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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1689-L/02

Zurechnung von Provisionseinkünften aus der Vermittlung von Versicherungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1689-L/02vom 06.12.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vertreten durch Treudat Köglberger, Stadler & Partner, Wirtschaftstreuhand GmbH, 4020 Linz, Untere Donaulände 21-25, vom 14. März 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch Reinhard Schatzl, vom 15. Februar 2002 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb anstatt mit Null nicht festgesetzt werden. Eine Änderung der festgesetzten Abgabe ergibt sich nicht. Entscheidungsgründe Bw. erklärte im Berufungsjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 204.868,00 S als Versicherungsagentin. Aus dem von dieser am 3. September 1999 eingereichten Fragebogen im Hinblick auf die Eröffnung ihres Gewerbebetriebes Versicherungsagent wurde von Bw. angegeben, dass dieser mit 1. August 1999 begonnen hätte. Mit Wirksamkeit vom 1. August 1999 wurde durch Bw. das Gewerbe Versicherungsagent angemeldet. Aktenkundig ist eine Vereinbarung vom 3. Februar 1992 zwischen F.H. und Bw. darüber, dass Bw. ab 1. Februar 1992 bei ihrem Gatten geringfügig beschäftigt sei. Die Arbeiten, die Bw. im Zuge ihrer Anstellung erledigen werde, würden sich aus diversen Schreibarbeiten, Terminvereinbarungen, sowie Erledigungen behördlicher Angelegenheiten zusammensetzen und monatlich mit 2.500,00 S entlohnt werden. Für das Jahr 1999 würden von Bw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Versicherungsagentin in Höhe von 68.125,00 S erklärt. Auf Grund der fehlenden steuerlichen Auswirkung wurde für das Jahr 1999 kein Einkommensteuerbescheid durch die Abgabenbehörde erster Instanz erlassen. Aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 geht ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten im Hinblick auf gegenständliche Tätigkeit von 204.868,43 S hervor, wobei sämtliche Einnahmen in Höhe von 307.482,00 S auf Provisionen der SV zurückzuführen sind. Mit Ergänzungsvorhalt vom 10. Dezember 2001 wurde Bw. durch die Abgabenbehörde erster Instanz ersucht, im Hinblick auf die geltend gemachten Ausgaben die Gehälter belegmäßig nachzuweisen, sowie das Fahrtenbuch und die Diätenaufstellungen nachzureichen. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2001 wurden handschriftliche Belege über 12 x 3.800,00 S = 45.600,00 S Gehälter ausbezahlt an C.H., den Sohn von Bw., eingereicht. Des Weiteren wurde eine Aufstellung über die im Jahr 2000 gefahrenen Kilometer und aus diesen Reisen resultierenden Diäten eingereicht. Zusätzlich wurde ein Fahrtenbuch für das Jahr 2000 eingereicht. Als Ergebnis einer Nachschau am 29. November 2001 wurden von Bw. folgende Angaben niederschriftlich bestätigt: Ausbildung: Bw. hätte selbst keine Ausbildung in versicherungstechnischer Hinsicht, sie wäre aber im Kundendienst als Angestellte drei Jahre bei der EA gewesen. Sämtliche abgeschlossenen Versicherungen (SV) in den Jahren August 1999 bis dato seien von F.H. abgeschlossen worden. Bw. hätte lediglich Büroarbeiten gemacht. Ihr Gatte hätte telefonisch angegeben, dass er unentgeltlich diese Abschlüsse für seine Frau tätigen würde. Bw. würde selbst einen Gewerbeschein (Versicherungsagent) besitzen. Die Fahrtenbücher (für Herrn und Frau H.) hätten nicht übergeben werden können, da der Gatte diese im Büro (SV) abgelegt hätte. Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 15. Februar 2002 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0,00 S festgesetzt, es würde sich folglich auch keine festgesetzte Einkommensteuer ergeben. Mit Schreiben vom 14. März 2002 wurde gegen obigen Bescheid Berufung eingebracht. Es würde beantragt werden, die Veranlagungen entsprechend den eingereichten Steuererklärungen vorzunehmen. Als Begründung werde auf die Beantwortung des Ergänzungsansuchens vom 10. Jänner 2002 von F.H. verwiesen. Am 10. Jänner 2002 wurde an F.H. folgenden Ergänzungsvorhalt abgefertigt: Da auf Grund der Erhebung bei Bw. vom 29. November 2001 hervorgehe, dass die Versicherungsabschlüsse weiterhin von F.H. getätigt werden würden, würde dieser aufgefordert werden, eine berichtigte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 einzureichen. Ansonsten würde eine Provision in Höhe von 307.482,00 S dem bisherigen Gewinn zugerechnet werden. Mit Schreiben vom 1. Februar 2002 wurde der Ergänzungsauftrag vom 10. Jänner 2002 von F.H. wie folgt beantwortet: F.H. hätte die Einkommensteuererklärung 2000 entsprechend der angeführten Präambel "nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig" eingereicht. Eine Aufforderung zur Berichtigung verwundere daher sehr und stelle einen Abgang vom Prinzip der Individualbesteuerung dar. F.H. befinde sich seit 1. August 2000 in Pension, er hätte im Jahr 2000 nur mehr so genannte Folgeprovisionen aus bereits bestehenden Versicherungsverträgen bezogen. Neuabschlüsse seien jedoch nicht getätigt worden. Darüber hinaus wäre F.H. im Rahmen der familiären Beistands- und Mitwirkungspflichten unentgeltlich für die Versicherungsagentur seiner Gattin beratend tätig gewesen. Bw. übe seit 1. August 1999 das gebundene Gewerbe des Versicherungsagenten auf eigene Rechnung und Gefahr aus. Sie erfülle selbstverständlich alle erforderlichen Qualifikationen (der Gewerbeschein "Versicherungsagentur" sei ein gebundenes Gewerbe, welches einen Befähigungsnachweis erfordere) und betreibe die Agentur eigenständig unter Mithilfe des Sohnes (Dienstverhältnis) sowie des Ehegatten F.H. . Die Mithilfe von F.H. für die Versicherungsagentur seiner Frau sei untergeordnet und beschränke sich auf beratende Tätigkeit, sowie die Finalisierung von Verträgen. Auch hätte Bw. selbstverständlich die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über ihre Einkünfte. Eine Zurechnung von Einkünften einer anderen Person unter oben angeführten Umständen widerspreche damit allen Grundprinzipen des Steuerrechts und werde daher bereits an dieser Stelle auf das Schärfste zurückgewiesen. Beigelegt wurde die Kopie des Gewerbescheines von Bw. für das Gewerbe Versicherungsagent ab 1. August 1999. Weiters wurde beigelegt eine Vereinbarung über die Vermittlung von Versicherungsverträgen vom 28. März 2000, abgeschlossen zwischen der SV und Bw., Versicherungsagentur. Die für die Berufungsentscheidung wesentlichen Teile des Vertrages lauten wie folgt: "Sehr geehrte Frau H. ! Wir bieten Ihnen hiermit den Abschluss des nachstehenden Agenturvertrages mit Beginn 1. September 1999 an: ..... Sie verpflichten sich weiters im Sinne eines hohen Beratungsstandards spätestens bis zum Ende des ersten Jahres der Vertragsdauer einen Nachweis über die abgelegte BÖV-Prüfung vorzulegen. Sofern Sie diese bei Vertragsabschluss noch nicht abgelegt haben, werden die Kosten von unserer Gesellschaft übernommen und aliquot rückverrechnet, sollte ihre Tätigkeit für uns weniger als drei Jahre dauern. Ein Drittel der Kosten gilt pro vollem Kalenderjahr der Tätigkeit als verdient. .... 13. Sonstige Vereinbarungen Erlass der BÖV-Prüfung ....." Die Provisionen Bw. in Höhe von 307.482,00 S wurden im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 des F.H. dessen erklärtem Gewinn zugeschlagen. In der Berufungsschrift von F.H. gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 wurde von ihm wie folgt ausgeführt: Die Bescheide würden unter Zurechnung der Einnahmen (nicht Einkünfte) von Bw. unter Berufung auf Feststellungen des Erhebungsdienstes erlassen worden sein. Damit würden wesentliche Prinzipien des österreichischen Steuerrechts, nämlich das Prinzip der Individualbesteuerung, als auch das Nettoprinzip negiert werden. Einkünfte seien demjenigen zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen sei. "Zurechnungsobjekt ist derjenige, der aus der Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt, der also die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen ausnutzen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern" (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, § 2, Rz 142). F.H. wäre bis 1999 neben seiner unselbstständigen Tätigkeit auch als Versicherungsagent selbstständig tätig gewesen. Am 17. August 1999 sei der Betrieb aufgegeben worden, der Gewerbeschein zurückgelegt und der Agenturvertrag gekündigt worden. Seit 1. August 2000 würde sich F.H. in Pension befinden. Ab diesem Zeitraum würden nur mehr so genannte Folgeprovisionen aus bereits bestehenden Versicherungsverträgen bezogen werden. Neuabschlüsse würden seit 18. August 1999 nicht mehr getätigt werden. Bw. übe seit 1. August 1999 das gebundene Gewerbe des Versicherungsagenten auf eigene Rechnung und Gefahr aus (eine Kopie des Gewerbescheines sowie des Agenturvertrages mit der SV sei am 19. Jänner 2002 übermittelt worden). Bw. erfülle selbstverständlich alle erforderlichen Qualifikationen (der Gewerbeschein "Versicherungsagentur" sei ein gebundenes Gewerbe, welches einen Befähigungsnachweis erfordere) und betreibe die Agentur eigenständig unter Mithilfe des Sohnes (Dienstverhältnis), sowie des Ehegatten F.H.. Die Unterstützung von F.H. in der Versicherungsagentur der Gattin wäre naturgemäß am Beginn der Tätigkeit mehr gewesen und hätte das Herstellen von verschiedenen Kundenkontakten sowie beratende Tätigkeiten umfasst. Diese Unterstützung und Mithilfe, insbesondere beim Aufbau der Agentur, sei sogar vom Gesetzgeber in § 90 ABGB normiert: "Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar und es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist." Der Verwaltungsgerichtshof hätte im Erkenntnis vom 30. Jänner 1991, 90/13/0144, die Einkünfte eines Taxiunternehmens der Inhaberin zugerechnet, obwohl das Unternehmen vom Ehegatten geführt worden wäre und dieser seiner Gattin keinen Einblick in die Gebarung gewährt hätte. "Auch das ein Ehepartner namens des anderen rechtlich tätig wird (Unterfertigung von Versicherungsanträgen)"..........rechtfertige nicht die Zurechnung von Einnahmen auf den anderen Ehepartner (VwGH vom 24. Jänner 1990, 88/13/0243). F.H. trage in keinster Weise unternehmerisches Risiko. Dieses treffe ausschließlich die Ehegattin. Bw. hätte auch die uneingeschränkte wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über ihre Einkünfte. Die Zurechnung der Einnahmen der Ehegattin auf F.H. sei daher in keinster Weise gerechtfertigt, da die Mitwirkung von F.H. über die nach ABGB vorgesehene Beistandspflichten nicht hinausgegangen sei. Am 4. Juni 2002 wurde die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 wurde durch den Erhebungsdienst der Abgabenbehörde erster Instanz folgende Stellungnahme zu den Berufungen der Bw. und des F.H. eingereicht: Am 29. November 2001 sei bei Bw., Adresse, unangemeldet eine Nachschau gemäß § 144 BAO durchgeführt worden. Vor Beginn der Befragung sei Bw. ersucht worden, den vorgelegten Nachschauauftrag zu unterschreiben. Bw. verweigerte dies cirka 10 Minuten mit der Begründung, dass sie die Fragen nicht kennen würde. Der gegenständliche Nachschauauftrag sei aber doch zur Kenntnis genommen (unterschrieben) worden. Eine Durchschrift dieses Nachschauauftrages sei an Bw. ausgehändigt worden. Es handle sich um jene Unterschrift, die laut Einwand der Berufungswerberin vor der Befragung geleistet worden sei, aber keine Blankounterschrift darstelle. Anschließend sei eine Niederschrift mit Bw. aufgenommen worden und von dieser auch unterschrieben worden. Da kein Kopierer zur Verfügung gestanden wäre, hätte keine Kopie dieser Niederschrift an die Befragte ausgehändigt werden können. Der Vorwurf der Berufungswerberin, dass sie keine Möglichkeit gehabt habe, die Aufzeichnungen (Niederschrift) des Erhebungsdienstorganes durchzulesen, entspreche nicht der Wahrheit. Eine Blankounterschrift sei nicht gefordert und nicht geleistet worden. F.H. hätte während der Nachschau telefonisch mitgeteilt (Bw. hätte den Telefonkontakt hergestellt), dass er unentgeltlich die Verkaufstätigkeit von Versicherungen (Versicherungsabschlüsse) für seine Frau durchführen würde und seine Frau ohnehin den Gewerbeschein besitzen würde. Weitere Aussagen seien von F.H. nicht gemacht worden. Mit F.H., Bw. und einer Vertreterin der Abgabenbehörde erster Instanz wurde schließlich von der Abgabenbehörde zweiter Instanz folgende Niederschrift protokolliert: Bw. antwortete auf die Frage, wieso eingangs der Niederschrift behauptet werde, dass die Feststellungen des Finanzamtes U. falsch seien, dass vom Erhebungsorgan - bevor mit der Fragestellung überhaupt begonnen worden sei - von ihr eine Unterschrift abverlangt worden sei. Auf den Hinweis, dass diese Aussage eine Beschuldigung des Erhebungsorganes darstellen würde, antwortete die Berufungswerberin, dass sie keinesfalls den Inhalt ihrer Befragung mit ihrer Unterschrift bestätigt habe. Sie würde eine Blankounterschrift geleistet und auch keine Durchschrift des Erhebungsberichtes erhalten haben. Es wurde in diesem Zusammenhang weiter angegeben, dass bestätigt werden könne, dass F.H. mit dem Erhebungsdienstorgan im Zuge der Befragung telefoniert habe. F.H. führte an, dass er den genauen Wortlaut des Gespräches nicht wieder geben könne, dass er zusammenfassend zum Ausdruck gebracht habe, dass er mit der Finalisierung der Versicherungsverträge betraut gewesen sei, er mit seiner Gattin gemeinsam die Kunden aufsuche und für Fragen zur Verfügung stehen würde und auch - auf Grund seiner schöneren Handschrift - die Versicherungsanträge ausfüllen würde. Auf die Frage, ob Versicherungsanträge bzw. Versicherungsabschlüsse beigebracht werden könnten, wurde geantwortet, dass keine mitgebracht worden seien. Beizubringende Unterlagen: 1999, 2000, 2001 zumindest fünf ausgefüllte Versicherungsanträge, Versicherungsabrechnungen für oben angeführten Zeitraum, aus dem die Zuordnung der Versicherungsanträge auf das jeweilige Versicherungskonto ersichtlich sei. Ursprünglicher Versicherungsvertragabschluss 1999. Zum ersten Punkt des Nachschauberichtes - der Ausbildungsfrage - werde angeführt, dass Bw. ohne Befähigungsnachweise keinen Gewerbeschein erhalten haben würde. Als Bestätigung würde jederzeit ein Schreiben der SV nachgereicht werden können, da Bw. einige Jahre bei ihrem Mann geringfügig beschäftigt gewesen wäre. Als Tätigkeitsinhalt werde angegeben, dass sie die Vorarbeiten für ihren Mann erledigt habe. Ebenfalls würden Weiterbildungsveranstaltungen laufend besucht werden. Dabei handle es sich um interne Versicherungsseminare, über die keine Bestätigungen vorliegen würden, da keine ausgestellt werden würden. Zu Punkt 2. des Erhebungsberichtes gab Bw. zu der Feststellung "dass sämtliche Versicherungsabschlüsse von F.H. getätigt worden wären" an, dass sie die Verträge unterfertigen würde. Ihr Mann würde sie zu fast allen Kundenterminen begleiten und er würde auch die Formulare ausfüllen. Es würde sich dabei größtenteils um den früheren Kundenstock ihres Mannes handeln. Beizubringende Unterlagen: Schriftliche Zusage der Direktion der SV, dass Bw. den Kundenstock ihres Mannes übernehmen könne. Auf die Frage, wieso dem Ehegatten keine Gehaltszahlungen zugekommen seien, obwohl an den Sohn Zahlungen erfolgt seien, werde angegeben, dass der Sohn vorwiegend Computerarbeiten/Statistiken durchgeführt hätte. Adressenlistenänderungen/Schreibarbeiten. Es gebe keinen Vertrag mit dem Sohn und keine Stundenaufzeichnungen. Er sei auf Anraten des Steuerberaters geringfügig angemeldet worden. Es gebe darüber keine Bankbelege, da das Geld bar ausbezahlt worden sei. Die Unterstützung vor Ort beim Kunden wäre nach Übergabe des Kundenstockes nur teilweise erfolgt. Bei besonders großen Kunden jedoch immer. Auf die Frage, ob F.H. oder Bw. zu Kunden fahre, wurde angegeben, dass zu unterscheiden sein würde, dass noch alte Verträge mit Betreuungsprovision laufen würden und sich F.H. für diese Kunden verantwortlich fühle. Für Neuanträge sei jedoch Bw. zuständig. Auf die Frage, wieso im Jahr 2000 von F.H. für die Versicherungsagentur 7.580 km im Fahrtenbuch aufgezeichnet worden wären, werde angegeben, dass teilweise der Mann bei der Versicherung Unterlagen geholt hätte. In diesem Zusammenhang wurde von Bw. angeführt, dass die Führung der Fahrtenbücher im Berufungszeitraum schwierig gewesen wäre. Der Widerspruch, wieso in der aktenkundigen Kilometergeldaufstellung des F.H. ab dem Pensionsantritt nur mehr Fahrten für die Versicherungsagentur und keine mehr für den Auftrag der SV erfolgt sei, hätte nicht geklärt werden können. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass bei der nicht ordnungsgemäßen Führung von Fahrtenbüchern eine Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde bestehe. Zu der Frage, ob eine Bezirkszuteilung erfolgt sei, dass sich die Versicherungstätigkeiten auf ganz Oberösterreich aufteilen würden (Diätenberechnung erfolge laut Fahrtenbuch). Zu der Frage, ob es getrennte Geschäftskonten gebe, wurde angegeben, dass es ein gemeinsames Bankkonto gebe, auf Grund der Überweisung würde sich feststellen lassen, um welche Provisionseinkünfte es sich handle. Beizubringende Belege: Nachweis der Bewirtungsspesen von F.H. und Bw.. Abschließend sei eine Kopie des Erhebungsdienstberichtes ausgehändigt worden. Eingereicht wurden Provisionsabrechnungen von Bw. und F.H. für die Jahre 1999, 2000 und 2001, sowie eine Anzahl von Versicherungsanträgen in Kopie. Am 11. Dezember 2003 wurde durch den Senat ein Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO an die SV abgefertigt: | 1. | Einzureichen sein würden sämtliche in den Jahren 1999 bis 2003 in Gültigkeit stehende Verträge und Vereinbarungen, die mit Herrn F.H., Frau Bw., sowie mit der Agentur "H." abgeschlossen worden seien. Eine Kopie der Schriftstücke genüge. | 2. | Welche der oben angeführten Vertragspartner hätte in welchen Zeiträumen der Jahre 1999 bis 2003 Einkünfte über Provisionskonten mit welcher Nummer bezogen? | 3. | In den Provisionskontenübersichten würden unter "ART" folgende Abkürzungen verwendet werden: Folge, FolglB, Anpass, DM-Fol, Erst, Betreu, ErstFF, DM-Abs, Abschl, Einmal, SpesKG, EBuch, Bonus, Zehntl, 1. Ant, HändBU, Lfd.Abs. Welche Abkürzungen würden noch existieren? Sämtliche Abkürzungen würden zu erläutern und zu konkretisieren sein, um welche Umsätze es sich jeweils handle. | 4. | Aus einem Aktenvermerk über Kundenzuweisungen an F.H. vom 21. Februar 2000 gehe hervor, dass ab 1. August 2000 Kunden an eine Agentur "H." zugewiesen werden würden. Wer vertrete die Agentur H.? Seit wann sei die WS in Geschäftsverbindung mit dieser? Welche Kunden seien in den Jahren 1999 bis 2003 an diese zugewiesen worden? Sei es richtig, dass fünf Fünftel der Provisionen für die Agentur an F.H. ausbezahlt werden würden? | 5. | Welche Kunden seien F.H. und Bw. in den Jahren 1999 bis 2003 jeweils zugewiesen worden? | 6. | Laut Punkt 1 des vorliegenden Agenturvertrages mit Bw. sei eine BÖV-Prüfung zu absolvieren gewesen. Um welche Prüfung hätte es sich dabei gehandelt? Wann sei diese von Bw. abgelegt worden? Mit Schreiben vom 26. März 2004 wurde wie folgt geantwortet: Sämtliche Agenturverträge und Vereinbarungen mit Bw. würden diesem Schreiben beigelegt sein. Die Courtagevereinbarung sei ausschließlich mit Frau H. getroffen worden. Die Liste der Provisionskonten für den Zeitraum 1999 bis 2003 würde beiliegen. Die Abkürzungen zu den Provisionskonten würden ebenfalls in der Beilage beschrieben werden. Die Agentur H. würde Bw. als Gewerbeinhaberin gehören und werde von dieser vertreten. Mit August 1999 sei mit der Agentur H. eine Agenturvereinbarung abgeschlossen worden. Die Liste der zugewiesenen Kunden würde beiliegen. Erklärungswürdig erscheine der hausintern verwendete Provisionssatz von fünf Fünftel. Dies bedeute in der Praxis, dass 5 % der Jahresnettoprämie als Provision im ersten Jahr und 5 % der Jahresnettoprämie in den Folgejahren zur Verfügung stehen würden. Während des aufrechten Dienstverhältnisses wären Kunden bzw. Verträge laut Liste F.H. als Dienstnehmer organisatorisch (organisatorische Zuordnung bedeute, dass ein bestimmter Vermittlerzugang zu den entsprechenden Vertragsdaten habe) und zur Betreuung zugewiesen worden, dementsprechend seien ihm die Provisionen auf sein Provisionskonto gutgeschrieben worden. Ab Pensionierung von F.H. seien die Verträge der Agentur H. organisatorisch zugeordnet. Im Falle einer Aktivität der Agentur H., welche zu einer Vertragsänderung (Erhöhung, Verlängerung etc.) führe, würde ab diesem Zeitpunkt auf Grund der Agenturvereinbarung die resultierende Provision der Agentur H. auf deren Provisionskonto gutgeschrieben werden. Die Liste der zugewiesenen Kunden würde beiliegen. BÖV bedeute Bildungswerk Österreichischer Versicherungen. Bei der BÖV-Prüfung handle es sich um eine staatlich anerkannte Prüfung. Die Berufsbezeichnung nach Absolvierung der Prüfung laute "staatlich geprüfter Versicherungskauffrau/mann". Die BÖV-Prüfung sei ein im Allgemeinen sehr sinnvoller Beleg dafür, dass ein bestimmter Vermittler gut ausgebildet sei, dies sei jedoch keine Voraussetzung für die Ausbildung des Berufes. Die Aufnahme der BÖV-Prüfung in den Agenturstandardvertrag sei daher eine den Vertragspartnern frei stehende Vereinbarung, welche im Falle der Agentur H. abbedungen worden sei - hier werde abweichend vom Standardvertrag von der BÖV-Prüfung abgesehen. Beigelegt wurde ein Agenturvertrag, abgeschlossen zwischen der SV und Bw. vom 12. bzw. 17. August 1999. Zusätzlich der Gewerbeschein für Bw. ab 1. August 1999 für das Gewerbe Versicherungsagent. Weiters wurden Provisionsbestimmungen für Agenturen sowie eine Liste von Provisionsbuchungen zu Gunsten von F.H. vorgelegt. Bestätigt wurde weiters die Auszahlung von Entgelten für Vermittlertätigkeit an die Ehegatten H. in folgendem Ausmaß: | Jahr | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | F.H. | 246.353,00 S | 204.023,00 S | 149.758,99 S | 10.456,47 € | 9.608,78 € | Bw. | 86.330,00 S | 330.008,00 S | 839.626,12 S | 110.405,53 € | 164.758,32 € Listen über die in den Provisionsabrechnungen verwendeten Abkürzungen wurden eingereicht. Aus diesen gehen unter Anderem folgende Zuordnungen hervor: | Erst | Erstprovision | Abschluss | Abschl | Abschlussprovision | Abschluss | ErstFF | Erst- bzw. Einmalprovision Fremde Führung | Abschluss | Folge | Folgeprovision | Folge | Betreu | Betreuungsprovision | Betreuung Ebenfalls beigelegt wurde eine Aktennote der SV vom 21. Februar 2000 für F.H., die wie folgt lautet: "Regelung Ihrer Betreuungstätigkeit für 2000 Folgende Firmen werden Ihnen für 2000 zur Betreuung zugewiesen: 1. Kommunalrisken ..... 2. Wohnungsgenossenschaften ..... 3. Diverse Firmen: ..... 4. Makler: ..... Diese Großkunden der Landesdirektion OÖ. werden Ihnen wie bisher für 2000 zur Betreuung zugewiesen. Für diese zugewiesenen Kunden gilt bis 31. Juli 2000 die Provisionsregelung 5/1 im NKS-Bereich. Die Betreuungsprovision gebührt für die laufende Betreuung der Ihnen zugewiesenen Firmen. Dieser Betreuungsauftrag kann Ihnen jederzeit entzogen werden. Ab 1. August 2000 (Übertritt in den Ruhestand) werden die Kunden für die Agentur "H." bis auf Widerruf zur Betreuung zugewiesen, für die Sie eine Provision von 5/5 erhalten." Mit Schreiben vom 16. März 2005 wurden die vorläufigen Ermittlungsergebnisse der Abgabenbehörde erster Instanz übermittelt. Mit Ergänzungsvorhalt vom 18. Mai 2005 wurden an die Berufungswerberin und ihren Gatten folgende Fragen gerichtet: | 1. | Die Stellungnahme des Erhebungsdienstes vom 2. Oktober 2002, das Auskunftsersuchen vom 11. Dezember 2003 und das Antwortschreiben der SV vom 26. März 2004 samt Beilagen würden im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt werden. | 2. | Laut den Angaben der SV würden ab Pensionierung von F.H. die Verträge und somit dessen Kundenstock Bw. zugeordnet worden sein. Es seien sämtliche Schriftstücke die Übernahme des Kundenstockes betreffend einzureichen. Sei diesbezüglich eine Ablöse bezahlt worden? Wenn ja, in welcher Höhe und wann? | 3. | Laut Niederschrift des Erhebungsdienstes wäre F.H. in den Räumlichkeiten der SV ein Büro zur Verfügung gestanden. Sei dies noch immer der Fall, wenn nein, bis zu welchem Zeitpunkt sei davon auszugehen? Wäre gestanden oder stehe auch Bw. ein solches Büro zur Verfügung? | 4. | Aus welchem Grund sei Bw. die BÖV-Prüfung durch die WS erlassen worden? | 5. | Sowohl im Hinblick auf die von Bw., als auch in Bezug auf die von F.H. im Jahr 1999 geltend gemachten Kilometergelder sei das jeweilige Fahrtenbuch einzureichen. | 6. | Die Visitenkarten und das Geschäftspapier der Agentur H. sei jeweils in Form eines Exemplares einzureichen. | 7. | Welche Kunden des F.H. seien ab 1. August 2000 an die Agentur H. zugewiesen worden (siehe das von der Berufungswerberin eingereichte Schreiben vom 21. Februar 2000)? Welche Kunden seien ab diesem Zeitpunkt F.H. zugewiesen worden? | 8. | Eine Liste der Bw. ab 17. August 1999 zugewiesenen Kunden würde einzureichen sein. Würden sich diese verändert haben, würden mehrere Listen einzureichen sein. | 9. | Sei von Bw. eine Vollmacht für F.H. für die Agentur H. ausgestellt worden? Wenn ja, würde diese einzureichen sein. | 10. | Für die Jahre 1999 und 2000 würde von F.H. unter Einbeziehung der Einnahmen "Agentur" eine korrigierte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung einzureichen sein. Dies im Hinblick auf eine möglicherweise abweisliche Berufungsentscheidung. Falls auch von diesem Fremdleistungskosten an den Sohn der Ehegatten H. geltend gemacht werden, würden die Vereinbarungen mit diesem schriftlich einzureichen sein. Welches Ausmaß an welchen Tätigkeiten zu jeweils Bezahlung in welcher Höhe sei vereinbart worden? Stundenaufzeichnungen seien einzureichen. Weiters würde eine Aufstellung einzureichen sein, wie sich die als Ausgaben geltend gemachten Beträge zusammensetzen würden. | 11. | Sämtliche zwischen den Ehegatten H. abgeschlossenen Vereinbarungen im Hinblick auf deren gemeinsame Tätigkeit für die WS seien einzureichen. Würden keine schriftlichen Dokumente vorliegen, würden die wesentlichen mündlich vereinbarten Vertragspunkte anzuführen sein. Insbesondere wesentlich seien die Abmachungen bezüglich der internen Aufgabenverteilung und der Einnahmenzurechnung. | 12. | Die Kündigung des Agenturvertrages durch F.H. würde einzureichen sein. | 13. | Der von Bw. eingereichte Agenturvertrag vom 12. August 1999 sei nicht ident mit dem durch die WS eingereichten (verschiedene Provisionskontennummern). Es seien sämtliche Agenturverträge der Bw. in Bezug auf sämtliche existierenden Provisionskontennummern einzureichen. | 14. | Sämtliche von F.H. mit der SV abgeschlossenen Verträge seit 1999 seien einzureichen (auch diejenigen, die nicht mehr in Geltung stehen würden). | 15. | Es sei der Unterschied zwischen Betreuungs- und Folgeprovision zu erläutern. | 16. | Sowohl für Bw., als auch für F.H. sei eine Auflistung der Provisionskontennummern ab 1999 je Zeitraum, für die diese gültig gewesen wären/seien, einzureichen. | 17. | Für sämtliche in den Jahren 1999 und 2000 erklärten Provisionseinnahmen durch Bw. sei folgende Auflistung vorzunehmen: Nach Monaten gegliederte Liste der Kunden, deren Betreuung zu einer Provision geführt habe. Diese würden mit Namen und Adresse, bei Unternehmen auch mit dem Namen des jeweiligen Ansprechpartners und der Art des Versicherungsabschlusses zu versehen sein. | 18. | Von F.H. sei im Jahr 2000 Kilometergeld für Pkw-Fahrten von 7.580 km als Ausgabe im Hinblick auf seine eigenen Einkünfte geltend gemacht worden. Aus der eingereichten Aufstellung gehe jedoch hervor, dass es sich hiebei um Fahrten für die "Agentur" handeln würde. Nach Ansicht des Senates würden diese Kosten - würden die gegenständlichen Einkünfte Bw. zugerechnet werden - nicht geltend gemacht werden können. Es sei dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2005 wurde wie folgt geantwortet: | zu 2. | Der Kundenstock von F.H. sei gemäß Schreiben der SV vom 21. Februar 2000 ab dem Zeitpunkt der Pensionierung des F.H. der Versicherungsagentur H. zugeordnet werden. In einem Schreiben vom 15. Juni 2005 hätte die WS klargestellt, dass die oben angeführten Kunden ab 1. August 2000 durch die Agentur H. zu betreuen seien. Weiters Schriftstücke betreffend die Übernahme des Kundenstockes würde es nicht geben. Eine Ablöse von der Versicherungsagentur H. sei nicht bezahlt worden. | zu 3. | F.H. stehe noch immer ein Arbeitsplatz bei der SV zur Betreuung von Altkunden zu Verfügung. Bw. als Inhaberin der Versicherungsagentur wäre gestanden und stehe bei der SV weder ein Büro, noch ein Arbeitsplatz zur Verfügung. | zu 4. | Wie bereits im Schreiben der SV vom 26. April 2004 ausgeführt sei die BÖV-Prüfung eine freiwillige Prüfung, die stattlich anerkannt sei. Bw. sei diese Prüfung erlassen worden, weil sie sowohl über Vordienstzeiten bei der EA verfügt habe, als auch geringfügig Beschäftigte für F.H. tätig gewesen wäre. Der für die Gewerbeausführung notwendige Gewerbeschein sei vorhanden und sei bereits vorgelegt worden (Tag der Gewerbeanmeldung 1. August 1999). Die BÖV-Prüfung sei hierfür keine Voraussetzung. | zu 6. | Visitenkarte und Briefpapier würden beiliegen. | zu 7. | Die in der Anlage 1 angeführten Kunden seien der Versicherungsagentur Bw. zur Betreuung übertragen worden. Ab diesem Zeitpunkt seien F.H. keinerlei Kunden mehr zugewiesen worden. | zu 8. | Von Bw. seien keinerlei Vollmachten an F.H. für die Agentur ausgestellt worden. | zu 10. | Ab Dezember 2000 wäre C.H. als Aushilfskraft mit einem monatlichen Entgelt von 3.800,00 S bei der Versicherungsagentur H. beschäftigt gewesen. Er hätte Büro- und EDV-Arbeiten in geringfügigem Umfang durchgeführt. Eine Anmeldung der Gebietskrankenkasse per 1. Dezember 2000, sowie die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse per 11. November 2002 würde beiliegen. Stundenaufzeichnungen gebe es nicht. Dienstvertrag und Dienstzettel würden ebenfalls nicht vorliegen. | zu 11. | Zwischen den Ehegatten H. seien keinerlei Vereinbarungen getroffen worden. Es gebe auch keine gemeinsame Tätigkeit und Aufgabenverteilung. F.H. unterstütze seine Gattin bei ihrer Tätigkeit unentgeltlich im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht. Gemäß § 44 ABGB seien die Ehegatten zum gegenseitigen Beistand verpflichtet. Konkretisiert werde diese Beistandspflicht im § 90 ABGB, dessen Satz 2 wie folgt laute: "Im Erwerb des Anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit es ihm dies zumutbar und es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist." Die Pflicht zur Mitwirkung im selbstständigen Erwerb des anderen Ehegatten sei eine Form der materiellen Beistandspflicht im engeren Sinn. Die Mitarbeit müsse persönlich zumutbar (Alter, Ausbildungsstand, etc.) und nach den Lebensverhältnissen üblich sein (z.B. bei Kleingewerbetreibenden Handwerkern und "Freien Berufen"). Die Einnahmen aus den Versicherungsverträgen ab 1. August 2000 seien ausschließlich der Agentur H. zuzurechnen. | zu 12. | Zwischen F.H. und der SV hätte nie ein Agenturvertrag bestanden. Dies deshalb, weil F.H. hauptberuflicher Mitarbeiter der SV gewesen wäre und aus diesem Grund kein Agenturvertrag mit F.H. abgeschlossen hätte werden können. | zu 13. | Folgende Provisionskontonummern hätten bestanden bzw. bestünden: KontoNr. Inhaber Beginn Tätigkeit Ende   2402000/C3 F.H. 5. Februar 1975 Innendienst besteht   246100/K5 F.H. 12. Jänner 1991 Außendienst (eigene Kunden F.H.) Pensionierung   213700/K7 F.H. 7. Juni 1995 für zugewiesene Kunden mit geringerem Prozentsatz) Pensionierung   245049/S8 Agentur 13. Juli 1999   besteht   247702/S4 Agentur 13. Juli 1999 Werbeaufwandsvergütung als Aufwandsentschädigung für geringer Provisionen besteht   | | Es bestehe nur ein Agenturvertrag, nämlich der, der dem Finanzamt vorgelegt worden sei. Hierin seien auch die Provisionskonten der Agentur angeführt. | zu 14. | Zwischen F.H. und der SV hätten außer dem Dienstvertrag keine vertraglichen Vereinbarungen bestanden. | zu 15. | Unterschied Betreuungs- und Folgeprovisionen: Betreuungsprovisionen erhalte der Vermittler bei einem aktiven Dienstverhältnis. Folgeprovisionen: Ab dem Zeitpunkt der Pensionierung als Innendienstmitarbeiter bestehe Anspruch auf Folgeprovisionen für noch laufende Verträge, die vor Ablauf des aktiven Dienstverhältnisses abgeschlossen worden seien. | zu 16. | Siehe Auflistung der Frage 13. | zu 17. | Der Ordner betreffend Provisionsabrechnungen sei an die zuständige Referentin bei der Finanzlandesdirektion übergeben worden. Sämtliche Versicherungsanträge würden im Original bei der SV aufliegen, sowie in Kopie bei der Agentur. Diese Versicherungsanträge würden aber für die tägliche Arbeit benötigt werden, daher sei im Rahmen einer Vorsprache bei der damals zuständigen Referentin der Finanzlandesdirektion vereinbart worden, dieser exemplarisch 5 Verträge vorzulegen. Eine gesamte Auflistung wie im Schreiben vom 18. Mai angefordert würde auf Grund der Vielzahl der Kunden zu einem großen Aufwand für die Agentur führen. Aus dem bereits übergebenen Ordner könnten sämtliche Provisionsabrechnungen für alle Versicherungsverträge des angesprochenen Zeitraumes nachvollzogen werden. | zu 18. | F.H. würde Fahrten - wie aus den Fahrtenbüchern ersichtlich sei - sowohl für die Agentur, als auch für den Erhalt seiner Folgeprovisionen durchführen. Eine genaue Aufteilung dieser Kilometergelder sei nicht möglich. Es würde daher der die Folgeprovision von F.H. direkt betreffende Anteil im Wege einer Schätzung erfolgen. Beigelegt wurde ein Schreiben der SV vom 15. Juni 2005, wonach sich die in der Aktennote vom 21. Februar 2000 angesprochenen Kunden ".....werden Ihnen Kunden ...... zugewiesen" ausschließlich auf die in diesem Schreiben taxativ angeführten Kunden bezogen hätte, die nach Übertritt von F.H. in den Ruhestand durch die Agentur H. zu betreuen gewesen wären und zu betreuen seien. Beigelegt wurde weiters eine Visitenkarte und ein Briefpapier der Bw., Versicherungsagentur, sowie eine Kopie der Anmeldung von C.H. bei der Krankenkasse. Am 20. Juli 2005 erging ein neuerlicher Ergänzungsvorhalt an Bw. und F.H.: In welchem Zeitraum wäre Bw. in welcher Funktion für die EG tätig gewesen? Auch der Dienstort würde anzugeben sein. Mit Schreiben vom 29. Juli 2005 wurde wie folgt geantwortet: Das Dienstzeugnis von Bw. von der EA werde beigelegt. Eingereicht wurde ein Dienstzeugnis der EA vom 1. Juli 1971. Bw. würde vom 7. Juli 1969 bis 30. Juni 1971 als Angestellte in deren Diensten gestanden sein. Sie würde im Kundenbüro tätig gewesen sein und hätte dort Karteiarbeiten, Auskünfte und Schadensberatungen zur vollsten Zufriedenheit durchgeführt. Am 21. Juli 2005 wurde folgendes Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO an die WS abgefertigt: 1. Weshalb sei bei Bw. von der Pflicht zur Absolvierung der BÖV-Prüfung abgesehen worden? In welcher Form sei ihre Qualifizierung der SV nachgewiesen worden? Etwa vorhandene Unterlagen würden einzureichen sein. 2. Welche Kurse und Seminare seien von Bw. und F.H. in den Jahren 1990 bis 2001 besucht worden? Eine getrennte Auflistung der Seminare, deren Besuch der SV bekannt sei, sei einzureichen. 3. Laut den Angaben des steuerlichen Vertreters von F.H. sei von diesem mit 17. August 1999 der Agenturvertrag gekündigt worden. Ab 1. August 2000 würde dieser in Pension gewesen sein. Man werde nun aufgefordert, die mit F.H. in den Jahren 1998 bis 2001 in Geltung stehenden vertraglichen Vereinbarungen zu erläutern und Verträge in Kopie einzureichen. Weiters würde eine Auflistung der jeweils für F.H. und Bw. in diesem Zeitraum zur Verfügung gestandenen Provisionskontennummern samt Erläuterungen zur Abgrenzung einzureichen sein. 4. Aus den von Bw. und F.H. eingereichten Provisionsbuchungen in den Jahren 1999 ff gehe eine Spalte "Sp." hervor, die mit Abkürzungen LV, NKS, KFZ, usw. ausgefüllt sei. Man würde nun aufgefordert werden anzugeben, wofür "Sp." stehe, welche Abkürzungen in dieser Spalte möglich seien und was diese bedeuten würden. 5. Aus den von Bw. und F.H. eingereichten Provisionsabrechnungen würden die Namen der Kunden teilweise nur abgekürzt hervorgehen. Es würden die vollständigen Namen sowie die Adressen folgender Kunden benötigt werden: "BO" "BR" "BW" "GW" "WA" Mit Schreiben vom 13. September 2005 wurde wie folgt geantwortet: Zu 1. Auf Grund einer besonderen Vertragsvereinbarung in Punkt 13 des Agenturvertrages sei im Vorfeld der Vertragserstellung seitens der SV auf die Absolvierung der BÖV-Prüfung verzichtet worden. Ein gültiger Gewerbeschein vom 1. August 1999 berechtige Bw. zur Ausübung des Gewerbes (Beilage Kopie Gewerbeschein). Zu 2. Bw. sei selbständig erwerbstätig und daher für ihre Weiterbildung selbst verantwortlich. Bei der SV seien keine Kurse oder Seminare besucht worden. Die besuchten Seminare des F.H. im fraglichen Zeitraum seien der beigelegten Auflistung zu entnehmen. Zu 3. Bis zum 31. Juli 2000 wäre F.H. in einem aufrechten Dienstverhältnis bei der SV Oberösterreich gestanden. Mit 1. August 2000 hätte F.H. seine vorzeitige Alterspension angetreten. Aufstellung der Konten F.H.: 213700K7: Gültiges Konto im angeführten Zeitraum für den Bezug der aus dem Dienstverhältnis zustehenden Provisionen 246100K5: Gültiges Konto im angeführten Zeitraum für den Bezug der aus dem Dienstverhältnis zustehenden Provisionen 240200C3: Gültiges Konto im angeführten Zeitraum für eingereichtes Eigengeschäft; werde seit dem Zeitpunkt der Pensionierung zwecks Versteuerung dem Finanzamt gemeldet. 242095C9: Konto sei am 31. Mai 1998 beendet worden. Aufstellung der Konten Bw.: 245029S8 und 247702S4: Gültige Konten, die im Rahmen des Agenturvertrages eröffnet worden seien. Zu 4. Die Abkürzungen in den Spalten würden für Folgendes stehen: Sp.: Stehe für Sparte - folgende Einträge seien möglich: LV: Stehe für Lebensversicherung KV: Stehe für Krankenversicherung NKS: Stehe für Nicht-KFZ-Sparten = Elementarversicherung ausgenommen Kraftfahrzeuge KFZ: Stehe für Kraftfahrzeugversicherung Zu 5. Die Adressen und Folgebezeichnungen der angeforderten Kunden wurden angegeben. Beigelegt wurde der Gewerbeschein von Bw. für das Gewerbe Versicherungsagent ab 1. August 1999. Weiters wurde vorgelegt eine Auflistung der von F.H. besuchten Seminare in den Jahren 1988 bis 1999. Weiters wurde beigelegt ein Schreiben der SV an F.H. vom 15. März 2000 bezüglich der Lösung des Dienstverhältnisses. Weiters wurde vorgelegt der Pensionsbescheid für F.H. vom 22. August 2000, wonach die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1. August 2000 anerkannt werde. Am 9. August 2005 wurde die Zeugin BH über die von ihr am 27. August 1999 bei der SV abgeschlossenen Lebensversicherung befragt. Aus der darüber aufgenommenen Niederschrift geht Folgendes hervor: BH sei die Schwester von Bw. und die Schwägerin von F.H.. Im Hinblick auf den gegenständlichen Versicherungsantrag bezüglich Lebensversicherung vom 27. August 1999 sei die Initiative von ihr ausgegangen. Sie hätte sich an ihre Schwester gewandt. Sie wisse nicht mehr, ab wann ihr Schwager und ab wann ihre Schwester ihr Ansprechpartner gewesen sei. Seit sie diese Versicherung abgeschlossen hätte, sei ihre Schwester ihr Ansprechpartner in diesem Punkt gewesen. Sie wisse nicht mehr, wann sich ihre Schwester selbständig gemacht habe. Ihre Schwester hätte sie über die diversen Versicherungsangebote beraten. Die Gespräche seien bei ihr zu Hause unter Anwesenheit ihrer Schwester, ihres Schwagers und ihres Gatten geführt worden. Den Vertragsantrag von Seiten der SV hätte ihre Schwester ausgefüllt. BH hätte auch eine Kfz-Versicherung bei der SV abgeschlossen, seit wann? Dies sei schon lange aus, sie wisse nicht mehr, wie lange genau und hätte die Versicherung bei ihrem Schwager abgeschlossen. Wer diese Versicherung zum Zeitpunkt der Vernehmung betreue, wisse sie nicht. Einen Schaden vor etwa 12 bis 13 Jahren hätte ihr Schwager bearbeitet. Nach Vorhalt der Referentin, dass für den Zeitraum ab 1. April 2001 mit der SV eine Krankenversicherung abgeschlossen worden sei: BH wisse nichts von dieser Versicherung. Sie müsse ihren Mann fragen, es könne aber so gewesen sein. Aus den von den Ehegatten H. eingereichten Provisionsabrechnungen geht hervor, dass BH ab 1. April 2001 eine Krankenversicherung mit der SV abgeschlossen hat. Die diesbezüglichen Provisionen wurden Bw. gutgeschrieben. Am 21. Juli 2005 wurde an die RGmbH als Kundin der SV folgendes Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO gerichtet: Am 31. August 1999 sei mit der SV eine Einbruchsdiebstahlversicherung abgeschlossen worden. Wer hätte diesen Versicherungsvertrag unterschrieben? Wer hätte die Anbahnungsgespräche, wer hätte die Abschlussverhandlungen geführt? Wer sei generell für die Vertragsbeziehungen zur SV verhandlungsbefugt? Die beteiligten Personen würden mit Namen und Adresse anzuführen sein. Mit Schreiben vom 17. August 2005 wurde wie folgt geantwortet: Den Versicherungsvertrag hätte seitens der RGmbH deren Geschäftsführer unterschrieben. Anbahnungsgespräche in Abschlussverhandlungen seien ebenfalls von diesem geführt worden, dies gelte auch generell für die Vertragsbeziehungen zur SV. Seitens der SV werde die RGmbH betreut vom Ehepaar H.. Ursprünglich nur von F.H., dann in weiterer Folge auch von seiner Gattin, Bw.. Ob der konkrete Vertrag noch seitens F.H. akquiriert worden sei, oder nicht, sei nicht mehr erinnerlich. Ebenfalls am 21. Juli 2005 wurde an den AD als Kunde der SV folgendes Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO gerichtet: Am 27. September 1999 sei mit der SV eine Gewerbe-Gesamtversicherung abgeschlossen worden. Wer hätte diesen Versicherungsvertrag unterschrieben? Wer hätte die Anbahnungsgespräche, wer hätte die Abschlussverhandlungen geführt? Wer sei generell für die Vertragsbeziehungen zur SV verhandlungsbefugt? Die beteiligten Personen würden mit Namen und Adresse anzuführen sein. Mit Schreiben vom 2. August 2005 wurde wie folgt geantwortet: Für den AD seien grundsätzlich RJ (Geschäftsführer) alleine und die Prokuristen HS und OG gemeinsam zeichnungsberechtigt. Von Seiten des AD hätte OG die Gespräche geführt. Im Hinblick auf die generelle Befugnis seien die Verhandlungen ebenso von OG geführt worden. Am 7. September 2005 wurde OG als Zeuge im Hinblick auf die zwischen dem AD und der SV im September 1999 abgeschlossenen Gewerbe-Gesamtversicherung sowie die Geschäftsbeziehungen zur SV im Allgemeinen vernommen: Seit 1985, dem Bestehen des AD, würden alle Versicherungsgeschäfte über die WS abgewickelt werden. Irgendwann sei F.H. in Pension gegangen und hätte gemeint, er würde gemeinsam mit seiner Gattin tätig sein, die Abwicklung würde aber über ihn laufen. Er würde als Kontaktperson bleiben, seine Gattin würde die Prämienberechnungen machen, sei ihnen mitgeteilt worden. Bezüglich des Versicherungsantrags im Hinblick auf die Gewerbe-Gesamtversicherung vom September 1999 würde F.H. wohl schon in Pension gewesen sein, seine Frau hätte nach Angaben von F.H. die Prämie berechnet. Mit F.H. seien die fachlichen Beratungsgespräche absolviert worden. Seine Gattin würde dabei nicht anwesend gewesen sein. Im Hinblick auf die allgemeinen Geschäftsbeziehungen zur SV: F.H. sei nach wie vor der fachliche Ansprechpartner. Bei Fragen würde man sich an ihn wenden. Es sei klar, dass F.H. nicht mehr bei der SV sei, mit seiner Frau zusammenarbeite und quasi als Bindeglied zu dieser auftrete. Am 21. Juli 2005 wurde folgendes Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO an die Firma EI als Kunde der SV gerichtet: Am 15. November 2000 sei mit der SV eine Feuerversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen abgeschlossen worden. Wer hätte diesen Versicherungsvertrag unterschrieben? Wer hätte die Anbahnungsgespräche, wer hätte die Abschlussverhandlungen geführt? Wer sei generell für die Vertragsbeziehungen mit der SV verhandlungsbefugt? Die beteiligten Personen würden mit Namen und Adresse anzuführen sein. Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 wurde wie folgt geantwortet: Hinsichtlich der angesprochenen Feuerversicherung hätte Herr GM die Verhandlungen mit der SV geführt und zum Abschluss gebracht. Am 8. September 2005 wurde GM als Zeuge im Hinblick auf die mit der EI mit der SV im November 2000 abgeschlossenen Feuerversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen sowie die Vertragsbeziehungen zur Versicherungsanstalt generell vernommen: Die darüber angefertigte Niederschrift ergibt Folgendes: Die Firma EI hätte schon vor der Feuerversicherung im Jahr 2000 Versicherungen mit der SV abgeschlossen gehabt. Das Hauptgebäude hätte versichert werden sollen. Die WS hätte sich schon jahrelang bemüht, ins Geschäft zu kommen. Zu diesem Zeitpunkt wäre deren Angebot das Günstigste gewesen. Sie hätten früher bei verschiedenen Versicherungen über einen Agenten Versicherungen abgeschlossen. Es seien ein Herr der SV aus Wien und ein Sachverständiger bei der Firma EI gewesen. Federführend wäre die WS in Wien gewesen, Kontaktperson bei Rückfragen wäre Herr H. gewesen. Die Kontaktperson vor Ort wäre immer Herr H. gewesen, die Entscheidungen würden aber wahrscheinlich in Wien getroffen worden sein. In den letzten Jahren sei auch Frau H. mitgekommen, aber ob das zu diesem Abschluss so gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Das müsse ab Ende der 90-er Jahre gewesen sein. Auch die gesamte Büroeinrichtung sei versichert bei der SV , deshalb ständiger Kontakt zu den Ehegatten H.. Die Beratungsgespräche hätte Herr H. absolviert, Frau H. sei auch anwesend gewesen und hätte sich maßgeblich an den Verhandlungen beteiligt. Bei kniffligen Fragen würde er in Wien anrufen, ansonsten würde er F.H. fragen, er sei aus seiner Sicht sein Ansprechpartner bei der SV in Linz. Sie hätten eine über 20 Jahre dauernde Geschäftsbeziehung. Herr H. würde früher allein zu ihm gekommen sein, er würde ihn näher kennen als Frau H.. Er hätte privat keine Versicherungen bei F.H.. Am 21. Juli 2005 wurde folgendes Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO an die AGmbH als Kundin der SV gerichtet: Im Herbst 2000 sei mit der SV eine Gruppenunfallversicherung vom 1. September 2000 bis 8. September 2000 abgeschlossen worden. Wer hätte diesen Versicherungsvertrag unterschrieben? Wer hätte die Anbahnungsgespräche, wer hätte die Abschlussverhandlungen geführt? Wer sei generell für die Vertragsbeziehungen zur SVverhandlungsbefugt? Die beteiligten Personen würden mit Namen und Adresse anzuführen sein. Mit Schreiben vom 5. August 2005 wurde wie folgt geantwortet: Der Versicherungsvertrag mit der SV für die Gruppenunfallversicherung vom 1. September bis 8. September 2000 sei von den beiden zeichnungsberechtigten Geschäftsführern unterzeichnet worden: WM, GS. Die Anbahnungsgespräche seien von Frau JS, in ihrer Funktion als Verantwortliche für die Produktion des AEF geführt worden. Die Abschlussverhandlungen seien von JS und WM geführt worden. Für die Versicherungsbelange im Rahmen des AEF sei die für die Produktion verantwortliche Person verhandlungsbefugt gewesen. Generell sei die kaufmännische Leitung der Geschäftsführung für die Vertragsbeziehungen zur SV verhandlungsbefugt. Am 30. August 2005 wurde Frau JS im Hinblick auf den zwischen der AGmbH und der SV abgeschlossenen Gruppenunfallversicherungsvertrag für 1. bis 8. September 2000 als Zeugin vernommen. Darüber wurde folgende Niederschrift errichtet: Sie hätte den gegenständlichen Vertrag in Funktion als Festivalleiterin abgeschlossen, sei aber nicht zeichnungsberechtigt gewesen. Die Vorbereitungsarbeit wäre ihre Tätigkeit gewesen, der mündliche Abschluss. Die AGmbH hätte mit der SV Vertragsbeziehungen bezüglich der ständigen Einrichtung gehabt, daher wäre es nahe liegend gewesen, dass auch hier die WS betraut werde, sie hätte sich an F.H. gewandt. Sie hätte das von 1995 bis 2001 gemacht, er sei in dieser Zeit ihr Ansprechpartner gewesen. Manchmal würde seine Gattin am Telefon gewesen sein. Die konkrete Beratung hätte bis jedenfalls 2001 immer F.H. vorgenommen. Die Besprechungen über die abzuschließenden Versicherungen hätten mit ihr, Herrn H. und WM stattgefunden. Bw. wäre hier nicht anwesend gewesen. Sie könne nicht sagen, wer von Seiten der SV den Versicherungsantrag ausgefüllt hätte. Bei einem zweiten Treffen wären die Anträge immer bereits fertig zur Unterschrift für die Geschäftsführer gewesen. Die obige Vorgangsweise wäre im Wesentlichen ident mit der im Jahr 2000. Sie sei nur für Festivalbelange zuständig gewesen und würde daher über andere Vertragsbeziehungen mit den Ehegatten H. nichts wissen. Am 7. September 2005 wurde Herr WM ebenfalls zu obigem Thema als Zeuge befragt: Er hätte die Geschäftsführung inne gehabt von Jänner 1997 bis Oktober 2002. Seit 1995 seien immer wieder im Zusammenhang mit dem Gebäude selbst, als auch mit dem Festival Versicherungen mit der SV abgeschlossen worden. Ständiger Ansprechpartner sei hier Herr H. gewesen. Irgendwann in den Jahren 1999 oder 2000 sei ihm von F.H. mitgeteilt worden, dass dessen Gattin bzw. die Agentur H. nun die Geschäfte übernehmen würde, F.H. seine Gattin aber weiterhin unterstützen würde. Geschäftspartner der AGmbH sei dann Bw. gewesen, er würde sie beraten. F.H. hätte um Zustimmung zu diesem Wechsel ersucht. WM hätte oft mit Bw. telefoniert, aber auch mit F.H.. Beratungen im konkreten Sinn hätte es nicht mehr gegeben, da die von den Polizzen umfassten Risken bereits in den Anfangsjahren analysiert und versicherungsseitig entsprechend bedeckt worden seien. In den Folgejahren würde die Grundstruktur der Verträge beibehalten worden sein, nur mehr Anpassungen seien durchgeführt worden. Diese Gruppenversicherung sei Teil einer traditionellen Versicherungsleistung gewesen. Bei konkreten Besprechungen wären zumindest einmal beide Ehegatten anwesend gewesen, sonst nach seiner Erinnerung nach überwiegend Herr F.H.. Nach Vorhalt der Zeugenaussage JS, wonach die konkreten Beratungen von Herrn H. vorgenommen worden wären: Das widerspreche sich nicht mit seinen Aussagen. Das können so gewesen sein. Damit würde er

Normen und Schlagworte

ZurechnungEinkünfteProvisionenUnternehmerrisikoMarktchancen

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1689-L/02
Stammnummer
19594
Gültig
06.12.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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