Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1351-L/07
Spezialleasing bei einer Lackieranlage.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1351-L/07vom 01.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kann eine Lackieranlage abgebaut und an andere Orte verbracht werden und entstehen dadurch keine übermäßigen Kosten, so liegt kein Spezialleasing vor. Dies umsomehr, wenn die Produktpalette nicht nur die im Betrieb der Bw. hergestellten Wirtschaftsgüter umfasst, sondern auch umfangreiche Fremdlackierungen (sowohl kleiner als auch sehr großer Werkstücke) durchgeführt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der APM, vertreten durch ETWSG, vom
17. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom 25. Juni 2007
betreffend Körperschaftsteuer 2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage betreffend Körperschaftsteuer 2005 und die festgesetzte
Abgabe beträgt:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2005
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Einkommen
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2.808.722,11 €
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Körperschaftsteuer
Einbehaltene
Steuerbeträge
Abgabenschuld
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702.180,53 €
-107,28 €
702.073,25 €
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
1. Bei der Bw., die einen Handel mit Landmaschinen
betreibt, wurde für die Jahre 2002 bis 2005 eine Betriebsprüfung (BP)
durchgeführt. Der Prüfer stellte folgendes fest:
Beim sale and lease back der Lackieranlage und des
Kraftwerks im Jahr 2005 handle es sich um Spezialleasing. Die
Wirtschaftsgüter seien deshalb wieder dem Betrieb zuzurechnen (Aktivierung
Buchwertabgang 571.526,00, vermindert um die Afa für das zweite Halbjahr
241.229,00). Der Erlös sei durch Ansatz einer Verbindlichkeit zu stornieren
(2.857.500,00), die geltend gemachte Rücklage gem. § 12 sei
aufzulösen (2.885.974,00). Die als Aufwand verbuchten Leasingraten seien
(um die geschätzten Zinsen vermindert) durch Ansatz einer Forderung
(2.857.500,00/48*7 = 416.719,00) aus dem Aufwand auszuscheiden.
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Aktivposten
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571.526,00 €
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Afa 2. Halbjahr
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241.229,00 €
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Verbindlichkeit
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-2.857.500,00 €
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Auflösung RL
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2.285.974,00 €
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Ford. Leasingrate
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416.719,00 €
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Gewinnerhöhung
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175.490,00 €
2. Gegen den aufgrund der BP erlassenen KÖSt-Bescheid
für 2005 vom 25. Juni 2007 wurde mit Schreiben vom 17. Juli 2007
Berufung eingelegt:
Im Prüfbericht des Finanzamtes sei folgendes
festgehalten: Es handle sich um Spezialleasing. Die Wirtschaftsgüter seien
dem Betrieb zuzurechnen (Aktivierung Buchwertabgang 571.526,00 €,
vermindert um die Afa für das zweite Halbjahr iHv 221.224,00 €).
Der Erlös sei durch Ansatz einer Verbindlichkeit zu stornieren. Die geltend
gemachte Rückrechnung gemäß
§ 12 sei aufzulösen
(10.258.975,00 €). Die als Aufwand verbuchten Leasingraten seien um
die geschätzten Zinsen zu vermindern. Der Ansatz einer Forderung
(2.416.79,00 €) sei aus dem Aufwand auszuscheiden, daher ergebe sich
eine Gewinnerhöhung von 175.490,00 €.
a. Mit Kaufvereinbarung 20. Dezember 2004 zwischen der Bw.
und der OL GmbH seien folgende Wirtschaftsgüter an die OL
veräußert worden:
Pulverbeschichtungsanlage mit integrierter
Sandstrahlanlage
Bearbeitungszentrum
Kegelfräsmaschine
Bearbeitungsmaschine
Stangendrehautomat
Tafelschere
Schweißroboter
Blockheizkraftwerk
Das Eigentum für diese Anlagengegenstände sei an
die OL GmbH übergegangen.
b. Im Leasingangebot vom 22. Dezember 2004 habe die OL GmbH
der Bw. die Anlagen zur Miete angeboten. Es handle sich um einen klassischen
Sale-and-Lease-back-Vertrag. Die Leasingrate betrage monatlich
61.481,04 € und beziehe sich auf die vorläufige Investitionssumme
von 2.857.500,00 €. Der Leasingvertrag sei auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen worden, mit einem Kündigungsverzicht durch den Leasingnehmer
von 48 Monaten. Dem Leasingvertrag seien auch die normalen allgemeinen
Vertragsbedingungen für Leasingverträge der OL GmbH zugrundegelegt
worden. Weiters sei der Bw. mit Schreiben vom 14. Februar 2007
bestätigt worden, dass man zum Leasingvertrag keine zusätzlichen
Vereinbarungen getroffen habe.
c. Zur Pulverbeschichtungsanlage (Lackieranlage):
(1) Die von der Finanzverwaltung (FV) aus dem dargestellten
Sachverhalt gezogenen Schlüsse würden der geltenden Rechtslage
widersprechen. Die FV liefere keine Begründung dafür, warum es sich
beim vorliegenden Leasingvertrag um ein Spezialleasing handle, das dem
Leasingnehmer zuzurechnen sei. Spezialleasing könne nur dann vorliegen,
wenn das Leasinggut speziell auf die individuellen Bedürfnisse des
Leasinggebers zugeschnitten sei und nach Ablauf der Grundmietzeit nur noch bei
diesem eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendung finde. Dabei sei das
Verhältnis der Mietdauer zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer sowie
die Kauf- und Mietverlängerungsoption für die Zurechnung
unerheblich.
(2) Von Spezialleasing sei insbesondere dann auszugehen,
wenn hinsichtlich des Leasingobjektes aufgrund seiner konkreten Beschaffenheit
oder seiner Lage ein Wechsel des Leasingnehmers aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht denkbar sei und das Wirtschaftsgut ohne
Umbaumaßnahmen bzw Umstrukturierung von einem anderen Leasingnehmer nicht
sinnvoll genutzt werden könne.
Eine wirtschaftliche Nutzung durch den Leasinggeber sei
selbst bei Kündigung durch den Leasingnehmer möglich, weil das
Leasingobjekt in einem abgetrennten Betriebsgebäude untergebracht sei und
jederzeit abgebaut und an einen anderen Ort versetzt werden könne. Aufgrund
der örtlichen Abtrennung des Leasingobjektes vom übrigen Betrieb der
Bw. bestehe durchaus die Möglichkeit für den Leasinggeber, mit dem
Leasingnehmer nach Aufkündigung des Vertrages eine Vereinbarung dahingehend
zu treffen, dass die Anlage durch einen Leasingnehmer angemietet werde, der
gleichzeitig mit der Bw. einen Mietvertrag über die Teile des
Betriebsgebäudes abschließe, in denen sich das Leasingobjekt befinde.
Es sei daher davon auszugehen, dass die OL GmbH das Leasingobjekt selbst bei
Kündigung des Leasingvertrages durch die Bw. anderweitig verwenden
könne.
(3) Wie Doralt/Renner in § 2 Rz 139/4
feststellten, sei Spezialleasing nur dann gegeben, wenn bei Abschluss des
Leasingvertrages ein Markt für derartige Wirtschaftsgüter nicht
bestehe und daher ein Wechsel des Leasingnehmers ausgeschlossen erscheine. In
einem solchen Fall übernehme der Leasingnehmer nach Ablauf der
Grundmietzeit das Objekt zwangsläufig, weil ein anderer Erwerber nicht
denkbar sei.
Ein derartiger Sachverhalt liege nicht vor, weil für
Lackieranlagen ein durchaus intakter Markt bestehe und es daher undenkbar
erscheine, dass das Leasinggut selbst bei Kündigung des Leasingvertrages
durch die Bw. nach 48 Monaten nicht durch einen anderen Nutzer verwendet werden
könne. Anzumerken sei, dass die Bw. in der Lackieranlage nicht nur eigene
Lackierungen durchführe, sondern auch in einem nicht unerheblichen
Prozentsatz für Fremdfirmen tätig werde. Es könne daher durchaus
auch für derzeitige Kunden der Bw. interessant sein, sich die Anlage
anzumieten, die sich im Betriebsgebäude der Bw. befinde, um dort
Lackierungen durchzuführen.
(4) Die Bw. sei auch auf die Anlage nicht angewiesen, zumal
derzeit in einem Tochterunternehmen in Tschechien eine weitere Lackieranlage
errichtet werde, die noch vor Ablauf der Kündigungsfrist in Betrieb gehe
und die Kapazitäten der Bw. decken könne. Daher könne man nicht
davon ausgehen, dass bei Aufkündigung des Leasingvertrages die Bw.
zwangsläufig das Leasingobjekt erwerben müsse.
(5) Zu verweisen sei auch auf VwGH-E 5.12.1972, 2391/71, in
der bei Vorliegen eines Vollamortisationsvertrages nur in bestimmten Fällen
der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer zugelassen werde. Eine
Option auf den Kauf des Mietobjektes bedürfe einer schriftlichen bzw
vertraglichen Vereinbarung. Eine derartige Zusage liege im vorliegenden Fall
nicht vor. Eine Verwendungszusage der Muttergesellschaft, sich bei der
Tochtergesellschaft für den Verkauf des Mietgegenstandes einzusetzen,
begründe kein Optionsrecht. Auch branchenübliches Verhalten könne
mit einem Optionsrecht nicht gleichgesetzt werden.
(6) Nidetzky/Quantschnigg/Riedel stellten in Leasing, S 40
fest, dass Spezialleasing nur dann vorliegen könne, wenn ein Leasinggut
speziell auf einen ganz bestimmten Leasingnehmer zugeschnitten sei und
zusätzlich
- kein nationaler oder internationaler Markt für
derartige Leasinggüter vorhanden sei,
- im Leasinggut selbst gelegene tatsächliche
Hindernisse die Verwertung bei anderen Leasingnehmern nicht
zuließen,
- rechtliche Hindernisse einer Verwertung bei anderen
Leasingnehmern entgegenstünden bzw
- die Kosten der Verwertung bei anderen Leasingnehmern so
hoch wären, dass für den Leasinggeber aus der Gesamtverwertung des
Leasinggutes ein Verlust entstehe.
Kein Spezialleasing liege vor, wenn das Leasinggut zwar auf
die speziellen Bedürfnisse eines Leasinggebers zugeschnitten sei, aber
durch wirtschaftlich vernünftige Umrüstung den Bedürfnissen
anderer Leasingnehmer angepasst werden könne.
Ein weiterer Abgrenzungsfall sei das Verleasen von ganzen
Betrieben (oder Teilbetrieben), dabei könne nicht von vorneherein
Spezialleasing angenommen werden. Es sei vielmehr zu untersuchen, ob die
Verwertung des Teilbetriebes an einen anderen Leasingnehmer möglich
erscheine, was im vorliegenden Fall durchaus gegeben sei.
(7) Hingewiesen werde auch auf die Entscheidung des VwGH
vom 10.10.1989, 88/14/0189, in der ausführlich zum Spezialleasing Stellung
genommen werde. Rspr und Schrifttum hätten in der Folge Kriterien für
eine Zurechnung des Wirtschaftsgutes an den Mieter ausgearbeitet. Der in Rede
stehende Mietvertrag rechtfertige aber keine Zurechnung der geleasten Anlage an
den Mieter. Der Mietvertrag räume weder eine Kaufoption ein, noch sehe er
das Recht des Mieters vor, die Anlage nur noch zu einem wirtschaftlich nicht
mehr ausschlaggebenden Mietpreis weiterzubenützen. Es könne daher auch
auf sich beruhen, ob die Vertragsdauer (Grundmietzeit) mit der Dauer des
Kündigungsverzichtes durch den Mieter anzunehmen oder ob wegen der
Vereinbarung einer "unbestimmten Zeit" eine längere Vertragsdauer zu
unterstellen sei. Das Finanzamt habe keine Feststellung getroffen, dass die
Mietdauer und betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Anlage annähernd
übereinstimmten. Die Behörde habe auch nicht festgestellt, dass der
Mieter wirtschaftlicher Eigentümer des gemieteten Wirtschaftsgutes gewesen
wäre, weil diese Wirtschaftsgüter ausschließlich auf die
Bedürfnisse des Mieters zugeschnitten gewesen seien oder dass non pay
out-Verträge vorliegen würden. Letzteres würde auch dem
Mietvertrag widersprechen, der klar auf eine unbedingte und volle Abstattung der
Vermieterin abziele.
(8) Bereits 1987 habe das BMF festgestellt, dass
Spezialleasing nur vorliegen könne, wenn zB in einem Gebäude
eingebaute Leasinggegenstände nur mit einem
unverhältnismäßigen Kostenaufwand und unter Verletzung der
Substanzen an einen anderen Ort versetzt werden könnten (BMF 17.2.87, SWK
1987, A 1108).
d. Die BP stelle zu Unrecht nicht fest, dass es sich bei
den Wirtschaftsgütern Bearbeitungszentrum, Kegelfräsmaschine,
Bearbeitungsmaschine, Stangendrehautomat, Tafelschere, Schweißroboter und
Blockheizkraftwerk um normale, bewegliche Wirtschaftsgüter handle, für
die ein funktionierender Markt vorhanden sei und die unabhängig von der
Pulverbeschichtungsanlage zu betrachten seien. Dies habe man in der Feststellung
der BP vollständig negiert.
Man beantrage daher die Aktivierung der Anlage
zurückzuführen, die Bankverbindlichkeit auszubuchen und die
Auflösung der § 12-Rücklage rückgängig zu machen.
Der Gewinn 2005 sei daher mit 3.238.129,64 € und die Einkommensteuer
mit 702.073,25 € festzusetzen.
3. Die Betriebsprüfung nahm am 18. September 2007
zur Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 2005 wie folgt
Stellung:
a. Folgende Beträge seien in der Berufung unrichtig
dargestellt:
Afa laut Berufung 221.224,00 €, tatsächlich
241.299,00 €.
Rückrechnung § 12 laut Berufung
10.258.975,00 €, tatsächlich 2.285.974,00 €.
Forderung laut Berufung 2.416.719,00 €,
tatsächlich 416.719,00 €.
b. Nach Ansicht der BP habe man die Gesamtheit der
verkauften und geleasten Wirtschaftsgüter auf die individuellen
Bedürfnisse des Leasingnehmers zugeschnitten (zwischenzeitige Verwendung
rund acht bis siebzehn Jahre) und diese seien nach Ablauf der Grundmietzeit
(Dauer des Kündigungsverzichts) grundsätzlich nur bei diesem
wirtschaftlich sinnvoll zu verwenden.
Zu den Nutzungsmöglichkeiten durch den Leasinggeber:
Es sei sicherlich technisch möglich, die einzelnen Wirtschaftgüter
abzubauen und an einen anderen Ort zu versetzen. Die Wirtschaftlichkeit werde
aber aus folgenden Gründen kaum gegeben sein. Die gesamten
Wirtschaftsgüter seien rund zwei bis zehn Jahre älter als die
ursprünglich angenommene Nutzungsdauer. Die Lackieranlage und die
mitverkauften Maschinen benötigten eine passende Halle. Es müsste
sonst ein Neubau einer Halle erfolgen oder der Kauf einer
überdimensionierten Halle (eine genau passende zu finden, sei nahezu
unwahrscheinlich). Dabei müsse man auch berücksichtigen, dass das
wirtschaftlich notwendige Blockheizkraftwerk auch den passenden Gasanschluss
vorfinde.
Ein Verkauf der Leasingobjekte durch die OL GmbH an einen
Fremden am bestehenden Ort wäre nur mit Zustimmung der Bw. möglich.
Des weiteren würde der Betrieb ohne das Produktions-Know-How, das in den
Mitarbeitern verankert sei, entsprechend hohe Kosten verursachen.
c. Nach Ablauf des Leasingvertrages seien die
Wirtschaftsgüter vier Jahre älter und somit zwei bis zehn Jahre
älter, als die ursprünglich angenommene Nutzungsdauer. Ein
Einzelverkauf sei - speziell bei einer alten Lackieranlage - nicht überall
möglich, weil ein Betreiben solcher Anlagen mit entsprechenden
Umweltschutzauflagen verbunden werde. Des weiteren gelte das bereits Gesagte.
Der Verkauf der Anlage unter Weiterführung auf dem
Grund der Bw. sei nur mit Zustimmung der Bw. möglich, diese könne
einen für den Leasinggeber lukrativen Verkauf verhindern. Des weiteren
müsse angemerkt werden, dass die Lackieranlage zu ca. 70% für Produkte
der Bw. und zu ca. 30% für Produkte vieler verschiedener Kunden genutzt
werde. Für diese Kunden sei die Lackierleistung typische Fremdleistung und
nicht Kernkompetenz, daher werde sie zugekauft.
d. Zur Lackieranlage werde angemerkt:
Von den Verantwortlichen des Unternehmens werde betont,
dass die seinerzeitige Anschaffung der Lackieranlage zu einem entsprechenden
Image geführt habe, weil die bei den Produkten der Bw. verwendete
Lackierung zur längeren Verwendbarkeit der Maschinen beitrage. So eine gute
Lackierung hätten die Mitbewerber lange nicht gehabt, bzw. hätten
diese noch immer nicht. Dies habe man als Verkaufsargument eingesetzt und dies
werde vom Markt auch erwartet.
e. Der Leasingvertrag laufe (Kündigungsverzicht 48
Monate) von 1/05 bis 12/08. Zu Beginn der BP (11/06) sei die Rede davon gewesen,
dass man mit der Anlage an die Kapazitätsgrenze stoße und somit eine
Erweiterung bzw eine zusätzliche Anlage nötig sei (Standort
Österreich, Deutschland oder Tschechien). Bei den ersten
Abschlussgesprächen (Frühling 2007) sei die Rede von einer neuen
Anlage in Tschechien gewesen (Fertigstellung Sommer 2008). Des weiteren habe man
davon gesprochen, dass ein Laufen der Anlage mit den besten Mitarbeitern aus
Österreich in einem halben Jahr kaum zu bewältigen sei (wobei diese
Leute dann in Österreich fehlen würden). Einen derart bedeutsamen
Faktor (Kernkompetenz) wie die Lackierung zu gefährden, könne von
einer kompetenten Geschäftsleitung nicht angenommen werden. Es könne
Ende 2004 (und auch heute noch) davon ausgegangen werden, dass ein Verzicht auf
die Lackieranlage nicht möglich sei.
f. Der Leasingvertrag mit der OL GmbH laufe auf unbestimmte
Zeit, es gebe einen Kündigungsverzicht durch den Leasingnehmer für 48
Monate und keine schriftliche Vereinbarung über den Restkaufwert. Es sei
nicht fremdüblich, dass ein Leasingnehmer einen Kündigungsverzicht
eingehe und dann bei einem derart wichtigen Leasinggegenstand eine
Kündigung durch den Leasinggeber riskiere. Dieses Risiko sei aber ohnehin
nur rein theoretisch, weil die OL GmbH, mit der man langjährig verbunden
sei, kaum die eigenen sicheren Forderungen riskiere. Auch die
Nichtanführung eines Restkaufpreises erscheine unter diesen Umständen
in einem anderen Licht.
Zudem sitze der ehemalige Mitarbeiter der OL GmbH seit
Jahren im Aufsichtsrat der Bw.
g. Die sonstigen Wirtschaftsgüter seien von der BP als
Einheit mit der Pulverbeschichtungsanlage gesehen worden, dies in Anlehnung an
den Leasingvertrag (eine einheitliche Rate).
h. Zusammengefasst sei die gute Lackierung ein bedeutendes
Verkaufsargument der Bw. Die Lackieranlage zähle zu den Kernbereichen.
Derartige Bereiche würden erfahrungsgemäß nicht ausgelagert. Ein
Ersatz sei 2004 nicht in Planung gewesen und sei auch aus jetziger Sicht nicht
gegeben. Ein Verkauf der einzelnen Wirtschaftsgüter durch die
Leasinggesellschaft erscheine äußerst unwirtschaftlich und drohe
derzeit nicht. Somit sei von einer Weiterbenutzung der Lackieranlage auszugehen.
Da mit der Zahlung der 48 Raten der Kaufpreis inklusive eines geringen
Aufschlages abgedeckt sei und eine langjährige gute
Geschäftsverbindung bestehe, werde man sich auf einen angepassten Restwert,
der nur geringfügig sein könne, einigen. Die Lackieranlage stelle
daher wirtschaftliches Eigentum der Bw. dar.
4. Am 12. Oktober 2007 erfolgte eine
Gegenstellungnahme der Bw. zur Stellungnahme der BP vom 18. September 2007.
a. Die BP behaupte, dass das Wirtschaftsgut auf die
individuellen Bedürfnisse des Leasingnehmers zugeschnitten sei und nach
Ablauf der Grundmietzeit sinnvoll nur bei diesem verwendet werden könne.
Warum die BP diese Annahme treffe stelle sie nicht schlüssig dar. Sie
gestehe sogar zu, dass es technisch möglich sei, die einzelnen
Wirtschaftsgüter abzubauen und an einen anderen Ort zu versetzen. Warum
dies wirtschaftlich nicht sinnvoll sein solle, werde nicht schlüssig
dargestellt. Wäre die Wirtschaftlichkeit des Erwerbes gebrauchter
Industrieanlagen nie gegeben, gäbe es auch keinen Markt für gebrauchte
Anlagen, der aber vorhanden sei. Im konkreten Fall sei die Möglichkeit der
Verwendung der Anlage maßgeblich und nicht der Umstand, dass für den
Betrieb der Anlage nach Ansicht der BP eine überdimensionierte Halle
notwendig und für das Blockkraftwerk ein passender Gasanschluss vorhanden
sein müsste.
b. Die Übernahme/Vermietung der Halle an einen
Fremden, der die Anlage betreibe, sei durchaus denkmöglich. Weiters
könnten auch die Mitarbeiter übernommen werden. Ein
Zurechnungskriterium für die Annahme der Zurechnung zum Leasingnehmer sei
darin nicht zu sehen.
Zu beachten sei vielmehr, dass die Bw. in Tschechien
nunmehr eine weitere Lackieranlage errichte und damit auf die inländische
Lackieranlage nicht mehr alleine angewiesen sei. Auch die Produktionszahlen 70%
(Produkte der Bw.) und 30% (Fremdprodukte) seien zu relativieren. Dieses
Verhältnis könne sich durchaus wesentlich zugunsten der
Fremdlackierung verschieben. Es könne somit auch für einen
Großkunden von Interesse sein, die Anlage selbst zu betreiben.
c. Das Risiko aus dem Anlagenleasing trage die OL GmbH. Die
Tatsache, dass ein ehemaliger Mitarbeiter im Aufsichtsrat der Bw. sitze,
könne nicht damit vermischt werden, dass die OL GmbH das Risiko trage. Auch
eine langjährige Geschäftsverbindung könne nicht dazu
führen, dass beim vorliegenden Leasinggeschäft vermutet werde, das
Risiko betreffend den Kündigungsverzicht liege nicht bei der OL GmbH. Aus
den vorgelegten Unterlagen ergebe sich vielmehr, dass die Bw. der OL GmbH keine
Zusagen über den Kauf oder die Fortsetzung des Mietvertrages abgegeben
habe.
Die Kriterien für ein Spezialleasing lägen damit
nicht vor, die Feststellungen der BP entsprächen nicht den geltenden
steuerlichen Vorschriften. Eine zusätzliche Stellungnahme der OL GmbH werde
nachgereicht.
5. Dem zuständigen Finanzamt wurde eine Stellungnahme
der OL GmbH vom 12. November 2007 und eine Stellungnahme des Steuerberaters der
OL GmbH vom selben Tag übermittelt:
a. Stellungnahme OL GmbH (Auszug):
Wesentliche Aussage der BP sei, dass man das Wirtschaftsgut
auf die individuellen Bedürfnisse des Leasingnehmers zugeschnitten habe und
es nur bei diesem wirtschaftlich sinnvoll verwendet werden könne. Dem sei
zu widersprechen. Es gebe allein in Österreich eine beträchtliche
Anzahl von Betrieben, die derartige Anlagen betreiben würden. Auch ein
Transport samt Ab- und Aufbau hätte in Relation zum Kaufpreis einen nicht
sehr wesentlichen Anteil. Man habe auch den eigenen Steuerberater ersucht, eine
Stellungnahme abzugeben.
Abschließend vermerke man, dass die OL GmbH als
größere Universalleasinggesellschaft bereits des öfteren
vergleichbare Wirtschaftsgüter über Leasingkonstruktionen finanziert
habe und noch nie von der BP behauptet worden sei, dass der Tatbestand
Spezialleasing vorliege.
b. Stellungnahme Steuerberater der OL GmbH (Auszug):
(1) Dem Ausfertigenden standen das Leasingangebot an die
Bw. vom 22. Dezember 2004, das Schätzgutachten vom 9. Dezember
2004, die Garantieerklärung für den Eigentumsübergang vom
20. Dezember 2004, die Bestätigung vom 14. Februar 2007 (dass
keine zusätzlichen Vereinbarungen getroffen wurden), die Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid für 2005 und die Stellungnahme des
Finanzamtes vom 18. September 2007 zur Verfügung.
(2) Kein Spezialleasing liege vor, wenn das Wirtschaftsgut
zwar auf die speziellen Bedürfnisse des Leasingnehmers zugeschnitten sei,
aber durch wirtschaftlich vernünftige Umrüstung das Wirtschaftsgut an
die Bedürfnisse anderer Leasingnehmer angepasst werden könne. Das
Vorhandensein eines internationalen Marktes reiche aus (Quantschnigg/Schuch
§ 6, Rz 25.6). Doralt (§ 2, Rz 139/4) führe aus, dass
Spezialleasing immer dann anzunehmen sei, wenn bei Abschluss des
Leasingvertrages ein Markt für derartige Wirtschaftsgüter nicht
bestehe. Dies werde bei Immobilien- und Kommunalleasing - sofern keine
anderweitige Verwendungsmöglichkeit bestehe - anzutreffen sein.
(3) Die Pulverbeschichtungsanlage sei unbestritten in den
Produktionsprozess der Bw. integriert.
Auf Basis des Umstandes, dass auskunftsgemäß
auch Fremdprodukte bearbeitet würden, sei davon auszugehen, dass die Anlage
nicht ausnahmslos speziell auf die Bedürfnisse des Leasingnehmers
zugeschnitten sei.
Maßgeblich sei sodann, ob für die Anlage ein
entsprechender Markt bestehe und auch andere Unternehmen die Anlage nutzen
könnten. Dies dürfte unbestritten der Fall sein, da derartige Anlagen
auch in anderen Produktionsprozessen Anwendung fänden. Eine wirtschaftlich
vernünftige Umrüstung müsse jedenfalls möglich sein. Es
gäbe auch keine anderen rechtlichen oder faktischen Hindernisse betreffend
eine Nutzung durch andere Leasingnehmer. Eine Demontage der Anlage sei denkbar,
eine Fremdnutzung innerhalb der bestehenden Infrastruktur möglich. Deshalb
stelle sich auch die Frage nach einem Verwertungsverlust nicht, wobei bei einem
Marktwert der Anlage von 2.000.000,00 € davon auszugehen sei, dass
diese trotz entsprechender Demontage- und Transportkosten einer anderen Nutzung
zugeführt werden könne.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass man
auf Basis der vorliegenden Informationen davon ausgehen müsse, dass der
Vertrag hinsichtlich der Pulverbeschichtungsanlage nicht als Spezialleasing
einzustufen sei.
6. Die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid
vom 25. Juni 2007 wurde am 22. November 2007 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung übermittelt.
a. Seitens des Unabhängigen Finanzsenates wurde zu
einem Erörterungsgespräch in der Firma am 19. August 2008
geladen. Mit der Vertreterin des Finanzamtes wurde der Sachverhalt am
18. August 2008 kurz besprochen.
b. An der am 19. August 2008 durchgeführten
Erörterung nahmen der Steuerberater, der Geschäftsführer Mag. P.
sowie die Firmenmitarbeiter L (Montage/Lackiertechnik) und H.
Finanzen/Rechnungswesen) teil. Folgendes wurde erörtert:
Die Lackierungstätigkeit betrifft ca. zu 1/3
Fremdlackierungen. Das verwendete Verfahren (Tauchlackierung,
Pulverbeschichtung) kann überall eingesetzt werden und ist nicht speziell
auf die Produkte der Bw. zugeschnitten, vielmehr waren Fremdlackierungen von
Anfang an Teil der Produktpalette. Guter Korrosionsschutz im schweren Stahlbau
wird von vielen Firmen angefragt. Für einen Teil dieser Firmen wäre
der Aufbau einer eigenen Lackiererei unökonomisch und daher nicht sinnvoll.
Mit der in der Lackieranlage der Bw. bestehenden Anlagenpalette zur Lackierung
kleiner bis mittelgroßer Teile, die in verschiedenen Schichten gefahren
werden, ist es möglich die Nachfrage verschiedenster Firmen rasch und
effektiv zu bewältigen.
Der erste Teil der Anlage wurde 1995 errichtet (die
dazugehörigen Rechnungen - Eisenmann 9.761.547,53 €; Wagner
1.100.000,00 €, Wagner 330.000,00 € usw.) wurden dem UFS in
Kopie übergeben. Die Nutzungsdauer der Anlage war mit 10 Jahren konzipiert.
Im Zuge der Veräußerung der Anlage und der
dazugehörigen Wirtschaftsgüter wurde zum 17. Dezember 2004 ein
Gutachten durch die Firma SC erstellt, das den Verkehrswert der Anlage zum
Stichtag mit 2.857.500,00 € ausweist. Das Gutachten wurde dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Verfügung gestellt. Die Restnutzungsdauer
der Anlage bzw ihrer Teile wurde wie folgt ermittelt:
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Bezeichnung
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Restnutzungsdauer
|
Verkehrswert
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Pulverbeschichtungsanlage
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84 Monate
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2.050.000,00 €
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Bearbeitungszentrum
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60 Monate
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25.000,00 €
|
Kegelradfräsmaschine
|
66 Monate
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43.500,00 €
|
Bearbeitungsmaschine
|
84 Monate
|
53.500,00 €
|
Stangendrehautomat
|
78 Monate
|
52.000,00 €
|
Tafelschere
|
60 Monate
|
21.000,00 €
|
Schweißroboter
|
66 Monate
|
30.500,00 €
|
Schweißroboter
|
84 Monate
|
42.000,00 €
|
Blockheizkraftwerk
|
84 Monate
|
540.000,00 €
|
Gesamtsumme
|
|
2.857.500.00 €
Die neu erbaute Anlage in Tschechien ist in der Lage
Kapazitäten in Österreich zu substituieren. Eine Option ist die
Übernahme der Lackierarbeiten für inl Teile in Tschechien zur
Gänze, sodass bei der Bw. nur mehr Montagen durchgeführt werden,
ebenso die teilweise Übernahme von derartigen Arbeiten in Tschechien oder
die Vermietung eines Teiles der Halle mit der Lackieranlage an Dritte.
Konkurrenten im Lackierbereich gibt es. Hauptkostenfaktor
ist die Größe der Becken. Diese bedingt alle anderen Komponenten.
Durch Flexibilität in diesem Bereich gelingt es, Aufträge
verschiedenster Firmen zu erlangen.
Die Leasingkonstruktion schafft Liquidität für
das Unternehmen, die wiederum dringend in anderen Bereichen benötigt
wurde.
Bei der anschließenden Besichtigung der Anlage wurden
die verschiedenen Komponenten und Vorgänge des
Pulverbeschichtungsverfahrens und der Tauchlackierung ausführlich
erläutert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich
die Frage, ob im Zusammenhang mit der Lackieranlage und den weiteren damit in
Verbindung stehenden Wirtschaftsgütern Spezialleasing angenommen werden
kann.
2. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die
Lösung der Frage, ob Leasinggüter dem Leasinggeber oder dem
Leasingnehmer zugerechnet werden, darauf an, ob die entgeltliche
Überlassung als bloße Nutzungsüberlassung oder wirtschaftlich
bereits als Kauf zu sehen ist. Entscheidend ist dabei, ob der Leasingnehmer mit
der Überlassung des Leasinggutes dessen wirtschaftlicher Eigentümer
nach § 24 Abs 1 lit d BAO wird (VwGH 17.2.1999, 97/14/0059).
Im vorliegenden Fall eines sale and lease back-Vertrages
sind mehrere Möglichkeiten zu unterscheiden:
a. Im Rahmen eines sale and lease back-Vertrages weicht der
Kaufpreis erheblich vom gemeinen Wert der veräußerten
Wirtschaftsgüter ab (VwGH 12.8.1994, 90/14/0145 zu Wirtschaftsgütern,
die bereits längere Zeit in Verwendung standen, wobei die ursprünglich
angesetzte Nutzungsdauer bereits abgelaufen war).
b. Beim sale and lease back-Vertrag liegt Missbrauch vor,
wobei derartige Verträge an sich noch nicht missbrauchsverdächtig sind
(VwGH vom 16.12.1998, 93/13/0257).
c. Im Leasingvertrag wird eine Kaufoption eingeräumt
und die Nichtausübung der eingeräumten Option wäre gegen jede
wirtschaftliche Vernunft. Das wäre zB der Fall, wenn eine anderweitige
Verwendung des Mietobjektes nach Ablauf der Mietvertragsdauer nicht sinnvoll
wäre (VwGH 17.2.1999, 97/14/0059). Zum Vorliegen der Option sind von der
Behörde entsprechende Feststellungen zu tätigen, Vermutungen reichen
nicht aus, um wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers anzunehmen (VwGH
17.4.2008, 2005/15/0098).
d. Die geleasten Wirtschaftsgüter sind dermaßen
auf den Leasingnehmer zugeschnitten (Spezialleasing), dass sie nur von diesem
sinnvoll genutzt werden können. Davon kann insbesondere dann ausgegangen
werden, wenn die Verbringung der geleasten Wirtschaftsgüter an einen
anderen Ort nur mit hohem Aufwand und umfangreichen baulichen Maßnahmen
möglich ist (VwGH 10.2.1994, 92/15/0164).
3. Die Varianten 2a und 2b scheiden von vorneherein aus.
Bezüglich des Kaufpreises liegt ein Gutachten vor, das dem UFS
anläßlich der Besprechung in Kopie übergeben wurde. Die daraus
entnommenen Berechnungen wurden von der BP im Verfahren nicht beeinsprucht. Von
einem erheblichen Abweichen des Kaufpreises vom gemeinen Wert der
Wirtschaftsgüter ist daher nicht auszugehen. Auch für die Annahme
einer missbräuchlichen Gestaltung der Verträge fehlt jeglicher
Anhaltspunkt. Wenn die BP in der Stellungnahme zum 18. September 2007
anführt, ein Kündigungsverzicht sei nicht fremdüblich, auch die
Nichtanführung eines Restkaufpreises erscheine unter diesen Umständen
in einem anderen Licht und ein ehemaliger Mitarbeiter der OL GmbH sitze bei der
Bw. im Aufsichtsrat, so kann sie damit einen Missbrauch nicht dartun. Ein
Kündigungsverzicht für eine gewisse Zeit ist ein durchaus
übliches Instrument im Leasingbereich. Ob ein Restkaufpreis vereinbart wird
oder nicht liegt in der unternehmerischen Selbstverantwortung der beteiligten
Gesellschaften. Und auch die Tätigkeit eines Mitarbeiters jener Bank im
Aufsichtsrat, mit der die Bw. seit langem - als einer der größten
Betriebe ihres Standortes - zusammenarbeitet, kann nicht dazu führen, dass
ein sale and lease back-Vertrag mit der Bank als missbräuchlich
qualifiziert wird. Ein Missbrauch wäre von der Behörde anhand des
Kriteriums der rechtlichen Angemessenheit nachzuweisen gewesen und kann durch
(unbewiesene) Vermutungen nicht gestützt werden.
4. Auch der dritte Fall - jener der eingeräumten
Option - liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass eine Auswahl zu treffen ist, ob
Spezialleasing oder eine Optionseinräumung vorliegt (während die
Finanzverwaltung beide Fälle nebeneinander angenommen hat), setzt die
Rechtsprechung grundsätzlich ein vertraglich eingeräumtes Optionsrecht
voraus (mündlich oder schriftlich - s VwGH 17.11.2004, 2000/14/0180),
dieses kann nicht fingiert werden. Selbst dort, wo der VwGH
"branchenübliches Verhalten" anerkennt und deswegen das Vorliegen einer
Option annimmt, bedarf es zusätzlich einer Umdeutung von Sachverhalten
(Schriftverkehr oder Erklärungen) in eine bestehende Kaufoption
(s ausführlich dazu Jakom/Laudacher, § 2, Rz 83). Dabei ist
festzustellen, was die Parteien beim Vertragsabschluss - im Rahmen einer
Optionsvereinbarung (oder eines Andienungsrechtes) - gewollt und vereinbart
haben (VwGH 17.4.2008, 2005/15/0086).
Der vorliegende sale and lease back-Vertrag enthält
weder eine ausdrückliche Optionsklausel, noch sonstige Passagen, die in
eine Kaufoption umgedeutet werden können. Auch anderen Unterlagen ist
derartiges nicht zu entnehmen. Auch ein Andienungsrecht wurde nicht
vereinbart.
Wenn die BP anführt, aufgrund der geschilderten
Umstände (Kernbereiche des Geschäftes würden nicht abgegeben, ein
Verkauf der einzelnen Wirtschaftsgüter sei unwahrscheinlich, mit den Raten
sei der Kaufpreis abgedeckt) "werde man sich auf einen angepassten
geringfügigen Restwert einigen", so lägen nur im Fall einer
vertraglich vereinbarten Option (oder eines bestehenden Andienungsrechtes)
Indizien für einen Restwertkauf vor. Die bezeichneten Indizien können
aber das geforderte Optionsrecht (bzw Andienungsrecht) selbst nicht
hervorbringen.
5. Die Hauptargumentation der BP besteht darin, dass die
Bw. eine auf sie zugeschnittene Anlage erworben hat (Spezialleasing). Die
Verantwortlichen der Bw. hätten auch zugegeben, dass die Anschaffung der
Lackieranlage zu einem entsprechenden Image geführt habe. Diese Frage stand
auch im Mittelpunkt des Berufungsverfahrens.
a. Einem sale and lease back-Vertrag ist es wohl schon aus
der Struktur heraus immanent, dass ein Wirtschaftsgut geleast wird, das in
seiner Gesamtheit zum Betrieb passt. Der Verkauf und das anschließende
(Rück)Leasen würden sonst keinen Sinn ergeben. Das bedeutet aber noch
nicht, dass Spezialleasing vorliegt.
Davon spricht man erst dann, wenn Verwertung bzw weitere
Nutzung nach Ablauf der Leasingfrist nur beim Leasingnehmer sinnvoll erscheinen
(Jakom/Laudacher, § 2, Rz 84). Nach Doralt/Renner, EStG § 2, Rz
139/4 ist von Spezialleasing insbesondere dann auszugehen, wenn hinsichtlich des
Leasingobjektes aufgrund seiner konkreten Beschaffenheit oder seiner Lage ein
Wechsel des Leasingnehmers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
nicht denkbar ist und das Wirtschaftsgut ohne Umbaumaßnahmen bzw
Umstrukturierung von einem anderen Leasingnehmer nicht wirtschaftlich sinnvoll
genutzt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn bei Abschluss des
Leasingvertrages ein Markt für derartige Wirtschaftsgüter nicht
besteht, ein anderer Erwerber nicht denkbar ist und der Leasingnehmer das Objekt
nach Ablauf der Grundmietdauer zwangsläufig erwerben muss.
Ob diese Umstände zutreffen und das
Rechtsgeschäft dem Anschaffungstatbestand oder dem Gebrauchstatbestand
zugeordnet werden muss, ist steuerrechtlich nach der zu Beginn des
Leasingvertrages herrschenden Rechtslage zu beurteilen (.. "von Anfang an", VwGH
17.11.2004, 2000/14/0180; s auch VwGH 17.4.2008, 2005/15/0086).
Nach Quantschnigg/Schuch, § 6 Rz 21 liegt
Spezialleasing dann vor, wenn das Wirtschaftsgut auf einen bestimmten
Leasingnehmer zugeschnitten ist und
- kein nationaler oder internationaler Markt für
dieses Wirtschaftsgut besteht oder
- Hindernisse im Leasinggut eine Verwertung nicht zulassen
(zB keine Verlegung möglich) oder
- rechtliche Hindernisse einer Verwertung entgegenstehen
oder
- die Kosten der Verwertung bei anderen Leasingnehmern so
hoch wären, dass aus der gesamten Verwertung ein Verlust entstehen
würde.
b. Ein Gebrauchstatbestand und kein Spezialleasing ist aus
folgenden Gründen anzunehmen:
(1) Zweifelhaft ist zunächst schon, ob die Anlage auf
einen bestimmten Leasingnehmer zugeschnitten ist. Die Anlage wird im
Dauerbetrieb mit eigenen und mit Werkstücken von Großauftraggebern
gefahren, wobei zT die Werkstücke der Anlage angepasst werden. So findet
eine intensive Kooperation mit den Fremdfirmen bezüglich der
Größe der angelieferten Werkstücke statt, um die Anlage optimal
fahren zu können, da die Größe des Werkstückes die Dauer
und die Schwierigkeiten des Gesamtdurchlaufes beeinflusst (und eventuell
beeinträchtigt). Die Bw. hat insofern einen Vorteil gegenüber
Mitbewerbern, als sie sehr flexibel auf Kundenwünsche reagieren und
Durchläufe verändern (zB beschleunigen) kann. Sie ist mit der Anlage
sowohl für kleine, als auch für mittlere und große
Werkstücke gerüstet. Damit kann aber nicht davon gesprochen werden,
dass die Anlage ausschließlich auf die Bw. zugeschnitten ist. Vielmehr ist
die Anlage durch ihre Anpassungsfähigkeit auf eine breite Produktpalette
äußerst flexibel - und auch von anderen Unternehmern - einsetzbar.
Diesbezüglich ist auf die jüngste Rspr zu
verweisen, wonach sogar die Lieferung von Spezialsoftware, die nur von Gemeinden
verwendbar ist (Software für kommunales Informationsmanagement), vom VwGH
trotz alternativer Erwähnung in der UFS-Entscheidung nicht unter das
Spezialleasing eingeordnet wurde (VwGH 14.4.2008, 2005/15/0098 zu UFS 10.6.2005,
RV/0177-G/04).
(2) Selbst unter der Annahme, dass die Anlage für
andere Unternehmen - zB gerade wegen ihrer breiten Produktpalette - nur
eingeschränkt nutzbar ist, käme jedenfalls eine Verwertung in
Betracht. Die weiteren Voraussetzungen für ein Spezialleasing sind nicht
gegeben.
- Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es keinen
Markt für Lackieranlagen im Anlagenbau gibt. Gegenteiliges wurde von der
Abgabenbehörde nicht vorgebracht.
- Es sind auch keine Hindernisse für eine Verwertung
ersichtlich, die sich aus der Beschaffenheit des Leasinggutes ergeben
würden.
Zwar ist der BP insoweit zuzustimmen, als die Variante
einer Weitervermietung im Betrieb des derzeitigen Leasingnehmers aus der
Betrachtung ausscheiden muss. Die Verwertung bzw Weitervermietung durch den
Leasinggeber kann nur so verstanden werden, dass dieser in rechtlicher Hinsicht
nicht eingeschränkt ist. Eine Vermietung im Betrieb der Bw. wäre von
deren Zustimmung abhängig und kommt in diesem Fall für die Beurteilung
des Spezialleasings nicht in Betracht, weil der Leasinggeber darauf keinen
Einfluss hätte (s auch Quantschnigg/Schuch, § 6 Rz 21).
Ungeachtet dessen kann das Leasinggut verbracht und anderen
Orts weitervermietet bzw. vom Leasinggeber verkauft werden. Die BP hat selbst
dargelegt, dass eine Verlegung der Anlagenteile möglich wäre. Auch der
UFS kann keine Hindernisse einer Verlegung der obbezeichneten Anlagenteile
(Wannen, Zuführschienen usw.) und deren Weiterbenützung (allenfalls
mit anderer Produktpalette) erkennen.
- Auch rechtliche Hindernisse stehen der Verwertung durch
die Leasinggesellschaft nicht entgegen.
- Zuletzt ist auch nicht erkennbar, dass die Kosten einer
Verlegung und/oder Umstellung auf einen (von der Produktpalette her
betrachteten) eingeschränkten Betrieb dem Leasinggeber bzw einem
künftigen Erwerber übermäßige Kosten verursachen
würde.
Soweit die BP zur Sinnhaftigkeit einer Verwertung
(Verlegung) anführt, dass die Lackieranlage für das Image der Bw.
nötig und ein bedeutsamer Faktor im Rahmen ihres Betriebes sei, so handelt
es sich dabei wiederum - wie schon bei den in Punkt vier angeführten
Darlegungen - um Argumente, die Indizien im Rahmen eines bestehenden
Optionsvertrages für eine tatsächliche Ausübung des
Optionsrechtes wären, läge ein solches tatsächlich vor. Die
genannten Faktoren können aber - betreffend die Beurteilung eines
Spezialleasings - auf die Entscheidungen des Leasinggebers keinen Einfluss
haben. Das gilt auch für die Frage, inwieweit nach einer Verwertung der
Anlage eine durch Fremdfirmen für die Bw. an ihrem österreichischen
Standort durchgeführte Lackierung (zusätzlich zu Arbeiten in
Tschechien) sinnvoll wäre.
Der Berufung war aus den bezeichneten Gründen
stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt, 1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 1.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1351-L/07
- Stammnummer
- 36561
- Gültig
- 01.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF