…abzustellen, wer über die dem Tatbestand entsprechende Leistung verfügen kann, daher vor allem die Möglichkeit besitzt, Marktchancen zu nutzen oder die Leistung zu verweigern. Bei der Zurechnung von Einkünften kommt es dabei auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte an (VwGH 26.9.2000, 98…
…VwGH vom 29. November 1994, Zl. 93/14/0150). Bei der Zurechnung von Einkünften kommt es dabei auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte und nicht auf eine allenfalls nach § 24 BAO zu lösende Zurechnung von Wirtschaftsgütern an (vgl. VwGH vom 19. November 1998, Zl…
…Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, wer über die dem Tatbestand entsprechende Leistung verfügen kann, daher vor allem die Möglichkeit besitzt, Marktchancen zu nutzen oder die Leistung zu verweigern. Maßgeblich für die Zurechnung von Einkünften ist somit die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte (vgl. VwGH 25.6…
…2006/15/0199). Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt. Bei der Einkünftezurechnung kommt es auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte an. Der dargestellte Zurechnungsgrundsatz gilt auch bei Vorliegen einer Personenmehrheit (vgl. Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke…
…wer über die dem Tatbestand entsprechende Leistung verfügen kann, daher vor allem die Möglichkeit besitzt, Marktchancen zu nutzen oder die Leistung zu verweigern (VwGH 29.11.1994, 93/14/0150). Bei der Zurechnung von Einkünften kommt es dabei auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte…
…damit über die Einkünfte disponieren kann (vgl. VwGH 2.2.2010, 2007/15/0194). Die rechtliche Gestaltung ist in solchen Fällen nur dann maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt. Bei der Einkünftezurechnung kommt es also auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte…
…selbstverständlich die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über ihre Einkünfte. Eine Zurechnung von Einkünften einer anderen Person unter oben angeführten Umständen widerspreche damit allen Grundprinzipen des Steuerrechts und werde daher bereits an dieser Stelle auf das Schärfste zurückgewiesen. Beigelegt wurde die Kopie des Gewerbescheines von Frau E.H…
…Auch hätte Bw. selbstverständlich die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über ihre Einkünfte. Eine Zurechnung von Einkünften einer anderen Person unter oben angeführten Umständen widerspreche damit allen Grundprinzipen des Steuerrechts und werde daher bereits an dieser Stelle auf das Schärfste zurückgewiesen. Beigelegt wurde die Kopie des Gewerbescheines von…
…auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte und nicht auf eine allenfalls nach § 24 BAO zu lösende Zurechnung von Wirtschaftsgütern an (VwGH 26.9.2000, 98/13/0070). Gemäß Tz 111 würden die Eigentumsverhältnisse an einem Wirtschaftsgut allein nichts darüber aussagen, wem die Einkünfte zuzurechnen…
…nur dann von Bedeutung, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt (vgl zB 18. 10. 1995, 95/13/0176, VwGH 9. 7. 1997, 95/13/0025). Es kommt auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte und nicht auf eine allenfalls nach § 24 BAO zu…
…wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte und damit über die Einkünfte disponieren kann. Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts Anderes ergibt. Bei der Einkünftezurechnung kommt es auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über…
…kann. Bei der Zurechnung von Einkünften kommt es somit auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte und nicht auf eine allenfalls nach § 24 BAO zu lösende Zurechnung von Wirtschaftsgütern an. Im Zweifelsfall ist darauf abzustellen, wer über die dem Tatbestand entsprechende Leistung verfügen kann, daher…
…dass der Bw. die Einkünfte aus der Beteiligung an die Bank abgetreten hat ("Zufluss an Dritte") ändert nichts an der Zurechnung der daraus lukrierten Erträge an den Bw.: Vielmehr beweist die erfolgte Abtretung geradezu seine wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle und bewirkt er damit lediglich…
…6.2013, 2009/15/0219). Die Beantwortung der Frage, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle disponieren und somit die Art der Nutzung bestimmen kann, richtet sich danach, wem diese wirtschaftliche Dispositionsbefugnis zumindest im Innenverhältnis zukommt, wer also tatsächlich die Unternehmerinitiative entfaltet und das Unternehmerrisiko trägt. Die…
…die wirtschafltiche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte und nicht auf eine allenfalls nach § 24 BAO zu lösende Zurechnung von Wirtschaftsgütern, aber auch nicht - wie etwa im Bereich des § 22 BAO - auf das Vorliegen eventueller "außersteuerlicher" Gründe für eine vorgenommene Gestaltung an. Da der Bw. über die…
…über die Einkünfte disponieren kann. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher…
…über die Einkünfte disponieren kann. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher…
…vorneherein nicht vorliegenden Fremdüblichkeit der Vereinbarung - nichts dafür, dass DP das Unternehmerrisiko trägt oder Marktchancen nützt, ihr also die Einkunftsquelle zuzurechnen wäre. Soweit ihre Dispositionsbefugnis über die Einkünfte zur Diskussion steht, lässt sich aus der Faktenlage erkennen, dass ihr Konto lediglich dem "Durchlaufen" der vereinnahmten…
…A keine unwiderrufliche Dispositionsbefugnis über die (anteiligen) Einkünfte aus der Vermietung des Erdgeschosses des Hauses DB eingeräumt hat bzw. Frau A aufgrund der damaligen Vereinbarung das in Rede stehende Nutzungsrecht im Streitjahr 2005 nicht aus einer abgesicherten Position wahrnehmen konnte, sind die Einkünfte aus dieser…
…aktive Einflussnahme auf die Verwaltung des Stiftungsvermögens zu sehen. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist auf Grund der genannten Regelungen im Mandatsvertrag daher davon auszugehen, dass die Stiftungsräte an die Weisungen des Stifters bzw. Begünstigten gebunden sind und die Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle nicht der y- Stiftung…