…Art oder den Zeitpunkt des Verschwindens des dritten Schiffes konnten keine Hinweise gegeben werden. Die Tatsache der unbefugten Veräußerung bzw des Verschwindens der Schiffe wurde den Gesellschaftern lt eigenen Angaben erst im Oktober 1996 anlässlich einer Kontrolle im Liegehafen in Kroatien bekannt. Dabei wurde festgestellt…
…sie dem Abgabepflichtigen erst nach dem Bilanzstichtag, längstens bis zur Bilanzerstellung bekannt werden (werterhellende Umstände). Dagegen sind Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die die bestehende Situation am Bilanzstichtag selbst ändern, als wertbeeinflussende Tatsachen im Zuge der Bilanzierung nicht zu berücksichtigen. Von der Judikatur (s E VwGH…
…Markts); der Zeitpunkt der Passivierung sei von der Fälligkeit unabhängig (EStR 2000 Tz 2418). Bei der Bewertung von Verbindlichkeiten sei auf die Verhältnisse des Bilanzstichtags abzustellen. Werterhellende Tatsachen nach dem Bilanzstichtag dürften bis zum Bilanzierungszeitpunkt Berücksichtigung finden, wertbeeinflussende Umstände dürften keine Berücksichtigung finden. Obwohl die…
…der Bilanzerstellung bzw. nach Abgabe der Steuererklärung (als äußerste Grenze für die Berücksichtigung werterhellender Umstände) bekannt werden, rechtfertigen auch aus Anlass einer Wiederaufnahme des Verfahrens keine Berichtigung des Wertansatzes (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, § 6 Tz 18 und die dort zit. Judikatur). Tatsache ist, dass die…
…70.000,00 S nicht einbringlich sei, da dieser nunmehr insolvent sei. Werterhellende Umstände nach dem Bilanzstichtag seien für die Forderungsbewertung zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen. Tatsache sei, dass die uneinbringlichen Forderungen bereits aus dem Zeitraum 08/2000 resultierten, wodurch die Zahlungsschwäche offenbar gewesen sei und…
…Bilanz nach den Verhältnissen zu richten, wie sie sich am Bilanzstichtag darstellen. Nach dem jeweiligen Bilanzstichtag bekanntgewordene Tatsachen sind (unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Bilanz erstellt und die Abgabenerklärung eingereicht wird) nur dann bereits zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen, wenn sie zu diesem Stichtag als…
…mit dem Finanzamt werde als Stichtag für die Bewertung der Rückstellung der 28. Februar 2007 vereinbart, da dieser Tag das Ende des werterhellenden Zeitraumes für die Bilanzerstellung 2006 markiere. An diesem Tag sei bekannt gewesen, dass sich die Konstruktion um mindestens zwei Monate verzögern werde…
…2001, 98/15/0157). Daher haben werterhellende Umstände, welche zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellungstag eingetreten sind bei der Berechung der Rückstellungshöhe Beachtung zu finden. Aus dem im Akt befindlichen Einbringungsvertrag ist nach Ansicht des Senats eindeutig ableitbar, dass alle mit dem Umgründungsvorgang verbunden Aufwendungen von der…
…dem Bilanzstichtag abgeschlossen worden und gegenständlich ohne Bedeutung. Zu berücksichtigen sind lediglich Tatsachen, die objektiv bereits am Bilanzstichtag bestanden haben, auch wenn sie dem Steuerpflichtigen erst zwischen dem Stichtag und der Bilanzerstellung bekannt werden. Werterhellende Umstände sind zu berücksichtigen (Grundsatz der späteren "besseren Einsicht", vgl…
…den Wertverhältnissen können bei der Bewertung zum Bilanzstichtag nicht berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist hingegen die spätere bessere Einsicht über die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse (so genannte "werterhellende" Umstände). Als werterhellende Umstände sind jedoch nur Tatsachen zu berücksichtigen, die objektiv bereits am Bilanzstichtag bestanden haben…
…Jahren zur Firmengruppe "P" im Dienstverhältnis stehe und dort hauptsächlich für das Rechnungswesen und die EDV zuständig sei, bezüglich der Erstellung eines EDV-Konzeptes angefragt. Aufgrund der Tatsache, dass die Firmengruppe "P" mit der D-GmbH in einem regen und damals auch noch angenehmen Geschäftskontakt…
…Strittig sei nun, ob die Auflagen erst aufgrund neuerlicher Beanstandungen im Jänner 1999 erstmals konkretisiert wurden oder ob - diese Ansicht werde vom Betriebsprüfer vertreten - eine hinreichende Konkretisierung bereits 1994 erfolgte. Da die Tatsache der hinreichende Konkretisierung der Rückstellung wohl außer Zweifel stehe, sei diese entweder…
…sind nicht zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind jedoch Tatsachen, die objektiv bereits am Bilanzstichtag bestanden haben, auch wenn sie dem Stpfl. erst zwischen dem Stichtag und der Bilanzerstellung bekannt werden. Werterhellende Umstände, das sind Umstände, die nach dem Bilanzstichtag eine bessere Einsicht in die Verhältnisse…
…Bewertung zum Bilanzstichtag nicht berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist hingegen die spätere bessere Einsicht über die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse (so genannte "werterhellende" Umstände). Als werterhellende Umstände sind jedoch nur Tatsachen zu berücksichtigen, die objektiv bereits am Bilanzstichtag bestanden haben, dem Steuerpflichtigen aber erst zwischen…
…der offenkundig intakten Ertragskraft des Unternehmens zum Zeitpunkt des Bilanzstichtag 1999 zu einem nachvollziehbaren und dauernden Wertverlust der Beteiligung gekommen sein sollte, die eine Teilwertabschreiben rechtfertigen würde. Unbeschadet des Umstandes, dass nur die werterhellenden Tatsachen, die zum Bilanzstichtag bekannt waren, in die Bewertung einfließen dürften…
…sei zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung (die Bilanz wurde dem Finanzamt mit 19. September 2001 zu) bekannt gewesen und stelle eine werterhellende Tatsache dar, die im Jahr 2000 zu berücksichtigen gewesen sei. Bei Rückstellungen handelt es sich um Passivposten für noch ungewisse aber wahrscheinliche Aufwendungen der…
…Forderungen, die zum Betriebsvermögen gehören, sind mit jenem Betrag in der Jahresbilanz anzusetzen, mit dem sie voraussichtlich eingehen werden. Werterhellend sind nur Umstände, die objektiv am Bilanzstichtag bestanden haben, aber erst zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellung bekannt werden. Der nachträgliche Eintritt von Umständen, die am Bilanzstichtag…
…März 2007 auf Aufhebung des Kaufvertrages) steuerliche Rückwirkung für bereits entstandene Abgabenansprüche entfalten. Weder die Tatsache der späteren Anfechtung des Vertrages noch eine daraus folgende mögliche Aufhebung sind werterhellende Umstände, die eine rückwirkende Änderung der Bilanzierung rechtfertigen würden. Da im Rahmen der durchgeführten Außenprüfung auch…
…Forderungen, die zum Betriebsvermögen gehören, sind mit jenem Betrag in der Jahresbilanz anzusetzen, mit dem sie voraussichtlich eingehen werden. Werterhellend sind nur Umstände, die objektiv am Bilanzstichtag bestanden haben, aber erst zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellung bekannt werden. Der nachträgliche Eintritt von Umständen, die am Bilanzstichtag…
…sich aus der Fremdverkehrsunüblichkeit einer den Gesellschaftern von der Gesellschaft gewährten Zuwendung ergebenen Bedenken gegen die Ernstlichkeit einer Rückzahlungsabsicht lassen sich durch die Tatsache einiger Zahlungen des Gesellschafters an die Gesellschaft nicht entkräften. Es wurden im Prüfungszeitraum weder Zinsen für diese aushaftenden Forderungen an Herrn…