Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0663-I/02
Gewerblicher Wertpapierhandel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0663-I/02vom 26.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZam 22.4.2004 über
die Berufung des Bw., vertreten durch Johann Hager, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Kufstein vom 24.9.2002, vertreten durch OR Dr. Peter Staudacher,
betreffend Nichtfeststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für die
Jahre 1993 und 1994 nach in Innsbruck durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts A., D. und L.
teilte dem Finanzamt Kufstein mit Schreiben vom 4.1.1994 (Einlangen des
Fragebogens) mit, am 1.12.1993 einen gewerblichen Wertpapierhandel aufgenommen
zu haben. In den am 5.5.1995 bzw. 2.4.1996 eingereichten Erklärungen der
Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) 1993 und 1994 wurden
Verluste aus Gewerbebetrieb von 12.276.216,97 S bzw. 7.512.129,90 S ausgewiesen
und zu gleichen Teilen auf die drei Gesellschafter aufgeteilt:
|
|
1993
|
1994
|
Einnahmen:
|
|
|
Erlöse Wertpapiere
|
1,831.000,00
|
12,125.875,94 S
|
Zinsenerträge
|
|
85.000,00 S
|
Dividendenerträge
|
|
140.457,28 S
|
|
|
|
Ausgaben:
|
|
|
Wertpapiereinkauf
|
13,973.397,71 S
|
18,671.326,68 S
|
Inländ.
Spesen
|
95.881,54 S
|
475.193,52 S
|
Ausländ.
Spesen
|
|
10.141,94 S
|
Börsengebühr
|
3.710,05 S
|
|
Depotführungsgebühr
|
|
39.266,00 S
|
Aufwandszinsen
|
34.227,67 S
|
667.534,98 S
|
|
|
|
Verlust:
|
12.276.216,97
S
|
7.512.129,90
S
(alle Angaben in S)
Mit Schreiben des Finanzamtes Kufstein vom 16.8.1995 wurde
die Gesellschaft um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:
"1.) Sie werden ersucht mitzuteilen, welche
Gründe für einen gewerblichen Wertpapierhandel sprechen. Bitte die
Wertpapierein- und -verkäufe, eingesetztes Fremdkapital, Stand am
Jahresende, bezogen auf das Jahr 1993 und 1994 bekanntgeben.
2.) Mit welchen Banken standen Sie 1993 und 1994
in Geschäftsverbindung?"
Diese Fragen wurden mit Anbringen vom 14.9.1995 im
wesentlichen wie folgt beantwortet.
|
|
1993
|
1994
|
Summe der Wertpapiereinkäufe:
|
13,973.397,71 S
|
18,632.336,60 S
|
Summe der Wertpapierverkäufe:
|
1,831.000,00 S
|
12,055.550,94 S
|
Anzahl der Ankaufsakte:
|
22
|
37
|
Anzahl der Verkaufsakte:
|
4
|
67
|
Eingesetzes Fremdkapital:
|
12,276.216,97 S
|
19,820.747,97 S
(alle Angaben in S)
Die "A. und Mitgesellschafter" sei 1993 und 1994
mit der Volksbank K. und der N.N. Bank in Geschäftsbeziehung gestanden. Die
gegenständliche Gesellschaft habe die Wertpapiere unter Zuhilfenahme der
beiden Banken bei verschiedenen Börsen erworben.
Für die Qualifizierung der Tätigkeit der
A. und Mitgesellschafter als gewerblicher Wertpapierhandel spreche zunächst
der Umstand, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen der Bestimmung des § 23
Z. 1 EStG 1988 erfüllt sind. Im Hinblick auf diese Legaldefinition und
unter Berücksichtigung der diese Thematik betreffenden Literatur und
Rechtsprechung müsse die gegenständliche Tätigkeit als
gewerblicher Wertpapierhandel beurteilt werden. Eine andere Qualifizierung
würde ein Abgehen von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung bedeuten.
Anlässlich einer die Veranlagungsjahre 1993 und 1994
betreffenden Prüfung der Aufzeichnungen der Gesellschaft wurden unter Tz.
13 des darüber erstatteten Berichts vom 30.1.1997 zu den "Einkünften
aus Gewerbebetrieb" folgende Feststellungen getroffen:
"Die
Geschäfte bzw. der Handel mit Wertpapieren gehören im allgemeinen, und
zwar auch bei erheblichem Umfang, zur privaten Vermögensverwaltung. Nach
der Verkehrsauffassung entspricht diese Tätigkeit nicht jenem Bild, das mit
der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit untrennbar verbunden ist. Dies
ist umsomehr dadurch dokumentiert, dass mit dem An- und Verkauf vorwiegend
Kreditinstitute beauftragt worden sind. Dazu kommt, dass der Großteil der
Wertpapiere gegen Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres angeschafft und zu
Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres veräußert wird, um dadurch in
erster Linie Steuervorteile durch Verlustausgleiche zu
erzielen.
Nachfolgend
wird die Entwicklung der An- und Verkäufe von Wertpapieren für die
Jahre 1993 und 1994 dargestellt:
|
|
Anzahl
WEK
|
Summe
WEK
|
Anzahl
WVK
|
Summe
WVK
|
Dez.
1993
|
22
|
14,107.217
|
2
|
1,831.000
|
|
|
|
|
|
Jänner
1994
|
1
|
55.000
|
1
|
595.306
|
Febr.
|
-
|
|
3
|
1,931.218
|
März
|
1
|
965.349
|
3
|
1,546.960
|
April
|
1
|
1,993.680
|
1
|
1,127.248
|
Mai
|
1
|
292.118
|
1
|
57.000
|
Juni
|
1
|
1,158.284
|
1
|
1,664.000
|
Juli
|
-
|
|
1
|
975.000
|
August
|
1
|
1,096.579
|
1
|
1,369.884
|
Sept.
|
1
|
532.423
|
2
|
1,680.549
|
Okt
|
1
|
447.026
|
-
|
0
|
Nov.
|
-
|
|
-
|
0
|
Dez.
1994
|
18
|
12,130.867
|
-
|
0
|
Summe
1994
|
26
|
18,671.326
|
14
|
10,947.165
(alle Angaben
in S)
Die
Wareneinkäufe laut Aufstellung sind einschließlich der Nebenkosten in
Form von Spesen, anteiligen Zinsen und der Börsengebühren dargestellt.
Diese Nebenkosten wurden somit anteilig den Wareneinkäufen
zugeordnet.
Daraus ergeben
sich folgende Bestände an Wertpapieren:
a.)
Vorräte per
31.12.1993:
Anzahl
Wertpapiere 19, Einstandspreis incl. anteilige Nebenkosten
12,302.968 S.
b.)
Vorräte per
31.12.1994:
Anzahl
Wertpapiere aus Wareneinkauf 1993 8 Pakete, Einstandspreis 3,124.734 S, Anzahl
Wertpapiere aus Wareneinkauf 1994 24 Pakete, Einstandspreis 16,664.578 S, Summe
Vorräte per 31.12.1994, 19,789.312 S.
Aus dieser
Darstellung ist ersichtlich, dass die Verwertung der Vermögenssubstanz im
Verhältnis zur Steuerersparnis in wesentlichem Umfang in den Hintergrund
getreten ist. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass im Wirtschaftsjahr 1994
sämtliche Wareneinkäufe ab April nicht mehr im Wirtschaftsjahr 1994
veräußert worden sind. Dazu kommt, dass im Dezember 1994
Einkäufe in Höhe von 12.130.867 S incl. Nebenkosten, das sind 18
Pakete, getätigt worden sind. In diesem Monat wurden somit rd. 70 % des
gesamten Wareneinkaufes des Wirtschaftsjahres getätigt.
Die Abwicklung
der börsennotierten Wertpapiergeschäfte erfolgte über folgende
Fremdmittelkonten:
VB
K. Nr. 0026034
N.N.
Bank 451084800
Im Gesamtbild
tritt somit, wie oben dargestellt, die Verwertung der vorhandenen
Vermögenssubstanz in den Hintergrund.
Die
ausgeübte Tätigkeit als solche ist somit nicht als gewerblich
einzustufen, sondern dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung
zuzuordnen. Die als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärten
Verluste werden somit nicht anerkannt. Da keine Einkünfte aus
Gewerbebetrieb vorliegen, findet eine einheitliche und gesonderte Feststellung
der Einkünfte nicht statt. "
Der am 3.3.1997 ausgefertigte Bescheid des Finanzamtes
Kufstein brachte in seinem Spruch zum Ausdruck, dass hinsichtlich der Jahre 1993
und 1994 "die Einkünfte nicht gemäß
§ 188 BAO festgestellt"
werden. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der (erklärte)
Wertpapierhandel zur privaten Vermögensverwaltung gehöre (wobei auf
den BP-Bericht vom 30.1.1997 verwiesen werde) und für die verbleibenden
Spekulationseinkünfte eine Feststellung gemäß
§ 188 BAO
nicht vorgesehen sei.
Die gegen diesen Bescheid am 1.4.1997 eingebrachte Berufung
wandte sich gegen die Nichtfeststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes Kufstein aufzuheben
und die für 1993 und 1994 erklärten Verluste aus Gewerbebetrieb in der
Höhe von 12,276.217 S bzw. 7,512.130 S antragsgemäß
gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert festzustellen.
Die Berufung wurde wie folgt begründet:
Im gegenständlichen Fall seien alle vier
(gesetzlichen) Tatbestandselemente für das Vorliegen gewerblicher
Einkünfte erfüllt. Entscheidungserheblich sei daher, ob der
erklärte Wertpapierhandel über die bloße
Vermögensverwaltung hinausginge. Die Begründung des angefochtenen
Bescheides widerspreche in dieser Hinsicht dem Erk. des VwGH vom 26.6.1953
(VwSlg 1953/792) sowie einer Anfragenbeantwortung des BMF vom 19.2.1991 (ecolex
1991, 279). Die deutsche Rechtsprechung decke sich mit der herrschenden Lehre in
Österreich. Beim Handel mit anderen Sachen würde der "Gewerbebegriff"
sehr weit ausgelegt.
In den Jahren 1993 und 1994 seien (zusammen)
immerhin 54 An- und 29 Verkaufsakte getätigt worden. Insgesamt seien in
beiden Jahren Wertpapierumsätze in der Höhe von 14,097.333,22 S
erzielt worden. Der Wertpapiereinkauf habe zusammen sogar 32,644.724,39 S
betragen. Zum 31.12.1994 seien Fremdmittel in der Höhe von 19,820.747,97 S
eingesetzt worden. Der Großteil der Wertpapiere sei kurzfristig in der
Absicht der Erzielung von Kursdifferenzen umgesetzt worden. Die
Fruchtnießung (Dividendenerträge), welche für die private
Vermögensverwaltung typisch sei, wäre ganz im Hintergrund gestanden.
So seien im Berufungszeitraum nur insgesamt 140.457,28 S Dividendenerträge
erzielt worden.
Auch die Feststellung der BP, dass der
Großteil der Wertpapiere gegen Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres
angeschafft und zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres veräußert
worden sei, könne an der gewerblichen Beurteilung des gegenständlichen
Wertpapierhandels nichts ändern. Es sei nämlich festzuhalten, dass auf
Grund langfristiger Beobachtungen die Wertpapierkurse im Dezember am meisten
anstiegen und auch im Jänner die Kursentwicklung noch erfreulich sei. Erst
im Februar stagnierten in der Regel die Börsenkurse. Der vorliegende
Wertpapierhandel sprenge darüber hinaus rein technisch die Möglichkeit
einer exakten Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften
(Zuordnung der Aufwandszinsen), was als weiteres Indiz dafür zu werten sei,
dass der gegenständliche Handel als gewerblich einzustufen
sei.
Die Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 3.2.1998 als unbegründet abgewiesen. Danach
habe der VwGH in seiner jüngsten Rechtsprechung zum sogenannten
"gewerblichen Wertpapierhandel" folgendes festgehalten:
"Eine
Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, ist erst
dann gewerblich, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung
überschreitet. Dies ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden des
Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß
überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen
Vermögens verbunden ist, wenn also durch die Marktteilnahme nach Art und
Umfang der Tätigkeit ein Bild erzeugt wird, das der privaten
Vermögensverwaltung fremd ist. In Zweifelsfällen ist darauf
abzustellen, ob die Tätigkeit, wie sie in den gewerblichen Bereich fallen
soll, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb
ausmacht.
Bei der
Verwaltung von Wertpapierbesitz gehören Umschichtungen von Wertpapieren,
somit Kauf und Verkauf durch Einschaltung von Banken, grundsätzlich noch
zur privaten Vermögensverwaltung. Bei Wertpapieren liegt es in der Natur
der Sache, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen,
gute zu erwerben und Kursgewinne zu realisieren. Bei der Einschaltung von Banken
(als Kommissionäre für den An- und Verkauf von Wertpapieren) ist die
für eine allgemeine Handelstätigkeit typische Einflussnahme auf die
Höhe des Preises und auf einzelne Kaufkonditionen nur sehr
eingeschränkt möglich. Sie deutet daher für sich allein
ebensowenig auf das Vorliegen eines Gewerbebetriebes wie eine Fremdfinanzierung
von Wertpapieranschaffungen (wenngleich es sich dabei um ein Indiz für
Gewerblichkeit handeln mag). Im Bereich der Wertpapiergeschäfte spricht ein
Umfang von jährlich (jeweils) unter 30 An- und Verkäufen nicht
für einen Gewerbebetrieb. Auf den Umstand, dass die An- und Verkäufe
um den Jahreswechsel konzentriert sind, kommt es in einem solchen Fall nicht
mehr an (Erk. v. 29.7.1997, 96/14/0115)."
Die
Entscheidungsgründe des angeführten VwGH-Erkenntnisses seien auch im
vorliegenden Fall zutreffend, da die Tätigkeit gleichartig ausgeübt
worden sei.
Mit Schreiben vom 26.2.1998 wurde der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
Die Bw. brachten im Schreiben vom 18.5.1998 ergänzend
vor, dass der vorliegende Fall aus folgenden Gründen in keiner Weise mit
der vom VwGH mit Erkenntnis vom 29.7.1997, 96/14/0115, entschiedenen Causa
vergleichbar sei:
Für die Beurteilung der Gewerblichkeit des
gegenständlichen Wertpapierhandels sei zunächst schon der Umstand von
Bedeutung, dass es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handle. Es
könne nicht von der Hand gewiesen werden, dass es zum Zwecke einer reinen
Vermögensverwaltung unüblich sei, sich mit anderen Personen in einer
Gesellschaft zusammenzuschließen und gemeinsam Wertpapiere anzuschaffen.
Im zu beurteilenden Fall sei der
Handelstätigkeit überdies eine ganz andere Intention als die
Vermögensveranlagung zugrunde gelegen:
Seit Beginn der Neunziger Jahre habe sich der
Gesellschafter L. intensiv mit dem Wertpapiergeschäft beschäftigt.
Dieser Umstand sei einem bestimmten Personenkreis nicht verborgen geblieben. In
der Folge sei es zur Gründung von drei Gesellschaften bürgerlichen
Rechts gekommen, bei denen L. jeweils als Mitgesellschafter beteiligt sei.
Darüber hinaus betreibe L. noch im Rahmen einer GmbH einen Handel mit
Wertpapieren in einem großen Umfang. Die Gründung von
"Mitgesellschaften" hätte insbesondere eine Risikostreuung bewirkt. L.
profitiere aber auch von den Informationen der beteiligten Mitgesellschafter. L.
bringe nicht nur sein hervorragendes Fachwissen auf dem Gebiet des
Wertpapiergeschäftes in die Gesellschaften ein, sondern könne vor
allem seine technischen Einrichtungen zur Verfügung stellen. Durch die
Informationssysteme Reuters und Bloomberg habe L. stets Zugriff auf die aktuelle
Entwicklung aller wichtigen Börsen und anderer Wirtschaftsdaten gehabt.
Außerdem sei es ihm möglich gewesen, zu jeder Tages- und Nachtzeit
Aufträge für Wertpapiergeschäfte zu geben (N.N. Bank - London
overnight desk).
Für die Wertpapiergeschäfte sei L. bis
1993 ein Büro in der Fa. H. AG in K. zur Verfügung gestanden. Nachdem
sich L. vom Tagesgeschäft der H. AG zurückgezogen habe, sei der
Wertpapierhandel vorübergehend in seinem Haus in K. ausgeübt worden.
Ab 1995 verfüge L. für die Geschäfte der diversen
Wertpapierhandelsgesellschaften, an denen er beteiligt sei, über ein
eigenes Büro in K.
L. sei phasenweise hauptberuflich mit dem
Wertpapiergeschäft befasst gewesen und habe täglich mehrere Stunden
für die Beobachtung der Börsenentwicklung, Erteilung der
Kaufaufträge, Setzung der Limits udgl. aufgewendet. Eine Wochenarbeitszeit
von 4 bis 6 Stunden sei auf alle Fälle überschritten worden (vgl.
Neuber, ÖStZ 1998, 100).
Was nun die vorliegende Mitunternehmerschaft
betreffe, sei festzuhalten, dass es seit der Gründung dieser Gesellschaft
im Dezember 1993 mindestens eine wöchentliche Zusammenkunft der
Gesellschafter gegeben habe, in der besprochen worden sei, ob, welche und in
welchem Ausmaß Wertpapiertransaktionen durchgeführt werden sollten,
wobei L. großteils die Ausführung der Geschäfte übertragen
worden sei.
L. habe daher auch im Rahmen der vorliegenden
Mitunternehmerschaft technische Einrichtungen benutzt, wie sie in einer
Großbank auf dem Sektor des Wertpapier- und Devisenhandels genutzt
würden. Sämtliche Wertpapiergeschäfte der gegenständlichen
Gesellschaft seien daher ausschließlich auf Grund eigener
gewerbsmäßiger Überlegungen der Gesellschafter erfolgt und nicht
etwa über Vorschlag von bankmäßigen Anlageberatern. Eine
Vermögensverwaltung scheide begrifflich allein deshalb aus, weil zu Beginn
der Gesellschaft kein zu verwaltendesVermögen vorhanden gewesen
sei.
Nachdem die Wertpapiertätigkeit in den ersten
Jahren ständig an Volumen zugenommen habe, seien die Geschäfte in die
WP GmbH&CoKG überführt worden, um insbesondere auch Dritten
gegenüber die Gewerbsmäßigkeit besser darstellen zu können.
Um der Abgabenbehörde eine Vorstellung vom Umfang der
Wertpapiergeschäfte zu geben, welche von Herrn L. abgewickelt wurden, werde
eine Aufstellung der Anzahl der im Rahmen der B.I. GmbH abgewickelten
Transaktionen und der Umsätze vorgelegt. Im Hinblick auf diese Zahlen
könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass sich L. hinsichtlich seiner
Wertpapieraktivitäten im Bereich der privaten Vermögensverwaltung
befinde.
Aber auch bei der Bw. allein seien im Jahre 1994
37 Wertpapiereinkäufe um insgesamt 18,671.326,68 S getätigt und ein
Umsatz in der Höhe von 12,125.875,94 S im Rahmen von 67
Wertpapierverkäufen erzielt worden. Auch seien nicht nur in- und
ausländische Aktien an- und verkauft worden. Es sei auch ein umfangreicher
Handel mit verschiedenen Optionen betrieben worden.
Im Hinblick auf die oben gemachten
Ausführungen träten auch besondere Umstände hinzu, welche
zwingend zur Annahme der Gewerblichkeit der zu beurteilenden Tätigkeit
führen, sodass auch das Erkenntnis des VwGH vom 25.2.1998, 98/14/0005, zu
keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen könne, wobei nochmals
das Vorhandensein eines eigenen Büros und die professionelle Infrastruktur
ins Treffen geführt werde. Auch sei in Bankkreisen und bei
Geschäftsfreunden bekannt gewesen, dass L. und die A. und Mitgesellschafter
Börsengeschäfte tätigen, auch wenn es schlussendlich auf Grund
der zunehmenden Rechtsunsicherheit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des
Wertpapierhandels nicht mehr dazu gekommen sei, dass auch Geschäfte
für Dritte abgeschlossen werden.
Die Argumentation, dass bei der Einschaltung von
Banken als Kommissionäre für den An- und Verkauf von Wertpapieren die
für die Handelstätigkeit typische Einflussnahme auf die Höhe des
Kaufpreises und auf die einzelnen Kaufkonditionen nur sehr eingeschränkt
möglich sei, sei verfehlt. Beim An- und Verkauf von Wertpapieren über
die Börse könne grundsätzlich nur durch die Setzung von Limits
Einfluss auf den Preis genommen werden, was in der Regel auch durch die Bw.
geschehen sei. Es könne daher aus diesem Argument der Behörde nichts
gewonnen werden. Vielmehr sei von Bedeutung, dass der An- und Verkauf von
Wertpapieren auf Grund eigenständiger Überlegungen und Entscheidungen
der Gesellschafter der Bw. erfolgte und nur aus börsenrechtlichen
Gründen Banken für die technische Abwicklung der einzelnen
Geschäfte eingeschaltet werden mußten.
Es sei somit festzuhalten, dass der vorliegende
Fall keinesfalls mit den bisher vom VwGH entschiedenen Fällen verglichen
werden könne (vgl. ÖStZ 1998, 170 ff.). Zu berücksichtigen sei
auch die bisherige Rechtsprechung zum Grundstückshandel.
Mit Schreiben vom 1.7.1998 wurde der Beweisantrag gestellt,
die Geschäftsräumlichkeiten der Bw. in K. einschließlich der
gesamten Büroinfrastruktur (EDV-Hard- und Software) zu besichtigen. Der
(beantragte) Augenscheinbeweis würde insbesondere der Feststellung der
Tatsache dienen, dass die Wertpapierhandelstätigkeit der Bw. sich auch nach
ihrer Art deutlich von einer bloßen Vermögensverwaltung unterscheide.
Eine Besichtigung des Gebäudes von außen erscheine nicht
ausreichend.
Mit Berufungsentscheidung vom 13.7.1998 wies die
Finanzlandesdirektion für Tirol (als damals zuständige
Berufungsbehörde ) die Berufung als unbegründet ab.
Die angeführte Rechtsmittelentscheidung wurde in der
Folge vom Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 2.7.2002, 98/14/0223,
wegen Rechtswidigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde
aufgehoben. Da diese Entscheidung sowohl der Bw. als auch der Amtspartei bekannt
ist, wird zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen auf die Wiedergabe
verzichtet.
Mit Bescheid vom 10.9.2002 wies die Finanzlandesdirektion
für Tirol die Berufung als unzulässig zurück , wobei hinsichtlich
der Entscheidungsgründe ebenfalls auf die angeführte Entscheidung
verwiesen wird.
Der am 24.9.2002 ausgefertigte Bescheid des Finanzamtes
Kufstein brachte in seinem Spruch wiederum zum Ausdruck, dass hinsichtlich der
Jahre 1993 und 1994 "die Einkünfte nicht gemäß
§ 188 BAO
festgestellt" werden. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der
(erklärte) Wertpapierhandel zur privaten Vermögensverwaltung
gehöre (wobei auf den BP-Bericht vom 30.1.1997 verwiesen wurde) und
für die verbleibenden Spekulationseinkünfte eine Feststellung
gemäß
§ 188 BAO nicht vorgesehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Berufung,
in der die Bw. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die
erklärungsgemäße einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte (Verluste) gem. § 188 BAO beantragt.
Hinsichtlich der Begründung verweist die Bw. auf die
in der gegenständlichen Angelegenheit bisher eingebrachten
Schriftsätze und bringt ergänzend vor :
Die Abgabenbehörden seien bisher kaum auf die
Besonderheiten des gegenständlichen Falles eingegangen, welche den
vorliegenden Wertpapierhandel von ähnlichen Tätigkeiten unterscheiden,
welche vom VwGH als vermögensverwaltend beurteilt wurden (VwGH 29. 7. 1997,
96/14/0115 und VwGH 25. 2. 1998, 98/14/0005). Es sei kein schlagkräftiges
Argument dafür vorgebracht worden, dass der Zusammenschluss mehrerer
Personen zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Verwaltung
von Wertpapieren nicht ungewöhnlich ist. Zwar gebe es auch
vermögensverwaltende Gesellschaften, jedoch spreche im
gegenständlichen Fall die Gründung einer GesnbR für das Vorliegen
eines gewerblichen Wertpapierhandels. Hätten die Bw. nur eine Verwaltung
von eigenem Vermögen im Auge gehabt, wäre der gesellschaftliche
Zusammenschluss völlig unnötig gewesen. Tatsächlich habe der
Gesellschafter L. sein Know How im Wertpapierbereich eingebracht, während
die finanzielle Potenz der beiden anderen Gesellschafter für die
Kreditwürdigkeit der gegenständlichen Gesellschaft förderlich und
für Herrn L. damit auch eine erhebliche Risikostreuung verbunden gewesen
sei. Durch die ausgezeichneten Kontakte aller drei Bw zum Banken- und
Wirtschaftsbereich und die Verknüpfung der im Rahmen dieser Verbindungen
gewonnenen Informationen seien die Erfolgsaussichten der
Wertpapiergeschäfte wesentlich verbessert worden.
Auch das zuweilen hauptberufliche Engagement des
Gesellschafters L. im Wertpapiergeschäft entspreche nicht dem Bild einer
bloßen Vermögensverwaltung.Gegen die Annahme einer
Vermögensverwaltung spreche auch die technische Ausstattung. Die mit der
raschen Umschichtung der Wertpapiere verbundenen Kosten stellten ein Argument
für die Gewerblichkeit der beurteilungsgegenständlichen Tätigkeit
dar, weil sie von einem Vermögensverwalter, welcher nicht die Erzielung
rascher Kursgewinne im Auge hat, wohl nicht in Kauf genommen würden. Im
Hinblick auf die äußeren Umstände sei bei der Tätigkeit der
gegenständlichen GesnbR somit nicht von einer bloßen
Vermögensverwaltung auszugehen. Der berufungsgegenständliche
Wertpapierhandel unterscheide sich deutlich von den vom VwGH als
Vermögensverwaltung eingestuften Tätigkeiten.
Schließlich sei zu prüfen, ob durch die
Unterstellung des vorliegenden Wertpapierhandels unter die private
Vermögensverwaltung der An- und Verkauf von Wertpapieren in
unzulässiger Weise erschwert und damit auch der Zugang zum Kapitalmarkt und
zur Börse erheblich behindert wird. Privatpersonen und
Personengesellschaften, welche Wertpapiergeschäfte betreiben, hätten
im Hinblick auf die von der Abgabenbehörde im Bezug auf die Gewerblichkeit
vertretene Rechtsauffassung nur die Möglichkeit, innerhalb der
einjährigen Spekulationsfrist überhaupt keine Wertpapiergeschäfte
zu tätigen oder in Kauf zu nehmen, dass die Gewinne aus den
Wertpapiergeschäften voll versteuert werden und Verluste steuerlich
unbeachtlich bleiben. Dadurch werde die Ausübung des Wertpapierhandels
wesentlich beeinträchtigt, was gegen die europarechtlich garantierten
Freiheiten der Erwerbstätigkeit und des Kapitalverkehrs
verstoße.
Weiters sei die überaus lange Verfahrensdauer
zu beanstanden. Über einen bereits in den Jahren 1993 und 1994 entstandenen
Steueranspruch sei erst mit Bescheid vom 24. 9. 2002 rechtswirksam abgesprochen
worden. Die überlange Verfahrensdauer und die dadurch bedingte
Rechtsunsicherheit mache eine vernünftige wirtschaftliche Disposition
unmöglich. Im vorliegenden Fall habe der gegenständliche
Wertpapierhandel eingestellt werden müssen, weil es zu keiner zeitnahen
Entscheidung über die steuerliche Behandlung gekommen sei.
Außerdem erscheine die rechtliche
Beurteilung eines bereits in den Jahren 1993 und 1994 verwirklichten
Sachverhaltes im Jahre 2002 äußerst problematisch, da ergänzende
Beweisaufnahmen kaum mehr möglich seien. Im Hinblick darauf, dass sich die
der Entscheidung zugrundeliegende Betriebsprüfung im wesentlichen nur mit
der Anzahl der Wertpapiergeschäfte befasst habe, gewinne dieser Umstand
besondere Relevanz. Somit sei davon auszugehen, dass sich die lange
Verfahrensdauer auch auf den Verfahrensausgang wesentlich auswirken könne
(Rs. C-185/95 P).
Weiters sei festzuhalten, dass dem
Abgabenpflichtigen nach der Entstehung des Steueranspruches am Ende eines jeden
Kalenderjahres grundsätzlich eine Frist von nur drei Monaten zur Abgabe der
Einkommensteuererklärung gesetzt sei, wobei die Frist im Falle der
Vertretung durch einen Steuerberater auf höchstens 15 Monate ausgedehnt
werden könne. Der Abgabenpflichtige habe ein natürliches und auch
beispielsweise im Artikel 6 Abs. 1 EMRK verankertes Recht, dass die
Abgabenbehörde innerhalb angemessener Frist Entscheidungen trifft. Bei
Verwaltungsbehörden sei gemäß
§ 73 AVG allgemein die
Verpflichtung normiert, dass ein Anliegen bescheidmäßig innerhalb von
sechs Monaten zu erledigen ist. Die Erklärung über die Feststellung
der Einkünfte für den gegenständlichen Wertpapierhandel und die
Einkommensteuererklärungen der Bw. seien für die Jahre 1993 und 1994
fristgerecht eingebracht worden. Die Bw. hätten daher das Recht, dass
hinsichtlich ihrer Erklärungen innerhalb angemessener Frist eine
bescheidmäßige Erledigung erfolgt. Mit dem angefochtenen Bescheid
greife die Steuerbehörde nach acht bzw. neun Jahren nach dem Ende des
jeweiligen Kalenderjahres in diese Steuererklärungen dahingehend ein, dass
sie einen Teil bzw. das Ergebnis der erklärten Einkünfte bzw. Verluste
aus dem Wertpapierhandel mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass
keine Gewerbsmäßigkeit des Wertpapierhandels gegeben sei. Diese
Vorgangsweise sei gesetz- und verfassungswidrig und verstoße auch gegen
die Bestimmungen der EMRK. Ein Staat, der nicht in der Lage ist, innerhalb
angemessener Fristen (in einem Steuerverfahren im tolerantesten Fall innerhalb
von fünf Jahren) eine rechtskräftige Entscheidung herbeizuführen,
habe das Recht verwirkt, in die Steuererklärungen einzugreifen, es sei
denn, dass Umstände gegeben seien, die eine frühere Entscheidung nicht
möglich gemacht hätten.Derartige Hinderungsgründe seien im
gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben. Verzögerungen wie im
gegenständlichen Fall, die ausschließlich auf Versäumnisse
staatlicher Organe zurückzuführen seien, habe ausschließlich der
Staat zu verantworten. Er habe damit sein Recht auf bescheidmäßige
Feststellungen, welche von den Erklärungen der Normunterworfenen abweichen,
verwirkt. Dies müsse insbesondere bei Behördenverfahren gelten, welche
die Auslegung oder Beurteilung von steuerrechtlich relevanten Sachverhalten zum
Inhalt haben, die wie im gegenständlichen Fall kontroversiell beurteilt
werden können. Die Abgabenbehörde sei daher verpflichtet, bei den Bw.
mit den Einkommensteuererklärungen konforme Bescheide zu erlassen. Jede
andere Vorgangsweise sei gesetz- und verfassungswidrig (VfGH B4/01
u.v.a.m.).
Die Vertreter der Bw. wiederholten anlässlich
der auf Antrag der Bw. am 22.4.2004 durchgeführten Berufungsverhandlung das
Vorbringen in der Berufungsschrift vom 24.10.2002 und brachten ergänzend
vor:
Der EUGH habe in seinem Urteil
Rs C-185/95 P (S 4 der Berufung) ausgeführt, dass sich eine überlange
Verfahrensdauer nicht zum Nachteil des Rechtssuchenden auswirken
darf.
Nach der GesnbR sei es zur
Gründung der WP GmbH&CoKG gekommen, wobei man davon ausgegangen sei,
dass sich neben den drei Bw. auch andere Personen am Wertpapierhandel beteiligen
werden ("Quasipublikumsgesellschaft"). Im Hinblick auf die in der Folge
eingetretene massive Rechtsunsicherheit sei man von diesem Vorhaben jedoch
wieder abgerückt und habe die Wertpapierhandelstätigkeit
eingestellt.
Um im sensiblen Bereich des
Wertpapierhandels das Vertrauen der Kunden gewinnen zu können, seien
ausreichende Vorbereitungshandlungen notwendig. Hiezu sei es erforderlich, dass
das eigene Know How nachgewiesen wird. Dies sei nur möglich, wenn - wie im
gegenständlichen Fall- zuerst erfolgreich eigene Wertpapiergeschäfte
abgewickelt werden.
Dass für die Zukunft die
Betreuung Dritter geplant war, sei aus der Umgründung in die WP
GmbH&CoKG ersichtlich. Diese Umgründung habe auch der
Haftungsbegrenzung gedient.
Nach der Setzung der
notwendigen rechtlichen Schritte für die optimale Betreuung Dritter sei es
zur steuerrechtlichen Unsicherheit gekommen. Im Hinblick auf die völlig
offene Rechtslage sei man in der Folge aus Gründen der Seriosität
nicht mehr an Dritte herangetreten.
Der Umstand, dass nur
Eigengeschäfte abgewickelt wurden, stelle kein Indiz für eine
bloße Vermögensverwaltung dar, da die überwiegende Anzahl der
Gewerbebetriebe ebenfalls ausschließlich Eigengeschäfte
tätige.
Da Wertpapiergeschäfte
heute per EDV über die großen Börsen abgewickelt werden, komme
es auch nicht darauf an, von wo aus (Bauernhof, eigenes Geschäftslokal) die
Geschäfte getätigt werden. Eine andere Ansicht würde die modernen
Entwicklungen negieren.
Hervorzuheben sei auch, dass es
betreffend das Jahr 1996 einen F-Bescheid des Finanzamtes Kufstein gebe, in dem
entsprechend der eingereichten F-Erklärung Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von minus 8.760.- S festgestellt wurden (Verteilung
von je einem Drittel auf die drei Gesellschafter).Dieser Bescheid sei nach wie
vor aufrecht. Dieser Bescheid sei nach Auffassung der Bw. nicht versehentlich
erlassen worden. Offenbar habe das Finanzamt die Dinge damals anders gesehen als
heute. Der Umstand, dass das Finanzamt nichts unternommen hat, um diesen
Bescheid aufzuheben (z.B. Wiederaufnahme des Verfahrens) spreche eindeutig
dafür, dass das Finanzamt den Sachverhalt vor der Bescheiderlassung
geprüft hat. Offenbar habe es innerhalb der Finanzverwaltung zur Frage der
Abgrenzung gewerblicher Wertpapierhandel und Vermögensverwaltung keine
einheitliche Rechtsauffassung gegeben.
Der Vertreter des Finanzamtes
beantragte die Abweisung der Berufung und begründete seinen Antrag wie
folgt :
Es werde auf die ständige
Rechtssprechung des VwGH verwiesen, die auch auf den gegenständlichen
Berufungsfall voll übertragbar sei.
Die vom VwGH in ständiger
Rechtsprechung für die Einstufung als gewerblicher Wertpapierhandel
geforderten Voraussetzungen (insbes. Handel auch für dritte Personen,
entsprechende Anzahl an Transaktionen) seien im gegenständlichen Fall klar
nicht gegeben,weshalb von einem gewerblichen Wertpapierhandel nicht die Rede
sein könne.
Auch die Wahl der Rechtsform
einer Mitunternehmerschaft (GesnbR) ändere daran nichts.
Hinsichtlich des von den Bw.
als Indiz für die Gewerblichkeit ins Treffen geführten Büros
führte der Vertreter des Finanzamtes aus, dass sich dieses im privaten
Bauernhaus des L befunden habe, wo dieser der Schafzucht nachgegangen sei. Eine
äussere Geschäftsbezeichnung (Hinweis auf Wertpapierhandel) habe es
nicht gegeben.
Die
erklärungsgemäße Erlassung des F-Bescheides für das Jahr
1996 Bescheid v. 9.7.1998 sei wahrscheinlich versehentlich erfolgt. Es handle
sich um einen sog. Soforteingabefall. Derartige Fälle seien nach der
damaligen Organisation der Finanzämter grundsätzlich ohne
Überprüfung veranlagt worden.
Der
Senat hat erwogen:
Wie der VwGH in seinen von den Bw. zitierten Erkenntnissen
vom 29.7.1997, 96/14/0115, und vom 25.2.1998, 98/14/0005, ausgeführt hat,
kann der An- und Verkauf von Wertpapieren unter Einschaltung von Banken nur
unter besonderen Umständen, insbesondere wenn Transaktionen auf fremde
Rechnung durchgeführt werden und Dritten gegenüber - etwa im Weg der
Unterhaltung eines einschlägigen Büros - Händlerdienste angeboten
werden, einen Gewerbebetrieb darstellen.
Der Umstand, dass es sich im vorliegenden Fall um eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts und keine Tätigkeit einer
Einzelperson handelt, stellt zwar in sachverhaltsmäßiger Hinsicht
einen Unterschied zu den zitierten Beschwerdefällen dar, doch ergibt sich
daraus in steuerrechtlicher Hinsicht noch keine abweichende Beurteilung des
Sachverhaltes, weil selbst Personengesellschaften des Handelsrechts nicht in
jedem Fall als Mitunternehmerschaft im Sinne des § 23 Z. 2 EStG 1988,
sondern auch bloß "vermögensverwaltend" tätig werden
können. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich
darüber hinaus um kein eigenständiges Steuersubjekt. Die im Rahmen
einer solchen Tätigkeit erzielten Einkünfte sind
einkommensteuerrechtlich unmittelbar den betreffenden Gesellschaftern
zuzurechnen. Entscheidend ist sonach nicht die Rechtsform, sondern der Inhalt
der entfalteten Tätigkeit (vgl. VwGH 26.5.1998, 98/14/0044).
Die Abwicklung der (Wertpapier-)Geschäfte erfolgte
auch im vorliegenden Fall über Banken. Nach den Ausführungen des
Schreibens vom 18.5.1998 sei jedoch geplant gewesen, Veranlagungen für
Dritte (finanzkräftige Klienten aus dem Wirtschaftsleben)
durchzuführen. Die Veranlagungen sollten aber nicht durch die Bw., sondern
eine neu gegründete Personengesellschaft, nämlich die WP GmbH&CoKG
erfolgen. Diese Gesellschaft wurde aber erst Mitte Februar 1996 in das
Firmenbuch eingetragen (FN xxxx). Selbst wenn eine Handelstätigkeit
für Dritte daher entfaltet worden wäre (nach dem Vorbringen der Bw.
war die neu gegründete KG gezwungen, ihre Pläne auf Eis zu legen und
den Wertpapierhandel weitgehend zu sistieren), hätte diese der vorliegenden
Gesellschaft ebensowenig zugerechnet werden können wie - im übrigen -
eine Vermögensveranlagung der B.I. GmbH, also einer
Kapitalgesellschaft.
Die Bw. behaupten folglich auch gar nicht, dass sie in der
Fa. H. AG, für die der Gesellschafter L. im Vorstand tätig gewesen
ist, bzw. ab 1993 in K., X. 11, auf eine Art und Weise tätig geworden
wären, dass die Übernahme von Händlerdiensten auf dem
Wertpapiersektor nach außen erkennbar geworden wäre. Soweit im
Schreiben vom 18.5.1998 (Seite 4) zum Ausdruck gebracht wird, dass ab 1995 -
unter anderem für die Geschäfte der Bw. - ein "eigenes Stadtbüro"
unterhalten worden sei, ist auf den Umstand zu verweisen, dass sich die Wohnung
Top 21 des Objektes G im Streitzeitraum im Eigentum einer Kommanditgesellschaft
(L.U. GmbH&CoKG ) befand und eine Tätigkeit der Bw. an diesem Standort
- unbestritten (Tel. v. 24.6.1998 mit dem steuerlichen Vertreter)- in keiner
Weise nach außen hin, d.h. für Dritte, ersichtlich geworden ist.
Die von den Bw. mit Schreiben vom 1.7.1998 beantragte
Beweisaufnahme (Besichtigung der Büroräumlichkeiten in K. samt
EDV-Infrastruktur) erscheint dem Senat aus nachstehenden Gründen
entbehrlich:
Abgesehen davon, dass die genannten Räumlichkeiten in
K. für die strittige Tätigkeit - wie ausgeführt - erst ab 1995
verwendet wurden, erweist sich deren Besichtigung auch noch aus anderen
Gründen nicht als entscheidungserheblich. In Zweifelsfällen ist zu
fragen, ob die Tätigkeit, die in den gewerblichen Bereich fallen soll, dem
Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht
(VwGH 29.7.1997, 96/14/0115). Entscheidend ist somit das Auftreten des
Abgabepflichtigen nach außen hin. Die Bw. sind aber nicht für
Rechnung Dritter aufgetreten; sie haben auch nicht - etwa im Wege der
Unterhaltung eines Dritten erkennbaren einschlägigen Büros - Dritten
gegenüber Händlerdienste angeboten.
Es mag zutreffend sein, dass L. mit den ihm von Banken
bereit gestellten Informationssystemen (auch in K.) über beste technische
Einrichtungen verfügen konnte. Für das Vorliegen eines
Gewerbebetriebes ist dieser Umstand aber ebenso unmaßgeblich wie eine
Antwort auf die Frage, ob der An- und Verkauf von Wertpapieren eigenständig
oder erst nach Beratung bzw. Vorschlag von bankangestellten Anlageberatern
erfolgte. Wenngleich L. mit dem "London overnight desk" die Möglichkeit
geboten wurde, an den Entwicklungen der Devisenmärkte 24 Stunden
täglich teilzunehmen und zu reagieren, mußte er zu diesem Zweck
dennoch den "Devisenhandel" der N.N. Bank (in London) in Anspruch nehmen, weil
ihm ein unmittelbarer Zugang zu diesen Märkten verschlossen war. Die Bw.
sind zwar der Ansicht, dass die Behauptung der Abgabenbehörde ins Leere
gehe, wonach bei einer Einschaltung von Banken (als Kommissionäre) die
für eine Handelstätigkeit typische Einflussnahme auf die Höhe des
Kaufpreises und auf die einzelnen Kaufkonditionen nur sehr eingeschränkt
möglich sei. Bei einem An- und Verkauf von Wertpapieren über die
Börse könne eine Einflussnahme auf den Preis der Papiere
grundsätzlich nur über die Setzung von Limits erfolgen. Damit kann -
nach Ansicht des Senates - zwar der Rahmen abgesteckt werden, in dem die An- und
Verkäufe auftragsgemäß erfolgen sollen. Bei der Entscheidung, ob
bestimmte Geschäfte in Auftrag gegeben werden, sind für den Kunden der
Bank - im Unterschied zu Eigengeschäften des Institutes selbst - aber doch
gerade jene Kosten von einer nicht zu unterschätzenden Bedeutung, die
für die Inanspruchnahme der Dienste des Kommissionärs in Rechnung
gestellt werden und die dessen Aufwendungen für den Zugang zu den
Märkten sowie die Abwicklung der Geschäfte abgelten
sollen.
Auch das anlässlich der Berufungsverhandlung von den
Bw. zur Untermauerung ihres Standpunktes vorgetragene Argument, dass
Handelsgewerbetreibende in der Regel ausschließlich Eigengeschäfte
tätigen, geht nach Auffassung des Senates ins Leere, da die Tätigkeit
des Wertpapierhandels - den Besonderheiten dieser Sparte Rechnung tragend
- nur dann unter den Gewerbetriebsbegriff des § 23 Z. 1 EStG 1988
subsumiert werden kann, wenn die vorhin dargestellten besonderen Kriterien
(insbes. auch Transaktionen für fremde Rechnung) erfüllt sind.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass mit der
Tätigkeit, die die Bw. in den Berufungsjahren (1993 und 1994) entfaltet
haben, - gemessen an deren Art und Umfang - kein Bild erzeugt wurde, das jenem
entspräche, welches mit einem Gewerbebetrieb nach der Verkehrsauffassung
verbunden ist (vgl. VwGH 29.7.1997, 96/14/0115), wobei aufgrund der
unterschiedlichen Marktgängigkeit der betroffenen Handelswaren auch kein
schematischer Vergleich mit einem sogenannten Grundstückshandel gezogen
werden kann. So erfolgte im Dezember des Jahres 1993 - neben einigen
Optionsgeschäften (welche nach den vorgelegten Ablichtungen von Bankbelegen
auch nur mit "A. " abgerechnet wurden) - 18 An- und 4 Verkäufe von
Wertpapieren (Beilagen zum Schreiben v. 29.12.1997). Im Jahre 1994 wurden 37 An-
und 27 Verkäufe von Wertpapieren getätigt (die restlichen Positionen
des Erlöskontos betreffen die Abwicklung von zumeist auch der
Größenordnung nach kleineren Geschäften mit Futures). Der Wert
der Wertpapierdepots zum 31.12. der Berufungsjahre belief sich auf 12,317.851 S
(1993) bzw. 18,653.330 S (1994), jener der Verbindlichkeiten zu denselben
Stichtagen 12,276.216 S bzw. 19,820.747 S. Der Umstand, dass Wertpapiere mit
Fremd- und nicht mit Eigenmitteln angeschafft werden, stellt zwar - wie der VwGH
ebenfalls schon in seinem vorzitierten Erk. v. 29.7.1997 ausgesprochen hat - ein
Indiz für die Gewerblichkeit einer Tätigkeit dar. Für sich allein
vermag aber auch dieses Kriterium keine Einstufung als Gewerbebetrieb zu
bewirken (siehe auch VwGH 25.2.1998, 98/14/0005).
Zu erwähnen ist weiters, dass der VwGH in seinen
Entscheidungen vom 19.3.2002, 2000/14/0018,und vom 24.3.2004, 2000/14/0141,
hinsichtlich der Abgrenzung zwischen gewerblichem Wertpapierhandel und
bloßer Vermögensverwaltung die vorhin dargestellte Rechtsauffassung
ebenfalls vertritt.
Auch der BFH vertritt die Auffassung, dass ein Handel mit
Wertpapieren nur dann als gewerblich anzusehen ist, wenn er nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse und der Verkehrsanschauung (insbes. durch Tätigwerden
für fremde Rechnung) jenem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung
einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer Vermögensverwaltung fremd ist (z.B.
Urteil vom 30.7.2003, X R 7/99).
Hinsichtlich des anlässlich der Berufungsverhandlung
von den Bw. als Argument für ihren Standpunkt ins Treffen geführten
Bescheides des Finanzamtes Kufstein vom 9.7.1998 (Bescheid betreffend die
Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb 1996) ist anzumerken, dass
Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ausschließlich die Jahre 1993 und
1994 sind. Der angeführte Bescheid vermag nach Auffassung der Senates
für den Ausgang des gegenständlichen Berufungsverfahrens keinerlei
Präjudizwirkung zu entfalten, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob der
Bescheiderlassung eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch das
Finanzamt vorausgegangen ist oder nicht.
Hinsichtlich des in der Berufung behaupteten
Verstoßes gegen EU-Recht (Freiheit des Kapitalverkehrs und der
Erwerbsbetätigung) ist zu bemerken, dass diese Freiheiten zu rigide
Tätigkeitszugangs - bzw. Ausübungsregeln verhindern sollen.
Keinesfalls ist es den EU-Mitgliedländern durch diese Freiheiten jedoch
verwehrt, nationale Regelungen betr. die steuerrechtliche Behandlung von
Spekulationsgewinnen bzw. - Verlusten zu erlassen. Im übrigen
übersehen die Bw., dass der streitgegenständliche
Feststellungszeitraum (1993 und 1994) vor dem Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union (1.1.1995) liegt.
Auch der von den Bw. erhobene Einwand, dass die Erlassung
einer abweisenden Berufungsentscheidung im Hinblick auf die lange Dauer des
gegenständlichen Verfahrens aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht mehr
zulässig sei, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da im Bereich
des Abgabenrechts die Geltendmachung von Abgabenansprüchen nur durch die
Festsetzungsverjährung zeitlich begrenzt ist. Feststellungsbescheide (bzw.
Nichtfeststellungsbescheide) können jedoch ohne Bedachtnahme auf
Verjährungsfristen erlassen werden (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar
2, RZ 8 zu § 207 BAO und die
dort zitierte VwGH-Judikatur).
Weiters ist den Bw. entgegen zu halten, dass der
Verwaltungsgerichtshof - selbst wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK greifen sollte- gegen
die Verzögerung der Erledigung der Berufung mit einer Entscheidung
über eine Bescheidbeschwerde auch im Falle ihres Erfolges keine Abhilfe
schaffen könnte (vgl. VwGH 28.1.2002, 2001/17/0143). Darüber hinaus
übersehen die Bw., dass Abgabenangelegenheiten - nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH insbesondere zu § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG - nicht zu
den "civil rights" im Sinne des Art. 6 EMRK gehören.
Zu der von den Bw. ins Treffen geführten Entscheidung
des VfGH vom 5.12.2001, B4/01, ist zu bemerken, dass Gegenstand des
angeführten Verfahrens eine unter Art. 6 Abs. 1 EMRK fallende Strafsache
war. Die in dieser Entscheidung getroffenen Aussagen können jedoch auf den
Bereich des Abgabenverfahrens - und damit auf den gegenständlichen Fall -
nicht übertragen werden.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck,
26. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0663-I/02
- Stammnummer
- 9544
- Gültig
- 26.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF