…den Wertverhältnissen können bei der Bewertung zum Bilanzstichtag nicht berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist hingegen die spätere bessere Einsicht über die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse (so genannte "werterhellende" Umstände). Als werterhellende Umstände sind jedoch nur Tatsachen zu berücksichtigen, die objektiv bereits am Bilanzstichtag bestanden haben…
…70.000,00 S nicht einbringlich sei, da dieser nunmehr insolvent sei. Werterhellende Umstände nach dem Bilanzstichtag seien für die Forderungsbewertung zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen. Tatsache sei, dass die uneinbringlichen Forderungen bereits aus dem Zeitraum 08/2000 resultierten, wodurch die Zahlungsschwäche offenbar gewesen sei und…
…Betracht. Eine Rückstellung wäre auch nur im Jahr des wirtschaftlichen Entstehens des Schuldgrundes zu bilden. Treten innerhalb des Bilanzerstellungszeitraumes bessere Einsichten in die bereits zum Bilanzstichtag gegebenen Verhältnisse auf (Auftreten sogenannter "werterhellender Umstände"), so wären diese besseren Einsichten zu berücksichtigen. Einstufung als Verbindlichkeit zum 31…
…Maßgeblich sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag (BFH v. 9.2.1993 - VIII R 29/91, BStBl. II 1993, 747) unter Berücksichtigung werterhellender Umstände bis zur Aufstellung der Bilanz (BFH v. 26.9.1996 - IV R 105/94, BStBl. II 19997, 277). Im gegenständlichen Fall wurde…
…einer nach Einstellung seiner Tätigkeit erfolgten GPLA-Prüfung im Jahre 2010 vorgeschrieben. Begründet wurde das Begehren mit dem Argument, dass werterhellende Umstände im offenen Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen seien, um so eine periodengerechte Zuordnung von Ausgaben herbeizuführen. Von Seiten des Finanzamtes wurde dazu die Ansicht vertreten…
… vgl. VwGH 29.4.1992, 90/13/0228). Zu berücksichtigen ist hingegen die spätere bessere Einsicht über die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse ("werterhellende" Umstände). Es kommt nicht auf das Wissen am Bilanzstichtag an, sondern auf die Erkenntnissee, die bis zur Bilanzerstellung über die Verhältnisse am…
…iSd § 6 EStG die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Umstände, die objektiv bereits am Bilanzstichtag bestanden haben, sind dabei auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Abgabepflichtigen erst nach dem Bilanzstichtag, längstens bis zur Bilanzerstellung bekannt werden (werterhellende Umstände). Dagegen sind Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die…
…Stichtag als Umstände vorhanden waren, die für die Erstellung einer Bilanz relevant sind (vgl. Doralt, Kommentar Einkommensteuergesetz, 4. erweitere Auflage, § 6 Tz. 14-24, WUV-Universitätsverlag, VwGH 4.11.1998, 93/13/0186). Zu unterscheiden sind somit werterhellende und wertbeeinflussende Umstände. Werterhellende Umstände nach dem…
…1994, 90/14/0073) - vielmehr ist es gerade charakteristisch für Rückstellungen, dass die Verbindlichkeit mit konkreter, hoher Wahrscheinlichkeit besteht. Die Ergebnisse der Gutachten wären als werterhellende Umstände iSd ständigen Judikatur des VwGH (16.12.1997, 93/14/0177, 30.9.1998, 97/13/0045, 27…
…cit. pauschale Rückstellungen ohne konkreten Anlass nicht gebildet werden dürfen. Die (nicht gerechtfertigten) Reklamationen wurden erst nach dem Bilanzstichtag erhoben. Mangels Berechtigung der Reklamation stellen sie keine werterhellenden Umstände dar. Es könnte daher allenfalls aus den ungerechtfertigten Reklamationen selbst eine Verbindlichkeit gedroht haben. Diese drohende…
…2001, 98/15/0157). Daher haben werterhellende Umstände, welche zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellungstag eingetreten sind bei der Berechung der Rückstellungshöhe Beachtung zu finden. Aus dem im Akt befindlichen Einbringungsvertrag ist nach Ansicht des Senats eindeutig ableitbar, dass alle mit dem Umgründungsvorgang verbunden Aufwendungen von der…
…5. Auflage, S 80ff). Der Zeitpunkt der Konkurseröffnung stellt somit lediglich einen werterhellenden Umstand dar, der für die Beurteilung der am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse von Bedeutung ist. Nach Ansicht der Berufungsbehörde können somit unter Tatsachen und Verhältnisse nur jene Handlungen und Umstände verstanden werden, die…
…das Wissen am Bilanzstichtag an, sondern auf die Erkenntnisse, die bis zur Bilanzerstellung über die Verhältnisse am Bilanzstichtag gewonnen worden sind. Der Bilanzerstellungszeitraum, in dem werterhellende Umstände zu berücksichtigen sind, endet mit der, der jeweiligen Rechtsform entsprechenden unternehmensrechtlich ordnungsmäßigen Feststellung des Jahresabschlusses (Doralt/Mayr, EStG13, …
…November 2010 als unbegründet ab. Nach der Auffassung des Finanzamtes handle es sich bei den von den Bw. dargestellten Abläufen nicht um werterhellende Umstände. Vielmehr resultierten die angeführten Mehrkosten aus erst im Laufe der Abwicklung des Vertrages unerwartet aufgetretenen Problemen, deren Auslöser die vom Auftraggeber…
…2001, 98/15/0157). Daher haben werterhellende Umstände, welche zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellungstag eingetreten sind bei der Berechung der Rückstellungshöhe Beachtung zu finden. Aus dem im Akt befindlichen Einbringungsvertrag ist nach Ansicht des Senats eindeutig ableitbar, dass alle mit dem Umgründungsvorgang verbunden Aufwendungen von der…
…daraus folgende mögliche Aufhebung sind werterhellende Umstände, die eine rückwirkende Änderung der Bilanzierung rechtfertigen würden. Da im Rahmen der durchgeführten Außenprüfung auch keine Argumente vorgebracht wurden bzw. Beweismittel dafür vorgelegt werden konnten, dass die zur Uneinbringlichkeit des Verkaufserlöses führenden Umstände bereits im Jahr 2004 eingetreten…
…worden und gegenständlich ohne Bedeutung. Zu berücksichtigen sind lediglich Tatsachen, die objektiv bereits am Bilanzstichtag bestanden haben, auch wenn sie dem Steuerpflichtigen erst zwischen dem Stichtag und der Bilanzerstellung bekannt werden. Werterhellende Umstände sind zu berücksichtigen (Grundsatz der späteren "besseren Einsicht", vgl. Doralt/Mayr, EStG, …
…worden, auf die Ausübung der Option zu verzichten. Auf Grund dieser werterhellenden Umstände habe eine Abwertung der Option zum 30.6.1994 vorgenommen werden müssen. Nach Informationen der Bw befinde sich die Z_GmbH (nunmehr U_GmbH) bereits [Datum der Berufung vom 14.5.2002…
…222 Abs. 1 UGB zu verweisen, wonach bei einer GmbH der Jahresabschluss bis zum 31. Mai des Folgejahres aufzustellen sei. Es könnten daher nur jene werterhellenden Umstände berücksichtigt werden, die bis zu diesem Stichtag bekannt geworden seien. Über die Berufung wurde erwogen: 1.1. Gemäß §…
…eingetreten sein. Die Einstellung der Darlehensforderung in die Bilanz zum 31.12.1992 kann nicht damit erklärt werden, dass bei der D-GmbH lediglich "werterhellende" Umstände zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung berücksichtigt worden wären. Die Bewertung in der Bilanz hat sich nach den Verhältnissen zu richten…