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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0286-W/02

Zurechnung von Einkünften

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0286-W/02vom 18.10.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

über den Ankauf der gegenständlichen Liegenschaft vom 23. Mai 1987 lässt den Schluss zu, dass die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen an der Anschaffung derselben nicht beim Bw., sondern bei dessen Vater gelegen waren. Erhärtet wird dieser Schluss dadurch, dass, w. o. ausgeführt, im von Herrn S - dem Vermittler der Grundstücksverkäuferin Frau AG - an Herrn HG - dem mit dem Ankauf des gegenständlichen Grundstückes vom Vater des Bw. betrauten Rechtsanwalt - gerichteten Schreiben vom 4. Juni 1987, in dem Herr S auf einen beiliegenden Kaufvertragsentwurf hinwies, nach dem Betreff, die Worte "Liegenschaft Kauf H " aufscheinen. Auch der Umstand, dass bei drei der vier im Zeitraum 1987 bis 1994 erstellten Pfandbestellungsurkunden die Firma HSt . als Kreditnehmerin vermerkt ist, deutet darauf hin, dass der Bw. nicht als wirtschaftlicher Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft anzusehen war. Dass der Bw. nicht als solcher zu betrachten war und dass der Zufluss der aus dem Verkauf der Liegenschaft resultierenden Einnahmen bzw. Einkünfte nicht an diesen erfolgte sondern dem Konto Nr.X das die Firma HStA . bei der Bank3 innehatte, über das der Bw. jedoch nicht verfügungsberechtigt war, gutgebracht wurde, geht aus den diesbezüglich beigebrachten Beweismitteln eindeutig hervor. W. o. ausgeführt, brachte der Bw. diesbezüglich zwei Telefax-Kopien - beide datiert mit 22. April 1994 - sowie einen Zahlungsbeleg betreffend das Konto bei der Bank3 Nr. X aus dem hervorgeht, dass der Betrag in Höhe von ATS 2,716.179,-- auf dieses Konto überwiesen wurde, bei. Als Verwendungszweck scheinen auf diesem Beleg die Worte "TeilbetragKaufpreisGrdstk." und als Datum des Eingangsstempels der 22. April 1994 auf. Hinsichtlich der Verfügungsberechtigung über das im letzten Absatz angeführten Konto wurden vom Bw. weiters die Kopie eines vom Vater des Bw. erstellten und an die Bank3 gerichteten Schreibens vom 2. Februar 1998 sowie eine solche des von dieser am 20. März 1998 an die Schwester des Bw. erstellten und auf das erstangeführte Schreiben bezugnehmenden Antwortschreibens mit dem das angeführte Bankinstitut dieser eine Kopie des Unterschriftenprobenblattes des genannten Kontos mit Gültigkeit vom 6. September 1991 bis zum 9. Februar 1995 sowie Kopien der dieses Konto betreffender Kontoauszüge über den Zeitraum vom 31. März 1994 bis zum 31. Dezember 1994 übermittelte, beigebracht. W. o. ausgeführt, scheint auf dem Unterschriftenprobenblatt des Kontos Nr. X , das die Firma HStA . bei der Bank3 innehatte, weder der Name des Bw. noch dessen Unterschrift auf. Außerdem geht aus den Kontoauszügen hervor, dass diesem mit dem Buchungsdatum 26. April 1994 ein Betrag in Höhe von ATS 2,716.179,-- gutgebracht wurde. Somit ist das im Vorlageantrag sowie das in der mündlichen Berufungsverhandlung erstellte Vorbringen des Bw., dass es bei seiner Person auf Grund des Liegenschaftsverkaufes zu keiner wirtschaftlichen Vermögensvermehrung gekommen sei bzw., dass er aus dem Grundstücksverkauf keinerlei finanzielle Vorteile gehabt habe, als glaubhaft zu beurteilen. Diese Ausführungen stehen auch im Einklang mit dem weiteren Vorbringen des Bw., dass sich dieser zum Zeitpunkt des Ankaufes der in Rede stehenden Liegenschaft in einer Lehrlingsausbildung befunden habe und dass er zu diesem, von den gewöhnlichen Ersparnissen eines Jugendlichen zur Deckung dessen Hobbies abgesehen, über kein weiteres Vermögen verfügt habe. Anzumerken ist, dass der in der mündlichen Berufungsverhandlung einvernommene Zeuge, Herr M , diese Angaben vollinhaltlich bestätigte. Außerdem gab dieser in deren Rahmen an, dass der aus dem Grundstücksverkauf resultierende Verkaufserlös dem Bw. nicht zugeflossen sei. Die weitere in der mündlichen Berufungsverhandlung einvernommene Zeugin, Frau R , äußerte sich ebenfalls in diese Richtung indem sie aussagte, dass die die in Rede stehende Liegenschaft betreffenden Angelegenheiten zwar im Namen des Bw. vorgenommen worden seien, dass dieser jedoch lediglich als Strohmann fungiert habe. Außerdem sagte diese aus, dass der Bw. von den aus den diesbezüglichen Geschäften entspringenden Geldern nichts gesehen hätte. Über Befragen des Referenten, warum der Spekulationsgewinn dennoch in der Einkommensteuererklärung des Jahres 1994 des Bw. aufgeschienen sei, gab diese an, dass dies falsch sein und berichtigt werden müsse. Diesbezüglich vom Vertreter des Finanzamtes angesprochen, führte die genannte Zeugin aus, dass ihr die wahren Hintergründe erst im Zuge des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden seien, ihr sei jedoch im Jahre 1997 die steuerliche Vertretungsbefugnis entzogen worden. In diesem Zusammenhang wird auf die obigen, den Umstand, dass der Bw. zu dieser Zeugin trotz deren steuerlicher Vollmacht keinen Kontakt hatte, betreffenden Ausführungen hingewiesen. Da das Vorbringen des Bw., dass der Zufluss der aus dem Liegenschaftsverkauf resultierenden Gelder nicht an ihn erfolgt sei, von den Zeugen vollinhaltlich bestätigt wurde und da von der ehemaligen steuerlichen Vertreterin und Verfasserin der die Person des Bw. betreffenden Einkommensteuererklärung des Jahres 1994 im Rahmen ihrer Zeugenaussage bestätigt wurde, dass diese Erklärung falsch sein müsse und da der Bw. weiters durch die Beibringung der entsprechenden Bankbelege in Kopie nachwies, dass der Zufluss des nach der Lastenfreistellung verbleibenden Verkaufserlöses an die Firma HStA . erfolgte, kommt der UFS unter Einbezug sämtlicher weiterer Beweismittel zum Schluss, dass der Bw. im Jahre 1994 ungeachtet seines zivilrechtlichen Eigentums an der in Rede stehenden Liegenschaft sowie des Umstandes, dass der aus dem Verkauf derselben resutierende Gewinn in der dessen Person betreffenden Einkommensteuererklärung des genannten Jahres in der Spalte "Sonstige Einkünfte" aufschien, keinen Spekulationsgewinn aus der Veräußerung des gegenständlichen Grundstückes erzielte. Die beantragten Einvernahmen der übrigen vom Bw. genannten Zeugen konnten daher unterbleiben. Mit Erkenntnis vom 19. November 1998, Zl. 97/15/0001 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf dessen Erkenntnis vom 21. Juli 1998, Zl. 93/14/0149 ausgesprochen, dass derjenige als Zurechnungssubjekt von Einkünften anzusehen sei, der die Möglichkeit besitze, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich sei die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Für die Zurechnung von Einkünften komme es entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und damit über die Einkünfte disponieren könne. Die rechtliche Gestaltung sei nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergebe. Bei der Einkünftezurechnung komme es auf die wirtschafltiche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte und nicht auf eine allenfalls nach § 24 BAO zu lösende Zurechnung von Wirtschaftsgütern, aber auch nicht - wie etwa im Bereich des § 22 BAO - auf das Vorliegen eventueller "außersteuerlicher" Gründe für eine vorgenommene Gestaltung an. Da der Bw. über die gegenständliche Liegenschaft ungeachtet des Umstandes, dass dieser zum Zeitpunkt der Veräußerung derselben deren zivilrechtlicher Eigentümer war sowie des weiteren Umstandes, dass der aus deren Verkauf entstandene Spekulationsgewinn in dessen Einkommensteuererklärung des Jahres 1994 aufschien - w. o. ausgeführt wurde diese von der Steuerberaterin des Bw. erstellt, unterfertigt und eingebracht ohne mit dem Bw. diesbezüglich jemals in Kontakt getreten zu sein -, wirtschaftlich nicht verfügen und über die aus dieser resultierenden Einkünfte in keiner Weise disponieren konnte und über diese auch in keiner Weise disponiert hat und somit nicht die Möglichkeit besaß, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern, sind ihm die Einkünfte aus dieser Einkunftsquelle nicht zuzurechnen. Dementsprechend hat die Erlassung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1994 beim Bw. ohne den Ansatz von Sonstigen Einkünften zu erfolgen. Wem die in Streit stehenden Einkünfte tatsächlich zugeflossen sind - entweder dem Vater des Bw. oder der Firma HStA . -, ist vor dem Hintergrund sämtlicher obiger Ausführungen für die gegenständliche Berufungsentscheidung ohne Belang. Da der Zufluss des sich aus der Veräußerung der gegenständlichen Liegenschaft ergebenden Spekulationsgewinnes nicht an den Bw. erfolgte, kann im Rahmen dieser Entscheidung auch dessen letztliche Höhe dahingestellt bleiben. Hinsichtlich des Vorbringens des Bw., dass das wirtschaftliche Eigentum des in Rede stehenden Grundstück der o. e. Firma zuzurechnen gewesen sei, ist darauf zu verweisen, dass die Bestimmung des § 24 BAO nur Aussagen über die Zurechnung von Wirtschaftsgütern jedoch nicht über die Zurechnung von Einkünften enthält. Vor dem Hintergrund der obigen diesbezüglich angeführten Judikatur waren diese Ausführungen daher nicht entscheidend. Gleiches gilt für das Vorbringen betreffend des Vorliegens eines Treuhandverhältnisses. Den vom Vertreter des Finanzamtes in der mündlichen Berufungsverhandlung erstellten Ausführungen, dass sämtliche im Zusammenhang mit dem Grundstück abgegebenen Steuererklärungen als Scheinerklärungen zu beurteilen seien sowie den weiteren diesbezüglichen Ausführungen des Genannten, schließt sich der UFS auf Grund der obigen, den tatsächlichen Sachverhalt betreffenden, Feststellungen vollinhaltlich an. Wer den Umstand, dass dem Finanzamt Erklärungen übermittelt wurden, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Einklang standen, letztlich zu vertreten hat bzw. hatte, ist jedoch nicht Gegenstand dieser Berufungsentscheidung. Vom UFS wird in diesem Zusammenhang allerdings angemerkt, dass die von der ehemaligen Steuerberaterin des Bw. diesbezüglich in der mündlichen Berufungsverhandlung getätigte Aussage, keinen persönlichen Kontakt mit dem Bw. gehabt zu haben und beim Erstellen der Steuererklärungen nur mit dem Vater des Bw. bzw. den in der Buchhaltung der Firma HStA . beschäftigten Personen in Kontakt getreten zu sein und die wahren Hintergründen und somit den tatsächlichen Sachverhalt erst im Laufe des Berufungsverfahrens erfahren zu haben, auf eine Vorgangsweise schließen lässt, die als geradezu einzigartig zu bezeichnen ist. Dass es dem Finanzamt insbesondere im Hinblick auf die im vorigen Absatz beschriebenen Umstände sowie auf Grund des weiteren Umstandes, dass der Bw. sein Berufungsbegehren vom 17. März 1997 zwar begründete, es aber unterließ, diesem die entsprechenden Nachweise - in diesem Schreiben war erstmals, d. h. zehn Jahre nach der Erteilung der Steuernummer an den Bw., die Rede davon, dass dieser aus der Vermietung des gegenständlichen Grundstückes keine finanzielle Vorteile erlangte sowie ebenfalls erstmals, drei Jahre nach der erfolgten Liegenschaftsveräußerung und im Widerspruch zur Einkommensteuererklärung des Jahres 1994, davon, dass der diesbezügliche Erlös nicht dem Bw. zugeflossen sei - beizulegen, verwehrt war, eine stattgebende Berufungsvorentscheidung zu erlassen, sei an dieser Stelle nochmals erwähnt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 2 Berechnungsblätter Wien, am 18. Oktober 2006

Normen und Schlagworte

Wirtschaftliches EigentumTreuhandeigentumZurechnungzivilrechtliches Eigentum

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0286-W/02
Stammnummer
24526
Gültig
18.10.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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