…und daher mit Beginn am 1. Oktober 2009 begann die Tochter ein weiteres Studium. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt die für die Monate Juni bis einschließlich September 2009 zurückgefordert, da für diese Monate keiner der im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 genannten Anspruchsgründe vorgelegen…
…Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Nach herrschender Auffassung ist es, im Gegensatz zur Studienförderung, möglich, nach Abschluss einer Ausbildung für eine weitere…
…kürzere Dauer als die Regelstudiendauer betragen. Weiters hat meine Tochter das Studium der Kommunikationswissenschaften und Publizistik ohnehin innerhalb der vorgesehenen Studiendauer beendet. Ich stelle daher den Antrag auf Behebung des Abweisungsbescheides vom 18.5.2004 und auf Zuerkennung der Familienbeihilfe, im Sinne meines Antrages vom…
…ergangen. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde ab dem Monat, in dem die Tochter des Bw. ein weiteres Studium aufnimmt, der Familienbeihilfenanspruch ohne Wartezeit wieder auflebt, da ab diesem Zeitpunkt ein (nicht schädlicher) Studienwechsel gegeben ist. Diese Rechtsansicht wird im Übrigen…
…in einem Sommersemester im ersten Semester regelmäßig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Da somit in freier Beweiswürdigung angenommen werden kann, dass die die Tochter der Bw. ursprünglich ernsthaft beabsichtigt hat, ihr weiteres Studium zu betreiben, war der angefochtene Rückforderungsbescheid aufzuheben. Wien, am 14. Jänner 2008
…ihr Studium und somit ihre Berufsausbildung im Ausland abzuschließen. Sie hat sich zu diesem Zweck um Aufnahme an der Fachhochschule R., BRD, beworben, und sich dem Auswahl- und Feststellungsverfahren unterzogen. Ihre Bewerbung wurde aber mit Schreiben vom 30.07.2008 abgewiesen. (Beilage 1) Eine weitere…
…und um Einstellung der Familienbeihilfe ersucht. Weiters habe sie in der Folge eine Studienbestätigung für das Wintersemester 2007/2008 vorgelegt, die aber, wie sich schon aus der Studienrichtung, dem Studiensemester und Personenkennzeichen ergebe, tatsächlich ein völlig neues Studium bedeute. In rechtlicher Hinsicht sei daher von…
…Anspruch auf Familienbeihilfe. Weiters bestehe für ein volljähriges Kind nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Kind in einem Beruf ausgebildet werde. Der Besuch eines Deutschkurses stelle keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar. Auch der Besuch eines Vorstudienlehrganges ohne weiteres Studium (nach 2 Semestern…
…bis 26.10.2005 in Kanada auf. Das Finanzamt vermerkte das Studium der Rechtswissenschaften als anspruchsbegründend für den Familienbeihilfenanspruch und gewährte Familienbeihilfe bis einschließlich September 2005 (Mindeststudiendauer zuzüglich Toleranzsemester). Ein Antrag auf (Weiter)Gewährung von Familienbeihilfe ab 1.10.2005 wurde mit der Begründung abgewiesen…
…Matura abgeschlossen. Die Tochter wolle ihre Englischkenntnisse bei EF in SD vervollkommnen, zumal sie dort das American Business English lerne, was für ihre weiteres Studium in Österreich - Internationale Betriebswirtschaft - dringend benötigen werde. Beiliegend sende die Bw. eine neuerliche Bestätigung, aus der entnommen werden könne, dass…
…ein weiteres Studium Familienbeihilfe zu beziehen, andererseits aber auch, dass für dieses weitere Studium die Anspruchsvoraussetzungen so zu prüfen sind, als wäre kein Erststudium absolviert worden (vgl. VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035: "Wird eine Ausbildung abgeschlossen, ist es möglich für eine weitere im…
…Dezember 2009 beantragte die Beihilfenwerberin die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2010, da ihr volljähriger Sohn nach einer abgeschlossenen universitären Ausbildung ein "weiteres Studium" an einem College in England betreibe. Aus einer Beilage zum Antrag ging hervor, dass der Sohn ab [Datum] an einem …
…Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum, in dem dieser Studiengang erfolgreich absolviert wurde, unerheblich ist, ob in der Folge ein weiteres Studium begonnen wurde, für das - wie oben bereits dargelegt - kein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe bestand, ist zu prüfen, ob auch schon während des…
…einem weiteren Semester nicht absolviert, fällt der Anspruch auf die Familienbeihilfe weg und die Familienbeihilfe kann erst mit Beginn des Monats weiter gewährt werden, in dem dieser Studienabschnitt erfolgreich vollendet wurde. Im Falle eines Doppelstudiums berechnet sich die Studienzeit nach dem vom Studierenden angegebenen Studium…
…2003 an der Universität das Studium Biologie begonnen und innerhalb der vorgesehenen Studienzeit den ersten Abschnitt abgeschlossen. Im Studienjahr 2005/2006 wäre ein weiteres Studium an der Akademie für den physiotherapeutischen Dienst begonnen und laut Schreiben vom September 2006 auch als aktuelles Studium angegeben worden…
…darauf hinweisen, dass eine diesbezügliche Vorsprache und Bitte vom zuständigen Professor negativ beschieden wurde und einem 20jährigen Mädchen aus der Provinz zuzubilligen ist, dass sie das als unumstößlich ansieht und keine Erfolgsaussichten für ein weiteres Studium an der Vet.med. Uni erkennen konnte. Auch wenn…
…W. im Frühjahr 2005 das Grundstudium der Rechtswissenschaften abgeschlossen hat und dass er sein Studium auf das Doktorratstudium ausdehnt und fortsetzt. Der Umstand, dass R.W. tatsächlich mit 1. April 2005 eine Beschäftigung in Wien angenommen hat, um sein weiteres Studium finanzieren zu können, war…
…dass für dieses weitere Studium die Anspruchsvoraussetzungen so zu prüfen sind, als wäre kein Erststudium absolviert worden (vgl. VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035: "Wird eine Ausbildung abgeschlossen, ist es möglich für eine weitere im Rahmen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Familienbeihilfe zu beziehen.") Damit ist…
…als ein Schüler mit Schulabschluss, der sich in weiterer Folge für ein Studium entscheidet. Meine Tochter ... hat jedenfalls im unmittelbaren Anschluss an die Ablegung ihrer Lehrabschlussprüfung ehrgeizig und zügig an ihrer Bewerbungsmappe für ihre weiteres Studium, welches frühestens mit dem Herbstsemester 2012 möglich ist und…
…Letzteres gilt auch für das weitere Vorbringen des Bw. hinsichtlich kritischer Untersuchung neuester neurowissenschaftlicher Methoden, zumal sich der Bw. auch hierbei lediglich auf Schlagworte beschränkt hat, ohne konkret auf seine berufliche Tätigkeit einzugehen. Ein konkreter Bedarf der bei diesem Studium vermittelten Kenntnisse für die berufliche…