…Einkünften kommt es dabei auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte an (VwGH 26.9.2000, 98/13/0070). Maßgeblich ist dabei die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgeblich, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt …
…Tatbestand entsprechende Leistung verfügen kann, daher vor allem die Möglichkeit besitzt, Marktchancen zu nutzen oder die Leistung zu verweigern. Maßgeblich für die Zurechnung von Einkünften ist somit die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte (vgl. VwGH 25.6.1997, 95/15/0192; VwGH 31.3.1998…
…aus der Beteiligung an die Bank abgetreten hat ("Zufluss an Dritte") ändert nichts an der Zurechnung der daraus lukrierten Erträge an den Bw.: Vielmehr beweist die erfolgte Abtretung geradezu seine wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle und bewirkt er damit lediglich eine (vorweggenommene) Einkommensverwendung (Hofstätter-Reichel…
…2006/15/0199). Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt. Bei der Einkünftezurechnung kommt es auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte an. Der dargestellte Zurechnungsgrundsatz gilt auch bei Vorliegen einer Personenmehrheit (vgl. Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke…
…VwGH vom 29. November 1994, Zl. 93/14/0150). Bei der Zurechnung von Einkünften kommt es dabei auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte und nicht auf eine allenfalls nach § 24 BAO zu lösende Zurechnung von Wirtschaftsgütern an (vgl. VwGH vom 19. November 1998, Zl…
…0194). Die rechtliche Gestaltung ist in solchen Fällen nur dann maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt. Bei der Einkünftezurechnung kommt es also auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte und nicht auf eine allenfalls nach § 24 BAO zu lösende Zurechnung von Wirtschaftsgütern…
…95/15/0192, jeweils zum Treuhandverhältnis). Unter Beachtung obiger Ausführungen war im gegenständlichen Fall sohin die Frage zu klären, ob der Bw seiner Gattin tatsächlich die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle, aus welcher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zufließen, übertragen hat. Festzuhalten ist an dieser…
…nur dann von Bedeutung, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt (vgl zB 18. 10. 1995, 95/13/0176, VwGH 9. 7. 1997, 95/13/0025). Es kommt auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte und nicht auf eine allenfalls nach § 24 BAO zu…
…wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte und damit über die Einkünfte disponieren kann. Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts Anderes ergibt. Bei der Einkünftezurechnung kommt es auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über…
…das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, als wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Bei der Zurechnung von Einkünften kommt es somit auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte und nicht auf eine allenfalls nach § 24 BAO zu lösende Zurechnung…
…und Verpachtung (VwGH 5.8.1993, 93/14/0031). Bei der Zurechnung von Einkünften komme es dabei auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte und nicht auf eine allenfalls nach § 24 BAO zu lösende Zurechnung von Wirtschaftsgütern an (VwGH 26.9.2000, 98/13/0070)…
…selbstverständlich die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über ihre Einkünfte. Eine Zurechnung von Einkünften einer anderen Person unter oben angeführten Umständen widerspreche damit allen Grundprinzipen des Steuerrechts und werde daher bereits an dieser Stelle auf das Schärfste zurückgewiesen. Beigelegt wurde die Kopie des Gewerbescheines von Frau E.H…
…eine Zurechnung an denjenigen, der die Provisionen auf sein Konto überwiesen erhält und über diese wirtschaftlich disponieren kann, nicht ohne Prüfung der näheren Umstände vorgenommen werden kann. Im Gegenteil - den Argumenten der Berufungswerberin die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis betreffend wird damit die Grundlage genommen. Zusätzlich wird darauf…
…Auch hätte Bw. selbstverständlich die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über ihre Einkünfte. Eine Zurechnung von Einkünften einer anderen Person unter oben angeführten Umständen widerspreche damit allen Grundprinzipen des Steuerrechts und werde daher bereits an dieser Stelle auf das Schärfste zurückgewiesen. Beigelegt wurde die Kopie des Gewerbescheines von…
…an denjenigen, der die Provisionen auf sein Konto überwiesen erhält und über diese wirtschaftlich disponieren kann, nicht ohne Prüfung der näheren Umstände vorgenommen werden kann. Im Gegenteil - den Argumenten der Berufungswerberin die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis betreffend wird damit die Grundlage genommen. Zusätzlich wird darauf verweisen, dass…
…zu verweigern (VwGH 29.11.1994, 93/14/0150). Bei der Zurechnung von Einkünften kommt es dabei auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte und nicht auf eine allenfalls nach § 24 BAO zu lösende Zurechnung von Wirtschaftsgütern an (VwGH 29.9.2000, 98/13/0070…
…auszugehen wäre. Verschaffung der Verfügungsmacht setze spiegelbildlich voraus, dass der Empfänger der Leistung Willens ist, sich dem wirtschaftlichen Gehalt des Gegenstandes zuwenden zu lassen und damit verbundene Dispositionsbefugnis zu nutzen (Doralt UStG 19943 § 3 Tz 34). Erforderlich sei somit ein übereinstimmender Willensentschluss auf Übertragung und…
…welche wirtschaftlichen Ergebnisse damit verbunden sind (VwGH 21.9.2006, 2003/15/0053). Daher wäre es Aufgabe des Finanzamtes gewesen, der Frage nachzugehen, - wer - über welches Fahrzeug - zu welchem Zeitpunkt - die Dispositionsbefugnis gehabt hat (und wer nicht). Da wir für die Behörde insoweit nicht in…
…die (Um-) Qualifizierung darzutun, dass es sich bei der vorstehenden "Gegenleistung für die Abtretung des Fruchtgenussrechtes" (sic!) "in wirtschaftlicher Betrachtungsweise um eine Mietvorauszahlung handelt". Dieser Umdeutung mangle es an jeglicher Begründung. Es sei von der Finanzbehörde weder behauptet noch bewiesen, dass das Fruchtgenussrecht nicht abgetreten…
…mehrfach betonte "Dispositionsbefugnis" des Steuerpflichtigen bei Finanzierung seines Betriebes besteht nur in der Entscheidungsfreiheit den Betrieb mit Eigen- oder Fremdmittel zu finanzieren und nicht darin, eine Verbindlichkeit mit steuerlicher Wirkung umzuwidmen. Der einmal entstandene wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Darlehensschuld und den damit finanzierten Aufwendungen kann nicht…