Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0321-W/06
1. Abschreibung zweifelhafter Forderungen 2. Berichtigung der Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0321-W/06vom 04.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Steuerberater,
gegen die Bescheide des Finanzamtes, vertreten durch Finanzamtsvertreter,
betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2001
und 2002 im Beisein der Schriftführerin nach der am 21. Oktober
2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
1. Der Berufung
wird, soweit sie sich gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2001 und
2002 richtet, stattgegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
2. Der Berufung
wird, soweit sie sich gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 richtet, teilweise
stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
3. Die Berufung
wird, soweit sie sich gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002 richtet, als
unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw) führt in der Rechtsform einer GmbH ein Unternehmen
mit dem Gegenstand "Planungs-, Baumeister- und Baunebengewerbe". Alleiniger
Geschäftsführer und (mittlerweile auch einziger) Gesellschafter der Bw
ist Ing.AB. Dieser hatte zum 31. Juli 2001 die wesentlichen
Betriebsgrundlagen seines bis dahin geführten Einzelunternehmens auf die Bw
übertragen.
Am 7. Dezember 2001 legte die Bw an eine A-KEG (im
Folgenden AKEG) und an eine B-KEG (im Folgenden BKEG ) Teilrechnungen für
erbrachte Planungsleistungen betreffend Einrichtungs- und Lagerhaus S und
Fachmarktzentrum S sowie Fachmarktzentrum Z über 440.160,00 €,
385.840,00 € und 106.320,00 €. Am 19. November 2002
legte die Bw an eine C-KEG (im Folgenden CKEG) eine Schlussrechnung für
erbrachte Planungsleistungen "lt. Honoraranbot vom 15. Jänner
2002" betreffend Hotelanlage in W über 474.894,00 €. Die Bw behandelte
diese Honorarforderungen - jene aus der Rechnung vom 19. November 2002
abzüglich einer in Höhe der verrechneten Umsatzsteuer geleisteten
Zahlung von 79.149,00 € - in den Jahresabschlüssen zum
31. Dezember 2001 bzw. 31. Dezember 2002 als uneinbringlich.
Einem anlässlich einer Prüfung der
Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Juli bis Dezember 2003
erstellten Aktenvermerk vom 5. Mai 2004 sowie einer im Zuge der
Prüfung vorgelegten Kopie einer Klage vom 19. September 2003 ist dazu
folgendes Vorbringen des Ing.A zu entnehmen:
Ing.A
habe von Ende 1999 bis 2002 mit einem Ing.XY zusammengearbeitet. Ing.X habe
Ing.A überredet, gemeinsam Liegenschaftsentwicklungen vorzunehmen. Dies
sollte über eigens dafür gegründete Projektgesellschaften
erfolgen. Aufgabe des Ing.A wäre es gewesen, die Planungs- und
Entwicklungsarbeiten bis hin zur Erwirkung einer Baubewilligung
durchzuführen, während Ing.X die Vermarktung der Projekte betreiben,
d.h. Mieter oder Käufer finden sollte. Die Planung einiger Projekte habe
die Bw durchgeführt und auch in Rechnung gestellt. Diese seien aber bis
dato nicht bezahlt worden. Die Forderungen seien nicht einbringlich, da gegen
Ing.X etliche Exekutionen laufen würden. Ing.A habe Ing.X Geld zur
Beschaffung von Liegenschaften, und zwar im Jänner 2001 für ein
Projekt R Stadt und R Gewerbepark sowie im April 2001 für ein Projekt
Fachmarktzentrum Z - übergeben, das dieser jedoch zweckwidrig für sich
privat verwendet hätte. Bezüglich Bilanzerstellung für 2001 und
2002 habe der steuerliche Vertreter der Bw mitgeteilt, dass eine solche bis zum
Ausgang der Klage nicht möglich sei.
Mit
der Klage vom 19. September 2002 begehrte Ing.A von Ing.X die
Rückzahlung der zum Ankauf von Projektliegenschaften übergebenen
Geldbeträge. Die Klage mündete in einen im Jänner 2004
abgeschlossenen Vergleich, in welchem sich Ing.X zur Zahlung eines Betrages von
850.931,87 € verpflichtete.
Am
7. April 2004 stellte Ing.A hinsichtlich des verglichenen Betrages beim
Bezirksgericht einen Exekutionsantrag.
In Beantwortung eines die Steuererklärungen 2002
betreffenden Ergänzungsersuchens führte die Bw mit Schreiben vom
6. Oktober 2004 aus, dass neben der im Jahr 2002 an die CKEG gelegten
Rechnung auch Teilrechnungen an die D-KEG und an die G-KEG wegen
Uneinbringlichkeit storniert worden seien. Diese Firmen habe, nach der Trennung
von seinem Partner Ing.A, Ing.X übernommen. Die finanzielle Lage des Ing.X
sei derart angespannt, dass es im Oktober 2003 zu einer Aufteilung der
Projektgesellschaften gekommen sei. Laut Schreiben der Rechtsanwälte
Alpha&Beta vom 19. Feber 2004 seien aus den Projektgesellschaften des
Ing.X wegen Überschuldung keine Zahlungen zu erwarten und daher
Uneinbringlichkeit gegeben.
Das
erwähnte Schreiben der Rechtsanwälte betrifft die Frage der
Einbringlichkeit von Honorarforderungen, welche Ing.A (noch) als
Einzelunternehmer an die Gesellschaften EF-KEG, D-KEG, G, F-KEG und H gelegt
hatte.
In einem Schreiben vom
13. Dezember 2004 teilte die Bw zur Frage des Finanzamtes, welche Schritte
zur Eintreibung der Forderungen unternommen worden seien, mit, dass
sämtliche Projekte, für welche die Bw Planungsleistungen erbracht
habe, insofern gescheitert wären, als die von den Projektgesellschaften
erworbenen Liegenschaften jeweils unter Schuldennachlass hätten verkauft
werden müssen und daher keinerlei Mittel für eine Bezahlung der
Planungsrechnungen vorhanden gewesen seien. Gegen den ursprünglich an den
Projektgesellschaften beteiligten Ing.X laufe ein Strafverfahren wegen Betrugs
und Untreue. Es gebe bereits Exekutionstitel in zwei Zivilprozessen, die
Forderungen seien jedoch nicht einbringlich.
Das Finanzamt erhöhte in
den angefochtenen Bescheiden die Umsätze und Gewinne um die offenen
Nettoforderungen aus den Rechnungen vom 7. Dezember 2001 und
19. November 2002. Da am 20. Jänner 2004 ein gerichtlicher
Vergleich mit Ing.X geschlossen worden sei, sei zu den Bilanzstichtagen
31. Dezember 2001 und 31. Dezember 2002 keinesfalls die
Uneinbringlichkeit der Forderungen festgestanden.
In der Berufung weist die Bw
darauf hin, bereits mehrfach in aller Deutlichkeit und Bestimmtheit dem
Finanzamt schriftlich und mündlich mitgeteilt zu haben, dass es bis auf
geringfügige Teilzahlungen zu keinen Einnahmen aus den an die diversen
Projektgesellschaften verrechneten Leistungen gekommen sei. Die Bw sei von Ing.X
durch arglistige Täuschung massiv in ihrem Vermögen geschädigt
worden. Auch der am 20. Jänner 2004 geschlossene Vergleich habe zu
keinen Zahlungen geführt. Ing.X habe in listiger Weise Vereinbarungen
über die unternehmerische Zusammenarbeit getroffen und in der Folge hohe
Summen zweckentfremdet bzw. zugesagte Zahlungen nicht geleistet. Jedenfalls sei
es im Zeitpunkt der Bilanzerstellung (Juli 2004) absehbar gewesen, dass es
sich bei den Forderungen an die diversen Projektgesellschaften um
uneinbringliche Forderungen handle. Dies sei auch im Schreiben vom
6. Oktober 2004 zum Ausdruck gebracht worden.
Auf Vorhalt des unabhängigen Finanzsenats vom 3.April
2008, mit dem die Bw u.a. ersucht wurde, einen Nachweis dafür zu erbringen,
dass die Uneinbringlichkeit der gegen die AKEG, die BKEG und die CKEG aus den
Planungsleistungen resultierenden Forderungen im Jahr 2001 bzw. im Jahr 2002
eingetreten ist, übermittelte die Bw eine Stellungnahme der
Rechtsanwälte Alpha&Beta vom 15. Mai 2008 sowie eine Kopie der
Anklageschrift gegen Ing.X vom Mai 2007. In der Stellungnahme wird zu den
verrechneten Planungsleistungen Folgendes ausgeführt:
Planungsleistungen
betreffend AKEG:
Hier
handle es sich um das Fachmarktzentrum S. Die Projektliegenschaften sollten
zunächst von der I Privatstiftung angekauft und dann in die AKEG
eingebracht werden. Die AKEG sei in der Folge nicht gegründet worden, weil
Ing.X vereinbarungswidrig die Projektliegenschaften nicht gekauft habe. Mangels
Gründung der Gesellschaft habe die Bw die Forderung aus den
Planungsleistungen nicht geltend machen können. Auch eine Geltendmachung
gegen den hinter der AKEG stehenden Ing.X, gegen den im Mai 2007 ein
Strafverfahren wegen schweren Betrugs eingeleitet und über dessen
Vermögen im September 2006 der Konkurs eröffnet worden sei, sei
aussichtslos. Ing.X , seit 1993 permanent zahlungsunfähig, habe die Bw
unter Vorspiegelung falscher Tatsachen um das Honorar für ihre
Planungsleistungen gebracht. Im April 2001 habe Ing.X den Ing.A
aufgefordert, ihm für den Ankauf von Liegenschaften für das Projekt S
13.551.750,00 S (984.844,08 €) zu übergeben. Ing.A habe
diesen Betrag am 16. Mai 2001 auf ein Konto der Privatstiftung
überwiesen. Der Betrag sei in der Folge nicht zum Ankauf der Liegenschaften
verwendet worden. Ing.A habe zwar zu 123XY4567 einen Exekutionstitel gegen Ing.X
erlangt, jedoch bis heut keine Zahlungen erhalten.
Planungsleistungen
betreffend BKEG:
Durch
die BKEG sollte das Fachmarktzentrum Mondsee, für das auch eine
Baubewilligung erwirkt worden sei, entwickelt werden. Die hiefür
vorgesehene Liegenschaft sei in der Folge nicht angekauft worden. Im April 2001
sei Ing.X an Ing.A mit der Aufforderung herangetreten, ihm für den
Grundstücksankauf 4.400.000,00 S (319.760,47 €) zu
übergeben. Ing.X habe diesen Betrag zweckwidrig für sich vereinnahmt.
In einem zu 123XY6789 geschlossenen Vergleich habe sich Ing.X zwar zur
Rückzahlung verpflichtet, die Schuld sei aber bis heute nicht beglichen
worden. Wie der Anklage im Strafverfahren gegen Ing.X entnommen werden
könne, habe dieser von Anfang an nicht die Absicht gehabt, das Projekt zu
verwirklichen. Da die BKEG über keine Liegenschaft verfüge, sei das
Projekt gescheitert. Die Gesellschaft scheine über kein Vermögen zu
verfügen, die gerichtliche Geltendmachung sei daher aussichtslos. Ob die
Forderung gegen die BKEG uneinbringlich sei, könne nicht abschließend
beurteilt werden, da die Vermögenssituation der BKEG nicht bekannt sei.
Auch von der Vermögenslosigkeit der persönlich haftenden
Gesellschafterin, der G-KEG, sei auszugehen.
Planungsleistungen
betreffend CKEG :
Die
CKEG sei am 28. März 2007 im Firmenbuch gelöscht worden. Ing.X habe
als Geschäftsführer in dem am 21. März 2007 gestellten
Löschungsantrag vorgebracht, dass die Gesellschafter beschlossen
hätten, den Geschäftsbetrieb einzustellen und die Gesellschaft zu
liquidieren. Das seinerzeit beabsichtigte Projekt sei nie verwirklicht worden;
die Gesellschaft habe offenbar nie eine Tätigkeit aufgenommen. Die
Forderung der Bw erscheine infolge Löschung als uneinbringlich.
In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom
Mai 2007 wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Ing.X habe sich
mit dem Ankauf von Liegenschaften zwecks Gewinnerzielung durch Baureifmachung
und anschließendem Verkauf an Interessenten befasst und zu diesem Zweck
eine Anzahl von Gesellschaften, deren Gesellschafter und
Geschäftsführer er gewesen sei, gegründet.
Bei dem
gemeinsam mit Ing.A betriebenen Fachmarktzentrum Mondsee sollte eine
Liegenschaft zum Preis von rund 6,8 Mio S erworben werden. Mangels
Kaufpreiszahlung sei der im März 2001 geschlossene Kaufvertrag im
Mai 2002 einvernehmlich aufgehoben worden. Im Rahmen der erforderlichen
Finanzierung habe Ing.X den Ing.A am 13. April 2001 zur Überweisung
eines Betrages von 4.400.000,00 S veranlasst. Ing.X habe den Ankauf der
Liegenschaft nie beabsichtigt, sondern noch am Tag der Überweisung den
Großteil des Betrages behoben und auf mehrere Sparkonten
aufgeteilt.
Für das
Projekt Fachmarktzentrum S seien zunächst, in den Jahren 2000 und 2001,
Kaufverträge abgeschlossen worden. Zwei dieser Verträge seien jedoch
mangels Zahlung nicht effektuiert bzw. ein Vertrag sei rückabgewickelt und
der Betrag von 6.420.000,00 S an Ing.A zurückgezahlt worden. Ing.A
habe zwecks Finanzierung über Veranlassung des Ing.X am 16. Mai 2001 einen
Betrag von 13.551.750,00 S auf ein Konto der I Privatstiftung - diese sei
zur vermögensrechtlichen Absicherung der Mitglieder der Familie des Ing.X
gegründet worden - überwiesen. Ing.X habe aber von vorneherein nicht
vorgehabt, den genannten Betrag zweckgemäß zu verwenden. Der Betrag
sei über Bestimmung des Ing.X auf mehrere Sparkonten aufgeteilt worden.
Ing.A habe zu 123XY4567 die I Privatstiftung und Familienmitglieder des Ing.X
auf Rückzahlung geklagt. Die Klage mündete in einen Vergleich unter
Schuldbeitritt des Ing.X. Es sei aber bis heute nichts bezahlt worden; über
das Vermögen der I Privatstiftung werde Zwangsverwaltung betrieben.
Ing.X
habe den Ing.A durch Vortäuschung zweckgemäßer Verwendung zur
Zahlung verleitet und sich dadurch unrechtmäßig bereichert.
In der am 21. Oktober 2008 abgehaltenen
Berufungsverhandlung erklärte Ing.A den Umstand, dass die AKEG nicht
gegründet wurde, damit, dass er es abgelehnt habe, erneut eine Haftung zu
übernehmen, nachdem er bereits rund 1 Mio € für das
Projekt vorgeschossen hatte, ein Betrag, der dann nicht zweckentsprechend
verwendet worden sei. Die Rechnungslegung sei auf Drängen des Ing.X
erfolgt. Die verrechneten Leistungen seien jedenfalls erbracht worden.
Dass Ing.X seinen Aufgaben im Rahmen der gemeinsamen
Projektentwicklung nicht nachgekommen sei, d.h. insbesondere die für die
Durchführung der Projekte erforderlichen Liegenschaften nicht erworben
hatte, habe er im Laufe des Jahres 2003 erfahren.
Der steuerliche Vertreter der Bw verwies hilfsweise auf die
Bestimmung des § 295a BAO, wonach, sollte der Eintritt der
Uneinbringlichkeit nicht bereits mit den Bilanzstichtagen 2001 und 2002
angenommen werden, der spätere Eintritt jedenfalls als rückwirkendes
Ereignis zu berücksichtigen sei.
Der Vertreter des Finanzamtes führte aus, dass nach
der Rechtsprechung für die Bewertung von Forderungen die Verhältnisse
zum Bilanzstichtag maßgeblich seien und im konkreten Fall keine
Umstände vorliegen würden, die für einen Totalausfall der
Forderungen bereits zu den Bilanzstichtagen 2001 und 2002 sprechen würden.
Weiters sei auf § 222 Abs. 1 UGB zu verweisen, wonach bei einer
GmbH der Jahresabschluss bis zum 31. Mai des Folgejahres aufzustellen sei.
Es könnten daher nur jene werterhellenden Umstände berücksichtigt
werden, die bis zu diesem Stichtag bekannt geworden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.1. Gemäß
§ 6 Z 2 lit. a EStG ist Umlaufvermögen mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so
kann dieser angesetzt werden.
Wer eine
Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die
Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen
(z.B. VwGH 22.11.2001, 98/15/0157). Maßgeblich für die Bewertung von
Forderungen sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Bestehen am
Bilanzstichtag berechtigte Zweifel an der Einbringlichkeit einer Forderung, dann
ist eine solche Forderung am Bilanzstichtag abzuschreiben (VwGH 31.3.1998,
96/13/0002).
Umstände,
die objektiv bereits am Bilanzstichtag bestanden haben, sind dabei auch dann zu
berücksichtigen, wenn sie dem Steuerpflichtigen erst nach dem
Bilanzstichtag, längstens bis zur Bilanzerstellung bekannt werden (zVwGH
25.9.2001, 95/14/0098). Der nachträgliche Eintritt von Umständen, die
am Bilanzstichtag noch nicht vorhanden waren, bleibt bei der Bewertung am
Bilanzstichtag außer Ansatz (VwGH 27.11.2001, 98/14/0052).
Auf Grund des
Vorbringens der Bw und der vorgelegten Unterlagen (Stellungnahme der
Rechtsanwälte, Klage und Vergleich betreffend Rückzahlung der für
den Ankauf von Projektliegenschaften übergebenen Geldbeträge, Anklage
der Staatsanwaltschaft vom Mai 2007) ist von folgendem Sachverhalt
auszugehen:
Die Bw hat - in
Fortführung einer von Ing.A noch als Einzelunternehmer mit Ing.X
eingegangenen Projektzusammenarbeit - in den Jahren 2001 und 2002
Planungsleistungen für diverse Projekte ausgeführt und in Rechnung
gestellt. Die Durchführung der jeweiligen Projekte sollte durch eigens
dafür gegründete Gesellschaften erfolgen, wobei es Ing.X oblag, die
Verwertung der Projekte zu betreiben. Keines der Projekte, für die die Bw
Planungsleistungen erbracht hat, wurde tatsächlich umgesetzt. Insbesondere
ist der Ankauf der für die Errichtung der Projekte notwendigen
Liegenschaften durch die Projektgesellschaften unterblieben. Die verrechneten
Honorare sind - sieht man von im Überrechnungswege entrichteter
Mehrwertsteuer ab - bis heute unbeglichen. Belegt ist weiters, dass Ing.A im
Jahr 2003 den Ing.X bzw. die in dessen Einflussbereich stehende I Privatstiftung
auf die Rückzahlung von für den Ankauf von Projektliegenschaften
überwiesenen, aber nicht entsprechend verwendeten Geldbeträgen geklagt
und diese sich in im Jahr 2004 geschlossenen Vergleichen zur Zahlung
verpflichtet haben. Die Behauptung der Bw, dass diese Beträge trotz
Exekutionsversuchen bis dato nicht eingebracht werden konnten, wird durch die
entsprechenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift
vom Mai 2007 bestätigt. Über das Vermögen des Ing.X wurde im
September 2006 der Konkurs eröffnet.
Dieser
Sachverhalt ist unbestritten. Unbestritten ist dabei insbesondere auch die
Tatsache der Erbringung von Planungsleistungen durch die Bw. Im Hinblick auf die
aus heutiger Sicht in Bezug auf die Projektgesellschaften feststellbaren
Verhältnisse sowie die Vermögenssituation des Ing.X ist wohl auch
unbestreitbar davon auszugehen, dass ein Zahlungseingang aus den
Honorarforderungen nicht mehr erfolgen wird. Streit besteht darüber, ob
jene Umstände, die eine Abschreibung der Honorarforderungen rechtfertigen,
bereits zu den Bilanzstichtagen 31. Dezember 2001 und 31. Dezember
2002 vorgelegen haben.
Die Bw hat in
den Jahren 2001 und 2002 ihre Leistungen offenkundig in der Erwartung erbracht,
dass gleichzeitig Aktivitäten für die konkrete Verwirklichung und
Vermarktung der geplanten Projekte gesetzt werden. Das ist aber nicht geschehen.
Die Projektgesellschaften, die die geplanten Projekte verwirklichen sollten,
haben letztlich nie ihre Tätigkeit aufgenommen. Liegenschaften, auf denen
die Projekte errichtet werden sollten, wurden nicht angeschafft. Geld, das Ing.A
seinem Geschäftspartner für den Ankauf von Projektliegenschaften
anvertraut hat, wurde nicht zweckentsprechend verwendet. Ing.X hat damit
offenkundig seinen Beitrag zur Verwirklichung der geplanten Objekte nicht
geleistet, sondern ist, während die Bw ihren Planungsaufgaben nachgekommen
ist, untätig geblieben. Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer
Geschehensablauf wahrscheinlicher wäre, bestehen nicht.
Um eine
Abwertung von Forderungen zum Bilanzstichtag durchführen zu können,
genügen Zweifel an der Einbringlichkeit; nach Bilanzierungsgrundsätzen
zwingt bereits Dubiosität zu einer Abwertung (VwGH 20.10.2004,
2001/14/0128). Die Verhältnisse, die die Dubiosität begründen,
müssen aber bereits am Bilanzstichtag, konkret also an den Stichtagen
31. Dezember 2001 und 31. Dezember 2002, bestanden haben.
Dass die
Projektgesellschaften ihre Tätigkeit nicht aufgenommen haben, eine
Vermarktung der geplanten Projekte unterblieben, es nicht einmal zum Ankauf der
Projektliegenschaften gekommen ist, für den Liegenschaftskauf vorgesehene
Gelder nicht zweckentsprechend verwendet wurden, der Geschäftspartner des
Ing.A seinen Teil der Zusammenarbeit somit nicht erfüllt hat, sind
Umstände, die bereits in den Jahren 2001 und 2002 und damit auch zu den
jeweiligen Bilanzstichtagen vorgelegen haben. Diese Umstände geben aber zu
Zweifeln an der Einbringlichkeit der von der Bw verrechneten Honorarforderungen
Anlass, musste die Bw doch angesichts der Erkenntnis, dass die
Projektgesellschaften letztlich funktionslos und ohne (Liegenschafts)Substrat
geblieben sind und keine Aussicht auf eine erfolgreiche Umsetzung der mit Ing.X
beabsichtigten Projektzusammenarbeit bestand, auch gewahren, dass die
Honorierung ihrer für die diversen Projekte erbrachten Leistungen
höchst ungewiss ist.
Maßgebend
für die Bewertung einer Forderung sind die tatsächlichen
Verhältnisse am Bilanzstichtag; die bis zur Bilanzerstellung gewonnenen
Erkenntnisse und Einsichten hinsichtlich dieser Verhältnisse sind aber zu
berücksichtigen (VwGH 13.12.1995, 92/13/0081). Es ist daher weiters von
Bedeutung, ob die zuvor genannten Umstände der Bw noch vor der Erstellung
der Bilanzen für die Jahre 2001 und 2002 bekannt geworden sind. Dabei kommt
es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Bilanzerstellung und nicht darauf
an, zu welchem Zeitpunkt eine Bilanz nach den der jeweiligen Rechtsform
entsprechenden Vorschriften erstellt sein soll; die Feststellung des Zeitpunktes
der tatsächlichen Bilanzerstellung ist unabhängig von der normativen
Regelung des HGB bzw. UGB, wonach der Jahresabschluss innerhalb bestimmter
Fristen, im konkreten Fall jener einer GmbH innerhalb von fünf Monaten,
aufzustellen ist (VwGH 22.11.2001, 98/15/0157).
Die Bilanzen
der Bw für die Jahre 2001 und 2002 wurden im Juli 2004 erstellt. Dieser
Zeitpunkt der tatsächlichen Bilanzerstellung ist unbestritten. Auch geht
aus dem anlässlich der Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für
Juli bis Dezember 2003 erstellten Aktenvermerk vom 5. Mai 2004 hervor, dass
zu diesem Zeitpunkt die Bilanzen 2001 und 2002 noch nicht erstellt waren.
In der
Berufungsverhandlung brachte Ing.A vor, davon, dass Ing.X seinen Aufgaben im
Rahmen der gemeinsamen Projektentwicklung nicht nachgekommen sei, dieser
insbesondere die Projektliegenschaften nicht angekauft habe, im Laufe des Jahres
2003 erfahren zu haben. Dieses Vorbringen steht im Einklang mit der Tatsache,
dass die Klage gegen Ing.X auf Rückzahlung der ihm für
Liegenschaftsankäufe anvertrauten Gelder im September 2003 eingebracht
wurde. Damit ist aber evident, dass die für die Dubiosität der in
Rechnung gestellten Honorare sprechenden Umstände der Bw noch vor der im
Jahr 2004 vorgenommenen Erstellung der Bilanzen für die Jahre 2001 und 2002
bekannt geworden sind, die Bw sohin noch vor der tatsächlichen
Bilanzerstellung Kenntnis von den in Bezug auf die verrechneten
Honorarforderungen werterhellenden Umständen erlangt hat.
Da die Bw somit
glaubhaft dargetan hat, dass an den maßgeblichen Bilanzstichtagen gegen
die Werthaltigkeit der Honorarforderungen sprechende Umstände vorgelegen
haben, und ihr diese Umstände bis zur Bilanzerstellung bekannt geworden
sind, wurden die in Rede stehenden Honorarforderungen in den Bilanzen zum
31. Dezember 2001 und 31. Dezember 2002 zu Recht wertberichtigt. Dass
der Bw möglicherweise Ersatzansprüche gegen Ing.X zustanden, hatte auf
Grund des für die Bw, die ihren Gewinn nach § 5 EStG ermittelt, zu
beachtenden Vorsichtsprinzips, das einen Ausweis nicht realisierter Gewinne
verbietet, unberücksichtigt zu bleiben, um so mehr, als sich vor der
Bilanzerstellung gegen Ing.X durchgeführte Exekutionen als nicht
erfolgreich erwiesen haben.
Der Berufung
war daher insoweit, als sie sich gegen die Körperschaftsteuerbescheide
für die Jahre 2001 und 2002 richtet, spruchgemäß
stattzugeben.
1.2.1.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG unterliegen der
Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im
Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Leistung ist
eine vom Leistungswillen umfasste Zuwendung eines konkreten verkehrsfähigen
Wirtschaftsgutes an einen bestimmten Empfänger (vgl. Ruppe, UStG,
Kommentar³, § 1 Tz 12 bzw. die dort zitierte Judikatur).
Eine Leistung muss, um umsatzsteuerbar zu sein, die Sphäre des leistenden
Unternehmers verlassen und sich an einen bestimmten oder bestimmbaren
Leistungsadressaten richten (Ruppe, a.a.O., § 1 Tz 22).
Die von der Bw
gemeinsam mit Ing.X unternommene Projektzusammenarbeit kann nur so verstanden
werden, dass die Bw die Planungsleistungen erbringen und diese von der
jeweiligen Projektgesellschaft als die Bauprojekte konkret Ausführende
honoriert werden sollten. Die Planungen wurden damit von der Bw in der
erkennbaren Absicht durchgeführt, diese dann an die jeweilige
Projektgesellschaft "verkaufen" zu können.
Die Bw hat am
7. Dezember 2001 u.a. zwei Teilrechnungen über 6.056.733,65 S
(440.160,00 €) und 5.309.274,15 S (385.840,00 €),
jeweils ohne Ausweis einer Umsatzsteuer, gelegt. Beide Rechnungen sind
adressiert an eine AKEG und betreffen die Planung von Projekten in S. Diese
Projektgesellschaft hat es aber überhaupt nicht gegeben. Die Errichtung ist
aus den von der Bw näher dargelegten Gründen unterblieben, das Projekt
dadurch mangels Errichtung der Projektgesellschaft schon von vornherein
gescheitert. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass es hinsichtlich der von der Bw
durchgeführten Planungen für die Projekte in S an einem
Leistungsempfänger gefehlt hat. Damit kann keine Leistungszuwendung an
einen bestimmten Empfänger stattgefunden haben, weshalb den beiden an AKEG
adressierten Teilrechnungen kein steuerbarer Umsatz zu Grunde liegen kann. Die
Frage, ob die an eine nicht existente Gesellschaft gerichteten
Honorarforderungen einbringlich sind, ist daher nicht mehr von Bedeutung.
Die
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage des Jahres 2001 war daher um die aus den beiden
Rechnungsbeträgen herausgerechneten Nettobeträge von
5.047.278,04 S (366.800,00 €) und 4.424.395,13 S
(321.533,33 €) zu vermindern. Bemerkt wird, dass die Rechnungen
mangels Ausweises einer Mehrwertsteuer und mangels Existenz des bezeichneten
Leistungsempfängers auch niemanden zum Vorsteuerabzug berechtigt haben
können.
1.2.2. Um eine
Forderung im Sinne des § 16 Abs. 3 UStG als uneinbringlich
qualifizieren zu können, ist die bloße Zweifelhaftigkeit der
Einbringlichkeit nicht ausreichend; die Forderung muss vielmehr bei objektiver
Betrachtung wertlos sein. Eine Wertberichtigung in der Bilanz berechtigt nicht
automatisch zu einer Korrektur der Umsatzsteuer, weil nach
Bilanzierungsgrundsätzen eben bereits Dubiosität zu einer Abwertung
zwingt. Uneinbringlichkeit bedeutet mehr als bloße Dubiosität,
nämlich Realität und nicht Vermutung (VwGH 20.10.2004, 2001/14/0128;
VwGH 3.9.2008, 2003/13/0109). Die Berichtigung der Umsatzsteuerschuld wegen
Uneinbringlichkeit des Entgelts ist gemäß
§ 16 Abs. 3
Z 1 UStG in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die
Uneinbringlichkeit eingetreten ist.
Es ist dem
Finanzamt beizupflichten, dass die von der Bw dargelegten Verhältnisse
nicht mit Bestimmtheit darauf schließen lassen, dass die am
7. Dezember 2001 an die BKEG und am 19. November 2002 an die CKEG
gerichteten Honorarforderungen bereits in den Jahren 2001 und 2002 als objektiv
wertlos und damit uneinbringlich zu betrachten gewesen wären. Dass in den
Jahren 2001 und 2002 Einbringungsschritte gesetzt worden wären, hat die Bw
nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Mit den im Jahr 2004 erfolglos
unternommenen Versuchen, die von Ing.X zweckwidrig verwendeten Geldbeträge
im Exekutionsweg hereinzubringen, wird nicht aufgezeigt, dass schon in den
Jahren 2001 und 2002 für die Uneinbringlichkeit sprechende Umstände
bestanden hätten. Den Ausführungen in der zur Frage der
Einbringlichkeit übermittelten Stellungnahme der Rechtsanwälte vom
15. Mai 2008, mangels Kenntnis der Vermögenssituation der BKEG
könne nicht abschließend beurteilt werden, ob die Forderung
uneinbringlich sei, und die Forderung gegen die CKEG scheine infolge
Löschung uneinbringlich, können ebenfalls keine Anhaltspunkte für
eine bereits in den Jahren 2001 und 2002 bestehende Uneinbringlichkeit entnommen
werden. Der Umstand, dass die CKEG hinsichtlich des in der Rechnung vom
9. November 2002 ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages von
79.149,00 € den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, ist zumindest ein
Indiz dafür, dass im Jahr 2002 noch nicht von der Uneinbringlichkeit des
Honorars ausgegangen wurde.
Da die
vorliegenden Verhältnisse - die Honorarforderungen wurden bis dato nicht
beglichen, die CKEG wurde bereits im Firmenbuch gelöscht, über das
Vermögen des Ing.X wurde im Jahr 2006 der Konkurs eröffnet - darauf
hinweisen, dass die Uneinbringlichkeit in einem der nachfolgenden
Veranlagungszeiträume jedenfalls eingetreten ist, wird die - zeitlich
unbefristet mögliche (Ruppe, a.a.O., § 16 Tz 67) -
Berichtigung der Umsatzsteuerschuld wegen Uneinbringlichkeit des Entgelts im
Sinne des § 16 Abs. 3 Z 1 UStG im betreffenden
Veranlagungszeitraum zu gewähren sein.
Der Berufung
war daher insoweit, als sie sich gegen den Umsatzsteuerbescheide 2001 richtet,
teilweise stattzugeben, insoweit, als sie sich gegen den Umsatzsteuerbescheid
2002 richtet, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
2. Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen:
2.1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb 2001 lt. Bescheid
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5.915.627,00
|
S
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- Wertberichtigung Re. AKEG
|
-5.047.278,04
|
S
|
|
-4.424.395,13
|
S
|
- Wertberichtigung Re. BKEG
|
-1.219.162,58
|
S
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb 2001 lt. BE
|
-4.775.208,75
|
S
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb 2002 lt. Bescheid
|
-33.546,15
|
€
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- Wertberichtigung Re. CKEG
|
-329.787,50
|
€
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb 2001 lt. BE
|
-363.333,65
|
€
2.2. Steuerpflichtiger Umsatz
2001:
|
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Leistungen lt. Bescheid:
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12.570.289,69
|
- Re AKEG
|
-5.047.278,04
|
|
-4.424.395,13
|
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Leistungen lt. BE:
|
3.098.616,52
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 4.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
ForderungsabschreibungDubiositätzweifelhafte ForderungenUneinbringlichkeitBerichtigung der Umsatzsteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0321-W/06
- Stammnummer
- 37582
- Gültig
- 04.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF