RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0241-I/04

1.) Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums bei einem Leasingvertrag zum Leasingnehmer oder zur Leasinggeberin 2.) Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0241-I/04vom 07.10.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

30. Juni 1993 bzw. 31. Jänner 1993 eingetreten ist, keiner Verzinsung unterliegen ("Die Vertragsteile sind sich darüber hinaus einig, dass für die Kaution keine Zinsen berechnet werden."), sodass diese auch nicht der gleichen Verzinsung wie das Mietverhältnis selbst unterliegen können. Der Einwand der Berufungswerberin, zum einen sei nicht auf den Wortlaut, sondern auf den Inhalt der Verträge abzustellen sowie zum anderen handle es sich bei dem vorliegendem Leasingvertrag um einen Standardleasingvertrag, der von der Grundtypologie in ganz Österreich seit Jahrzehnten verwendet werde, kann ebenso der Berufung zu keinem Erfolg verhelfen, zumal die vorliegende Entscheidung des Referenten ausschließlich auf den Inhalt der beiden strittigen Leasingverträge abstellt. Die Entscheidung ergeht ausschließlich unter Zugrundelegung des streitgegenständlichen Sachverhaltes unter Einbeziehung der herrschenden Lehre und Rechtsprechung. Auf Grund obiger Ausführungen vertritt der Referent die Auffassung, dass das Ziel der Leasingverträge letztlich die Verschaffung der Verfügungsmacht unter Zufristung eines kaufpreisähnlichen Entgeltes war. Nach Ansicht des Referenten hätte die Nichtausübung der eingeräumten Kaufoption jedem kaufmännischem Verhalten widersprochen, weshalb die Berufungswerberin mit hoher Wahrscheinlichkeit bei Eintritt in die gegenständlichen Leasingverträge beabsichtigte, ihr Kaufoptionsrecht nach Ablauf der Grundmietzeit auszuüben. Die Leasingobjekte sind daher unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.6.1995, Zl. 93/15/0107 der Berufungswerberin als wirtschaftliche Eigentümerin zuzurechnen. Der Referent schließt sich damit der Rechtsansicht des Finanzamtes in den bekämpften Bescheiden an, sodass die Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1995 als unbegründet abzuweisen ist. Berufung gegen die Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997: Die Berufungswerberin begehrt bei der Veranlagung der Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997 eine steuerliche Berücksichtigung einer Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung. Begründend führte sie in ihren Schreiben vom 30. März 2004, 1. Oktober 2004 und 14. April 2005 zusammengefasst aus, die wirtschaftliche Nutzbarkeit der gegenständlichen Leasingobjekte habe sich infolge von Änderungen der Infrastruktur durch den Umstand der (zwangsweisen) Beendigung von Mietverträgen verbunden mit nachfolgender Unmöglichkeit der Neuvermietung der Kellerräumlichkeiten auf Grund behördlicher Untersagung (Sauna- und Vereinsräumlichkeiten) bzw. der schlechten technischen Bausubstanz (Top G 26) verringert, sodass das ganze Objekt an Wert verloren habe. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 EStG 1988 ist der Ansatz einer Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen auch im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zulässig. Eine solche kann dann vorgenommen werden, sobald die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Objektes nicht mehr gegeben ist (vgl. VwGH 9.9.2004, 2002/15/0192). Eine außergewöhnliche Abnutzung liegt vor, wenn infolge besonderer Umstände - und zwar durch technische oder wirtschaftliche Abnutzung - ein außergewöhnlicher Wertverzehr eingetreten ist. Unter technischer Abnutzung ist der materielle Verschleiß eines Wirtschaftsgutes, somit sein Substanzverzehr, unter wirtschaftlicher Abnutzung hingegen die Verminderung oder das Aufhören der Verwendungsmöglichkeit eines Wirtschaftsgutes für den Steuerpflichtigen zu verstehen (VwGH 8.8.1996, 92/14/0052; VwGH 9.9.2004, 2002/15/0192). Eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung liegt nach Lehre und Rechsprechung vor, wenn durch außergewöhnliche Umstände die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsgutes gesunken ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Maschine durch Ausfall von Aufträgen, infolge Geschmackwandels oder durch eine Neuerfindung unrentabel geworden ist. Eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung ist auch dann zulässig, wenn eine Produktionsanlage durch vermehrte Konkurrenz an Rentabilität eingebüßt hat. Voraussetzung einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Abnutzung ist, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe geeignet sind, die voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer zu kürzen. Eine bloße Wertminderung, die die Nutzungsdauer des Gegenstandes nicht beeinflusst, rechtfertigt nicht die Vornahme einer außergewöhnlichen Abnutzung (VwGH 15.3.1957, 630/56, VwSlg 1613; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar6, Tz 53ff zu § 8, 26ff, 2001; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer 1988, Kommentar18, Tz 6 zu § 8, 7f, 1996). Es ist Sache des Steuerpflichtigen, den Nachweis für den Eintritt des außergewöhnlichen Wertverzehrs zu erbringen (VwGH 28.10.2004, 2004/15/0133; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer 1988, Kommentar18, Tz 6 zu § 8, 7f, 1996). Vorerst ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Berufungswerberin sich lediglich auf die Tops G 26 (ehemaliges P), G 11 (ehemalige Sauna im Kellerbereich) sowie G 12 (ehemaliger Vereinsraum des Club) beziehen. Zum Zeitpunkt der Auflösung der gegenständlichen Leasingverträge sowie der Rückgabe der Leasingobjekte an die Leasinggeberin bestanden betreffend die Tops G 2 a (vermietet an Y), G 3 (vermietet an Z) sowie G 9 und G 10 (beide vermietet an W) noch aufrechte Mietverhältnisse. Das Top G 2 b war zu diesem Zeitpunkt zwar bereits leer stehend (Beendigung des Mietvertrages mit X zum 31. Oktober 1996), doch war dies laut eigenen Angaben der Berufungswerberin in der mündlichen Berufungsverhandlung am 25. Mai 2005 nicht in den in ihrem Berufungsvorbringen dargestellten Umständen begründet. Entgegen dem Antrag der Berufungswerberin kann sohin die begehrte außergewöhnliche Abschreibung für Abnutzung nicht die gesamten Leasingverträge umfassen, sondern nur auf jene Vertragsteile abstellen, welche die Tops G 26, G 11 und G 12 betreffen. Die begehrte außergewöhnliche Abschreibung für Abnutzung betreffend die Tops G 2 a, G 2 b, G 3, G 9 und G 10 liegt damit dem Grunde nach nicht vor. Im vorliegenden Fall ist nunmehr strittig, ob eine (neuerliche) Vermietung der Räumlichkeiten der Top G 26, G 11 und G 12 trotz der von der Berufungswerberin in ihren Vorbringen behaupteten Umständen des schlechten bautechnischen Zustandes des (ehemals als P genutzten) Top G 26 und der zu geringen Raumhöhe von nur zwei Metern betreffend die Kellerräumlichkeiten Top G 11 Sauna (mit einer hiermit verbundenen behördlichen Untersagung einer neuen Betriebsbewilligung für einen neuen Betreiber) und Top G 12 Vereinsraum des Club (behördliche Schließung wegen unbefugter Ausübung des Gastgewerbebetriebes) noch möglich gewesen wäre oder diese auf Grund obiger behaupteter Umstände unvermietbar waren, sodass hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit der Leasingobjekte dermaßen verringert worden wäre, dass damit die beantragte außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung zulässig sei. Die Berufungswerberin begründet die außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung betreffend Top 26 (ehemaliges P) damit, dass die FaY zum 31. Mai 1996 aus den Räumlichkeiten ausgezogen wäre. Das ganze Objekt hätte hierdurch an Wert verloren, zumal man keinen entsprechenden Nachmieter hätte finden können, der bereit gewesen wäre, eine einigermaßen adäquate Miete zu entrichten. Dies sei zu einem Gutteil auch auf den auf Grund der unterlassenen Instandhaltungsmaßnahmen seitens der Voreigentümer gegebenen sehr schlechten bautechnischen Zustand der Immobilie zurückzuführen. Die erforderlichen Geldmittel für die bautechnische Instandsetzung der Immobilie seien in einem krassen Missverhältnis zu der erzielbaren Miete/Pacht am bezüglichen Standort gestanden. Über Aufforderung des Referenten im Vorhalt vom 18. März 2005 auf detaillierte Darlegung der zum einen behaupteten erfolglosen Suche nach einem Nachmieter und der zum anderen behaupteten unterlassenen Instandhaltungsmaßnahmen, welche eine außergewöhnliche Absetzung für Abnutzung begründen sollten, samt Nachweis durch entsprechende Unterlagen reichte die Berufungswerberin in ihrer Beantwortung vom 14. April 2005 ua. lediglich ein Schreiben der Fa.X vom 16. November 1995, in welchem das Objekt als ungeeignet angesehen wurde, sowie Rechnungen der Zeitung vom 28. September 1995, 19. und 31. Oktober 1995 sowie 31. März 1996, in welchen der Berufungswerberin Inserateinschaltungen betreffend (Privat)Verkauf von einem "Geschäftslokal, Innsbruck" verrechnet wurden, nach. Auf Grund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegebenen Einzelaufzeichnungen von Telefonaten könnte nach Ansicht der Berufungswerberin nicht nachgewiesen werden, wie viele Telefonate vergeblich geführt worden wären. Hinsichtlich des Top G 11 (Sauna) führte die Berufungswerberin aus, man habe den Mietvertrag mit dem Mieter ML auf Grund dessen Konkurses (samt unterlassener Mietzinszahlungen) aufgekündigt (Notwendigkeit der Einbringung einer Räumungsklage). Das vom Mieter ML an den Verein Club untervermietete Top G 12 sei am 5. Mai 1995 durch das Amt zur Unterbindung der unbefugten Ausübung des Gastgewerbes durch Austausch bzw. Anbringen von Schlössern an den Zugängen geschlossen worden. Diese im Kellerbereich befindlichen Räumlichkeiten würden lediglich eine Raumhöhe von zwei Metern aufweisen, weshalb vom Amt per Bescheid die Betriebsbewilligung für die gewerbliche Nutzung der gegenständlichen Räumlichkeiten wegen unzureichender Raumhöhe entzogen worden wäre bzw. für einen neuen Betreiber als Mieter keine Betriebsbewilligung für den Betrieb einer Sauna mehr zu bekommen gewesen wäre. Man habe zwar alternative Nutzungsmöglichkeiten intensiv sondiert, jedoch trotz größter Bemühungen keinen neuen Miet-/Pachtinteressenten für diese Räumlichkeiten finden können. Auf Aufforderung des Referenten im Vorhalt vom 18. März 2005, die behauptete erfolglose Suche nach einem Nachmieter näher auszuführen und durch entsprechende Unterlagen zu belegen sowie den Bescheid des Behörde, mit welcher die Betriebsbewilligung für den gegenständlichen Saunabetrieb entzogen bzw. untersagt worden wäre, nachzureichen, legte die Berufungswerberin ua. in ihrer Beantwortung vom 14. April 2005 lediglich Rechnungen der Zeitung vom 28. September 1995, 19. und 31. Oktober 1995 sowie 28. und 31. März 1996 vor, in welchen der Berufungswerberin Inserateinschaltungen betreffend (Privat)Verkauf von einem "Clubraum Keller, Innsbruck" bzw. "Saunaräume" verrechnet wurden. An Stelle der vom Referenten angeforderten Bescheiden reichte die Berufungswerberin den an den Vorleasingnehmer MH adressierten Bescheid des Behörde2, vom 13. Oktober 1989, Zahl1, mit welcher der Betrieb einer Solarium- und Saunaanlage unter der Auflage, dass in den Betriebsräumlichkeiten keine familienfremde Dienstnehmer beschäftigt werden, bewilligt wurde, sowie den Bescheid des Behörde vom 7. Juli 1995, Zahl2, betreffend den Widerruf des Austausches bzw. des Anbringens von Schlössern an den Zugängen nach. In den von der Berufungswerberin zum Nachweis ihrer Ausführungen vorgelegten Unterlagen sind lediglich im Schreiben an die B-GmbH vom 22. Mai 1996 (vereinzelte) Versuche der Berufungswerberin auf Vermietung der gegenständlichen Leasingobjekte dokumentiert. Weitere erfolglose Vermietungsversuche der Berufungswerberin ergeben sich hingegen nicht aus der vorliegenden Aktenlage, zumal diese vielmehr die Absicht der Berufungswerberin auf eine alsbaldige Beendigung und einen Austritt aus den bestehenden Leasingverträgen durch Rückgabe der Leasingobjekte an die Leasinggeberin bzw. den Verkauf und die Namhaftmachung eines neues Leasingnehmers durch die Berufungswerberin widerspiegelt. Diese Ansicht ergibt sich für den Referenten zum einen aus dem Umstand, dass die Berufungswerberin trotz ausdrücklichem Auftrag im Vorhalt vom 18. März 2005 ihre behaupteten nachhaltigen und ernsthaften Bemühungen auf eine (neuerliche) Vermietung der Leasingobjekte weder ausreichend darlegen noch durch zweckdienliche Unterlagen belegen konnte. Aus dem von der Berufungswerberin zum Nachweis ihres Vorbringens vorgelegtem Schriftverkehr mit der Z-Leasing, bzw. B-GmbH, leiten sich für den Referenten - abgesehen von einem Hinweis im Schreiben vom 22. Mai 1996 - nämlich keine Vermietungs-, sondern ausschließlich Verkaufsabsichten ab, da die Berufungswerberin hierin lediglich ausführt, dass sie "die beiden Immobilienanteile bereits seit 1 ½ Jahren" (sohin seit dem Frühjahr 1994) "einem Immobilienmakler zum Verkauf angeboten habe" (vgl. Schreiben vom 8. November 1995). Sie suche "bereits seit Mai 1994 einen Übernehmer obiger Leasingverträge oder einen Käufer dieser Miteigentumsanteile" und habe "mit einigen Interessenten" "konkrete Verkaufsgespräche geführt" (vgl. Schreiben vom 22. Mai 1996). Des Weiteren waren die von der Berufungswerberin in Auftrag gegebenen Inserate in der Zeitung nur auf einen Verkauf und auf keine Vermietung der Räumlichkeiten ausgerichtet (vgl. "Privatverkauf A" in den Rechnungen vom 28. September 1995 sowie 19. und 31. Oktober 1995; "Verkaufe 156,32qm B" in der Rechnung vom 28. März 1996; die Rechnung vom 31. März 1996 weist nicht aus, ob ein Verkauf oder eine Vermietung des "Geschäftslokales" und des "Clubraum Keller" inseriert wurde), sodass hieraus auf keine Vermietungsabsicht der Berufungswerberin geschlossen werden kann. Ebenso kann aus dem vorgelegten Schreiben der Fa.X vom 16. November 1995 lediglich entnommen werden, dass die gegenständliche Firma kein Interesse an dem für sie ungeeignetem Objekt hatte. Der Grund für diese Auffassung ist aus dem Schreiben nicht ersichtlich und kann daher mannigfaltig sein, sodass aus der unbegründeten Absage nicht zwingend die von der Berufungswerberin behauptete generelle Unvermietbarkeit des Objektes sowie der schlechte Bauzustand abgeleitet werden kann. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin ergibt sich somit für den Referenten hieraus nicht die Schlussfolgerung der Berufungswerberin, dass keine weitere mit obiger Firma vergleichbare Handelskette oder auch kein weiterer sonstiger Unternehmer am gegenständlichen Objekt Interesse an einer Anmietung gehabt hätte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es die Berufungswerberin sohin in ihrem Vorbringen unterließ, die von ihr behaupteten nachhaltigen und ernsthaften Bemühungen einer Vermietung der Leasingobjekte ausreichend auszuführen und zu belegen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung beschränken sich wiederholte ernsthafte Vermietungsbestrebungen nicht nur in (heute nicht mehr belegbaren) Telefonaten, sondern manifestieren sich diese vor allem auch in Form von (auf Vermietung ausgerichtete) Inseratschaltungen in Printmedien, von einem entsprechenden Schriftverkehr, von schriftlichen Aufträgen an Vermittlungsbüros und ähnlichem. Ein derartiges Vorbringen wurde jedoch weder erstattet noch die entsprechenden schriftlichen Unterlagen dem Referenten vorgelegt. Des Weiteren unterließ die Berufungswerberin zur Glaubhaftmachung ihrer behaupteten Telefonate auch die Bekanntgabe der Gesprächspartner, obwohl ihr dies sehr wohl möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Referent vertritt daher die Auffassung, dass die Berufungswerberin die neuerliche Vermietung der streitgegenständlichen Leasingobjekte weder ernsthaft noch nachhaltig beabsichtigte. Auf Grund der von der Berufungswerberin nicht glaubhaft gemachten ausreichenden und nachhaltigen Vermietungsbestrebungen kann sohin dem Vorbringen nicht gefolgt werden, dass die strittigen Räumlichkeiten als unvermietbar anzusehen gewesen wären. An dieser Ansicht des Referenten können auch nicht die vereinzelten Vermietungsversuche etwas ändern, da diese nicht ausreichen, um hieraus die zwingende Schlussfolgerung der gänzlichen Unvermietbarkeit abzuleiten. Des Weiteren gelang es der Berufungswerberin auch nicht, dem Referenten glaubhaft darzulegen und nachzuweisen, dass die ausgeführten Umstände der ua. zu geringen Raumhöhe und des schlechten bautechnischen Zustandes der Immobilie einer Neuvermietung der gegenständlichen Leasingobjekte entgegenstehen würden. Nach Auffassung des Referenten sind diese Ausführungen ebenso nicht geeignet, die fehlende zukünftige Nutzungs- und Vermietungsmöglichkeit der Objekte zu belegen. Das Vorbringen der Berufungswerberin, der Vorbesitzer habe dringende Instandhaltungsarbeiten am Leasingobjekt Top G 26 unterlassen, sodass der sich hieraus ergebende schlechte bautechnische Zustand eine außergewöhnliche technische bzw. wirtschaftliche Absetzung für Abnutzung begründe, kann der Berufung zu keinem Erfolg verhelfen, da der bautechnische Zustand des Gebäudeanteiles von ihr trotz ausdrücklicher Aufforderung im Vorhalt vom 18. März 2005 nicht näher ausgeführt oder durch zweckdienliche Unterlagen belegt wurde. Die Berufungswerberin unterließ sohin abermals, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen, sodass hierdurch die von ihr begehrte Absetzung für Abnutzung nicht begründet ist. Von der Berufungswerberin wurde ebenso nicht belegt, dass eine Unvermietbarkeit der Kellerräumlichkeiten in den gewerberechtlichen Vorschriften betreffend die Raumhöhe begründet sein sollte, zumal die bestehenden Mietverträge ausschließlich in Folge des Konkurses des Mieters ML beendet wurden. Nachdem die an MH erteilte gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für den Betrieb einer Solarium- und Saunaanlage im Top G 11 von der Behörde nach vorliegender Aktenlage nicht entzogen wurde und sohin aufrecht war (vgl. auch die Ausführungen der Berufungswerberin im Schreiben vom 30. März 2004), kann für den Referenten hieraus nicht schlüssig abgeleitet werden, dass ein Nachmieter auf Grund der gewerberechtlichen Problematik (Raumhöhe, Dienstnehmervorschriften) nicht zu finden gewesen wäre. Die Berufungswerberin hat es in diesem Zusammenhang nämlich ebenso unterlassen, sowohl ihre behaupteten diesbezüglichen erfolglosen Versuche näher auszuführen und durch Unterlagen zu belegen als auch ihr Vorbringen, demzufolge auf Grund der Raumhöhe keine neue Betriebsanlagengenehmigung für den Betrieb einer Sauna zu erlangen gewesen wäre, glaubhaft zu machen. Unzutreffend sind weiters die Ausführungen der Berufungswerberin in ihrem Schreiben vom 1. Oktober 2004, die Behörde habe ein irreversibles Nutzungsverbot ausgesprochen. Mit Bescheid des Behörde vom 7. Juli 1995, Zahl2, wurde die Schließung des Clublokales durch Austausch bzw. Anbringen von Schlössern an den Zugängen aufgehoben, sodass ab diesem Zeitpunkt die Nutzung der gegenständlichen Räumlichkeiten, insbesondere auch als Vereinslokal, wieder gegeben war (abgesehen von einer unbefugten Ausübung des Gastgewerbes). Die Berufungswerberin unterließ hierbei wiederum, die von ihr behauptete Unvermietbarkeit der Räumlichkeiten (ua. als Vereinslokal wegen unzureichender Raumhöhe) näher auszuführen und durch entsprechende Unterlagen glaubhaft zu machen. Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich damit nicht für den Referenten, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten der Tops G 26, G 11 und G 12 in Folge behördlicher (Nutzungs-)Verbote keiner Nutzung mehr zugeführt werden konnten bzw. für die Berufungswerberin keine Möglichkeit mehr bestand, diese Tops (zu gleichen Bedingungen oder zu einem anderen Mietentgelt bzw. zu einem anderen Zweck) zu vermieten bzw. zu nutzen. Dies vor allem auch deshalb, da die Berufungswerberin in Widerspruch zu ihren obigen Angaben in ihrem Schreiben vom 1. Oktober 2004 selbst ausführte, dass das Objekt Top G 26 lediglich "nahezu unvermietbar" gewesen sei und es nicht möglich gewesen wäre, einen Nachmieter zu finden, der zur Entrichtung einer einigermaßen "adäquaten Miete" bereit gewesen wäre. Im Schreiben vom 14. April 2005 räumte sie weiters ein, dass eine Vermietung der Kellerräumlichkeiten zum Zwecke der Nutzung als Lager/Abstellraum zwar möglich, Mieterlöse jedoch nicht ohne eigener Übernahme eines größeren Teils der Betriebskosten realisierbar gewesen wären. Die Berufungswerberin begründet sohin die begehrte außergewöhnliche Absetzung für Abnutzung auch damit, dass auch im Falle einer (nun mehr von ihr selbst zugestandenen möglichen) Vermietung der Räumlichkeiten der Tops G 26, G 11 und G 12 die Rentabilität der Vermietungen auf Grund des Umstandes, dass nur mehr ein wesentlich niedrigerer Mitzins erzielbar gewesen wäre, erheblich gesunken wäre. Dieses Vorbringen, welches von der Berufungswerberin wiederum nicht belegt und glaubhaft gemacht wurde, kann der Berufung einmal mehr zu keinem Erfolg verhelfen, da zum einen hierdurch die voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer der Räumlichkeiten nicht gekürzt werden würde und zum anderen nach herrschender Lehre eine gesunkene Rentabilität im außerbetrieblichen Bereich keine Absetzung für Abnutzung rechtfertigen würde (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz6, Kommentar, Tz 65 zu § 8, 31). Zusammenfassend ist auszuführen, dass die Berufungswerberin auf Grund der vorliegenden Aktenlage, insbesondere ihrer Ausführungen und der vorgelegten Unterlagen, dem Referenten nicht glaubhaft machen konnte, dass ihr wegen der von ihr dargelegten Umstände nicht möglich gewesen sein soll, die Leasingobjekte neu zu vermieten. Der Berufungswerberin gelang es nicht, einen materiellen Verschleiß oder die Verminderung der Verwendungsmöglichkeiten der Leasingobjekte zu belegen. Die Berufungswerberin erbrachte damit nicht den erforderlichen Nachweis eines außergewöhnlichen Wertverzehrs oder der Kürzung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer und sohin des Vorliegens der Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Abnutzung gemäß § 8 EStG, zu der sie bei Geltendmachung nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet gewesen wäre (vgl. VwGH 26.4.1989, 89/14/0027; Doralt, Einkommensteuergesetz6, Kommentar, Tz 53 zu § 8, 27). Der Berufung war daher diesbezüglich der Erfolg zu versagen. Innsbruck, am 7. Oktober 2005

Normen und Schlagworte

LeasingvertragLeasinggeberinLeasingnehmerinwirtschaftlicher EigentümerZuordnungKaufoptionaußergewöhnliche technische oder wirtschaftliche AbnutzungVermietungVerpachtungNachweisaußergewöhnlicher Wertverzehr

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0241-I/04
Stammnummer
18938
Gültig
07.10.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF