass das Ziel der Leasingverträge letztlich die
Verschaffung der Verfügungsmacht unter Zufristung eines
kaufpreisähnlichen Entgeltes war. Nach Ansicht des Referenten hätte
die Nichtausübung der eingeräumten Kaufoption jedem
kaufmännischem Verhalten widersprochen, weshalb die Berufungswerberin mit
hoher Wahrscheinlichkeit bei Eintritt in die gegenständlichen
Leasingverträge beabsichtigte, ihr Kaufoptionsrecht nach Ablauf der
Grundmietzeit auszuüben. Die Leasingobjekte sind daher unter Verweis auf
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.6.1995, Zl. 93/15/0107 der
Berufungswerberin als wirtschaftliche Eigentümerin zuzurechnen. Der
Referent schließt sich damit der Rechtsansicht des Finanzamtes in den
bekämpften Bescheiden an, sodass die Berufung gegen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1995 als unbegründet abzuweisen
ist.
Berufung gegen die
Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997:
Die Berufungswerberin begehrt bei der Veranlagung der
Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997 eine steuerliche
Berücksichtigung einer Absetzung für außergewöhnliche
wirtschaftliche Abnutzung. Begründend führte sie in ihren Schreiben
vom 30. März 2004, 1. Oktober 2004 und 14. April 2005
zusammengefasst aus, die wirtschaftliche Nutzbarkeit der gegenständlichen
Leasingobjekte habe sich infolge von Änderungen der Infrastruktur durch den
Umstand der (zwangsweisen) Beendigung von Mietverträgen verbunden mit
nachfolgender Unmöglichkeit der Neuvermietung der Kellerräumlichkeiten
auf Grund behördlicher Untersagung (Sauna- und Vereinsräumlichkeiten)
bzw. der schlechten technischen Bausubstanz (Top G 26) verringert, sodass das
ganze Objekt an Wert verloren habe.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 in
Verbindung mit § 8 Abs. 4 EStG 1988 ist der Ansatz einer
Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche
Abnutzungen auch im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
zulässig. Eine solche kann dann vorgenommen werden, sobald die
wirtschaftliche Nutzbarkeit des Objektes nicht mehr gegeben ist (vgl. VwGH
9.9.2004, 2002/15/0192).
Eine außergewöhnliche
Abnutzung liegt vor, wenn infolge besonderer Umstände - und zwar
durch technische oder wirtschaftliche Abnutzung - ein
außergewöhnlicher Wertverzehr eingetreten ist. Unter technischer
Abnutzung ist der materielle Verschleiß eines Wirtschaftsgutes, somit sein
Substanzverzehr, unter wirtschaftlicher Abnutzung hingegen die Verminderung oder
das Aufhören der Verwendungsmöglichkeit eines Wirtschaftsgutes
für den Steuerpflichtigen zu verstehen (VwGH 8.8.1996, 92/14/0052; VwGH
9.9.2004, 2002/15/0192). Eine außergewöhnliche wirtschaftliche
Abnutzung liegt nach Lehre und Rechsprechung vor, wenn durch
außergewöhnliche Umstände die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines
Wirtschaftsgutes gesunken ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine
Maschine durch Ausfall von Aufträgen, infolge Geschmackwandels oder durch
eine Neuerfindung unrentabel geworden ist. Eine Absetzung für
außergewöhnliche Abnutzung ist auch dann zulässig, wenn eine
Produktionsanlage durch vermehrte Konkurrenz an Rentabilität
eingebüßt hat. Voraussetzung einer außergewöhnlichen
wirtschaftlichen Abnutzung ist, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen
Gründe geeignet sind, die voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer zu
kürzen. Eine bloße Wertminderung, die die Nutzungsdauer des
Gegenstandes nicht beeinflusst, rechtfertigt nicht die Vornahme einer
außergewöhnlichen Abnutzung (VwGH 15.3.1957, 630/56, VwSlg 1613;
Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar6,
Tz 53ff zu § 8, 26ff, 2001; Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer 1988,
Kommentar18, Tz 6
zu § 8, 7f, 1996).
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, den Nachweis für
den Eintritt des außergewöhnlichen Wertverzehrs zu erbringen (VwGH
28.10.2004, 2004/15/0133; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer 1988,
Kommentar18, Tz 6
zu § 8, 7f, 1996).
Vorerst ist festzuhalten, dass die Ausführungen der
Berufungswerberin sich lediglich auf die Tops G 26 (ehemaliges P),
G 11 (ehemalige Sauna im Kellerbereich) sowie G 12 (ehemaliger
Vereinsraum des Club) beziehen. Zum Zeitpunkt der Auflösung der
gegenständlichen Leasingverträge sowie der Rückgabe der
Leasingobjekte an die Leasinggeberin bestanden betreffend die Tops
G 2 a (vermietet an Y), G 3 (vermietet an Z) sowie G 9 und
G 10 (beide vermietet an W) noch aufrechte Mietverhältnisse. Das Top
G 2 b war zu diesem Zeitpunkt zwar bereits leer stehend (Beendigung
des Mietvertrages mit X zum 31. Oktober 1996), doch war dies laut eigenen
Angaben der Berufungswerberin in der mündlichen Berufungsverhandlung am
25. Mai 2005 nicht in den in ihrem Berufungsvorbringen dargestellten
Umständen begründet. Entgegen dem Antrag der Berufungswerberin kann
sohin die begehrte außergewöhnliche Abschreibung für Abnutzung
nicht die gesamten Leasingverträge umfassen, sondern nur auf jene
Vertragsteile abstellen, welche die Tops G 26, G 11 und G 12
betreffen. Die begehrte außergewöhnliche Abschreibung für
Abnutzung betreffend die Tops G 2 a, G 2 b, G 3,
G 9 und G 10 liegt damit dem Grunde nach nicht vor.
Im vorliegenden Fall ist nunmehr strittig, ob eine
(neuerliche) Vermietung der Räumlichkeiten der Top G 26, G 11 und
G 12 trotz der von der Berufungswerberin in ihren Vorbringen behaupteten
Umständen des schlechten bautechnischen Zustandes des (ehemals als P
genutzten) Top G 26 und der zu geringen Raumhöhe von nur zwei Metern
betreffend die Kellerräumlichkeiten Top G 11 Sauna (mit einer hiermit
verbundenen behördlichen Untersagung einer neuen Betriebsbewilligung
für einen neuen Betreiber) und Top G 12 Vereinsraum des Club
(behördliche Schließung wegen unbefugter Ausübung des
Gastgewerbebetriebes) noch möglich gewesen wäre oder diese auf Grund
obiger behaupteter Umstände unvermietbar waren, sodass hierdurch die
wirtschaftliche Nutzbarkeit der Leasingobjekte dermaßen verringert worden
wäre, dass damit die beantragte außergewöhnliche wirtschaftliche
Abnutzung zulässig sei.
Die Berufungswerberin begründet die
außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung betreffend Top 26
(ehemaliges P) damit, dass die FaY zum 31. Mai 1996 aus den
Räumlichkeiten ausgezogen wäre. Das ganze Objekt hätte hierdurch
an Wert verloren, zumal man keinen entsprechenden Nachmieter hätte finden
können, der bereit gewesen wäre, eine einigermaßen adäquate
Miete zu entrichten. Dies sei zu einem Gutteil auch auf den auf Grund der
unterlassenen Instandhaltungsmaßnahmen seitens der Voreigentümer
gegebenen sehr schlechten bautechnischen Zustand der Immobilie
zurückzuführen. Die erforderlichen Geldmittel für die
bautechnische Instandsetzung der Immobilie seien in einem krassen
Missverhältnis zu der erzielbaren Miete/Pacht am bezüglichen Standort
gestanden. Über Aufforderung des Referenten im Vorhalt vom
18. März 2005 auf detaillierte Darlegung der zum einen behaupteten
erfolglosen Suche nach einem Nachmieter und der zum anderen behaupteten
unterlassenen Instandhaltungsmaßnahmen, welche eine
außergewöhnliche Absetzung für Abnutzung begründen sollten,
samt Nachweis durch entsprechende Unterlagen reichte die Berufungswerberin in
ihrer Beantwortung vom 14. April 2005 ua. lediglich ein Schreiben der Fa.X
vom 16. November 1995, in welchem das Objekt als ungeeignet angesehen
wurde, sowie Rechnungen der Zeitung vom 28. September 1995, 19. und
31. Oktober 1995 sowie 31. März 1996, in welchen der
Berufungswerberin Inserateinschaltungen betreffend (Privat)Verkauf von einem
"Geschäftslokal, Innsbruck" verrechnet wurden, nach. Auf Grund der zu
diesem Zeitpunkt noch nicht gegebenen Einzelaufzeichnungen von Telefonaten
könnte nach Ansicht der Berufungswerberin nicht nachgewiesen werden, wie
viele Telefonate vergeblich geführt worden wären.
Hinsichtlich des Top G 11 (Sauna) führte die
Berufungswerberin aus, man habe den Mietvertrag mit dem Mieter ML auf Grund
dessen Konkurses (samt unterlassener Mietzinszahlungen) aufgekündigt
(Notwendigkeit der Einbringung einer Räumungsklage). Das vom Mieter ML an
den Verein Club untervermietete Top G 12 sei am 5. Mai 1995 durch das
Amt zur Unterbindung der unbefugten Ausübung des Gastgewerbes durch
Austausch bzw. Anbringen von Schlössern an den Zugängen geschlossen
worden. Diese im Kellerbereich befindlichen Räumlichkeiten würden
lediglich eine Raumhöhe von zwei Metern aufweisen, weshalb vom Amt per
Bescheid die Betriebsbewilligung für die gewerbliche Nutzung der
gegenständlichen Räumlichkeiten wegen unzureichender Raumhöhe
entzogen worden wäre bzw. für einen neuen Betreiber als Mieter keine
Betriebsbewilligung für den Betrieb einer Sauna mehr zu bekommen gewesen
wäre. Man habe zwar alternative Nutzungsmöglichkeiten intensiv
sondiert, jedoch trotz größter Bemühungen keinen neuen
Miet-/Pachtinteressenten für diese Räumlichkeiten finden können.
Auf Aufforderung des Referenten im Vorhalt vom 18. März 2005, die
behauptete erfolglose Suche nach einem Nachmieter näher auszuführen
und durch entsprechende Unterlagen zu belegen sowie den Bescheid des
Behörde, mit welcher die Betriebsbewilligung für den
gegenständlichen Saunabetrieb entzogen bzw. untersagt worden wäre,
nachzureichen, legte die Berufungswerberin ua. in ihrer Beantwortung vom
14. April 2005 lediglich Rechnungen der Zeitung vom 28. September
1995, 19. und 31. Oktober 1995 sowie 28. und 31. März 1996 vor,
in welchen der Berufungswerberin Inserateinschaltungen betreffend
(Privat)Verkauf von einem "Clubraum Keller, Innsbruck" bzw. "Saunaräume"
verrechnet wurden. An Stelle der vom Referenten angeforderten Bescheiden reichte
die Berufungswerberin den an den Vorleasingnehmer MH adressierten Bescheid des
Behörde2, vom 13. Oktober 1989, Zahl1, mit welcher der Betrieb einer
Solarium- und Saunaanlage unter der Auflage, dass in den
Betriebsräumlichkeiten keine familienfremde Dienstnehmer beschäftigt
werden, bewilligt wurde, sowie den Bescheid des Behörde vom 7. Juli
1995, Zahl2, betreffend den Widerruf des Austausches bzw. des Anbringens von
Schlössern an den Zugängen nach.
In den von der Berufungswerberin zum Nachweis ihrer
Ausführungen vorgelegten Unterlagen sind lediglich im Schreiben an die
B-GmbH vom 22. Mai 1996 (vereinzelte) Versuche der Berufungswerberin auf
Vermietung der gegenständlichen Leasingobjekte dokumentiert. Weitere
erfolglose Vermietungsversuche der Berufungswerberin ergeben sich hingegen nicht
aus der vorliegenden Aktenlage, zumal diese vielmehr die Absicht der
Berufungswerberin auf eine alsbaldige Beendigung und einen Austritt aus den
bestehenden Leasingverträgen durch Rückgabe der Leasingobjekte an die
Leasinggeberin bzw. den Verkauf und die Namhaftmachung eines neues
Leasingnehmers durch die Berufungswerberin widerspiegelt. Diese Ansicht ergibt
sich für den Referenten zum einen aus dem Umstand, dass die
Berufungswerberin trotz ausdrücklichem Auftrag im Vorhalt vom
18. März 2005 ihre behaupteten nachhaltigen und ernsthaften
Bemühungen auf eine (neuerliche) Vermietung der Leasingobjekte weder
ausreichend darlegen noch durch zweckdienliche Unterlagen belegen konnte. Aus
dem von der Berufungswerberin zum Nachweis ihres Vorbringens vorgelegtem
Schriftverkehr mit der Z-Leasing, bzw. B-GmbH, leiten sich für den
Referenten - abgesehen von einem Hinweis im Schreiben vom 22. Mai
1996 - nämlich keine Vermietungs-, sondern ausschließlich
Verkaufsabsichten ab, da die Berufungswerberin hierin lediglich ausführt,
dass sie "die beiden Immobilienanteile bereits seit 1 ½ Jahren"
(sohin seit dem Frühjahr 1994) "einem Immobilienmakler zum Verkauf
angeboten habe" (vgl. Schreiben vom 8. November 1995). Sie suche "bereits
seit Mai 1994 einen Übernehmer obiger Leasingverträge oder einen
Käufer dieser Miteigentumsanteile" und habe "mit einigen Interessenten"
"konkrete Verkaufsgespräche geführt" (vgl. Schreiben vom 22. Mai
1996). Des Weiteren waren die von der Berufungswerberin in Auftrag gegebenen
Inserate in der Zeitung nur auf einen Verkauf und auf keine Vermietung der
Räumlichkeiten ausgerichtet (vgl. "Privatverkauf A" in den Rechnungen vom
28. September 1995 sowie 19. und 31. Oktober 1995; "Verkaufe 156,32qm
B" in der Rechnung vom 28. März 1996; die Rechnung vom
31. März 1996 weist nicht aus, ob ein Verkauf oder eine Vermietung des
"Geschäftslokales" und des "Clubraum Keller" inseriert wurde), sodass
hieraus auf keine Vermietungsabsicht der Berufungswerberin geschlossen werden
kann. Ebenso kann aus dem vorgelegten Schreiben der Fa.X vom 16. November
1995 lediglich entnommen werden, dass die gegenständliche Firma kein
Interesse an dem für sie ungeeignetem Objekt hatte. Der Grund für
diese Auffassung ist aus dem Schreiben nicht ersichtlich und kann daher
mannigfaltig sein, sodass aus der unbegründeten Absage nicht zwingend die
von der Berufungswerberin behauptete generelle Unvermietbarkeit des Objektes
sowie der schlechte Bauzustand abgeleitet werden kann. Entgegen der Ansicht der
Berufungswerberin ergibt sich somit für den Referenten hieraus nicht die
Schlussfolgerung der Berufungswerberin, dass keine weitere mit obiger Firma
vergleichbare Handelskette oder auch kein weiterer sonstiger Unternehmer am
gegenständlichen Objekt Interesse an einer Anmietung gehabt hätte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es die
Berufungswerberin sohin in ihrem Vorbringen unterließ, die von ihr
behaupteten nachhaltigen und ernsthaften Bemühungen einer Vermietung der
Leasingobjekte ausreichend auszuführen und zu belegen. Nach allgemeiner
Lebenserfahrung beschränken sich wiederholte ernsthafte
Vermietungsbestrebungen nicht nur in (heute nicht mehr belegbaren) Telefonaten,
sondern manifestieren sich diese vor allem auch in Form von (auf Vermietung
ausgerichtete) Inseratschaltungen in Printmedien, von einem entsprechenden
Schriftverkehr, von schriftlichen Aufträgen an Vermittlungsbüros und
ähnlichem. Ein derartiges Vorbringen wurde jedoch weder erstattet noch die
entsprechenden schriftlichen Unterlagen dem Referenten vorgelegt. Des Weiteren
unterließ die Berufungswerberin zur Glaubhaftmachung ihrer behaupteten
Telefonate auch die Bekanntgabe der Gesprächspartner, obwohl ihr dies sehr
wohl möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Referent vertritt daher
die Auffassung, dass die Berufungswerberin die neuerliche Vermietung der
streitgegenständlichen Leasingobjekte weder ernsthaft noch nachhaltig
beabsichtigte. Auf Grund der von der Berufungswerberin nicht glaubhaft gemachten
ausreichenden und nachhaltigen Vermietungsbestrebungen kann sohin dem Vorbringen
nicht gefolgt werden, dass die strittigen Räumlichkeiten als unvermietbar
anzusehen gewesen wären. An dieser Ansicht des Referenten können auch
nicht die vereinzelten Vermietungsversuche etwas ändern, da diese nicht
ausreichen, um hieraus die zwingende Schlussfolgerung der gänzlichen
Unvermietbarkeit abzuleiten.
Des Weiteren gelang es der Berufungswerberin auch nicht,
dem Referenten glaubhaft darzulegen und nachzuweisen, dass die ausgeführten
Umstände der ua. zu geringen Raumhöhe und des schlechten
bautechnischen Zustandes der Immobilie einer Neuvermietung der
gegenständlichen Leasingobjekte entgegenstehen würden. Nach Auffassung
des Referenten sind diese Ausführungen ebenso nicht geeignet, die fehlende
zukünftige Nutzungs- und Vermietungsmöglichkeit der Objekte zu
belegen. Das Vorbringen der Berufungswerberin, der Vorbesitzer habe dringende
Instandhaltungsarbeiten am Leasingobjekt Top G 26 unterlassen, sodass der
sich hieraus ergebende schlechte bautechnische Zustand eine
außergewöhnliche technische bzw. wirtschaftliche Absetzung für
Abnutzung begründe, kann der Berufung zu keinem Erfolg verhelfen, da der
bautechnische Zustand des Gebäudeanteiles von ihr trotz ausdrücklicher
Aufforderung im Vorhalt vom 18. März 2005 nicht näher
ausgeführt oder durch zweckdienliche Unterlagen belegt wurde. Die
Berufungswerberin unterließ sohin abermals, ihr Vorbringen glaubhaft zu
machen, sodass hierdurch die von ihr begehrte Absetzung für Abnutzung nicht
begründet ist.
Von der Berufungswerberin wurde ebenso nicht belegt, dass
eine Unvermietbarkeit der Kellerräumlichkeiten in den gewerberechtlichen
Vorschriften betreffend die Raumhöhe begründet sein sollte, zumal die
bestehenden Mietverträge ausschließlich in Folge des Konkurses des
Mieters ML beendet wurden. Nachdem die an MH erteilte gewerberechtliche
Betriebsanlagengenehmigung für den Betrieb einer Solarium- und Saunaanlage
im Top G 11 von der Behörde nach vorliegender Aktenlage nicht entzogen
wurde und sohin aufrecht war (vgl. auch die Ausführungen der
Berufungswerberin im Schreiben vom 30. März 2004), kann für den
Referenten hieraus nicht schlüssig abgeleitet werden, dass ein Nachmieter
auf Grund der gewerberechtlichen Problematik (Raumhöhe,
Dienstnehmervorschriften) nicht zu finden gewesen wäre. Die
Berufungswerberin hat es in diesem Zusammenhang nämlich ebenso unterlassen,
sowohl ihre behaupteten diesbezüglichen erfolglosen Versuche näher
auszuführen und durch Unterlagen zu belegen als auch ihr Vorbringen,
demzufolge auf Grund der Raumhöhe keine neue Betriebsanlagengenehmigung
für den Betrieb einer Sauna zu erlangen gewesen wäre, glaubhaft zu
machen.
Unzutreffend sind weiters die Ausführungen der
Berufungswerberin in ihrem Schreiben vom 1. Oktober 2004, die Behörde
habe ein irreversibles Nutzungsverbot ausgesprochen. Mit Bescheid des
Behörde vom 7. Juli 1995, Zahl2, wurde die Schließung des
Clublokales durch Austausch bzw. Anbringen von Schlössern an den
Zugängen aufgehoben, sodass ab diesem Zeitpunkt die Nutzung der
gegenständlichen Räumlichkeiten, insbesondere auch als Vereinslokal,
wieder gegeben war (abgesehen von einer unbefugten Ausübung des
Gastgewerbes). Die Berufungswerberin unterließ hierbei wiederum, die von
ihr behauptete Unvermietbarkeit der Räumlichkeiten (ua. als Vereinslokal
wegen unzureichender Raumhöhe) näher auszuführen und durch
entsprechende Unterlagen glaubhaft zu machen.
Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich damit nicht
für den Referenten, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten der
Tops G 26, G 11 und G 12 in Folge behördlicher
(Nutzungs-)Verbote keiner Nutzung mehr zugeführt werden konnten bzw.
für die Berufungswerberin keine Möglichkeit mehr bestand, diese Tops
(zu gleichen Bedingungen oder zu einem anderen Mietentgelt bzw. zu einem anderen
Zweck) zu vermieten bzw. zu nutzen.
Dies vor allem auch deshalb, da die Berufungswerberin in
Widerspruch zu ihren obigen Angaben in ihrem Schreiben vom 1. Oktober 2004
selbst ausführte, dass das Objekt Top G 26 lediglich "nahezu
unvermietbar" gewesen sei und es nicht möglich gewesen wäre, einen
Nachmieter zu finden, der zur Entrichtung einer einigermaßen
"adäquaten Miete" bereit gewesen wäre. Im Schreiben vom 14. April
2005 räumte sie weiters ein, dass eine Vermietung der
Kellerräumlichkeiten zum Zwecke der Nutzung als Lager/Abstellraum zwar
möglich, Mieterlöse jedoch nicht ohne eigener Übernahme eines
größeren Teils der Betriebskosten realisierbar gewesen wären.
Die Berufungswerberin begründet sohin die begehrte
außergewöhnliche Absetzung für Abnutzung auch damit, dass auch
im Falle einer (nun mehr von ihr selbst zugestandenen möglichen) Vermietung
der Räumlichkeiten der Tops G 26, G 11 und G 12 die
Rentabilität der Vermietungen auf Grund des Umstandes, dass nur mehr ein
wesentlich niedrigerer Mitzins erzielbar gewesen wäre, erheblich gesunken
wäre. Dieses Vorbringen, welches von der Berufungswerberin wiederum nicht
belegt und glaubhaft gemacht wurde, kann der Berufung einmal mehr zu keinem
Erfolg verhelfen, da zum einen hierdurch die voraussichtliche wirtschaftliche
Nutzungsdauer der Räumlichkeiten nicht gekürzt werden würde und
zum anderen nach herrschender Lehre eine gesunkene Rentabilität im
außerbetrieblichen Bereich keine Absetzung für Abnutzung
rechtfertigen würde (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz6,
Kommentar, Tz 65 zu § 8, 31).
Zusammenfassend ist auszuführen, dass die
Berufungswerberin auf Grund der vorliegenden Aktenlage, insbesondere ihrer
Ausführungen und der vorgelegten Unterlagen, dem Referenten nicht glaubhaft
machen konnte, dass ihr wegen der von ihr dargelegten Umstände nicht
möglich gewesen sein soll, die Leasingobjekte neu zu vermieten. Der
Berufungswerberin gelang es nicht, einen materiellen Verschleiß oder die
Verminderung der Verwendungsmöglichkeiten der Leasingobjekte zu belegen.
Die Berufungswerberin erbrachte damit nicht den erforderlichen Nachweis eines
außergewöhnlichen Wertverzehrs oder der Kürzung der
wirtschaftlichen Nutzungsdauer und sohin des Vorliegens der Voraussetzungen
für eine außergewöhnliche Abnutzung gemäß
§ 8 EStG, zu der sie bei Geltendmachung nach ständiger
Rechtsprechung verpflichtet gewesen wäre (vgl. VwGH 26.4.1989, 89/14/0027;
Doralt,
Einkommensteuergesetz6,
Kommentar, Tz 53 zu § 8, 27). Der Berufung war daher
diesbezüglich der Erfolg zu versagen.
Innsbruck,
am 7. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LeasingvertragLeasinggeberinLeasingnehmerinwirtschaftlicher EigentümerZuordnungKaufoptionaußergewöhnliche technische oder wirtschaftliche AbnutzungVermietungVerpachtungNachweisaußergewöhnlicher Wertverzehr
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0241-I/04
- Stammnummer
- 18938
- Gültig
- 07.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF