Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0854-W/05
vorübergehender Aufenthalt im Inland und Besuch von Deutschkursen bzw. Studium als außerordentliche Hörerin (keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0854-W/05vom 06.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des SÜ, 1000, vom 25. Juni 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom
26. Mai 2004 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seine Tochter vom
Juli 2001 bis Februar 2002 und vom Oktober 2003 bis Jänner 2004
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Seine Tochter F ist
türkische Staatsbürgerin und war vom 4.7.2001 bis 27.9.2001 (als
Nebenwohnsitz) sowie seit 25.6.2003 in Wien gemeldet. Sie besuchte in der
Türkei ein Mädchen-Berufsgymnasium, welches 3 Jahre dauerte und am
28.6. 2002 endete. Laut Aktenlage belegte sie vom 7. Oktober 2003 bis 19.
Jänner 2004 einen Vorkurs zur Vorbereitung auf die
Hochschulsprachprüfung aus Deutsch für den Vorstudienlehrgang der
Wiener Universitäten. Weiters besuchte sie in der Zeit vom 1.3. 2004 bis
11.6.2004 (durch Zeugnis bestätigt) sowie vom 11.10.2004 bis 4.2.2005 einen
Deutschkurs an der Universität Wien. Im Wintersemester 2003 und im
Wintersemester 2004/2005 war sie als außerordentliche Studierende an der
Wirtschaftsuniversität Wien angemeldet (Beginn des
Universitätslehrganges laut Bestätitung der
Wirtschaftsuniversität Wien am 1.9.2003). Laut Zulassungsbrief der
Wirtschaftsuniversität Wien vom 21. August 2003 ist für den Besuch des
"Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten" die Zulassung als
außerordentliche(r) Studierende(r) zur Erlernung der deutschen Sprache
für einen Zeitraum von maximal drei
Semestern(außer bei Krankheit
etc.) möglich.
Das Finanzamt erließ am 26. Mai 2004 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge für den
Zeitraum Juli 2001 bis Februar 2002 und Oktober 2003 bis Jänner 2004.
Begründet wurde die Rückforderung wie folgt:
"Gemäß
§ 5 Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Für volljährige Kinder besteht unter anderem nur
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden.
Da der Aufenthalt Ihrer Tochter F im Bundesgebiet vom
4.7.2001 - 27.9.2001 nur vorübergehend war und der Besuch eines
Deutschkurses (seit 1.3.2004) keine Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes darstellt, war die Familienbeihilfe für
den obgenannten Zeitraum zurückzufordern."
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen
folgendes ausgeführt:
"Als ich die Familienbeihilfe für meine Tochter F
beantragt habe, wurde von mir die Vorlage einiger Dokumente verlangt. Nachdem
ich die verlangten Unterlagen vorgelegt habe, wurde die Familienbeihilfe
ausbezahlt, die nun von mir zurückgefordert wurde. Wie aus der bei
beiliegenden Bestätigung ersichtlich ist, besucht meine Tochter derzeit den
Vorstudienlehrgang. Der Zweck des Vorstudienlehrganges ist die nachfolgende
Aufnahme eines ordentlichen Studiums an der Universität Wien. Somit stellt
der Vorstudienlehrgang Teil einer gezielten Berufsausbildung meiner Tochter dar
und die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe sind
erfüllt."
Das Finanzamt erließ am 12. April 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit der Begründung ab, dass
gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) nur
dann Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn das Kind zum inländischen
Haushalt des Antragstellers gehört. Ein nur vorübergehender Aufenthalt
im Bundesgebiet begründe somit keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Weiters bestehe für ein volljähriges Kind nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn das Kind in einem Beruf ausgebildet werde. Der Besuch
eines Deutschkurses stelle keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar. Auch
der Besuch eines Vorstudienlehrganges ohne weiteres Studium (nach 2 Semestern)
als ordentlicher Hörer könne nicht als Berufsausbildung angesehen
werden.
Dagegen brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein, in welchem
er ergänzend ausführte, dass er als Unterhaltspflichtiger für
seine gesamte Familie lediglich Leistungen des AMS in der monatlichen Höhe
von € 615,-- beziehe und was den zurückgeforderten Betrag betreffe
bedauerlicherweise zahlungsunfähig sei, aus welchen Grund er höflichst
um Nachsicht ersuche.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz selbst nicht
erläutert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen
darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für
das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ihren
Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der
Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten
Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag, wie dies -
ungeachtet der Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung -
regelmäßig der Fall sein wird. An dieser Begriffsumschreibung hat der
VwGH auch in seinem Erkenntnis vom 23.10.1999, 87/14/0031
festgehalten.
Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als
Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung
für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder
nützlich ist; darunter fällt z.B. der Besuch einer Fahrschule, einer
Schischule oder eines Kurses zur Erlangung eines Flugzeugführerscheines. Es
ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt für die Qualifikation als
Berufsausbildung bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren
Rahmen. Entscheidend ist sohin, ob der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen erfolgt oder, ob der Besuch von
Veranstaltungen erfolgt, die im Allgemeinen auf eine Berufsausbildung
ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und
mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für
sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen.
Die speziellen Bestimmungen des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für Studierende
an in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen
kommen im gegebenen Fall auf Grund der Meldung der Tochter des Bw. als
außerordentliche Hörerin nicht in Betracht.
Der Besuch der o. a. Deutschkurse sowie das Studium als
außerordentliche Hörerin zur Vorbereitung aus die
Hochschulsprachprüfung aus Deutsch für den Vorstudienlehrgang der
Wiener Universitäten stellt aber für sich betrachtet keine
Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, zumal die Tochter des Bw.
dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde.
Dass das Beherrschen einer Sprache für einen
zukünftigen Beruf nützlich und von Vorteil ist, steht außer
Streit. Das allein vermag einer solchen Schulung - auch wenn Prüfungen
abgelegt werden bzw. ein ernsthaftes Bemühen erkennbar sein möge -
aber nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu
verleihen, zumal seitens des Bw. nicht vorgebracht wurde, dass seine Tochter bis
dato ein ordentliches Universitätsstudium begonnen hätte, für
welches dieser Lehrgangsbesuch eine notwendige Voraussetzung
wäre.
Das Finanzamt hat in der oben wörtlich wiedergegebenen
Berufungsvorentscheidung begründet, warum es zum Ergebnis gelangt ist, dass
für den fraglichen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbehilfe und
Kinderabsetzbeträge besteht.
Durch die Einbringung des Vorlageantrages kommt nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der
Berufungsvorentscheidung nunmehr die Wirkung eines Vorhaltes zu. Aus
jüngster Zeit sei beispielsweise auf das Erkenntnis vom 26.11.2002,
99/15/0165, verwiesen, in dem der Gerichtshof wörtlich ausführt: "Da
die Feststellungen der Berufungsvorentscheidung als Vorhalt gelten, wäre es
Sache der Beschwerdeführer gewesen, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis
dieser (in der Berufungsvorentscheidung auch inhaltlich mitgeteilten)
Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu
widerlegen (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.
Dezember 1994, 93/17/0110, sowie vom 11. Dezember 1987, 85/17/0019,
mwN)."
Nachdem die Bw. im Vorlageantrag den in der
Berufungsvorentscheidung enthaltenen Fakten nicht entgegengetreten ist, kann die
Berufungsbehörde diese als richtig annehmen (VwGH 19.9.1995,
91/14/0208).
Somit lagen jedoch die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe für die Tochter des Bw. nicht
vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Hingewiesen wird darauf, dass im Rahmen der
gegenständlichen Berufungsentscheidung nur über die Rückforderung
der Familienbeihilfe abgesprochen werden kann, nicht aber über
Maßnahmen der Abgabeneinbringung wie etwa über eine vom Finanzamt
vorzunehmende Ratenbewilligung oder Nachsicht.
Wien, am 6.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0854-W/05
- Stammnummer
- 24380
- Gültig
- 06.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF