Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0138-W/05
Rückstellungen für Bürgschaften können nur bei nachgewiesener betrieblicher Veranlassung gebildet werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0138-W/05vom 20.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GG, 1010 Wien, Biberstrasse 2,
vertreten durch Bilanz Data Wirtschaftstreuhand GesmbH, 1010 Wien,
Stubenring 24, vom 8. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 1 vom 3. August 2004 betreffend Einkommensteuer 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, GG führte im
berufungsgegenständlichen Zeitraum (2000) einen Architektur- und
Projektentwicklungsbetrieb in Form eines nicht protokollierten
Einzelunternehmens.
Im Rahmen des Jahresabschlusses zum 31.12.2000 bildete er
eine Rückstellung für Bürgschaften i.H.v. S
4.000.000,-.
Mit Vorhalt vom 18. Dezember 2001 ersuchte das Finanzamt
für den 1. Bezirk um Erläuterung obiger Bilanzposition.
Der Bw. beantwortete den Vorhalt nach mehreren
Fristverlängerungsansuchen mit Schreiben vom 30. September
2002.
Hierin wurde auf einen Notariatsakt zwischen GG und der
C-AG verwiesen. Aus diesem sei ersichtlich, dass GG aus einer
Bürgschaftsverpflichtung in Anspruch genommen worden und dies zum Zeitpunkt
der Bilanzerstellung bereits bekannt gewesen sei.
Mit Vorhalt vom 20. Dezember 2002 ersuchte das Finanzamt
für den 1. Bezirk um Erläuterung, aus welchen betrieblichen
Gründen die Bürgschaft eingegangen worden sei.
Der Bw. beantwortete diesen Vorhalt letztlich mit
Schriftsatz vom 9. Jänner 2004.
Er habe zugunsten der E-GmbH eine Bürgschaft
abgegeben. Aufgrund seiner damaligen Beteiligungen an einzelnen Unternehmen der
Kunstgruppe (A-AG, P-AG, D-AG) und der ihm gegenüber dargestellten Vor- und
Zwischenfinanzierung, welche kurzfristig rückgeführt werden sollte,
hätte die Besicherung zu einem kalkulierbaren Risiko geführt. Da sich
hiebei zusätzlich eine Optimierung der anteiligen Beteiligungen ergeben
sollte und sich GG eine Geschäftsfeldausweitung im Rahmen einer
partnerschaftlichen Zusammenarbeit erwartet habe, sei er die Bürgschaft
eingegangen. In weiterer Folge hätte sich das wirtschaftliche Umfeld der
Kunstgruppe jedoch verschlechtert und die Bürgschaft sei schlagend
geworden.
Aufgrund der, aus Sicht des Finanzamtes weiterhin unklaren
Angaben erging mit 22. Jänner 2004 ein weiteres Ersuchscheiben an den Bw.
Die betriebliche Veranlassung der
Bürgschaftsübernahme könne aus der Vorhaltsbeantwortung vom 9.
Jänner 2004 nicht abgeleitet werden. GG werde letztmalig aufgefordert, die
Gründe, die zur Bürgschaftserklärung geführt hätten,
bekanntzugeben.
Eine Kopie der Bürgschaftserklärung sei
vorzulegen. Nachdem die tatsächliche Inanspruchnahme der Bürgschaft
erst nach dem Jahr 2000 erfolgt sei, seien die Gründe bekanntzugeben, die
für die Bildung der Rückstellung zu diesem Zeitpunkt sprechen
würden. Die vorgelegte Kopie des Notariatsaktes enthalte kein Datum und sei
auch von Seiten der C-AG nicht unterzeichnet. Ein belegmäßiger
Nachweis über bereits erfolgte Zahlungen sei vorzulegen.
Der Bw. verwies in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 4.
Februar 2004 hinsichtlich der betrieblichen Motivation der eingegangenen
Bürgschaft auf sein Schreiben vom 9. Jänner 2004. Desweiteren wurde
eine Klagsschrift der Rechtsanwälte M und R vorgelegt, aus der ersichtlich
sei, dass GG Zahlungen geleistet habe die er nunmehr gerichtlich
zurückfordere.
Da bereits bei der Bilanzerstellung für das Jahr 2000
erkennbar gewesen sei, dass die Bürgschaft in Anspruch genommen werde, sei
eine entsprechende Rückstellung in den Jahresabschluss aufgenommen worden.
Die unterfertigte Bürgschaftserklärung werde später
nachgereicht.
Das Finanzamt Wien 1 erklärte mit Schreiben vom 19.
März 2004 dass wie vor sei unklar sei, wieweit die
Bürgschaftsübernahme für einen Versicherungsmakler (E-GmbH ) dem
Architekturbetrieb diene.
Um Beantwortung der Frage, ob die Einzelunternehmung
bereits vor der Bürgschaftsübernahme Geschäfte mit obiger GesmbH
getätigt habe, werde ersucht. Der daraus erzielte Umsatz sei ebenso
darzustellen wie die Ausweitung der Geschäftsbeziehungen mit der E-GmbH. Es
sei darzulegen, ob es durch die Bürgschaftsübernahme zu neuen
Aufträgen für das Architekturbüro gekommen sei. Die vom Bw.
angeführte Optimierung der Beteiligungen sei zu erläutern wobei
bekanntzugeben sei, um welche Beteiligungen es sich hiebei handle.
Darüberhinaus wurde festgestellt, dass die
unterfertigte Bürgschaftserklärung dem Finanzamt noch nicht zugegangen
sei.
Der Bw. beantwortete obiges Ansuchen um Ergänzung mit
Schriftsatz vom 12. Juli 2004. Die betriebliche Veranlassung der
Bürgschaftsübernahme sei auf zwei Ziele zurückzuführen.
Einerseits die Wertsteigerung seiner Beteiligung, die er sich aus der
abgegebenen Bürgschaftserklärung in Hinblick auf die Entwicklung des
Unternehmens auch in Bezug auf eine spätere Veräußerung der
Beteiligung erwarte.
Auf der anderen Seite stünde die Überlegung, dass
ein Versicherungsmakler der eine Vielzahl von Kunden betreue, diese dem
Architekturbetrieb zuführen könne, woraus sich lukrative Aufträge
ergeben könnten. Diesbezügliche Darstellungen der E-GmbH hätten
sich idF. als nicht realitätskonform erwiesen.
Die angesprochenen Beteiligungen hätten insbesondere
die A-AG, P-AG, D-AG betroffen. Ein bezughabendes Schreiben des Bw. an die
steuerliche Vertretung vom 14. Oktober 2003 wurde ebenso vorgelegt wie eine
inhaltlich mit dem (zunächst im Rahmen der ersten Vorhaltsbeantwortung
vorgelegten unvollständigen) undatierten Notariatsakt weitgehend idente
Schuldbeitrittserklärung vom 9. April 2002.
Das Finanzamt Wien 1 erließ in der Folge einen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000, wobei die im Rahmen der
Einzelunternehmung gebildete Rückstellung für Bürgschaften i.H.v.
S 4.000.000,- nicht anerkannt und dem Gewinn hinzugerechnet wurde.
Begründet wurde das Abgehen von der Erklärung zum
einen damit, dass der Grund für den Ansatz von Rückstellungen für
ungewisse aber wahrscheinliche Aufwendungen/Verbindlichkeiten im Jahr der
Bildung liegen müsse. Die Übernahme der Bürgschaft sei mit 9.
April 2002 erfolgt, die Bildung einer Rückstellung für diese
Bürgschaft schon im Jahr 2000 sei unzulässig.
Eine betriebliche Veranlassung der
Bürgschaftsübernahme sei nicht erkennbar. Es würden sich keine
Beteiligungen im Betriebsvermöge befinden. Es könne auch nicht
nachvollzogen werden, in welcher Weise die Schuldübernahme für einen
Versicherungsmakler zu lukrativen Aufträgen seitens dessen Kunden an das
Architekturbüro führen würde.
Mit Eingabe vom 8. September 2004 erhob GG Berufung und
reichte mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 im Rahmen des eingeleiteten
Mängelbehebungsverfahrens die erforderliche Begründung
nach.
Mit dem Geschäftsführer der E-GmbH, HH
hätten positive Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese hätten per
1997 zu Aufträgen bzw. zum Ankauf der Liegenschaftsanteile 1050 Wien,
W-Gasse, zur Projektierung und Herstellung der Galerieflächen in 1010 Wien,
F-Gasse und in der Folge zur Projektierung und Herstellung der Büro-,
Logistikflächen und Ausstellungsräumlichkeiten in 1030 Wien, B-Gasse
zu einem positiven Deckungsbeitrag sowie zu entsprechenden Kontakten
geführt.
GG sei im Zuge dieser Bekanntschaft auch aufgrund der
Möglichkeit, Immobilienfinanzierungen anbieten zu können, mit der
Aufsichtsratsfunktion in der A-AG und auch der P-AG betraut worden.
Aufgrund der Geschäftsbeziehungen zu HH hätte
sich die Möglichkeit der Geschäftsfelderweiterung ergeben. Dies
hätte auch zur Gründung der D-AG, deren Geschäftsführer GG
werden sollte, geführt, wobei ihm die Absicherung einer Kreditlinie der
E-GmbH mittels Bürgschaft als taugliches Mittel zur Verfestigung der
Geschäftsbeziehung erschienen sei. Dass die Bürgschaft schlagend
werden sollte sei nicht geplant gewesen, vielmehr sollte nur der
Liquiditätsbedarf kurzfristig abgedeckt werden.
Der Bw. hätte aufgrund der schlechten wirtschaftlichen
Lage seine Aufsichtsratsmandate sowie sein Vorstandsmandat an der D-AG zur
Schadensbegrenzung zurückgelegt und sei zur Eingrenzung der schlagend
werdenden Haftung mit der C-AG im Herbst 2000 in Verhandlungen getreten.
Die Verwertung der als Sicherung dienenden Liegenschaften
hätte in monatelangen Verhandlungen vermieden werden können.
Nachdem GG bereits im Herbst 2000 in Verhandlungen mit der
C-AG gestanden habe würden entsprechend der Bilanzaufhellungstheorie
Maßnahmen vorliegen, die nach dem Bilanzstichtag bekannt geworden
wären, sich jedoch auf diesen auswirken würden und deshalb in die
Bilanz aufzunehmen seien.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Wien 1 mit
Berufungsvorentscheidung abgewiesen.
Im Zuge der Veranlagung für das Jahr 2000 sei es zu
einem aufwendigen Vorhalteverfahren gekommen, im Zuge dessen die Einstellung
einer Rückstellung für Bürgschaften über S 4.000.000,- nicht
anerkannt worden sei.
Die Ausführungen des Bw. im Rahmen der Berufungschrift
würden zwar darstellen, wie es zur Inanspruchnahme der Bürgschaft
gekommen sei, jedoch nicht aufzeigen, dass die Übernahme der
Bürgschaft für die E-GmbH im Hinblick auf das Architekturbüro
betrieblich veranlasst gewesen wäre.
Selbst beim Bestehen von Geschäftsverbindungen sei es
nicht üblich, dass freiberuflich tätige Unternehmer Bürgschaften
für ihre Kunden in der Hoffnung, künftige
Geschäftsabschlüsse zu tätigen, übernehmen würden. Die
Bürgschaftsübernahme sei vielmehr im Zusammenhang mit den
angeführten Beteiligungen und Funktionen gestanden. Die Beteiligungen
würden nicht zum Betriebsvermögen gehören, etwaige Einkünfte
aus Funktionen seien nicht im Rahmen der Einkünfte aus dem
Architekturbüro zu erfassen gewesen. Die Bildung der Rückstellung
für Bürgschaften i.H.v. S 4.000.000,- sei nicht betrieblich und
könne daher nicht berücksichtigt werden.
Der Bw. brachte in der Folge mehrere
Rechtsmittelfristverlängerungsanträge hinsichtlich eines Antrages auf
2. Berufungsvorentscheidung ein.
Das nunmehr zuständige Finanzamt Wien 1/23
erließ in der Folge einen Bescheid, mit dem diesem Antrag nicht
stattgegeben wurde.
Das Ansuchen um Fristverlängerung zur Einbringung
eines Antrages auf 2. Berufungsvorentscheidung sei als Vorlageantrag gem. §
276 Abs. 2 BAO zu werten, nachdem ein Antrag zur Erlassung einer zweiten
Berufungsvorentscheidung nicht vorgesehen sei. Der Antrag sei abzuweisen,
nachdem das abgabenbehördliche Ermittlungsverfahren betreffend die
streitgegenständliche Rückstellung bereits auf Dezember 2001
zurückgehe und auch seit dem Ergehen der Berufungsvorentscheidung eine
(stillschweigende) Fristverlängerung gewährt worden sei.
Mit Eingabe vom 12. Jänner 2005 stellte GG den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II.
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 (4) EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die
durch den Betrieb veranlaßt sind.
Laut Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988
§ 4 Tz. 36.2. sind Aufwendungen betrieblich veranlasst, wenn die Leistung,
für die die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch vorwiegend
aus betrieblichen Gründen (im Interesse des Betriebes) erbracht wird (VwGH
2.10.68, 1345/67). Die Frage der betrieblichen Veranlassung ist nach der
Verkehrsauffassung zu beurteilen (VwGH 10.11.61, 1008/61).
§ 9 EStG 1988 lautet (auszugsweise)
(1) Rückstellungen können nur gebildet werden
für
....Z 3. sonstige ungewisse
Verbindlichkeiten...
(3) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4
dürfen nicht
pauschal gebildet werden. Die Bildung von
Rückstellungen ist nur dann
zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen
werden können, nach
denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem
Entstehen
einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu
rechnen ist.
Die im Zuge der Erstellung des Einkommensteuerbescheides
2000 von Seiten des Finanzamtes Wien 1 dargelegte Begründung (Aberkennung
einer Rückstellung für eine übernommene Bürgschaft ) wird
vom Bw. einerseits mit dem Verweis bekämpft, dass eine entsprechende
Rückstellung bereits in die Bilanz per 31.12.2000 einzustellen sei, als
auch hinsichtlich der Feststellung, dass kein betrieblicher Konnex der
eingegangenen Bürgschaft zum Einzelunternehmen ersichtlich sei.
Zeitpunkt der
Dotierung von Rückstellungen
Die Bw. führt im Rahmen der Berufungschrift u.a. aus,
die streitgegenständliche Rückstellung gehe auf Verhandlungen des Bw.
mit der C-AG die im Herbst 2000 begonnen worden seien, zurück. Die sich
verschlechternde Lage, die im Konkurs der A-AG, P-AG, D-AG sowie der A-GmbH
endete, sei zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung (die Bilanz wurde dem Finanzamt
mit 19. September 2001 zu) bekannt gewesen und stelle eine werterhellende
Tatsache dar, die im Jahr 2000 zu berücksichtigen gewesen sei.
Bei Rückstellungen handelt es sich um Passivposten
für noch ungewisse aber wahrscheinliche Aufwendungen der Zukunft, wobei
diese Aufwendungen ihre wirtschaftliche Begründung in der Periode der
Rückstellungsbegründung haben müssen.
Die Ungewissheit kann dabei entweder den Grund des
künftigen Entstehens einer Aufwendung oder die Höhe der künftigen
Aufwendungen betreffen.
Bei der Rückstellung für Bürgschaften
handelt es sich dem Wesen nach um eine Rückstellung für ungewisse
Verbindlichkeiten.
Gemäß Quantschnigg/Schuch
Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988 Tz. 35 setzt eine derartige Rückstellung
voraus:
- den
Schuldcharakter gegenüber Dritten;
- die konkrete
Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Verpflichtung eintreten wird;
- die
wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung im betreffenden
Wirtschaftsjahr.
Zum Nachweis des Bestehens der Bürgschaft wurde von
Seiten des Bw. im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom 30. September 2002 ein von
Seiten des Kreditinstitutes nicht unterfertigter 'vollstreckbarer Notariatsakt'
vorgelegt.
Diesem ist zu entnehmen, dass der Bw. einer
Zahlungsverbindlichkeit der E-GmbH über € 574.754,19 gegenüber
der C-AG mit sofortiger Wirkung beitritt.
Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom 12. Juli 2004 wurde
eine inhaltlich weitgehend idente, Schuldbeitrittserklärung vom 9. April
2002 vorgelegt, nachdem das Finanzamt die Vorlage der
Bürgschaftserklärung verlangt hatte.
Der zur Begründung des Ansatzes der Rückstellung
in der Bilanz zum 31.12.2000 notwendige Nachweis erschöpft sich in der
allgemein gehaltenen Behauptung, dass es bereits im Jahr 2000 zu Gesprächen
mit der C-AG gekommen sei.
Es mag nun zutreffen, dass von Seiten des Bw. bereits im
Vorfeld Gespräche mit dem Kreditinstitut geführt wurden, GG hat es
aber unterlassen darzutun und insbesondere die gemäß
§ 9 Abs. 3
EStG 1988 erforderlichen konkreten Umstände nachzuweisen, weshalb bereits
im Jahr 2000 eine Verpflichtung (mit Schuldcharakter gegenüber dem
Kreditinstitut) vorgelegen hätte, aus der er in der Folge in Anspruch
genommen hätte werden können.
Es wurde auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen der
Bw. davon ausging, dass die E-GmbH ihren Zahlungsverpflichtungen schon per 2000
nicht mehr nachkommen konnte und die wirtschaftliche Verursachung der
Verpflichtung somit auf dieses Jahr zurückzuführen ist.
In einem Schreiben des Bw. an dessen steuerliche Vertretung
vom 14. Oktober 2003 spricht er vielmehr davon, dass sich 'das wirtschaftliche
Umfeld der Kunstgruppe innerhalb der vergangenen 18 Monate massiv
verschlechterte...'. Der wirtschaftliche Rückgang fällt somit in das
Jahr 2002.
Die zur Stützung der Behauptungen des Bw. vorgelegte
Bürgschaftsübernahme aus dem der Schuldbeitritt hervorgeht wurde im
Jahr 2002 abgeschlossen. Auch der vorgelegten Klagsschrift der
Rechtsanwälte M und R vom 20. November 2003 ist kein früherer
Zeitpunkt iSd. Darlegungen des Bw. zu entnehmen. Die Dotierung einer
Rückstellung für eine übernommene Bürgschaft wäre daher
- soferne alle übrigen Voraussetzungen gegeben sind -
frühestens ab diesem Zeitpunkt (2002) denkbar.
Betriebliche
Veranlassung der Rückstellung
Die Bw. begründet die übernommene Bürgschaft
zunächst mit der Möglichkeit der Geschäftsfelderweiterung, wobei
sich der Bw. von Seiten des Geschäftsführers der E-GmbH lukrative
Aufträge für seinen Architekturbetrieb erhofft habe.
So seien unter dessen Mithilfe bestimmte
Liegenschaftsanteile an der Liegenschaft 1050 Wien, W-Gasse im Jahr 1997
angekauft und in zwei weiteren Fällen Aufträge zu Projekten (Galerien)
in 1010 Wien, F-Gasse bzw. (Büro- und Logistikflächen) in 1030 Wien,
B-Gasse ausgeführt worden.
Der Bw. wurde mit Vorhalt vom 19. März 2004
aufgefordert bekanntzugeben, ob er Geschäfte mit der E-GmbH getätigt
hätte und welche Umsätze daraus erzielt worden seien.
Aus der Beschwerdeschrift ist nicht zu entnehmen, ob die
genannten Geschäfte mit der E-GmbH als Kunden getätigt wurden oder
über Vermittlung des Geschäftsführers erfolgten und in welcher
Höhe die daraus erzielten Umsätze lagen.
Die Frage, wie die Ausweitung der Geschäftsbeziehungen
aussehen sollte wurde mit dem allgeinem Hinweis, dass über den
Geschäftsführer der E-GmbH 'entsprechende Kontakte' hergestellt werden
konnten, beantwortet.
Ein direkter Zusammenhang zwischen der Tätigkeit eines
Architekturbüros und eines Versicherungsmaklers in der Form, dass die
Kunden des Versicherungsmaklers in (nachweislich) verstärktem Ausmaß
auch die Dienste eines Architekturbüros in Anspruch genommen hätten,
ist nicht auszumachen.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.11.2001 Zl.
98/14/0052 hinsichtlich der Bürgschaftsübernahme eines Rechtsanwaltes
für einen Klienten erkannt:
'Es trifft zu, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt
(so insbesondere im Erkenntnis vom 22. Februar 1993, 92/15/0051) ausgesprochen
hat, dass die Unterstützung eines Klienten bei der Kreditbeschaffung (durch
Übernahme einer Garantenstellung) nicht mehr der freiberuflichen
Tätigkeit eines Rechtsanwaltes zuzurechnen ist. Ein mittelbarer
Zusammenhang zwischen der Bürgschaftsübernahme und der (erhofften)
weiteren Beauftragung als Rechtsanwalt reicht demnach nicht aus, um eine
betriebliche Veranlassung zu begründen; ebenso wenig der Umstand, dass es
in der Folge tatsächlich zu den (erwarteten) Betriebseinnahmen aus der
Klientenbeziehung gekommen ist. Aus der Zusammenschau der angeführten
Erkenntnisse ergibt sich, dass es für den Betriebsausgabencharakter einer
Bürgschaftsübernahme entscheidend auf die eindeutige und unmittelbare
Verknüpfung zwischen künftiger Einnahmenerzielung als Rechtsanwalt und
Übernahme der Garantenstellung ankommt.'
Die hier geforderte eindeutige und unmittelbare
Verknüpfung zwischen Bürgschaftsübernahme und künftiger
Einnahmenerzielung ist auch im Beschwerdefall nicht zu erkennen.
Stand gemäß den Ausführungen des Bw. u.a.
die Überlegung, dass ihm bei Schuldbeitritt sozusagen als Gegenleistung von
Seiten des Geschäftsführers der E-GmbH Kunden zugeführt
würden im Vordergrund, so wäre eine entsprechend klar formulierte
Vereinbarung mit der die zu erbringenden Leistungen von Seiten der E-GmbH
näher spezifiziert worden wären zu erwarten.
Dies vor allem unter Bedachtnahme auf die enorme Höhe
der übernommenen (drohenden) Verpflichtung.
Die Verbindlichkeit der E-GmbH haftete gemäß
Notariatsakt mit € 574.754,19 aus und überstieg den halben
Jahresumsatz der Einzelunternehmung des Bw.
Bedeutsam ist auch die Tatsache, dass im Rahmen der
vorgelegten Vereinbarung mit der C-AG nicht nur der Zahlungsverbindlichkeit der
E-GmbH beigetreten wurde, sondern bereits ein fixer Ratenplan für den Bw.
zur Rückzahlung erstellt wurde, wobei die erste Ratenzahlung schon 9 Tage
nach Abschluss der Vereinbarung fällig wird. Die Zahlungsverpflichtung
vermindert sich diesfalls für den Bw. auf € 405.000,-.
Dies deutet darauf hin, dass der Bw. der Verbindlichkeit
der E-GmbH nicht nur zur Besicherung beitrat, sondern mit der Inanspruchnahme
rechnen musste.
Der Behörde wurden zwar nicht die angeforderten
Zahlungsnachweise beigebracht, aus der vorgelegten Klagsschrift der
Rechtsanwälte vom 20. November 2003 geht jedoch hervor, dass GG bis
einschließlich November 2003 Zahlungen i.H.v. € 56.446,25 leistete.
Ein Schuldbeitritt im Bewusstsein der beinahe sicheren
Inanspruchnahme dessen Gegenleistung, soferne ein betrieblicher Zusammenhang
überhaupt erkennbar ist, in der bloßen Möglichkeit der
Geschäftsfeldausweitung liegt, ist nicht fremdüblich und deutet auf
dahinterstehende anderweitige Motive außerbetrieblicher bzw. privater
Natur hin. Der Bw. macht in diesem Sinne geltend, dass er im wirtschaftlichen
Umfeld der Unternehmensgruppe einschließlich der E-GmbH, namentlich der
A-AG, P-AG , D-AG Beteiligungen hielt, wobei er sich bei
Bürgschaftsübernahme eine Wertsteigerung seiner Beteiligungen erwartet
hätte. Der Bw. war seinen Ausführungen zufolge u.a. im Aufsichtsrat
der A-AG , der P-AG sowie im Vorstand der D-AG tätig.
Wie das Finanzamt bereits im Rahmen der
Bescheidbegründung sowie der Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat,
befindet sich keine dieser Beteiligungen im Betriebsvermögen des
Einzelunternehmers. Die aus den übernommenen Funktionen zufließenden
Einkünfte waren dort nicht zu erfassen.
Sollte die Schuldübernahme somit aufgrund der
bestehenden Beteiligungen bzw. der damit verbundenen, übernommenen
Funktionen eingegangen worden sein, so fehlt auch hier der betriebliche
Zusammenhang mit dem Architekturbüro.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 20.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0138-W/05
- Stammnummer
- 17162
- Gültig
- 20.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF