Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1299-W/03
Kein Hälftesteuersatz bei Veräußerung von Kommanditistenanteilen; Abschreibung einer Beteiligung an einer nicht mitveräußerten, polnischen GmbH.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1299-W/03vom 07.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Folgerechtssatz bezieht sich auf jenes Berufungsbegehren, welches von der Bw. zurückgenommen wurde. Nach herrschender Ansicht und Entscheidungspraxis des UFS entfalten nämlich Kommanditisten kapitalistisch orientierter Kommanditgesellschaften keine Erwerbstätigkeit und wurde darüberhinaus hinsichtlich des Hauptgesellschafters auch dessen Erwerbstätigkeit nicht uno actu eingestellt, was allesamt für die Gewährung des Hälftesteuersatzes hinderlich ist (hiezu oa Quantschnigg/Bruckner).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Harald Ploy, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 3. und 11.
Bezirk, den Gerichtsbezirk Schwechat und die Stadtgemeinde Gerasdorf betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb
für die Jahre 1997 und 1998 entschieden:
Der
Berufung wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. teilte dem Finanzamt am 22.9.1998 mit, dass die
Kommanditanteile der Bw. von der R GmbH erworben wurden. Am 30.9.1999 wurde
ferner mitgeteilt, dass die S GmbH mit der R GmbH mit Wirkung ab 1.1.1999
verschmolzen werden soll. Gleichzeitig soll der Kommanditanteil der R GmbH durch
Anwachsung ebenfalls in diese Gesellschaft eingebracht werden (F-Akt 1998/3,
5).
Es folgte eine die Streitjahre umfassende
Betriebsprüfung, deren Feststellungen zu Wiederaufnahmen der Verfahren der
gem § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellten Bescheide
führte.
Dabei wurde unter anderem auch folgendes festgestellt (Tz
21 BP-Bericht vom 18.12.2001, Bilanzakt): Mit Wirkung vom 1.1.1998 (lt. Bw. Null
Uhr) wäre lt. Anteilskaufvertrag die Bw. an die R GmbH veräußert
worden. Es wäre in Verhandlungen und auch schriftlich
(Anteilsveräußerungsvertrag § 3 Abs. 1) ausdrücklich darauf
hingewiesen worden, dass die erwerbende Gesellschaft die Beteiligung SP nicht
übernehme. Beim Veräußerer erfolgte eine gewinnmindernde
Ausbuchung dieser Bilanzposition (Beteiligung, Forderung und dgl.) iHv
S 9.791.700 per 31.12.1997 (Entnahmewert 0). Die
Veräußerungsgewinnermittlung betreffend die KG-Anteile erfolgte
jedoch erst im Jahre 1998. Lt. BP stelle die Ausbuchung des Restbuchwertes der
SP einen Teil der Betriebsaufgabe dar, der bei der
Veräußerungsgewinnermittlung 1998 zu berücksichtigen wäre.
Dem Entnahmewert von 0 wäre im BP-Verfahren unter der Voraussetzung
zugestimmt worden, weil für die Übertragung der Anteile SP an die NP
GmbH 1998 noch eine Zuzahlung iHv 230.000 DM geleistet werden mussten.
Entgegen der bisherigen Ausbuchung des Bilanzwertes der SP
erfolgte lt. BP die Auswertung dieser Feststellung mit anderen, nicht strittigen
Feststellungen wie folgt:
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Tz 27 BP Bericht
|
1997, öS
|
1998, öS
|
|
Veräußerungsgewinn
|
Wert lt. F-Bescheid (Veranlagung)
|
-503.538
|
14.253.803
|
1.) FH Gutachten (Tz 18)
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+724.700
|
-724.700
|
2.) Umsatzsteuer
|
-133.900
|
|
3.) IFB 1997-Kürzung (Tz 19)
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+414.450
|
-414.450
|
4.) SP (Tz 21)
|
+9.791.700
|
-9.791.700
|
5.) Zusätzlich beantragte
Veräußerungskosten (Tz 22)
|
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-3.715.900
|
Summe Änderungen lt. BP
|
10.796.950
|
-14.646.750
|
Wert lt. BP (F-Bescheid)
|
10.293.412
|
-392.947
Fest steht, dass die strittigen Zurechnungen lt. BP auf
die natürlichen Personen der Mitunternehmerschaft, die allesamt in
Deutschland wohnhaft sind, nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt und die
Einkünfte laut angefochtenen Feststellungsbescheiden wie folgt festgestellt
wurden:
|
Tz 28, 29, 30, 31, 32 BP-Bericht
|
1997, öS
|
1998, öS inkl.
Veräußerungsge-winn
|
Dkfm.
Sch., 88 % Einkünfteanteil lt. Veranlagung
|
-888.319
|
12.543.347
|
Zurechnung
|
9.501.316
|
-12.889.140
|
Einkünfteanteil lt.
BP
|
8.612.997
|
-345.793
|
C. Sch., 6
% Einkünfteanteil lt. Veranlagung
|
12.796
|
855.228
|
Zurechnung
|
647.817
|
-878.805
|
Einkünfteanteil lt.
BP
|
660.613
|
-23.577
|
E. T., 6
% Einkünfteanteil lt. Veranlagung
|
12.796
|
855.228
|
Zurechnung
|
647.817
|
-878.805
|
Einkünfteanteil lt.
BP
|
660.613
|
-23.577
|
S bzw. R
GmbH Einkünfteanteil lt. Veranlagung
|
359.189
|
1.563.400
|
Zurechnung
(unbestritten)
|
|
2.936.507
|
Einkünfteanteil lt. BP
|
359.189
|
4.499.907
2.961.570
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb der Bw. lt. BP und F-Bescheide inklusive
Veräußerungsgewinn
|
10.293.412
|
7.068.530
|
Davon laufender Gewinn lt. BP (Tz 31, 32 SGmbH
neu)
|
|
4.499.907
Die Berufung richtet sich gegen die Sachbescheide, welche
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Bw. 1997 mit S 10.293.412 und 1998 mit
S 7.068.530 feststellte und begehrt, im Jahre 1997 die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit S 501.712 (Bemerkung des
UFS: Ergibt sich aus dem Verlust lt. Erstbescheid -503.538 + Tz 18 S 724.700 +
Tz 19 S 414.450 - S 133.900 Tz 20; siehe Tz 27 BP-Bericht) und im Jahre
1998 einen Veräußerungsgewinn iHv S 9.398.753
(Bemerkung des UFS: Ergibt sich aus
Veräußerungsgewinn lt. Erstbescheid iHv S 14.253.803 - Tz 18 S
724.700 - Tz 19 S 414.450 - Tz 22 S 3.715.900) festzustellen und dem
begünstigten Steuersatz gem. § 37 EStG zu unterziehen sowie diese
Ergebnisse entsprechend den Beteiligungsverhältnissen bei der Aufteilung
auf die einzelnen Gesellschafter zu berücksichtigen.
Aufgrund dieses Berufungsbegehrens steht fest, dass die
BP-Feststellungen mit Ausnahme jener zu Tz 21 unbestritten sind.
Lt. Berufung wurde im Wirtschaftsjahr 1997 die Beteiligung
an der SP mit Sitz in N (Polen) entsprechend der auch der BP vorgelegten Bilanz
zum 31.12.1997 dahingehend wertberichtigt, dass der Wert der Beteiligung mit
Null angesetzt wurde und die gegenüber dieser Gesellschaft bestehende
Forderung zum 31.12.1997 voll wertberichtigt wurde. Ein Kaufmann hätte alle
erkennbaren Risiken am Abschlußstichtag zu berücksichtigen. Dies
gelte auch für solche Risken, die bis zur Bilanzerstellung bekannt werden,
wenn ihre Ursache bereits am Bilanzstichtag bestanden hätte. Nur wenn
Ereignisse, die zwischen dem Bilanzstichtag und dem Bilanzerstellungstag liegen,
für die Bewertung maßgeblich seien, seien sie zum Bilanzstichtag
nicht heranzuziehen. Haben diese Tatsachen bereits zum Bilanzstichtag bestanden
und haben sich diesbezüglich zwischen Bilanzstichtag und
Bilanzerstellungstag keine Veränderungen ergeben, so seien alle diese
Umstände bereits am Bilanzstichtag, im gegenständlichen Fall am
31.12.1997 zu berücksichtigen. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei
festgestanden, dass die Beteiligung an der SP wertberichtigt werden müsse
und die damit zusammenhängende Forderung uneinbringlich sei. Die
Beteiligung an der SP wäre vom Käufer unseres Unternehmens, der Firma
R GmbH nicht übernommen worden, sondern wäre daher im Zuge der
Veräußerung der Bw. an einen anderen Käufer verkauft worden.
Dieser Verkauf wäre so abgewickelt worden, dass der Verkäufer dem
Käufer neben der Beteiligung noch eine Zuzahlung von DEM 230.000 leisten
hätte müssen. Ohne ein Gutachten einholen zu müssen, sei dies ein
Beweis für die richtige Bewertung zum 31.12.1997. Die von der BP vertretene
Auffassung wäre nur dann richtig, wenn die Wertminderung der SP auf
Ereignisse zurückzuführen wären, welche nach dem 31.12.1997
eingetreten seien. Lägen die Ursachen für die Wertminderung jedoch vor
dem 31.12.1997, so sei die Abschreibung im Jahre 1997 handelsrechtlich zwingend
geboten und daher auch steuerlich anzuerkennen. Seitens der BP wäre die
Wertminderung jedoch als Teil der Veräußerungskosten angesehen und
demzufolge im Jahre 1998 berücksichtigt worden. Dies führe zu einer
willkürlichen, durch keinerlei Tatsachen gerechtfertigten Verschiebung, da
bereits am 31.12.1997 die Verpflichtung zur Wertberichtigung bestanden
hätte. Veräußerungsgewinn sei der Betrag, um den der
Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten
den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am
Betriebsvermögen übersteige. Zu den Veräußerungskosten
gehören Aufwendungen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zum
Veräußerungsvorgang stehen, wie z.B. Gerichts- oder Notarkosten,
Maklerprovisionen etc., keinesfalls jedoch Wertberichtigungen. Diese seien
Inhalt der laufenden Gewinnermittlung und könnten niemals in Zusammenhang
mit der Veräußerung sein.
In der Stellungnahme der BP zur Berufung führt diese
aus, dass die Bw. Mai 1994 die SP SpZOO (Abk. für GmbH) in Polen
gründete und anfangs 100% der Anteile hielt; ab 1995 hielt die Bw. neben 3
weiteren Gesellschaftern 72%, wobei sie laufend in Beteiligungen, Maschinen und
Anlagen sowie an Warenlieferungen investierte, sodass sich per 31.12.1997 ein
Saldo in Forderungen etc. iHv rd. 9,8 Mio. angesammelt hätten. Ein
Großteil dieses Saldos wäre 1997 entstanden. Allein in diesem Jahr
wären ca. 3 Mio. den Betrieb SP zugeflossen. Da die Bw. rückwirkend
mit 1.1.1998 lt. Anteilskaufvertrag an die R GmbH veräußert worden
wäre (Anteilsveräußerungsvertrag vom 31.7.1998) und der Erwerber
ausdrücklich darauf bestanden hätte, die Beteiligung SP nicht zu
übernehmen (siehe auch Anteilskaufvertrag, Vorbemerkungen bzw. § 1 Z 3
und § 3 Z 1), sei die BP der Ansicht, dass die Abschreibung des Saldos
nicht zu Lasten des laufenden Gewinnes, sondern beim
Veräußerungsgewinn zu erfassen wäre. Aufgrund der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise und unter Hinweis auf § 24 EStG seien
bei Ermittlung des Veräußerungsgewinnes die
Veräußerungserlöse bzw. die gemeinen Werte zum Zeitpunkt der
Entnahme anzusetzen. Es widerspräche jeglicher kaufmännischen
Sorgfalt, in ein verbundenes Unternehmen zu einem Zeitpunkt noch zu investieren,
zu dem bereits der Wert der Beteiligung Null sein solle. Dass der Wert der SP im
Jahre 1997 nicht mit Null anzusetzen sei, ergäbe sich aus dem Gutachten der
Beratungsfirma FB, die mit Stichtag 23.6.1997 gutachtlich festgestellt
hätte, dass die polnische Fa. ein Brückenkopf nach Osteuropa sei, im
4. Quartal 1997 ca. 100 Tonnen pro Monat produziert worden wären,
demnächst mit der Direktbelieferung von Lebensmitteleinzelhändlern
beginne und die in der Ukraine, Ungarn und Tschechien betreut werden würden
(S 11 des Gutachtens). Ebenso werde auf S 14, 19 und 32 des Gutachtens der Wert
der SP ausdrücklich hervorgehoben. Die Beteiligung SP wäre daher erst
durch die Veräußerung des Unternehmens und somit erst durch das
Fehlen dieser wirtschaftlichen Grundlage wertlos. Der Wert der Beteiligung
stelle sich somit frühestens zum Zeitpunkt der
Veräußerungsverhandlungen bzw. beim Abschluss des Kaufvertrages
heraus. Der Wert der Beteiligung könne daher frühestens zum 31.7.1998
für Zwecke der Forderungsentnahme Null sein. Die vom Betrieb gewählte
Vorgangsweise, die Abschreibung der Beteiligung SP bereits im Jahre 1997 zu
Lasten des laufenden Gewinnes vorzuziehen, sei daher nur aus Steuergründen
erklärbar.
Laut Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP zur
Berufung wäre die Auffassung der BP nur dann richtig, wenn die
Wertminderung der SP auf Ereignisse zurückzuführen wären, die
nach dem 31.12.1997 eingetreten seien. Lägen die Ursachen für die
Wertminderung vor dem 31.12.1997, so wäre die Abschreibung im Jahre 1997
handelsrechtlich geboten und steuerrechtlich zulässig. Das Eintreten der
Wertminderung vor dem 31.12.1997 wäre der BP durch die Vorlage der
entsprechenden Bilanz nachgewiesen worden, aus welcher ganz offensichtlich die
Wertlosigkeit von SP zu erkennen sei. Die Ereignisse nach dem Bilanzstichtag im
Zuge des Verkaufs wären nicht die Ursache der Wertminderung, sondern
hätten lediglich die bereits am 31.12.1997 bestehende Wertminderung
bestätigt. Veräußerungskosten seien alle Kosten, die durch die
Veräußerung veranlasst seien. Die Wertminderung der SP wäre
durch die Veräußerung der Bw. Anteile weder verursacht, noch
veranlasst worden. Es könne daher die Abschreibung SP weder rechtlich, noch
aus tatsächlichen Gründen den Veräußerungskosten zugeordnet
werden. Bezugnehmend auf die Ausführungen der BP hinsichtlich der
Voraussetzungen des § 24 Abs. 6 EStG sei festzustellen, dass sich der
Gesellschafter Sch zur Gänze auch in der BRD aus dem aktiven Erwerbsleben
zurückgezogen habe (die BP behauptet in diesem Zusammenhang, dass dieser
noch bis Juli 2000 aktiv tätig gewesen wäre). In Anbetracht der
Größe des Unternehmens gestaltete sich die Aufgabe und
Veräußerung sehr schwierig und aufwendig und es wäre schon rein
technisch nicht möglich gewesen, sämtliche Beteiligungen uno actu zu
veräußern bzw. umzuwandeln. Im Gesetz selbst sei hiefür keine
Frist vorgesehen. Sämtliche Handlungen des Gesellschafters Dkfm. Sch.
zielten jedoch darauf hin, sich seiner aktiven Beteiligungen zu entledigen, was
sehr oft auch von nicht zu vertretenden Einflüssen abhänge. So etwa
wäre es der Beratungsfirma FH trotz intensiver Bemühungen nicht
gelungen, einen Käufer für die Bw. zu finden. Darüber hinaus sei
noch erwähnt, dass die in der Stellungnahme der BP zitierten
Ausführungen dieser Beratungsfirma natürlich äußerst
optimistisch waren und darauf abgezielt hätten, durch unrealistische
Zukunftsprognosen mit einem Kaufinteressenten ins Gespräch zu kommen.
Wären diese Ausführungen richtig gewesen, so wäre sicherlich SP
ohne weiteres und ohne Probleme zu veräußern gewesen.
Im Zuge eines Telefongespräches wurde der steuerliche
Vertreter dahingehend belehrt, dass nach herrschender Ansicht und
Entscheidungspraxis des UFS Kommanditisten kapitalistisch orientierter
Kommanditgesellschaften keine Erwerbstätigkeit entfalten und hinsichtlich
des Hauptgesellschafters Dkfm. Sch. darüberhinaus dessen
Erwerbstätigkeit nicht uno actu eingestellt wurde, was allesamt für
die Gewährung des Hälftesteuersatzes hinderlich ist (hiezu
Quantschnigg/Bruckner, die Halbsatzbegünstigung nach dem StruktAnpG 1996,
ÖStZ 1997 S 161 f). Mit ha. Niederschriften vom 12. Februar bzw. 7.
Mai 2004 hat die Bw. das Berufungsbegehren betreffend Gewährung des
Hälftesteuersatzes wie auch den Antrag auf Senatszuständigkeit und
mündliche Berufungsverhandlung zurückgenommen.
Der
Senat hat erwogen:
Strittig ist bzw. war
1.) Wann der Wertverlust der Anteile an der polnischen
Beteiligung SP eingetreten ist;
2.) ob die Abschreibung dieses Anteils in Zusammenhang mit
Veräußerungskosten stehen;
3.) den Kommanditisten der Bw. (natürliche Personen)
aus der Veräußerung der Anteile an der Bw. der ermäßigte
Steuersatz zusteht oder nicht.
ad 1.) Fest steht, dass das FH Gutachten, wie auch in der
Stellungnahme der BP zur Berufung ausgeführt, zum Stichtag 23.6.1997
erstellt wurde, sohin ein halbes Jahr vor dem Bilanzstichtag, zudem die
Beteiligung SP seitens der Bw. auf 0 abgeschrieben wurde. Fest steht ferner,
dass diese Abschreibung auf 0 auch seitens der BP, wenngleich auch erst im
Folgejahr, anerkannt wurde. Strittig ist sohin einzig und allein, wann der
Wertverlust eingetreten ist.
Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung sind für
die Bilanzansätze die Verhältnisse maßgebend, wie sie am
Bilanzstichtag bestanden haben. Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag
eingetreten sind und am Bilanzstichtag nicht vorhersehbar waren, sind nicht zu
berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind jedoch Tatsachen, die
objektiv bereits am
Bilanzstichtag bestanden haben, auch wenn sie dem Stpfl. erst zwischen dem
Stichtag und der Bilanzerstellung bekannt werden. Werterhellende Umstände,
das sind Umstände, die nach dem Bilanzstichtag eine bessere Einsicht in die
Verhältnisse am Bilanzstichtag ermöglichen, sind zu
berücksichtigen (hiezu ua VwGH 26.9.1984, 82/13/0051, ÖStZB 1985, 196;
VwGH 16.12.1997, 93/14/0177, ÖStZB 1998, 591 in Doralt Ruppe,
Grundriß des österr. Steuerrechtes Bd I 7. Aufl. S 130).
Maßgeblich bleiben aber die Verhältnisse am Bilanzstichtag, wobei der
Stpfl. das Absinken des Teilwertes entsprechend dartun muß (VwGH
27.9.1995, 92/13/0310, ÖStZB 1996, 258). Es kommt nicht auf das Wissen am
Bilanzstichtag an, sondern auf die Erkenntnisse, die bis zur Bilanzerstellung
über die Verhältnisse am Bilanzstichtag gewonnen werden (VwGH
13.12.1995, 92/13/0081, ÖStZB 1996, 493). Erkennbare Risiken und drohende
Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren
Geschäftsjahr entstanden sind, sind zu berücksichtigen, wenn diese
Umstände bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind...;
maßgeblich ist hiebei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes (Doralt,
EStG-Kommentar § 6 Kz 17 und 19).
Wendet man diese Rechtslage auf den vorliegenden Fall an,
so ist das FH-Gutachten ein halbes Jahr vor dem Bilanzstichtag erstellt und
enthält sohin hinsichtlich des Wertes der strittigen Beteiligung zum
Bilanzstichtag keine stichtagsbezogene Beurteilung. Darüber hinaus spiegelt
das Gutachten nach freier Beweiswürdigung des UFS (§ 167 Abs 2 BAO)
eine sehr subjektive, unzutreffend positive Bewertung der strittigen Beteiligung
wieder, was sich aus der Sicht eines gewinnorientierten Kaufmannes wohl nur
damit erklären läßt, dass er für seine Beteiligung einen
Käufer finden mußte. Die Chance, einen Käufer zu finden, ist
gleich Null, wenn der Verkäufer einräumt, dass das Verkaufsobjekt
ohnehin nichts wert ist. So gesehen kann der Umstand eines übertrieben
optimistischen Gutachtens für sich nicht gegen die Bw. verwendet werden.
Wie oben ausgeführt, sind für die Bewertung zum Bilanzstichtag also
nicht die subjektiven Umstände, sondern die objektiven Umstände zum
Bilanzstichtag heranzuziehen. Objektiv betrachtet mußte die Bw., um die
Anteile an der SP überhaupt loszuwerden, sogar eine Zuzahlung leisten, was
dafür spricht, dass der Anteil auch schon am Bilanzstichtag per 31.12.1997
nichts mehr wert war. Objektiv hat die BP keine Buchführungsmängel
festgestellt, womit die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit aufrecht
bleibt, damit auch der von der BP nicht widerlegte Einwand der Bw., dass der
Wertverlust aus den entsprechenden Bilanzen ersichtlich ist und er nach der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes den Wertverlust geltend gemacht hat. Dies
auch in Hinblick auf die werterhellenden Umstände, die im Zeitpunkt der
Bilanzerstellung eine bessere Einsicht in die Verhältnisse zum
Bilanzstichtag ermöglichten, indem sich der Verkauf der SP Anteile als
äußerst schwierig gestaltete und die R GmbH diesen Anteil nicht
übernehmen wollte.
Wenn die BP vermeint, dass der Wertverlust erst mit
Anteilskaufvertrag an die R GmbH Mitte 1998 eingetreten wäre, die die
polnische SP Beteiligung nicht übernommen hat, so erweist sich gerade aus
diesem Umstand, dass die Beteiligung SP nichts wert war. Es ist aus Sicht des
UFS also davon auszugehen, dass sich diese Wertlosigkeit nicht erst mit
Abschluß des Kaufvertrages mit der R GmbH, sondern schon früher
herausgestellt haben muss. Aufgrund der eigenen Rechtssubjektivität der SP,
einer polnischen GmbH, ist sie auch nicht zwingend als untrennbarer Bestandteil
der Bw. anzusehen, was mit deren eigenständigen Verkauf schließlich
auch untermauert ist. Dass die Bw. noch im Jahre 1997 an die SP Zahlungen
tätigte, ist für sich kein Beweis, dass die Beteiligung per 31.12.1997
noch einen Wert hatte, zumal auch Zahlungsverpflichtungen und der beabsichtigte
Verkauf die Ursache von Finanztransaktionen sein können.
ad 2.) Die BP hat die Abschreibung der Beteiligung
aufwandswirksam ins Jahr 1998 verschoben und vom Veräußerungsgewinn
in Abzug gebracht.
Gem § 24 Abs 2 EStG ist
Veräußerungsgewinn...der Betrag, um den der
Veräußerungserlös nach
Abzug der Veräußerungskosten den Wert des
Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen
übersteigt. Zu den Veräußerungskosten gehören Aufwendungen,
die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zum Veräußerungsvorgang
stehen (BFH, BStBl 1987 II 561); dies gilt - in Durchbrechung des Zu- und
Abflussprinzips - unabhängig von der Gewinnermittlungsart und ergibt sich
aus der Begünstigung des Veräußerungs-(Aufgabe-)gewinnes (BFH,
BStBl 1994 II 287). Zu den Veräußerungskosten gehören zB
Gerichts- und Notarkosten, Maklerprovisionen, Kosten für Zeitungsinserate,
Reisekosten, Beratungs- und Gutachterkosten. Nicht zu den
Veräußerungskosten sind Aufwendungen zur Beendigung von
Schuldverhältnissen zu zählen, die bis zur Veräußerung dem
Betrieb dienten...(Doralt, EStG-Kommentar § 24 Kz 170; so auch
Quantschnigg/Schuch ESt-HB § 24 Kz 65).
Indem die herrschende Ansicht bei
Veräußerungskosten von einem unmittelbaren Zusammenhang der
Veräußerungskosten mit dem Veräußerungsobjekt ausgeht, ist
ein solcher zwischen der polnischen Beteiligung SP als eigenständiges
Rechtssubjekt und den veräußerten Anteilen der Bw. nicht zu erkennen,
zumal die R GmbH die SP Beteiligung ausdrücklich nicht mitübernommen
hat und diesbezüglich auch keine typischen Veräußerungskosten
lt. oben angeführten Beispielen vorliegen.
3.) Auf diesen Streitpunkt einzugehen erübrigt sich,
da diesbezüglich das Berufungsbegehren nicht mehr aufrecht ist.
Die Erwägungen ad 1.) und 2.) führen also dazu,
dass die strittige Teilwertabschreibung per 31.12.1997 zu erfolgen hat und auch
deren Verschiebung in das Jahr 1998 unter Abzug vom
Veräußerungsgewinn entsprechend dem Berufungsbegehren
rückgängig zu machen sind. Daraus ergibt sich lt UFS folgende
Neuberechnung
der Zurechnungen und der Einkünfte
|
|
1997, öS
|
1998, öS
|
Zurechnungen lt. BP (Tz 27 BP-Bericht)
|
+10.796.950
|
-14.646.750
|
Abschreibung SP lt. Berufungsbegehren
|
-9.791.700
|
+9.791.700
|
Summe Änderungen lt. UFS
|
1.005.250
|
-4.855.050
|
Dkfm.
Sch., 88 % Einkünfteanteil lt. Veranlagung
|
-888.319
|
12.543.347
|
Zurechnung lt. UFS
|
+884.620
|
-4.272.444
|
Einkünfteanteil lt.
UFS
|
-3.699
|
8.270.903
|
C. Sch., 6
% Einkünfteanteil lt. Veranlagung
|
12.796
|
855.228
|
Zurechnung lt UFS
|
60.315
|
-291.303
|
Einkünfteanteil lt.
UFS
|
73.111
|
563.925
|
E. T., 6
% Einkünfteanteil lt. Veranlagung
|
12.796
|
855.228
|
Zurechnung lt UFS
|
60.315
|
-291.303
|
Einkünfteanteil lt.
BP
|
73.111
|
563.925
|
S GmbH
(alt), wie bisher
|
359.189
|
|
Zwischensumme
(Berufungsbegehren)
|
501.712
|
9.398.753
|
S GmbH
(alt), wie bisher
|
|
2.961.570
|
S GmbH,
wie bisher
|
|
4.499.907
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
501.712
|
16.860.230
Daraus ergibt sich folgende
einheitlich
und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb gem §
188 BAO, wobei begünstigte Veräußerungsgewinne nicht zuerkannt
werden
|
|
1997, öS, €
|
1998, öS, €
|
Dkfm. Sch.
|
-3.699
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8.270.903
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€
-268,82
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€
601.069,96
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C. Sch.
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73.111
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563.925
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€
5.313,18
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€
40.982,02
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E. T.
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73.111
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563.925
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€
5.313,18
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€
40.982,02
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S GmbH (alt)
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359.189
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2.961.570
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€
26.103,28
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€
215.225,69
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S GmbH
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4.499.907
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€
327.021,00
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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501.712
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16.860.230
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€
36.460,82
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€
1.225.280,69
Wien,
7. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Bewertung nach den Verhältnissen zum BilanzstichtagZeitpunkt der Abschreibung einer wertlosenausländischen Beteiligungunmittelbarer Zusammenhang der Veräußerungskosten mit dem veräußerten (Teil-)Betrieb (Mitunternehmeranteil)grundsätzlich kein ermäßigter Steuersatz für veräußerte Kommanditistenanteile.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1299-W/03
- Stammnummer
- 9691
- Gültig
- 07.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF