Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0286-W/02
Zurechnung von Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0286-W/02vom 18.10.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Vertreter, vom
19. März 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien für den
12./13./14. und 23. Bezirk in Wien vom 14. Februar 1997, St.Nr., betreffend
Einkommensteuer 1994, vertreten durch VertreterFA, im Beisein der
Schriftführerin Sf nach der am 3. Oktober 2006 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. wurde am xxx geboren und erwarb am 22. Juli 1987
das Grundstück in Wien zu einem Kaufpreis von ATS 2,200.000,--. In der
Folge wurde diese Liegenschaft als gewerbliche Betriebsanlage an die Firma HStA.
vermietet. Alleingesellschafter dieser Firma war der Vater des Bw.. An den auf
der Liegenschaft befindlichen Gebäuden wurden zu Beginn der Vermietung
umfangreiche Sanierungs- und Adaptierungsarbeiten durchgeführt. Laut einem
Schätzungsgutachten vom 6. Oktober 1988 betrug der Wert dieses
Grundstückes ATS 6,180.000,--.
Ab dem Jahre 1987 erfolgte die Veranlagung der aus der
Vermietung der berufungsgegenständlichen Liegenschaft resultierenden
Einkünfte beim Bw.. Sämtliche diesbezügliche Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen - d. h., jene der Jahre 1988 bis 1993, dem
UFS standen keine das Jahr 1987 betreffenden Akten zur Verfügung, da diese
vom Finanzamt skartiert wurden - wurden von der damaligen steuerlichen
Vertreterin des Bw. - Frau R - unterfertigt. Die Erteilung der
steuerlichen Vollmacht an diese erfolgte am 7. März 1988.
Am 30. März 1994 erfolgte der Verkauf der in Rede
stehenden Liegenschaft an die Firma K. Im Kaufvertrag gleichen Datums schien der
Bw. als Verkäufer derselben auf.
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994
langte am 26. September 1996 beim Finanzamt ein. In dieser wurde in der Spalte
"Sonstige Einkünfte"
ein Spekulationsgewinn betreffend den Verkauf der o. e. Liegenschaft in
Höhe von ATS 1,118.000,-- erklärt. Die Höhe der Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung wurde in dieser Erklärung mit ATS 0,--
angegeben. Vom UFS wird angemerkt, dass diese Einkommensteuererklärung
ebenfalls von der damaligen Vertreterin des Bw. unterfertigt wurde.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 1996 forderte das Finanzamt
den Bw. auf, die Ermittlung des erklärten Spekulationsgewinnes rechnerisch
darzustellen.
In der Beantwortung dieses Vorhaltes brachte die damalige
steuerliche Vertreterin des Bw. mit Schreiben vom 5. November 1996 folgende
diesbezügliche Aufstellung in ATS ein:
|
Kaufpreis
|
6,200.000,--
|
Anschaffungskosten
|
-2,200.000,--
|
Grunderwerbssteuer
|
-77.000,--
|
Kredit
|
-700.000,--
|
Abdeckung Darlehen
|
-605.000,--
|
Investitionsablöse
|
-1,500.000,--
|
Firma
|
1,118.000,--
In einem weiteren Vorhalteschreiben vom 21. Jänner
1997 forderte das Finanzamt den Bw. hinsichtlich der Investitionsablöse
auf, den diesbezüglichen Zahlungsfluss nachzuweisen. Hinsichtlich der
Kreditrückzahlung in Höhe von ATS 700.000,-- sowie der Abdeckung des
Darlehens in Höhe von ATS 605.000,-- gab das Finanzamt bekannt, dass diese
Zahlungen keine Werbungskosten darstellten, da diese für den Ankauf der
Liegenschaft aufgenommen worden seien.
In der Beantwortung des letzterwähnten
Vorhalteschreibens vom 28. Jänner 1997 nahm der Bw. - dessen damalige
steuerliche Vertreterin - wörtlich wie folgt Stellung:
"Zu Ihrem Ersuchen
um Ergänzung betreffend Einkommensteuer 1994 erlaube ich mir wie folgt
Stellung zu nehmen:
1.) Ein Zahlungsfluss ist
nicht nachzuweisen, da der gesamte Kaufpreis durch Bankverpflichtungen an die
A direkt überwiesen wurde, sodass
die Investitionsablöse gegenverrechnet wurde und somit als bezahlt
gilt:
2.) Über die
Kreditabdeckung in Höhe von ATS 700.000,-- habe ich leider keine
Unterlagen. Es war vonnöten den Kredit vorerst abzudecken, da ansonsten
keinerlei Grundbuchsfreistellung hätte erfolgen können. Somit ist
meines Erachtens sichergestellt, dass der Kredit abgedeckt
wurde.
3.) Zur Abdeckung
Darlehen über ATS 605.000,-- möchte ich Ihnen mitteilen, dass es sich
hiebei um Schulden von Herrn
Zj.
an die A aus diversen Verrechnungen
handelt.
Die Schuldenabdeckung war
u. a. ein Motiv für den vorzeitigen Verkauf der Betriebsliegenschaft,
sodass es meines Erachtens sehr wohl in den Spekulationsgewinn einzubeziehen
ist.
Gleichzeitig erlaube ich
mir mitzuteilen, dass es mir, bedingt durch die Erkrankung von Herrn
Z und seinen Aufenthalt im Altersheim
nicht mehr möglich ist, weitere Informationen zu
erhalten."
Das Finanzamt erließ den Bescheid betreffend
Einkommensteuer 1994 am 14. Februar 1997 und setzte in diesem die Sonstigen
Einkünfte in Höhe von ATS 3,923.000,-- fest. In der gesonderten
Begründung vom 17. Februar 1997 führte es diesbezüglich aus, dass
der Zahlungsfluss betreffend die Investitionsablöse in Höhe von ATS
1,500,000,-- nicht nachgewiesen worden sei. Da der Verkaufserlös bereits um
die Anschaffungskosten in Höhe von ATS 2,200.000,-- vermindert worden sei,
sei ein zusätzlicher Abzug des Kredites nicht möglich. Hinsichtlich
der Abdeckung des Darlehens in Höhe von ATS 605.000,-- führte es
weiters aus, dass die Schulden an die Ges.m.b.H. keine Werbungskosten
darstellten.
Vom UFS wird an dieser Stelle angemerkt, dass sich im
gesamten Finanzamtsakt bis zum Zeitpunkt des in den nächsten Absätzen
zu besprechenden Berufungsschreibens mit Ausnahme der im Dauerakt befindlichen
Schriftstücke wie der Vollmachtserteilung an die o. g. Vertreterin sowie
des Fragebogens anlässlich der Erteilung der Steuernummer, keinerlei
Hinweise auf persönliche Kontaktaufnahmen des Bw. mit dem Finanzamt
befinden. Sämtliche Steuererklärungen samt den diesbezüglichen
Beilagen wurden von dessen Vertreterin erstellt, unterfertigt und eingebracht.
Der gesamte diesbezügliche und sonstige Schriftverkehr des Bw. mit dem
Finanzamt wurde ebenfalls von dieser abgewickelt. Die Zustellung sämtlicher
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide erfolgte in den Jahren 1988 bis 1994
- auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der Skartierung des Aktes
betreffend das Jahr 1987 wird hingewiesen - ausschließlich an die
Steuerberaterin des Bw..
Mit Schreiben vom 17. März 1997 berief der Bw. gegen
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994. Zu Beginn dieses
Berufungsschreibens gab der Bw. bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis zur
damaligen Vertreterin (Frau R ) aufgelöst worden sei und dass dessen
Schwester als Zustellbevollmächtigte genannt werde.
In der Sache selbst führte der Bw. aus, dass der
angefochtene Bescheid davon ausgehe, dass der Bw. durch den Verkauf der o. e.
Liegenschaft einen Spekulationsgewinn realisiert habe. Dies treffe aus folgenden
Gründen nicht zu:
Es sei weder deren Ankauf durch die geldlichen Mittel des
Bw. erfolgt, noch sei diesem ein allfälliger Gewinn aus dem im Jahre 1994
erfolgten Verkauf zugeflossen. Ein Gewinn könne nur der Firma HStA
. oder dem Vater des Bw., der
Gesellschafter dieser Firma gewesen sei, entstanden sein. Da der Bw. weder
für den Ankauf gezahlt habe bzw. der Kaufpreis von einem Dritten geleistet
worden sei, der Bw. aber auch nichts vom Verkaufserlös erhalten habe, sei
es verfehlt, einen diesem zuzurechnenden Spekulationsgewinn
anzunehmen.
Gehe man von den tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnissen aus, so habe ein Treuhandverhältnis in der Weise
vorgelegen, dass der Vater des Bw. über die in Rede stehende Liegenschaft
willkürlich habe verfügen können und auch verfügt habe. Der
Bw., der zum damaligen Zeitpunkt neunzehn Jahre alt gewesen sei, sei im
Vertrauen auf die Richtigkeit dieses Handelns nur nach außenhin als
Eigentümer in Erscheinung getreten.
In diesem Zusammenhang sei die Tatsache von Bedeutung, dass
die berufungsgegenständliche Liegenschaft an die Firma HStA ., vermietet
worden sei. Der Bw. habe aus dieser Miete keinen Groschen erhalten. Auch deren
Höhe sei dem Bw. nicht bekannt gewesen. Dieser habe seinem Vater mit der
Gewissheit vertraut, dass sich dieser
"seiner Sache sicher gewesen
sei". Der Vater habe diesbezüglich auch einen Rechtsanwalt und
zusätzlich seine Steuerberaterin beigezogen.
Aus dem Gesagten ergebe sich, dass der treuhändig
erworbene Vermögenswert auf Grund der Zurechnungsregeln des § 24 Abs 1
BAO nicht dem Bw. als Treuhänder sondern dessen Vater zuzurechnen sei. Auch
die wirtschaftliche Betrachtungsweise spreche für diese
Zurechnung.
Die Kredite, die auf die gegenständliche Liegenschaft
aufgenommen worden seien, seien nach den wahren wirtschaftlichen Kriterien
ebenfalls nicht dem Bw. zuzurechnen. Das Berufungsbegehren betreffende
Beweismittel wurden diesem Berufungsschreiben nicht beigelegt.
Mit Bescheid vom 8. Jänner 1998 erließ das
Finanzamt eine abweisende (und abändernde) Berufungsvorentscheidung und
setzte die sonstigen Einkünfte des Bw. des Jahres 1994 in Höhe von ATS
3,937.808,-- fest. In der diesbezüglichen, am 9. Jänner 1998
erstellten, gesonderten Begründung führte das Finanzamt zunächst
aus, dass es auf Grund der Komplexität des Falles sowie der vielen
unterschiedlichen und teils widersprüchlichen Argumente, die zuerst im Zuge
des Vorhalteverfahrens von der ehemaligen Steuerberaterin sowie nach
Aufkündigung der diesbezüglichen Vollmacht, von der Schwester des Bw.
im o. a. Berufungsschreiben vorgebrachte worden seien, der Auffassung sei, dass
die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes ganzheitlich und
ineinandergreifend, d. h. unter Einbeziehung sowohl der Argumentation der
ehemaligen steuerlichen Vertreterin im Vorhalteverfahren, als auch jener der
nunmehrigen steuerlichen Vertreterin zu erfolgen habe.
Weiters führte das Finanzamt u. a. aus, dass der Bw.
den Zahlungsfluss betreffend die Investitionsablöse in Höhe von ATS
1,500.000,-- trotz einer diesbezüglichen Aufforderung nicht nachgewiesen
habe. Auf Grund der Aktenlage erachte es die Glaubhaftigkeit der Aufwendungen
für die Investitionsablöse dem Grunde nach als gegeben. Da deren
tatsächliche Höhe jedoch aus den diesbezüglich angeführten
Gründen nicht nachgewiesen worden sei, seien im Sinne der Bestimmung des
§ 184 BAO ATS 750.000,-- als Investitionsablöse ertragsteuerlich
anzuerkennen.
Hinsichtlich der Kreditabdeckung in Höhe von ATS
700.000,-- wies das Finanzamt darauf hin, dass dieser verausgabte Betrag in den
abziehbaren Anschaffungskosten enthalten sei. Hinsichtlich der Abdeckung des
Darlehens in Höhe von ATS 605.000,-- führte das Finanzamt aus, dass
die diesbezüglichen Aufwendungen weder unmittelbar mit dem
Veräußerungsgeschäft noch mit der Anschaffung bzw. der Erhaltung
der Liegenschaft in Zusammenhang gestanden seien.
Das Finanzamt führte betreffend das o. e.
Berufungsschreiben des Bw. vom 17. März 1997 u. a. weiters aus, dass
der Bw. auf Grund der im Grundbuch vermerkten Belastungen der
gegenständlichen Liegenschaft sowie auf Grund des Umstandes, dass der Bw.
dem Vertragserrichter (Anmerkung des UFS: dem Käufer) laut Kaufvertrag vom
30. März 1994 den unwiderruflichen Auftrag erteilt habe, deren
Lastenfreiheit zu erwirken und weiters in Ansehung der in diesem Kaufvertrag
festgeschriebenen Haftung des Bw. für die zu erfolgende Lastenfreistellung,
im wirtschaftlichen Sinn als dessen Eigentümer anzusehen sei.
Hinsichtlich der im o. e. Berufungsschreiben erstellten
Ausführungen betreffend das Bestehen eines Treuhandverhältnisses
führte das Finanzamt u. a. aus, dass es vom Bestehen eines solchen bis zum
Zeitpunkt der Einbringung der Berufung nicht in Kenntnis gesetzt worden sei.
Außerdem habe der Bw. keine geeigneten Beweise für dessen Bestand
erbracht. Das Finanzamt wies diesbezüglich weiters auf die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze betreffend die Anerkennung von
zwischen nahen Angehörigen geschlossenen Verträgen hin und sah es als
erwiesen an, dass dem Bw. die aus dem Liegenschaftsverkauf resultierenden
Einnahmen auf Grund des o. e. Umstandes, dass dieser als wirtschaftlicher
Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft anzusehen sei, zugeflossen
seien.
Mit Schreiben vom 8. Februar 1998 brachte der Bw. einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde 2.
Instanz ein.
In diesem brachte er u. a. vor, dass dessen ehemalige
Vertreterin - Frau R - in eine Interessenskollission geraten sei, da
diese sowohl ihn, den Bw., als auch die Firma HStA ., als auch den alleinigen
Gesellschafter dieses Unternehmens - den Vater des Bw. - steuerlich
vertreten habe. Die in der BVE getroffenen Feststellungen und die
diesbezügliche Würdigung über das Vorbringen der letztgenannten
Steuerberaterin müsse in erster Linie unter diesem Gesichtspunkt gesehen
werden, wobei die Steuerberaterin vom Vater des Bw. und von der Firma HStA .
jeweils beauftragt gewesen sei. Diese hätten auch das dafür anfallende
Honorar beglichen.
Richtig sei, dass die in Rede stehende Liegenschaft am 22.
Juni 1987 im Namen des Bw. zu einem Kaufpreis von ATS 2,200.000,-- erworben
worden sei. Dennoch halte der Bw. den Einwand, dass sowohl deren Ankauf als auch
deren Verkauf steuerlich nicht ihm zuzurechnen sei, aus folgenden Gründen
aufrecht:
Zunächst sei festzuhalten, dass der Bw. am 22. Juli
1987 - Datum des Kaufvertrages - noch nicht volljährig gewesen
sei. Er habe am Ankauf der Liegenschaft weder ein wirtschaftliches noch ein
rechtliches Interesse gehabt. Sein Vater habe veranlasst, ihn am 2. Juli 1987
für volljährig zu erklären, damit der Kaufvertrag in seinem Namen
habe durchgeführt werden können. Die
Volljährigkeitserklärung sei dem Bw. gegenüber jedoch niemals
rechtskräfig geworden, da der diesbezügliche Beschluss des BG Liesing
nicht ihm sondern seinem Vater mittels Rsa-Briefes zugestellt worden sei.
Außerdem könne er behaupten, dass das Pflegschaftsgericht einem
Kaufvertrag über die in Rede stehende Liegenschaft sowie der am 1. Oktober
1987 erfolgten Bestellung einer Höchstbetragshypothek in Höhe von
ATS 1,700.000,-- zugunsten der Bank1 auf Grund des Umstandes, dass der Bw.
über keine Eigenmittel verfügt habe, niemals zugestimmt hätte.
Zum Beweis dieses Vorbringens legte der Bw. seinem
Vorlageantrag die entsprechenden Aktenteile des BG Leasing sowie die
entsprechende Pfandurkunde in Kopie bei und beantragte, den für seinen
Vater in diesen Angelegenheiten einschreitenden Rechtsanwalt sowie die seitens
der o. g. Bank die Pfandurkunde unterfertigenden Personen zeugenschaftlich
einzuvernehmen. Vom UFS wird an dieser Stelle angemerkt, dass es sich bei der
auf der Übernahmebestätigung betreffend die
Volljährigkeitserklärung befindlichen Unterschrift um jene des Vaters
des Bw. handelt.
Außerdem habe sich der Bw. zum Zeitpunkt des
Liegenschaftsankaufes noch in einer Lehrlingsausbildung befunden und, von
gewöhnlichen Ersparnissen eines Jugendlichen zur Deckung dessen Hobbies
abgesehen, über kein weiteres Vermögen verfügt. Zum Beweis dieses
Vorbringens beantragte der Bw. die zeugenschaftliche Einvernahme seiner
Mutter.
Wie der Ankauf der gegenständlichen Liegenschaft
finanziert worden sei, sei dem Bw. auch nicht bekannt.
Als weiteren tragfähigen Hinweis, dass das
Liegenschaftseigentum bzw. das wirtschaftliche Eigentum des in Rede stehenden
Grundstückes nicht dem Bw. sondern der o. a. Firma zuzurechnen sei, sei die
Tatsache, dass drei weitere Pfandbestellungsurkunden, lastend auf der in Rede
stehenden Liegenschaft bestellt worden seien. So seien am 14. Oktober 1988 eine
Höchstbetragshypothek in Höhe von ATS 1,300.000,-- zugunsten der
Bank2 und am 17. November 1987 eine weitere in Höhe von ATS 650.000,--
ebenfalls zugunsten des letztgenannten Bankinstitutes errichtet worden.
Außerdem sei am 30. August 1991 eine weitere Höchstbetragshypothek in
Höhe von ATS 7,800.000,-- zugunsten der Bank1 bestellt worden. Vom UFS
wird diesbezüglich angemerkt, dass der Bw. Kopien der o. a.
Pfandbestellungsurkunden beibrachte. Bei der ersterwähnten scheint als
Kreditnehmer der Bw. selbst auf. Bei den drei anderen jedoch die Firma
HSt. Als Pfandbesteller ist auf allen
vier Pfandbestellungsurkunden der Bw. angegeben.
Weiters wies der Bw. auf Punkt IV des Kaufvertrages vom 30.
März 1994 hin. In diesem erteilte der Bw. dem Rechtsanwalt P den
unwiderruflichen Auftrag nach Eintritt dessen Verfügungsberechtigung
- in Punkt III dieses Kaufvertrages wurde der Käufer verpflichtet,
den Kaufpreis beim Letztgenannten zu erlegen - über den Kaufpreis aus
diesem die Lastenfreistellung der gegenständlichen Liegenschaft zu
bewirken. Weiters erteilte der Bw. dem Käufer den unwiderruflichen Auftrag,
aus dem erliegenden Kaufpreis die Direktzahlung an die beiden oben genannten
Bankinstitute (Pfandgläubiger) vorzunehmen und ermächtigte diesen, die
seitens dieser beiden Banken herauszugebenden Löschungserklärungen in
Empfang zu nehmen und unter Verwendung dieser Löschungserklärungen die
Grundbuchsgesuche zur Löschung der Pfandrechte zu unterfertigen und
einzubringen.
Hinsichtlich der Belastungen der in Rede stehenden
Liegenschaft führte der Bw. aus, dass die drei oben letztangeführten
Pfandrechte eindeutig auf das wirtschaftliche Eigentum der o. e. Firma
hinwiesen. Der Bw. beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme von Vertretern
der mit den einzelnen Pfandbestellungen in Zusammenhang stehenden
Kreditinstitute zur Darlegung der tatsächlichen wirtschaftlichen
Verhältnisse sowie zum Zwecke der Ermittlung, wer für die
Ausschöpfung der einzelnen Höchstbetragshypotheken berechtigt gewesen
sei.
Der Bw. brachte weiters vor, dass ihm der Rechtsanwalt P
bekanntgegeben habe, dass der Kaufpreis (in ATS) wie folgt verwendet worden
sei:
|
Bank2
|
1,515.000,--
|
Bank1KontoNr.
|
866.895,--
|
Bank1KontoNum
|
1,100.000,--
|
PrivatkontoBank3
|
2,716.179,--
|
|
6,198.074,--
|
Rest
|
1.926,--
|
|
6,200.000,--
Zum Beweis dieses Vorbringens brachte der Bw. zwei
diesbezüglich wechselseitig erstellte Telefax-Kopien - beide datiert
mit 22. April 1994 - des obgenannten Rechtsanwaltes an die Firma A. sowie von
dieser an diesen (Rechtsanwalt) und einen Zahlungsbeleg betreffend das Konto bei
der Bank3 Konto.Nr. X aus dem hervorgeht, dass der Betrag in Höhe von ATS
2,716.179,-- auf dieses Konto überwiesen wurde, bei. Als Verwendungszweck
scheinen auf diesem Beleg die Worte TeilbetragKaufpreis und als Datum des
Eingangsstempels der 22. April 1994 auf.
Der Bw. führte betreffend dieses Kontos aus, dass er
über dieses nicht habe verfügen können. Zum Beweis für
diesen Umstand sei er am 1. Februar 1998 an seinen Vater, der vermutlich
alleiniger Zeichnungsberechtigter über dieses Kontos gewesen sei bzw. sei,
mit dem Ersuchen, die näheren Umstände offenzulegen, herangetreten.
Sein Vater habe am 2. Februar 1998 auf Veranlassung seiner Schwester ein
Schreiben, das in der Folge auszugsweise dargestellt wird, an die Bank3
gerichtet:
"Bezug:
Konto-Nr
.X
, Bank3
Betreff:
Übermittlung von Auszügen, Unterschriftenliste, Ersuchen um
Auskunft
In obiger Angelegenheit
eröffne ich zunächst, dass ich bei Ihrem werten Institut das Konto Nr.
X innehatte, möglicherweise noch
innehabe. Der beiliegenden Ablichtung können Sie entnehmen, dass am 22.
April 1994 ein Betrag von ATS 2,716.179,-- von einem Konto RA
P an die
A/Z
überwiesen
wurde.
Ich ersuche um
Übermittlung der Zeilenbuchungen über die Verwendung dieses Betrages
bzw. wohin und an wen dieser Betrag weiter überwiesen
wurde...
Schließlich
benötige ich eine Bestätigung darüber, wer über dieses Konto
verfügen durfte, wobei ich hiezu auch um Übermittlung einer Ablichtung
des Unterschriftenblattes ersuche..."
Diesbezüglich wird vom UFS an dieser Stelle angemerkt,
dass der Bw. zum Beweis seines Vorbringens, dass er über das letztgenannnte
Konto nicht verfügen habe können, am 24. März 1998 ein
weiteres Schreiben einbrachte und diesem folgende Unterlagen bzw. Beweismittel
in Kopie beilegte:
Ein an die Schwester des Bw. gerichtetes Schreiben der
Bank3 vom 20. März 1998 in dem diese eine Kopie des
Unterschriftsprobenblattes betreffend das o. a. Konto mit Gültigkeit vom 6.
September 1991 bis zum 9. Februar 1995 sowie Kopien der dieses
betreffender Kontoauszüge über den Zeitraum vom 31. März 1994 bis
zum 31. Dezember 1994 unter Bezugnahme auf das o. e. Schreiben des Vaters
des Bw. vom 2. Februar 1998 übersandte.
Auf dem das o. g. Konto betreffenden
Unterschriftsprobenblatt ist als Kontoinhaber die Firma
AInternational. angeführt. Weiters
sind auf diesem Namen, die Geburtsdaten der zeichnungsberechtigten Personen
sowie deren Unterschriften wie folgt angegeben:
"AZgeb.am
FZgeb.am
WFgeb.am".
Weitere Personen sind auf diesem Unterschriftsprobenblatt
nicht vermerkt.
Vom UFS wird an dieser Stelle angemerkt, dass die sich auf
diesem Unterschriftsprobenblatt befindliche Unterschrift des
Erstangeführten mit den im Akt aufscheinenden Unterschriften des Bw. in
keiner Weise wohl aber mit jener, die sich auf der o. e.
Übernahmebestätigung betreffend die Volljährigkeitserklärung
befindet, übereinstimmt. Betreffend die Kopien der Kontoauszüge ist
anzumerken, dass auf diesen u. a. ein Gutschriftseingang in Höhe von ATS
2,716.179,-- mit dem Buchungsdatum 26. April 1994 aufscheint.
Hinsichtlich des die Vorlage der o. e. Beweismittel
betreffenden Schreibens des Bw. vom 24. März 1998 ist weiters
auszuführen, dass der Bw. in diesem u. a. vorbrachte, dass sich aus diesen
ergebe, dass er keine Verfügungsberechtigung über das o. e. Konto
gehabt habe. Auch sei daraus ersichtlich, dass es sich bei diesem Konto nicht um
ein Privatkonto seines Vaters, sondern um ein Firmenkonto der HStA
. gehandelt habe und dass die drei oben
genannten Personen einzelzeichnungsbefugt gewesen seien. Die o. e. Gutschrift
stelle einen weiteren Beweis für den Umstand, dass das Eigentum der in Rede
stehende Liegenschaft seinem Vater bzw. der Firma HStA
. zuzurechnen sei, dar.
Im Vorlageantrag vom 8. Februar 1998 führte der Bw.
weiters aus, dass es zwar im erstinstanzlichen Vorhalteverfahren nicht
möglich gewesen sei, den Zahlungsfluss betreffend die
Investitionsablöse nachzuweisen. Auf Grund der eben besprochenen
Beweismittel sei dieser Nachweis jedoch erfolgt.
Weiters brachte der Bw. vor, dass der Spekulationsgewinn
vom Finanzamt nicht richtig ermittelt worden sei und wies u. a. auf das o. e.
Schätzungsgutachten hin. Der Bw. führte diesbezüglich auch aus,
dass der diesbezügliche Differenzbetrag im Zusammenhang mit den
getätigten Investitionen der Firma HStA ., die als Mieterin der
Liegenschaft zur Schaffung eines derartigen Mehrwertes berechtigt und befugt
gewesen sei, gesehen werden müsse.
Bezugnehmend auf die im Zuge der Veranlagung erstellten und
o. e. Vorhaltsbeantwortungen brachte der Bw. u. a. vor, dass von seiner
damaligen steuerlichen Vertreterin hinsichtlich der Kreditabdeckung in Höhe
von ATS 700.000,-- möglicherweise ein mit der Anschaffung der
gegenständlichen Liegenschaft in Zusammenhang stehender Darlehensbetrag ins
Treffen geführt worden sein könnte. Die Existenz eines derartigen
Darlehensvertrages sei dem Bw. jedoch nicht bekannt.
Weiters führte der Bw. aus, dass es ihm auf Grund der
ihm nunmehr zur Kenntnis gelangten Umstände unmöglich sei, die
Behauptung, dass er Treuhänder gewesen sei,
aufrechtzuerhalten.
Schließlich brachte der Bw. vor, dass es bei ihm
keine wirtschaftliche Vermögensvermehrung erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 4. März 1998 brachte der Bw. ein
ergänzendes Vorbringen zum Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde 2. Instanz vom 8. Februar 1998 ein. In diesem
führte er u. a. aus, dass er mit Herrn F Kontakt aufgenommen habe. Dieser
sei in den Jahren 1986 bis 1993 handelsrechtlicher Geschäftsführer der
Firma HStA . gewesen und habe ihm gegenüber bestätigt, dass diese im
Anschluss an den Ankauf der Liegenschaft im Jahre 1987 beträchtliche
Investitionen getätigt habe. Der Letztgenannte hätte auch Belege
über diese in Höhe von etwa ATS 2,000.000,-- zusammengelegt und seiner
ehemaligen steuerlichen Vertreterin eine diesbezügliche Aufstellung
übergeben.
Herr F habe dem Bw. gegenüber auch bestätigt,
dass dieser (der Bw.) in den Jahren 1986 bis 1994 über kein nennenswertes
Vermögen verfügt habe und dass der Ankauf der gegenständlichen
Liegenschaft einerseits durch eine Kreditaufnahme in Höhe von
ATS 1,700.000,-- und andererseits durch Fremdmittel finanziert worden sei.
Wo dieser Privatkredit erlangt worden sei, sei dem ehemaligen handelsrechtlichen
Geschäftsführer jedoch nicht erinnerlich. Dieser habe
diesbezüglich angegeben, dass die Steuerberaterin, Frau R , Näheres
wissen müsse. Der im Jahre 1994 von der Firma K entrichtete Kaufpreis sei
unmittelbar zur Abstattung der auf der in Rede stehenden Liegenschaft lastenden
Pfandrechte verwendet worden. Der Restbetrag wäre auf ein Firmenkonto der
Firma HStA . überwiesen worden und ebenfalls zur Tilgung von Firmenschulden
verwendet worden.
Der Bw. brachte mit diesem Schreiben eine Ablichtung des
Firmenbuches bei aus der hervorgeht, dass Herr F bis zum Jahre 1993
handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma HStA . war,
bei.
Nach Auffassung des damaligen Geschäftsführers
habe der Bw. vor allem deshalb nicht über die Liegenschaft verfügen
können, da nur dessen Vater bzw. die Firma HStA . über die darauf
lastenden Hypotheken verfügungsberechtigt gewesen sei. Herr F selbst habe
zwar weder mit dem Ankauf noch mit den Pfandbestellungen direkt zu tun gehabt,
dieser könne jedoch bestätigen, dass der Bw. zum Zeitpunkt des
Liegenschaftsverkaufes nicht mehr im Unternehmen angestellt gewesen sei und dass
der Bw. zum Zeitpunkt des Ankaufes eine Lehre zum Großhandelskaufmann
absolviert habe. Jedenfalls sei ihm der Verkaufserlös auch nicht teilweise
zugeflossen.
Weiters brachte der Bw. mit diesem Schreiben die Kopie
eines vom Vater des Bw. eigenhändig unterfertigten und an die Firma
E-Immobilien gerichteten Angebotes - erstellt in Maschinschrift - vom 23.
Mai 1987 über den Ankauf der in Rede stehenden Liegenschaft bei. Der Bw.
wies diesbezüglich auf den Umstand hin, dass eine auf diesem
Angebotsschreiben handschriftlich verfasste Anmerkung auf einen
tatsächlichen Kaufpreis von ATS 2,900.000,-- schließen lasse. Der Bw.
führte hinsichtlich dieses Angebotschreibens aus, dass der Umstand, dass
dieses von seinem Vater eigenhändig unterschrieben worden sei, darauf
schließen lasse, dass nicht er (der Bw.) sondern dessen Vater das
Grundstück erworben habe.
Der Bw. wies weiters darauf hin, dass sein Vater und nicht
er die für die Gewährung der Höchstbetragshypothek seitens der
Bank1W bedingte Feuerversicherung abgeschlossen habe und brachte die Kopien des
diesbezüglichen, zwischen dem letztgenannten Bankinstitute und dem Vater
des Bw. sowie dessen rechtlichem Vertreter erfolgten, Schriftverkehrs bei.
Außerdem brachte der Bw. die Kopie eines von Herrn S
- der Vermittler der Grundstücksverkäuferin Frau AG - an Herrn
HG - dem mit dem Ankauf des gegenständlichen Grundstückes vom Vater
des Bw. betrauten Rechtsanwalt - gerichteten Schreibens vom 4. Juni 1987
bei in dem Herr S auf einen beiliegenden Kaufvertragsentwurf hinwies. Dieser
Kaufvertragsentwurf wurde ebenfalls vom Bw. in Kopie beigebracht. Anzumerken
ist, dass in diesem Schreiben nach dem Betreff, die Worte
"Liegenschaft Kauf
H" aufscheinen. Der Bw.
brachte hinsichtlich dieses Schreibens weiters vor, dass der diesbezügliche
Akt des genannten Rechtsanwaltes mit den Worten
"Z-S"
bezeichnet gewesen sei.
Schlussendlich ist hinsichtlich des
Ergänzungsschreibens vom 4. März 1998 darauf hinzuweisen, dass der Bw.
mit diesem drei Kopien von vom o. e. Rechtsanwalt maschinschriftlich erstellten
Aktennotizen - sämtliche handschriftlich datiert mit
2. November 1987 -, über Kreditgewährungen des Vaters, des
Bruders sowie der Schwester des Bw. an diesen beibrachte und diesbezüglich
ausführte, dass er entgegen diesen Aktennotizen weder bei seinem Vater,
noch bei seiner Schwester Darlehen aufgenommen habe. Der Bw. führte
diesbezüglich weiters aus, dass die gemeinsame Summe der unrichtig
aufscheinenden Darlehen rechnerisch die Differenz zwischen dem angeblich
entrichteten Kaufpreis in Höhe von ATS 2,200.000,-- sowie des Betrages von
ATS 2,900.000,-- darstelle.
Bemerkt wird, dass sämtliche, dem ergänzenden
Vorbringen vom 4. März 1998 beigelegten und oben besprochenen Beweismittel,
dem diesbezüglichen Akt des mit dem Ankauf des Rechtsanwaltes Herrn HG
entstammen.
Im Zuge des Verfahrens vor dem UFS wurden weitere
Beweismittel beigeschafft. Besonders bemerkenswert ist dabei das zu GZx
ergangene Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Mai
1997. In diesem wurde der Bw. - ebenso wie dessen Vater - von den wider
ihn (den Bw.) von der Staatsanwaltschaft Wien wegen § 159 Abs 1 Z 1
und 2 StGB, § 161 Abs 1 StGB (dem Vergehen der
fahrlässigen Krida und als leitender Angestellter) und § 114 Abs 1 Abs
1 und 2 ASVG erhobenen Strafanträgen, in Wien als Geschäftsführer
in der AInt.., sohin als leitender
Angestellter einer juristischen Person, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger
war,
in der Zeit vom 14. November 1994 bis April 1995,
fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der genannten Gesellschaft dadurch
herbeigeführt zu haben, dass er deren Geschäfte ohne genügendes
Eigenkapital und ohne ausreichende kaufmännische Kenntnisse und
Fähigkeiten begann und fortführte sowie übermäßig
Kredit benutzte und sich weiters über den Geschäftsgang nicht
ausreichend unterrichtete;
in der Zeit von April 1995 bis 6. Dezember 1995,
fahrlässig in zumindest fahrlässiger Unkenntnis der
Zahlungsunfähigkeit der genannten Gesellschaft die Befriedigung der
Gläubiger der Gesellschaft oder zumindest eines von ihnen dadurch
gefährdet oder geschmälert habe, dass er Schulden zahlte, neue
Schulden einging und das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des
Konkurses nicht rechtzeitig beantragte;
in der Zeit vom 14. November 1994 bis 6. Dezember 1995, als
Angehöriger des zur Vertretung befugten Organes einer juristischen Person,
die Arbeitgeber war, Beiträge von Dienstnehmern für den genannten
Zeitraum in einer Gesamthöhe von ATS 187.879,91 einbehalten und dem
berechtigten Versicherungsträger, der Wiener Gebietskrankenkasse,
vorenthalten zu haben, gemäß
§ 159 Z 3 StPO
freigesprochen.
In den Entscheidungsgründen dieses Urteiles wird u. a.
ausgeführt, dass der Bw. zwar seit dem 14. November 1994 als
handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen
sei, dass dieser aber keine faktischen Einfluss auf die Führung des
genannten Unternehmens ausgeübt habe und am 21. November 1994
gegenüber deren Gesellschafter seinen Rücktritt als
Geschäftsführer erklärt habe. Die Feststellungen, dass der Bw.
zwar handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen sei, als solcher aber
nie tätig geworden sei, gründeten sich auf die Erhebungen der
Wirtschaftspolizei sowie auf die Aussagen des Bw. vor dem Untersuchungsrichter,
welche auch mit den Angaben der Zeugin R , wonach diese unter anderem in
steuerlichen Angelegenheiten nie mit diesem Kontakt gehabt habe,
übereinstimmten. Auch der Vater des Bw. habe sich in der Hauptverhandlung
vom 28. Jänner 1997 in diese Richtung geäußert.
Abschließend stellte das Gericht fest, dass der Bw.
auf Grund des Umstandes, dass dieser, als er noch im Firmenbuch als
Geschäftsführer eingetragen gewesen sei, keinerlei
Geschäftsführertätigkeit ausgeübt habe und der
Rücktritt eines Geschäftsführers mit dessen Erklärung
gegenüber der Gesellschaft wirksam werde, gemäß
§ 259 Abs 3
StPO freizusprechen gewesen sei.
Auf telefonische Anfrage vom 13. September 2006 seitens des
UFS gab Frau R bekannt, dass ihr Terminplan ihr Erscheinen als Zeugin zur
mündlichen Berufungsverhandlung zum o. a. Zeitpunkt zulasse. Dieser wurde
die Übersendung der relevanten Aktenteile in Kopie zugesagt. Über
dieses Telefonat wurde ein Aktenvermerk erstellt und die Ladung mittels
Rückscheinbriefes in der Folge veranlasst. Die Ladung wurde von der Bw. am
19. September 2006 übernommen.
Dem Finanzamt wurden die im Zuge des UFS-Verfahrens
beigeschafften Beweismittel in Kopie ausgehändigt.
In der am 3. Oktober 2006 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde vom Bw. ergänzend ausgeführt, dass er sich im Jahre 1987 in
Ausbildung befunden habe. Er habe damals die Lehre zum Großhandelskaufmann
absolviert. Die Lehrzeit habe von 1986 bis 1989 angedauert, die
Lehrabschlussprüfung habe er im Jahre 1990 abgelegt. Auf Befragen aus
welchem Grund der Bw. das gegenständliche Grundstück
grundbücherlich erworben habe, gab dieser an, dass sein Vater zu ihm gesagt
habe, "du kaufst das jetzt". Der Vater
sei eine Autoritätsperson gewesen. Diesbezüglich habe der Bw. keine
Nachfragen gestellt. Über die rechtlichen Folgen, die aus diesem
Grundstücksankauf entstanden sein könnten, habe er nicht nachgedacht
und einfach unterschrieben. Betreffend die Volljährigkeitserklärung
befragt, gab der Bw. an, dass diese ebenfalls auf Veranlassung seines Vaters
erfolgt sei und dem Grundstücksankauf gedient habe.
Über Vorhalt des
Referenten, dass aus dem Finanzamtsakt hervorgehe, dass der Bw. in den Jahren
1988 bis 1993 Einkommensteuererklärungen, die auf seinen Namen gelautet
hätten, abgegeben habe und dass aus diesen hervorgehe, dass in den
genannten Jahren Mieteinnnahmen erzielt worden seien, gab der Bw. an, dass es
sich dabei um eine Nullsummenrechnung gehandelt habe. Diese sei dergestalt
gewesen, dass das Objekt gekauft worden und an die Firma HStA . vermietet worden
sei und dass die Mieten den Kredit abgedeckt hätten. Vom Referenten
betreffend die aus diesem Mietverhältnis entspringenden Einnahmen befragt,
gab der Bw. an, dass er von diesen nichts gesehen hätte, sprich dass ihm
keinerlei Einnahmen persönlich zugeflossen seien. Die Auswirkungen der
Steuererklärungen seien ihm nicht bewusst gewesen. Befragt hinsichtlich
seines Kontaktes zu der in dieser Sache tätig gewordene Steuerberaterin,
Frau R , die die Erstellerin der die Miete betreffenden Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen war, gab der Bw. an, dass alles über die o.
g. Firma bzw. über deren Buchhaltung gelaufen sei und dass sich seine,
dieses Mietverhältnis und die diesbezüglichen Einnahmen betreffenden,
Aktivitäten darauf beschränkt hätten, die nötigen
Unterschriften zu leisten. Auch hätte er mit dem aus diesem
Mietverhältnis entstandenen Zahlungsverkehr nichts zu tun
gehabt.
Hinsichtlich der beim Verkauf
der in Rede stehenden Liegenschaft seitens des Bw. entfalteten Aktivitäten
befragt, gab dieser an, dass sich diese auf die Leistung der nötigen
Unterschriften beim Notar beschränkt hätten. Auf Befragen, ob dem Bw.
aus dem Grundstücksverkauf irgendwelche finanzielle Mittel zugeflossen
seien, gab dieser an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Er habe aus dem
Liegenschaftsverkauf keinerlei finanzielle Vorteile erzielt.
Hinsichtlich der Beschaffenheit
des Grundstückes gab der Bw. an, dass sich auf diesem zum Zeitpunkt des
Liegenschaftsankaufes ein Haus und eine Werkstätte befunden hätten.
Dieses Haus sei renoviert worden. Bei diesem Grundstück habe es sich um ein
reines Firmengelände gehandelt. Auch hätte der Bw. dieses
Grundstück zu keiner Zeit zu Wohnzwecken benutzt. Auf die im Anschluss an
den Liegenschaftskauf vorgenommenen Um- und Ausbauten hätte der Bw.
Einfluss gehabt. Das gleiche gelte für die Höhe der aus dem
Mietverhältnis entstandenen Mieteinnahmen.
Auf diesbezügliches
Befragen, gab der Bw. an, dass sich sein Kontakt mit der Steuerberaterin Frau R
darauf beschränkt habe, ab und zu Ordner in deren Büro abzuliefern.
Mehr sei nicht gewesen.
Der Vertreter des Finanzamtes
führte aus, dass er sich den Ausführungen betreffend des
Nullsummenspieles und der Mieteinnahmen nicht anschließen könne.
Sämtliche Erklärungen bzw. sämtliche diesbezüglichen
Aktivitäten seien deshalb erstellt bzw. entfaltet worden, um Steuern zu
sparen, dergestalt dass Mieteinnahmen vorgetäuscht worden seien und in
Wahrheit die Kredite zurückbezahlt worden seien und auf diese Weise die
Kreditrückzahlungen, die an sich steuerlich nicht abzugsfähig
wären, in Betriebsausgaben umgewandelt worden seien. Hinter dieser
Konstruktion sei eine Absicht zu vermuten, die auf eine vorsätzliche
Steuerverkürzung schließen lasse. Aufgrund des langen zeitlichen
Abstandes sei es jedoch nicht mehr möglich, die diesbezüglichen
Verfahren wieder aufzunehmen. Aufgrund der im Zuge des zweitinstanzlichen
Verfahrens beigebrachten Unterlagen und Beweismittel erschienen die oben
erstellten Ausführungen hinsichtlich des mangelnden Einflusses des Bw. auf
die im Zusammenhang mit dem Grundstück abgelaufenen Geschäfte
(Vermietung und Verkauf derselben) glaubhaft. Weiters sei hinsichtlich der im
zweitinstanzlichen Verfahren nachgereichten Unterlagen und Beweismittel
anzumerken, dass diese eine völlig neue Sicht der Dinge ermöglichten.
Aus dem Aktenstand zur Zeit der Erlassung der Berufungsvorentscheidung sei eine
andere rechtliche und sachliche Beurteilung jedoch nicht möglich gewesen.
Weiters führte der
Vertreter des Finanzamtes aus, dass sämtliche im Zusammenhang mit dem
Grundstück abgegebenen Steuererklärungen als Scheinerklärungen zu
beurteilen seien. Außerdem wies der Genannte darauf hin, dass die
Judikatur Grundsätze für die steuerliche Beurteilung für von
zwischen nahen Angehörigen abgeschlossenen Verträgen entwickelt habe
und dass aufgrund dieser Grundsätze eine Anerkennung der diesbezüglich
geschlossenen Vereinbarungen in steuerlicher Sicht niemals hätte erfolgen
können. Schlussendlich führte der Vertreter des Finanzamtes aus, dass
dieser Fall auch unter dem Gesichtspunkt eines Missbrauches im Sinne des
§ 22 BAO gesehen werden könnte. Die gesamte Konstruktion habe
anscheinend ausschließlich dazu gedient, bei der Firma HStA .
Steuerersparnisse durch die künstliche Schaffung von Betriebsausgaben
bewirken.
Im Verlauf der mündlichen
Berufungsverhandlung wurde Frau R als Zeugin vernommen. Im Zuge dieser
Vernehmung gab diese an, dass sie keinen persönlichen Kontakt zum Bw.
gehabt gabe. Steuerliche Kontakte hätte sie nur zum Vater des Bw. bzw. zu
den in der Buchhaltung beschäftigten Personen der Firma HStA . gehabt. Beim
Erstellen der Steuererklärungen sei sie ebenfalls nur mit dem Vater des Bw.
in Kontakt getreten.
Auf diesbezügliches im
Anschluss an das Aushändigen der Steuererklärungen betreffend das Jahr
1988 bzw. 1994 erfolgte Befragen seitens des Referenten, gab die Zeugin an, dass
diese Erklärungen von ihr erstellt und von ihr firmenmäßig, das
heißt mit Stempel und Unterschrift, unterfertigt worden
seien.
Die die Liegenschaft
betreffenden Angelegenheiten seien zwar im Namen des Bw. vorgenommen worden,
dieser habe aber lediglich als Strohmann fungiert. Der Bw. habe von dem aus
diesen Geschäften entspringenden Geldern nichts gesehen. Befragt, warum
dann auf der Jahreseinkommensteuererklärung 1994 des Bw. der
Spekulationsgewinn aufscheine, gab die Zeugin an, dass diese falsch sein und
berichtigt werden müsse. Es müssten nicht nur diese
Steuererklärungen falsch sein, sondern auch die
Einkommensteuererklärungen der Vorjahre berichtigt werden.
Diesbezüglich vom
Vertreter des Finanzamtes angesprochen, gab die Zeugin an, zum Zeitpunkt der
Erstellung der Steuererklärungen nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt
zu haben. Die wahren Hintergründe habe sie erst im Zuge des
Berufungsverfahrens erfahren, im Jahre 1997 sei ihr jedoch die steuerliche
Vertretungsbefugnis entzogen worden. Bei der Erstellung der Erklärungen
habe sie im vollen Vertrauen auf die Richtigkeit der ihr zur Verfügung
gestellten Unterlagen gehandelt. Über diese Zeugeneinvernahme wurde eine
gesonderte Niederschrift aufgenommen.
Im Verlauf der mündlichen
Berufungsverhandlung wurde Herr M als weiterer Zeuge vernommen. Im Zuge dieser
Vernehmung gab dieser an, dass er die Familie des Bw. seit dem Jahre 1982 oder
dem Jahre 1983 kenne. Der Bw. habe weder damals noch in der Folge über ein
nennenswertes eigenes Vermögen verfügt. Da die Familie Z ungefähr
ab dem Jahre 1985 im Begriff gewesen sei, auseinander zu brechen, habe der Vater
des Bw. zahlreiche Vermögensverschiebungen, die jedoch nur auf dem Papier
existiert hätten, vorgenommen, um eventuellen nachteiligen Scheidungsfolgen
seinerseits vorzubeugen. Zu dieser Zeit hätten weder der Bw. noch dessen
Schwester über ein Vermögen verfügt.
Hinsichtlich des in Rede
stehenden Grundstückes befragt, gab der Zeuge an, dass die Möglichkeit
der ausschließlichen wirtschaftlichen Einflussnahme beim Vater des Bw.
gelegen gewesen sei. Konkret befragt, ob dem Bw. der aus dem im Jahre 1994
erfolgten Grundstücksverkauf resultierende Erlös zugeflossen sei, gab
der Zeuge an, dass dies nicht der Fall gewesen sei.
Auf Befragen des Vertreters des
Finanzamtes, ob für sämtliche mit dem berufungsgegenständlichen
Grundstück in Zusammenhang gestandenen Verfügungen
ausschließlich private Gründe ausschlaggebend gewesen seien, gab der
Zeuge an, dass sowohl private als auch steuerliche Gründe zum Vorteil des
Vaters des Bw. dafür existiert hätten. Abschließend gab der
Zeuge an, dass er davon überzeugt sei, dass dem Bw. keinerlei geldliche
Mittel aus dem Erlös der in Rede stehenden Liegenschaft zugeflossen seien.
Über diese Zeugeneinvernahme wurde ebenfalls eine gesonderte Niederschrift
aufgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob dem Bw. der aus dem Verkauf der
Liegenschaft Wien resultierende Spekulationsgewinn zugeflossen ist oder
nicht.
Der Bw. vertritt die Auffassung, dass die Einkünfte
aus dieser Einkunftsquelle - ungeachtet dessen, dass dieser in den Jahren 1987
bis 1994 zivilrechtlicher Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft
war sowie ungeachtet des Umstandes, dass der gegenständliche
Spekulationsgewinn in der seine Person betreffenden
Einkommensteuererklärung des Jahres 1994 aufschien - der Firma HStA . oder
seinem Vater zuzurechnen gewesen seien.
W. o. ausgeführt, befanden sich im gesamten
Finanzamtsakt bis zum Zeitpunkt des Einlangens des Berufungsschreibens vom 17.
März 1997 mit Ausnahme der im Dauerakt befindlichen Schriftstücke wie
beispielsweise der Vollmachtserteilung an die Steuerberaterin Frau R sowie des
Fragebogens anlässlich der Erteilung der Steuernummer, keinerlei Hinweise
auf persönliche Kontaktaufnahmen des Bw. mit dem Finanzamt. Sämtliche
Steuererklärungen - d. h. jene, die die Vermietung des
gegenständlichen Grundstückes sowie dessen Verkauf betrafen - samt den
diese betreffenden Beilagen wurden von der Vertreterin des Bw. erstellt,
unterfertigt und eingebracht. Der gesamte diesbezügliche und sonstige
Schriftverkehr des Bw. mit dem Finanzamt wurde ebenfalls von dieser abgewickelt.
Auch die Zustellung sämtlicher den Bw. betreffender Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide - auf den Umstand, dass dem UFS keine das Jahr
1987 betreffenden Akten zur Verfügung standen, da diese vom Finanzamt
skartiert wurden, wurde oben hingewiesen - erfolgte bis zum
letztangeführten Zeitpunkt ausschließlich an die genannte
Steuerberaterin des Bw..
Bereits deshalb ist das Vorbringen des Bw. in der
mündlichen Berufungsverhandlung, dass sich dessen Kontakte zu seiner im
letzten Absatz genannten steuerlichen Vertreterin darauf beschränkt
hätten, ab und zu Ordner in deren Büro abzuliefern sowie, dass sich
seine in Bezug auf den Grundstücksankauf bzw. die
Grundstücksveräußerung unternommenen Aktivitäten auf die
Leistung der nötigen Unterschriften beschränkt hätten und dass
ihm (dem Bw.) von dem aus dem zwischen ihm und der Firma HStA . bestandenen
Mietverhältnis keine Einnahmen zugeflossen seien, als glaubhaft zu
beurteilen.
Das Gleiche gilt für dessen weitere Ausführungen,
dass es sich bei dem in Rede stehenden Grundstück um ein reines
Firmengelände gehandelt habe und dass der Bw. dieses zu keiner Zeit zu
Wohnzwecken benutzt habe sowie für dessen ebenfalls in der mündlichen
Berufungsverhandlung erstellte Aussage, dass er auf die im Anschluss an den
Liegenschaftsankauf vorgenommenen Um- und Ausbauarbeiten und auf die Höhe
der aus dem Mietverhältnis entstandenen Mieten keinen Einfluss gehabt
hätte.
Sämtliche in den letzten beiden Absätzen
dargestellten Angaben des Bw. wurden von den im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen bestätigt.
So gab die Steuerberaterin, Frau R , in dieser u. a. an,
dass sie keinen persönlichen Kontakt zum Bw. gehabt habe und dass sie nur
mit dem Vater bzw. mit den in der Buchhaltung der Firma HStA .
beschäftigten Personen steuerlich in Kontakt getreten sei. Außerdem
sagte diese im Rahmen der Zeugeneinvernahme u. a. aus, dass sie bei der
Erstellung der diesbezüglichen Steuererklärungen im vollen Vertrauen
auf die Richtigkeit der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen gehandelt
habe.
Der weitere in der mündlichen Berufungsverhandlung
einvernommene Zeuge, Herr M , sagte betreffend des in Rede stehenden
Grundstückes aus, dass die Möglichkeit der ausschließlichen
wirtschaftlichen Einflussnahme auf dieses, beim Vater des Bw. gelegen gewesen
sei.
In diesem Zusammenhang ist weiters auf das o. e. und zu GZx
ergangene Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Mai
1997 hinzuweisen. Das genannte Gericht führte in dessen
Entscheidungsgründen u. a. aus, dass die Zeugin R angegeben habe, dass
diese in steuerlichen Angelegenheiten nie mit dem Bw. Kontakt gehabt
habe.
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass das Finanzamt
weder hinsichtlich der die Mieteinnahmen betreffenden Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen der Jahre 1987 bis 1993 noch hinsichtlich der
den Spekulationsgewinn betreffenden Einkommensteuererklärung des Jahres
1994 Grund hatte, in Zweifel zu ziehen, dass der Zufluss der in diesen
erklärten Mieteinnahmen bzw. des im Jahre 1994 erklärten
Spekulationsgewinnes an den Bw. erfolgte. Insbesondere im Hinblick auf die
beiden oben dargestellten und den in Rede stehenden Spekulationsgewinn
betreffenden Vorhalteschreiben des Finanzamtes vom 22. Oktober 1996 und vom 21.
Jänner 1997 sowie auf deren von der damaligen Steuerberaterin des Bw.
erstellte Antwortschreiben vom 5. November 1996 - in diesem erfolgte
lediglich eine rechnerische Darstellung des gegenständlichen
Spekulationsgewinnes - und vom 28. Jänner 1997 - in diesem wurde zwar die
Höhe desselben, nicht aber dessen Zufluss an den Bw. bestritten -, musste
das Finanzamt davon ausgehen, dass die diesbezüglichen Einnahmen dem Bw.
zuzurechnen waren.
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sämtliche aus
dem gegenständlichen Grundstück resultierenden Einnahmen bzw.
Einkünfte von dessen im Jahre 1987 stattgefundenem Ankauf an - in
diesem Jahr erfolgte die Erteilung der Steuernummer an den Bw. aus Anlass der
Vermietung der in Rede stehenden Liegenschaft - bis zu dessen Verkauf im Jahre
1994 ausnahmslos als dem Bw. zugeflossen erklärt wurden sowie im Hinblick
auf den Umstand, dass für das erstmalige, drei Jahre nach der Aufgabe der
Vermietung und somit nach dem Ablauf von insgesamt zehn Jahren erfolgte, im
gegen den Einkommensteuerbescheid vom 17. Februar 1997 gerichteten
Berufungsschreiben vom 17. März 1997 erstellte Vorbringen, dass der Bw.
weder aus der Vermietung noch aus dem Verkauf dieses Grundstückes geldliche
Mittel erhalten bzw. finanzielle Vorteile realisiert habe, kein einziger
entsprechender Nachweis erbracht, bzw. der Berufung beigelegt wurde, war das
Finanzamt bei der Erlassung der Berufungsvorentscheidung geradezu gezwungen,
davon auszugehen, dass der Zufluss des Spekultionsgwinnes an den Bw. erfolgte
und demgemäß dessen Berufungsbegehren abzuweisen. Die oben
dargestellte Aktenlage ließ zum Zeitpunkt der Erlassung der
Berufungsvorentscheidung - 8. Jänner 1998 - in Verbindung mit der
Tatsache, dass entsprechende Nachweise nicht erbracht wurden, keine andere
Beurteilung des bis dahin bekannten Sachverhaltes zu.
Erst im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde
Zweiter Instanz wurde vom Bw. eine als enorm zu bezeichnende Fülle an
Beweismitteln für dessen Vorbringen, dass der Zufluss des
Spekulationsgewinnes nicht an ihn erfolgt sei, vorgelegt. Hinsichtlich dieser
Nachweise, die im Anschluss zu besprechen sein werden, wird vom UFS angemerkt,
dass erst diese ein nahezu lückenloses Bild der tatsächlichen, die in
Rede stehenden Liegenschaft betreffenden, Geschehnisse ergeben.
Der Bw. brachte mit den diesbezüglichen Schreiben
- Vorlageantrag vom 8. Februar 1998, Ergänzendes Vorbringen zum
Antrag auf Entscheidung über die Berufung vom 4. März 1998 sowie
Schreiben betreffend Vorlage eines Beweismittels vom 24. März 1998 -
Kopien eines Kaufvertragsentwurfes und des diesbezüglichen Schriftverkehrs,
der beiden Kaufverträge vom 22. Juli 1987 (Ankauf der gegenständlichen
Liegenschaft) und vom 30. März 1994 (Verkauf der gegenständlichen
Liegenschaft), jene der vier o. e. Pfandbestellungsurkunden, weiters jene
hinsichtlich des den Verkaufserlös betreffenden Schriftverkehrs und des
Kontos dem der Verkaufserlös im Anschluss an die erfolgte
Lastenfreistellung gutgebracht wurde sowie Kopien betreffend des dem Ankauf des
Grundstückes im Jahre 1987 vorangegangenen Schriftverkehrs sowie betreffend
des ebenfalls vor der Anschaffung der Liegenschaft abgeführten
Volljährigkeitserklärungsverfahrens, das seine Person betraf,
bei.
Was die Volljährigkeitserklärung sowie das die
Zustellung derselben an den Vater des Bw. betreffende Vorbringen anbelangt, so
ist auszuführen, dass die rechtliche Beurteilung, ob der Bw. zum Zeitpunkt
des Ankaufes der Liegenschaft zivilrechtlich als volljährig zu betrachten
war, oder nicht, dem UFS nicht zukommt. Diese Frage ist allerdings für die
rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht von Relevanz.
Anderes gilt jedoch hinsichtlich der übrigen, vom Bw.
im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde Zweiter Instanz
beigebrachten, Beweismittel. Dass der Bw., wie im Vorlageantrag ausgeführt,
weder ein rechtliches noch ein wirtschaftliches Interesse am Ankauf des in Rede
stehenden Grundstückes hatte, wird bereits aus dem Schriftverkehr, der der
Anschaffung dersselben voranging, deutlich. Bereits das vom Vater
eigenhändig unterfertigte und an die Firma E-Immobilien gerichtete Angebot
Normen und Schlagworte
- § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0286-W/02
- Stammnummer
- 24526
- Gültig
- 18.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF