Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0095-K/06
1. Überschreiten der Einkommensgrenzen nach § 5 Abs. 1 FLAG 2. Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides nach § 26 Abs. 1 FLAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0095-K/06vom 07.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. H.S., vom
9. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
3. Februar 2006 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für Jänner bis Oktober 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit E-Mail vom 20. November 2005 gab der Sohn der Bw.
bekannt, dass er mit 1. April 2005 eine Beschäftigung aufgenommen habe. Die
Einkünfte aus dieser Beschäftigung würden im Jahr 2005 insgesamt
die Zuverdienstgrenze zur Familienbeihilfe übersteigen. Aus diesem Grunde
werde um Einstellung der Überweisung der Familienbeihilfe ersucht. Auf
diese Tatsache habe er bereits telefonisch eine Mitarbeiterin des Finanzamtes
Klagenfurt hingewiesen. Aufgrund des Telefonates wurde von dieser Mitarbeiterin
zugesagt, eine Aktennotiz anzufertigen sowie infolge die Überweisung der
Familienbeihilfe einzustellen. Entgegen der telefonischen Zusage wurde diese
Aktennotiz nicht angefertigt sowie die Familienbeihilfe neuerlich
überwiesen. Der zuletzt überwiesene Betrag wird zurück
überwiesen.
Am 3. Februar 2006 erließ das Finanzamt den Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
(Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) für die Zeit vom 1. Jänner
2005 bis 31. Oktober 2005 in der Gesamthöhe von € 2.036,00. Zur
Begründung wurde auf die §§ 5 Abs 1, 26 Abs. 1 FLAG 1967 und 33
Abs. 4 Z 3 lit. a bzw. c EStG 1988 verwiesen.
Gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 3. Februar 2006
wurde Berufung eingebracht. Zur Begründung des Rechtsmittels führte
der Sachwalter der Bw. im Wesentlichen wie folgt aus:
"Dem Sachwalter war bekannt, dass der Sohn der
Bescheidbezogenen R.W. im Frühjahr 2005 das Grundstudium der
Rechtswissenschaften abgeschlossen hat und dass er sein Studium auf das
Doktorratstudium ausdehnt und fortsetzt.
Der Umstand, dass R.W. tatsächlich mit 1.
April 2005 eine Beschäftigung in Wien angenommen hat, um sein weiteres
Studium finanzieren zu können, war weder der Bescheidbezogenen noch dem
Sachwalter bekannt. Aus der Sicht des Sachwalters und der Bescheidbezogenen hat
daher D.W. weiterhin zu Recht die Familienbeihilfe und die KAB bezogen. Sie hat
diese Beträge auch im guten Glauben verbraucht.
Von der Berufstätigkeit des R.W. hat der
Sachwalter erst zu einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt, als bereits der Bezug der
Familienbeihilfe und der KAB eingestellt war. Hätte der Sachwalter
früher Kenntnis davon gehabt, wäre er von sich aus tätig
geworden.
D.W. hat die ihr zugekommenen Beträge an FB
und KAB in guten Glauben tatsächlich verbraucht. Der Sachwalter hat die
einlangenden Beträge jeweils an die Bescheidbezogene weitergeleitet bzw.
ihr in Teilbeträgen ausbezahlt, da D.W., welche an einer schweren
Geisteskrankheit leidet, ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr
besorgen, wohl aber sich selbst versorgen kann. Die kleinen Verrichtungen des
täglichen Lebens kann die Bescheidbezogene zur Gänze für sich
selbst erledigen, bei Rechtshandlungen bedarf sie aber des Beistandes eines
Sachwalters.
D.W. hat im fraglichen Zeitpunkt eine Eigenpension
von € 630,17 laut beiliegendem Bescheid bezogen, wobei in diesem Betrag
eine Ausgleichszulage von € 135,74 enthalten ist. Im Jahr 2006 bezieht D.W.
eine monatliche Pension von € 655,84 inklusive Ausgleichszulage von €
149,57, wobei die Krankenversicherung bereits abgezogen ist.
Frau D.W. ist Mindestpensionsbezieherin. Sie hat
die ihr zugekommenen Beträge, da sie selbst von der Beschäftigung des
R.W. keine Kenntnis hatte, in gutem Glauben verbraucht.
Die Rückforderung der FB und KAB für den
Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.10.2005 erfolgte daher nicht zu Recht.
Darüber hinaus muss darauf verwiesen werden,
dass R.W. erst ab 1. April 2005 berufstätig war und daher für die Zeit
vom 1.1.2005 bis 31.3.2005 eine Rückforderung unter keinen Umständen
gerechtfertigt ist, da D.W. ja nicht in Jahresbeträgen ihr Einkommen
bekommt sondern monatlich und der Pensionsbetrag von € 630,17 bzw. 655, 84
gerade ausreicht, um Wohnung und die anderen dringenden Bedürfnisse des
Lebens zu bezahlen.
Frau D.W. hat auch immer noch die Heimkosten von
R.W. bezahlt, da sie der Meinung war, dass auch das Doktoratsstudium für
die Zuerkennung der Familienbeihilfe ausschlaggebend ist. Von der Aufnahme der
Berufstätigkeit hat weder der Sachwalter noch D.W. zu dem Zeitpunkt
Kenntnis erlangt; die Kenntnis darüber ist erst Ende 2005
eingetreten."
Als Anlage zum Schriftsatz vom 6. April 2006 legte der
Sachwalter Studienbestätigungen von R.W. vom 1. März, 29. September
2005 und 30. März 2006 vor.
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG
idgF besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem
das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes
Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den
Betrag von S 120.000,- bzw.
€ 8.725,- übersteigt, kein
Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 FLAG nicht
anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes
bleiben außer Betracht:
das
zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird,
für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu
versteuernde Einkommen für Zeiträume nach
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG unberücksichtigt,
Entschädigungen
aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
Waisenpensionen
und Waisenversorgungsgenüsse.
Gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 hat
derjenige, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug
nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch den
Dienstgeber oder durch "eine in § 46 FLAG genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt" verursacht
worden ist.
Mit dem Familienbeihilfenanspruch verbunden ist der
Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag der im Gesetz (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG
1988) wie folgt normiert ist:
Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht
im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich "50,90 Euro" (700,00 S) für jedes Kind zu.
Für Kinder die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein
Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
§ 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden. (BGBl. I 1998/79
ab 1999; BGBl. I 2001/59 ab 2002).
Im Berufungsfall steht fest, dass die von R.W. ab 1. April
2005 bezogenen Einkünfte beihilfenschädlich waren, da sie den im
§ 5 Abs. 1 FLAG genannten Grenzbetrag (Jahresbetrag) überschritten
haben und daher die Anspruchsvoraussetzung zur Gewährung der
Familienbeihilfe weggefallen sind. Beim Grenzbetrag handelt es sich um einen
Jahresbetrag, sodass bei Überschreiten dieser Einkommensgrenze die
Familienbeihilfe einschließlich des Kinderabsetzbetrages für das
ganze Jahr, hier somit ab 1. Jänner 2005, rückzufordern ist.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist grundsätzlich
nach Ablauf eines Kalenderjahres, also
im gegenständlichen Fall erstmals ab Beginn des Jahres 2006 zu
überprüfen. Die Familienbeihilfe einschließlich
Kinderabsetzbetrag wurde nachweislich bis Oktober 2005 zur Auszahlung gebracht.
Die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe (KAB) wurde mit Bescheid vom 3. Februar
2006 unter Bezugnahme auf die §§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 sowie 33 Abs. 4 Z
3 lit.a bzw. lit. c EStG 1988 zu Recht rückgefordert.
Wenn der Sachwalter darauf verweist, dass ihm sehr wohl
bekannt war, dass der Sohn der Bw. im Frühjahr 2005 das Grundstudium der
Rechtswissenschaften abgeschlossen und das Doktoratstudium angeschlossen hat,
ihm bzw. der Bw. aber nicht bekannt war, dass R.W. tatsächlich eine
Beschäftigung in Wien angenommen hat, kann daraus für die Berufung
nichts gewonnen werden. Die Rückzahlungspflicht ist nur auf den objektiv
vorliegenden Sachverhalt abgestimmt, persönliche oder sonstige
Umstände, die zum unrechtmäßigen Bezug geführt haben, sind
nicht zu berücksichtigen. Entscheidend ist lediglich, dass die
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben
waren.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung
unrechtmäßiger Beihilfenbezüge (KAB) kann nicht mit dem Hinweis
abgewendet werden, dass die Beihilfen (KAB) im guten Glauben bezogen und
verbraucht worden sind. Diese Einwendung wäre nur dort zielführend, wo
sich ein Rückforderungsanspruch auf die Normen des bürgerlichen
Rechtes als Ausdruck eines allgemein geltenden Rechtsgrundsatzes gründet.
Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger
Beihilfenbezüge ist jedoch von subjektiven Momenten - wie Verschulden,
Gutgläubigkeit - unabhängig (VwGH 3.11.1954, 3503/53, VwGH 20.12.1968,
486/68). Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht diesen
Rechtsstandpunkt neuerlich in seinem Erkenntnis vom 13.3.1991, 90/13/0241, in
dem er auf die objektive Erstattungspflicht des § 26 Abs. 1 FLAG 1967
verweist und feststellt, dass derjenige, der die Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge
gutgläubig empfangen worden sind oder nicht und ob die Rückgabe eine
Härte bedeutet, diese rückzuerstatten hat. Die
Rückerstattungspflicht besteht daher auch dann, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der
Behörde beruht.
Unter Bedachtnahme auf diese Ausführungen sind auch
die Vorbringen des Sachwalters der Bw. zur Höhe der Pension der Bw.
(Mindestpension, Ausgleichszulage udgl.) nicht erfolgreich. Vielmehr ist die
Frage einer möglichen Unbilligkeit bei der Abstattung der zu Unrecht
bezogenen Beträge in einem gesonderten Verfahren zu prüfen (vgl.
§§ 26 Abs. 4 FLAG 1967 sowie 236 BAO).
Das Vorbringen, dass R.W. erst ab 1.4.2005 berufstätig
war und daher für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.3.2005 eine
Rückforderung unter keinen Umständen gerechtfertigt ist, geht unter
Bedachtnahme auf § 5 Abs. 1 FLAG 1967 ("neue Fassung") ins Leere. Vor der
nunmehr geltenden Fassung des § 5 FLAG 1967 war die Einkunftsgrenze auf ein
Monat bezogen.
Die Berufung war daher aus ob dargelegten Gründen als
unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
am 7. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0095-K/06
- Stammnummer
- 28284
- Gültig
- 07.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF