Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1256-L/02
Rückstellung für Anfechtungen gemäß §§ 30,31 KO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1256-L/02vom 20.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Lechner Linz Treuhand
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-Kommanditgesellschaft, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Körperschaftsteuer für das
Jahr 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
1. Die Bw. betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung die Erzeugung von Farben und Lacken für den
Baubereich.
2. Anlässlich
einer die Jahre 1997 bis 1999 umfassenden Betriebsprüfung stellte der
Betriebsprüfer u.a. fest, dass die im Jahr 1999 dotierte Rückstellung
für Rückforderungsansprüche gemäß
§§ 30
und 31 KO betreffend den Kunden Z-Bau in Höhe von 2,500.000,00 S nicht
anzuerkennen sei und begründete dies laut Punkt 2 der Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 18. Juli 2001 damit, dass
Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse
Verbindlichkeiten das Vorliegen konkreter Umstände eines vor dem
Bilanzstichtag tatsächlich entstandenen Schadens sei und mit einer
Inanspruchnahme (Verbindlichkeit oder Verlust) ernsthaft zu rechnen sein
müsste. Die bloße Möglichkeit einer Inanspruchnahme reiche nicht
aus. Die Gründe für eine Inanspruchnahme müssten gewichtiger sein
als jene Gründe, die dagegen sprechen.
Weiters wäre Kriterium für die Bildung einer
Rückstellung, dass zum Bilanzstichtag die Voraussetzungen dem Grunde nach
bereits vorliegen müssen. Nach Ansicht des Betriebsprüfers seien die
Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben.
In den Arbeitsunterlagen des Betriebsprüfers befinden
sich ua. neben den Auszügen des Kundenkontos der Z-Bau für das Jahr
1999 und 2000 eine firmeninterne Mitteilung vom 31. März 2000,
eine Aufstellung der seitens der Z-Bau im Jahr 1999 an die Bw. geleisteten
Zahlungen in Höhe von insgesamt 6.681.012,19 S sowie ein Auszug des
Konkursgerichtes (Handelsgericht Wien) aus der die Konkurseröffnung der
Z-Bau mit 5. Juni 2000 hervorgeht.
Das bei der Bw. geführte Kundenkonto der Z-Bau
für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1999
(Arbeitspapiere Nr. 133 - 136 des Bp.) weist folgende Transaktionen auf:
|
Umsätze März bis August 1999 6.702
Tsd.
(rund 95 Einzelfakturen)
|
Zahlungen März bis August 1999
3.599 Tsd.
(betrifft 4 Zahlungen - 30. 3., 28. 4.,
13. 7., 2. 8.)
|
Offener Forderungsstand zum 31.8.1999 3.087
Tsd.
(unter Berücksichtigung eines EB-Standes von - 16
Tsd.)
|
Umsätze September bis Dezember 1999 2.764
Tsd.
(rund 50 Einzelfakturen)
|
Zahlungen September bis Dezember 1999 3.082 Tsd.
(betrifft 3 Zahlungen - 1. 9., 1. 10.,
9. 11.)
|
Offener Forderungsstand zum 31.12.1999 2.769
Tsd.
|
Umsätze 1999
gesamt 9.466 Tsd.
(rund 145 Einzelfakturen)
|
Zahlungen 1999
gesamt 6.681 TS
(betrifft 7 Zahlungen)
|
Im internen Firmenrundschreiben der Bw. vom
31. März 2000 wird ausgeführt, dass der interimistische
Geschäftsführer der Z-Bau mitgeteilt habe, dass die Urlaubskasse
Konkursantrag eingebracht habe, für die offenen Außenstände
gegenüber der Bw. ein Zahlungsvorschlag übermittelt werden würde
und künftige Belieferungen nur mehr gegen Vorauskassa erfolgen
würden.
3. Das Finanzamt
schloss sich der Rechtsansicht des Betriebsprüfers an, nahm ua. das
Verfahren für die Körperschaftsteuer 1999 wieder auf und erließ
am 26. Juli 2001 den entsprechenden Sachbescheid.
4. In der vom Bw.
erhobenen Berufung vom 30. August 2001 führte der steuerliche
Vertreter in der Begründung folgendes aus:
Der Bw. seien die massiven Liquiditätsprobleme der
Z-Bau im Jahr 1999 bewusst gewesen, was aus der firmeninternen Aktennotiz vom
25. August 1999 hervorgehe. Dieser Notiz sei auch zu entnehmen, dass
seitens der Bw. enormer Druck auf die Z-Bau ausgeübt worden wäre,
indem künftige Lieferungen durch die Bw. nur bei Bezahlung der offenen
Rechnungen zugesagt worden wären. Damit wäre der Tatbestand des §
31 KO (Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit) auf jeden
Fall gegeben. Die Argumentation des Betriebsprüfers, dass eine
Rückstellungsbildung auch deshalb nicht möglich sei, weil die
Konkurseröffnung nicht bereits im Jahr 1999, sondern erst am
5. Juni 2000 erfolgt sei, sei verfehlt, da für die Anfechtung der
Zahlungsunfähigkeitszeitpunkt relevant sei. Der
Konkurseröffnungszeitpunkt wäre nur für
dieFrist der Inanspruchnahme
interessant. Die Konkurseröffnung sei seit Herbst 1999 durch Machenschaften
des Geschäftsführers und Umschichtungsstrategien verschleppt worden,
die Zahlungsunfähigkeit und dessen eindeutige Kenntnis durch die Bw.
wäre bereits im Jahr 1999 vorgelegen.Die Bw. hätte daher mit der
Rückzahlung der ab 1. September 1999 erhaltenen Zahlungen ernsthaft rechnen
müssen.
In der der Berufung beigelegten internen Firmenmitteilung
vom 25. August 1999 eines Außendienstmitarbeiters an die Firmenleitung der
Bw. ist festgehalten, dass der Geschäftsführer der Z-Bau GmbH bei
einer Baubesprechung am 24. August 1999 zu den hohen
Außenständen mitgeteilt hätte, dass er momentan massive
Liquiditätsprobleme habe, er die Bw. bei Zahlungen jedoch bevorzugt
behandeln würde, da er es sich nicht leisten könne, dass die Bw. ihre
Lieferungen einstelle und er damit den Verlust der Baustelle W. 10 und das Aus
der Firma riskieren würde.
5. In der
Stellungnahme zur Berufung vom 28. September 2001 führt der
Betriebsprüfer folgendes aus:
Für folgende
Zahlungen sei in der Bilanz 1999 eine Rückstellung mit 2,5 Mio S
gebildet worden:
|
Zahlung vom 1. September 1999
|
1.339.419,00 S
|
Zahlung vom 1. Oktober 1999
|
707.972,76 S
|
Zahlung vom 9. November 1999
|
1.034.839,14 S
|
Gesamtbetrag der bezahlten Bruttoforderungen
Nettobetrag
gerunder Rückstellungsbetrag
|
3.082.230,90 S
2.568.525,75 S
2.500.000,00 S
Aus den vorgelegten Unterlagen (internen
Firmenmitteilungen) gehe hervor, dass die Z-Bau bloße Zahlungsstockungen
hatte, das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit sei daraus nicht abzuleiten.
Die Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung wären daher
bereits dem Grunde nach zu verneinen, da dem Masseverwalter ein Nachweis
über die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nicht gelungen wäre.
Die Angabe des Unternehmens, wonach die Urlaubskasse am 31. März 2000 einen
Konkursantrag gestellt habe, würde nicht den Tatsachen entsprechen. Ein
Konkursantrag sei erst Anfang Mai eingebracht worden, die Konkurseröffnung
wäre schlussendlich am 5. Juni 2000 erfolgt. Ursache für die
Liquiditätsprobleme wäre ua. die Unterschlagung von Firmengeldern
durch einen Geschäftsführer gewesen.
Gemäß
§ 31 Abs. 4 KO
wäre eine Anfechtbarkeit wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit
für Rechtshandlungen, die länger als sechs Monate seit der
Konkurseröffnung zurückliegen, ausgeschlossen. Damit wäre im
Bilanzerstellungszeitraum eine Anfechtung für den größten Teil
der Zahlungen nicht mehr möglich gewesen.
Ein eventueller Verpflichtungsgrund sei erst im Zeitpunkt
der Konkurseröffnung (5. Juni 2000) entstanden,weshalb die
Voraussetzung für die Bildung von Rückstellungen für ungewisse
Schulden, nämlich der Nachweis von konkreten Umständen für einen
bereits am Bilanzstichtag entstandenen Schaden oder einer ernsthaft drohenden
Verbindlichkeit, nicht gegeben wäre.
6. Im Schreiben
vom 19. Oktober 2001 des steuerlichen Vertreters des Bw. führte dieser zur
Stellungnahme des Betriebsprüfers folgendes aus:
Im vorliegenden Fall sei bereits im August 1999 nicht nur
eine bloße Zahlungsstockung - definiert als das kurzfristige
Unvermögen fällige Geldschulden zu befriedigen - sondern bereits eine
Zahlungsunfähigkeit vorgelegen, nachdem eine Aufhebung des kurzfristigen
Zahlungsunvermögens innerhalb einer bestimmten Frist nicht mehr zu erwarten
gewesen sei. Die bevorzugte Befriedigung der Bw. sei nur aufgrund des massiven
Druckes erfolgt und die Bw. sei sich auch bewusst gewesen, dass diese
Befriedigung zu Lasten Dritter durchgeführt worden wäre. Es sei daher
sowohl der Tatbestand des § 30 KO (Anfechtung wegen
Begünstigung) als auch der des § 31 KO (Anfechtung wegen
Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit) erfüllt.
Für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit
spräche, dass bei der Z-Bau bereits im Herbst 1999 ein
Geschäftsführerwechsel eingetreten sei. Kurz nach Jahreswechsel
1999/2000 hätte die Bw. in Erfahrung gebracht, dass der frühere
Geschäftsführer mit Firmengeldern verschwunden sei. Daraus habe die
Bw. geschlossen, dass sich die Zahlungsunfähigkeit sehr schnell in einem
Konkursantrag manifestieren würde. Warum sich die Konkurseröffnung
letztlich bis 5. Juni 2000 hinauszögert habe, sei der Bw. nicht
bekannt .
Dem Standpunkt des Betriebsprüfers, dass Gewissheit
hinsichtlich der Rückstellung erst vorliege, wenn ein Konkursantrag
gestellt sei, wird entgegengehalten, dass sowohl für § 30 als
auch für § 31 KO Anfechtungsvoraussetzung die
Zahlungsunfähigkeit sei, der sich der Bw. bereits im Herbst 1999 bewusst
gewesen sei. Dieses Bewusstsein habe sich durch die Gerüchte um die
betrügerischen Handlungen erhärtet, weshalb im
Bilanzerstellungszeitpunkt die entsprechende Sicherheit
zurRückstellungsbildung
vorgelegen sei.
7. Die
gegenständliche Berufung wurde am 7. November 2001 der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
8. Mit Schreiben
vom 15. April 2002 übermittelte der steuerliche Vertreter dem
Finanzamt einige Zeitschriftenartikel über dubiose Scheinfirmen und den
Betrug mit inszenierten Pleiten in der Baubranche, und führte
ergänzend dazu aus, dass gerade auch im Fall der Z-Bau die Insolvenz durch
die Machenschaften der Geschäftsführung bewusst hinausgezögert
worden wäre und die Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung
bereits am 31. Dezember 1999 vorgelegen wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die in der Bilanz zum
31. Dezember 1999 gebildete Rückstellung für sonstige
ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne des
§ 9 Abs.1 Z. 3 EStG 1988 betreffend
Rückzahlungsansprüche aus Anfechtungen gemäß
§§ 30, 31 KO von Zahlungseingängen der Z-Bau in
Höhe von 2.500.000,00 S steuerlich gewinnmindernd im Jahr 1999
anzuerkennen ist.
Bei der Bildung einer Rückstellung für sonstige
ungewisse Verbindlichkeiten handelt es sich um ein Gewinnkorrektivum, das
steuerlich in jener Höhe anzuerkennen ist, in der der Erfolg des
betreffenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit künftigen Ausgaben
belastet wird.
Gemäß
§ 9 Abs. 3 zweiter Satz EStG 1988 ist die
Bildung von Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten
nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden
können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder
Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist.
Voraussetzung für die Bildung einer steuerlich
anzuerkennenden Rückstellung ist der Nachweis von konkreten Umständen
den Einzelfall betreffend, nicht zulässig sind Pauschalrückstellungen.
Darüber hinaus sind Rückstellungen, wie der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung ausgeführt (VwGH 28.3.2000, 94/14/0165; VwGH
7.8.2001, 97/14/0066 u.a.) steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn ein
wirtschaftlich die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft
droht, also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Da die
Bildung einer Rückstellung in der Bilanz dazu dient, den Erfolg des
betreffenden Wirtschaftsjahres richtig auszuweisen, setzt sie zwar nicht das
Bestehen einer rechtsverbindlichen Verpflichtung zum Bilanzstichtag, wohl aber
eine gewisse Wahrscheinlichkeit voraus, dass eine wirtschaftlich das abgelaufene
Jahr betreffende Schuld entstehen wird, wogegen die bloß entfernte
Möglichkeit einer Inanspruchnahme nicht genügt (VwGH
28. 1 2001, 99/13/0254; VwGH 10. 10. 1996,
94/15/0089).
Mit der Inanspruchnahme ist dann ernsthaft zu rechnen, wenn
am Bilanzstichtag mehr Gründe dafür als dagegen sprechen
(VfGH 9. 12. 1997; G 403/97). Bei einer bloßen
Möglichkeit der Inanspruchnahme fehlt die für die
Rückstellungsbildung notwendige Konkretisierung.
Für die Beurteilung, ob eine Rückstellung
für ungewisse Schulden in der Bilanz anzusetzen ist, sind jene
Verhältnisse maßgebend, die am Bilanzstichtag bestanden haben. Es
entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Tatsachen, die bereits
objektiv am Bilanzstichtag bestanden haben, dem Steuerpflichtigen jedoch erst
zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellungszeitpunkt bekannt geworden sind, zu
berücksichtigen sind. Dies bedeutet andererseits, dass Tatsachen, die erst
nach dem Bilanzstichtag bekannt geworden sind, nur dann berücksichtigt
werden können, wenn sie am Bilanzstichtag schon bestanden haben. Der
nachträgliche Eintritt von Umständen, die am Bilanzstichtag noch nicht
vorhanden waren, bleibt bei der Bewertung am Bilanzstichtag außer Ansatz
(VwGH 15.7.1998, 97/13/0190).
Unstrittig ist, dass der Rückstellungsbildung ein
Einzelfall zugrundeliegt und das Abzugsverbot für
Pauschalrückstellungen nicht zum Tragen kommt.
In Streit steht allerdings die Frage, ob zum Bilanzstichtag
die für eine Anfechtung maßgeblichen Tatsachen und Verhältnisse
objektiv vorlagen und aufgrund der am Bilanzstichtag vorliegenden
Verhältnisse mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine
Rückzahlungsverpflichtung ernsthaft drohte. Die Rechtsprechung zur
Bewertung von Forderungen, für welche ebenfalls die Verhältnisse am
Bilanzstichtag heranzuziehen sind, führt hiezu aus, dass eine
Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung lediglich ein Indiz
für eine Wertberichtigung darstellt, um eine Wertberichtigung zu
rechtfertigen, muss Zahlungsunfähigkeit am Bilanzstichtag bereits bestanden
haben oder vorhersehbar gewesen sein (VwGH
16. 12. 1997, 93/14/0177; VwGH
31. 3. 1998, 96/13/002). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet
dies, dass die eine Anfechtung auslösenden Rechtshandlungen mit
sämtlichen gesetzlich geforderten Tatbestandsmerkmalen im Wirtschaftsjahr
1999 gesetzt worden sein müssen, was konkret bedeutet, dass die
Vereinnahmung von Zahlungen des Gemeinschuldners zu einem Zeitpunkt im Jahr 1999
stattgefunden haben muss, zu dem bereits Zahlungsunfähigkeit der Z-Bau
gegeben war und die Bw. die Begünstigungsabsicht kannte oder hätte
erkennen müssen. Analog zu der zu § 6 EStG 1988
ergangenen Rechtsprechung muss darüberhinaus spätestens am
Bilanzstichtag nachweislich Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin
vorgelegen sowie die Eröffnung eines Konkursverfahrens vorhersehbar gewesen
sein.
Die Bw. wendet sich gegen die Auslegung des
Betriebsprüfers, dass eine ausreichende Konkretisierung für die
Anerkennung der Rückstellung deshalb schon nicht gegeben sei, da ein
eventueller Verpflichtungsgrund erst im Zeitpunkt der Konkurseröffnung
entstehen würde.
Die Berufungsbehörde schließt sich der
Interpretation des Betriebsprüfers nicht an. Zutreffend ist vielmehr das
Argument der Bw., dass eine Konkurseröffnung für die Wahrung
bestimmter Fristen von Bedeutung ist und für die Rückstellungsbildung
das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit ausreicht. Auch wenn formell die
Anfechtungsklage gemäß KO die Eröffnung eines Konkursverfahrens
voraussetzt, handelt es sich nach Ansicht der Berufungsbehörde dabei
dennoch um keine Tatsachen und Verhältnisse, die am Bilanzstichtag
vorliegen müssen.
Dies lässt sich alleine damit begründen, dass
Anfechtungen von einzelnen Gläubigern wegen Benachteiligungsabsicht auch
auch außerhalb eines Konkurses (Einzelanfechtungen) gemäß
§ 2 Anfechtungsordnung (RGBl 1914/337idF BGBl 1968/240)
möglich sind (Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht, 5. Auflage,
S 80ff).
Der Zeitpunkt der Konkurseröffnung stellt somit
lediglich einen werterhellenden Umstand dar, der für die Beurteilung der am
Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse von Bedeutung ist.
Nach Ansicht der Berufungsbehörde können somit
unter Tatsachen und Verhältnisse nur jene Handlungen und Umstände
verstanden werden, die Tatbestandsvoraussetzungen der in Frage kommenden und
behaupteten Anfechtungstatbestände (§§ 30 und 31 KO) bilden
und wo nach Abwägung aller Umstände mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ein gewissenhafter und
wirtschaftlich vernünftig agierender Masseverwalter diese Ansprüche
auch mittels Klage geltend machen wird. Dies ist bei den im
gegenständlichen Fall relevanten Anfechtungstatbeständen der KO
insofern von maßgeblicher Bedeutung, als den Masseverwalter die Beweislast
für das Vorhandensein der Tatbestandsvoraussetzungen trifft und dieser
daher nur bei entsprechenden Erfolgsaussichten bzw. bei Vorliegen von
ausreichendem Beweismaterial Ansprüche durch Anfechtungsklage erheben
wird.
Die Bw. stützt die Rückstellungsbildung auf die
Anfechtungstatbestände gemäß
§§ 30,31 KO
(Konkursanfechtung). Konkurs- und Einzelanfechtung gemäß AnfO haben
einen gemeinsamen allgemeinen Grundtatbestand, nach dem Rechtshandlungen
angefochten werden können, die vor Konkurseröffnung stattgefunden
haben, das Vermögen des Gemeinschuldners betreffen und in der Absicht
vorgenommen wurden, Gläubiger zu benachteiligen. Zu diesem Grundtatbestand
fügt der Gesetzgeber in den §§ 28 bis 31 KO einzelne
enggefasste Sondertatbestände hinzu, sodass in den Anfechtungsfällen
laut KO der Grundtatbestand samt einem Sondertatbestand verwirklicht sein
muss.
§ 30 KO
(Begünstigungsanfechtung) umfasst jede Sicherstellung oder Befriedigung
eines Gläubigers, durch die der Grundsatz der Gleichbehandlung der
Gläubiger verletzt wird. Angefochten werden können alle nach Eintritt
der Zahlungsunfähigkeit, nach Antrag auf Konkurseröffnung oder in den
letzten 60 Tagen vor Konkurseröffnung vorgenommenen Sicherstellungen oder
Befriedigungen eines Gläubigers. Von der Anfechtung ausgeschlossen sind
Begünstigungen, die früher als ein Jahr vor der Konkurseröffnung
stattgefunden haben (§ 30 Abs. 2 KO). Dem Anfechtenden
(Masseverwalter) obliegt der Beweis, dass der Gemeinschuldner den
Anfechtungsgegner vor anderen Gläubigern begünstigen wollte (dolus des
Schuldners) und der Gegner diese Absicht mindestens hätte erkennen
müssen. Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist
hingegen kein Tatbestandsmerkmal des § 30 KO (ÖJZ 1969/329).
Zahlungsunfähigkeit muss im Zeitpunkt der Begünstigungshandlung
bereits objektiv eingetreten sein.
Gemäß
§ 31 KO (Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit)
können Sicherstellungen und Befriedigungen anderer Konkursgläubiger
sowie überhaupt alle gläubigerbenachteiligenden Rechtsgeschäfte
des Gemeinschuldners in den letzten sechs Monaten
(§ 31 Abs. 4 KO) vor Konkurseröffnung angefochten
werden, wenn dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit oder der
Konkursantrag bekannt war oder bekannt sein mußte (culpa des
Anfechtungsgegners). Dieser Anfechtungstatbestand betrifft eine relativ kurze
und mit sechs Monaten begrenzte Zeitspanne vom Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit bis zur Konkurseröffnung (5. Juni 2000)
und scheidet im vorliegenden Fall aus, da die seitens der Bw. behaupteten
begünstigenden Zahlungen (September, Oktober und November) länger als
sechs Monate zurückliegen.
Für
den gegenständlichen Fall beschränkt sich ein
Rückforderungsanspruch auf den Anfechtungstatbestand des
§ 30 KO. Dieser setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Vereinnahmung
der Zahlung Zahlungsunfähigkeit bereits vorgelegen sein muss und der
potentielle Anfechtungsgegner die Begünstigungsabsicht kannte oder
hätte erkennen müssen.
Die
Bw. behauptet, dass ihr die Begünstigungsabsicht und die
Zahlungsunfähigkeit der Z-Bau bereits im Herbst 1999 bewusst war und
stützt sich dabei auf firmeninterne Aktennotizen und nicht nachgewiesene
Informationen über Unterschlagungen und Geschäftsführerwechsel
bei der Z-Bau, die zu einer Konkursverschleppung geführt hätten.
Mit
diesen Vorbringen hat die Bw. aber keinen Nachweis über das Vorliegen einer
Zahlungsunfähigkeit und über eine Kenntnis bzw. ein
Erkennenmüssen der Begünstigungsabsicht erbracht. Es handelt sich um
subjektive Einschätzungen durch die Bw., die für die Beurteilung, ob
eine Rückzahlungsverpflichtung aus einer Anfechtungsklage gemäß
§ 30 KO ernsthaft droht, nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht
ausreichen.
Die
Einwendung der Bw., dass auf die Z-Bau - wie dem Schreiben vom
24. August 1999 zu entnehmen sei - massiver Druck ausgeübt worden
wäre und daraus abzuleiten sei, dass die Zahlungen in
Begünstigungsabsicht geleistet worden wären, ist entgegenzuhalten,
dass in der Literatur die Meinung vertreten wird, dass einer Zahlung an jenen
Kunden, auf dessen Leistungen (seien es Lieferungen oder die Aufrechterhaltung
einer Kreditverbindung) der Gemeinschuldner besonders angewiesen ist, keine
Begünstigungsabsicht zugrundeliegt. Der Gemeinschuldner handelt dabei im
eigenen Interesse und nicht im Interesse eines Gläubigers, den er
begünstigen will. Dem Schuldner bleibt häufig nichts anderes
übrig, als einem andrängenden Gläubiger dessen Forderung zu
bezahlen, will er sich nicht der Klage ode gar der Zwangsvollstreckung aussetzen
(Paul Doralt in ÖBA 1995, 346 -
Die Abgrenzung der Konkurstatbestände).
Selbst
wenn der Aktennotiz vom 24. August 1999 Hinweise auf das
Erkennenmüssen einer Begünstigungsabsicht des Schuldners entnommen
werden könnten, fehlt der Nachweis über das Vorliegen der
Zahlungsunfähigkeit zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten.
Die
Erbringung eines tauglichen Nachweises über jenen Zeitpunkt, ab wann jene
Zahlungsunfähigkeit vorgelegen ist, die schließlich zur
Eröffnung des Konkursverfahrens geführt hat, ist in Fällen der
Konkursverschleppung kaum bzw. nur mit unverhältnismäßigen
Aufwand unter Miteinbeziehung des Masseverwalters, von Gutachtern und des
Konkursgerichtes möglich.
Aus
der Verfolgung der Geschäftstransaktionen am Kundenkonto läßt
sich die von der Bw. behauptete Zahlungsunfähigkeit nicht schlüssig
nachvollziehen. Die in den Arbeitspapieren des Bp. (Nr. 133 bis 136) abgelegten
von der Bw. im Zuge der Betriebsprüfung ausgehändigten Kopien des
Kundenkontos stellen für die Berufungsbehörde ein taugliches
Beweismittel dar, woraus Rückschlüsse auf die Entwicklung der
Außenstände und auf Zahlungsengpässe möglich sind.
Am
Kundenkonto sind ab März 1999 unter der Belegart AR und AG
(=Ausgangsrechnungen, Ausgangsgutschriften) über 140 Ausgangsfakturen
verbucht, wovon mehr als 60 % auf den Zeitraum März bis August 1999
und der Rest auf den Zeitraum September bis Dezember 1999 entfallen. Die
einzelnen Rechnungsbeträge bewegen sich in Größenordnungen von
1.000,00 S bis maximal 400.000,00 S. Wertmäßig entfallen
vom Gesamtjahresumsatz in Höhe von 9.465 Tsd rund 70% auf die Monate
März bis August und die restlichen 30% auf die Monate September bis
Dezember 1999. Zahlungen erfolgten unregelmäßig in
Sammelbeträgen, wobei laut Debitorenbuchhaltung die Zahlungsbeträge
den jeweils ältesten Rechnungen zugeordnet wurden. Dadurch resultieren im
Zeitraum März bis August 1999 für einzelne Forderungen
Außenstandsdauern von mehr als zwei Monaten. Die Rückstände per
Ende August 1999, also zu jenem Zeitpunkt, von dem die Bw. behauptet, dass
bereits Zahlungsunfähigkeit vorgelegen sei, betrugen 3.087 Tsd. und
betrafen entsprechend dem Zahlungszuordnungssystem Ausgangsrechnungen ab Mitte
Juni bis Ende August 1999. Dies entspricht einer Außenstandsdauer von
höchstens 2,5 Monaten und läßt für sich alleine nicht auf
die von der Bw. behauptete Zahlungsunfähigkeit schließen.
Von der Berufungsbehörde wird es daher als nicht
unschlüssig erkannt, wenn der Betriebsprüfer davon ausgeht, dass Ende
August eine bloße Zahlungsstockung vorgelegen ist und einem Masseverwalter
kaum ein Nachweis über das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit und die
Kenntnis der Begünstigungsabsicht im Zeitpunkt der Zahlungen am 1.
September, 1. Oktober und 9. November 1999 gelingen würde. Die
Behauptung, dass sich die Bw. der Zahlungsunfähigkeit der Kundin bereits im
Herbst 1999 bewußt war, läßt sich darüberhinaus nicht mit
der Tatsache in Einklang bringen, dass die Bw. von September bis Dezember 1999
weiterhin Umsatzgeschäfte mit der Z-Bau in nicht unbeträchtlichem
Ausmaß (2,8 Mio S) ohne zusätzliche Besicherungen getätigt hat.
Die Einreichung einer Anfechtungsklage ist in
§ 43 KO mit einem Jahr ab Konkurseröffnung
(5. Juni 2000) befristet. Seitens des Masseverwalters wurden
gegenüber der Bw. keine Ansprüche geltend gemacht bzw. innerhalb
dieser Frist keine Klage eingebracht. Die Rückstellung wurde im
Jahresabschluss 2000, aufgestellt am 21. April 2001, noch vor Ablauf der
Jahresfrist wieder gewinnerhöhend aufgelöst.
Für die steuerliche Anerkennung der Rückstellung
mangelt es nach Ansicht der Berufungsbehörde an der ausreichenden
Konkretisierung. Im vorliegenden Fall sind zwar Rückzahlungsansprüche
aus einer Begünstigungsanfechtung gemäß
§ 30 KO
theoretisch möglich, die in
§ 9 Abs. 3 EStG 1988 und von der Rechtsprechung
geforderte hohe Wahrscheinlichkeit für eine Inanspruchnahme liegt nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates jedoch nicht vor.
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sprechen die
überwiegenden Argumente gegen eine am Bilanzstichtag ernsthaft drohende
Rückzahlungsverpflichtung aus einer Anfechtung. Die von der Bw. behaupteten
Anfechtungstatbestände erschöpfen sich in § 30 KO,
dessen Tatbestandsvoraussetzungen - vor allem das Vorliegen der
Zahlungsunfähigkeit und die Kenntnis der Begünstigungsabsicht - durch
einen Masseverwalter aufgrund der Aktenlage schwer nachgewiesen werden
können. Die Komplexität im Zusammenhang mit dem Nachweis der
Zahlungsunfähigkeit ist durch die Judikatur des OGH (2Ob196/98g) noch
verschärft. Nach diesem Erkennntnis des Höchstgerichtes wird durch
eine zwischenzeitliche, wenn auch nur eine vorübergehende Erholung der
Liquiditätssituation die Anfechtbarkeit während der in einem
vorangehenden Insolvenzstadium vorgenommenen Rechtshandlungen wieder
beseitigt.
Die für die steuerliche Anerkennung der
Rückstellung gemäß
§ 9 Abs. 3 EStG 1988 hohe Wahrscheinlichkeit
für eine Rückzahlungsverpflichtung der vereinnahmten Zahlungen
wäre nach Ansicht der Berufungsbehörde ua.dann gegeben, wenn
spätestens bis zum Bilanzerstellungszeitpunkt konkrete und begründete
Ansprüche vom Masseverwalter geltend gemacht worden wären. Im
gegenständlichen Fall war jedoch im Hinblick auf den schwer zu erbringenden
Nachweis einzelner Tatbestandsvoraussetzungen schon die Klagseinbringung durch
den Masseverwalter äußerst zweifelhaft, weshalb die
Wahrscheinlichkeit einer ernsthaft drohenden Inanspruchnahme auch ohne
Abwägung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage als derart gering zu
werten ist, dass die Entstehung einer Verpflichtung aus einer Anfechtung als
bloße Möglichkeit qualifiziert werden muss. Im Hinblick auf die
eindeutige Rechtsprechung ist die im Jahresabschluss 1999 gewinnmindernd
gebildete Rückstellung steuerlich somit nicht anzuerkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
20. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1256-L/02
- Stammnummer
- 4959
- Gültig
- 20.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF