Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0588-I/04
1.) Liebhabereibeurteilung bei Vorliegen positiver Einkünfte 2.) Umsatzsteuervorschreibung auf Grund eines gesonderten Umsatzsteuerausweises
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0588-I/04vom 01.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird von einem Kleinunternehmer in einer von ihm ausgestellten Rechnung der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag nicht explizit in Summe ausgewiesen, sondern hierin ledglich der Steuersatz angegeben bzw. festgehalten, dass es sich bei dem angegebenen Betrag um einen Bruttobetrag inklusive der Umsatzsteuer handle, so liegt keine Rechnung im Sinne des § 11 UStG vor, welche das Finanzamt zur Vorschreibung der Umsatzsteuer auf Grund Rechnungslegung gemäß § 11 Abs. 12 UStG berechtigen könnte.
Gemäß § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung ist Liebhaberei nur bei solchen Betätigungen anzunehmen, bei denen Verluste entstehen. Werden aus einer Tätigkeit (hier Vermietung einer Wohnung) nachhaltig Überschüsse erzielt, so stellt diese eine Einkunftsquelle im Sinne des EStG dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Berufungswerberin, vertreten durch
Steuerberater, vom 6. Februar bzw. 2. Juni 2004 gegen die Bescheide
des Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom 20. Jänner bzw.
18. Mai 2004 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich
Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2002 sowie Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2002 nach der am 25. Mai
2005 in 6020 Innsbruck, Innrain 32, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
gegen die Umsatzsteuer wird Folge gegeben. Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 1998 bis 2002 werden ersatzlos aufgehoben.
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2002 sowie betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2002 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2002 werden
abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhen der Abgaben
betragen:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
zu
ver-
steuerndes
Einkommen
|
18.295,17 €
|
22.925,81 €
|
24.028,33 €
|
25.453,15 €
|
28.899,78 €
|
Einkommensteuer
|
3.530,65 €
|
5.257,69 €
|
5.357,40 €
|
6.140,27 €
|
7.741,47 €
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
A, ehemaliger Gatte der Berufungswerberin, war
Alleineigentümer der Liegenschaft EZl., auf welcher das Zweifamilienhaus
Adresse, errichtet ist. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1980 teilte A dem
Finanzamt mit, das im Jahr 1978 mit der Errichtung begonnene Wohnhaus werde nach
Fertigstellung im Dachgeschoss für Zwecke der (Dauer-)Vermietung genutzt.
Mit Vertrag vom 20. August 1981 vermietete A die sich im ersten Stock des
Wohnhauses befindliche Wohnung an die Mieterin1. Da A aus obiger Vermietung in
den Jahren 1981 bis 1992 Verluste von insgesamt - 206.904 S
erwirtschaftet hatte und die Erzielung eines Gesamtgewinnes innerhalb eines
überschaubaren Zeitraumes (von ca. 12 Jahren) für die
Abgabenbehörde nicht möglich erschien, qualifizierte das Finanzamt B
die vorliegende Betätigung als Liebhaberei im Sinne des § 1
Abs. 2 der Liebhabereiverordnung und stellte fest, dass die Vermietung
keine Einkunftsquelle darstellen würde (vgl. Bescheidbegründung vom
29. November 1993 zum Umsatz- und Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1992 mit Ausfertigungsdatum 24. November 1993).
Seit 1. Oktober 1993 wird von A die im ersten Stock
befindliche Wohnung des Hauses Adresse, an Mieter3 vermietet (vgl. Mietvertrag
vom 1. Juli 1993).
Mit Schenkungsvertrag vom 14. Oktober 1993
übertrug A die Hälfte seines Eigentums an der Liegenschaft EZl., an
die Berufungswerberin, sodass beide ab diesem Zeitpunkt jeweils zur Hälfte
ideeller Miteigentümer an der Liegenschaft samt dem hierauf befindlichen
Wohnhaus Adresse, sind. Anlässlich der Ehescheidung vereinbarten die
Berufungswerberin und ihr ehemaliger Gatte A in der vor dem Bezirksgericht B
getroffenen Übereinkunft, dass der Berufungswerberin ab dem Zeitpunkt der
Scheidung, sohin ab 9. November 1993, das alleinige Nutzungsrecht an ua.
der im Parterre gelegenen Wohnung des Wohnhauses Adresse, bestehend aus
Wohnzimmer, Küche, Schlafzimmer, Bad, WC, zwei Kinderzimmer und Abstellraum
im Gesamtausmaß von ca. 130 m², zukomme. Die Berufungswerberin
nutzte die gegenständliche Wohnung bis 10. Februar 1997 privat selbst,
um diese sodann mit Vertrag vom 31. Dezember 1998 (rückwirkend ab
15. September 1998) an Mieter2 zu einem monatlichen Mietzins von
9.000 S inklusive 10 % Mehrwertsteuer zu vermieten. Seit diesem
Zeitpunkt sind sohin beide Wohnungen, sohin das gesamte Wohnhaus Adresse,
dauervermietet. Mit Vertrag vom 8. September 2003 wurde obiges
Mietverhältnis mit Mieter2 verlängert und der monatliche Mietzins mit
594,60 € zuzüglich der Umsatzsteuer in Höhe von
59,46 €, sohin mit insgesamt 654,06 €, vereinbart.
In Beantwortung des Vorhaltes des Finanzamtes B vom
18. Juli 2003, demzufolge das gegenständliche Wohnhaus zur Gänze
seit 1998 vermietet werde und sohin nicht mehr zutreffend sei, dass die im
Parterre gelegene Wohnung von der Berufungswerberin bewohnt werde, führte
die steuerliche Vertreterin der Berufungswerberin im Schreiben vom
19. August 2003 aus, das Finanzamt B habe im Jahr 1993 dezidiert
entschieden, dass die Vermietung des Objektes in Adresse, als Liebhaberei
qualifiziert und damit die Einkunftsquelleneigenschaft endgültig und
bindend verneint werde. Im Schreiben vom 14. Juli 2003 teilte A der
Abgabenbehörde mit, es habe sich in Bezug auf die Vermietung der Wohnung im
ersten Stock keine Änderung der Verhältnisse seit 1992 ergeben. Die
Berufungswerberin benütze seit der Scheidung im November 1993 auf Grund des
ihr zustehenden alleinigen Nutzungsrechtes laut Scheidungsübereinkommen die
Parterrewohnung.
Die Berufungswerberin kam der Aufforderung des Finanzamtes
im Schreiben vom 2. Februar 2004 auf Nachreichung der auf Grund der
vorliegenden Vermietung der Parterrewohnung an Mieter2 seit Juli 1998
erforderlichen Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre
1998 bis 2002 unter Beilage der detaillierten Einnahmen- und Ausgabenrechnungen
nicht nach, sondern verwies in ihrem Schreiben vom 9. Februar 2004 erneut
auf eine vom Finanzamt vorgenommene Qualifizierung der in Rede stehenden
Liegenschaft als Liebhaberei. Am ideellen Miteigentum vermöge auch nicht
die Benützungsregelung etwas zu ändern. Die Finanzierung des
Gesamtobjektes sei seit Anbeginn unverändert und betreffe die Liegenschaft
mit zwei Wohnungen gesamthaft. Die Mieteinnahmen würden primär zur
Bedienung des gemeinsamen Kreditobligos verwendet werden. Die Ausgaben für
das Wohnhaus würden ebenfalls gemeinsam aus den Mieteinnahmen bestritten
und die Überschüsse von den Hälfteeigentümern entnommen
werden. Es läge auch keine Änderung der Bewirtschaftungsart vor, weil
das Kreditobligo unverändert (lediglich reduziert um die zwischenzeitlich
getätigten Tilgungen) bestehen würde. Auch die Erhaltung des Objektes
erfolge nach wie vor gemeinschaftlich und zwar unverändert seit Beginn der
Vermietung. Da die behördliche Feststellung aus dem Jahr 1993 bindend und
endgültig für das Liebhabereiobjekt sei, erübrige sich somit die
Einreichung von Einnahmen- und Ausgabenrechnungen sowie Steuererklärungen.
Zum Ergänzungsersuchen der Abgabenbehörde vom 19. Februar 2004
auf Vorlage einer die Parterrewohnung betreffenden Prognoserechnung erwiderte
die Berufungswerberin im Schreiben vom 26. Februar 2004, die in der
Scheidungsvereinbarung getroffene Benützungsvereinbarung und die
Einkünftezurechnung vermögen nichts daran zu ändern, dass
ideelles Miteigentum mit gemeinschaftlicher Finanzierung und Erhaltung vorliege.
In Folge der zwischenzeitlich am 29. Dezember 2003 von
der Berufungswerberin eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 1998, in welcher die Berufungswerberin keine Einkünfte
aus Vermietung erklärte, erließ das Finanzamt einen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 (mit Ausfertigungsdatum
20. Jänner 2004), in welcher die begehrten Werbungskosten
(12.359,00 S) um die vom Arbeitgeber gewährten Ersetze
(1.829,00 S) gekürzt wurden. Einkünfte aus Vermietung wurden im
Bescheid nicht festgesetzt. In der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung vom
6. Februar 2004 beantragte die Berufungswerberin die gänzliche
Gewährung der begehrten Werbungskosten, da die Fortbildungsveranstaltung
vom 28. Mai 1998, für welche der Arbeitgeber die Ersetze
gemäß
§ 26 EStG in Höhe von 1.829,00 S ausbezahlt
habe, nicht in die Werbungskostenaufstellung aufgenommen worden wären. Die
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 (mit
Ausfertigungsdatum 18. Mai 2004) gab obiger Berufung Folge, unterwarf
jedoch die Einkünfte aus der Vermietung der gegenständlichen Wohnung
im Erdgeschoss der Einkommensteuer.
Die am 29. Dezember 2003 eingereichten
Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1999 bis 2002
wurden mit Einkommensteuerbescheiden 1999 bis 2002 antrags- und
erklärungsgemäß (ohne Festsetzung von Einkünften aus
Vermietung) veranlagt (sämtliche mit Ausfertigungsdatum
20. Jänner 2004). Nachdem die Abgabenbehörde zur Ansicht
gelangte, dass die von der Berufungswerberin vorgenommene Vermietung der Wohnung
im Erdgeschoss eine Einkunftsquelle darstellen würde, nahm diese mit
Wiederaufnahmsbescheiden die Verfahren gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis
2002 wieder auf und erließ (erstmals) Umsatzsteuerbescheide für die
Jahre 1998 bis 2002 und (neue) Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999
bis 2002 (sämtliche mit Ausfertigungsdatum 18. Mai 2004). Zur
Begründung der Wiederaufnahme der Verfahren führte sie aus, diese
erfolge gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO, weil Tatsachen neu
hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht
worden seien und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Die Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2002, die
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 sowie
die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2002 begründete
die Abgabenbehörde damit, der Berufungswerberin seien die Einkünfte
aus der seit 21. September 1998 an Mieter2 vermieteten Parterrewohnung auf
Grund der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Benützungsregelung
zuzurechnen. Die Wohnung werde erstmals von der Berufungswerberin vermietet und
sei vorher nie zur Einkünfteerzielung genutzt worden. Der Aufforderung auf
Vorlage einer Prognoserechnung habe die Berufungswerberin nicht entsprochen. Die
Einkünfte aus Vermietung seien von Amtswegen gemäß
§ 184 BAO zu schätzen. Von den vereinnahmten Mieten sei die laut
Rechnungslegung zu leistende Umsatzsteuer abgezogen worden und die restlichen
Werbungskosten mit 20 % geschätzt worden. Es würden sich daher
folgende Einnahmenüberschüsse aus der Vermietung und Verpachtung
für die Jahre 1998 bis 2002 ergeben:
|
1998:
|
19.636,00 S
|
1999 - 2001:
|
jährlich: 78.545,00 S
|
2002:
|
5.708,12 €
Bezüglich der Umsatzsteuer 1998 bis 2002 führte
die Abgabenbehörde in ihrer Begründung weiters aus, die steuerbaren
Mieteinnahmen seien wie folgt festgesetzt worden:
|
1998:
|
27.000,00 S
|
1999 - 2001:
|
jährlich 108.000,00 S
|
2002:
|
7.848,67 €
Weiters sei die im Mietvertrag gesondert ausgewiesene
Umsatzsteuer vorzuschreiben, da diese auf Grund des gesonderten Ausweises
gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG geschuldet werde:
|
1998:
|
2.454,55 S
|
1999 - 2001:
|
jährlich 9.818,18 S
|
2002:
|
713,52 €
In der gegen obige (Erst-)Bescheide fristgerecht erhobenen
Berufung vom 2. Juni 2004 bzw. in dem gegen die Berufungsvorentscheidung
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 beantragten Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 26. Mai 2004
führte die Berufungswerberin unter Verweis auf ihre bisherigen Schreiben
ua. aus, es seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die
eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden, da das Finanzamt bereits im Jahr
1993 eine bindende Entscheidung der Liebhabereieinstufung für das
Vermietungsobjekt getroffen habe. Es bestehe unverändert ideelles
Miteigentum; das Haus werde gemeinsam bewirtschaftet und das noch bestehende
Kreditobligo aus den Mieteinnahmen bestritten. Eine Benützungsregelung
könne niemals Wohnungseigentum ersetzen. Die Benützungsregelung sei
nur im Zuge des Scheidungsverfahrens zur Absicherung des persönlichen
Wohnbedürfnisses der Berufungswerberin getroffen worden. Das Finanzamt habe
im Jahr 1993 das gegenständliche Haus als Liebhaberei-Objekt eingestuft; an
dieser steuerlichen Beurteilung könne auch nichts ändern, dass im Jahr
1993 nur die im ersten Obergeschoß befindliche Wohnung vermietet und die
Parterre-Wohnung eigen genutzt gewesen wäre, da bekanntlich Werbungskosten
und Vorsteuern von der Finanz ebenfalls nur insoweit zum Abzug zugelassen
werden, als sie einer Einkunftsquelle zugerechnet werden. Auch eine
gleichzeitige Vermietung der Parterre-Wohnung hätte zu keiner anderen
steuerlichen Beurteilung geführt, da bei Vollvermietung des Objektes
konsequenterweise hundert Prozent der Kosten angesetzt hätten werden
können. Auch die dem Steuerrecht systemimmanente wirtschaftliche
Betrachtungsweise kenne bei Hauseigentumsgemeinschaften (ideellem Miteigentum)
im Gegensatz zum Wohnungseigentum jedenfalls nur das Gesamtobjekt als
einheitliche Betrachtungseinheit. Sollte eine nicht im Grundbuch eingetragene
Benützungsregelung bei ideellem Miteigentum eine eigene Besteuerungseinheit
schaffen, so würde hierdurch eine interessante Gestaltungsmöglichkeit
eröffnet werden. Die nunmehrige Vorgangsweise widerspreche auch dem
Grundsatz von Treu und Glauben, wenn den Abgabepflichtigen, die von Beginn an
alle erforderlichen Unterlagen der Behörde zur Beurteilung vorlegen, vom
Finanzamt in der Bauphase die zustehenden Vorsteuern und Verlustverrechnungen
verwehrt werden würden, die Abgabenbehörde jedoch zu einem
späteren Zeitpunkt, wenn die Verbindlichkeiten und damit einhergehend die
Fremdkapitalbelastung abgesunken sei, wiederum eine 180 Grad-Wendung vollziehe.
Die Finanzbehörde habe sich über ihre eigene Entscheidung der
Qualifizierung der Vermietung des Gebäudes als Liebhaberei ohne Angaben von
Gründen hinweggesetzt und sich mit den von der Abgabepflichtigen
vorgebrachten Einwendungen inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Diese Verletzung
des Parteiengehörs belaste die Bescheide jedenfalls mit
Rechtswidrigkeit.
Über Ersuchen des Referenten vom 1. und
8. April 2005 übersandte der ehemalige Mieter Mieter2 (das
Mietverhältnis wurde im Sommer 2004 beendet) den Mietvertrag vom
8. September 2003 sowie die Mietzinsüberweisungsbelege für den
Zeitraum Dezember 1998 bis Dezember 2002.
In der am 25. Mai 2005 abgehaltenen
Berufungsverhandlung legte die steuerliche Vertreterin der Berufungswerberin die
Mietverträge vom 31. Dezember 1998 und 8. September 2003 vor und
ergänzte unter Verweis auf ihre Schreiben vom 26. Mai bzw.
2. Juni 2004 ihr Berufungsvorbringen dahingehend, dass die
Berufungswerberin gemeinsam mit ihrem geschiedenen Mann die auf das
Gesamtgebäude entfallenden Zinsrückzahlungen (vom gemeinsamen Konto)
getätigt hätten. Wäre bereits ab dem Jahr 1981 neben der im
Obergeschoß befindlichen Wohnung auch die gegenständliche im
Erdgeschoß gelegene Wohnung vermietet worden, so wäre vom Finanzamt
mit Sicherheit auf Grund der damals bestehenden Ausgaben sowie der
Zinsrückzahlungen das gesamte Wohnhaus als Liebhaberei qualifiziert worden.
Im vorliegenden Fall wäre eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und bei der
gegenständlichen Vermietung ab 1998 auch auf die Gegebenheiten bei einer
Vermietung ab dem Jahr 1981 und auf den Liebhabereibescheid aus dem Jahr 1993
abzustellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die
Jahre 1998 bis 2002:
Die Vorschreibung der strittigen Umsatzsteuer
begründet das Finanzamt mit dem gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer
gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994. Hat ein Unternehmer in
einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen
Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht
schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 auf Grund der Rechnung.
Dauerverträge, insbesondere Miet- und
Pachtverträge, werden nach der Judikatur als Rechnungen im Sinne des
§ 11 UStG 1994 anerkannt, wenn der Vertrag auch Angaben über das
Entgelt für die vereinbarte Leistung und die darauf entfallende
Umsatzsteuer für den Zeitraum enthält, für den jeweils die
Zahlung geleistet wird, und die übrigen Angaben im Vertrag den
Rechnungsvoraussetzungen entsprechen (vgl. Kolacny-Mayer, UStG 1994², Anm.
14 zu § 11, 409; Ruppe, UStG 1994, Kommentar², Tz 49 zu
§ 11, 891). Rechnungen haben ua. gemäß
§ 11
Abs. 1 Z 6 UStG 1994 auch den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden
Steuerbetrag zu enthalten. Der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag ist
entsprechend zu kennzeichnen (als Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer), wobei die
getrennte Angabe des Entgeltes, das ist der vom Leistungsempfänger
aufzuwendende Betrag abzüglich der Umsatzsteuer, und des auf das Entgelt
entfallenden Steuerbetrages erforderlich ist. Die bloße Angabe des
Steuersatzes genügt bei Normalrechnungen ebenso wenig wie der Hinweis, dass
es sich bei dem angegebenen Betrag um den Bruttobetrag inklusive der
Umsatzsteuer handelt (VwGH 11.1.1988, 87/15/0065). Der Hinweis auf den
Steuersatz ist daher weder ausreichend, wenn das Entgelt allein, noch wenn das
Entgelt und die Steuer in einer Summe ausgewiesen werden (vgl. Kolacny-Mayer,
UStG 1994², Anm. 10 zu § 11, 407; Ruppe, UStG 1994,
Kommentar², Tz 87 zu § 11, 903).
Die Berufungswerberin vereinbarte im Punkt 3. "Mietzins"
des Mietvertrages vom 31. Dezember 1998, welcher im
streitgegenständlichen Zeitraum 1998 bis 2002 in Geltung war (der
Mietvertrag vom 8. September 2003 wurde erst für den Zeitraum ab
16. September 2003 wirksam) mit dem Mieter Mieter2 eine monatliche Miete in
Höhe von 9.000 S inklusive 10 % MwSt. Die Berufungswerberin als
Vermieterin verrechnete sohin in diesem Vertrag dem Mieter die Miete inklusive
der gesetzlichen Umsatzsteuer, ohne jedoch die Höhe der Umsatzsteuerzahlung
ausdrücklich zu beziffern bzw. betragsmäßig auszuweisen.
Der strittige Mietvertrag vom 31. Dezember 1998 stellt
damit keine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 dar, da hierin der
auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag nicht ausdrücklich ausgewiesen
wird. Entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes begründet weder der
vorliegende Ausweis des Entgeltes inklusive der Umsatzsteuer in einer Summe noch
die bloße Angabe des Steuersatzes eine Rechnung nach dem
Umsatzsteuergesetz, sodass eine Vorschreibung der Umsatzsteuer auf Grund
Rechnungslegung gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 nicht
zulässig ist.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG
1994 sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG
entfallenden Umsätze die Umsätze der Kleinunternehmer von der
Umsatzsteuer befreit. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen
Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1
Z 1 und 2 UStG im Veranlagungsjahr 300.000 S bzw. 22.000 €
nicht übersteigen.
Aus dem vorliegenden Mietvertrag vom 31. Dezember 1998
ergeben sich die (außer Streit stehenden) jährlichen Mieteinnahmen in
Höhe von 27.000 S (im Jahr 1998), je 108.000 S (in den Jahren
1999 bis 2001) sowie 7.848,67 € (im Jahr 2002). Die Umsätze der
Berufungswerberin überstiegen sohin in den strittigen Jahren nicht die
(jährliche) Umsatzgrenze gemäß
§ 6 Abs. 1
Z 27 UStG 1994 von 300.000 S bzw. 22.000 €, sodass die
strittigen Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sind. Der Berufung war
daher Folge zu geben und die Bescheide ersatzlos zu beheben.
2.) Berufung gegen die Einkommensteuer für die Jahre
1998 bis 2002:
Die Berufungswerberin verwehrt sich gegen die Vorschreibung
der Einkommensteuer mit der Begründung, die strittige
Vermietungstätigkeit würde keine Einkunftsquelle, sondern eine
Liebhabereibetätigung darstellen (vgl. Vorlageantrag bzw. Berufung vom
26. Mai und 2. Juni 2004 sowie die Ausführungen der steuerlichen
Vertreterin anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung).
Der Einkommensteuer unterliegen gemäß
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung (§ 28 EStG). Liebhaberei ist nach § 1
Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung
vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung), BGBl 1993/33 idF BGBl. II
358/1997, sog. LVO II, bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus
der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten entstehen.
Unstrittig ist, dass die Berufungswerberin im eigenen Namen
und auf eigene Rechnung die gegenständliche Wohnung im Erdgeschoss des
Wohnhauses Adresse, vom 21. September 1998 bis Sommer 2004 an Mieter2 gegen
einen monatlichen Mietzins von 9.000,00 S (vgl. Mietvertrag vom 31.
Dezember 1998) bzw. 654,06 € (vgl. Mietvertrag vom 8. September
2003) vermietet hatte. Mangels Bekanntgabe der Einkünfte aus der
Vermietungstätigkeit bzw. Vorlage der Einkommensteuererklärungen und
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die strittigen Jahre 1998 bis 2002 sowie
einer Prognoserechnung durch die Berufungswerberin (trotz mehrmaligem
ausdrücklichem Ersuchen der Abgabenbehörde in den Schreiben
18. Juli 2003 sowie 2. und 19. Februar 2004) bedurfte es einer
amtlichen Schätzung der Einkünfte aus der gegenständlichen
Vermietung gemäß
§ 184 BAO. Die Abgabenbehörde
berechnete in den bekämpften Einkommensteuerbescheiden 1999 bis 2002 bzw.
in der bekämpften Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 1998
die Einnahmenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung (nach Abzug
einer zehnprozentigen Umsatzsteuer sowie nach Berücksichtigung eines
pauschalen Ansatzes von Werbungskosten im Ausmaß von 20 %) im Jahr
1998 mit 19.636,00 S, in den Jahren 1999 bis 2001 mit jeweils
78.545,00 S sowie im Jahr 2002 mit 5.708,12 € (vgl. hierzu die
Bescheidbegründung vom 18. Mai 2004 zu den bekämpften
Bescheiden). Die Berufungswerberin widersprach in ihrer Berufung vom
2. Juni 2004 und dem Vorlageantrag vom 26. Mai 2004 sowie
anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 25. Mai 2005
weder obiger Schätzung bzw. der ihr zugrunde liegenden Berechnungsmethode
(pauschale Werbungskosten von zwanzig Prozent) noch bekämpfte sie die
Höhe der amtlich berechneten positiven Jahreseinkünfte aus der
gegenständlichen Vermietung.
Aus obigen Ausführungen zur Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2002 ergibt sich, dass die vorliegenden
Umsätze der Berufungswerberin umsatzsteuerbefreit sind. Da die
Berufungswerberin sohin keine Umsatzsteuer abzuführen hat, bedarf es bei
der gegenständlichen Schätzung der Einnahmenüberschüsse aus
Vermietung und Verpachtung keiner Berücksichtigung bzw. keinem Abzug dieser
Beträge, sodass diese Einnahmen der Berufungswerberin darstellen. Der
Referent erhebt ansonsten gegen die Richtigkeit obiger Schätzungsmethode
keine Bedenken, zumal diese in Einklang mit der vorliegenden Aktenlage steht.
Die Einnahmenüberschüsse aus Vermietung und
Verpachtung der Jahre 1998 bis 2002 berechnen sich unter Heranziehung der
außer Streit stehenden Schätzungsmethode des Finanzamtes laut
Bescheidbegründung vom 18. Mai 2004 wie folgt:
|
|
jährliche Mieteinnahmen
|
pauschale Werbungskosten 20 %
|
Einnahmenüberschüsse aus V u. V
|
1998
|
27.000,00 S
|
5.400,00 S
|
21.600,00 S
|
1999 - 2001
|
108.000,00 S
|
21.600,00 S
|
86.400,00 S
|
2002
|
7.848,67 €
|
1.569,74 €
|
6.278,93 €
Im vorliegenden Fall steht sohin außer Streit, dass
die Berufungswerberin seit Beginn ihrer Vermietungstätigkeit zum
21. September 1998 jährlich ausschließlich positive
Einkünfte aus der gegenständlichen Vermietung und Verpachtung erzielt
hat.
Die Berufungswerberin vertritt in ihrem Vorbringen die
Ansicht, bei der vorliegenden Vermietungstätigkeit würde es sich um
eine Liebhabereitätigkeit handeln. Gemäß der auf den strittigen
Jahren anzuwendenden Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 idF. BGBl. II Nr.
357/1997, sog. LVO II, bedarf es jedoch zur Anwendung der Verordnung bzw.
für das Vorliegen einer Liebhaberei das Anfallen eines Jahresverlustes. Ist
kein (Jahres)Verlust gegeben, so ist die Verordnung grundsätzlich nicht
anzuwenden. Eine Tätigkeit, welche nachhaltig Überschüsse
erzielt, stellt sohin eine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes
dar, sodass die hiermit erzielten Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen
(vgl. Doralt, Einkommensteuer, EStG
19888, Kommentar,
Tz 346 zu § 2, 120).
Wie bereits dargelegt erzielte die Berufungswerberin aus
der gegenständlichen Vermietungstätigkeit ausschließlich
positive Einkünfte. Auf Grund der fehlenden (jährlichen)
Werbungskostenüberschüsse kann damit die Liebhabereiverordnung, BGBl.
Nr. 33/1993 idF. BGBl. II Nr. 357/1997, im vorliegenden Fall keine Anwendung
finden, sodass die Vermietung entgegen der Ansicht der steuerlichen Vertreterin
der Berufungswerberin daher auch nicht als Liebhaberei qualifiziert werden
kann.
Die Berufungswerberin vermeint den Umstand der Liebhaberei
aus dem Bescheid des Finanzamtes Reutte betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für das Jahr 1992 vom 24. November 1993 in Verbindung mit der
Bescheidbegründung vom 29. November 1993 abzuleiten, in welchem diese
hierüber absprach, dass die Vermietung der im 1. Stock des Wohnhauses
Adresse, gelegenen Wohnung eine Liebhaberei darstellen würde. Nach Ansicht
der Berufungswerberin wäre hierdurch das gesamte Wohnhaus (samt der im
Erdgeschoss befindlichen gegenständlichen Wohnung) als Liebhaberei-Objekt
eingestuft worden.
Außer Streit steht, dass im Jahr 1993
ausschließlich die im ersten Stock des Wohnhauses Adresse, befindliche
Wohnung vermietet und die streitgegenständliche im Erdgeschoß
gelegene Wohnung zu diesem Zeitpunkt lediglich als Privatwohnung der
Berufungswerberin und ihres damaligen Gatten A genutzt wurde. Gegenstand der
damals von der Abgabenbehörde steuerrechtlich zu beurteilenden
Vermietungstätigkeit war sohin nicht das gesamte Wohngebäude (mit
beiden Wohnungen), sondern lediglich die im Obergeschoß befindliche
Wohnung. Die Abgabenbehörde hatte sich sohin in den Jahren bis 1993 auf die
steuerliche Beurteilung der Vermietung dieser Wohnung zu beschränken; die
im Erdgeschoss gelegene Wohnung wurde (und durfte) sohin keiner steuerlichen
Beurteilung unterzogen werden.
Im Bescheid betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für
das Jahr 1992 vom 24. November 1993 sprach die Abgabenbehörde lediglich
darüber ab, dass die im ersten Stock gelegene Wohnung als keine
Einkunftsquelle anzusehen sei und die Vermietung eine Liebhaberei darstellen
würde. Vom Finanzamt wurde entgegen der Ansicht der Berufungswerberin die
steuerliche Qualifizierung einer Vermietung des gesamten Wohngebäudes (der
beiden Wohnungen) oder der im Erdgeschoss befindlichen Wohnung (für sich
allein) weder überprüft noch darüber abgesprochen. Die von der
Berufungswerberin vertretene Auffassung kann daher aus dem Spruch des Bescheides
bzw. der Bescheidbegründung nicht abgeleitet werden, da diese vollkommen
aktenwidrig und unzutreffend ist. Die bekämpfte Einstufung als
Einkunftsquelle widerspricht damit - entgegen der Ansicht der Berufungswerberin
- auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, da - wie bereits dargelegt -
die gegenständliche Vermietung von der Abgabenbehörde zu keinem
Zeitpunkt als Liebhaberei qualifiziert wurde.
Die Vermietung der im Erdgeschoss befindlichen Wohnung
stellt viel mehr eine von der Vermietung im Obergeschoss vollkommen getrennt zu
behandelnde Einkunftsquelle dar, zumal die Beurteilungseinheit bei
Überschusseinkünften die "einzelne Einkunftsquelle" ist, das
heißt die wirtschaftliche Einheit, der konkret Einnahmen und Ausgaben
zugeordnet werden können. Bei einer Vermietung von in einem Mietwohnhaus
gelegenen Wohnungen (keine Eigentumswohnungen) sind nämlich laut
Verwaltungsgerichtshof einzelne Wohnungen einer getrennten steuerlichen
(Liebhaberei-)Beurteilung zu unterziehen, wenn die Objekte an verschiedene
Personen vermietet sind oder auf Grund anderer Merkmale unterschiedliche und
voneinander unabhängige wirtschaftlich abgrenzbare Nutzungsvereinbarungen
vorliegen (vgl. VwGH 29.1.2003, 97/13/0015; Rauscher, Einheitliche oder
gesonderte Liebhabereibeurteilung bei Wohnungsvermietung, SWK 2004, 115, und die
hierin zitierte Judikatur).
Aus dem Umstand, dass die im Obergeschoss befindliche
Vermietung als Liebhaberei qualifiziert wurde, kann entgegen der Ansicht der
steuerlichen Vertreterin der Berufungswerberin auch nicht der steuerliche
Rechtsanspruch abgeleitet werden, dass die im Erdgeschoss nunmehr gegebene
streitgegenständliche Vermietung ebenso steuerlich als Liebhaberei
einzustufen sei. Die steuerliche Vertreterin der Berufungswerberin
übersieht hierbei, dass den beiden Vermietungen zwei vollkommen
verschiedene und daher auch getrennt zu beurteilende Sachverhalte zugrunde
liegen. So wurde die Vermietung im Obergeschoss bereits seit der Errichtung des
Wohngebäudes beabsichtigt und seit Bezug im Jahr 1981 auch vorgenommen, die
Wohnung im Erdgeschoß hingegen vorerst ausschließlich für
Wohnzwecke privat genutzt (bis 10. Februar 1997), bis diese erstmals ab
21. September 1998 der Vermietung unterzogen wurde. Ebenso weichen die
erzielten Mieteinkünfte sowie die hiermit verbundenen Werbungskosten von
einander ab.
Dem Einwand, dass die auf die strittige Wohnung
entfallenden Ausgaben (Kreditrückzahlungen, Betriebskosten, ...) der
Vorjahre (bis 1997) in der vorliegenden Beurteilung als Einkunftsquelle keine
steuerliche Beachtung finden, ist entgegenzuhalten, dass Ausgaben lediglich ab
Beginn der steuerlichen Betätigung als Werbungskosten Berücksichtigung
finden können. In den Vorjahren (bis 1997) wurde die gegenständliche
Wohnung ausschließlich privat genutzt, sodass sämtliche hiermit
verbundenen Ausgaben der Privatsphäre zuzurechnen sind und in den
späteren Jahren nicht mehr als Werbungskosten im Bereich der
Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden
können.
Auch der Einwand der Berufungswerberin, die
Vermietungstätigkeit dürfte nicht nur ihr, sondern könnte
lediglich der (ideellen) Miteigentumsgemeinschaft an der gegenständlichen
Liegenschaft, bestehend aus den Miteigentümern A und ihr, zugerechnet
werden, da das Wohnhaus unverändert gemeinsam bewirtschaftet werde
(gemeinsames Kreditobligo aus der Bauphase, gemeinsamer Beschluss und
Finanzierung der Erhaltungsmaßnahmen) und die vorliegende
Benützungsvereinbarung (gedacht lediglich zur Absicherung des
persönlichen Wohnbedürfnisses der Berufungswerberin nach der
Scheidung) niemals Wohnungseigentum ersetzen könne, kann der Berufung zu
keinem Erfolg verhelfen.
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG
1988 sind demjenigen zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Die
Einkunftsquelle kann sich auf das (wirtschaftliche) Eigentum, auf ein Mietrecht
(zur Weiter- oder Untervermietung), auf ein Nutzungsrecht oder auf eine
bloße Tätigkeit begründen. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der
aus der Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt, der also die
Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen,
Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung sind demjenigen zuzurechnen, der zur Nutzung befugt ist (Doralt,
Einkommensteuergesetz, EStG
19888, Kommentar, Tz.
142ff zu § 2, 46ff). Hierbei ist entscheidend, ob das
Zurechnungsobjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also
wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung
bestimmen kann. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, wer über die
dem Tatbestand entsprechende Leistung verfügen kann, daher vor allem die
Möglichkeit besitzt, Marktchancen zu nutzen oder die Leistung zu verweigern
(VwGH 29.11.1994, 93/14/0150). Bei der Zurechnung von Einkünften kommt es
dabei auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte
und nicht auf eine allenfalls nach § 24 BAO zu lösende Zurechnung
von Wirtschaftsgütern an (VwGH 29.9.2000, 98/13/0070; VwGH 19.11.1998,
97/15/0001).
In der anlässlich der einvernehmlichen Scheidung vor
dem Bezirksgericht B zu GZ1 am 9. November 1993 zwischen den ehemaligen
Eheleuten A (Antragsteller) und der Berufungswerberin (Antragstellerin)
vorgenommenen Vereinbarung wurde zu Pkt. 3. "Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögen" nachfolgende Übereinkunft getroffen:
"Die
Antragsteller sind jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft"
EZl., "auf welcher das
Wohnhaus" Adresse
"errichtet ist. Dieses diente den Vertragspartnern bisher als gemeinsame
Ehewohnung und soll ab dem Zeitpunkt der Scheidung wie folgt benützt
werden:
a)
Benützungsregelung:
Die
Antragstellerin übernimmt in das alleinige
Nutzungsrecht:
das
gesamte Parterre bestehend aus Wohnzimmer, Küche, Schlafzimmer, Bad, WC, 2
Kinderzimmer und Abstellraum im Gesamtausmaß von ca. 130
m²;
weiters
den Kellerraum im nordwestlichen Eck des Hauses (unter dem Wohnzimmer) im
Ausmaß von ca. 30 m² sowie den Kellerraum im nordöstlichen Eck
des Hauses im Ausmaß von ca. 25 m², welche beiden Räume jeweils
durch Mauern abgetrennt und einzeln versperrbar
sind;
weiters
die westseitige und zur Parterrewohnung zugehörige Terrasse im Ausmaß
von ca. 40 m² sowie den diese umschließenden Garten auf der West- und
Südseite des Hauses. Der Garten der Antragstellerin wird begrenzt durch die
gedachte Verlängerung der südlichen Hauskante in Richtung Osten auf
der anderen
Seite;
weiters
von den unter dem Vordach nördlich des Hauses befindlichen beiden
Autoabstellplätzen den westlich
gelegenen.
Der
gemeinsamen Benützung
unterliegen:
Im
Keller: Sauna, Vorraum, Waschküche, Heizraum,
Werkstätte;
weiters
die Wäscheaufhängeeinrichtung östlich des Hauses und südlich
der Garage sowie die Grünfläche im nordwestlichen Eck des
Grundstückes;
weiters
der unter dem nördlichen Vordach befindliche Fahrradabstellplatz sowie die
Garage, wobei das Recht zum Abstellen eines PKW's primär der
Antragstellerin zukommen soll. Der Antragsteller hat daher beim Abstellen oder
Ablagern von Gegenständen stets die für einen PKW notwendige
Fläche freizuhalten. Bei dringendem Bedarf ist auch der Antragsteller zum
Einstellen eines PKW's berechtigt;
Der
Antragsteller übernimmt in das alleinige
Nutzungsrecht:
Die
abgeschlossene Wohneinheit im 1. Stock bestehend aus Wohnzimmer, Küche,
Schlafzimmer, Bad, WC, zwei Dachbodenräume und den im 1. Stock vor und
außerhalb dieser Wohnung gelegenen Hausgang im Gesamtausmaß von ca.
140 m²."
Aus dieser vorliegenden Nutzungsvereinbarung ergibt sich
für den Referenten eindeutig, dass der Berufungswerberin das
ausschließliche und alleinige Nutzungsrecht an der gegenständlichen
vermieteten Wohnung im Erdgeschoß zukommt. Der Berufungswerberin wurde
hierin das Recht eingeräumt, über die Wohnung frei zu verfügen
sowie diese frei nach eigenem Willen zu nutzen. Die Berufungswerberin hat unter
Inanspruchnahme ihres Rechtes die obige, im Erdgeschoß des Wohnhauses
Adresse, gelegene Wohnung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Mieter2
vermietet, nahm sohin im Rahmen ihrer Rechte die wirtschaftliche
Dispositionsbefugnis hierüber wahr und nutzte die sich ihr bietende
Marktchance der Vermietung. Auf Grund obiger Ausführungen sind sohin die
vorliegende Vermietung sowie die sich hieraus ergebenden Einkünfte
ausschließlich der Berufungswerberin als alleinige Nutzungsberechtigte
zuzurechnen.
An dieser Betrachtung vermag auf Grund obiger
Ausführung auch das Vorbringen der steuerlichen Vertreterin der
Berufungswerberin, demzufolge kein Wohnungseigentum vorliegen würde und die
Erhaltungsmaßnahmen von der Berufungswerberin gemeinsam mit A beschlossen
und bestritten werden würden, nichts zu ändern, da hiermit keine
Beeinträchtigung des ausschließlichen und alleinigen Nutzungsrechtes
der Berufungswerberin an der gegenständlichen Wohnung verbunden ist.
Auf Grund obiger Ausführungen steht sohin für den
Referenten als erwiesen fest, dass die streitgegenständliche
Vermietungstätigkeit der Berufungswerberin auf Grund der unstrittigen
positiven Einkünfte eine Einkunftsquelle im Sinne des § 2
Abs. 3 EStG 1988 darstellt und sohin die hiermit erzielten Einkünfte
der Einkommensteuer zu unterwerfen sind. Die Zurechnung der gesamten
Einkünfte an die Berufungswerberin erfolgte laut obiger Darlegung zu Recht,
weshalb der Berufung gegen die Vorschreibung der Einkommensteuer in den
bekämpften Bescheiden der Erfolg zu versagen ist. Die Berechnung sowie die
Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ergeben sich aus der
obigen Aufstellung des Referenten.
Die Berufungswerberin begründet ihre Berufung vom
6. Februar 2004 gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1998 damit, dass die im bekämpften Bescheid vorgenommene Kürzung
der begehrten Werbungskosten (in Höhe von 12.359,00 S) um die vom
Arbeitgeber ausbezahlten steuerfreien Bezügen gemäß
§ 26 EStG (in Höhe von 1.829,00 S) zu Unrecht erfolgt sei,
da diese Fortbildungsveranstaltung vom 28. Mai 1998 (C) nicht in die
Werbungskostenaufstellung aufgenommen worden wäre. Das Finanzamt gab der
Berufung in der Berufungsvorentscheidung für 1998 (mit Ausfertigungsdatum
18. Mai 2004) Folge, sodass dies nunmehr außer Streit steht. Der Referent
erhebt auf Grund der vorliegenden Aktenlage gegen die Anerkennung obiger
Ausgaben als Werbungskosten keine Bedenken, weshalb der Berufung gegen die
Einkommensteuer für das Jahr 1998 teilweise Folge zu geben ist. Die
Berufung gegen die Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2002 ist hingegen
auf Grund obiger Ausführungen als unbegründet abzuweisen.
Die Berechnungen der Einkommensteuer für die Jahre
1998 bis 2002 ergeben sich aus den angeschlossenen Berechnungsblättern, die
insofern Bestandteil dieser Entscheidung werden.
Die Umrechnung in Euro erfolgte mit dem in der
EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359, festgelegten Kurs von 1 Euro =
13,7603 S.
3.) Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2002:
Die Berufungswerberin bekämpft die Wiederaufnahme der
Verfahren mit der Begründung, es seien weder Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorgekommen, die die Abgabenbehörde zu einer Wiederaufnahme der
Verfahren berechtigen würden. Das Finanzamt sei an ihre im Jahr 1993
getroffene Entscheidung der Liebhabereieinstufung des gegenständlichen
Vermietungsobjektes gebunden.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen der
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in
denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Einen Wiederaufnahmegrund bilden somit lediglich neu
hervorgekommene "Tatsachen oder Beweismittel". Tatsachen im Sinne dieser
Bestimmung sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen
Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also
Sachverhaltselemente, die bei entsprechender Berücksichtigung zu einem
anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt
hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (VwGH
16.2.1994, 90/13/0011,0013). War hingegen der Abgabenbehörde im
abgeschlossenen Verfahren der Sachverhalt so ausreichend bekannt, dass sie schon
in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im
wiederaufzunehmendem Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte
können, ist eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens unzulässig (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar², Tz. 7 ff zu § 303,
727f). Eine andere (geänderte, wenn auch richtige) rechtliche Beurteilung
des schon bekannt gewesenen Sachverhaltes allein begründet sohin keine
Wiederaufnahme des Verfahrens (VwGH 21.4.1980, 2967/79; VwGH 5.11.1981, 3143
f/80).
Die Berufungswerberin hat in ihren am 29. Dezember
2003 beim Finanzamt eingereichten Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagungen
für die Jahre 1999 bis 2002 ihre gegenständlichen Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung weder ausgewiesen noch erklärt. Der
Abgabenbehörde war demzufolge bei der Erlassung der
Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahr 1999 bis
2002 (sämtliche mit Ausfertigungsdatum 20. Jänner 2004) die
Erzielung der positiven Einkünfte aus Vermietung nicht bekannt.
Auf Grund der unvollständigen Angaben der
Berufungswerberin in obigen Steuererklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung
sowie der verweigerten Vorlage der - trotz ausdrücklicher Aufforderung
durch die Abgabenbehörde - (die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung beinhaltenden) Einkommensteuererklärungen bzw. der
Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen betreffend Vermietung durch die Berufungswerberin
erlangte das Finanzamt erstmals am 19. März 2004 anlässlich der
persönlichen Vorsprache des Mieters Mieter2 in Verbindung mit der Vorlage
des Mietvertrages vom 8. September 2003 von der tatsächlichen
Erzielung von positiven Einkünften der Berufungswerberin aus der strittigen
Vermietungstätigkeit Kenntnis. Die Abgabenbehörde erlangte erst durch
die Angaben des Mieter2 Kenntnis von der Höhe der jährlichen
Mieteinnahmen, sodass diese erst zu diesem Zeitpunkt eine Schätzung bzw.
Berechnung der tatsächlich von der Berufungswerberin erzielten
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den Jahren 1998 bis 2002
vornehmen konnte. Der Behörde wurde damit zu diesem Zeitpunkt erstmals der
Umstand bekannt, dass die jährlichen Einkünfte der Berufungswerberin
in den Jahren 1998 bis 2002 ausschließlich positiv waren, sodass diese
Tätigkeit als Einkunftsquelle zu qualifizieren war. Bei diesen nunmehr neu
hervorgekommenen Tatsachen (1. Vorliegen von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung, die in sämtlichen Jahren positiv sind; 2. die Höhe der
positiven jährlichen Einkünfte) handelt es sich sohin um
entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente, die geeignet waren, den Spruch in
den nunmehr neu erlassenen Einkommensteuerbescheiden 1999 bis 2002
(sämtliche mit Ausfertigungsdatum 18. Mai 2004) wesentlich zu
beeinflussen. Die obigen Feststellungen der Abgabenbehörde führten
erstmals zu diesen neuen entscheidungsrelevanten Tatsachen, weshalb die
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 BAO gerechtfertigt
ist.
Die Behauptung der steuerlichen Vertreterin der
Berufungswerberin, die Abgabenbehörde sei an die im Jahr 1993 getroffene
Qualifizierung einer Liebhaberei für das Vermietungsobjekt gebunden, vermag
der Berufung unter Verweis auf obige Ausführungen zu keinem Erfolg zu
verhelfen. Wie bereits dargelegt bezieht sich die Liebhabereifeststellung der
Abgabenbehörde im Jahr 1993 auf die von der gegenständlichen
Vermietung des Erdgeschosses vollkommen losgelöst zu betrachtende
Vermietung des ersten Obergeschosses, weshalb hieraus nicht abgeleitet werden
kann, dass der vorliegenden Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der im
Erdgeschoss befindlichen Wohnung keine neuen Tatsachen zugrunde liegen
würden. Abschließend wird noch bemerkt, dass im Jahr 1993 die im
Erdgeschoss befindliche Wohnung privat genutzt wurde und sohin keiner Vermietung
unterlag, sodass gerade die zwischenzeitlich erfolgte Änderung der Nutzung
zu einer neuen Tatsache gegenüber dem im Jahr 1993 gegebenen Sachverhalt
geführt hätte.
Die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens von
Amts wegen gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO liegt im Ermessen
der Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen (§ 20 BAO). Im Hinblick auf die den
Erstbescheiden betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2002
anhaftende, nicht bloß geringfügige Rechtswidrigkeit wurde nach
Ansicht des Referenten durch die Verfügung der Wiederaufnahme dieses
Verfahrens von dem durch § 303 Abs. 4 BAO eingeräumten
Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht, weshalb die Berufung gegen die
Wiederaufnahmebescheide als unbegründet abzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
5 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 1. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Liebhabereipositive EinkünfteLiebhabereiverordnungÜberschüsseUmsatzsteuergesonderter Ausweis der UmsatzsteuerSteuerbetrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0588-I/04
- Stammnummer
- 17338
- Gültig
- 01.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF