Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0223-G/02
Zurechnung von Einkünften, Forderungsabtretung, Sicherungsübereignung, Unterbrechung der Verjährung, abgabenbehördliche Prüfung (Feststellungsverfahren)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0223-G/02vom 28.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer Forderungsabtretung iZm einer Sicherstellung (hier: Einkünfte aus einer der Sicherstellung dienenden Beteiligung) sind die Einkunftsquelle und die daraus lukrierten Einkünfte beim Sicherungsgeber zu erfassen.
Die Erlassung von Feststellungsbescheiden gemäß § 188 BAO bzw. die auf die Feststellung gerichteten Amtshandlungen (hier: abgabenbehördliche Prüfung) stellen auch für die Einkommensteuerfestsetzung eines Beteiligten eine nach § 209 Abs. 1 BAO wirksame Unterbrechungshandlung dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1992 vom 26.9.2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war bis einschließlich des Jahres 1992 am
Beteiligungsmodell 26-GMF 86 bei der Immorent beteiligt.
Laut Mitteilung des für
das Feststellungsverfahren gemäß
§ 188 BAO für
die G-M GmbH & Co KG zuständigen Finanzamtes vom 11. 5. 2000
(= Datum des Grundlagenbescheides)
entfielen auf den Bw. aus dieser Beteiligung im Jahr 1992 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 199.165,00 S.
Diese in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1992 (beim FA eingereicht am
13. 9. 2000) angesetzten Einkünfte wurden
erklärungsgemäß veranlagt (Bescheid vom
26. 9. 2000).
Der Bw. vertritt nunmehr jedoch
die Auffassung, dass die von Finanzamt - in Übereinstimmung mit den
Erklärungsangaben - vorgenommene Zurechnung der Einkünfte unrichtig
sei. Dies mit der Begründung, dass das Beteiligungsmodell der
Sicherstellung eines von ihm in
Anspruch genommenen Bankkredites bei der damaligen
Z AGgedient hätte und er
anlässlich der Kreditvergabe alle Rechte
aus dieser Beteiligung an die Bank abgetreten hätte.
Diese Beträge seien
letztlich zu Abdeckung der Schulden aus seinem Gewerbebetrieb herangezogen
worden, weshalb sie "nicht als Gewinn anzusehen" wären.
Im Übrigen ersuche er um
eine Überprüfung dahingehend, ob nicht eine Verjährung nach
§ 207 BAO vorliege, da seines Wissens gegen ihn in den letzten acht
Jahren "keine nach außen erkennbare Amtshandlung" getätigt worden
wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad
Zurechnung von
Einkünften:
Einkünfte
sind demjenigen zuzurechnen, dem die
Einkunftsquelle zuzurechen
ist. Für die Zurechnung von Einkünften ist es entscheidend, ob
das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also
wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung
bestimmen kann. Dies wird idR derjenige sein, der aus der Tätigkeit das
Unternehmerrisiko
trägt.
Die Einkunftsquelle
kann sich nun zwar auf das
(wirtschaftliche) Eigentum (iSd § 24 BAO) gründen, muss sich
jedoch nicht mit dem (wirtschaftlichen) Eigentum an der Einkunftsquelle decken
(VwGH 29.5.1990, 90/14/0002).
Gemäß
§ 24 Abs. 1 lit. a BAO werden
Wirtschaftsgüter, die zum Zwecke der Sicherung übereignet worden sind,
demjenigen zugerechnet, der die Sicherung einräumt.
Durch die
Sicherungsübereignung wird dem
Gläubiger ein dingliches Recht an einer Sache (einem Wirtschaftsgut)
eingeräumt, das allerdings im Innenverhältnis beschränkt ist
(vgl. VwGH 3.8.2000, 98/15/0102). Diese
Beschränkung im
Innenverhältnis auf eine Art
Treuhandschaft rechtfertigt die
Zurechnung der zur Sicherung
übereigneten Wirtschaftsgüter (zB einer Beteiligung) an denjenigen,
der die Sicherung einräumt (vgl. Stoll, BAO-Kommentar,
§ 24 Abs. 1 lit. a, S 299)
Wenn es auch für die
Zurechnung von Einkünften - wie oben ausgeführt - nicht auf eine
allenfalls nach § 24 BAO zu lösende Zurechnung von
Wirtschaftsgütern ankommt (vgl. VwGH 26.9.2000, 98/13/0070),
lässt sich aus dieser Dipositionsbefugnis im Innenverhältnis ableiten,
dass auch das mit der Einkunftsquelle
(=Beteiligung) verbundene Unternehmerrisiko beim Sicherungsgeber
verbleibt und dieser daher Zurechnungssubjekt
der Einkünfte ist(vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, Tz 144 zu
§ 2 EStG 1988).
Auch der Umstand, dass der Bw.
die Einkünfte aus der Beteiligung an die Bank
abgetreten hat
("Zufluss an Dritte")
ändert nichts
an der Zurechnung der daraus lukrierten Erträge an den Bw.: Vielmehr
beweist die erfolgte Abtretung geradezu seine wirtschaftliche
Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle und bewirkt er damit
lediglich eine (vorweggenommene)
Einkommensverwendung
(Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III A, Tz 7 zu
§ 2 EStG 1988).
Auf Basis dieser Sach- und
Rechtslage hat daher das Finanzamt zu Recht die in Rede stehenden Einkünfte
beim Bw. (=Sicherungsgeber) steuerlich erfasst.
ad
Unterbrechung der
Verjährung:
Gemäß
§ 209
Abs. 1 BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von
der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten
ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Seit dem VwGH-Erkenntnis vom
28.2.1995, 95/14/0021, gilt nunmehr in ständiger Rechtsprechung (zB
VwGH 4.7.1995, 95/14/0036), dass
Grundlagenbescheide
(§ 188 BAO), die eindeutig auf die Geltendmachung von
bestimmten Abgabenansprüchen gerichtet sind, die Verjährung dieser
Abgaben (zB Einkommensteuer der Beteiligten) auch dann unterbrechen, wenn sie
nicht vom für die Abgabenerhebung örtlich zuständigen Finanzamt
erlassen wurden (vgl. Ritz, RdW 1995, 203). Dies gilt auch für auf
Erlassung solcher Feststellungsbescheide gerichtete Amtshandlungen, wie zB
abgabenbehördliche Prüfungen
(Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage, Wien 1999, Tz 9 zu
§ 209).
Laut Aktenlage fand nun bei der G-M GmbH & Co KG in den
Jahren 1995 bis 1997 (Bp.-Bericht vom 27. Juni 1997) eine ua. das
Jahr 1992 umfassende
abgabenbehördliche Prüfung
statt, die letztlich Basis für den am 11. 5. 2000
gemäß
§ 188 BAO erlassenen Feststellungsbescheid
gewesen ist.
Unter Bedachtnahme auf obige
Ausführungen stellt daher nach Auffassung des UFS die
abgabenbehördliche Prüfung
auch hinsichtlich der Einkommensteuer 1992 des Bw. (=Beteiligter) eine
Unterbrechungshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO
dar.
Ob bzw. inwieweit diese zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Behörde unternommene, nach
außen erkennbare Amtshandlung ("abgabenbehördliche Prüfung") dem
Bw. zur Kenntnis gelangt ist oder nicht, ist für die Unterbrechungswirkung
nicht von Relevanz (vgl. VwGH 22.4.1992, 91/14/0009,0010,
uam).
Somit geht auch das Argument
des Bw. in seiner Berufung vom 11. 12. 2000, wonach "seines Wissens"
gegen ihn "keine nach außen erkennbare Amtshandlung" getätigt worden
sei, ins Leere.
Mit Ablauf des Jahres, in
welchem die Unterbrechung eingetreten ist (1997) hat somit die
Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen.
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
28. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zurechnung von EinkünftenForderungsabtretungUnterbrechung der VerjährungFeststellungsverfahrenSicherungsübereignung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0223-G/02
- Stammnummer
- 3059
- Gültig
- 28.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF