Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1689-L/02
Zurechnung von Provisionseinkünften aus der Vermittlung von Versicherungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1689-L/02vom 06.12.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
nicht befasst gewesen sein. In seiner Erinnerung wäre er einmal mit beiden
Ehegatten nach Wien gefahren wegen einer
Prämienrückvergütung.
Mit Auskunftsersuchen gemäß
§ 143 BAO
vom 21. Juli 2005 wurden an die GL folgende Fragen gerichtet:
Im Jahr 2000 seien mit der SV diverse
Versicherungsverträge abgeschlossen worden. Wer hätte diese
Verträge für die GL unterzeichnet? Wer hätte die
Anbahnungsgespräche, wer hätte die Abschlussverhandlungen
geführt? Wer sei generell für die Vertragsbeziehungen zur SV
zuständig?
Die beteiligten Personen würden mit Namen und Adresse
anzuführen sein.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 wurde durch die
GL wie folgt geantwortet:
Es werde mitgeteilt, dass im Jahr 2000 lediglich die
Polizze K2-G659.564-4 der SV für eine Rohbauversicherung abgeschlossen
worden sei. Die übrigen Versicherungsverträge der SV hätten
bereits vor 1997 bestanden.
Die versicherungsmäßige Deckung, Valorisierung
und Anpassung von Klauseln usw. würden
geschäftsführungsmäßig behandelt werden.
Versicherungsmäßige Ausschreibungen würden im Bereich
Finanzwirtschaft von Herrn Prokuristen HF aufbereitet werden. In diesem Bereich
werde auch die laufende Polizzenverwaltung und Prämienverrechnung
abgewickelt.
Am 8. September 2005 wurde HF zu oben
angeführten Themen als Zeuge befragt, worüber folgende Niederschrift
erstellt wurde:
Die im Schreiben von der GL angeführte Versicherung
sei eine Gebäudeversicherung. Die Versicherungen würden bei ihnen
ausgeschrieben werden. Im Herbst 1999 sei diese ausgeschrieben worden. Den
Antrag hätte Herr F. unterschrieben von Seiten der SV, das wäre damals
ihr Berater gewesen und er sei mittlerweile in Pension. Die Anbotserstellung sei
von der SV berechnet worden. Wer das durchgeführt hätte, wisse er
nicht.
Im Hinblick auf die allgemeinen Geschäftsbeziehungen
zur SV:
Bei Ausschreibungen seien die Ehegatten H. die
Ansprechpersonen gewesen. Am 19. August 2005 etwa wären beide
Ehegatten anwesend gewesen bei einer Anbotseröffnung. Am
20. Februar 2002 wäre nur Frau H. anwesend gewesen. Die
Anforderung für Versicherungen würden an diverse Unternehmen
ausgeschickt werden. Am Tag der Anbotseröffnung würden die Angebote
geöffnet und vorgetragen werden. Die Versicherungen könnten daran
teilnehmen, würden die Angebote der anderen mitschreiben. Sonst komme den
Mitarbeitern der Versicherungen keine Aufgabe bei einer Anbotseröffnung
zu.
Es würden immer beide Ehegatten auftreten. Früher
wäre F.H. alleine gekommen, ab wann seine Gattin mitgekommen sei,
könne er nicht sagen.
Verhandlungen über Konditionen würden mit der
Landesdirektion stattfinden, die Berechnung komme dann zu den Ehegatten
H..
Bw. sei die erste Ansprechpartnerin, da ja er in Pension
sei, seine Gattin würde die GL weiter betreuen.
Es hätte einen gleitenden Übergang gegeben, Frau
H. sei ab dem Zeitpunkt auch anwesend gewesen. Für das Unternehmen
hätte sich nichts geändert.
Schadensabwicklungen würden weder Frau, noch Herr H.
vornehmen, das mache Herr PO.
Am 21. Juli 2005 wurde folgendes
Auskunftsersuchen gemäß
§ 143 BAO an die Firma GI
abgefertigt:
Im Jahr 2000 seien mit der SV diverse
Versicherungsverträge abgeschlossen worden. Wer hätte diese
Verträge für die GI unterzeichnet? Wer hätte die
Anbahnungsgespräche, wer hätte die Abschlussverhandlungen
geführt? Wer sei generell für die Vertragsbeziehungen zur SV
zuständig?
Die beteiligten Personen würden mit Namen und Adresse
anzuführen sein.
Mit Schreiben vom 5. September 2005 wurde wie
folgt geantwortet:
Die Verhandlungen über langfristige Verträge mit
Versicherungsgesellschaften würden vom Vorsitzenden des Vorstandes der GI
geführt worden sein. Die verhandelten Konditionen würden dann generell
für alle Polizzen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft gelten. Dies
gelte auch für die im Jahr 2000 geführten Verhandlungen. Die
(mündlich) vereinbarten Konditionen würden Eingang in die jeweiligen
Polizzen der einzelnen Versicherungsobjekte finden, die vom Versicherungsnehmer
nicht unterfertigt werden würden.
Organisatorisch sei das operative Versicherungswesen der GI
ein Teil des kaufmännischen Bereiches, für den MS verantwortlich
sei.
Am 21. September 2005 wurde MS zu obigem Thema
als Zeuge einvernommen und folgende Niederschrift angefertigt:
Er sei seit 1993 in der Firma, da hätten die
Geschäftsbeziehungen zur SV schon bestanden. Die Konditionen der Polizzen
würden jährlich neu verhandelt werden. Normalerweise mit der
Landesdirektion.
Die Schadensabwicklung nehme jemand von der SV mit den
Schadensabteilungen vor. In der nächsten Ebene wäre F.H. für ihn
Ansprechpartner gewesen. Er sei in versicherungsrechtlichen Fragen konsultiert
worden. Er würde der spezielle Ansprechpartner nicht nur in rechtlichen,
sondern auch in administrativen Angelegenheiten sein. Beratungsgespräche
hätte F.H. vorgenommen. Alles, was nicht Schadensabwicklung oder
Prämienverhandlung gewesen wäre, dafür würde F.H.
zuständig gewesen sein.
Seit 1993 sei das so gewesen. Ein Herr Magister sei seit
etwa zwei Jahren eine zusätzliche Ansprechperson für ihn.
Bw. kenne er nicht persönlich, aber wenn Herr H.
telefonisch kontaktiert werde, würde des Öfteren Frau H. beim Telefon
abheben.
Am 27. September 2005 wurde folgendes
Auskunftsersuchen gemäß
§ 143 BAO an die BS
abgefertigt:
Im Hinblick auf die in den Jahren 1999 und 2000 mit
der SV abgeschlossenen Versicherungsverträge:
Wer hätte diese Verträge von Seiten der BS
unterzeichnet? Wer hätte die Anbahnungsgespräche, wer hätte die
Abschlussverhandlungen geführt? Wer wäre und sei generell für die
Vertragsbeziehungen zur SV zuständig?
Die beteiligten Personen würden mit Namen und Adresse
anzuführen sein.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 wurde wie folgt
geantwortet:
Es wurden die Namen und Adressen der
geschäftsführenden Vorstände, sowie von Frau AL angegeben.
Am 24. Oktober 2005 wurde AL als Zeugin zu obigem
Thema vernommen und folgende Niederschrift angefertigt:
Die Hauptverantwortung liege bei den
Geschäftsführern, sie wäre für den administrativen Teil
zuständig gewesen. Bis dato hätte sich daran auch nichts
geändert. Der Betreuer der BS wäre F.H. gewesen. Die
Schadensabwicklung wäre über die Hausverwaltung gelaufen. Seit cirka
1,5 Jahren sei Herr MSt für die BS zuständig. Bis zu diesem
Zeitpunkt wäre F.H. zuständig gewesen.
Bei neuen Bauvorhaben etwa hätte sie sich an Herrn H.
gewandt, dieser hätte den Versicherungsantrag erstellt.
Bw. würde einmal in ihrer Firma gewesen sein, sie
wisse nicht mehr wann. Es würde ab diesem Zeitpunkt über seine Gattin
abgewickelt werden, hätte es geheißen. An den genauen Wortlaut
könne sie sich nicht mehr erinnern.
Am geschäftlichen Kontakt mit F.H. hätte sich
deshalb nichts geändert, Herr H. wäre nach wie vor ihr Ansprechpartner
gewesen und hätte sämtliche Agenden für sie erledigt.
Vorliegend ist ein Versicherungsantrag vom
27. August 1999 von Frau BH im Hinblick auf eine Lebensversicherung,
dieser Antrag ist von Frau H. und BH unterzeichnet.
Weiters liegt ein Versicherungsantrag auf eine
Gruppenunfallversicherung vom 1. September 2000 der AGmbH vor, dieser
ist ebenfalls von Bw. unterzeichnet.
Aktenkundig ist weiters ein Versicherungsantrag vom
27. September 1999 des AD im Hinblick auf eine
Gewerbe-Gesamtversicherung, dieser Antrag ist von Bw. unterzeichnet.
Vorliegend ist ein Versicherungsantrag der Firma EI im
Hinblick auf eine Feuerversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen vom
15. November 2000, unterzeichnet von Frau Bw..
Aus den vorgelegten Provisionsabrechnungen geht unter
Anderem Folgendes hervor: An F.H. wurden auch nach seinem Pensionsantritt
Provisionen unter dem Titel "Erst" ausbezahlt. Nach den Angaben der SV ist dies
mit einem Abschluss einer
Versicherung zu verknüpfen. Exemplarisch wurden die Abrechnungen für
die Monate Jänner, April und Oktober 2001 ins Auge gefasst. Für
die oben angeführten Abschlüsse einer Krankenversicherung und einer
Lebensversicherung durch BH wurden Bw. Provisionen gut geschrieben. Die
Provision für oben zitierten Versicherungsabschluss mit dem AD wurde Bw.
zugerechnet. Exemplarisch sei erwähnt, dass etwa im Dezember 2000 auch
Provisionen aus der Vertragsbeziehung zum AD Bw. zugeschrieben worden
sind. Ebenso wurden etwa im November 2000 Provisionen an Bw.
gutgeschrieben, die aus der Vertragsbeziehung zur Firma EI stammen. Der
oben angeführte Versicherungsabschluss mit der AGmbH hat zu einer
Provisionsgutschrift für Bw. geführt, etwa auch im Dezember 2000
wurden aus der Vertragsbeziehung zur AGmbH Provisionen für Bw.
lukriert. Sowohl im Hinblick auf den Kunden GI , als auch auf den Kunden
BS wurden für Bw. Provisionen zum Beispiel im September 2000 und im
Dezember 2000 ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 7. November 2005 wurden die
obigen Ermittlungsergebnisse der Abgabenbehörde zweiter Instanz
übermittelt, die laut Schreiben vom 11. November 2005 auf eine
Stellungnahme verzichtete.
Ebenfalls mit Schreiben vom 7. November 2005 wurden
die Ermittlungsergebnisse der Berufungswerberin zur Stellungnahme
übersendet und weiters ausgeführt: Da trotz mehrmaliger
Aufforderung für F.H. keine korrigierte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
für die Jahre 1999 und 2000 eingereicht worden sei, werde folgende
Schätzung der zusätzlich anzusetzenden Ausgaben
vorgeschlagen: In den Jahren 1994 bis 2000 seien im Durchschnitt 27,47%
der Provisionseinnahmen als Ausgaben geltend gemacht worden. Da keine
anderen Anhaltspunkte vorliegen würden, werde die Minderung der von der
Abgabenbehörde erster Instanz zugerechneten Bruttoprovisionen um diesen
Prozentsatz in Erwägung gezogen. Es sei dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 wurde wie
folgt Stellung genommen: Die Bearbeiterin der Berufung zu Zeiten, als
diese bei der Finanzlandesdirektion anhängig gewesen wäre, hätte
in sämtliche Provisionsabrechnungen Einsicht nehmen wollen. Der Ordner mit
den entsprechenden Unterlagen liege seit Jahren beim Unabhängigen
Finanzsenat. Es seien die Provisionsabrechnungen aus der der aktiven Zeit bis
zum Pensionsantritt im Jahre 2000 für F.H. zu folgenden Konten vorgelegt
worden:
|
240.200 C 3
|
Innendiensttätigkeit und
Versicherungsvermittlung
|
213.700 K 7
|
Außendiensttätigkeit für zugewiesene
Kunden
|
246.100 K 5
|
Außendiensttätigkeit eigene und zugewiesene
Kunden
Die vorgelegten Befragungen würden teilweise
auch diese Kunden einschließen, bei denen Bw. nicht anwesend gewesen
wäre, da wie bereits erwähnt diese noch vor Pensionsantritt
stattgefunden hätten. Nach Pensionierung sei die Tätigkeit von Bw.
übernommen und die Provision auf ihr Konto 245.029 S 8 verbucht
worden. Gleichzeitig seien auch gemäß Agenturvereinbarung
diverse Wohnungsgenossenschaften in Heimarbeit bearbeitet und für die
Polizzierung vorbereitet worden. Ebenso seien Neuaufträge
antragsgemäß vorbereitet worden. Z.B. GI, BS, etc. gemäß
Beilage. Eine Vorsprache bei diesen Kunden würde daher in vielen
Fällen nicht erforderlich gewesen sein. Zu den Aussagen im
Einzelnen: 1. Aussage RGmbH Wie die RGmbH zutreffend
ausgeführt hätte, werde diese nunmehr von der Agentur H. betreut. Es
erscheine ob der langen Zeitdauer des Verfahrens durchaus berechtigt, dass sich
der Geschäftsführer nicht mehr erinnern könne, mit wem er den ihm
vorgehaltenen Vertrag abgeschlossen habe, zumal es sich in den Jahren 1999 und
2000 um eine Übergangsphase handle, in der Herr H. seinen Kunden auf die
Agentur H. übergeführt habe. 2. Einvernahme JS JS
wäre lediglich für das Festival der AGmbH zuständig gewesen. Die
Versicherungsangelegenheiten seien normalerweise ausschließlich von der
Geschäftsführung WM und GS wahrgenommen worden. Es sei durchaus
möglich, dass JS die Jahre verwechselt hätte, zumal Herr H. ab dem
Jahr 1995 die AGmbH betreut habe. Außerdem handle es sich auch hier um
einen Vertrag, der in der Übergangszeit (Überleitung von Kunden von
F.H. auf Agentur H.) abgeschlossen worden sei. Es würde durchaus
möglich sein, dass aus zeitlichen Gründen (anderer Termin von Frau H.)
beim Erstgespräch lediglich Herr H. anwesend gewesen wäre. 3.
Wie WM in seiner Einvernahme richtigerweise ausgeführt habe, hätte
Herr H. in den Jahren 1999 und 2000 seine Versicherungen auf die Agentur H.
übergeleitet. Wie dieser auch mitteile, wären bei den konkreten
Besprechungen beide Ehegatten anwesend gewesen, zumal Frau H. in der
Übergangszeit auf die Unterstützung ihres Gatten zurückgreifen
hätte müssen, um sich in die große Zahl von bereits bestehenden
Vertragsverhältnissen schnell einarbeiten zu können. 4. Aussage
OG Es sei anzumerken, dass es sich hier um ein Vertragsverhältnis
handeln würde, dass von Herrn H. noch vor seiner Pensionierung
abgeschlossen worden sei. Seit 1999 sei durch den AD kein Abschluss mehr
getätigt worden. 5. Aussage GM Hier sei anzumerken, dass sich
Frau H. gerne des sachverständigen Rates ihres Gatten bedient hätte,
der bereits lange Zeit im Geschäft sei und auch zu den Kunden eine
Vertragsbeziehung aufgebaut habe. Schon seine Anwesenheit bürge dafür,
dass die Agentur H. die Kundenbeziehungen weiterhin aufrechterhalten
könne. 6. Die Aussage von HF entspreche voll und ganz den Tatsachen,
Frau H. betreue die GL seit der Pensionierung ihres Gatten über die Agentur
und sei auch für die Abwicklung der Verträge verantwortlich. 7.
Zur Aussage von Herrn MS sei anzumerken, dass es sich hier um einen
Großkunden handle, der auch von der Landesdirektion betreut werde. Auch
dieser Kunde sei auf die Agentur übergeleitet und von dieser betreut
worden, sofern deren Dienste benötigt werden würden. 8. Zur
Aussage von AL sie anzumerken, dass die BS nicht mehr Kunde der Agentur sei. In
den Jahren 1999 und 2000 sei es durchaus möglich, dass es sich hier um
Restabwicklung gehandelt habe, die ebenfalls in der Übergangszeit von Herrn
H. auf die Agentur stattgefunden hätte. Weiters würden folgende
Anträge gestellt werden: 1. Abhaltung eines
Erörterungstermins, um den Standpunkt der Berufungswerber auch dem
Finanzamt gegenüber vertreten zu können und eine allfällige
Lösung im Dreiergespräch zu finden. 2. Bisher sei
komplett unberücksichtig geblieben, dass die Agentur H. eine Vielzahl von
Kunden betreue. Es würde aus rechtsstaatlicher Sicht opportun gewesen sein,
dass die Ehegatten H. oder ihr Vertreter bei den Zeugeneinvernahmen anwesend
wären, um hier auch durch gezielte Fragen entsprechende Klarheit in den
Sachverhalt zu bringen. 3. Es sei bis zu diesem Zeitpunkt
völlig unberücksichtig geblieben, dass Frau H. als Inhaberin der
Agentur die volle Haftung für Verträge übernehme und ihr Gatte
lediglich, wie bereits erwähnt, im Rahmen einer familienhaften Mitarbeit zu
Rate gezogen werde, sofern es sich um Probleme handle, die er aus seiner
täglichen Praxis schneller und effizienter lösen könne.
Sämtliche Berechnungen würden im Backoffice von Frau H. selbst
vorgenommen werden. Auch diese Tatsache wäre bis dato völlig
unberücksichtig geblieben und hätte in eine Würdigung des
Sachverhaltes einzufließen. 4. Für die Namhaftmachung
von Zeugen sei es notwendig, dass die dem Unabhängigen Finanzsenat
übergebenen Unterlagen an die Agentur rückübermittelt werden
würden, um hier eine entsprechende Auswahl der damaligen Kunden machen zu
können, um entsprechende zusätzliche Zeugen namhaft zu
machen. 5. Auch der Satz von 27,64 % als Betriebsausgaben
für Herrn H. scheine als zu gering. Es müsse hier mindestens ein Satz
von 50% zur Anwendung gelangen. Diesbezügliche Nachweise würden noch
nachgereicht werden.
Von der Amtspartei wurde keine Gegenäußerung
eingereicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 wurde die
Abhaltung eines Erörterungstermines beantragt. Gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO
kann der Referent die Parteien zur
Erörterung der Sach- und Rechtslage oder zur Beilegung des Rechtsstreites
laden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht (siehe auch Ritz,
Kommentar zur BAO, 3. Auflage, zu § 279, Rz 14). Zum Einen
wurde ein sehr umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt, sodass dem
Senat ein zusätzlicher Termin nicht notwendig erscheint. Zum Anderen
wird darauf hingewiesen, dass auch die Amtspartei sämtliche Eingaben der
Berufungswerberin im Rahmen des Parteiengehörs erhalten hat. Der "Findung
einer allfälligen Lösung im Dreiergespräch" stand die
Nichtabhaltung eines Erörterungstermines nicht im Wege, da es
grundsätzlich dem Berufungswerber unbelassen bleibt, durch Gespräche
mit der Amtspartei auf die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung hinzuwirken
- auch nach Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988
ist der Einkommensteuer das Einkommen zu Grunde zu legen, das der
Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Einkünfte in
Form von Provisionen als Versicherungsvermittler Bw. oder F.H. zuzurechnen
sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe die
Erkenntnisse vom 25.2.1997, 92/14/0039, vom 21.7.1998, 93/14/0149, vom
29.5.1990, 90/14/0002, vom 19.11.1998, 97/15/0001, vom 24.2.2004, 2000/14/0186,
vom 10.10.1996, 95/15/0208,vom 18.10.1995, 95/13/0176, vom 26.9.2000,
98/13/0070) "kommt es bei der Zurechnung von
Einkünften darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und
so über die Art der Erzielung der Einkünfte und damit über die
Einkünfte disponieren
kann.
Zurechnungssubjekt ist
derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen
auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich
ist die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Die
rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise nichts Anderes ergibt."
Einkünfte aus der Vermittlung von Versicherungen im
Speziellen sind nach Erkenntnis des VwGH vom 29.11.1994, 93/14/0150, derjenigen
Person zuzurechnen, die die Vermittlungstätigkeit eigenverantwortlich
ausübt, und das auch dann, wenn sie sich eines Strohmannes bedient, der
gegenüber der Versicherungsanstalt auftritt und dessen Name als
Betreuername auf Versicherungspolizzen und ähnlichen Papieren
aufscheint.
Wesentlich ist, wer für die von der
Versicherungsanstalt gutgeschriebenen Provisionen der Anstalt gegenüber
vergütungsfähige Leistungen erbracht hat (VwGH 27.5.1987,
86/13/0107).
Der Senat geht auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes
davon aus, dass Bw. über keinerlei fachspezifische Ausbildung
verfügt. Verwiesen wird von dieser auf die geringfügige
Beschäftigung bei Ihrem Ehegatten bis 31. Juli 1999. Laut
eingereichter Vereinbarung wurden von dieser diverse Schreibarbeiten,
Terminvereinbarungen und die Erledigung von behördlichen Angelegenheiten
vorgenommen. Dabei handelte es sich offensichtlich um
Büronebentätigkeiten, die keine besondere Fachausbildung
voraussetzen. Ebenso wurde auf die Beschäftigung bei der EA
verwiesen, die vom 7. Juli 1969 bis 30. Juni 1971 angedauert
hat und laut Bestätigung im Kundenbüro stattgefunden und
Karteiarbeiten, Auskünfte und Schadensberatungen umfasst hätte. Auch
hierbei ist nicht von einer versicherungsrechtlich anspruchsvollen
Tätigkeit auszugehen, abgesehen davon, dass diese bereits 30 Jahre
zurückliegt und lediglich 2 Jahre lang angedauert hat. Des Weiteren
wurden von Bw. unrichtige Angaben über ihre Aus- und Fortbildung
gemacht. Vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde
niederschriftlich angegeben, dass laufend Weiterbildungsveranstaltungen besucht
werden würden, darüber aber auf Grund des internen Charakters keine
Bestätigungen vorliegen würden. Im Gegensatz dazu wurde von der
SV angegeben, dass Bw. keinerlei Kurse oder Seminare bei dieser absolviert
hätte. Auch nach Übermittlung dieser gegenteiligen Angaben wurde von
Bw. keine Stellung dazu genommen. Zudem erscheint es dem Senat nicht
einsichtig, weshalb für Bw. von der Absolvierung der BÖV-Prüfung
abgesehen wurde. Wie die WS ausgeführt hat, handelt es sich dabei um einen
sinnvollen Beleg dafür, dass eine gute Ausbildung vorliegt. Von der SV
wurde die Frage nach dem Grund des Erlasses dieser Prüfung nicht
beantwortet und lediglich auf das Vorliegen eines gültigen Gewerbescheines
verwiesen. Nun steht nach dem ermittelten Sachverhalt fest, dass Bw.
über keine Ausbildung in versicherungsrechtlicher Hinsicht
verfügt.
Die Glaubwürdigkeit der Bw. ist auf Grund der oben
angeführten Diskrepanzen eingeschränkt.
Zudem ist auch die Glaubwürdigkeit der Aussagen des
F.H. anzuzweifeln. Im Schreiben vom 1. Februar 2002 sowie in der
Berufungsschrift wurde angegeben, dass seit 1. August 2000 keinerlei
Neuabschlüsse mehr durch diesen getätigt werden würden, lediglich
Folgeprovisionen anfallen würden. Dies widerspricht eindeutig den
eingereichten Provisionsabrechnungen, die auch im Jahr 2001 noch
"Erst"abschlüsse aufweisen.
Im gegenständlichen Fall liegt die Niederschrift des
Erhebungsdienstes vom 29. November 2001 vor, wonach die
gegenständlichen Versicherungsabschlüsse von F.H. getätigt worden
wären, Bw. hätte die Büroarbeiten erledigt. Im Zuge des
weiteren Ermittlungsverfahrens wurde diese Aussage von den Ehegatten H.
bestritten. Zum Einen ist dazu auszuführen, dass laut ständiger
Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa das Erkenntnis vom 31.10.1991, 90/16/0176)
nach allgemeiner Lebenserfahrung die jeweils erste Aussage einer Partei in einem
Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt. Zum Anderen wurde die
Niederschrift von Bw. unterfertigt. Die eingewendete Leistung einer
Blankounterschrift stellt nach Ansicht des Senates eine bloße
Schutzbehauptung dar. Weshalb vom Erhebungsorgan nicht getätigte Aussagen
protokolliert worden wären, konnte von Bw. laut Niederschrift der
Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht argumentiert werden.
Auf Grund der eingeschränkten Glaubwürdigkeit der
Bw. werden die niederschriftlichen Angaben des Erhebungsorganes der Entscheidung
zu Grunde gelegt. Diese wurden auch bestätigt durch die im
Sachverhalt angeführten Zeugenaussagen.
Die im Schreiben vom 1. Februar 2002 behauptete
Einschränkung der Tätigkeit des F.H. auf Beratung und Finalisierung
von Verträgen ist den Zeugenaussagen so nicht zu entnehmen. In der
Berufungsschrift wird die Tätigkeit mit Beratung und Herstellen von
Kundenkontakten beschrieben. Laut Niederschrift der Abgabenbehörde
zweiter Instanz wurde von F.H. zu Protokoll gegeben, dass er mit der
Finalisierung von Versicherungsverträgen, mit Kundenbesuchen gemeinsam mit
seiner Gattin, beratender Tätigkeit und dem Ausfüllen von
Versicherungsverträgen auf Grund seiner schöneren Handschrift betraut
gewesen sei.
Abgesehen von der Zeugenaussage BH konnte kein Zeuge eine
fachspezifische Tätigkeit der Bw. schildern. Vielmehr wurde in
sämtlichen Fällen, in denen es zu versicherungsrechtlicher Beratung
gekommen ist, F.H. als Ansprechpartner genannt. Einige der vernommenen Kunden
gaben an, Bw. nicht einmal zu kennen. Bei spezifische Fragen hat man sich
ausnahmslos an F.H. gewandt. Für den Senat ist offensichtlich, dass
F.H. die Kunden auch nach seiner Pensionierung beraten hat, für Fragen zur
Verfügung gestanden ist und weiterhin den Kunden die fachliche Kompetenz
vermittelt hat. Irrelevant dabei ist, dass Bw. die
Versicherungsanträge unterschrieben und offiziell einen Agenturvertrag mit
der SV abgeschlossen hat. Wesentlich ist - wie oben ausgeführt - wer
fähig ist dazu, Marktchancen zu nutzen, Leistungen zu erbringen oder zu
verweigern, wer die Dispositionsmöglichkeit über die
Leistungserbringung hat. Auf Seiten von Bw. war diese Kompetenz auf Grund
fehlender Ausbildung jedenfalls nicht gegeben. Die Zeugenaussagen
untermauern die niederschriftlichen Angaben vom
29. November 2001. Unternehmerrisiko bedeutet nicht, dass der
dieses tragenden Person Einkünfte zugerechnet werden oder nicht. Es
bedeutet, dass durch eigenes Verhalten positive und negative Ergebnisse erzielt
werden können. F.H. hat auf Grund seiner fachlichen Kompetenz und seiner
Kundenkontakte die Möglichkeit gehabt, die gegenständlichen Leistungen
zu erbringen - im Gegensatz zu seiner Gattin. Diese ist somit als
Strohfrau anzusehen, die lediglich ihren Namen zur Verfügung gestellt hat.
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise wurden die gegenständlichen
Provisionsansprüche von F.H. erworben.
Dass der Gewerbeschein auf Frau H. lautet ist für die
steuerliche Zurechnung der Einkünfte irrelevant, ebenso die zivilrechtliche
Vertragsgestaltung mit der SV., und auch der Einwand, dass Bw. die volle Haftung
im Hinblick auf die abgeschlossenen Verträge tragen würde.
Lediglich die Zeugenaussage von BH, der Schwester von Bw.,
geht von einer fachlichen Beratung durch diese aus. Grundsätzlich
ist nicht davon auszugehen, dass auf Grund des nahen
Angehörigenverhältnisses deren Aussage nicht zu verwerten
wäre. Es wird jedoch aus einem anderen Grund die
Glaubwürdigkeit der Aussage von BH angezweifelt. Dies deshalb, weil zwar
die angekündigten Fragen im Hinblick auf die Lebensversicherung beantwortet
werden konnten, nicht jedoch jene über die ebenfalls abgeschlossene
Krankenversicherung. Die Zeugin erinnerte sich nicht, eine solche abgeschlossen
zu haben, was jedoch durch die eingereichten Provisionsabrechnungen aktenkundig
ist. Es liegt für den Senat nahe, dass demnach auch die Aussagen
über die Lebensversicherung nicht die volle Glaubwürdigkeit aufweisen.
Dass zum Einen erinnerlich ist, wer unter wessen Anwesenheit Beratungen
vorgenommen hat (Lebensversicherung) und zum Anderen im Hinblick auf einen
kürzer zurückliegenden Sachverhalt dieser gänzlich nicht mehr
bekannt ist (Krankenversicherung), ist nicht nachvollziehbar.
Zu den konkreten Einwendungen im Schreiben vom
5. Dezember 2005:
Da der Geschäftsführer der RGmbH angegeben hat,
sich nicht mehr an die tatsächlichen Geschehnisse in den Berufungsjahren zu
erinnern, sind dessen Angaben nicht als Beweismittel geeignet und scheiden daher
aus der Beweiswürdigung aus - der diesbezügliche Einwand geht daher
ins Leere.
Die Aussage von JS ist keineswegs uneindeutig. Laut ihren
Angaben, war sie von 1995 bis 2001 Festivalleiterin und in diesem Zeitraum
würde die konkrete Beratung durch F.H. durchgeführt worden sein. Dass
die Zeugin die Jahre verwechselt hätte ist für den Senat in keiner
Weise realistisch. JS hat nicht etwa in Jahre betreut durch Herrn und Jahre
betreut durch Frau H. eingeteilt. Vielmehr hat sie angegeben, dass die
geschilderte Beziehung über die Jahre 1995 bis 2001 bestanden
hätte. Anwesend bei Besprechungen, an denen die Zeugin teilgenommen
hat, wäre Frau H. nicht gewesen. Für den Senat steht daher
unzweifelhaft fest, dass die konkreten versicherungsrechtlichen Leistungen von
F.H. erbracht worden sind. Wie bereits oben ausgeführt wurde der
gegenständliche Versicherungsantrag vom 1. September 2000 von Bw.
unterzeichnet, die Provisionen wurden ihr gutgeschrieben. F.H. ist nach eigenen
Angaben seit 1. August 2000 in Pension. An der
Glaubwürdigkeit der Zeugin ist nicht zu zweifeln.
Die Aussage des Zeugen WM wurde nicht korrekt
wiedergegeben. Dieser hat betont, dass zumindest
einmal Frau H. mit ihrem Gatten
gemeinsam anwesend gewesen sei - nicht wie im Schreiben vom
5. Dezember 2005 behauptet ganz allgemein. WM hat vielmehr betont,
dass abgesehen von der Ausnahme, dass beide Ehegatten anwesen gewesen
wären, überwiegend Herr H. alleine die Beratungen vorgenommen
hat. Von WM konnte auf keine wesentlichen Tätigkeiten von Frau H.
verweisen, vielmehr hat dieser die Richtigkeit der Aussage von JS
bestätigt.
Die Einwendungen zur Aussage von OG lassen keine für
die Berufungsentscheidung wesentlichen Einschränkungen erkennen. Laut
dessen Aussagen ist die fachliche Beratung sowohl in Bezug auf die
gegenständliche Versicherung vom September 1999, als auch im Hinblick
auf andere Versicherungen von F.H. durchgeführt
worden. Widersprüchlich erscheinen die Angaben im Schreiben vom
5. Dezember 2005, wonach der Abschluss der Versicherung vom
September 1999 durch F.H. erfolgt sein, da laut den eingereichten
Provisionsabrechnungen diese Frau H. zugerechnet worden sind (und diese auch den
Versicherungsantrag unterzeichnet hat). Ganz offenkundig wurde hier die
Provision willkürlich zugerechnet.
Auch die Einwendungen zur Aussage von GM lassen keinen
Widersprüche erkennen. Dieser hat angegeben, dass bei konkreten
Fragen F.H. herangezogen worden sei, dieser würde aus seiner Sicht sein
Ansprechpartner und die Kontaktperson bei Rückfragen gewesen
sein. Im Gegenteil, der Einwand, dass die Anwesenheit von F.H. dafür
bürgen würde, dass die Agentur H. die Kundenbeziehungen
aufrechterhalten könne, unterstützt die Ausführungen des Senates.
Die Möglichkeit, Versicherungsabschlüsse, die zu Provisionen
führen, zu tätigen, hatte demnach Herr H.. Seine Anwesenheit, seine
langjährigen Kundenbeziehungen, seine fachliche Kompetenz waren
ausschlaggebend für den Abschluss der Verträge. Wie oben
bereits ausgeführt ist es unwesentlich, dass diese über die "Agentur
H." abgerechnet wurden.
Von HF konnten keine für die Beurteilung der
Zurechnung der Provisionen wesentlichen Angaben gemacht werden, da
offensichtlich beide Ehegatten keine konkreten Beratungen vorgenommen haben.
Dessen Aussage ist folglich nicht als Beweismittel geeignet.
Die Aussage des MS widerspricht in keinem Punkt den
Einwendungen in Punkt 7. des Schreibens. Vielmehr beschränkt sich die
Tätigkeit von Bw. das Entgegennehmen von Telefongesprächen für
ihren Gatten. Die wesentlichen versicherungsrechtlichen Tätigkeiten hat
nach dessen Angaben F.H. durchgeführt.
Unwesentlich ist auch, dass die BS nicht mehr Kunde sei.
Vielmehr wurde von AL angegeben, dass bis etwa Ende 2003 F.H. für sie
Ansprechpartner in versicherungsrechtlichen Fragen gewesen sei. Es sei ihr
lediglich bekannt gegeben worden, dass die Abwicklung über Bw. erfolgen
würde. Am Kontakt zu F.H. hätte sich dadurch nichts
geändert. Dass es sich etwa nur um ein Missverständnis aus der
Übergangsphase handeln würde, kann auf Grund der Eindeutigkeit der
Aussage von AL nicht ernsthaft angenommen werden. Die Ausführungen
des Senates werden durch deren Angaben untermauert.
Die Behauptung, dass Bw. quasi in Heimarbeit von zu Hause
aus die wesentlichen Arbeiten im Hinblick auf die Versicherungsabschlüsse
getätigt hat, erscheint nicht realistisch und vollkommen außerhalb
der allgemeinen Lebenserfahrung. Wie sich aus den Erstangaben der Bw. und
aus einer Vielzahl von Zeugeneinvernahmen ergeben hat, wurden die
versicherungsrechtlichen Beratungen und Rückfragen von F.H. bearbeitet.
Dass Berechnungen von Bw. vorgenommen worden wären, für
diesbezügliche Informationen aber F.H. zuständig gewesen wäre,
ist nicht anzunehmen. Naheliegend ist vielmehr, dass derjenige, der die
versicherungsrechtliche "Schreibtischarbeit" vornimmt, auch über diese
Auskunft gibt. Der Senat geht daher davon aus, dass die Tätigkeiten,
für die versicherungsrechtliches Wissen notwendig ist, sehr wohl von F.H.
durchgeführt worden sind und es sich hierbei um eine Schutzbehauptung
handelt. Dies wird untermauert durch die obigen Ausführungen, wonach
Bw. über keinerlei versicherungsrechtliche Ausbildung verfügt.
Die Auswahl an Kunden, die befragt wurden, erfolgte
zufällig. Aus den durch die Ehegatten eingereichten Kopien von
Versicherungsanträgen und den Provisionsabrechnungen wurden diese
ausgewählt. Da sich keine widersprüchlichen Aussagen ergeben
haben, kann nach Ansicht des Senates von der Befragung weiterer Zeugen Abstand
genommen werden. Solche wurden im Konkreten auch nicht beantragt. Dass
die Namhaftmachung von zusätzlichen Zeugen von der
Rückübermittlung der Provisionsabrechnungen abhängen würde,
ist ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten. Wie F.H. immer wieder ins
Treffen geführt hat, bestanden die Beziehungen zu seinen Kunden bereits
seit Jahren - dass ihm diese ohne den Provisionsabrechnungen der Jahre 2000 und
2001 nicht erinnerlich sind, ist nicht realistisch. Wie im Schreiben vom
24. Juni 2005 ausgeführt, steht F.H. noch immer ein Büro in
den Räumlichkeiten der Versicherung zur Verfügung. Es würde ihm
demnach ein Leichtes gewesen sein, die Namen und Adressen seiner Kunden zu
erlangen. Dieser Einwand dient offensichtlich ausschließlich zur
Verzögerung des Verfahrens und wird daher nicht aufgegriffen. Wie
auch Ritz in seinem Kommentar zur BAO (3. Auflage, zu § 169, Rz 2)
ausführt, besteht kein persönliches Befragungsrecht durch den
Abgabepflichtigen oder seinen Vertreter (VwGH 20.2.1992, 90/16/0156), ebenso
wenig ein Recht auf Gegenüberstellung mit dem Zeugen (VwGH 8.4.1992,
90/13/0132).
Das als Argument für die Zurechnung der Einkünfte
an Bw. zitierte Erkenntnis des VwGH vom 30.1.1991, 90/13/0144, geht ins Leere.
Dort wurde lediglich die Person, die die Geschäfte führt, angezweifelt
und keine genauere Prüfung darüber angestellt, wer
fähig war, die Einkünfte zu
erzielen. Es handelt sich bei der Führung eines Taxiunternehmens um eine
gänzlich andere Tätigkeit als bei der Vermittlung von
Versicherungsverträgen. Bei letzterer kommt es gerade auf das spezifische
Fachwissen und die Kundenkontakte an. Eine Verlagerung der Einkunftserzielung
von einer zur anderen Personen ist eben nicht willkürlich
möglich.
Auch das ebenfalls zitierte Erkenntnis des VwGH vom
24.1.1990, 88/13/0243, vermag eine Zurechnung zu den Einkünften von Bw.
nicht zu untermauern. Wird doch darin lediglich festgestellt, dass eine
Zurechnung an denjenigen, der die Provisionen auf sein Konto überwiesen
erhält und über diese wirtschaftlich disponieren kann, nicht ohne
Prüfung der näheren Umstände vorgenommen werden kann. Im
Gegenteil - den Argumenten der Berufungswerberin die wirtschaftliche
Dispositionsbefugnis betreffend wird damit die Grundlage genommen.
Zusätzlich wird darauf verweisen, dass es darauf ankommt, welche Person
durch ihr eigene
Vermittlungstätigkeit Provisionsansprüche erworben hat.
Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 9.12.2004,
99/14/0135, ausgeführt hat, ist das Streben von Einnahmen erzielenden
Personen nach einer möglichst geringen Steuerbelastung durchaus nach der
allgemeinen Lebenserfahrung gegeben.
Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls davon
auszugehen, dass bei einer Aufteilung der Provisionseinnahmen auf zwei Personen
die steuerliche Belastung des Familieneinkommens geringer sein würde im
Vergleich zur gänzlichen Zurechnung an einen Ehegatten. Ein
steuerökonomisches Motiv für die Argumentation der Ehegatten ist
folglich nahe liegend.
Die Provisionseinkünfte sind folglich F.H.
zuzurechnen. Für Bw. sind keinerlei Einkünfte aus Gewerbebetrieb
festzusetzen.
Linz, am 6.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1689-L/02
- Stammnummer
- 19594
- Gültig
- 06.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF