Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0365-G/03
Zurechnung von Einkünften bei Vorausverfügung über die Einnahmen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0365-G/03vom 29.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Schließt jemand einen Vertrag über die Vermietung von Werbeflächen auf seinen eigenen Autobussen ab, dann sind die daraus resultierenden Einnahmen auch dann ihm zuzurechnen, wenn sie auf Grund seiner Anweisung direkt an die Tochter ausbezahlt werden und diese Vereinbarung solange gelten soll, solange die Tochter an sportlichen Wettkämpfen teilnimmt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Johann Mosgan, gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg-Liezen betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001,
sowie Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2004
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. und die R.M. schlossen am 1.5.2000 eine
Werbevereinbarung folgenden Inhalts:
Die
Firma des Bw. vermietet die Werbeflächen auf ihren 6 Kleinbussen und 1
Omnibus der R.M. auf die Dauer von 5 Jahren. Die Firma das Bw. verpflichtet sich
für den Zeitraum der Vereinbarung dazu, die Werbeflächen sauber zu
halten, sodass die Aufschriften jederzeit gut lesbar sind, keinem anderen
Unternehmen auf ihren Fahrzeugen Werbeflächen zur Verfügung zu
stellen, die direkt oder indirekt in Konkurrenz mit den von der R.M. angebotenen
Produkten stehen oder stehen könnten und dass jederzeit ein von der R.M.
namhaft gemachter Vertreter die Anzahl und den ordnungsgemäßen
Zustand der Werbeaufschriften überprüfen darf. Bei der Anschaffung von
Ersatzfahrzeugen geht die Werbefläche auf das neue Fahrzeug
über.
Als Entgelt für
diese Vereinbarung leistet die R.M. einen jährlichen Betrag von
25.000,00 S inklusive aller Abgaben. Dieser Betrag wird auf das Konto der
Tochter C.P. des Bw. überwiesen.
Diese
Vereinbarung hat solange Gültigkeit, solange die Firma des Bw. ihre
Bankgeschäfte über die R.M. als Hauptbankverbindung
abwickelt.
Am 10.5.2000 wurde folgender
Nachsatz zu oben genannter Vereinbarung abgeschlossen:
Da
die oa. Werbevereinbarung ausschließlich auf die Turniertätigkeit von
Frau C.P. bezogen ist, wird das laut Vereinbarung vom 1.5.2000 zu zahlende
Entgelt ausschließlich auf ihr Konto überwiesen. Sollte Frau C.P. an
keinem Turnier mehr teilnehmen, erlischt trotz aufrechter Hauptbankverbindung
seitens der Firma P.B. diese Vereinbarung.
Die Abgabenbehörde erster
Instanz rechnete in den beiden streitgegenständlichen Jahren die aus dieser
Vereinbarung resultierenden Einnahmen bzw. Einkünfte dem Bw. mit der
Begründung zu, dass Einkünfte aus Werbeverträgen (hier:
Werbeflächenvermietung auf den Bussen der Firma P.) ungeachtet
abweichender Vertragsgestaltungen dem Werbeträger zuzurechnen
wären.
Im Zuge der dagegen erhobenen Berufung legte der Bw. eine
ergänzende Stellungnahme der R.M. vom 30.9.2003 vor, in der nochmals
mitgeteilt wird, dass das Entgelt ausschließlich der Tochter zugute kommt.
Weiters erklärt die R.M. in diesem Schreiben, dass der Sponsorvertrag
deshalb an den Bw. ausgestellt ist, weil die Voraussetzung für das
Sponsoring seiner Tochter die ausschließliche Führung seiner
Geschäftskonten bei der R.M. sei.
Unter Bezugnahme auf diese Stellungnahme hätte die
Abgabenbehörde somit laut Bw. die Sponsorgelder zu Unrecht ihm zugerechnet.
Es wäre nämlich der wahre wirtschaftliche Gehalt zu erforschen
gewesen.
Der Bw. verwies in der
Berufung auch auf den seiner Meinung nach exorbitanten Unterschied des an seine
Tochter geflossenen Betrages von 25.000,00 S pro Jahr und dem
marktüblichen Entgelt für eine Werbeleistung an den Bussen, welches er
mit 2.000,00 S jährlich bezifferte.
Das Finanzamt wies die
Berufung unter Hinweis auf den Vertrag vom 1.5.2000 und dem dazu vereinbarten
Nachtrag vom 10.5.2000 mit der Begründung ab, dass der Bw. die
Werbevereinbarung mit der R.M. abgeschlossen und die in diesen Verträgen
festgelegten Leistungen erbracht hätte. Im Übrigen wäre nach
Rücksprache mit der R.M. im Inhalt der Werbevereinbarung auch keine
Änderung eingetreten.
Dagegen wandte der steuerliche Vertreter im Vorlageantrag
ein, dass der Bw. im Zuge der Vertragerrichtung im Jahr 2000
rechtsgültig hätte zeichnen müssen, weil die Tochter damals noch
minderjährig war. Ergänzend legte er nochmals die Stellungnahme der
R.M. vom 30.9.2003 vor, woraus der Wille der Vertragspartner klar erkennbar
wäre. Der Bw. könnte die Werbung jederzeit auf seinen Bussen
entfernen, ohne dass eine Änderung des Vertrages eintreten würde,
zumal er dies freiwillig und entgeltlos damals dem Sportsponsor angeboten
hätte.
Selbst in der BVE würde
darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung erlischt, wenn Frau C.P. an keinem
Turnier mehr teilnehme. Daraus ergebe sich eindeutig die Rechtsbeziehung zum
Sponsor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Umsatzsteuer und Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001
Für die Zurechnung von
Einkünften ist entscheidend, ob das Zurechnungssubjekt über die
Einkunftsquelle verfügt, es also wirtschaftlich über diese disponieren
und so die Art der Nutzung bestimmen kann. In Zweifelsfällen ist darauf
abzustellen, wer über die dem Tatbestand entsprechende Leistung
verfügen kann, daher vor allem die Möglichkeit besitzt, Marktchancen
zu nutzen oder die Leistung zu verweigern. Bei der Zurechnung von
Einkünften kommt es dabei auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis
über die Einkünfte an (VwGH 26.9.2000, 98/13/0070).
Maßgeblich ist dabei die nach außen in Erscheinung tretende
Gestaltung der Dinge. Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgeblich, wenn
sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt (VwGH
29.5.1990, 90/14/0002). Die Überlassung bereits zugeflossener
Einkünfte an einen Dritten ändert, so weit Einkommensverwendung
vorliegt, nichts an der Zurechnung an den Steuerpflichtigen. Dies gilt zB dann,
wenn Einnahmen auf Weisung des Berechtigten an einen Dritten ausgezahlt werden
(VwGH 30.5.1995, 95/13/0120). Trifft der Anspruchsberechtigte demnach eine
Verfügung (Vorausverfügung), was mit verzichteten Einnahmen zu
geschehen habe, so gelten die Einnahmen als dem Anspruchsberechtigten
zugeflossen (VwGH 21.7.1998, 98/14/0021).
Im vorliegenden Fall schloss
der Bw. in eigenem Namen mit der R.M. einen Vertrag über die Vermietung von
Werbeflächen auf seinen Bussen ab. Als Entgelt wurde der Betrag von
jährlich 25.000,00 S vereinbart, welchen die R.M. direkt auf das Konto
der Tochter des Bw. überweisen musste. Diese Vereinbarung hätte laut
diesem Vertrag solange Gültigkeit, als die Firma des Bw. ihre
Bankgeschäfte über die R.M. als Hauptbankverbindung abwickelt. Im
Nachtrag vom 10.5.2000 wurde darauf hingewiesen, dass die Werbevereinbarung
ausschließlich auf die Turniertätigkeit der Tochter bezogen und das
Entgelt zur Gänze auf ihr Konto zu überweisen wäre. Sollte sie an
keinem Turnier mehr teilnehmen, erlischt trotz aufrechter Hauptbankverbindung
der Firma des Bw. diese Vereinbarung.
Wenn der Bw. nun vermeint, aus
diesen Vereinbarungen könne nur geschlossen werden, dass er nicht
Zurechnungssubjekt der daraus resultierenden Einkünfte wäre, ist dem
entgegenzuhalten, dass er selbst die Werbeleistung (Zurverfügungstellung
der Werbeflächen auf seinen Autobussen) erbringt und er auch über die
Einkünfte in der Weise verfügte, dass sie auf das Konto seiner Tochter
überwiesen werden sollten. Die Tochter selbst ist laut den vorgelegten
Unterlagen nicht verpflichtet, eine Werbeleistung für die R.M. zu
erbringen. Überdies wies die R.M. in der der Berufung beigelegten
Stellungnahme darauf hin, dass der Sponsorvertrag nur deswegen auf den Bw.
ausgestellt war, weil die Voraussetzung für das Sponsoring seiner Tochter
die ausschließliche Führung seiner Geschäftskonten bei der R.M.
wäre.
In wirtschaftlicher
Betrachtungsweise erbringt der Bw. somit eine Werbeleistung
(Zurverfügungstellung der Werbeflächen auf den Autobussen), deren
Bezahlung auf Grund einer Vereinbarung mit der R.M. seiner Tochter zugute kommt.
Weiters gibt die R.M. in der Stellungnahme vom 30.9.2003 an, dass deshalb der
Vertrag auf den Bw. ausgestellt war, da das Hauptmotiv für das Sponsoring
seiner Tochter die Führung der Geschäftskonten der Firma des Bw. in
ihrem Institut war. Daraus kann nach Ansicht des Referenten jedoch keinesfalls
abgeleitet werden, dass die Tochter eine (Werbe-)Leistung der R.M.
gegenüber erbringt, wofür sie ein Sponsorgeld erhält. Auch der
Hinweis, der Bw. hätte auf Grund der Minderjährigkeit
rechtsverbindlich zeichnen müssen, geht für die Frage der Zurechnung
der Einkünfte ins Leere, da es im täglichen Geschäftsverkehr
durchaus üblich ist, dass Eltern für ihre noch nicht voll
handlungsfähigen Kinder Verträge abschließen, wobei jedoch in so
einem Fall immer der Hinweis "als gesetzlicher Vertreter von" bzw. "als
Erziehungsberechtigter von" auf der Vertragsurkunde aufscheint.
Da somit nach außen hin
der Bw. selbst in eigenem Namen den Werbevertrag mit der R.M. abgeschlossen hat
und auch er und nicht die Tochter die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen
erbringt, findet auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein
Leistungsaustausch zwischen der R.M. und der Tochter des Bw. statt. Im
vorliegenden Fall kann auch die Höhe des bezahlten Entgelts keine
Änderung der Zurechnung bewirken, da im allgemeinen Geschäftsverkehr
sehr wohl davon auszugehen ist, dass bei nicht nahe stehenden
Geschäftspartnern die Höhe des bezahlten Entgelts dem Wert der
jeweiligen im Vertrag vereinbarten Gegenleistung entspricht. Auch die
Stellungnahme der R.M., wonach das Hauptmotiv die Führung der
Geschäftskonten bei ihr gewesen wäre, spricht dafür, dass mit dem
Betrag die zwischen dem Bw. und der R.M. vereinbarten Leistungen abgegolten
werden sollten. Das Überweisen des Betrages auf das Konto der Tochter ist
somit als Einkommensverwendung desjenigen zu verstehen, der den
Leistungsaustausch mit der R.M. bewirkt. Wie lange diese Einkommensverwendung
andauert bzw. unter welchen Bedingungen die Vereinbarung des Bw. mit der R.M. in
der Zukunft aufgelöst werden kann, ist für die Beantwortung der
Einkünftezurechnung für die streitgegenständlichen Jahre ohne
Bedeutung, da in diesem Zeitraum der Geldzufluss ohne Zweifel auf Grund der
Vereinbarung des Bw. mit der R.M. auf das Konto der Tochter stattgefunden hat.
Zukünftige möglicherweise auftretende Ereignisse, wie zB Beendigung
der Turniertätigkeit der Tochter, können keinen Einfluss auf die
steuerrechtliche Beurteilung von Sachverhalten der Gegenwart bzw. Vergangenheit
haben.
2.)
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2004
In der Berufung vom 10.10.2003 wird der
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid lediglich insoweit bekämpft, als er
von Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2000 - 2001 der Höhe nach
abgeleitet wird. Sonstige Einwände, wie etwa konkret erwartete
Gewinnverminderungen im Jahr 2004, die eine Änderung der im
§ 45 EStG 1988 normierten Höhe der Vorauszahlung
bewirken könnten, brachte der Bw. hingegen nicht vor.
Da sich jedoch die Höhe
der Einkommensteuerschuld durch die vorliegende Berufungsentscheidung nicht
ändert, besteht auch keine Veranlassung, die auf Grund der gesetzlichen
Vorschriften des § 45 EStG 1988 ermittelte Höhe der
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2004 zu
ändern.
Es war somit wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
29. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Vermietung von WerbeflächenZurechnung von EinkünftenVorausverfügung über Einnahmenwirtschaftliche Dispositionsbefugnis über Einkünfte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0365-G/03
- Stammnummer
- 9597
- Gültig
- 29.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF