Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0184-I/02
Forderungswertberichtigung, Ausbuchung einer Verbindlichkeit, verdeckte Gewinnausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0184-I/02vom 27.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Josef Neier, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1995, 1997 und 1998 sowie
Körperschaftsteuer für die Jahre 1995, 1997 und 1998 vom 28. Dezember
2000
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer 1995 und Körperschaftsteuer 1998 bleiben
unverändert.
Die Bescheide
betreffend Körperschaftsteuer 1995 und 1997 sowie Umsatzsteuer 1997 und
1998 werden abgeändert:
Die
Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Abgaben
1995 betragen:
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb: -80.477,60 €
Gesamtbetrag
der Einkünfte: -80.477,60 €
Einkommen:
0
Die
(Mindest)Körperschaftsteuer wird für das Jahr 1995 mit 1.091,09 €
festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Abgaben
1997 betragen:
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb: -45.678,87 €
Gesamtbetrag
der Einkünfte: -45.678,87 €
Einkommen:
0
Die
(Mindest)Körperschaftsteuer wird für das Jahr 1997 mit 1.271,77 €
festgesetzt.
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen: 326.209,68 €
Umsatzsteuer
1997 (Gutschrift): -46.517,29 €
Die
Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Abgaben
1998 betragen:
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen: 563.493.53 €
Umsatzsteuer 1998
(Zahllast):12.864,25 €
Die
Berechnung der Bemessungsgrundlagen ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bilden.
Die
Fälligkeit der Abgaben erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die B.- I.- und F.- GmbH (Bw.) mit Sitz in I. wurde am
12.12.1988 gegründet. Gesellschafter mit einer je 50%igen Beteiligung am
Stammkapital sind seit 1994 Mag. M. N. sowie M. N., welche die Gesellschaft auch
selbständig als Geschäftsführerin vertritt. Als
Betriebsgegenstand sind sämtliche Tätigkeiten in Planung und
Ausführung des Bauhaupt- und Nebengewerbes, Immobilienmakler,
Immobilienverwaltung, Inkassobüro, Kreditvermittlung, Versicherungsmakler
und Anlageberatung angeführt.
Anlässlich einer die Jahre 1995 bis 1998 umfassenden
Betriebsprüfung ergingen im wiederaufgenommen Verfahren neue Umsatzsteuer-
und Körperschaftsteuerbescheide für 1995, 1997 und 1998. Dabei folgte
das Finanzamt folgenden strittigen Feststellungen der Prüfer (vgl. auch
Bp-Bericht vom 27.12.2000):
1.
für das Jahr 1995:
Tz
19 und 34: Wertberichtigung T.- G.- GmbH
Die Rechnung vom 31.12.1995 über 806.400 S
zuzüglich 20 % USt von der B.- I.- und F.-GmbH an die T.- G.- GmbH wurde
zum 31.12.1995 zu 50 % wertberichtigt. Die Wertberichtigung wird nicht
anerkannt, da ein Naheverhältnis zwischen den beiden Unternehmen besteht
(teilweise idente Gesellschafter) und weil bei der T.- G.- GmbH keine
entsprechende Berichtigung erfolgte, obwohl die Buchhaltung beider Unternehmen
vom selben Buchhalter erledigt wird.
|
Entgelte 20 % laut Erklärung in S
|
481.706,58
|
Erhöhung laut Bp in S
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336.000,00
|
Entgelte 20 % laut Bp in S
|
817.706,58
|
Forderungen laut Erklärung in S
|
2,628.332,48
|
Erhöhung laut Bp in S
|
403.200,00
|
Forderungen laut Bp in S
|
3,031.532,48
2. für das Jahr
1997:
Tz 16 und 40: Möbel
Telfs
Die Anschaffung von Möbeln (Jugendzimmer und
Polstergarnitur) lt. Rechnung vom 1.9.1997 und 16.9.1997 in Höhe von
30.482,50 zuzüglich 20 % USt und 28.741,67 zuzüglich 20 % USt stellen
Aufwendungen gem. § 20 EStG dar. Daher steht kein Vorsteuerabzug zu bzw.
liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
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Kürzung Vorsteuer in S
|
11.844,83
|
Gesamtbetrag Möbel in S
|
71.069,00
|
KESt in S
|
23.687,00
|
verdeckte Gewinnausschüttung in S
|
94.756,00
Tz
21 und Tz 34: Erlösminderung Auto T. - GmbH
Die (Rest)Forderung der B.- I.- und F.-GmbH gegenüber
der Auto T. - GmbH in Höhe von 125.000,-- S zuzüglich 20 % USt wurde
am 31.12.1997 wertberichtigt, weil Baumängel eingewendet wurden. Die
Wertberichtigung wird nicht anerkannt, da ein Naheverhältnis zwischen den
beiden Unternehmen besteht (teilweise idente Gesellschafter).
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Entgelte
20% laut Erklärung in S
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482.236,93
|
Zurechnung laut Bp in
S
|
125.000,00
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Entgelte
20 % laut BP in S
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607.236,93
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Forderungen laut Erklärung in S
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2,533.479,47
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Erhöhung T.- G.-
GmbH
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403.200,00
|
Erhöhung Auto T.-
GmbH
|
150.000,00
|
Forderungen laut Bp in S
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3,086.679,47
3. für das Jahr
1998:
Tz 20 und Tz 31:
Verbindlichkeit Dr. P.:
Die Verbindlichkeit Dr. P.
in Höhe von S 408.764,86 besteht schon seit 1993. Die Abstattung der
Verbindlichkeit ist fraglich, da keine Betreibung erfolgte. Die Verbindlichkeit
wird daher erfolgswirksam ausgebucht.
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Vorsteuerberichtigung
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+68.127,48 S
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Verbindlichkeiten laut Erklärung in S
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17,206.743,00
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Unbestrittene Kürzungen in S
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90.354,73
|
Kürzung Verbindlichkeit Dr. P. in S
|
408.764,86
|
Verbindlichkeiten laut BP in S
|
16,707.623,41
Gegen die neuen Sachbescheide wurde fristgerecht
Berufung mit folgenden Einwendungen erhoben, welche nach einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung und aufgrund des Vorhaltes der Abgabenbehörde
II.Instanz vom 13.6.2002 teilweise modifiziert und präzisiert
wurden:
Wertberichtigung
T.-G.-GmbH:
Die Wertberichtigung von 50 % der Forderung an die
Firma T.- G.-GmbH sei gemäß dem gesetzlichen Niederstwertprinzip
erfolgt, da der Geschäftsführer dieser GmbH, Herr F. S., im November
1995 schwer verunfallt und an den Folgen dieses Unfalls verstorben sei. Die
Firma T.-G.- GmbH sei auf die Person von Herrn F. S. ausgerichtet gewesen und
von diesem geführt worden. Aufgrund seines Ablebens im Februar 1996 sei die
Firma zahlungsunfähig geworden und es habe aufgrund von Exekutionen und
einem Konkursantrag die Gefahr eines gänzlichen Forderungsausfalles
bestanden. Über das Vermögen der Verlassenschaft nach F. S. sei zudem
das Konkursverfahren eröffnet und in diesem Verbindlichkeiten in Höhe
von ca. 11 Mio. S angemeldet worden. Im Zuge dessen seien auch von der B.
gegenüber der Firma T.- G.- GmbH sämtliche Kredite in Höhe von
ca. 13 Mio. S fällig gestellt und diesbezüglich Klagen in
Millionenhöhe eingebracht worden. Die Wertberichtigung in Höhe von
zumindest 50 % entspreche daher den steuer- und handelsrechtlichen Bestimmungen
des Niederstwertprinzips. Die Wertberichtigung zu 50 % seitens der
Berufungserberin sei daher aufgrund des damaligen Informationstandes zu Recht
erfolgt.
Zur Untermauerung ihres Vorbringens, wonach die
Wertberichtigung zu Recht erfolgt sei, wurde ein in einem Exekutionsverfahren
gegen die Verlassenschaft nach F.S. von einem gerichtlich beeideten
Sachverständigen erstelltes Gutachten, in welchem die T.-G.- GmbH bewertet
wurde, vorgelegt. Darin wurde mit Stichtag 31.12.1997 ein negativer
Unternehmenswert (Überschuldung) der T.-G.- GmbH von rund 4,6 Mio.
Schilling festgehalten.
Möbel
Telfs:
Es sei richtig, dass die Berufungswerberin diese
Möbel gekauftund damit die Wohnung
in Telfs ausgestattet habe. Der Verkauf dieser Wohnung an Frau U. M. sei erst
mit Beschluss des BG Telfs vom 14.9.2001 grundbücherlich vollzogen worden,
da U. M. bis dahin nicht in der Lage gewesen sei, die Wohnung zu finanzieren.
Frühestens ab diesem Zeitpunkt sei daher die Gesellschaft in der Lage
gewesen, die als Zubehör zum Kaufvertrag gelieferten
Einrichtungsgegenstände zu fakturieren, was nunmehr nach Rechtskraft des
genannten Beschlusses erfolgt sei. Es könne daher auch keine Rede von einer
verdeckten Gewinnausschüttung oder einem wirtschaftlichen Vorteil für
einen Gesellschafter sein, da Frau U. M. keine Gesellschafterstellung habe und
es sich hierbei ausschließlich um eine verkaufsfördernde
Maßnahme gehandelt habe.
Wertberichtigung Auto T.
- GmbH:
Diese werde völlig zu Unrecht nicht anerkannt,
obwohl ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass diese
Erlösminderung auf eine Bemängelung durch diese Firma
zurückzuführen und auch laut Mitteilung der Firma Auto T. für
diese 125.000 S keine Aktivierung und auch keine Vorsteuerinanspruchnahme
erfolgt sei. (Dies sei auch in der BVE vom 20.4.01 ausdrücklich
festgehalten). Der Geschäftsführer, Herr K. T., habe wiederholt darauf
hingewiesen, nicht bereit zu sein, einen Forderungsteilbetrag in Höhe von
125.000 S zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen, da aufgrund von
Setzungsrissen der Werkstätte der tatsächliche Schaden wesentlich
höher sei. Aus diesem Grund habe die Berufungswerberin von einer
klagsweisen Inanspruchnahme der Firma Auto T.- GmbH Abstand genommen und per
31.12.1997 die Restforderung von 125.000 Szuzüglich Umsatzsteuer erlösmindernd ausgebucht. Die Ablehnung
der Wertberichtigung seitens der Finanzbehörde erfolge lediglich mit dem
Argument, dass ein Naheverhältnis zwischen den Unternehmen aufgrund
teilweiser Gesellschafteridentität bestehe. In der Beilage werde daher der
Firmenbuchauszug von 1997 vorgelegt, demgemäß die
Geschäftsführerin der Berufungswerberin an der Firma Auto T.- GmbH
lediglich mit 20 % beteiligt und die Gesellschaft von K. T. allein vertreten
worden sei. Diese habe in keiner Weise einen Einfluß darauf gehabt, ob die
Forderung zu Recht bestand oder nicht. Zur Behebung der Mängel seien auf
Empfehlung eines Statikers zur Entlastung des Randmauerwerkes Sanierungsarbeiten
durch zwei andere Firmen vorgenommen worden, weshalb der Betrag von 125.000 S
zufolge Mängelrüge nicht an die Bw. bezahlt und durch die Fa. Auto T.
ausgebucht worden sei.
Verbindlichkeit Dr.
P.
Wie ausgeführt, betreffe dies eine Forderung
aus dem Jahr 1993 und es werde diesbezüglich auf die Niederschrift
über die Schlußbesprechung vom 31.10.1996 verwiesen,
demgemäß zu Betriebsprüfungsnummer 106117/95 eine Prüfung
der umsatzsteuerlichen Behandlung bis einschließlich 1996 erfolgt und
bereits damals eine Vorsteuerberichtigung im Jahr 1992 mit 104.000 S und im Jahr
1993 mit 187.000 S mit der Begründung vorgenommen worden sei, dass es sich
um Bauträgerumsätze handle und demgemäß keine Vorsteuer
zustehe. In Beilage werde die Rechnung der Firma Dr. P. vom 18.11.1992
vorgelegt, laut welcher eine Vermittlungsprovision für den Verkauf von
Wohnungseigentumeinheiten in Rechnung gestellt und diesbezüglich keine
Vorsteuer geltend gemacht bzw. in der Folge eine Berichtigung vorgenommen worden
sei. Die nunmehr neuerlich vorgenommene Vorsteuerberichtigung sei daher zu
Unrecht erfolgt. Zwischenzeitlich sei seitens der Bw. entschieden worden, dass
diese Verbindlichkeit gegenüber Dr. P.-Immobilien nicht bezahlt, sondern
zufolge Kreditierung durch Dr. J. N. und Forderungseinlösung
gegenverrechnet werde, wodurch die Zahlungsverpflichtung gegenüber Dr.
P.-Immoblilein ausgeglichen sei. Zum Nachweis hiefür legte die Bw. ein
Schreiben vom 16.8.1993 inkl. zugrundeliegender Vereinbarung über einen
Kredit bzw. Provisionsvorschuss seitens der Bw. an Dr. P.-Immobilien von 300.000
S vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1995:
Wertberichtigung
T.-G.-GmbH:
Gemäß
§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988 sind nicht
abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten anzusetzen; ist der Teilwert niedriger, so kann dieser
angesetzt werden. Wird der Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt, ist
eine Teilwertabschreibung zwingend vorzunehmen, wenn sich aus den
handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
eine solche Abwertungsverpflichtung ergibt. (§ 207 Abs. 1 HGB normiert
für Gegenstände des Umlaufvermögens eine Abschreibung auf den
niedrigeren Börsen- oder Marktwert.) Forderungen zählen
grundsätzlich zum Umlaufvermögen. Sie unterliegen damit beim
protokollierten Kaufmann dem strengen Niederstwertprinzip.
Maßgeblich für die Bewertung sind die
tatsächlichen Verhältnisse, wie sie am Bilanzstichtag bestanden haben.
Nach dem Bilanzstichtag eingetretene und nicht vorhersehbare Änderungen in
den Wertverhältnissen können bei der Bewertung zum Bilanzstichtag
nicht berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist hingegen die
spätere bessere Einsicht über die am Bilanzstichtag bestehenden
Verhältnisse (so genannte "werterhellende" Umstände). Als
werterhellende Umstände sind jedoch nur Tatsachen zu berücksichtigen,
die objektiv bereits am Bilanzstichtag bestanden haben, dem Steuerpflichtigen
aber erst zwischen dem Bilanzstichtag und der Bilanzerstellung bekannt geworden
sind (vgl. VwGH 27.11.2001, 98/14/0052, sowie Doralt, Einkommensteuergesetz6,
Kommentar, § 6 Tz 14 ff, und die dort jeweils angeführten Judikate).
Bestehen daher am Bilanzstichtag berechtigte Zweifel an der Einbringlichkeit
einer Forderung, dann ist eine solche Forderung am Bilanzstichtag abzuschreiben
(vgl. VwGH 31.3.1998,96/13/0002).
Das Finanzamt hat allein aufgrund der bestehenden
Gesellschafterverhältnisse (M.N. war zum Zeitpunkt der Wertberichtigung
ebenfalls im Ausmaß von 50 % an T.-G.-GmbH beteiligt) und der Tatsache,
dass bei der T.-G.-GmbH keine spiegelbildliche Berichtigung erfolgt sei, die
Wertberichtigung versagt, ohne die Gefährdung der Einbringlichkeit der
Forderung zu prüfen. In einem Erörterungsgespräch zum Sachverhalt
räumten die Betriebsprüfer ein, dass ihrerseits eine Vermögens-,
Ertrags- und Liquiditätsprüfung der T.-G.-GmbH zum 31.12.1995 nicht
vorgenommen worden sei und sich das gerichtliche Sachverständigengutachten,
welches von einer Überschuldung der T.-G.-GmbH zum 31.12.1997 ausgeht, wohl
nicht widerlegen lasse. Wenngleich sich letzteres auf einen späteren
Stichtag bezieht, lässt sich doch aus den Berufungsausführungen
ableiten, dass die dem Gutachten zugrundeliegenden Umstände, insbesondere
die Zahlungsunfähigkeit, u.a. Folge des Unfalles des
Gesellschaftergeschäftsführers waren und daher bereits zum
Bilanzstichtag 31.12.1995 bestanden haben oder vorhersehbar waren, sodass eine
Wertberichtigung objektiv gerechtfertigt und aufgrund des NWP notwendig war(vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz6, Kommentar, § 6 Tz 20 und die dort
angeführte Rspr.). Der Berufung war daher in diesem Punkt
stattzugeben.
Umsatzsteuerrechtlich kommt es erst beim tatsächlichen
Forderungsausfall zu einer Umsatzsteuerkorrektur (§ 16 UStG 1994). Die Bw.
hat jedoch - anstatt die Wertberichtigung umsatzsteuerneutral zu behandeln
- die Erlöse um 50 % gekürzt und diesen Teil nicht der
Umsatzsteuer unterzogen. Daher hat das Finanzamt in Ergebnis zu Recht die
Erlöse um den wertberichtigten Betrag erhöht. Der Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1995 kann daher nicht entsprochen werden.
1997:
Möbel
Telfs:
Der Begriff verdeckte Ausschüttung umfasst
alle nicht ohne weiteres als Ausschüttungen erkennbaren Zuwendungen
(Vorteilsgewährungen) an die an einer Körperschaft unmittelbar oder
mittelbar Beteiligten, die zu einer Minderung der Einkünfte der
Körperschaft führen und dritten der Körperschaft fremd
gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden. Entgegen den
Feststellungen der Betriebsprüfer gibt es keine mittelbare oder
unmittelbare Gesellschafterstellung der U. M., für deren Wohnung die
Möbel angeschafft wurden. U.M. ist lediglich
Gesellschaftergeschäftsführerin (75 %) der Z-GmbH. An dieser ist mit
25 % auch die W-GmbH beteiligt, an welcher wiederum mit 50 % die
Gesellschafterin M. N. der berufungswerbenden GmbH beteiligt ist. Der Tatbestand
der verdeckten Gewinnausschüttung wird sohin als nicht erfüllt
angesehen. Vielmehr liegt, und dies wurde laut Berufungsausführungen auch
anerkannt, eine Lieferung der Möbel an U. M. vor, welche dieser in Rechnung
zu stellen war, was jedoch erst nach der Verbücherung des
Wohnungskaufvertrages am 15.1.2002 erfolgt ist. Richtigerweise hätte jedoch
bereits beim Bezug der Wohnung durch U. M. im Jahre 1997 (laut Mitteilung der
Gemeinde Telfs ist diese seit 13.8.1997 dort gemeldet) eine Rechnung gelegt bzw.
eine entsprechende Forderung eingestellt werden müssen, zumal die Lieferung
bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Die Vorsteuer steht zu.
Erlösminderung Auto
T. - GmbH:
Die entgegen den Bp-Feststellungen nicht
wertberichtigte sondern abgeschriebene Restforderung wurde seitens des FA
ebenfalls keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen. Die Versagung dieser -
wie im Berufungsverfahren glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt - wegen
Gewährleistung erfolgten Erlösminderung allein aufgrund der
Minderheitsbeteiligung einer Gesellschafterin entbehrt jeder rechtlichen
Grundlage. Auf Vorhalt der Finanzbehörde II. Instanz wurde der Sachverhalt
seitens der Fa. Auto T.-GmbH, wonach zur Behebung der Mängel andere Firmen
beauftragt wurden, bestätigt. Der Berufung war daher in diesem Punkt,
sowohl ertragssteuer- als auch umsatzsteuerlich stattzugeben.
1998:
Verbindlichkeit Dr.
P.:
Ist mit der Inanspruchnahme durch den Gläubiger nicht
(mehr) zu rechnen, so ist die Verbindlichkeit auszubuchen (Doralt,
Einkommensteuergesetz6, Kommentar, § 6 Tz 271 und die dort angeführten
Judikatur). Die Bw. stand in engem Geschäftskontakt mit Dr. B., dem Inhaber
der Firma Dr. P. Immobilien in I. Die Gewerbeberechtigung wurde Dr. B. von Dr.
P. zur Verfügung gestellt. In der Buchhaltung der Bw. wurde hiefür ein
eigenes Verrechnungskonto 3651 geführt. Dieses wies im Jahre 1993 einen
Stand von 804.117,86 S und 1994 einen Stand von 1,030.725,86 S auf, seit 1995
war der Stand mit 408.764,86 S unverändert und wurde von den Prüfern
im Jahre 1998 ausgebucht. Obwohl der Rechtsvertreter der Bw. mit Dr. B. in engem
wirtschaftlichen und persönlichen Kontakt stand und daher die sehr
schlechte wirtschaftliche Lage des Dr. B. bekannt sein musste, wurde diese
Verbindlichkeit seitens der Bw. nie beglichen und seitens Dr. B. nie eingemahnt.
Mit diesem Sachverhalt konfrontiert, wurde mit Vorhaltbeantwortung vom
22.10.2002 eingewendet, dass diese Verbindlichkeit mit Forderungen bzw.
Kreditierungen der Bw. an Dr. B. gegenverrechnet werde. Die hiezu vorgelegten
Unterlagen (Wechselzahlungsauftrag gegen Dr. B. und Forderungsabtretung)
betreffen jedoch nicht die Bw., sondern lauten auf den Rechtsvertreter der Bw.
Dr. N. persönlich, weshalb die diesbezüglichen Einwendungen ins Leere
gehen.
Bei den weiters vorgelegten Unterlagen (Vereinbarung aus
dem Jahre 1993 und Schreiben des Dr. N. über die erfolgte Auszahlung) ist
davon auszugehen, dass die gegenständliche Forderung von 300.000 S ohnehin
bereits über das Verrechnungskonto gegenverrechnet wurde und daher der in
der Bilanz zum 31.12.1993 ausgewiesene Betrag bereits der saldierte Betrag ist,
zumal auch keine entsprechende Forderung der Bw. an Dr. B. in den Bilanzen der
jahre 1993 bis 1998 aufscheinen. Auch die diesbezüglichen
Äußerungen der Bw. im Vorhalt gehen somit ins Leere. Vielmehr ist von
einem Stand der Verbindlichkeiten (gegenverrechenbare Forderungen des Dr. B.
bzw. der Dr. P. Immobilien scheinen in der Bilanz zum 31.12.1998 nicht auf) von
408 764,86 S auszugehen. Laut Verständigung des Stadtmagistrates I. vom
24.3.1998 wurde Dr. P. die Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler mit Standort
I. am 11.3.1998 entzogen. Daraus ist zu schließen, dass auch Dr. B. zu
diesem Zeitpunkt seine diesbezügliche Tätigkeit endgültig
eingestellt hat und daher mit der Durchsetzung der Forderung durch den
Gläubiger Dr. B. nicht mehr zu rechnen war (vgl. VwGH 27.98.2000,
96/14/0141). Die Ausbuchung der Verbindlichkeit erfolgte daher zu Recht und die
Berufung war in diesem Punkt abzuweisen.
Aufgrund der o.a. Entwicklung des
Verrechnungskontos ist die ausgebuchte Verbindlichkeit nicht mit der in der
Berufung vorgelegten Rechnung aus dem Jahre 1993 betreffend Provisionen im
Zusammenhang mit Bauträgerumsätzen zu bringen. Nachdem die
Verbindlichkeit auch nicht betragsmäßig mit dieser Rechnung
übereinstimmt, wurde die Bw. mit Vorhalt vom 13.6.2002 aufgefordert, die
bezughabende(n) Rechnung(en) und Verbuchung dieser Rechnung(en) vorzulegen.
Nachdem die Bw. dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, lässt sich auch
nicht einwandfrei klären, welche Geschäfte dem als Verbindlichkeit
ausgewiesenen Betrag genau zugrunde liegen bzw. ob es sich dabei um
Vermittlungsgeschäfte im Zusammenhang mit den (unecht) steuerbefreiten
Grundstücksumsätzen handelte. Weiters ist nicht nachvollziehbar, ob
und inwieweit sich die im Zuge einer Vorprüfung durchgeführten
Vorsteuerberichtigungen für die Jahre 1992 bis 1996 direkt auf diese
Verbindlichkeit, die in dieser Höhe seit 1995 besteht, bezogen haben. Weder
aus dem entsprechenden Bp-Bericht noch aus der seinerzeitigen Berufung der Bw.
lässt sich entnehmen, dass es sich bei der strittigen Verbindlichkeit um
eine direkt zurechenbare Leistung im Sinne des § 12 Abs. 4 UStG 1994
handelt. Auch durch die Vorhaltbeantwortung konnte diese Frage nicht
geklärt werden. Laut BVE betreffend die Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1996
wurde vom Finanzamt unbestritten festgestellt, dass von den nicht direkt
zuordenbaren Vorsteuern nur 8,24 % anzuerkennen seien. In Anlehnung an diese
Feststellung war aber die Vorsteuer aufgrund der Ausbuchung der Verbindlichkeit
nur in dieser Höhe zu berichtigen und dem Berufungsbegehren in diesem Punkt
großteils stattzugeben.
Die Bemessungsgrundlagen laut BE ermitteln sich daher wie
folgt:
|
|
1995
|
1997
|
Gewinn laut BP
|
-704.196,05
|
-454.868,00
|
Berichtigung laut BE:
|
|
|
WB T.-G. GmbH
|
-403.200,00
|
|
Verdeckte Gewinnausschüttung
|
|
-94.756,00
|
Möbel Telfs
|
|
+71.069,00
|
Erlösminderung Auto T. GmbH
|
|
-125.000,00
|
Gewinn (Verlust) laut BE
in Euro
|
-1,107.396,00
-80.477,60
|
-628.555,00
-45.678,87
|
|
1997
|
1998
|
Entgelte 20 % laut BP
|
607.236,93
|
|
Berichtigungen laut BE:
|
|
|
Möbel Telfs
|
+59.224,17
|
|
Erlösminderung Auto T. GmbH
|
-125.000,00
|
|
Entgelte 20 % laut
BE
|
541.461,10
|
|
Vorsteuer laut BP
|
785.604,96
|
360.255,41
|
Berichtigung laut BE:
|
|
|
Möbel Telfs
|
+11.844,83
|
|
Verbindlichkeit Dr. P.
|
|
+62.513,77
|
Vorsteuer laut
BE
|
797.449,79
|
422.796,18
Zur besseren
Vergleichbarkeit mit den Vorbescheiden erfolgte die Berechnung der
Bemessungsgrundlagen in Schilling. Bei der Berechnung der Abgaben erfolgte die
Umrechnung in Euro mit dem in der EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359,
festgelegten Kurs von 1 € = 13,7603 S.
Innsbruck,
27° Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0184-I/02
- Stammnummer
- 4288
- Gültig
- 27.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF