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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1689-L/02

Zurechnung von Provisionseinkünften aus der Vermittlung von Versicherungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1689-L/02vom 06.12.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

nicht befasst gewesen sein. In seiner Erinnerung wäre er einmal mit beiden Ehegatten nach Wien gefahren wegen einer Prämienrückvergütung. Mit Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO vom 21. Juli 2005 wurden an die GL folgende Fragen gerichtet: Im Jahr 2000 seien mit der SV diverse Versicherungsverträge abgeschlossen worden. Wer hätte diese Verträge für die GL unterzeichnet? Wer hätte die Anbahnungsgespräche, wer hätte die Abschlussverhandlungen geführt? Wer sei generell für die Vertragsbeziehungen zur SV zuständig? Die beteiligten Personen würden mit Namen und Adresse anzuführen sein. Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 wurde durch die GL wie folgt geantwortet: Es werde mitgeteilt, dass im Jahr 2000 lediglich die Polizze K2-G659.564-4 der SV für eine Rohbauversicherung abgeschlossen worden sei. Die übrigen Versicherungsverträge der SV hätten bereits vor 1997 bestanden. Die versicherungsmäßige Deckung, Valorisierung und Anpassung von Klauseln usw. würden geschäftsführungsmäßig behandelt werden. Versicherungsmäßige Ausschreibungen würden im Bereich Finanzwirtschaft von Herrn Prokuristen HF aufbereitet werden. In diesem Bereich werde auch die laufende Polizzenverwaltung und Prämienverrechnung abgewickelt. Am 8. September 2005 wurde HF zu oben angeführten Themen als Zeuge befragt, worüber folgende Niederschrift erstellt wurde: Die im Schreiben von der GL angeführte Versicherung sei eine Gebäudeversicherung. Die Versicherungen würden bei ihnen ausgeschrieben werden. Im Herbst 1999 sei diese ausgeschrieben worden. Den Antrag hätte Herr F. unterschrieben von Seiten der SV, das wäre damals ihr Berater gewesen und er sei mittlerweile in Pension. Die Anbotserstellung sei von der SV berechnet worden. Wer das durchgeführt hätte, wisse er nicht. Im Hinblick auf die allgemeinen Geschäftsbeziehungen zur SV: Bei Ausschreibungen seien die Ehegatten H. die Ansprechpersonen gewesen. Am 19. August 2005 etwa wären beide Ehegatten anwesend gewesen bei einer Anbotseröffnung. Am 20. Februar 2002 wäre nur Frau H. anwesend gewesen. Die Anforderung für Versicherungen würden an diverse Unternehmen ausgeschickt werden. Am Tag der Anbotseröffnung würden die Angebote geöffnet und vorgetragen werden. Die Versicherungen könnten daran teilnehmen, würden die Angebote der anderen mitschreiben. Sonst komme den Mitarbeitern der Versicherungen keine Aufgabe bei einer Anbotseröffnung zu. Es würden immer beide Ehegatten auftreten. Früher wäre F.H. alleine gekommen, ab wann seine Gattin mitgekommen sei, könne er nicht sagen. Verhandlungen über Konditionen würden mit der Landesdirektion stattfinden, die Berechnung komme dann zu den Ehegatten H.. Bw. sei die erste Ansprechpartnerin, da ja er in Pension sei, seine Gattin würde die GL weiter betreuen. Es hätte einen gleitenden Übergang gegeben, Frau H. sei ab dem Zeitpunkt auch anwesend gewesen. Für das Unternehmen hätte sich nichts geändert. Schadensabwicklungen würden weder Frau, noch Herr H. vornehmen, das mache Herr PO. Am 21. Juli 2005 wurde folgendes Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO an die Firma GI abgefertigt: Im Jahr 2000 seien mit der SV diverse Versicherungsverträge abgeschlossen worden. Wer hätte diese Verträge für die GI unterzeichnet? Wer hätte die Anbahnungsgespräche, wer hätte die Abschlussverhandlungen geführt? Wer sei generell für die Vertragsbeziehungen zur SV zuständig? Die beteiligten Personen würden mit Namen und Adresse anzuführen sein. Mit Schreiben vom 5. September 2005 wurde wie folgt geantwortet: Die Verhandlungen über langfristige Verträge mit Versicherungsgesellschaften würden vom Vorsitzenden des Vorstandes der GI geführt worden sein. Die verhandelten Konditionen würden dann generell für alle Polizzen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft gelten. Dies gelte auch für die im Jahr 2000 geführten Verhandlungen. Die (mündlich) vereinbarten Konditionen würden Eingang in die jeweiligen Polizzen der einzelnen Versicherungsobjekte finden, die vom Versicherungsnehmer nicht unterfertigt werden würden. Organisatorisch sei das operative Versicherungswesen der GI ein Teil des kaufmännischen Bereiches, für den MS verantwortlich sei. Am 21. September 2005 wurde MS zu obigem Thema als Zeuge einvernommen und folgende Niederschrift angefertigt: Er sei seit 1993 in der Firma, da hätten die Geschäftsbeziehungen zur SV schon bestanden. Die Konditionen der Polizzen würden jährlich neu verhandelt werden. Normalerweise mit der Landesdirektion. Die Schadensabwicklung nehme jemand von der SV mit den Schadensabteilungen vor. In der nächsten Ebene wäre F.H. für ihn Ansprechpartner gewesen. Er sei in versicherungsrechtlichen Fragen konsultiert worden. Er würde der spezielle Ansprechpartner nicht nur in rechtlichen, sondern auch in administrativen Angelegenheiten sein. Beratungsgespräche hätte F.H. vorgenommen. Alles, was nicht Schadensabwicklung oder Prämienverhandlung gewesen wäre, dafür würde F.H. zuständig gewesen sein. Seit 1993 sei das so gewesen. Ein Herr Magister sei seit etwa zwei Jahren eine zusätzliche Ansprechperson für ihn. Bw. kenne er nicht persönlich, aber wenn Herr H. telefonisch kontaktiert werde, würde des Öfteren Frau H. beim Telefon abheben. Am 27. September 2005 wurde folgendes Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO an die BS abgefertigt: Im Hinblick auf die in den Jahren 1999 und 2000 mit der SV abgeschlossenen Versicherungsverträge: Wer hätte diese Verträge von Seiten der BS unterzeichnet? Wer hätte die Anbahnungsgespräche, wer hätte die Abschlussverhandlungen geführt? Wer wäre und sei generell für die Vertragsbeziehungen zur SV zuständig? Die beteiligten Personen würden mit Namen und Adresse anzuführen sein. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 wurde wie folgt geantwortet: Es wurden die Namen und Adressen der geschäftsführenden Vorstände, sowie von Frau AL angegeben. Am 24. Oktober 2005 wurde AL als Zeugin zu obigem Thema vernommen und folgende Niederschrift angefertigt: Die Hauptverantwortung liege bei den Geschäftsführern, sie wäre für den administrativen Teil zuständig gewesen. Bis dato hätte sich daran auch nichts geändert. Der Betreuer der BS wäre F.H. gewesen. Die Schadensabwicklung wäre über die Hausverwaltung gelaufen. Seit cirka 1,5 Jahren sei Herr MSt für die BS zuständig. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre F.H. zuständig gewesen. Bei neuen Bauvorhaben etwa hätte sie sich an Herrn H. gewandt, dieser hätte den Versicherungsantrag erstellt. Bw. würde einmal in ihrer Firma gewesen sein, sie wisse nicht mehr wann. Es würde ab diesem Zeitpunkt über seine Gattin abgewickelt werden, hätte es geheißen. An den genauen Wortlaut könne sie sich nicht mehr erinnern. Am geschäftlichen Kontakt mit F.H. hätte sich deshalb nichts geändert, Herr H. wäre nach wie vor ihr Ansprechpartner gewesen und hätte sämtliche Agenden für sie erledigt. Vorliegend ist ein Versicherungsantrag vom 27. August 1999 von Frau BH im Hinblick auf eine Lebensversicherung, dieser Antrag ist von Frau H. und BH unterzeichnet. Weiters liegt ein Versicherungsantrag auf eine Gruppenunfallversicherung vom 1. September 2000 der AGmbH vor, dieser ist ebenfalls von Bw. unterzeichnet. Aktenkundig ist weiters ein Versicherungsantrag vom 27. September 1999 des AD im Hinblick auf eine Gewerbe-Gesamtversicherung, dieser Antrag ist von Bw. unterzeichnet. Vorliegend ist ein Versicherungsantrag der Firma EI im Hinblick auf eine Feuerversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen vom 15. November 2000, unterzeichnet von Frau Bw.. Aus den vorgelegten Provisionsabrechnungen geht unter Anderem Folgendes hervor: An F.H. wurden auch nach seinem Pensionsantritt Provisionen unter dem Titel "Erst" ausbezahlt. Nach den Angaben der SV ist dies mit einem Abschluss einer Versicherung zu verknüpfen. Exemplarisch wurden die Abrechnungen für die Monate Jänner, April und Oktober 2001 ins Auge gefasst. Für die oben angeführten Abschlüsse einer Krankenversicherung und einer Lebensversicherung durch BH wurden Bw. Provisionen gut geschrieben. Die Provision für oben zitierten Versicherungsabschluss mit dem AD wurde Bw. zugerechnet. Exemplarisch sei erwähnt, dass etwa im Dezember 2000 auch Provisionen aus der Vertragsbeziehung zum AD Bw. zugeschrieben worden sind. Ebenso wurden etwa im November 2000 Provisionen an Bw. gutgeschrieben, die aus der Vertragsbeziehung zur Firma EI stammen. Der oben angeführte Versicherungsabschluss mit der AGmbH hat zu einer Provisionsgutschrift für Bw. geführt, etwa auch im Dezember 2000 wurden aus der Vertragsbeziehung zur AGmbH Provisionen für Bw. lukriert. Sowohl im Hinblick auf den Kunden GI , als auch auf den Kunden BS wurden für Bw. Provisionen zum Beispiel im September 2000 und im Dezember 2000 ausbezahlt. Mit Schreiben vom 7. November 2005 wurden die obigen Ermittlungsergebnisse der Abgabenbehörde zweiter Instanz übermittelt, die laut Schreiben vom 11. November 2005 auf eine Stellungnahme verzichtete. Ebenfalls mit Schreiben vom 7. November 2005 wurden die Ermittlungsergebnisse der Berufungswerberin zur Stellungnahme übersendet und weiters ausgeführt: Da trotz mehrmaliger Aufforderung für F.H. keine korrigierte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die Jahre 1999 und 2000 eingereicht worden sei, werde folgende Schätzung der zusätzlich anzusetzenden Ausgaben vorgeschlagen: In den Jahren 1994 bis 2000 seien im Durchschnitt 27,47% der Provisionseinnahmen als Ausgaben geltend gemacht worden. Da keine anderen Anhaltspunkte vorliegen würden, werde die Minderung der von der Abgabenbehörde erster Instanz zugerechneten Bruttoprovisionen um diesen Prozentsatz in Erwägung gezogen. Es sei dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 wurde wie folgt Stellung genommen: Die Bearbeiterin der Berufung zu Zeiten, als diese bei der Finanzlandesdirektion anhängig gewesen wäre, hätte in sämtliche Provisionsabrechnungen Einsicht nehmen wollen. Der Ordner mit den entsprechenden Unterlagen liege seit Jahren beim Unabhängigen Finanzsenat. Es seien die Provisionsabrechnungen aus der der aktiven Zeit bis zum Pensionsantritt im Jahre 2000 für F.H. zu folgenden Konten vorgelegt worden: | 240.200 C 3 | Innendiensttätigkeit und Versicherungsvermittlung | 213.700 K 7 | Außendiensttätigkeit für zugewiesene Kunden | 246.100 K 5 | Außendiensttätigkeit eigene und zugewiesene Kunden Die vorgelegten Befragungen würden teilweise auch diese Kunden einschließen, bei denen Bw. nicht anwesend gewesen wäre, da wie bereits erwähnt diese noch vor Pensionsantritt stattgefunden hätten. Nach Pensionierung sei die Tätigkeit von Bw. übernommen und die Provision auf ihr Konto 245.029 S 8 verbucht worden. Gleichzeitig seien auch gemäß Agenturvereinbarung diverse Wohnungsgenossenschaften in Heimarbeit bearbeitet und für die Polizzierung vorbereitet worden. Ebenso seien Neuaufträge antragsgemäß vorbereitet worden. Z.B. GI, BS, etc. gemäß Beilage. Eine Vorsprache bei diesen Kunden würde daher in vielen Fällen nicht erforderlich gewesen sein. Zu den Aussagen im Einzelnen: 1. Aussage RGmbH Wie die RGmbH zutreffend ausgeführt hätte, werde diese nunmehr von der Agentur H. betreut. Es erscheine ob der langen Zeitdauer des Verfahrens durchaus berechtigt, dass sich der Geschäftsführer nicht mehr erinnern könne, mit wem er den ihm vorgehaltenen Vertrag abgeschlossen habe, zumal es sich in den Jahren 1999 und 2000 um eine Übergangsphase handle, in der Herr H. seinen Kunden auf die Agentur H. übergeführt habe. 2. Einvernahme JS JS wäre lediglich für das Festival der AGmbH zuständig gewesen. Die Versicherungsangelegenheiten seien normalerweise ausschließlich von der Geschäftsführung WM und GS wahrgenommen worden. Es sei durchaus möglich, dass JS die Jahre verwechselt hätte, zumal Herr H. ab dem Jahr 1995 die AGmbH betreut habe. Außerdem handle es sich auch hier um einen Vertrag, der in der Übergangszeit (Überleitung von Kunden von F.H. auf Agentur H.) abgeschlossen worden sei. Es würde durchaus möglich sein, dass aus zeitlichen Gründen (anderer Termin von Frau H.) beim Erstgespräch lediglich Herr H. anwesend gewesen wäre. 3. Wie WM in seiner Einvernahme richtigerweise ausgeführt habe, hätte Herr H. in den Jahren 1999 und 2000 seine Versicherungen auf die Agentur H. übergeleitet. Wie dieser auch mitteile, wären bei den konkreten Besprechungen beide Ehegatten anwesend gewesen, zumal Frau H. in der Übergangszeit auf die Unterstützung ihres Gatten zurückgreifen hätte müssen, um sich in die große Zahl von bereits bestehenden Vertragsverhältnissen schnell einarbeiten zu können. 4. Aussage OG Es sei anzumerken, dass es sich hier um ein Vertragsverhältnis handeln würde, dass von Herrn H. noch vor seiner Pensionierung abgeschlossen worden sei. Seit 1999 sei durch den AD kein Abschluss mehr getätigt worden. 5. Aussage GM Hier sei anzumerken, dass sich Frau H. gerne des sachverständigen Rates ihres Gatten bedient hätte, der bereits lange Zeit im Geschäft sei und auch zu den Kunden eine Vertragsbeziehung aufgebaut habe. Schon seine Anwesenheit bürge dafür, dass die Agentur H. die Kundenbeziehungen weiterhin aufrechterhalten könne. 6. Die Aussage von HF entspreche voll und ganz den Tatsachen, Frau H. betreue die GL seit der Pensionierung ihres Gatten über die Agentur und sei auch für die Abwicklung der Verträge verantwortlich. 7. Zur Aussage von Herrn MS sei anzumerken, dass es sich hier um einen Großkunden handle, der auch von der Landesdirektion betreut werde. Auch dieser Kunde sei auf die Agentur übergeleitet und von dieser betreut worden, sofern deren Dienste benötigt werden würden. 8. Zur Aussage von AL sie anzumerken, dass die BS nicht mehr Kunde der Agentur sei. In den Jahren 1999 und 2000 sei es durchaus möglich, dass es sich hier um Restabwicklung gehandelt habe, die ebenfalls in der Übergangszeit von Herrn H. auf die Agentur stattgefunden hätte. Weiters würden folgende Anträge gestellt werden: 1. Abhaltung eines Erörterungstermins, um den Standpunkt der Berufungswerber auch dem Finanzamt gegenüber vertreten zu können und eine allfällige Lösung im Dreiergespräch zu finden. 2. Bisher sei komplett unberücksichtig geblieben, dass die Agentur H. eine Vielzahl von Kunden betreue. Es würde aus rechtsstaatlicher Sicht opportun gewesen sein, dass die Ehegatten H. oder ihr Vertreter bei den Zeugeneinvernahmen anwesend wären, um hier auch durch gezielte Fragen entsprechende Klarheit in den Sachverhalt zu bringen. 3. Es sei bis zu diesem Zeitpunkt völlig unberücksichtig geblieben, dass Frau H. als Inhaberin der Agentur die volle Haftung für Verträge übernehme und ihr Gatte lediglich, wie bereits erwähnt, im Rahmen einer familienhaften Mitarbeit zu Rate gezogen werde, sofern es sich um Probleme handle, die er aus seiner täglichen Praxis schneller und effizienter lösen könne. Sämtliche Berechnungen würden im Backoffice von Frau H. selbst vorgenommen werden. Auch diese Tatsache wäre bis dato völlig unberücksichtig geblieben und hätte in eine Würdigung des Sachverhaltes einzufließen. 4. Für die Namhaftmachung von Zeugen sei es notwendig, dass die dem Unabhängigen Finanzsenat übergebenen Unterlagen an die Agentur rückübermittelt werden würden, um hier eine entsprechende Auswahl der damaligen Kunden machen zu können, um entsprechende zusätzliche Zeugen namhaft zu machen. 5. Auch der Satz von 27,64 % als Betriebsausgaben für Herrn H. scheine als zu gering. Es müsse hier mindestens ein Satz von 50% zur Anwendung gelangen. Diesbezügliche Nachweise würden noch nachgereicht werden. Von der Amtspartei wurde keine Gegenäußerung eingereicht. Über die Berufung wurde erwogen: Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 wurde die Abhaltung eines Erörterungstermines beantragt. Gemäß § 279 Abs. 3 BAO kann der Referent die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage oder zur Beilegung des Rechtsstreites laden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht (siehe auch Ritz, Kommentar zur BAO, 3. Auflage, zu § 279, Rz 14). Zum Einen wurde ein sehr umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt, sodass dem Senat ein zusätzlicher Termin nicht notwendig erscheint. Zum Anderen wird darauf hingewiesen, dass auch die Amtspartei sämtliche Eingaben der Berufungswerberin im Rahmen des Parteiengehörs erhalten hat. Der "Findung einer allfälligen Lösung im Dreiergespräch" stand die Nichtabhaltung eines Erörterungstermines nicht im Wege, da es grundsätzlich dem Berufungswerber unbelassen bleibt, durch Gespräche mit der Amtspartei auf die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung hinzuwirken - auch nach Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zu Grunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Einkünfte in Form von Provisionen als Versicherungsvermittler Bw. oder F.H. zuzurechnen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe die Erkenntnisse vom 25.2.1997, 92/14/0039, vom 21.7.1998, 93/14/0149, vom 29.5.1990, 90/14/0002, vom 19.11.1998, 97/15/0001, vom 24.2.2004, 2000/14/0186, vom 10.10.1996, 95/15/0208,vom 18.10.1995, 95/13/0176, vom 26.9.2000, 98/13/0070) "kommt es bei der Zurechnung von Einkünften darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte und damit über die Einkünfte disponieren kann. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts Anderes ergibt." Einkünfte aus der Vermittlung von Versicherungen im Speziellen sind nach Erkenntnis des VwGH vom 29.11.1994, 93/14/0150, derjenigen Person zuzurechnen, die die Vermittlungstätigkeit eigenverantwortlich ausübt, und das auch dann, wenn sie sich eines Strohmannes bedient, der gegenüber der Versicherungsanstalt auftritt und dessen Name als Betreuername auf Versicherungspolizzen und ähnlichen Papieren aufscheint. Wesentlich ist, wer für die von der Versicherungsanstalt gutgeschriebenen Provisionen der Anstalt gegenüber vergütungsfähige Leistungen erbracht hat (VwGH 27.5.1987, 86/13/0107). Der Senat geht auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes davon aus, dass Bw. über keinerlei fachspezifische Ausbildung verfügt. Verwiesen wird von dieser auf die geringfügige Beschäftigung bei Ihrem Ehegatten bis 31. Juli 1999. Laut eingereichter Vereinbarung wurden von dieser diverse Schreibarbeiten, Terminvereinbarungen und die Erledigung von behördlichen Angelegenheiten vorgenommen. Dabei handelte es sich offensichtlich um Büronebentätigkeiten, die keine besondere Fachausbildung voraussetzen. Ebenso wurde auf die Beschäftigung bei der EA verwiesen, die vom 7. Juli 1969 bis 30. Juni 1971 angedauert hat und laut Bestätigung im Kundenbüro stattgefunden und Karteiarbeiten, Auskünfte und Schadensberatungen umfasst hätte. Auch hierbei ist nicht von einer versicherungsrechtlich anspruchsvollen Tätigkeit auszugehen, abgesehen davon, dass diese bereits 30 Jahre zurückliegt und lediglich 2 Jahre lang angedauert hat. Des Weiteren wurden von Bw. unrichtige Angaben über ihre Aus- und Fortbildung gemacht. Vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde niederschriftlich angegeben, dass laufend Weiterbildungsveranstaltungen besucht werden würden, darüber aber auf Grund des internen Charakters keine Bestätigungen vorliegen würden. Im Gegensatz dazu wurde von der SV angegeben, dass Bw. keinerlei Kurse oder Seminare bei dieser absolviert hätte. Auch nach Übermittlung dieser gegenteiligen Angaben wurde von Bw. keine Stellung dazu genommen. Zudem erscheint es dem Senat nicht einsichtig, weshalb für Bw. von der Absolvierung der BÖV-Prüfung abgesehen wurde. Wie die WS ausgeführt hat, handelt es sich dabei um einen sinnvollen Beleg dafür, dass eine gute Ausbildung vorliegt. Von der SV wurde die Frage nach dem Grund des Erlasses dieser Prüfung nicht beantwortet und lediglich auf das Vorliegen eines gültigen Gewerbescheines verwiesen. Nun steht nach dem ermittelten Sachverhalt fest, dass Bw. über keine Ausbildung in versicherungsrechtlicher Hinsicht verfügt. Die Glaubwürdigkeit der Bw. ist auf Grund der oben angeführten Diskrepanzen eingeschränkt. Zudem ist auch die Glaubwürdigkeit der Aussagen des F.H. anzuzweifeln. Im Schreiben vom 1. Februar 2002 sowie in der Berufungsschrift wurde angegeben, dass seit 1. August 2000 keinerlei Neuabschlüsse mehr durch diesen getätigt werden würden, lediglich Folgeprovisionen anfallen würden. Dies widerspricht eindeutig den eingereichten Provisionsabrechnungen, die auch im Jahr 2001 noch "Erst"abschlüsse aufweisen. Im gegenständlichen Fall liegt die Niederschrift des Erhebungsdienstes vom 29. November 2001 vor, wonach die gegenständlichen Versicherungsabschlüsse von F.H. getätigt worden wären, Bw. hätte die Büroarbeiten erledigt. Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens wurde diese Aussage von den Ehegatten H. bestritten. Zum Einen ist dazu auszuführen, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa das Erkenntnis vom 31.10.1991, 90/16/0176) nach allgemeiner Lebenserfahrung die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt. Zum Anderen wurde die Niederschrift von Bw. unterfertigt. Die eingewendete Leistung einer Blankounterschrift stellt nach Ansicht des Senates eine bloße Schutzbehauptung dar. Weshalb vom Erhebungsorgan nicht getätigte Aussagen protokolliert worden wären, konnte von Bw. laut Niederschrift der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht argumentiert werden. Auf Grund der eingeschränkten Glaubwürdigkeit der Bw. werden die niederschriftlichen Angaben des Erhebungsorganes der Entscheidung zu Grunde gelegt. Diese wurden auch bestätigt durch die im Sachverhalt angeführten Zeugenaussagen. Die im Schreiben vom 1. Februar 2002 behauptete Einschränkung der Tätigkeit des F.H. auf Beratung und Finalisierung von Verträgen ist den Zeugenaussagen so nicht zu entnehmen. In der Berufungsschrift wird die Tätigkeit mit Beratung und Herstellen von Kundenkontakten beschrieben. Laut Niederschrift der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde von F.H. zu Protokoll gegeben, dass er mit der Finalisierung von Versicherungsverträgen, mit Kundenbesuchen gemeinsam mit seiner Gattin, beratender Tätigkeit und dem Ausfüllen von Versicherungsverträgen auf Grund seiner schöneren Handschrift betraut gewesen sei. Abgesehen von der Zeugenaussage BH konnte kein Zeuge eine fachspezifische Tätigkeit der Bw. schildern. Vielmehr wurde in sämtlichen Fällen, in denen es zu versicherungsrechtlicher Beratung gekommen ist, F.H. als Ansprechpartner genannt. Einige der vernommenen Kunden gaben an, Bw. nicht einmal zu kennen. Bei spezifische Fragen hat man sich ausnahmslos an F.H. gewandt. Für den Senat ist offensichtlich, dass F.H. die Kunden auch nach seiner Pensionierung beraten hat, für Fragen zur Verfügung gestanden ist und weiterhin den Kunden die fachliche Kompetenz vermittelt hat. Irrelevant dabei ist, dass Bw. die Versicherungsanträge unterschrieben und offiziell einen Agenturvertrag mit der SV abgeschlossen hat. Wesentlich ist - wie oben ausgeführt - wer fähig ist dazu, Marktchancen zu nutzen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern, wer die Dispositionsmöglichkeit über die Leistungserbringung hat. Auf Seiten von Bw. war diese Kompetenz auf Grund fehlender Ausbildung jedenfalls nicht gegeben. Die Zeugenaussagen untermauern die niederschriftlichen Angaben vom 29. November 2001. Unternehmerrisiko bedeutet nicht, dass der dieses tragenden Person Einkünfte zugerechnet werden oder nicht. Es bedeutet, dass durch eigenes Verhalten positive und negative Ergebnisse erzielt werden können. F.H. hat auf Grund seiner fachlichen Kompetenz und seiner Kundenkontakte die Möglichkeit gehabt, die gegenständlichen Leistungen zu erbringen - im Gegensatz zu seiner Gattin. Diese ist somit als Strohfrau anzusehen, die lediglich ihren Namen zur Verfügung gestellt hat. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise wurden die gegenständlichen Provisionsansprüche von F.H. erworben. Dass der Gewerbeschein auf Frau H. lautet ist für die steuerliche Zurechnung der Einkünfte irrelevant, ebenso die zivilrechtliche Vertragsgestaltung mit der SV., und auch der Einwand, dass Bw. die volle Haftung im Hinblick auf die abgeschlossenen Verträge tragen würde. Lediglich die Zeugenaussage von BH, der Schwester von Bw., geht von einer fachlichen Beratung durch diese aus. Grundsätzlich ist nicht davon auszugehen, dass auf Grund des nahen Angehörigenverhältnisses deren Aussage nicht zu verwerten wäre. Es wird jedoch aus einem anderen Grund die Glaubwürdigkeit der Aussage von BH angezweifelt. Dies deshalb, weil zwar die angekündigten Fragen im Hinblick auf die Lebensversicherung beantwortet werden konnten, nicht jedoch jene über die ebenfalls abgeschlossene Krankenversicherung. Die Zeugin erinnerte sich nicht, eine solche abgeschlossen zu haben, was jedoch durch die eingereichten Provisionsabrechnungen aktenkundig ist. Es liegt für den Senat nahe, dass demnach auch die Aussagen über die Lebensversicherung nicht die volle Glaubwürdigkeit aufweisen. Dass zum Einen erinnerlich ist, wer unter wessen Anwesenheit Beratungen vorgenommen hat (Lebensversicherung) und zum Anderen im Hinblick auf einen kürzer zurückliegenden Sachverhalt dieser gänzlich nicht mehr bekannt ist (Krankenversicherung), ist nicht nachvollziehbar. Zu den konkreten Einwendungen im Schreiben vom 5. Dezember 2005: Da der Geschäftsführer der RGmbH angegeben hat, sich nicht mehr an die tatsächlichen Geschehnisse in den Berufungsjahren zu erinnern, sind dessen Angaben nicht als Beweismittel geeignet und scheiden daher aus der Beweiswürdigung aus - der diesbezügliche Einwand geht daher ins Leere. Die Aussage von JS ist keineswegs uneindeutig. Laut ihren Angaben, war sie von 1995 bis 2001 Festivalleiterin und in diesem Zeitraum würde die konkrete Beratung durch F.H. durchgeführt worden sein. Dass die Zeugin die Jahre verwechselt hätte ist für den Senat in keiner Weise realistisch. JS hat nicht etwa in Jahre betreut durch Herrn und Jahre betreut durch Frau H. eingeteilt. Vielmehr hat sie angegeben, dass die geschilderte Beziehung über die Jahre 1995 bis 2001 bestanden hätte. Anwesend bei Besprechungen, an denen die Zeugin teilgenommen hat, wäre Frau H. nicht gewesen. Für den Senat steht daher unzweifelhaft fest, dass die konkreten versicherungsrechtlichen Leistungen von F.H. erbracht worden sind. Wie bereits oben ausgeführt wurde der gegenständliche Versicherungsantrag vom 1. September 2000 von Bw. unterzeichnet, die Provisionen wurden ihr gutgeschrieben. F.H. ist nach eigenen Angaben seit 1. August 2000 in Pension. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin ist nicht zu zweifeln. Die Aussage des Zeugen WM wurde nicht korrekt wiedergegeben. Dieser hat betont, dass zumindest einmal Frau H. mit ihrem Gatten gemeinsam anwesend gewesen sei - nicht wie im Schreiben vom 5. Dezember 2005 behauptet ganz allgemein. WM hat vielmehr betont, dass abgesehen von der Ausnahme, dass beide Ehegatten anwesen gewesen wären, überwiegend Herr H. alleine die Beratungen vorgenommen hat. Von WM konnte auf keine wesentlichen Tätigkeiten von Frau H. verweisen, vielmehr hat dieser die Richtigkeit der Aussage von JS bestätigt. Die Einwendungen zur Aussage von OG lassen keine für die Berufungsentscheidung wesentlichen Einschränkungen erkennen. Laut dessen Aussagen ist die fachliche Beratung sowohl in Bezug auf die gegenständliche Versicherung vom September 1999, als auch im Hinblick auf andere Versicherungen von F.H. durchgeführt worden. Widersprüchlich erscheinen die Angaben im Schreiben vom 5. Dezember 2005, wonach der Abschluss der Versicherung vom September 1999 durch F.H. erfolgt sein, da laut den eingereichten Provisionsabrechnungen diese Frau H. zugerechnet worden sind (und diese auch den Versicherungsantrag unterzeichnet hat). Ganz offenkundig wurde hier die Provision willkürlich zugerechnet. Auch die Einwendungen zur Aussage von GM lassen keinen Widersprüche erkennen. Dieser hat angegeben, dass bei konkreten Fragen F.H. herangezogen worden sei, dieser würde aus seiner Sicht sein Ansprechpartner und die Kontaktperson bei Rückfragen gewesen sein. Im Gegenteil, der Einwand, dass die Anwesenheit von F.H. dafür bürgen würde, dass die Agentur H. die Kundenbeziehungen aufrechterhalten könne, unterstützt die Ausführungen des Senates. Die Möglichkeit, Versicherungsabschlüsse, die zu Provisionen führen, zu tätigen, hatte demnach Herr H.. Seine Anwesenheit, seine langjährigen Kundenbeziehungen, seine fachliche Kompetenz waren ausschlaggebend für den Abschluss der Verträge. Wie oben bereits ausgeführt ist es unwesentlich, dass diese über die "Agentur H." abgerechnet wurden. Von HF konnten keine für die Beurteilung der Zurechnung der Provisionen wesentlichen Angaben gemacht werden, da offensichtlich beide Ehegatten keine konkreten Beratungen vorgenommen haben. Dessen Aussage ist folglich nicht als Beweismittel geeignet. Die Aussage des MS widerspricht in keinem Punkt den Einwendungen in Punkt 7. des Schreibens. Vielmehr beschränkt sich die Tätigkeit von Bw. das Entgegennehmen von Telefongesprächen für ihren Gatten. Die wesentlichen versicherungsrechtlichen Tätigkeiten hat nach dessen Angaben F.H. durchgeführt. Unwesentlich ist auch, dass die BS nicht mehr Kunde sei. Vielmehr wurde von AL angegeben, dass bis etwa Ende 2003 F.H. für sie Ansprechpartner in versicherungsrechtlichen Fragen gewesen sei. Es sei ihr lediglich bekannt gegeben worden, dass die Abwicklung über Bw. erfolgen würde. Am Kontakt zu F.H. hätte sich dadurch nichts geändert. Dass es sich etwa nur um ein Missverständnis aus der Übergangsphase handeln würde, kann auf Grund der Eindeutigkeit der Aussage von AL nicht ernsthaft angenommen werden. Die Ausführungen des Senates werden durch deren Angaben untermauert. Die Behauptung, dass Bw. quasi in Heimarbeit von zu Hause aus die wesentlichen Arbeiten im Hinblick auf die Versicherungsabschlüsse getätigt hat, erscheint nicht realistisch und vollkommen außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Wie sich aus den Erstangaben der Bw. und aus einer Vielzahl von Zeugeneinvernahmen ergeben hat, wurden die versicherungsrechtlichen Beratungen und Rückfragen von F.H. bearbeitet. Dass Berechnungen von Bw. vorgenommen worden wären, für diesbezügliche Informationen aber F.H. zuständig gewesen wäre, ist nicht anzunehmen. Naheliegend ist vielmehr, dass derjenige, der die versicherungsrechtliche "Schreibtischarbeit" vornimmt, auch über diese Auskunft gibt. Der Senat geht daher davon aus, dass die Tätigkeiten, für die versicherungsrechtliches Wissen notwendig ist, sehr wohl von F.H. durchgeführt worden sind und es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt. Dies wird untermauert durch die obigen Ausführungen, wonach Bw. über keinerlei versicherungsrechtliche Ausbildung verfügt. Die Auswahl an Kunden, die befragt wurden, erfolgte zufällig. Aus den durch die Ehegatten eingereichten Kopien von Versicherungsanträgen und den Provisionsabrechnungen wurden diese ausgewählt. Da sich keine widersprüchlichen Aussagen ergeben haben, kann nach Ansicht des Senates von der Befragung weiterer Zeugen Abstand genommen werden. Solche wurden im Konkreten auch nicht beantragt. Dass die Namhaftmachung von zusätzlichen Zeugen von der Rückübermittlung der Provisionsabrechnungen abhängen würde, ist ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten. Wie F.H. immer wieder ins Treffen geführt hat, bestanden die Beziehungen zu seinen Kunden bereits seit Jahren - dass ihm diese ohne den Provisionsabrechnungen der Jahre 2000 und 2001 nicht erinnerlich sind, ist nicht realistisch. Wie im Schreiben vom 24. Juni 2005 ausgeführt, steht F.H. noch immer ein Büro in den Räumlichkeiten der Versicherung zur Verfügung. Es würde ihm demnach ein Leichtes gewesen sein, die Namen und Adressen seiner Kunden zu erlangen. Dieser Einwand dient offensichtlich ausschließlich zur Verzögerung des Verfahrens und wird daher nicht aufgegriffen. Wie auch Ritz in seinem Kommentar zur BAO (3. Auflage, zu § 169, Rz 2) ausführt, besteht kein persönliches Befragungsrecht durch den Abgabepflichtigen oder seinen Vertreter (VwGH 20.2.1992, 90/16/0156), ebenso wenig ein Recht auf Gegenüberstellung mit dem Zeugen (VwGH 8.4.1992, 90/13/0132). Das als Argument für die Zurechnung der Einkünfte an Bw. zitierte Erkenntnis des VwGH vom 30.1.1991, 90/13/0144, geht ins Leere. Dort wurde lediglich die Person, die die Geschäfte führt, angezweifelt und keine genauere Prüfung darüber angestellt, wer fähig war, die Einkünfte zu erzielen. Es handelt sich bei der Führung eines Taxiunternehmens um eine gänzlich andere Tätigkeit als bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen. Bei letzterer kommt es gerade auf das spezifische Fachwissen und die Kundenkontakte an. Eine Verlagerung der Einkunftserzielung von einer zur anderen Personen ist eben nicht willkürlich möglich. Auch das ebenfalls zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.1.1990, 88/13/0243, vermag eine Zurechnung zu den Einkünften von Bw. nicht zu untermauern. Wird doch darin lediglich festgestellt, dass eine Zurechnung an denjenigen, der die Provisionen auf sein Konto überwiesen erhält und über diese wirtschaftlich disponieren kann, nicht ohne Prüfung der näheren Umstände vorgenommen werden kann. Im Gegenteil - den Argumenten der Berufungswerberin die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis betreffend wird damit die Grundlage genommen. Zusätzlich wird darauf verweisen, dass es darauf ankommt, welche Person durch ihr eigene Vermittlungstätigkeit Provisionsansprüche erworben hat. Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 9.12.2004, 99/14/0135, ausgeführt hat, ist das Streben von Einnahmen erzielenden Personen nach einer möglichst geringen Steuerbelastung durchaus nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass bei einer Aufteilung der Provisionseinnahmen auf zwei Personen die steuerliche Belastung des Familieneinkommens geringer sein würde im Vergleich zur gänzlichen Zurechnung an einen Ehegatten. Ein steuerökonomisches Motiv für die Argumentation der Ehegatten ist folglich nahe liegend. Die Provisionseinkünfte sind folglich F.H. zuzurechnen. Für Bw. sind keinerlei Einkünfte aus Gewerbebetrieb festzusetzen. Linz, am 6. Dezember 2005

Normen und Schlagworte

ZurechnungEinkünfteProvisionenUnternehmerrisikoMarktchancen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1689-L/02
Stammnummer
19594
Gültig
06.12.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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