Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1689-L/02
Zurechnung von Provisionseinkünften aus der Vermittlung von Versicherungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1689-L/02vom 06.12.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vertreten durch Treudat
Köglberger, Stadler & Partner, Wirtschaftstreuhand GmbH,
4020 Linz, Untere Donaulände 21-25, vom 14. März 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch Reinhard Schatzl, vom
15. Februar 2002 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb anstatt
mit Null nicht festgesetzt
werden. Eine Änderung der festgesetzten Abgabe ergibt sich
nicht.
Entscheidungsgründe
Bw. erklärte im Berufungsjahr Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 204.868,00 S als
Versicherungsagentin.
Aus dem von dieser am 3. September 1999
eingereichten Fragebogen im Hinblick auf die Eröffnung ihres
Gewerbebetriebes Versicherungsagent wurde von Bw. angegeben, dass dieser mit
1. August 1999 begonnen hätte.
Mit Wirksamkeit vom 1. August 1999 wurde durch
Bw. das Gewerbe Versicherungsagent angemeldet.
Aktenkundig ist eine Vereinbarung vom
3. Februar 1992 zwischen F.H. und Bw. darüber, dass Bw. ab
1. Februar 1992 bei ihrem Gatten geringfügig beschäftigt
sei. Die Arbeiten, die Bw. im Zuge ihrer Anstellung erledigen werde,
würden sich aus diversen Schreibarbeiten, Terminvereinbarungen, sowie
Erledigungen behördlicher Angelegenheiten zusammensetzen und monatlich mit
2.500,00 S entlohnt werden.
Für das Jahr 1999 würden von Bw.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Versicherungsagentin in Höhe von
68.125,00 S erklärt. Auf Grund der fehlenden steuerlichen Auswirkung
wurde für das Jahr 1999 kein Einkommensteuerbescheid durch die
Abgabenbehörde erster Instanz erlassen.
Aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2000 geht ein Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten im Hinblick auf gegenständliche Tätigkeit von
204.868,43 S hervor, wobei sämtliche Einnahmen in Höhe von
307.482,00 S auf Provisionen der SV zurückzuführen sind.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 10. Dezember 2001
wurde Bw. durch die Abgabenbehörde erster Instanz ersucht, im Hinblick auf
die geltend gemachten Ausgaben die Gehälter belegmäßig
nachzuweisen, sowie das Fahrtenbuch und die Diätenaufstellungen
nachzureichen.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2001 wurden
handschriftliche Belege über 12 x 3.800,00 S = 45.600,00 S
Gehälter ausbezahlt an C.H., den Sohn von Bw., eingereicht.
Des Weiteren wurde eine Aufstellung über die im
Jahr 2000 gefahrenen Kilometer und aus diesen Reisen resultierenden
Diäten eingereicht. Zusätzlich wurde ein Fahrtenbuch für das
Jahr 2000 eingereicht.
Als Ergebnis einer Nachschau am 29. November 2001
wurden von Bw. folgende Angaben niederschriftlich bestätigt:
Ausbildung: Bw. hätte selbst keine Ausbildung in
versicherungstechnischer Hinsicht, sie wäre aber im Kundendienst als
Angestellte drei Jahre bei der EA gewesen.
Sämtliche abgeschlossenen Versicherungen (SV) in den
Jahren August 1999 bis dato seien von F.H. abgeschlossen worden. Bw.
hätte lediglich Büroarbeiten gemacht. Ihr Gatte hätte telefonisch
angegeben, dass er unentgeltlich diese Abschlüsse für seine Frau
tätigen würde. Bw. würde selbst einen Gewerbeschein
(Versicherungsagent) besitzen.
Die Fahrtenbücher (für Herrn und Frau H.)
hätten nicht übergeben werden können, da der Gatte diese im
Büro (SV) abgelegt hätte.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom
15. Februar 2002 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit
0,00 S festgesetzt, es würde sich folglich auch keine festgesetzte
Einkommensteuer ergeben.
Mit Schreiben vom 14. März 2002 wurde gegen
obigen Bescheid Berufung eingebracht. Es würde beantragt werden, die
Veranlagungen entsprechend den eingereichten Steuererklärungen
vorzunehmen.
Als Begründung werde auf die Beantwortung des
Ergänzungsansuchens vom 10. Jänner 2002 von F.H. verwiesen.
Am 10. Jänner 2002 wurde an F.H. folgenden
Ergänzungsvorhalt abgefertigt:
Da auf Grund der Erhebung bei Bw. vom
29. November 2001 hervorgehe, dass die Versicherungsabschlüsse
weiterhin von F.H. getätigt werden würden, würde dieser
aufgefordert werden, eine berichtigte Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2000 einzureichen. Ansonsten würde eine Provision in Höhe
von 307.482,00 S dem bisherigen Gewinn zugerechnet werden.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2002 wurde der
Ergänzungsauftrag vom 10. Jänner 2002 von F.H. wie folgt
beantwortet:
F.H. hätte die Einkommensteuererklärung 2000
entsprechend der angeführten Präambel "nach bestem Wissen und Gewissen
richtig und vollständig" eingereicht. Eine Aufforderung zur Berichtigung
verwundere daher sehr und stelle einen Abgang vom Prinzip der
Individualbesteuerung dar.
F.H. befinde sich seit 1. August 2000 in Pension,
er hätte im Jahr 2000 nur mehr so genannte Folgeprovisionen aus
bereits bestehenden Versicherungsverträgen bezogen. Neuabschlüsse
seien jedoch nicht getätigt worden.
Darüber hinaus wäre F.H. im Rahmen der
familiären Beistands- und Mitwirkungspflichten unentgeltlich für die
Versicherungsagentur seiner Gattin beratend tätig gewesen.
Bw. übe seit 1. August 1999 das gebundene
Gewerbe des Versicherungsagenten auf eigene Rechnung und Gefahr aus. Sie
erfülle selbstverständlich alle erforderlichen Qualifikationen (der
Gewerbeschein "Versicherungsagentur" sei ein gebundenes Gewerbe, welches einen
Befähigungsnachweis erfordere) und betreibe die Agentur eigenständig
unter Mithilfe des Sohnes (Dienstverhältnis) sowie des Ehegatten F.H.
.
Die Mithilfe von F.H. für die Versicherungsagentur
seiner Frau sei untergeordnet und beschränke sich auf beratende
Tätigkeit, sowie die Finalisierung von Verträgen. Auch hätte Bw.
selbstverständlich die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über ihre
Einkünfte.
Eine Zurechnung von Einkünften einer anderen Person
unter oben angeführten Umständen widerspreche damit allen
Grundprinzipen des Steuerrechts und werde daher bereits an dieser Stelle auf das
Schärfste zurückgewiesen.
Beigelegt wurde die Kopie des Gewerbescheines von Bw.
für das Gewerbe Versicherungsagent ab 1. August 1999.
Weiters wurde beigelegt eine Vereinbarung über die
Vermittlung von Versicherungsverträgen vom 28. März 2000,
abgeschlossen zwischen der SV und Bw., Versicherungsagentur.
Die für die Berufungsentscheidung wesentlichen Teile
des Vertrages lauten wie folgt:
"Sehr geehrte Frau
H. !
Wir bieten Ihnen hiermit
den Abschluss des nachstehenden Agenturvertrages mit Beginn
1. September 1999 an:
.....
Sie verpflichten sich
weiters im Sinne eines hohen Beratungsstandards spätestens bis zum Ende des
ersten Jahres der Vertragsdauer einen Nachweis über die abgelegte
BÖV-Prüfung vorzulegen. Sofern Sie diese bei Vertragsabschluss noch
nicht abgelegt haben, werden die Kosten von unserer Gesellschaft übernommen
und aliquot rückverrechnet, sollte ihre Tätigkeit für uns weniger
als drei Jahre dauern. Ein Drittel der Kosten gilt pro vollem Kalenderjahr der
Tätigkeit als verdient.
....
13. Sonstige
Vereinbarungen
Erlass der
BÖV-Prüfung
....."
Die Provisionen Bw. in Höhe von 307.482,00 S
wurden im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 des F.H. dessen
erklärtem Gewinn zugeschlagen.
In der Berufungsschrift von F.H. gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 wurde von ihm wie folgt
ausgeführt:
Die Bescheide würden unter Zurechnung der Einnahmen
(nicht Einkünfte) von Bw. unter Berufung auf Feststellungen des
Erhebungsdienstes erlassen worden sein.
Damit würden wesentliche Prinzipien des
österreichischen Steuerrechts, nämlich das Prinzip der
Individualbesteuerung, als auch das Nettoprinzip negiert werden.
Einkünfte seien demjenigen zuzurechnen, dem die
Einkunftsquelle zuzurechnen sei. "Zurechnungsobjekt ist derjenige, der aus der
Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt, der also die Möglichkeit
besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen ausnutzen, Leistungen zu erbringen
oder zu verweigern" (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, § 2,
Rz 142).
F.H. wäre bis 1999 neben seiner unselbstständigen
Tätigkeit auch als Versicherungsagent selbstständig tätig
gewesen. Am 17. August 1999 sei der Betrieb aufgegeben worden, der
Gewerbeschein zurückgelegt und der Agenturvertrag gekündigt worden.
Seit 1. August 2000 würde sich F.H. in Pension befinden. Ab
diesem Zeitraum würden nur mehr so genannte Folgeprovisionen aus bereits
bestehenden Versicherungsverträgen bezogen werden. Neuabschlüsse
würden seit 18. August 1999 nicht mehr getätigt
werden.
Bw. übe seit 1. August 1999 das gebundene
Gewerbe des Versicherungsagenten auf eigene Rechnung und Gefahr aus (eine Kopie
des Gewerbescheines sowie des Agenturvertrages mit der SV sei am
19. Jänner 2002 übermittelt worden). Bw. erfülle
selbstverständlich alle erforderlichen Qualifikationen (der Gewerbeschein
"Versicherungsagentur" sei ein gebundenes Gewerbe, welches einen
Befähigungsnachweis erfordere) und betreibe die Agentur eigenständig
unter Mithilfe des Sohnes (Dienstverhältnis), sowie des Ehegatten
F.H..
Die Unterstützung von F.H. in der Versicherungsagentur
der Gattin wäre naturgemäß am Beginn der Tätigkeit mehr
gewesen und hätte das Herstellen von verschiedenen Kundenkontakten sowie
beratende Tätigkeiten umfasst.
Diese Unterstützung und Mithilfe, insbesondere beim
Aufbau der Agentur, sei sogar vom Gesetzgeber in § 90 ABGB normiert:
"Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar
und es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist."
Der Verwaltungsgerichtshof hätte im Erkenntnis vom
30. Jänner 1991, 90/13/0144, die Einkünfte eines
Taxiunternehmens der Inhaberin zugerechnet, obwohl das Unternehmen vom Ehegatten
geführt worden wäre und dieser seiner Gattin keinen Einblick in die
Gebarung gewährt hätte.
"Auch das ein Ehepartner namens des anderen rechtlich
tätig wird (Unterfertigung von
Versicherungsanträgen)"..........rechtfertige nicht die Zurechnung von
Einnahmen auf den anderen Ehepartner (VwGH vom 24. Jänner 1990,
88/13/0243).
F.H. trage in keinster Weise unternehmerisches Risiko.
Dieses treffe ausschließlich die Ehegattin. Bw. hätte auch die
uneingeschränkte wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über ihre
Einkünfte.
Die Zurechnung der Einnahmen der Ehegattin auf F.H. sei
daher in keinster Weise gerechtfertigt, da die Mitwirkung von F.H. über die
nach ABGB vorgesehene Beistandspflichten nicht hinausgegangen sei.
Am 4. Juni 2002 wurde die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 wurde durch den
Erhebungsdienst der Abgabenbehörde erster Instanz folgende Stellungnahme zu
den Berufungen der Bw. und des F.H. eingereicht:
Am 29. November 2001 sei bei Bw., Adresse,
unangemeldet eine Nachschau gemäß
§ 144 BAO
durchgeführt worden. Vor Beginn der Befragung sei Bw. ersucht worden, den
vorgelegten Nachschauauftrag zu unterschreiben. Bw. verweigerte dies cirka
10 Minuten mit der Begründung, dass sie die Fragen nicht kennen
würde. Der gegenständliche Nachschauauftrag sei aber doch zur Kenntnis
genommen (unterschrieben) worden. Eine Durchschrift dieses Nachschauauftrages
sei an Bw. ausgehändigt worden. Es handle sich um jene Unterschrift, die
laut Einwand der Berufungswerberin vor der Befragung geleistet worden sei, aber
keine Blankounterschrift darstelle.
Anschließend sei eine Niederschrift mit Bw.
aufgenommen worden und von dieser auch unterschrieben worden. Da kein Kopierer
zur Verfügung gestanden wäre, hätte keine Kopie dieser
Niederschrift an die Befragte ausgehändigt werden können.
Der Vorwurf der Berufungswerberin, dass sie keine
Möglichkeit gehabt habe, die Aufzeichnungen (Niederschrift) des
Erhebungsdienstorganes durchzulesen, entspreche nicht der Wahrheit. Eine
Blankounterschrift sei nicht gefordert und nicht geleistet worden.
F.H. hätte während der Nachschau telefonisch
mitgeteilt (Bw. hätte den Telefonkontakt hergestellt), dass er
unentgeltlich die Verkaufstätigkeit von Versicherungen
(Versicherungsabschlüsse) für seine Frau durchführen würde
und seine Frau ohnehin den Gewerbeschein besitzen würde. Weitere Aussagen
seien von F.H. nicht gemacht worden.
Mit F.H., Bw. und einer Vertreterin der Abgabenbehörde
erster Instanz wurde schließlich von der Abgabenbehörde zweiter
Instanz folgende Niederschrift protokolliert:
Bw. antwortete auf die Frage, wieso eingangs der
Niederschrift behauptet werde, dass die Feststellungen des Finanzamtes U. falsch
seien, dass vom Erhebungsorgan - bevor mit der Fragestellung überhaupt
begonnen worden sei - von ihr eine Unterschrift abverlangt worden sei.
Auf den Hinweis, dass diese Aussage eine Beschuldigung des
Erhebungsorganes darstellen würde, antwortete die Berufungswerberin, dass
sie keinesfalls den Inhalt ihrer Befragung mit ihrer Unterschrift bestätigt
habe. Sie würde eine Blankounterschrift geleistet und auch keine
Durchschrift des Erhebungsberichtes erhalten haben.
Es wurde in diesem Zusammenhang weiter angegeben, dass
bestätigt werden könne, dass F.H. mit dem Erhebungsdienstorgan im Zuge
der Befragung telefoniert habe.
F.H. führte an, dass er den genauen Wortlaut des
Gespräches nicht wieder geben könne, dass er zusammenfassend zum
Ausdruck gebracht habe, dass er mit der Finalisierung der
Versicherungsverträge betraut gewesen sei, er mit seiner Gattin gemeinsam
die Kunden aufsuche und für Fragen zur Verfügung stehen würde und
auch - auf Grund seiner schöneren Handschrift - die
Versicherungsanträge ausfüllen würde.
Auf die Frage, ob Versicherungsanträge bzw.
Versicherungsabschlüsse beigebracht werden könnten, wurde geantwortet,
dass keine mitgebracht worden seien.
Beizubringende Unterlagen:
1999, 2000, 2001 zumindest fünf ausgefüllte
Versicherungsanträge, Versicherungsabrechnungen für oben
angeführten Zeitraum, aus dem die Zuordnung der Versicherungsanträge
auf das jeweilige Versicherungskonto ersichtlich sei.
Ursprünglicher
Versicherungsvertragabschluss 1999.
Zum ersten Punkt des Nachschauberichtes - der
Ausbildungsfrage - werde angeführt, dass Bw. ohne Befähigungsnachweise
keinen Gewerbeschein erhalten haben würde. Als Bestätigung würde
jederzeit ein Schreiben der SV nachgereicht werden können, da Bw. einige
Jahre bei ihrem Mann geringfügig beschäftigt gewesen wäre. Als
Tätigkeitsinhalt werde angegeben, dass sie die Vorarbeiten für ihren
Mann erledigt habe.
Ebenfalls würden Weiterbildungsveranstaltungen laufend
besucht werden. Dabei handle es sich um interne Versicherungsseminare, über
die keine Bestätigungen vorliegen würden, da keine ausgestellt werden
würden.
Zu Punkt 2. des Erhebungsberichtes gab Bw. zu der
Feststellung "dass sämtliche Versicherungsabschlüsse von F.H.
getätigt worden wären" an, dass sie die Verträge unterfertigen
würde. Ihr Mann würde sie zu fast allen Kundenterminen begleiten und
er würde auch die Formulare ausfüllen. Es würde sich dabei
größtenteils um den früheren Kundenstock ihres Mannes
handeln.
Beizubringende Unterlagen:
Schriftliche Zusage der Direktion der SV, dass Bw. den
Kundenstock ihres Mannes übernehmen könne.
Auf die Frage, wieso dem Ehegatten keine Gehaltszahlungen
zugekommen seien, obwohl an den Sohn Zahlungen erfolgt seien, werde angegeben,
dass der Sohn vorwiegend Computerarbeiten/Statistiken durchgeführt
hätte. Adressenlistenänderungen/Schreibarbeiten.
Es gebe keinen Vertrag mit dem Sohn und keine
Stundenaufzeichnungen. Er sei auf Anraten des Steuerberaters geringfügig
angemeldet worden. Es gebe darüber keine Bankbelege, da das Geld bar
ausbezahlt worden sei.
Die Unterstützung vor Ort beim Kunden wäre nach
Übergabe des Kundenstockes nur teilweise erfolgt. Bei besonders
großen Kunden jedoch immer.
Auf die Frage, ob F.H. oder Bw. zu Kunden fahre, wurde
angegeben, dass zu unterscheiden sein würde, dass noch alte Verträge
mit Betreuungsprovision laufen würden und sich F.H. für diese Kunden
verantwortlich fühle. Für Neuanträge sei jedoch Bw.
zuständig.
Auf die Frage, wieso im Jahr 2000 von F.H. für
die Versicherungsagentur 7.580 km im Fahrtenbuch aufgezeichnet worden
wären, werde angegeben, dass teilweise der Mann bei der Versicherung
Unterlagen geholt hätte. In diesem Zusammenhang wurde von Bw.
angeführt, dass die Führung der Fahrtenbücher im
Berufungszeitraum schwierig gewesen wäre. Der Widerspruch, wieso in der
aktenkundigen Kilometergeldaufstellung des F.H. ab dem Pensionsantritt nur mehr
Fahrten für die Versicherungsagentur und keine mehr für den Auftrag
der SV erfolgt sei, hätte nicht geklärt werden können. In diesem
Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass bei der nicht
ordnungsgemäßen Führung von Fahrtenbüchern eine
Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde bestehe.
Zu der Frage, ob eine Bezirkszuteilung erfolgt sei, dass
sich die Versicherungstätigkeiten auf ganz Oberösterreich aufteilen
würden (Diätenberechnung erfolge laut Fahrtenbuch).
Zu der Frage, ob es getrennte Geschäftskonten gebe,
wurde angegeben, dass es ein gemeinsames Bankkonto gebe, auf Grund der
Überweisung würde sich feststellen lassen, um welche
Provisionseinkünfte es sich handle.
Beizubringende Belege: Nachweis der Bewirtungsspesen von
F.H. und Bw..
Abschließend sei eine Kopie des
Erhebungsdienstberichtes ausgehändigt worden.
Eingereicht wurden Provisionsabrechnungen von Bw. und F.H.
für die Jahre 1999, 2000 und 2001, sowie eine Anzahl von
Versicherungsanträgen in Kopie.
Am 11. Dezember 2003 wurde durch den Senat ein
Auskunftsersuchen gemäß
§ 143 BAO an die SV
abgefertigt:
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1.
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Einzureichen sein würden sämtliche in den
Jahren 1999 bis 2003 in Gültigkeit stehende Verträge und
Vereinbarungen, die mit Herrn F.H., Frau Bw., sowie mit der Agentur "H."
abgeschlossen worden seien. Eine Kopie der Schriftstücke
genüge.
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2.
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Welche der oben angeführten Vertragspartner
hätte in welchen Zeiträumen der Jahre 1999 bis 2003
Einkünfte über Provisionskonten mit welcher Nummer bezogen?
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3.
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In den Provisionskontenübersichten würden unter
"ART" folgende Abkürzungen verwendet werden:
Folge, FolglB, Anpass, DM-Fol, Erst, Betreu, ErstFF,
DM-Abs, Abschl, Einmal, SpesKG, EBuch, Bonus, Zehntl, 1. Ant, HändBU,
Lfd.Abs.
Welche Abkürzungen würden noch existieren?
Sämtliche Abkürzungen würden zu erläutern und zu
konkretisieren sein, um welche Umsätze es sich jeweils handle.
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4.
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Aus einem Aktenvermerk über Kundenzuweisungen an F.H.
vom 21. Februar 2000 gehe hervor, dass ab 1. August 2000
Kunden an eine Agentur "H." zugewiesen werden würden.
Wer vertrete die Agentur H.? Seit wann sei die WS in
Geschäftsverbindung mit dieser? Welche Kunden seien in den Jahren 1999
bis 2003 an diese zugewiesen worden?
Sei es richtig, dass fünf Fünftel der Provisionen
für die Agentur an F.H. ausbezahlt werden würden?
|
5.
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Welche Kunden seien F.H. und Bw. in den Jahren 1999
bis 2003 jeweils zugewiesen worden?
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6.
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Laut Punkt 1 des vorliegenden Agenturvertrages mit
Bw. sei eine BÖV-Prüfung zu absolvieren gewesen. Um welche
Prüfung hätte es sich dabei gehandelt? Wann sei diese von Bw. abgelegt
worden?
Mit Schreiben vom 26. März 2004 wurde wie
folgt geantwortet:
Sämtliche Agenturverträge und Vereinbarungen mit
Bw. würden diesem Schreiben beigelegt sein. Die Courtagevereinbarung sei
ausschließlich mit Frau H. getroffen worden.
Die Liste der Provisionskonten für den
Zeitraum 1999 bis 2003 würde beiliegen.
Die Abkürzungen zu den Provisionskonten würden
ebenfalls in der Beilage beschrieben werden.
Die Agentur H. würde Bw. als Gewerbeinhaberin
gehören und werde von dieser vertreten. Mit August 1999 sei mit der
Agentur H. eine Agenturvereinbarung abgeschlossen worden. Die Liste der
zugewiesenen Kunden würde beiliegen. Erklärungswürdig erscheine
der hausintern verwendete Provisionssatz von fünf Fünftel. Dies
bedeute in der Praxis, dass 5 % der Jahresnettoprämie als Provision im
ersten Jahr und 5 % der Jahresnettoprämie in den Folgejahren zur
Verfügung stehen würden.
Während des aufrechten Dienstverhältnisses
wären Kunden bzw. Verträge laut Liste F.H. als Dienstnehmer
organisatorisch (organisatorische Zuordnung bedeute, dass ein bestimmter
Vermittlerzugang zu den entsprechenden Vertragsdaten habe) und zur Betreuung
zugewiesen worden, dementsprechend seien ihm die Provisionen auf sein
Provisionskonto gutgeschrieben worden.
Ab Pensionierung von F.H. seien die Verträge der
Agentur H. organisatorisch zugeordnet. Im Falle einer Aktivität der Agentur
H., welche zu einer Vertragsänderung (Erhöhung, Verlängerung
etc.) führe, würde ab diesem Zeitpunkt auf Grund der
Agenturvereinbarung die resultierende Provision der Agentur H. auf deren
Provisionskonto gutgeschrieben werden.
Die Liste der zugewiesenen Kunden würde
beiliegen.
BÖV bedeute Bildungswerk Österreichischer
Versicherungen. Bei der BÖV-Prüfung handle es sich um eine staatlich
anerkannte Prüfung. Die Berufsbezeichnung nach Absolvierung der
Prüfung laute "staatlich geprüfter Versicherungskauffrau/mann". Die
BÖV-Prüfung sei ein im Allgemeinen sehr sinnvoller Beleg dafür,
dass ein bestimmter Vermittler gut ausgebildet sei, dies sei jedoch keine
Voraussetzung für die Ausbildung des Berufes. Die Aufnahme der
BÖV-Prüfung in den Agenturstandardvertrag sei daher eine den
Vertragspartnern frei stehende Vereinbarung, welche im Falle der Agentur H.
abbedungen worden sei - hier werde abweichend vom Standardvertrag von der
BÖV-Prüfung abgesehen.
Beigelegt wurde ein Agenturvertrag, abgeschlossen zwischen
der SV und Bw. vom 12. bzw. 17. August 1999.
Zusätzlich der Gewerbeschein für Bw. ab
1. August 1999 für das Gewerbe Versicherungsagent.
Weiters wurden Provisionsbestimmungen für Agenturen
sowie eine Liste von Provisionsbuchungen zu Gunsten von F.H. vorgelegt.
Bestätigt wurde weiters die Auszahlung von Entgelten
für Vermittlertätigkeit an die Ehegatten H. in folgendem
Ausmaß:
|
Jahr
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
F.H.
|
246.353,00 S
|
204.023,00 S
|
149.758,99 S
|
10.456,47 €
|
9.608,78 €
|
Bw.
|
86.330,00 S
|
330.008,00 S
|
839.626,12 S
|
110.405,53 €
|
164.758,32 €
Listen über die in den Provisionsabrechnungen
verwendeten Abkürzungen wurden eingereicht. Aus diesen gehen unter Anderem
folgende Zuordnungen hervor:
|
Erst
|
Erstprovision
|
Abschluss
|
Abschl
|
Abschlussprovision
|
Abschluss
|
ErstFF
|
Erst- bzw. Einmalprovision Fremde Führung
|
Abschluss
|
Folge
|
Folgeprovision
|
Folge
|
Betreu
|
Betreuungsprovision
|
Betreuung
Ebenfalls beigelegt wurde eine Aktennote der SV
vom 21. Februar 2000 für F.H., die wie folgt lautet:
"Regelung Ihrer
Betreuungstätigkeit für 2000
Folgende Firmen werden
Ihnen für 2000 zur Betreuung zugewiesen:
1.
Kommunalrisken
.....
2. Wohnungsgenossenschaften
.....
3. Diverse
Firmen:
.....
4. Makler:
.....
Diese Großkunden
der Landesdirektion OÖ. werden Ihnen wie bisher für 2000 zur Betreuung
zugewiesen. Für diese zugewiesenen Kunden gilt bis 31. Juli 2000
die Provisionsregelung 5/1 im NKS-Bereich. Die Betreuungsprovision
gebührt für die laufende Betreuung der Ihnen zugewiesenen Firmen.
Dieser Betreuungsauftrag kann Ihnen jederzeit entzogen werden.
Ab
1. August 2000 (Übertritt in den Ruhestand) werden die Kunden
für die Agentur "H." bis auf
Widerruf zur Betreuung zugewiesen, für die Sie eine Provision von 5/5
erhalten."
Mit Schreiben vom 16. März 2005 wurden die
vorläufigen Ermittlungsergebnisse der Abgabenbehörde erster Instanz
übermittelt.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 18. Mai 2005
wurden an die Berufungswerberin und ihren Gatten folgende Fragen
gerichtet:
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1.
|
Die Stellungnahme des Erhebungsdienstes vom
2. Oktober 2002, das Auskunftsersuchen vom 11. Dezember 2003
und das Antwortschreiben der SV vom 26. März 2004 samt Beilagen
würden im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt werden.
|
2.
|
Laut den Angaben der SV würden ab Pensionierung von
F.H. die Verträge und somit dessen Kundenstock Bw. zugeordnet worden sein.
Es seien sämtliche Schriftstücke die Übernahme des Kundenstockes
betreffend einzureichen. Sei diesbezüglich eine Ablöse bezahlt worden?
Wenn ja, in welcher Höhe und wann?
|
3.
|
Laut Niederschrift des Erhebungsdienstes wäre F.H. in
den Räumlichkeiten der SV ein Büro zur Verfügung gestanden. Sei
dies noch immer der Fall, wenn nein, bis zu welchem Zeitpunkt sei davon
auszugehen?
Wäre gestanden oder stehe auch Bw. ein solches
Büro zur Verfügung?
|
4.
|
Aus welchem Grund sei Bw. die BÖV-Prüfung durch
die WS erlassen worden?
|
5.
|
Sowohl im Hinblick auf die von Bw., als auch in Bezug auf
die von F.H. im Jahr 1999 geltend gemachten Kilometergelder sei das
jeweilige Fahrtenbuch einzureichen.
|
6.
|
Die Visitenkarten und das Geschäftspapier der Agentur
H. sei jeweils in Form eines Exemplares einzureichen.
|
7.
|
Welche Kunden des F.H. seien ab 1. August 2000
an die Agentur H. zugewiesen worden (siehe das von der Berufungswerberin
eingereichte Schreiben vom 21. Februar 2000)? Welche Kunden seien ab
diesem Zeitpunkt F.H. zugewiesen worden?
|
8.
|
Eine Liste der Bw. ab 17. August 1999
zugewiesenen Kunden würde einzureichen sein. Würden sich diese
verändert haben, würden mehrere Listen einzureichen sein.
|
9.
|
Sei von Bw. eine Vollmacht für F.H. für die
Agentur H. ausgestellt worden? Wenn ja, würde diese einzureichen
sein.
|
10.
|
Für die Jahre 1999 und 2000 würde von F.H.
unter Einbeziehung der Einnahmen "Agentur" eine korrigierte
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung einzureichen sein. Dies im Hinblick auf eine
möglicherweise abweisliche Berufungsentscheidung.
Falls auch von diesem Fremdleistungskosten an den Sohn der
Ehegatten H. geltend gemacht werden, würden die Vereinbarungen mit diesem
schriftlich einzureichen sein.
Welches Ausmaß an welchen Tätigkeiten zu jeweils
Bezahlung in welcher Höhe sei vereinbart worden? Stundenaufzeichnungen
seien einzureichen. Weiters würde eine Aufstellung einzureichen sein, wie
sich die als Ausgaben geltend gemachten Beträge zusammensetzen
würden.
|
11.
|
Sämtliche zwischen den Ehegatten H. abgeschlossenen
Vereinbarungen im Hinblick auf deren gemeinsame Tätigkeit für die WS
seien einzureichen. Würden keine schriftlichen Dokumente vorliegen,
würden die wesentlichen mündlich vereinbarten Vertragspunkte
anzuführen sein. Insbesondere wesentlich seien die Abmachungen
bezüglich der internen Aufgabenverteilung und der
Einnahmenzurechnung.
|
12.
|
Die Kündigung des Agenturvertrages durch F.H.
würde einzureichen sein.
|
13.
|
Der von Bw. eingereichte Agenturvertrag vom
12. August 1999 sei nicht ident mit dem durch die WS eingereichten
(verschiedene Provisionskontennummern). Es seien sämtliche
Agenturverträge der Bw. in Bezug auf sämtliche existierenden
Provisionskontennummern einzureichen.
|
14.
|
Sämtliche von F.H. mit der SV abgeschlossenen
Verträge seit 1999 seien einzureichen (auch diejenigen, die nicht mehr in
Geltung stehen würden).
|
15.
|
Es sei der Unterschied zwischen Betreuungs- und
Folgeprovision zu erläutern.
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16.
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Sowohl für Bw., als auch für F.H. sei eine
Auflistung der Provisionskontennummern ab 1999 je Zeitraum, für die diese
gültig gewesen wären/seien, einzureichen.
|
17.
|
Für sämtliche in den Jahren 1999 und 2000
erklärten Provisionseinnahmen durch Bw. sei folgende Auflistung
vorzunehmen:
Nach Monaten gegliederte Liste der Kunden, deren Betreuung
zu einer Provision geführt habe. Diese würden mit Namen und Adresse,
bei Unternehmen auch mit dem Namen des jeweiligen Ansprechpartners und der Art
des Versicherungsabschlusses zu versehen sein.
|
18.
|
Von F.H. sei im Jahr 2000 Kilometergeld für
Pkw-Fahrten von 7.580 km als Ausgabe im Hinblick auf seine eigenen
Einkünfte geltend gemacht worden. Aus der eingereichten Aufstellung gehe
jedoch hervor, dass es sich hiebei um Fahrten für die "Agentur" handeln
würde. Nach Ansicht des Senates würden diese Kosten - würden die
gegenständlichen Einkünfte Bw. zugerechnet werden - nicht geltend
gemacht werden können. Es sei dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2005 wurde
wie folgt geantwortet:
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zu 2.
|
Der Kundenstock von F.H. sei gemäß Schreiben
der SV vom 21. Februar 2000 ab dem Zeitpunkt der Pensionierung des
F.H. der Versicherungsagentur H. zugeordnet werden.
In einem Schreiben vom 15. Juni 2005 hätte
die WS klargestellt, dass die oben angeführten Kunden ab
1. August 2000 durch die Agentur H. zu betreuen seien. Weiters
Schriftstücke betreffend die Übernahme des Kundenstockes würde es
nicht geben. Eine Ablöse von der Versicherungsagentur H. sei nicht bezahlt
worden.
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zu 3.
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F.H. stehe noch immer ein Arbeitsplatz bei der SV zur
Betreuung von Altkunden zu Verfügung.
Bw. als Inhaberin der Versicherungsagentur wäre
gestanden und stehe bei der SV weder ein Büro, noch ein Arbeitsplatz zur
Verfügung.
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zu 4.
|
Wie bereits im Schreiben der SV vom
26. April 2004 ausgeführt sei die BÖV-Prüfung eine
freiwillige Prüfung, die stattlich anerkannt sei. Bw. sei diese
Prüfung erlassen worden, weil sie sowohl über Vordienstzeiten bei der
EA verfügt habe, als auch geringfügig Beschäftigte für F.H.
tätig gewesen wäre. Der für die Gewerbeausführung notwendige
Gewerbeschein sei vorhanden und sei bereits vorgelegt worden (Tag der
Gewerbeanmeldung 1. August 1999). Die BÖV-Prüfung sei
hierfür keine Voraussetzung.
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zu 6.
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Visitenkarte und Briefpapier würden beiliegen.
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zu 7.
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Die in der Anlage 1 angeführten Kunden seien der
Versicherungsagentur Bw. zur Betreuung übertragen worden. Ab diesem
Zeitpunkt seien F.H. keinerlei Kunden mehr zugewiesen worden.
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zu 8.
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Von Bw. seien keinerlei Vollmachten an F.H. für die
Agentur ausgestellt worden.
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zu 10.
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Ab Dezember 2000 wäre C.H. als Aushilfskraft mit
einem monatlichen Entgelt von 3.800,00 S bei der Versicherungsagentur H.
beschäftigt gewesen. Er hätte Büro- und EDV-Arbeiten in
geringfügigem Umfang durchgeführt. Eine Anmeldung der
Gebietskrankenkasse per 1. Dezember 2000, sowie die Abmeldung bei der
Gebietskrankenkasse per 11. November 2002 würde beiliegen.
Stundenaufzeichnungen gebe es nicht. Dienstvertrag und Dienstzettel würden
ebenfalls nicht vorliegen.
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zu 11.
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Zwischen den Ehegatten H. seien keinerlei Vereinbarungen
getroffen worden. Es gebe auch keine gemeinsame Tätigkeit und
Aufgabenverteilung. F.H. unterstütze seine Gattin bei ihrer Tätigkeit
unentgeltlich im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht. Gemäß
§ 44 ABGB seien die Ehegatten zum gegenseitigen Beistand verpflichtet.
Konkretisiert werde diese Beistandspflicht im § 90 ABGB, dessen
Satz 2 wie folgt laute:
"Im Erwerb des Anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit
es ihm dies zumutbar und es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten
üblich ist." Die Pflicht zur Mitwirkung im selbstständigen Erwerb des
anderen Ehegatten sei eine Form der materiellen Beistandspflicht im engeren
Sinn. Die Mitarbeit müsse persönlich zumutbar (Alter,
Ausbildungsstand, etc.) und nach den Lebensverhältnissen üblich sein
(z.B. bei Kleingewerbetreibenden Handwerkern und "Freien Berufen"). Die
Einnahmen aus den Versicherungsverträgen ab 1. August 2000 seien
ausschließlich der Agentur H. zuzurechnen.
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zu 12.
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Zwischen F.H. und der SV hätte nie ein Agenturvertrag
bestanden. Dies deshalb, weil F.H. hauptberuflicher Mitarbeiter der SV gewesen
wäre und aus diesem Grund kein Agenturvertrag mit F.H. abgeschlossen
hätte werden können.
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zu 13.
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Folgende Provisionskontonummern hätten bestanden bzw.
bestünden:
KontoNr.
Inhaber
Beginn
Tätigkeit
Ende
2402000/C3
F.H.
5. Februar 1975
Innendienst
besteht
246100/K5
F.H.
12. Jänner 1991
Außendienst (eigene Kunden F.H.)
Pensionierung
213700/K7
F.H.
7. Juni 1995
für zugewiesene Kunden mit geringerem
Prozentsatz)
Pensionierung
245049/S8
Agentur
13. Juli 1999
besteht
247702/S4
Agentur
13. Juli 1999
Werbeaufwandsvergütung als Aufwandsentschädigung
für geringer Provisionen
besteht
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Es bestehe nur ein Agenturvertrag, nämlich der, der
dem Finanzamt vorgelegt worden sei. Hierin seien auch die Provisionskonten der
Agentur angeführt.
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zu 14.
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Zwischen F.H. und der SV hätten außer dem
Dienstvertrag keine vertraglichen Vereinbarungen bestanden.
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zu 15.
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Unterschied Betreuungs- und Folgeprovisionen:
Betreuungsprovisionen erhalte der Vermittler bei einem
aktiven Dienstverhältnis.
Folgeprovisionen: Ab dem Zeitpunkt der Pensionierung als
Innendienstmitarbeiter bestehe Anspruch auf Folgeprovisionen für noch
laufende Verträge, die vor Ablauf des aktiven Dienstverhältnisses
abgeschlossen worden seien.
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zu 16.
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Siehe Auflistung der Frage 13.
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zu 17.
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Der Ordner betreffend Provisionsabrechnungen sei an die
zuständige Referentin bei der Finanzlandesdirektion übergeben worden.
Sämtliche Versicherungsanträge würden im Original bei der SV
aufliegen, sowie in Kopie bei der Agentur. Diese Versicherungsanträge
würden aber für die tägliche Arbeit benötigt werden, daher
sei im Rahmen einer Vorsprache bei der damals zuständigen Referentin der
Finanzlandesdirektion vereinbart worden, dieser exemplarisch
5 Verträge vorzulegen. Eine gesamte Auflistung wie im Schreiben vom
18. Mai angefordert würde auf Grund der Vielzahl der Kunden zu einem
großen Aufwand für die Agentur führen. Aus dem bereits
übergebenen Ordner könnten sämtliche Provisionsabrechnungen
für alle Versicherungsverträge des angesprochenen Zeitraumes
nachvollzogen werden.
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zu 18.
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F.H. würde Fahrten - wie aus den Fahrtenbüchern
ersichtlich sei - sowohl für die Agentur, als auch für den Erhalt
seiner Folgeprovisionen durchführen. Eine genaue Aufteilung dieser
Kilometergelder sei nicht möglich. Es würde daher der die
Folgeprovision von F.H. direkt betreffende Anteil im Wege einer Schätzung
erfolgen.
Beigelegt wurde ein Schreiben der SV vom
15. Juni 2005, wonach sich die in der Aktennote vom
21. Februar 2000 angesprochenen Kunden ".....werden Ihnen Kunden
...... zugewiesen" ausschließlich auf die in diesem Schreiben taxativ
angeführten Kunden bezogen hätte, die nach Übertritt von F.H. in
den Ruhestand durch die Agentur H. zu betreuen gewesen wären und zu
betreuen seien.
Beigelegt wurde weiters eine Visitenkarte und ein
Briefpapier der Bw., Versicherungsagentur, sowie eine Kopie der Anmeldung von
C.H. bei der Krankenkasse.
Am 20. Juli 2005 erging ein neuerlicher
Ergänzungsvorhalt an Bw. und F.H.:
In welchem Zeitraum wäre Bw. in welcher Funktion
für die EG tätig gewesen? Auch der Dienstort würde anzugeben
sein.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2005 wurde wie folgt
geantwortet: Das Dienstzeugnis von Bw. von der EA werde beigelegt.
Eingereicht wurde ein Dienstzeugnis der EA vom
1. Juli 1971. Bw. würde vom 7. Juli 1969 bis
30. Juni 1971 als Angestellte in deren Diensten gestanden sein. Sie
würde im Kundenbüro tätig gewesen sein und hätte dort
Karteiarbeiten, Auskünfte und Schadensberatungen zur vollsten Zufriedenheit
durchgeführt.
Am 21. Juli 2005 wurde folgendes
Auskunftsersuchen gemäß
§ 143 BAO an die WS
abgefertigt:
1.
Weshalb sei bei Bw. von der Pflicht zur Absolvierung der
BÖV-Prüfung abgesehen worden? In welcher Form sei ihre Qualifizierung
der SV nachgewiesen worden? Etwa vorhandene Unterlagen würden einzureichen
sein.
2.
Welche Kurse und Seminare seien von Bw. und F.H. in den
Jahren 1990 bis 2001 besucht worden? Eine getrennte Auflistung der
Seminare, deren Besuch der SV bekannt sei, sei einzureichen.
3.
Laut den Angaben des steuerlichen Vertreters von F.H. sei
von diesem mit 17. August 1999 der Agenturvertrag gekündigt
worden. Ab 1. August 2000 würde dieser in Pension gewesen sein.
Man werde nun aufgefordert, die mit F.H. in den Jahren 1998 bis 2001 in
Geltung stehenden vertraglichen Vereinbarungen zu erläutern und
Verträge in Kopie einzureichen. Weiters würde eine Auflistung der
jeweils für F.H. und Bw. in diesem Zeitraum zur Verfügung gestandenen
Provisionskontennummern samt Erläuterungen zur Abgrenzung einzureichen
sein.
4.
Aus den von Bw. und F.H. eingereichten Provisionsbuchungen
in den Jahren 1999 ff gehe eine Spalte "Sp." hervor, die mit
Abkürzungen LV, NKS, KFZ, usw. ausgefüllt sei.
Man würde nun aufgefordert werden anzugeben,
wofür "Sp." stehe, welche Abkürzungen in dieser Spalte möglich
seien und was diese bedeuten würden.
5.
Aus den von Bw. und F.H. eingereichten
Provisionsabrechnungen würden die Namen der Kunden teilweise nur
abgekürzt hervorgehen. Es würden die vollständigen Namen sowie
die Adressen folgender Kunden benötigt werden:
"BO"
"BR"
"BW"
"GW"
"WA"
Mit Schreiben vom 13. September 2005 wurde wie
folgt geantwortet:
Zu 1.
Auf Grund einer besonderen Vertragsvereinbarung in
Punkt 13 des Agenturvertrages sei im Vorfeld der Vertragserstellung seitens
der SV auf die Absolvierung der BÖV-Prüfung verzichtet worden. Ein
gültiger Gewerbeschein vom 1. August 1999 berechtige Bw. zur
Ausübung des Gewerbes (Beilage Kopie Gewerbeschein).
Zu 2.
Bw. sei selbständig erwerbstätig und daher
für ihre Weiterbildung selbst verantwortlich. Bei der SV seien keine Kurse
oder Seminare besucht worden.
Die besuchten Seminare des F.H. im fraglichen Zeitraum
seien der beigelegten Auflistung zu entnehmen.
Zu 3.
Bis zum 31. Juli 2000 wäre F.H. in einem
aufrechten Dienstverhältnis bei der SV Oberösterreich gestanden. Mit
1. August 2000 hätte F.H. seine vorzeitige Alterspension
angetreten.
Aufstellung der Konten F.H.:
213700K7: Gültiges Konto im angeführten Zeitraum
für den Bezug der aus dem Dienstverhältnis zustehenden
Provisionen
246100K5: Gültiges Konto im angeführten Zeitraum
für den Bezug der aus dem Dienstverhältnis zustehenden
Provisionen
240200C3: Gültiges Konto im angeführten Zeitraum
für eingereichtes Eigengeschäft; werde seit dem Zeitpunkt der
Pensionierung zwecks Versteuerung dem Finanzamt gemeldet.
242095C9: Konto sei am 31. Mai 1998 beendet
worden.
Aufstellung der Konten Bw.:
245029S8 und 247702S4: Gültige Konten, die im Rahmen
des Agenturvertrages eröffnet worden seien.
Zu 4.
Die Abkürzungen in den Spalten würden für
Folgendes stehen:
Sp.: Stehe für Sparte - folgende Einträge seien
möglich:
LV: Stehe für Lebensversicherung
KV: Stehe für Krankenversicherung
NKS: Stehe für Nicht-KFZ-Sparten =
Elementarversicherung ausgenommen Kraftfahrzeuge
KFZ: Stehe für Kraftfahrzeugversicherung
Zu 5.
Die Adressen und Folgebezeichnungen der angeforderten
Kunden wurden angegeben.
Beigelegt wurde der Gewerbeschein von Bw. für das
Gewerbe Versicherungsagent ab 1. August 1999.
Weiters wurde vorgelegt eine Auflistung der von F.H.
besuchten Seminare in den Jahren 1988 bis 1999.
Weiters wurde beigelegt ein Schreiben der SV an F.H. vom
15. März 2000 bezüglich der Lösung des
Dienstverhältnisses.
Weiters wurde vorgelegt der Pensionsbescheid für F.H.
vom 22. August 2000, wonach die vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer ab 1. August 2000 anerkannt werde.
Am 9. August 2005 wurde die Zeugin BH über
die von ihr am 27. August 1999 bei der SV abgeschlossenen
Lebensversicherung befragt. Aus der darüber aufgenommenen Niederschrift
geht Folgendes hervor:
BH sei die Schwester von Bw. und die Schwägerin von
F.H..
Im Hinblick auf den gegenständlichen
Versicherungsantrag bezüglich Lebensversicherung vom
27. August 1999 sei die Initiative von ihr ausgegangen. Sie hätte
sich an ihre Schwester gewandt. Sie wisse nicht mehr, ab wann ihr Schwager und
ab wann ihre Schwester ihr Ansprechpartner gewesen sei. Seit sie diese
Versicherung abgeschlossen hätte, sei ihre Schwester ihr Ansprechpartner in
diesem Punkt gewesen. Sie wisse nicht mehr, wann sich ihre Schwester
selbständig gemacht habe. Ihre Schwester hätte sie über die
diversen Versicherungsangebote beraten. Die Gespräche seien bei ihr zu
Hause unter Anwesenheit ihrer Schwester, ihres Schwagers und ihres Gatten
geführt worden. Den Vertragsantrag von Seiten der SV hätte ihre
Schwester ausgefüllt.
BH hätte auch eine Kfz-Versicherung bei der SV
abgeschlossen, seit wann?
Dies sei schon lange aus, sie wisse nicht mehr, wie lange
genau und hätte die Versicherung bei ihrem Schwager abgeschlossen. Wer
diese Versicherung zum Zeitpunkt der Vernehmung betreue, wisse sie nicht. Einen
Schaden vor etwa 12 bis 13 Jahren hätte ihr Schwager
bearbeitet.
Nach Vorhalt der Referentin, dass für den Zeitraum ab
1. April 2001 mit der SV eine Krankenversicherung abgeschlossen worden
sei: BH wisse nichts von dieser Versicherung. Sie müsse ihren Mann fragen,
es könne aber so gewesen sein.
Aus den von den Ehegatten H. eingereichten
Provisionsabrechnungen geht hervor, dass BH ab 1. April 2001 eine
Krankenversicherung mit der SV abgeschlossen hat. Die diesbezüglichen
Provisionen wurden Bw. gutgeschrieben.
Am 21. Juli 2005 wurde an die RGmbH als Kundin
der SV folgendes Auskunftsersuchen gemäß
§ 143 BAO
gerichtet:
Am 31. August 1999 sei mit der SV eine
Einbruchsdiebstahlversicherung abgeschlossen worden. Wer hätte diesen
Versicherungsvertrag unterschrieben? Wer hätte die
Anbahnungsgespräche, wer hätte die Abschlussverhandlungen
geführt? Wer sei generell für die Vertragsbeziehungen zur SV
verhandlungsbefugt? Die beteiligten Personen würden mit Namen und Adresse
anzuführen sein.
Mit Schreiben vom 17. August 2005 wurde wie folgt
geantwortet:
Den Versicherungsvertrag hätte seitens der RGmbH deren
Geschäftsführer unterschrieben.
Anbahnungsgespräche in Abschlussverhandlungen seien
ebenfalls von diesem geführt worden, dies gelte auch generell für die
Vertragsbeziehungen zur SV.
Seitens der SV werde die RGmbH betreut vom Ehepaar H..
Ursprünglich nur von F.H., dann in weiterer Folge auch von seiner Gattin,
Bw.. Ob der konkrete Vertrag noch seitens F.H. akquiriert worden sei, oder
nicht, sei nicht mehr erinnerlich.
Ebenfalls am 21. Juli 2005 wurde an den AD als
Kunde der SV folgendes Auskunftsersuchen gemäß
§ 143 BAO
gerichtet: Am 27. September 1999 sei mit der SV eine
Gewerbe-Gesamtversicherung abgeschlossen worden. Wer hätte diesen
Versicherungsvertrag unterschrieben? Wer hätte die
Anbahnungsgespräche, wer hätte die Abschlussverhandlungen
geführt? Wer sei generell für die Vertragsbeziehungen zur SV
verhandlungsbefugt? Die beteiligten Personen würden mit Namen und Adresse
anzuführen sein.
Mit Schreiben vom
2. August 2005 wurde wie folgt
geantwortet: Für den AD seien grundsätzlich RJ
(Geschäftsführer) alleine und die Prokuristen HS und OG gemeinsam
zeichnungsberechtigt.
Von Seiten des AD hätte OG die Gespräche
geführt. Im Hinblick auf die generelle Befugnis seien die Verhandlungen
ebenso von OG geführt worden.
Am 7. September 2005 wurde OG als Zeuge im
Hinblick auf die zwischen dem AD und der SV im September 1999
abgeschlossenen Gewerbe-Gesamtversicherung sowie die Geschäftsbeziehungen
zur SV im Allgemeinen vernommen:
Seit 1985, dem Bestehen des AD, würden alle
Versicherungsgeschäfte über die WS abgewickelt werden. Irgendwann sei
F.H. in Pension gegangen und hätte gemeint, er würde gemeinsam mit
seiner Gattin tätig sein, die Abwicklung würde aber über ihn
laufen. Er würde als Kontaktperson bleiben, seine Gattin würde die
Prämienberechnungen machen, sei ihnen mitgeteilt worden.
Bezüglich des Versicherungsantrags im Hinblick auf die
Gewerbe-Gesamtversicherung vom September 1999 würde F.H. wohl schon in
Pension gewesen sein, seine Frau hätte nach Angaben von F.H. die
Prämie berechnet.
Mit F.H. seien die fachlichen Beratungsgespräche
absolviert worden. Seine Gattin würde dabei nicht anwesend gewesen
sein.
Im Hinblick auf die allgemeinen Geschäftsbeziehungen
zur SV:
F.H. sei nach wie vor der fachliche Ansprechpartner. Bei
Fragen würde man sich an ihn wenden. Es sei klar, dass F.H. nicht mehr bei
der SV sei, mit seiner Frau zusammenarbeite und quasi als Bindeglied zu dieser
auftrete.
Am 21. Juli 2005 wurde folgendes
Auskunftsersuchen gemäß
§ 143 BAO an die Firma EI als Kunde
der SV gerichtet:
Am 15. November 2000 sei mit der SV eine
Feuerversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen abgeschlossen worden.
Wer hätte diesen Versicherungsvertrag unterschrieben? Wer hätte die
Anbahnungsgespräche, wer hätte die Abschlussverhandlungen
geführt? Wer sei generell für die Vertragsbeziehungen mit der SV
verhandlungsbefugt? Die beteiligten Personen würden mit Namen und Adresse
anzuführen sein.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 wurde wie folgt
geantwortet:
Hinsichtlich der angesprochenen Feuerversicherung
hätte Herr GM die Verhandlungen mit der SV geführt und zum Abschluss
gebracht.
Am 8. September 2005 wurde GM als Zeuge im
Hinblick auf die mit der EI mit der SV im November 2000 abgeschlossenen
Feuerversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen sowie die
Vertragsbeziehungen zur Versicherungsanstalt generell vernommen:
Die darüber angefertigte Niederschrift ergibt
Folgendes:
Die Firma EI hätte schon vor der Feuerversicherung im
Jahr 2000 Versicherungen mit der SV abgeschlossen gehabt. Das
Hauptgebäude hätte versichert werden sollen. Die WS hätte sich
schon jahrelang bemüht, ins Geschäft zu kommen. Zu diesem Zeitpunkt
wäre deren Angebot das Günstigste gewesen. Sie hätten früher
bei verschiedenen Versicherungen über einen Agenten Versicherungen
abgeschlossen.
Es seien ein Herr der SV aus Wien und ein
Sachverständiger bei der Firma EI gewesen. Federführend wäre die
WS in Wien gewesen, Kontaktperson bei Rückfragen wäre Herr H.
gewesen.
Die Kontaktperson vor Ort wäre immer Herr H. gewesen,
die Entscheidungen würden aber wahrscheinlich in Wien getroffen worden
sein.
In den letzten Jahren sei auch Frau H. mitgekommen, aber ob
das zu diesem Abschluss so gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Das
müsse ab Ende der 90-er Jahre gewesen sein. Auch die gesamte
Büroeinrichtung sei versichert bei der SV , deshalb ständiger Kontakt
zu den Ehegatten H..
Die Beratungsgespräche hätte Herr H. absolviert,
Frau H. sei auch anwesend gewesen und hätte sich maßgeblich an den
Verhandlungen beteiligt. Bei kniffligen Fragen würde er in Wien anrufen,
ansonsten würde er F.H. fragen, er sei aus seiner Sicht sein
Ansprechpartner bei der SV in Linz. Sie hätten eine über 20 Jahre
dauernde Geschäftsbeziehung. Herr H. würde früher allein zu ihm
gekommen sein, er würde ihn näher kennen als Frau H..
Er hätte privat keine Versicherungen bei F.H..
Am 21. Juli 2005 wurde folgendes
Auskunftsersuchen gemäß
§ 143 BAO an die AGmbH als Kundin
der SV gerichtet:
Im Herbst 2000 sei mit der SV eine
Gruppenunfallversicherung vom 1. September 2000 bis
8. September 2000 abgeschlossen worden.
Wer hätte diesen Versicherungsvertrag unterschrieben?
Wer hätte die Anbahnungsgespräche, wer hätte die
Abschlussverhandlungen geführt?
Wer sei generell für die Vertragsbeziehungen zur
SVverhandlungsbefugt? Die beteiligten Personen würden mit Namen und Adresse
anzuführen sein.
Mit Schreiben vom 5. August 2005 wurde wie folgt
geantwortet:
Der Versicherungsvertrag mit der SV für die
Gruppenunfallversicherung vom 1. September bis 8. September 2000
sei von den beiden zeichnungsberechtigten Geschäftsführern
unterzeichnet worden: WM, GS.
Die Anbahnungsgespräche seien von Frau JS, in ihrer
Funktion als Verantwortliche für die Produktion des AEF geführt
worden.
Die Abschlussverhandlungen seien von JS und WM geführt
worden.
Für die Versicherungsbelange im Rahmen des AEF sei die
für die Produktion verantwortliche Person verhandlungsbefugt
gewesen.
Generell sei die kaufmännische Leitung der
Geschäftsführung für die Vertragsbeziehungen zur SV
verhandlungsbefugt.
Am 30. August 2005 wurde Frau JS im Hinblick auf
den zwischen der AGmbH und der SV abgeschlossenen
Gruppenunfallversicherungsvertrag für 1. bis 8. September 2000
als Zeugin vernommen. Darüber wurde folgende Niederschrift
errichtet:
Sie hätte den gegenständlichen Vertrag in
Funktion als Festivalleiterin abgeschlossen, sei aber nicht zeichnungsberechtigt
gewesen. Die Vorbereitungsarbeit wäre ihre Tätigkeit gewesen, der
mündliche Abschluss. Die AGmbH hätte mit der SV Vertragsbeziehungen
bezüglich der ständigen Einrichtung gehabt, daher wäre es nahe
liegend gewesen, dass auch hier die WS betraut werde, sie hätte sich an
F.H. gewandt.
Sie hätte das von 1995 bis 2001 gemacht, er sei in
dieser Zeit ihr Ansprechpartner gewesen. Manchmal würde seine Gattin am
Telefon gewesen sein.
Die konkrete Beratung hätte bis jedenfalls 2001 immer
F.H. vorgenommen.
Die Besprechungen über die abzuschließenden
Versicherungen hätten mit ihr, Herrn H. und WM stattgefunden. Bw. wäre
hier nicht anwesend gewesen. Sie könne nicht sagen, wer von Seiten der SV
den Versicherungsantrag ausgefüllt hätte. Bei einem zweiten Treffen
wären die Anträge immer bereits fertig zur Unterschrift für die
Geschäftsführer gewesen.
Die obige Vorgangsweise wäre im Wesentlichen ident mit
der im Jahr 2000.
Sie sei nur für Festivalbelange zuständig gewesen
und würde daher über andere Vertragsbeziehungen mit den Ehegatten H.
nichts wissen.
Am 7. September 2005 wurde Herr WM ebenfalls zu
obigem Thema als Zeuge befragt:
Er hätte die Geschäftsführung inne gehabt
von Jänner 1997 bis Oktober 2002. Seit 1995 seien immer wieder im
Zusammenhang mit dem Gebäude selbst, als auch mit dem Festival
Versicherungen mit der SV abgeschlossen worden. Ständiger Ansprechpartner
sei hier Herr H. gewesen. Irgendwann in den Jahren 1999 oder 2000 sei ihm
von F.H. mitgeteilt worden, dass dessen Gattin bzw. die Agentur H. nun die
Geschäfte übernehmen würde, F.H. seine Gattin aber weiterhin
unterstützen würde.
Geschäftspartner der AGmbH sei dann Bw. gewesen, er
würde sie beraten. F.H. hätte um Zustimmung zu diesem Wechsel
ersucht.
WM hätte oft mit Bw. telefoniert, aber auch mit F.H..
Beratungen im konkreten Sinn hätte es nicht mehr gegeben, da die von den
Polizzen umfassten Risken bereits in den Anfangsjahren analysiert und
versicherungsseitig entsprechend bedeckt worden seien. In den Folgejahren
würde die Grundstruktur der Verträge beibehalten worden sein, nur mehr
Anpassungen seien durchgeführt worden. Diese Gruppenversicherung sei Teil
einer traditionellen Versicherungsleistung gewesen.
Bei konkreten Besprechungen wären zumindest einmal
beide Ehegatten anwesend gewesen, sonst nach seiner Erinnerung nach
überwiegend Herr F.H..
Nach Vorhalt der Zeugenaussage JS, wonach die konkreten
Beratungen von Herrn H. vorgenommen worden wären: Das widerspreche sich
nicht mit seinen Aussagen. Das können so gewesen sein. Damit würde er
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1689-L/02
- Stammnummer
- 19594
- Gültig
- 06.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF