Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2074-W/04
Doppelstudium
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2074-W/04vom 29.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien X. vom 18. Mai 2004 betreffend Abweisung eines Antrages
auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Juni 2003 für T.B.,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut den im Verfahren vorgelegten Unterlagen hat die
Tochter des Berufungswerbers (Bw.) im Wintersemester (WS) 1997 an der
Wirtschaftsuniversität Wien die Studienrichtung Betriebswirtschaft und
gleichzeitig an der Universität Wien die Studienrichtung Publizistik- und
Kommunikationswissenschaften begonnen. Die Familienbeihilfe hat der Bw. für
die Studiendauer der von seiner Tochter als Hauptstudium betriebenen
Studienrichtung Betriebswirtschaft bis inkl. Mai 2003 bezogen.
Den Antrag des Bw. auf Weitergewährung der
Familienbeihilfe ab Juni 2003 wies das Finanzamt mit Bescheid vom 18. Mai 2004
unter Hinweis auf § 2 Abs.1
lit.b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 mit der
Begründung ab, dass bei volljährigen Kindern eine Berufsausbildung nur
vorliege, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr
als ein Semester überschritten wird. Da die Tochter die vorgesehene
Mindeststudiendauer bereits im Sommersemester 2003 erreicht habe, könne die
Familienbeihilfe nicht weiter gewährt werden.
Die gegen den Abweisungsbescheid eingebrachte Berufung
begründete der Bw. wie folgt:
"... Im
Wesentlichen stützt sich der Abweisungsbescheid auf § 2 Abs1 lit.b des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG)....
Zu dieser Begründung
halte ich fest, dass meine Tochter ab Oktober 1997 zwei Studienrichtungen
nebeneinander an zwei Fakultäten belegt hat. Ab Oktober 1997 studierte sie
Kommunikationswissenschaften und Publizistik und hat dieses Studium in der
vorgesehenen Studienzeit am 18.5.2004 mit dem Akademischen Grad "Magistra der
Philosophie (Mag Phil)" abgeschlossen.
Ebenso hat
T. ab Oktober 1997 das Studium der
Betriebswirtschaftslehre an der Wirtschaftsuniversität belegt und betreibt
dies nach wie vor mit gutem Studienerfolg. Es stehen noch zwei
Diplomprüfungen aus - nach deren Ablegung wird sie auch das Studium
der Betriebswirtschaftslehre beendet haben. Die Studienzeit für
Betriebswirtschaftslehre dauert gemäß Studienordnung 8 Semester.
Ebenso lange dauert die Studienzeit für die Studienrichtung
Kommunikationswissenschaft und Publizistik 8 Semester. Hätte meine Tochter
die beiden Studienrichtungen (Berufsausbildungen) nacheinander betrieben,
hätte sie nach der anzuwendenden Studienordnung dafür 16 Semester
benötigen dürfen ohne, dass dies der Familienbeihilfe schädlich
hätte sein können. Hätte meine Tochter zuerst Betriebswirtschaft
studiert und abgeschlossen und erst danach Kommunikationswissenschaften und
Publizistik hätte die Gesamtstudiendauer 16 Semester
gedauert.
Durch das parallele
betreiben beider Studienrichtungen hat meine Tochter tatsächlich aber
erheblich weniger Zeit nämlich insgesamt nur 14 Semester an Studienzeit
benötigt. Meine Tochter hat beide Studienrichtungen ernsthaft und
zielstrebig betrieben und durch die Gleichzeitigkeit insgesamt die Studienzeit
um zwei Semester unterschritten.
Ebenso hat meine Tochter
alle Prüfungen, die essentieller Bestandteil des Studiums sind, mit sehr
gutem Erfolg abgelegt. Aus diesen Gründen ist es meiner Ansicht nach nicht
sachlich zu begründen, dass mir die Familienbeihilfe für meine Tochter
ab dem 1.6.2003 aberkannt wurde.
Ich sehe mich durch den
Verwaltungsgerichtshof bestätigt, der in seinem Erkenntnis vom 31.10.200,
Zl. 200/15/0035-6 zur Auffassung kommt, dass im Falle einer Beendigung einer
Berufsausbildung es möglich ist, für eine weitere (Berufsausbildung)
im Rahmen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Familienbeihilfe zu
beziehen. Dem FLAG 1967 ist nämlich nicht zu entnehmen, dass sich der
Anspruch auf Familienbeihilfe nur auf eine einzige Berufsausbildung
beschränkt.
Für den Bezug von
Familienbeihilfe müsste es daher auch bei gleichzeitigem ernsthaften und
zielstrebigen Betreiben beider Studienrichtungen für die Familienbeihilfe
unerheblich sein, ob die beiden Berufsausbildungen nacheinander oder
gleichzeitig betrieben werden - insbesondere dann, wenn die Studienzeiten
beider Studienrichtungen insgesamt eine kürzere Dauer als die
Regelstudiendauer betragen. Weiters hat meine Tochter das Studium der
Kommunikationswissenschaften und Publizistik ohnehin innerhalb der vorgesehenen
Studiendauer beendet.
Ich stelle daher den
Antrag auf Behebung des Abweisungsbescheides vom 18.5.2004 und auf Zuerkennung
der Familienbeihilfe, im Sinne meines Antrages vom 25.3.2004, ab dem 1.6.2003
bis zur ordentlichen Beendigung der zweiten Berufsausbildung meiner Tochter, die
voraussichtlich im Herbst 2004 abgeschlossen sein
wird."
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und führt dazu unter
anderem aus, dass im Falle eines Doppelstudiums sich die Studienzeit nach dem
vom Studierenden angegebenen Hauptstudium berechne. Werde das Hauptstudium
abgeschlossen, sei es möglich, - jedoch nur im Rahmen der
vorgesehenen Studienzeit - Familienbeihilfe auch noch für ein zweites
Studium zu beziehen. Daraus gehe hervor, dass das parallele Betreiben mehrerer
Studien im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 nicht
beihilfenverlängernd erfasst werde, sehr wohl aber eine zweite
Berufsausbildung nach Abschluss der ersten, allerdings nur im Rahmen der
übrigen Anspruchsvoraussetzungen. Im konkreten Fall sei die Studienzeit
nach dem Hauptstudium Betriebswirtschaft berechnet worden. Das Doppelstudium der
kombinationspflichtigen Studienrichtung Publizistik habe daher primär keine
Auswirkung auf die Studienzeit des Hauptstudiums. Und selbst für den
hypothetischen Fall, dass Publizistik als Hauptstudium zu werten wäre,
ergäbe sich in diesem Fall nach Abschluss dieses Studiums kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für das Zweitstudium Betriebswirtschaft, weil die
Anspruchsvoraussetzung "innerhalb der vorgesehenen Studienzeit nicht
erfüllt wäre. Außerdem würden sich durch zwei
Studienwechsel (Anmerkung: Austausch jeweils einer Studienrichtung im
kombinationspflichtigen Studium) andere Anspruchsvoraussetzungen für den
Bezug der Familienbeihilfe ergeben, die insgesamt eine Schlechterstellung im
Beihilfenbezug ergeben würden. Da die Tochter die vorgesehene
Mindeststudienzeit im Studium Betriebswirtschaft samt einem Toleranzsemester in
jedem Studienabschnitt und einem Verordnungssemester im ersten Studienabschnitt
mit Ende Mai 2003 voll ausgeschöpft habe und aufgrund der Bestimmungen des
FLAG ein im gleichen Zeitraum begonnenes und auch abgeschlossenes Studium keine
Anspruchsverlängerung ergebe, sei die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz führt der Bw ergänzend
aus:
"...
Naturgemäß kann bei gleichzeitigem Beginn zweier Studien nicht die
vorgesehene Mindeststudiendauer eingehalten werden, Dies wird zusätzlich
dadurch erschwert, dass von den Studierenden erwartet wird, neben dem Studium
auch Berufserfahrung zu sammeln. So betrug laut Hochschulstatistik 2002/03 der
Statistik Austria die durchschnittliche Studiendauer (Median) eines Studenten
bis zur Erreichung eines ersten akademischen Grades im Studienjahr 2001/02 an
den österreichischen Universitäten 13 Semester. Das Durchschnittsalter
der inländischen Absolventen bei Erreichen eines Erstabschlusses lag knapp
über 26 Jahre. Tatsächlich hat meine Tochter
T. bei einer Studiendauer von 15 Semestern
zwei Universitätsabschlüsse (Mag.phil. + Mag.rer.soc.oes.)
vorzuweisen. Hätte meine Tochter im Herbst 1997 nur ein Studium begonnen
und in der vorgesehenen Zeit absolviert und daraufhin im Wintersemester 2001 ein
zweites begonnen, so könnte sie bei Annahme der Mindeststudiendauer
frühestens Ende des Sommersemesters 2005 ihr zweites Studium beenden. Da
aber etwa nur ein Sechstel aller Absolventen ein Studium innerhalb von zehn
Semestern beenden (vgl.Statistik Austria Hochschulstatistik 2002/03), was vor
allem die Situation an den Universitäten zurückzuführen ist und
weniger auf die Studenten selbst, wäre meine Tochter unter der Annahme
jeweils 10 Semester (Mindeststudiendauer + 2 Toleranzsemester) für beide
Studien zu benötigen, erst Ende des Sommersemesters 2007 fertig. Da die
Familienbeihilfe ohnehin nur bis Vollendung des 26. Lebensjahres ausgezahlt
werden kann, ist dieser Umstand hinsichtlich der Anspruchsdauer
selbstverständlich unerheblich - es soll jedoch verdeutlicht werden,
dass meine Tochter T. insgesamt
kürzer studiert, als wenn sie nacheinander zwei Berufsausbildungen
angefangen und abgeschlossen hätte. Durch diesen Umstand ist meiner Tochter
ein früherer Eintritt ins Berufsleben möglich, wodurch sie wiederum
früher über besteuerbares Einkommen verfügt.
Meine Tochter hat beide
Studien ernsthaft und zielstrebig mit überdurchschnittlich guten Noten
betrieben. Unter anderem war T. Mitglied
des "XY. ", eines zweijährigen
Programms zur Förderung der besten Studenten an der
Wirtschaftsuniversität Wien. Der Fleiß meiner Tochter
T. und die Entlastung des Staates, durch
die oben dargelegte effektiv verkürzte Studiendauer, sprechen meiner
Ansicht nach gegen eine vollkommene Aberkennung der Familienbeihilfe ab dem
01.06.2003. Mein Eindruck wird besonders durch die Tatsache gestützt, dass
meine Tochter, hätte sie hintereinander zwei akademische Berufsausbildungen
absolviert, zwar noch lange nicht mit ihrer Ausbildung fertig wäre (siehe
oben), ich als Vater jedoch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt in den Genuss
der Familienbeihilfe gekommen wäre. ..."
Über Anfrage der Berufungsbehörde teilte die
Prüfungsabteilung der Wirtschaftsuniversität mit Schreiben vom
18. Dezember 2006 mit, dass sich durch die Teilnahme am Programm des
"XY." in der Studienrichtung Betriebswirtschaft keine
Studienbehinderung im Sinne des § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967
ergibt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht der Anspruch für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. ... Bei einem Studienwechsel gelten die in
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. 305,
angeführten Regelungen auch für die Familienbeihilfe. Die Aufnahme als
ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste
Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für
ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Bei einem Studienwechsel gelten die in
§ 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992, BGBl.
305, angeführten Regelungen auch für die Familienbeihilfe. Ein
günstiger Studienerfolg liegt u.a. gemäß
§ 17 Abs.1 Z.2 StudFG 1992 nicht vor, wenn der Studierende
das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt hat.
In den zitierten Gesetzesbestimmungen wird eindeutig
vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen ein Studium als Berufsausbildung im
Sinn des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 anzusehen ist. Gesetzliche
Anspruchsvoraussetzung ist demnach, dass die vorgesehene Semesteranzahl pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird, wobei
bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten in Bezug auf die
Gewährung von Familienbeihilfe jeder Abschnitt für sich zu betrachten
ist. Wird der Studienabschnitt in dieser Zeit nicht absolviert, fällt der
Anspruch auf Familienbeihilfe weg.
Im Berufungsfall ist unstrittig, dass die Tochter des Bw.
seit dem Wintersemester 1997 zwei Studienrichtungen betreibt und die für
den Anspruch auf Familienbeihilfe für den zweiten Studienabschnitt zur
Verfügung stehende Studienzeit von fünf Semestern (gesetzlich
vorgesehene Studiendauer plus ein "Toleranzsemester"
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) in
der Studienrichtung Betriebswirtschaft bereits überschritten
hat.
Laut den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen hat
die Tochter des Bw. das Studium der "Publizistik- und
Kommunikationswissenschaft/Fächerkombination" am 18. Mai 2004
abgeschlossen, der Abschluss der Studienrichtung Betriebswirtschaft erfolgte im
April 2005.
Den Ausführungen des Bw. ist insoweit zuzustimmen,
dass dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht zu entnehmen ist, dass
sich der Anspruch auf Familienbeihilfe nur auf eine einzige Berufsausbildung
beschränkt. Dazu wird in dem vom Bw. zitierten VwGH-Erkenntnis vom
31.10.2000, 2000/15/0035, ausgeführt: "Wird eine Ausbildung abgeschlossen,
ist es möglich für eine weitere im Rahmen der übrigen
Anspruchsvoraussetzungen Familienbeihilfe zu beziehen."
Dem Vorbringen des Bw., es müsse unerheblich sein, ob
die beiden Berufsausbildungen nacheinander oder gleichzeitig betrieben werden,
Ist zu entgegnen, dass das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 aber keine
Sonderregelung für Doppel- bzw. Zweitstudien enthält. Daraus folgt,
dass einerseits es zwar nach Abschluss einer Berufsausbildung möglich ist,
für ein weiteres Studium Familienbeihilfe zu beziehen (ohne dass die
Bestimmungen über Studienwechsel zur Anwendung kommen), andererseits aber
auch, dass für dieses weitere Studium die Anspruchsvoraussetzungen so zu
prüfen sind, als wäre kein Erststudium absolviert worden.
Auch wenn die Annahme des Bw. richtig sein sollte, dass
seine Tochter durch das Doppelstudium insgesamt kürzer studiert hat, als
wenn sie nacheinander zwei Berufsausbildungen angefangen und abgeschlossen
hätte, ist dies nach den vorstehenden Ausführungen mangels
entsprechender Bestimmungen im
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 für die Anspruch auf
Familienbeihilfe nicht relevant.
Mit Beginn des strittigen Zeitraumes ("ab Juni
2003") hatte die Tochter des Bw. allerdings noch keines der beiden Studien
abgeschlossen. Die vom Bw. erwähnte Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, wonach es nach Abschluss einer Berufsausbildung
möglich ist, für ein weiteres Studium Familienbeihilfe zu beziehen,
könnte daher auch aus diesem Grund im Berufungsfall nicht zur Anwendung
kommen.
Das Argument des Bw., die Tochter habe das Studium der
Publizistik und Kommunikationswissenschaft innerhalb der vorgesehenen
Studienzeit beendet, ist somit aus den bereits erwähnten Gründen sowie
den folgenden Ausführungen nicht zielführend.
Werden mehrere Studien nebeneinander betrieben und wird die
Entscheidung darüber, für welches Studium die Familienbeihilfe bezogen
werden soll, geändert, liegt ein Studienwechsel im Sinne des § 17Abs.1
Z.2 StudFG 1992 vor. Der Bw. hat - wie auch bereits vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt und vom Bw. im Vorlageantrag
unwidersprochen - für den Bezug der Familienbeihilfe die
Studienrichtung Betriebswirtschaft als Hauptstudium der Tochter bekanntgegeben.
Und rückwirkend kann ein solcher Wechsel der Studienrichtung keinesfalls
wirksam berücksichtigt werden. Abgesehen davon würden sich dadurch im
Berufungsfall die für den Bezug der Familienbeihilfe relevanten
Studienzeiten auch außerhalb des strittigen Zeitraumes verändern. So
hat die Tochter des Bw. z.B. im kombinationspflichtigen Studium
"Publizistik und Kommunikationswissenschaft" bereits im ersten
Studienabschnitt zwei Studienwechsel (im Wintersemester 1998 Austausch der
Studienrichtungen Französisch - Italienisch, im Sommersemester 2000
Austausch Italienisch - Fächerkombination) vorgenommen. Bei Betreiben
dieser Studienrichtung als Hauptstudium wäre in Anwendung des § 17
Abs. StudFG 1992 durch den im Sommersemester 2000 erfolgten Wechsel der
Studienrichtung nach dem dritten Semester bereits vom März 2000 bis
September 2001 kein Anspruch auf Familienbeihilfe vorgelegen. Die benötigte
Studienzeit für das Zweitstudium ist somit für den Anspruch auf
Familienbeihilfe im strittigen Zeitraum ab Juni 2003 nicht von
Bedeutung.
Der Berufung kann auch nicht zum Erfolg verhelfen, dass die
Tochter beide Studien ernsthaft und zielstrebig mit überdurchschnittlich
guten Noten betrieben hat und unter anderem Mitglied des "XY. " (eines
zweijährigen Programms zur Förderung der besten Studenten an der
Wirtschaftsuniversität Wien) war. Für die Berechtigung der Annahme,
dass ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, stellt
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 i.d.F.
BGBl. 201/1996 insofern eine gesetzliche Beweisregel auf, als für
Studierende eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene
Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
überschreiten. Diese gesetzliche Beweisregel schließt andere
Beweismittel aus.
Für die Teilnahme am Programm des "XY. "
ist die benötigte Studienzeit nicht ausschlaggebend und es ergibt sich
dadurch laut Prüfungsabteilung der Wirtschaftsuniversität in der
Studienrichtung Betriebswirtschaft keine Studienbehinderung im Sinne des
§ 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967. Dass im Studien- und
Prüfungsbetrieb der Universität besondere Umstände vorgelegen
wären, die es der Tochter ohne ihr Verschulden unmöglich gemacht
hätten, den letzten Studienabschnitt der Studienrichtung Betriebswirtschaft
in der vorgesehenen Zeit zu beenden, wurde vom Bw. nicht dargelegt.
Im Berufungsfall war somit unter Berücksichtigung der
Argumente des Bw. ein weiterer Anspruch ab Juni 2003 nicht feststellbar und es
war wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 29.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2074-W/04
- Stammnummer
- 26066
- Gültig
- 29.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF