Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3053-W/02
Periodengerechte Zuordnung von Aufwendungen, Rückstellung für behördliche Auflagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3053-W/02vom 01.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn der Mieterin erst 1998 die Grundsteuer für 1992 – 1997 verrechnet wird, kann der Gesamtbetrag erst 1998 als Aufwand der Mieterin abgezogen werden, wenn die Mieterin davor weder mit der Verrechnung der Grundsteuer ernsthaft rechnen konnte noch ihr die Höhe der Grundsteuer bekannt war. Es hat keine Bilanzberichtigung der Vorjahre zu erfolgen.
Waren Maßnahmen zur Erfüllung von behördlichen Auflagen vom Steuerpflichtigen nicht geplant, war mit dem Entstehen von Verbindlichkeiten nicht ernsthaft zu rechnen und kann keine Rückstellung für die Auflagen gebildet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 7 am
12. Jänner 2005 über die Berufung der Bw., vertreten durch
Houf WP und STB GesmbH., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wr. Neustadt,
vertreten durch Josef Strobl, betreffend Körperschaftsteuer 1998,
Wiederaufnahme der Gewerbesteuer 1992 und 1993, Wiederaufnahme der
Körperschaftsteuer 1992 - 1996 nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung betreffend Abweisung des Wiederaufnahmeantrages zu
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1992 und 1993 wird gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Die Berufung
betreffend Abweisung des Wiederaufnahmeantrages bezüglich
Körperschaftsteuer 1994 - 1996 wird abgewiesen.
Der Bescheid
betreffend Abweisung des Wiederaufnahmeantrages bezüglich
Körperschaftsteuer 1994 - 1996 bleibt unverändert.
Der Berufung
betreffend Körperschaftsteuer 1998 wird teilweise Folge gegeben. Der
Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 12. Juli 1990 als GesmbH. zum Betrieb eines Kurhotels
gegründet, wobei der Hotelkomplex von der Fa. T. GesmbH. angemietet wurde.
Die Ermittlung des Gewinns erfolgt gemäß
§ 5 EStG.
Gesellschafter der Bw.
Gesellschaft waren zuletzt laut Firmenbuchauszug vom 25. November 2004 Inge E.,
B.R.E., Gabr.L., Gerh.L.; im Jahr 1998 auch Ursula E. und die F.GesmbH.
Geschäftsführer war bis Oktober 1997 B.E. und danach Gabr.L. Die
Gesellschaft wurde mit Beschluss vom 13. Oktober 2004
aufgelöst.
Gesellschafter der Fa. T.
GesmbH. im Jahr 1998 waren laut Firmenbuchauszug vom 22. November 2004
B.E., Gabr. L., W.GesmbH., F.GesmbH., B.R.E., Inge E. und Gerh. L.
Geschäftsführer sind B.E. und B.R.E.
Die Veranlagung der Jahre 1997
bis 1999 erfolgte zunächst erklärungsgemäß. Im Zuge einer
Betriebsprüfung der genannten Jahre wurden u.a. Feststellungen betreffend
Abgrenzung von Betriebsausgaben und Rückstellungen für
behördliche Auflagen getroffen. Im einzelnen stellte der
Betriebsprüfer zu diesen Punkten folgenden Sachverhalt fest:
Im Jahr 1998 habe die Fa. T.
GesmbH., deren Gesellschafter mit denen der Bw. im Prüfungszeitraum im
wesentlichen ident gewesen seien, an die Bw. eine Rechnung über die
Grundsteuer für den Zeitraum 1992 bis 1997 gelegt. Die Bw. habe den
gesamten Betrag als Betriebsausgabe 1997 abgesetzt. Da dem Betriebsprüfer
keine stichhaltige Begründung für die Nachverrechnung der Jahre 1992
bis 1996 genannt werden konnte, habe er den Aufwand für diesen Zeitraum von
S 580.200,-- nicht anerkannt.
In einem
gewerbebehördlichen Bescheid vom 6. September 1994 seien der Bw. Auflagen
erteilt worden. Im Zuge einer Überprüfung durch die
Gewerbebehörde am 14. Jänner 1999 sei festgestellt worden, dass eine
Anzahl von Auflagen nicht erfüllt worden seien. Die Bw. habe daraufhin
Kostenvoranschläge eingeholt, in welchen die Kosten mit rund S 1.500.000,--
beziffert worden seien. In weiterer Folge habe die Bw. im Jahr 1999 Aufwendungen
von rund S 1.000.000,-- getätigt. In der Bilanz 1998 sei für
diese im Folgejahr getätigten Aufwendungen eine Rückstellung von S
1.500.000,-- gebildet worden. Die verbleibende Rückstellung zum
31. Dezember 1999 habe S 500.000,-- betragen.
Nach Ansicht des
Betriebsprüfers wäre eine Rückstellung allenfalls 1994
möglich gewesen. Eine spätere Nachholung sei jedoch nicht
zulässig. Der Betriebsprüfer hat daher die Rückstellung für
behördliche Auflagen 1998 von S 1.500.000,-- aufgelöst und die
Reparaturaufwendungen 1999 um S 1.000.000,-- erhöht.
Im Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung befindet sich eine Rechnung der Fa. T. GesmbH. an die Bw.
vom 10. Februar 1998 betreffend die Grundsteuer für die Jahre 1992 -
1997 über insgesamt S 696.240,00 netto (S 800.676,00
brutto).
Auf Grund der Feststellungen
des Betriebsprüfers erfolgte eine Wiederaufnahme des Verfahrens 1997 bis
1999, jedoch nicht der Vorjahre. Es handelt sich um folgende
(Schilling-)beträge:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Gewinn/Verlust lt.
Bw.
|
581.574,59
|
719.086,44
|
-1.225.824,45
|
Gewinn/Verlust lt.
Bp.
|
1.389.568,--
|
2.189.658,--
|
-2.249.544,--
|
KSt lt. Erstbescheid
|
95.450,--
|
25.000,--
|
24.080,--
|
KSt lt. Wiederaufn.
|
399.920,--
|
488.002,--
|
24.080,--
In der Folge beantragte die Bw.
mit Schreiben vom 23. April 2001 die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Gewerbesteuer 1992 und 1993 sowie Körperschaftsteuer 1992 bis 1996
gemäß
§ 303 Abs. 1 lit c BAO. Die Bw. führte dazu aus, dass
es sich bei der 1997 verrechneten Grundsteuer für die Jahre 1992 bis 1996
von S 116.040,-- p.a. um einen periodenfremden Aufwand handle und die
Nachverrechnung dieser Betriebskosten nur aufgrund des bestehenden
Naheverhältnisses zwischen Vermieterin und Mieterin möglich gewesen
wäre. Da die Grundsteuer eindeutig zu den vom Mieter zu tragenden
Betriebskosten zähle, sei sie von der Bw. auch für die Jahre 1992 bis
1996 entrichtet worden.
Folge man der Ansicht des
Betriebsprüfers, sei die Grundsteuer für 1992 bis 1996 somit in den
Jahren ihres wirtschaftlichen Ursprunges mit je S 116.040,-- zu
berücksichtigen.
Weiters sei 1998 eine
Rückstellung für behördliche Auflagen in Höhe von S
1.500.000,-- gebildet worden, da sich Auflagen, die bereits im Jahr 1994 im
Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens erteilt worden seien, zum
Zeitpunkt der Bilanzerstellung 1998 im Jänner 1999 nach Ansicht der Bw.
erstmals hinreichend konkretisiert haben. Der Betriebsprüfer habe hingegen
die Meinung vertreten, dass die Konkretisierung dieser latenten
Verbindlichkeiten bereits 1994 durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft
hinreichend gegeben gewesen sei und daher bereits in diesem Jahr eine
Rückstellung zu bilden gewesen wäre. Aus diesem Grund sei der 1998
geltend gemachte Aufwand vom Betriebsprüfer nicht anerkannt
worden.
Aus den Feststellungen des
Betriebsprüfers resultieren neue Sachbescheide für 1997 bis 1999. Da
sich daraus aber auch Auswirkungen für 1992 bis 1996 ergeben, werde
gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. c BAO der Antrag auf Wiederaufnahme
gestellt, um dem verminderten Betriebsergebnis Rechnung zu tragen. In den Jahren
1992,1993,1995 und 1996 seien die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um S
116.040,-- zu verringern, im Jahr 1994 um S 1.616.040,--
Des weiteren werde beantragt,
die sich aus den geänderten Bescheiden ergebenden Verlustvorträge bei
der Veranlagung 1998 und 1999 im Rahmen der durch die Betriebsprüfung
veranlassten Wiederaufnahme für diese Jahre von Amts wegen zu
berücksichtigen.
Hinsichtlich der
Rechtzeitigkeit des Antrages werde auf die Niederschrift vom 10. April 2001
verwiesen, in welcher die für die Wiederaufnahme relevanten Feststellungen
getroffen worden seien.
Folgende Bescheide sind
für die Jahre 1992 - 1996 rechtskräftig (in
Schilling):
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Einkünfte
aus Gw.
|
1.150.913
|
-1.053.393
|
189.413
|
3.381.905
|
-312.203
|
Verrechenbare
Verluste der Vorjahre
|
-1.150.913
|
|
-189.413
|
-934.258
|
|
Ges.betr.
Einkünfte
|
0
|
-224.453
|
0
|
2.447.647
|
-246.237
|
Verlustabzug
|
|
|
|
-2.447.647
|
|
Körperschaftsteuer
|
0
|
0
|
15.000
|
15.000
|
13.371
|
Gewinn/Verlust
aus Gw.
|
1.150.913
|
-1.053.393
|
---
|
---
|
---
|
Fehlbeträge
|
-1.150.913
|
|
|
|
|
Gewerbesteuer
|
0
|
0
|
---
|
---
|
---
Zum Punkt "Grundsteuer
1992 bis 1996" des Wiederaufnahmeantrages der Bw. wies der
Betriebsprüfer in einer Stellungnahme darauf hin, dass vor und im
Prüfungszeitraum die Gesellschafter der T. GesmbH. und der Bw. im
wesentlichen ident gewesen seien. Es gebe keinen schriftlichen Mietvertrag. Bis
März 1997 seien monatlich S 325.000,- netto an Miete für das gesamte
Areal entrichtet worden. Aus wirtschaftlichen Gründen sei
anschließend die Miete schrittweise gesenkt worden und habe seit November
1998 monatlich nur mehr S 75.000,-- betragen.
Im Februar 1998 sei von der
Vermieterin die Grundsteuer für 1992 bis 1997 von S 696.240,-- netto
verrechnet worden. Gründe dafür seien nicht angegeben worden. Nach
Auskunft der zuständigen Gemeinde sei seit 1990 auch keine Änderung
des Grundsteuermessbetrages oder sonstige Nachverrechnungen erfolgt. Offenbar
solle mit der Grundsteuerverrechnung die Mietensenkung geringfügig
kompensiert werden.
Zum Punkt
"Rückstellung für behördliche Auflagen"
erläuterte der Betriebsprüfer, dass mit Bescheid vom 6. September 1994
die Umgestaltung und Generalsanierung von drei Gebäuden des Gesamtkomplexes
für Hotelzwecke gewerbebehördlich genehmigt worden sei. Die 325
Auflagenpunkte seien am 19. Jänner 1999 überprüft worden, wobei
sich ergeben habe, dass ein Teil bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt
worden sei.
Auf Grund der großen
Anzahl der 1994 erteilten Auflagen könne sicher nicht von einer erstmaligen
Konkretisierung dieser Auflagen im Jänner 1999 gesprochen werden, welche
eine Rückstellung in der Bilanz 1998 zulässig gemacht hätte. Eine
unterlassene Rückstellung dürfe jedoch in einem späteren Jahr
nicht nachgeholt werden. Die 1998 gebildete Rückstellung sei daher nicht
anerkannt worden, die angefallenen diesbezüglichen Aufwendungen 1999 als
Betriebsausgaben aber berücksichtigt.
In der Folge brachte die Bw.
gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen
Körperschaftsteuerbescheid 1998 eine Berufung ein. Die Berufung wurde damit
begründet, dass bei antragsgemäßer Erledigung des
Wiederaufnahmeantrages betreffend die Vorjahre zusätzliche
Verlustvorträge in Höhe von rund S 2.000.000,-- entstehen, die mit dem
Gewinn 1998 verrechnet werden könnten. Das steuerpflichtige Einkommen 1998
betrage somit S 0,-- und die Körperschaftsteuer sei in Höhe der
Mindestkörperschaftsteuer von S 25.000,-- festzusetzen.
Das Finanzamt wies den Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 1992 bis 1996 ab, da der
geltend gemachte Wiederaufnahmegrund der Vorfrage (§ 303 Abs. 1 lit. c BAO)
nicht vorliege. Die Feststellungen des Betriebsprüfer im Jahr 2001
betreffend die Jahre 1997 bis 1999 seien keine Vorfragen für die Jahre 1992
bis 1996.
Ebenso wurde die Berufung gegen
den Körperschaftsteuerbescheid 1998 vom Finanzamt als unbegründet
abgewiesen. Dazu wurde ausgeführt, dass sich in der Höhe des
Verlustabzuges keine Änderung ergebe, da auch dem Wiederaufnahmeantrag
für die Vorjahre nicht entsprochen worden sei.
In der Berufung gegen die
Abweisung des Wiederaufnahmeantrages erwiderte die Bw., im Zuge der
Betriebsprüfung 1997 bis 1999 seien sehr wohl eindeutige neue Sachverhalte
hervorgekommen. Zumindest sei aber aus folgenden Gründen eine
Wiederaufnahme von Amts wegen für 1992 bis 1996 vorzunehmen:
Von dem Betriebsprüfer sei
wohl ausdrücklich festgestellt worden, dass für die Rückstellung
und die Grundsteuerweiterverrechnung die Voraussetzungen für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gegeben seien. Die Behörde sei
daher auch in Hinblick auf einen diesbezüglichen Erlass des BMF vom 30.
November 1987 zu einer Wiederaufnahme von Amts wegen verpflichtet. Auch
gemäß
Ritz, Kommentar zur
BAO, § 303, Rz. 42, setze eine Wiederaufnahme als Folge einer
abgabenbehördlichen Prüfung nicht voraus, dass jedes Jahr vom
Prüfungsauftrag erfasst sei. Kommen daher Wiederaufnahmegründe
für vor bzw. nach dem Prüfungszeitraum liegende Zeiträume hervor,
so sei auch diesbezüglich die Wiederaufnahme zu verfügen. Nach Ansicht
des VfGH liege ein Ermessensmissbrauch vor, wenn eine Wiederaufnahme für
jenes Verfahren verfügt werde, in dem sich steuerliche Auswirkungen zum
Nachteil des Abgabepflichtigen ergeben, jedoch eine Wiederaufnahme für ein
Jahr, in dem sich Änderungen zugunsten der Partei ausgewirkt hätten,
unterlassen werde.
Schließlich merkt die Bw.
an, dass es sich um erhebliche Steuerbeträge handle und daher kein
Missverhältnis zum geringen Verwaltungsaufwand gegeben sei, das eine
Ablehnung der Wiederaufnahme rechtfertigen könne.
Gleichzeitig beantragte die Bw.
auch die Vorlage der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1998 an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Berufung gegen die Ablehnung der
Wiederaufnahme 1992 - 1996 sei zu entnehmen, dass die Wiederaufnahme des
Körperschaftsteuerverfahrens 1998 aufgrund der Betriebsprüfung
ungerechtfertigt sei, sofern nicht auch die Wiederaufnahme der Verfahren 1992
- 1996 vorgenommen werde. Wenn daher nicht zusätzliche
Verlustvorträge aus der Wiederaufnahme der Verfahren 1992 - 1996
(insbesondere aus der Anerkennung der Rückstellung für
behördliche Auflagen 1994 von S 1.500.000,--) für 1998 zustehen, sei
die Auflösung dieser Rückstellung im Jahr 1998 in eben dieser
Höhe wieder rückgängig zu machen.
Im Rahmen eines
Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens seien 1994 Auflagen erteilt worden, die
nur teilweise erledigt worden seien. Strittig sei nun, ob die Auflagen erst
aufgrund neuerlicher Beanstandungen im Jänner 1999 erstmals konkretisiert
wurden oder ob - diese Ansicht werde vom Betriebsprüfer vertreten -
eine hinreichende Konkretisierung bereits 1994 erfolgte.
Da die Tatsache der
hinreichende Konkretisierung der Rückstellung wohl außer Zweifel
stehe, sei diese entweder im Rahmen der Wiederaufnahme der
Körperschaftsteuer 1994 oder im Rahmen einer zweiten
Berufungsvorentscheidung für die Körperschaftsteuer 1998 zu
berücksichtigen.
Von der Abgabenbehörde
zweiter Instanz wurde der Bw. die Stellungnahme des Betriebsprüfers zur
Kenntnis gebracht. Die Bw. erstattete dazu folgende
Gegenäußerung.
Zur Grundsteuer:
Die
Beteiligungsverhältnisse bei der Bw. und der Fa. T. GesmbH. seien nie
völlig ident gewesen.
Der Betriebsprüfer habe
die Mietzahlungen ungenau aufgelistet. Die folgenden Mietzahlungen seien
tatsächlich verrechnet worden:
|
1990 - 5/1992
|
mtl. S
325.000
|
6 - 12/1992
|
mtl. S
375.000
|
1 - 12/1993
|
mtl. S
400.000
|
1 - 6/1994
|
mtl. S
440.000
|
7 - 12/1994
|
mtl. S
462.000
|
1/1995 -
3/1997
|
mtl. S
325.000
|
4 - 12/1997
|
mtl. S
260.000
|
1/1998 - Ende
|
mtl. S
75.000
Die Miete sei in
fremdüblicher Weise an das jeweilige wirtschaftliche Ergebnis der Bw.
angepasst worden.
Im übrigen sei das
wirtschaftliche Eigentum an der Liegenschaft seit Dezember 1994 nicht mehr der
Fa. T. GesmbH., sondern Herrn A und Herrn B zuzurechnen. Nach einem jahrelangen
Rechtsstreit sei durch eine Entscheidung des Landesgerichts Eisenstadt aus 1998
und des Obersten Gerichtshofes aus 2000 das Eigentum an der Hotelliegenschaft
diesen Personen auch zivilrechtlich zugesprochen worden. Die wirtschaftlich
erzielten Erträge mussten ihnen zugeleitet werden, wobei die Miete von der
Bw. teilweise nicht direkt an die Fa. T. GesmbH. überwiesen, sondern
gerichtlich hinterlegt worden war. In dieser schwierigen Situation sei auf
anwaltlichen Rat kein schriftlicher Mietvertrag geschlossen worden, der für
die Fa. T. GesmbH. möglicherweise eine Schlechterstellung im
Eigentumsprozess und im nachfolgenden Schadenersatzprozess bedeutet
hätte.
Spätestens seit 1.
Jänner 1995 seien daher die Eigentümer der Liegenschaft nicht mehr
ident mit den Gesellschaftern der Bw., wenngleich dies zivilrechtlich erst
später entschieden worden sei. Die Fa. T. GesmbH. habe die Interessen der
möglichen Eigentümer wahrnehmen müssen und daher eine
Nachverrechnung der Grundsteuer vorgenommen, die bis dahin nicht verrechnet
worden sei. Die Vermutung der Betriebsprüfung über die Kompensation
der Mietensenkung stimme nicht.
Rückstellung für
behördliche Auflagen:
Im September 1994 seien der Bw.
im Rahmen eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens Auflagen erteilt worden.
Im Dezember 1994 sei, wie erwähnt, das wirtschaftliche Eigentum an der
Hotelliegenschaft an fremde Dritte verloren worden. Zu diesem Zeitpunkt sei
aufgrund eines Anbotes zur Abtretung von Gesellschaftsanteilen ebenfalls unklar
gewesen, ob die Bw. im Eigentum der bestehenden Gesellschafter bleiben werde.
Die behördlichen Auflagen seien daher zunächst nicht
berücksichtigt und auch seitens der Behörde nicht urgiert
worden.
Erst im Zuge einer neuerlichen
Begehung des Betriebes im Jänner 1999 sei es zu weiteren Beanstandungen und
der Androhung der Schließung des Betriebes gekommen. Obwohl der
Rechtsstreit noch anhängig und der Fortbestand des Unternehmens fraglich
gewesen sei, seien ab diesem Zeitpunkt Maßnahmen zur Erfüllung der
Auflagen durchgeführt worden, um eine Einstellung des Betriebes zu
vermeiden. Erst mit der zweiten Begehung sei die Rückstellung erstmals
hinreichend konkretisiert worden und im Jahresabschluss 1998 berücksichtigt
worden. Ab 1999 seien auch tatsächlich diesbezügliche Betriebsausgaben
angefallen.
Die Feststellungen des
Betriebsprüfers seien in beiden Berufungspunkten falsch, da sehr wohl
außersteuerliche Gründe für die Nachverrechnung der Grundsteuer
und die Rückstellungsbildung vorgelegen seien. Die Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1998 sei daher im Sinne der Bw. zu entscheiden.
Jedenfalls werde beantragt, entsprechende Verlustvorträge im Jahr 1998 zu
berücksichtigen.
Sollte die Behörde der
Ansicht sein, dass sowohl die Rückstellung für behördliche
Auflagen bereits 1994 hinreichend konkretisiert worden sei als auch die im Jahr
1997 verrechnete Grundsteuer dem Nachholverbot unterliege, werde neuerlich eine
Wiederaufnahme der Jahre 1992 bis 1996 beantragt, da in verfassungskonformer
Auslegung des § 303 BAO der Vorfragentatbestand gegeben sei.
Des weiteren enthält das
Schreiben Ausführungen darüber, dass eine Wiederaufnahme von Amts
wegen geboten sei, da sonst ein Ermessensmissbrauch vorliege.
Dem Schreiben sind beigelegt
der gewerberechtliche Bescheid vom September 1994 und das Verhandlungsprotokoll
vom Jänner 1999, sowie diverse Kostenvoranschläge und
Rechnungen.
Mit Bescheid vom 6. September
1994 erfolgte die Bewilligung zur Umgestaltung und Generalsanierung von drei
Gebäuden des Gesamtkomplexes für den Betrieb eines Hotels, wobei
über 300 Auflagen erteilt wurden. Die Auflagen gliedern sich in einen
allgemeinen Bereich, das Haupthaus und zwei Nebentrakte und beziehen sich
hauptsächlich auf Brandschutzmaßnahmen und sonstige
sicherheitstechnische Einrichtungen.
Die Verhandlung vom 14.
Jänner 1999 diente der Überprüfung der Einhaltung der erteilten
Auflagen lediglich hinsichtlich des Haupthauses, da die Sanierung der beiden
Nebentrakte und dortige Errichtung von Gästezimmern bis dahin nicht
durchgeführt worden war. Die Verhandlungsschrift enthält eine
Auflistung der einzelnen Auflagenpunkte gemäß obigem Bescheid samt
Anmerkung, inwiefern diese als erfüllt oder nicht erfüllt anzusehen
sind.
Die beanstandeten Punkte
betreffen im wesentlichen fehlende Sicherheitsverglasungen, fehlende
brandhemmende Ausgestaltung von Bodenbelägen, Vorhängen und
Dekorationen, fehlende Brandschutztüren (Punkte 194 - 209), die
fehlende Sicherheitsbeleuchtung (Punkt 210), fehlende Prüfprotokolle (Punkt
211 - 215), fehlende Lüftungsmöglichkeiten (Punkte
216 - 217, 259, Triebwerksraum), die fehlende
Brandrauchentlüftung in den Stiegenhäusern (Punkte 218 - 219),
die fehlende automatische Brandmeldeanlage (Punkte 220 - 223), die
fehlende Alarmierungsanlage (Punkt 224), fehlende Fluchtweghinweise und
Feuerlöscher (Punkte 226 - 232), mangelhafte Abschottung von Kabeln
(Punkt 234), fehlende Geländer (Punkt 235) und fehlende Prüfbefunde.
Für die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes wird eine Frist
bis 20. April bzw. 30. Juni 1999 gesetzt, nach deren ergebnislosen Verstreichen
eine bescheidmäßige Sperre des Hotels erfolgen
müsste.
In der am 12. Jänner 2005
in Wien durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung erläuterte
der steuerliche Vertreter der Bw., dass das Objekt in F. ursprünglich ein
Gewerkschaftsheim gewesen sei. Die Bw. habe nach dem Erwerb im Jahr 1989
beabsichtigt, eine Krankenanstalt in dem Objekt zu betreiben. Belegt sei das
Objekt stets mit Erholungssuchenden gewesen, wobei ein Vertrag mit der Wr.
Gebietskrankenkasse bestanden habe. Im Hinblick auf die hohen Investitionen sei
der Plan, eine Krankenanstalt zu betreiben, schließlich fallen gelassen
worden und 1994 formell eine Kommissionierung als Hotel durchgeführt
worden.
Zunächst seien die
Gesellschafter der Besitz- und der Betriebsgesellschaft weitgehend ident
gewesen. Ab dem Jahr 1994 sei es zu Auffassungsunterschieden gekommen, wer
Liegenschaftseigentümer sei. Dies habe zu einem Gerichtsverfahren
geführt, welches im Jahr 2001 durch ein Urteil des Obersten Gerichtshofes
beendet worden sei. Da im Jahr 1994 das Eigentum an der Liegenschaft bereits
strittig gewesen sei, sei seitens der Bw. zunächst den Auflagen im Beschied
vom 6. September 1994 wenig Beachtung geschenkt worden. Erst als im Jahr
1999 bei der neuerlichen Begehung mit einer Betriebsschließung gedroht
wurde, seien die erforderlichen Maßnahmen gesetzt worden. Hierbei habe es
sich teilweise um bauliche Maßnahmen gehandelt, die eigentlich vom
Gebäudeeigentümer zu tragen gewesen wären.
Die Miete sei zum Einen wegen
der vom Mieter getragenen Investitionen, zum Anderen aufgrund der
wirtschaftlichen Entwicklung reduziert worden.
Im Hinblick auf die
zwischenzeitig eingetretene Verjährung werde die Berufung betreffend die
Jahre 1992 und 1993 zurückgezogen.
Der Betriebsprüfer wandte
ein, da die Begehung des Betriebes erst Anfang 1999 erfolgt sei, würde aus
Sicht des Finanzamtes eine Rückstellung im Jahr 1998 nicht in Betracht
kommen. Allenfalls wäre dies für 1994 zu überlegen gewesen, wobei
aber zunächst keinerlei Maßnahmen von der Betriebsprüfung
gesetzt worden seien.
Es sei zutreffend, dass das
Finanzamt nicht von einer verpflichtenden Rückstellungsbildung im Jahr 1994
ausgegangen sei, da die tatsächliche Zahlung im Jahr 1999 steuermindernd
berücksichtigt worden sei.
Auf Befragung des steuerlichen
Vertreters zum Mietvertrag brachte dieser vor, dass er nicht Partei des
Mietvertrages sei und sich seine folgenden Aussagen nur darauf beschränken
können, was ihm aus seiner beruflichen Tätigkeit als Steuerberater
bekannt sei.
Zu unterscheiden sei einerseits
zwischen dem Zeitraum der Gründung bis 1994 und andererseits dem Zeitraum
ab dem Jahr 1995.
Hinsichtlich des ersten
Zeitraumes sei eine erfolgsabhängige Miete, die sich an dem zu erwartenden
Betriebsergebnis nach Planungsrechnung orientiert habe, vereinbart gewesen. Im
Detail könne er die Berechungsfaktoren nicht nennen. Ursprünglich sei
gedacht gewesen, dass es sich um eine reine Miete handle. Die üblichen
Betriebskosten seien zusätzlich vom Mieter zu tragen gewesen. Mit Ausnahme
der Grundsteuer seien die Betriebskosten auch tatsächlich von der Bw.
getragen worden. Die Grundsteuer sei ursprünglich deshalb nicht bezahlt
worden, weil sie als einzige Aufwendung der Vermieterin und nicht direkt der
Mieterin vorgeschrieben worden sei. Er wisse nicht, ob der Bw. zu den
Bilanzstichtagen der Jahre 1992 bis 1996 die exakte Höhe der zu tragenden
Grundsteuer bekannt gewesen sei. Aufgrund der zahlreichen Rechtsstreitigkeiten
habe man von einer schriftlichen Fixierung des Mietvertrages Abstand
genommen.
Ab 1995 sei der Rechtstreit
über das Eigentum anhängig gewesen, weswegen die Fa. T. GesmbH. darauf
geachtet habe, alle Abrechnungen korrekt vorzunehmen. Sie habe dann auch
später an den Prozesssieger vereinnahmte Zahlungen herausgegeben. Warum die
Nachforderungen im Jahr 1998 erfolgt sind, könne möglicherweise mit
dem erstinstanzlichen Urteil zusammenhängen.
Man habe wahrscheinlich nicht
ernsthaft in den Jahren 1992 bis 1996 mit der Zahlung der Grundsteuer durch die
Bw. gerechnet, sonst hätte man jeweils eine Rückstellung in die Bilanz
eingestellt.
Der Steuerberater legt eine
Übersicht samt Rechnungskopien über die im Zusammenhang mit den
behördlichen Auflagen durchgeführten Arbeiten vor.
Weiters erläutert der
steuerliche Vertreter, dass aufgrund des Bescheides 1994 keine
Kostenvoranschläge eingeholt worden seien. Die Bw. habe sich "tot
gestellt" und gehofft, dass der Eigentumsprozess vor einer neuerlichen
Überprüfung abgeschlossen sei. Als dann Anfang 1999 die
Betriebsschließung angedroht worden sei, sei Gefahr im Verzug
gewesen.
Nach Meinung der Bw. handle es
sich um einen werterhellenden Umstand, der in der Bilanz 1998 - bezogen auf die
Verdichtung des Jahres 1998 - zu berücksichtigen gewesen
wäre.
Ursprünglich seien sowohl
die Bw. als auch die Gebietskrankenkasse davon ausgegangen, dass nur eine
Krankenanstalt ein Erholungsheim sein könne. Erst nach langwierigen
Verhandlungen sei die Gebietskrankenkasse bereit gewesen, auch mit einem
"Hotel" einen entsprechenden Vertrag zu
schließen.
Ein Teil der Auflagen aus 1994
sei realisiert worden, ein Teil der Auflagen sei im Zusammenhang mit nicht
umgesetzten Projekten (Personalwohnhaus) gestanden und ein Teil sei vorerst
ignoriert worden.
Der Steuerberater verweist
abschließend darauf, dass seiner Ansicht nach im Sinne der Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes sehr wohl Wiederaufnahmen zu erfolgen
hätten.
Der
Senat hat erwogen:
Hinsichtlich des Antrages auf
Wiederaufnahme der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1992 und 1993 wurde
die Berufung in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Die Berufung
wird daher gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos
erklärt.
Wiederaufnahme:
Strittig
ist weiterhin, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Körperschaftsteuer 1994 bis 1996 zu erfolgen hat.
Gemäß
§ 303
Abs. 1 lit. c BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen
den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid von
Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage
von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen
Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Dem Finanzamt ist
beizupflichten, dass Vorfragen im eigentlichen Sinn hier nicht vorliegen, da
für die Klärung der Rechtsfragen keine andere Behörde
zuständig gewesen ist.
Allerdings ist eine
Wiederaufnahme in verfassungskonformer Auslegung des § 303 BAO in Betracht
zu ziehen. Mit Erkenntnis vom 6.12.1990, B 783/89, hat der
Verfassungsgerichtshof den Katalog der drei Wiederaufnahmsgründe de facto
erweitert. Denn "es stellte einen unerklärlichen Wertungswiderspruch dar,
wollte man annehmen, das zwar die Tatsache, dass nachträglich über
eine Vorfrage von einer anderen (hiefür zuständigen) Behörde
anders entschieden wurde, einen Wiederaufnahmsgrund darstellt, nicht aber eine
Entscheidung derselben Behörde für einen früheren Steuerzeitraum,
der sich in der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes direkt auf einen
(einen späteren Steuerzeitraum betreffenden) Bescheid auswirkt." (Ritz,
Kommentar zur BAO, § 303, Tz. 22)
Gleiches muss gelten, wenn das
Finanzamt eine geänderte rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes
vornimmt und diese Entscheidung Auswirkungen auf einen früheren
Steuerzeitraum hat. Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt anlässlich der
Betriebsprüfung für 1997 - 1999 den Sachverhalt anders beurteilt
und es könnten sich daraus Auswirkungen für die Vorjahre ergeben. Im
Sinn der Judikatur des VfGH ist daher davon auszugehen, dass ein tauglicher
Wiederaufnahmsgrund vorliegt. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass
das Ziel der amtswegigen Wiederaufnahme (in diesem Fall der Jahre 1997 bis 1999)
das insgesamt richtige
Besteuerungsergebnis sein sollte und nicht nur die isolierte Rechtsrichtigkeit
des jeweils von einer Wiederaufnahme betroffenen Besteuerungsergebnisses (Dr.
Christoph Ritz, RdW 1990, 457).
In der Folge ist aber zu
prüfen, ob der Wiederaufnahmsgrund auch geeignet ist, einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeizuführen:
Grundsteuer
1994 - 1996:
Im
Jahr 1998 hat die Fa. T. GesmbH., deren Gesellschafter mit denen der Bw. im
Prüfungszeitraum großteils ident gewesen sind, an die Bw. eine
Rechnung über die Grundsteuer für den Zeitraum 1992 bis 1997 gelegt.
Die Bw. hat den gesamten Betrag der nachverrechneten Grundsteuer (696.240,00 S)
als Betriebsausgabe 1997 abgesetzt. Vom Betriebsprüfer wurde der auf den
Zeitraum 1992 - 1996 entfallende Aufwand von 580.200,00 S
(116.040,00 S pro Jahr) nicht anerkannt. Nach Meinung der Bw. sei daher
konsequenterweise die Grundsteuer in den Jahren des wirtschaftlichen Ursprunges
1992 - 1996 zu berücksichtigen und die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb jeweils um 116.040,00 S zu verringern.
Die monatlichen Mietzahlungen
betrugen bis Mai 1992 325.000,00 S, stiegen stufenweise auf 462.000 S an (1994)
und wurden wieder verringert auf letztendlich 75.000,00 S (ab 1998). Ein
schriftlicher Mietvertrag existiert nicht. Es bestand aber eine mündliche
Vereinbarung zwischen der Bw. und der Fa. T. GesmbH., wonach die üblichen
Betriebskosten - also auch die Grundsteuer - zusätzlich zur
Mietzahlung von der Bw. zu tragen sind.
Richtig ist, dass nach dem
Grundsatz der Periodenabgrenzung des § 201 Abs. 2 Z 5 HGB Aufwand und
Ertrag des Geschäftsjahres unabhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden
Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen sind
(Bertl/Deutsch/Hirschler, Buchhaltung und Bilanzierungshandbuch, 322f.).
Maßgeblich ist, in welchem Geschäftsjahr die Ursache der Aufwendungen
liegt.
Den Ausführungen des
steuerlichen Vertreters der Bw. war zu entnehmen, dass zwar grundsätzlich
die Bezahlung der Grundsteuer vereinbart war, tatsächlich jedoch in den
jeweiligen Jahren nicht verrechnet wurde und die Bw. in den Jahren 1994 -
1996 nicht ernsthaft mit der Vorschreibung der Grundsteuer gerechnet hat. Es
konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Bw. damals die Höhe der
Grundsteuer bekannt gewesen war. Es wird weiters davon ausgegangen, dass
zunächst keine Zahlungsverpflichtung der Bw. gegeben war.
Im konkreten Fall entstand
daher eine ernsthafte Verbindlichkeit erst mit Geltendmachung im Jahr 1998. Die
Ursache der Aufwendungen ist im Jahr 1998 gelegen und ist offenbar in
Zusammenhang mit der landesgerichtlichen Entscheidung, mit welchem im
Eigentumsstreit gegen die Fa. T. GesmbH. entschieden wurde, zu sehen. Mit einer
möglichst korrekten Abrechnung wollte die Fa. T. GesmbH. weitere
Auseinandersetzungen mit den neuen Eigentümern vermeiden.
Somit ist die wirtschaftliche
Verursachung der gegenständlichen Verpflichtung in den Jahren 1994 -
1996 noch nicht vorgelegen und in diesen Jahren kein Aufwand zu
berücksichtigen.
Da mit dem Entstehen der
Verbindlichkeit damals nicht ernsthaft zu rechnen war, kam auch die Bildung
einer Rückstellung für diese Jahre nicht in Betracht.
Eine Bilanzberichtigung 1994 -
1996 hat daher nicht zu erfolgen.
Rückstellung
1994
In einem
gewerbebehördlichen Bescheid vom 6. September 1994 wurden der Bw. im Rahmen
eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens Auflagen erteilt. Im Zuge einer
Überprüfung durch die Gewerbebehörde am 14. Jänner 1999
wurde festgestellt, dass eine Anzahl von Auflagen nicht erfüllt wurde. Der
Bw. wurde unter Androhung der Schließung des Hotelbetriebes die
Herstellung des konsensgemäßen Zustandes aufgetragen. In der Bilanz
1998 wurde für die notwendigen Aufwendungen eine Rückstellung von
1.500.000,00 S gebildet. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde die Bildung
dieser Rückstellung nicht anerkannt, da nach Meinung des
Betriebsprüfers eine hinreichende Konkretisierung der Auflagen bereits 1994
gegeben gewesen sei und eine Nachholung der Rückstellung im Jahr 1998 daher
nicht zulässig sei. In der Folge beantragte die Bw. die
Berücksichtigung der Rückstellung im Rahmen einer Wiederaufnahme des
Jahres 1994.
Gemäß
§ 9 Abs.
1 Z. 3 EStG können Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist gemäß
§
9 Abs. 3 EStG nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen
werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder
dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.
Bei der Gewinnermittlung nach
§ 5 Abs. 1 EStG sind Rückstellungen zwingend zu bilden (Doralt, EStG
Kommentar, §9, Tz 11).
Rückstellungen sind
für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, die am Abschlussstichtag
wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt
ihres Eintritts unbestimmt sind (Doralt, EStG Kommentar, §9, Tz 7). Nur
wenn eine Verbindlichkeit zwar möglich, aber nicht wahrscheinlich ist,
fehlt für den Ansatz einer Rückstellung die nötige
Konkretisierung.
Eine Rückstellung kann nur
im Jahr des Entstehens des Schuldgrundes oder der Aufwandsursache gebildet
werden; eine unterlassene Rückstellung kann in einem späteren Jahr
nicht nachgeholt werden. Unterblieb die Bildung einer Rückstellung, dann
ist bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG eine Bilanzberichtigung
durchzuführen (Doralt, EStG Kommentar, §9, Tz 14,
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke 1988, EStG, § 9,
Anm. 3, 4).
Zur Frage, ob 1994 eine
Rückstellung für behördliche Auflagen in die Bilanz aufzunehmen
gewesen wäre, war festzustellen, dass nach dem Vorbringen der Bw. bzw. des
steuerlichen Vertreters die Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides
1994 zum großen Teil ignoriert wurden. Maßnahmen zur Erfüllung
der Auflagen waren nicht geplant, da einerseits das Eigentum an der Liegenschaft
strittig war und andererseits durch den Bescheid 1994 für den Fall der
Nichterfüllung der Auflagen keine Konsequenzen (z.B. Schließung des
Hotels) angedroht wurden. Auch Kostenvoranschläge wurden durch die Bw.
nicht eingeholt.
Damit ist aber die
Voraussetzung zur Bildung einer Rückstellung, dass nämlich mit dem
Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist (§ 9 Abs. 3
EStG), nicht erfüllt. Die Bildung einer Rückstellung ist 1994 nicht
zulässig und eine Bilanzberichtigung hat nicht zu erfolgen.
Diese Beurteilung entspricht im
übrigen der Meinung der Bw., die wiederholt darauf hingewiesen hatte, dass
dem Bescheid 1994 die nötige Konkretisierung fehle.
Für die Frage der
Wiederaufnahme bedeutet dies, dass sich weder auf Grund einer
Grundsteuernachforderung in den Jahren 1994 - 1996 noch auf Grund einer
Rückstellung im Jahr 1994 ein im Spruch anders lautender Bescheid ergeben
würde.
Der Antrag auf Wiederaufnahme
wurde daher zu Recht abgewiesen.
Körperschaftsteuer
1998
In der Berufung
gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen
Körperschaftsteuerbescheid 1998 wurde einerseits argumentiert, dass die
Dotierung der Rückstellung für behördliche Auflagen für 1998
zu erfolgen habe, andererseits begründet die Bw. die Berufung damit, dass
bei Wiederaufnahme der Jahre 1992 bis 1996 zusätzlich entstandene
Verlustvorträge von rund 2.000.000,00 S für 1998 zur Verfügung
stünden.
Dazu wird folgendes
ausgeführt:
Da keine Wiederaufnahme der
Vorjahre zu erfolgen hat, können im Jahr 1998 keine zusätzlichen
Verlustvorträge berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Bildung einer
Rückstellung vertritt die Bw. die Meinung, dass erst im Zuge der
neuerlichen Betriebsüberprüfung 1999 die für die Bildung einer
Rückstellung im Jahr 1998 notwendige Konkretisierung vorgelegen sei. Dem
ist entgegenzuhalten, dass nach den oben dargestellten rechtlichen
Ausführungen Rückstellungen ausschließlich im Jahr der
Verursachung von Aufwendungen zu bilden sind. Die im Jahr
1999 erfolgte Beanstandung durch die
Gewerbebehörde kann daher keinesfalls eine im Jahr
1998 gelegene Aufwandsursache
darstellen.
Zum Argument der Bw., im Jahr
1999 hätten sich werterhellende Umstände ergeben, ist festzustellen,
dass deren Berücksichtigung nur dann im Jahr 1998 in Betracht zu ziehen
wäre, wenn die Voraussetzungen zur Bildung einer Rückstellung
jedenfalls vor dem Bilanzstichtag 31. Dezember 1998 eingetreten sind. Dies ist
aber nicht der Fall, da - wie bereits dargestellt - die Erfüllung der
streitgegenständlichen Auflagenpunkte bis Jänner 1999 nicht
beabsichtigt war und daher aus Sicht der Bw. bis zu diesem Zeitpunkt mit dem
Entstehen von Verbindlichkeiten nicht ernsthaft zu rechnen war.
Denn für die Beurteilung,
ob eine Rückstellung in der Bilanz anzusetzen ist, sind jene
Verhältnisse maßgebend, die am Bilanzstichtag bestanden haben.
Tatsachen, die dem Steuerpflichtigen erst zwischen dem Bilanzstichtag und der
Bilanzerstellung bekannt geworden sind, sind nur zu berücksichtigen, wenn
die Tatsachen objektiv bereits am Bilanzstichtag vorhanden waren (VwGH
16.12.1997, 93/14/0177).
In die Bilanz 1998 ist daher
keine Rückstellung wegen behördlicher Auflagen
aufzunehmen.
Die Verursachung der
Aufwendungen zur Erfüllung der Auflagen ist in der gewerbebehördlichen
Verhandlung 1999 zu sehen, wobei sich die Frage, ob 1999 eine entsprechende
Rückstellung zu bilden ist, nicht stellt, da 1999 nicht
berufungsgegenständlich ist und die im Jahr 1999 getätigten
Aufwendungen vom Betriebsprüfer bereits gewinnmindernd berücksichtigt
wurden.
Zu prüfen ist
schließlich, ob die Tatsache, dass 1998 der Bw. die Grundsteuer 1992
- 1997 in Höhe von S 696.240,00 verrechnet wurde, einen betrieblichen
Aufwand des Jahres 1998 darstellt.
Die Bw. hat glaubwürdig
dargelegt, dass vereinbarungsgemäß die Grundsteuer (so wie die
übrigen Betriebskosten) von der Bw. als Mieterin zu tragen waren. Es
besteht daher kein Zweifel, dass die Verrechnung der Grundsteuer vom
(mündlichen) Mietvertrag umfasst war und grundsätzlich
Betriebsausgabeneigenschaft gegeben ist.
Wie bereits ausgeführt,
entstand die Verbindlichkeit erst mit der Rechnungslegung im Jahr 1998, da
vorher nicht ernsthaft mit der Vorschreibung der Grundsteuer gerechnet wurde.
Der gesamte Rechnungsbetrag ist daher als Aufwand im Jahr 1998 abzuziehen -
einschließlich des Anteils, der auf 1997 entfällt, da auch 1997 noch
keine Zahlungsverpflichtung der Bw. bestand.
Der Berufung betreffend
Körperschaftsteuer 1998 war daher teilweise stattzugeben.
Es war spruchgemäß
zu entscheiden.
Berechnung
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
laut Bp.
|
2.189.658
|
Grundsteuer
|
- 696.240
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
neu
|
1.493.418
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
1. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 Abs. 2 Z 5 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3053-W/02
- Stammnummer
- 13852
- Gültig
- 01.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF