Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0286-W/02
Zurechnung von Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0286-W/02vom 18.10.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
über den Ankauf der gegenständlichen Liegenschaft vom 23. Mai 1987
lässt den Schluss zu, dass die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen
an der Anschaffung derselben nicht beim Bw., sondern bei dessen Vater gelegen
waren. Erhärtet wird dieser Schluss dadurch, dass, w. o. ausgeführt,
im von Herrn S - dem Vermittler der Grundstücksverkäuferin Frau
AG - an Herrn HG - dem mit dem Ankauf des gegenständlichen
Grundstückes vom Vater des Bw. betrauten Rechtsanwalt - gerichteten
Schreiben vom 4. Juni 1987, in dem Herr S auf einen beiliegenden
Kaufvertragsentwurf hinwies, nach dem Betreff, die Worte
"Liegenschaft Kauf H
" aufscheinen.
Auch der Umstand, dass bei drei der vier im Zeitraum 1987
bis 1994 erstellten Pfandbestellungsurkunden die Firma HSt
. als Kreditnehmerin vermerkt ist,
deutet darauf hin, dass der Bw. nicht als wirtschaftlicher Eigentümer der
gegenständlichen Liegenschaft anzusehen war.
Dass der Bw. nicht als solcher zu betrachten war und dass
der Zufluss der aus dem Verkauf der Liegenschaft resultierenden Einnahmen bzw.
Einkünfte nicht an diesen erfolgte sondern dem Konto Nr.X das die Firma
HStA . bei der Bank3 innehatte, über das der Bw. jedoch nicht
verfügungsberechtigt war, gutgebracht wurde, geht aus den
diesbezüglich beigebrachten Beweismitteln eindeutig hervor.
W. o. ausgeführt, brachte der Bw. diesbezüglich
zwei Telefax-Kopien - beide datiert mit 22. April 1994 - sowie einen
Zahlungsbeleg betreffend das Konto bei der Bank3 Nr. X aus dem hervorgeht,
dass der Betrag in Höhe von ATS 2,716.179,-- auf dieses Konto
überwiesen wurde, bei. Als Verwendungszweck scheinen auf diesem Beleg die
Worte
"TeilbetragKaufpreisGrdstk."
und als Datum des Eingangsstempels der 22. April 1994 auf.
Hinsichtlich der Verfügungsberechtigung über das
im letzten Absatz angeführten Konto wurden vom Bw. weiters die Kopie eines
vom Vater des Bw. erstellten und an die Bank3 gerichteten Schreibens vom 2.
Februar 1998 sowie eine solche des von dieser am 20. März 1998 an
die Schwester des Bw. erstellten und auf das erstangeführte Schreiben
bezugnehmenden Antwortschreibens mit dem das angeführte Bankinstitut dieser
eine Kopie des Unterschriftenprobenblattes des genannten Kontos mit
Gültigkeit vom 6. September 1991 bis zum 9. Februar 1995 sowie
Kopien der dieses Konto betreffender Kontoauszüge über den Zeitraum
vom 31. März 1994 bis zum 31. Dezember 1994 übermittelte,
beigebracht.
W. o. ausgeführt, scheint auf dem
Unterschriftenprobenblatt des Kontos Nr. X , das die Firma HStA . bei der Bank3
innehatte, weder der Name des Bw. noch dessen Unterschrift auf. Außerdem
geht aus den Kontoauszügen hervor, dass diesem mit dem Buchungsdatum 26.
April 1994 ein Betrag in Höhe von ATS 2,716.179,-- gutgebracht
wurde.
Somit ist das im Vorlageantrag sowie das in der
mündlichen Berufungsverhandlung erstellte Vorbringen des Bw., dass es bei
seiner Person auf Grund des Liegenschaftsverkaufes zu keiner wirtschaftlichen
Vermögensvermehrung gekommen sei bzw., dass er aus dem
Grundstücksverkauf keinerlei finanzielle Vorteile gehabt habe, als
glaubhaft zu beurteilen.
Diese Ausführungen stehen auch im Einklang mit dem
weiteren Vorbringen des Bw., dass sich dieser zum Zeitpunkt des Ankaufes der in
Rede stehenden Liegenschaft in einer Lehrlingsausbildung befunden habe und dass
er zu diesem, von den gewöhnlichen Ersparnissen eines Jugendlichen zur
Deckung dessen Hobbies abgesehen, über kein weiteres Vermögen
verfügt habe. Anzumerken ist, dass der in der mündlichen
Berufungsverhandlung einvernommene Zeuge, Herr M , diese Angaben vollinhaltlich
bestätigte. Außerdem gab dieser in deren Rahmen an, dass der aus dem
Grundstücksverkauf resultierende Verkaufserlös dem Bw. nicht
zugeflossen sei.
Die weitere in der mündlichen Berufungsverhandlung
einvernommene Zeugin, Frau R , äußerte sich ebenfalls in diese
Richtung indem sie aussagte, dass die die in Rede stehende Liegenschaft
betreffenden Angelegenheiten zwar im Namen des Bw. vorgenommen worden seien,
dass dieser jedoch lediglich als Strohmann fungiert habe. Außerdem sagte
diese aus, dass der Bw. von den aus den diesbezüglichen Geschäften
entspringenden Geldern nichts gesehen hätte. Über Befragen des
Referenten, warum der Spekulationsgewinn dennoch in der
Einkommensteuererklärung des Jahres 1994 des Bw. aufgeschienen sei, gab
diese an, dass dies falsch sein und berichtigt werden müsse.
Diesbezüglich vom Vertreter des Finanzamtes
angesprochen, führte die genannte Zeugin aus, dass ihr die wahren
Hintergründe erst im Zuge des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gebracht
worden seien, ihr sei jedoch im Jahre 1997 die steuerliche Vertretungsbefugnis
entzogen worden. In diesem Zusammenhang wird auf die obigen, den Umstand, dass
der Bw. zu dieser Zeugin trotz deren steuerlicher Vollmacht keinen Kontakt
hatte, betreffenden Ausführungen hingewiesen.
Da das Vorbringen des Bw., dass der Zufluss der aus dem
Liegenschaftsverkauf resultierenden Gelder nicht an ihn erfolgt sei, von den
Zeugen vollinhaltlich bestätigt wurde und da von der ehemaligen
steuerlichen Vertreterin und Verfasserin der die Person des Bw. betreffenden
Einkommensteuererklärung des Jahres 1994 im Rahmen ihrer Zeugenaussage
bestätigt wurde, dass diese Erklärung falsch sein müsse und da
der Bw. weiters durch die Beibringung der entsprechenden Bankbelege in Kopie
nachwies, dass der Zufluss des nach der Lastenfreistellung verbleibenden
Verkaufserlöses an die Firma HStA . erfolgte, kommt der UFS unter Einbezug
sämtlicher weiterer Beweismittel zum Schluss, dass der Bw. im Jahre 1994
ungeachtet seines zivilrechtlichen Eigentums an der in Rede stehenden
Liegenschaft sowie des Umstandes, dass der aus dem Verkauf derselben
resutierende Gewinn in der dessen Person betreffenden
Einkommensteuererklärung des genannten Jahres in der Spalte
"Sonstige Einkünfte"
aufschien, keinen Spekulationsgewinn aus der Veräußerung des
gegenständlichen Grundstückes erzielte.
Die beantragten Einvernahmen der übrigen vom Bw.
genannten Zeugen konnten daher unterbleiben.
Mit Erkenntnis vom 19. November 1998, Zl. 97/15/0001 hat
der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf dessen Erkenntnis vom 21. Juli
1998, Zl. 93/14/0149 ausgesprochen, dass derjenige als Zurechnungssubjekt von
Einkünften anzusehen sei, der die Möglichkeit besitze, die sich ihm
bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu
verweigern. Maßgeblich sei die tatsächliche, nach außen in
Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Für die Zurechnung von
Einkünften komme es entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über
die Einkunftsquelle und damit über die Einkünfte disponieren
könne. Die rechtliche Gestaltung sei nur maßgebend, wenn sich in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergebe. Bei der
Einkünftezurechnung komme es auf die wirtschafltiche Dispositionsbefugnis
über die Einkünfte und nicht auf eine allenfalls nach § 24 BAO zu
lösende Zurechnung von Wirtschaftsgütern, aber auch nicht - wie
etwa im Bereich des § 22 BAO - auf das Vorliegen
eventueller "außersteuerlicher" Gründe für eine
vorgenommene Gestaltung an.
Da der Bw. über die gegenständliche Liegenschaft
ungeachtet des Umstandes, dass dieser zum Zeitpunkt der Veräußerung
derselben deren zivilrechtlicher Eigentümer war sowie des weiteren
Umstandes, dass der aus deren Verkauf entstandene Spekulationsgewinn in dessen
Einkommensteuererklärung des Jahres 1994 aufschien - w. o.
ausgeführt wurde diese von der Steuerberaterin des Bw. erstellt,
unterfertigt und eingebracht ohne mit dem Bw. diesbezüglich jemals in
Kontakt getreten zu sein -, wirtschaftlich nicht verfügen und über die
aus dieser resultierenden Einkünfte in keiner Weise disponieren konnte und
über diese auch in keiner Weise disponiert hat und somit nicht die
Möglichkeit besaß, die sich ihm bietenden Marktchancen
auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern, sind ihm die
Einkünfte aus dieser Einkunftsquelle nicht zuzurechnen. Dementsprechend hat
die Erlassung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1994 beim Bw. ohne
den Ansatz von Sonstigen Einkünften zu erfolgen.
Wem die in Streit stehenden Einkünfte tatsächlich
zugeflossen sind - entweder dem Vater des Bw. oder der Firma HStA . -, ist
vor dem Hintergrund sämtlicher obiger Ausführungen für die
gegenständliche Berufungsentscheidung ohne Belang.
Da der Zufluss des sich aus der Veräußerung der
gegenständlichen Liegenschaft ergebenden Spekulationsgewinnes nicht an den
Bw. erfolgte, kann im Rahmen dieser Entscheidung auch dessen letztliche
Höhe dahingestellt bleiben.
Hinsichtlich des Vorbringens des Bw., dass das
wirtschaftliche Eigentum des in Rede stehenden Grundstück der o. e. Firma
zuzurechnen gewesen sei, ist darauf zu verweisen, dass die Bestimmung des §
24 BAO nur Aussagen über die Zurechnung von Wirtschaftsgütern jedoch
nicht über die Zurechnung von Einkünften enthält. Vor dem
Hintergrund der obigen diesbezüglich angeführten Judikatur waren diese
Ausführungen daher nicht entscheidend. Gleiches gilt für das
Vorbringen betreffend des Vorliegens eines Treuhandverhältnisses.
Den vom Vertreter des
Finanzamtes in der mündlichen Berufungsverhandlung erstellten
Ausführungen, dass sämtliche im Zusammenhang mit dem Grundstück
abgegebenen Steuererklärungen als Scheinerklärungen zu beurteilen
seien sowie den weiteren diesbezüglichen Ausführungen des Genannten,
schließt sich der UFS auf Grund der obigen, den tatsächlichen
Sachverhalt betreffenden, Feststellungen vollinhaltlich an. Wer den Umstand,
dass dem Finanzamt Erklärungen übermittelt wurden, die mit den
tatsächlichen Verhältnissen nicht in Einklang standen, letztlich zu
vertreten hat bzw. hatte, ist jedoch nicht Gegenstand dieser
Berufungsentscheidung.
Vom UFS wird in diesem
Zusammenhang allerdings angemerkt, dass die von der ehemaligen Steuerberaterin
des Bw. diesbezüglich in der mündlichen Berufungsverhandlung
getätigte Aussage, keinen persönlichen Kontakt mit dem Bw. gehabt zu
haben und beim Erstellen der Steuererklärungen nur mit dem Vater des Bw.
bzw. den in der Buchhaltung der Firma HStA . beschäftigten Personen in
Kontakt getreten zu sein und die wahren Hintergründen und somit den
tatsächlichen Sachverhalt erst im Laufe des Berufungsverfahrens erfahren zu
haben, auf eine Vorgangsweise schließen lässt, die als geradezu
einzigartig zu bezeichnen ist.
Dass es dem Finanzamt
insbesondere im Hinblick auf die im
vorigen Absatz beschriebenen Umstände sowie auf Grund des weiteren
Umstandes, dass der Bw. sein Berufungsbegehren vom 17. März 1997 zwar
begründete, es aber unterließ, diesem die entsprechenden Nachweise
- in diesem Schreiben war erstmals, d. h. zehn Jahre nach der Erteilung
der Steuernummer an den Bw., die Rede davon, dass dieser aus der Vermietung des
gegenständlichen Grundstückes keine finanzielle Vorteile erlangte
sowie ebenfalls erstmals, drei Jahre nach der erfolgten
Liegenschaftsveräußerung und im Widerspruch zur
Einkommensteuererklärung des Jahres 1994, davon, dass der
diesbezügliche Erlös nicht dem Bw. zugeflossen sei - beizulegen,
verwehrt war, eine stattgebende Berufungsvorentscheidung zu erlassen, sei an
dieser Stelle nochmals erwähnt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 18.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0286-W/02
- Stammnummer
- 24526
- Gültig
- 18.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF