Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0411-G/06
Für eine weitere Berufsausbildung steht Familienbeihilfe zu, aber nur, wenn auch hier alle Voraussetzungen erfüllt werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0411-G/06vom 03.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 10. Mai 2006, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 9. Mai 2006, betreffend die
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 28. Februar 2006,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat für seine Tochter X bis
einschließlich Februar 2006 Familienbeihilfe bezogen. Der
Beihilfenanspruch gründete sich auf § 2 Abs.1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 und das von der Tochter als
Hauptstudium betriebene Studium der Sportwissenschaften. Für die
Absolvierung des zweiten Abschnittes dieses Studiums stand ihr ein Zeitraum von
fünf Semestern (Mindeststudiendauer vier Semester zuzüglich eines
Toleranzsemesters), konkret die Zeit von Oktober 2003 bis Februar 2006, zur
Verfügung. Durch Ablegung der zweiten Diplomprüfung am
25. Jänner 2005 wurde dieses Studium abgeschlossen. Im Anschluss daran
setzte die Tochter des Berufungswerbers das von ihr im Wintersemester 2001/2002
begonnene Lehramtsstudium für die Unterrichtsfächer Leibeserziehung
und Geographie und Wirtschaftskunde im ersten Studienabschnitt fort.
Im Zuge einer Beihilfenüberprüfung forderte das
Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die für die Monate Mai
2005 bis Februar 2006 bereits ausgezahlte Familienbeihilfe und die
entsprechenden Kinderabsetzbeträge zurück. Dies im Wesentlichen mit
der Begründung, dass die zulässige Studiendauer im ersten Abschnitt
des genannten Lehramtsstudiums, das sind einschließlich eines
Toleranzsemesters fünf Semester, mit Ablauf des Wintersemesters 2003/2004
geendet hatte.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung weist
der Berufungswerber zum einen darauf hin, dass er auf Grund des Studiums der
Sportwissenschaften für seine Tochter einen Familienbeihilfenanspruch bis
Ende Februar 2006 gehabt hätte, hätte nicht die Tochter dieses Studium
vorzeitig (um zwei Semester) erfolgreich abgeschlossen. Zum anderen habe er
diesen vorzeitigen Abschluss dem Finanzamt gemeldet und es sei ihm dabei
versichert worden, dass er die Familienbeihilfe auch für das Zweitstudium
jedenfalls für die Zeit bis zum Ende der zulässigen Studiendauer des
Hauptstudiums (Sportwissenschaften), also bis Ende Februar 2006, weiter beziehen
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Nach herrschender Auffassung ist es, im Gegensatz zur
Studienförderung, möglich, nach Abschluss einer Ausbildung für
eine weitere Ausbildung im Rahmen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen
Familienbeihilfe zu beziehen (vgl. VwGH 31.1 2000, 2000/15/0035). Allerdings
müssen demnach alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
werden, und dazu gehört insbesondere auch jene, dass im weiteren Studium
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
überschritten wird.
Im vorliegenden Fall endete aber, wie das Finanzamt im
angefochtenen Bescheid richtig festgestellt hat, die für den ersten
Studienabschnitt des Lehramtsstudiums vorgesehene Studiendauer
einschließlich eines Toleranzsemesters mit Ablauf des Wintersemesters
2003/2004, sodass für dieses Lehramtsstudium ab Beginn des Sommersemesters
2004 kein Beihilfenanspruch mehr bestehen konnte. Der Frage, ob bereits eine
andere Ausbildung absolviert und sogar (wie im vorliegenden Fall) vorzeitig
abgeschlossen wurde, kommt dabei keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Es steht daher fest, dass für die Monate Mai 2005 bis
Februar 2006 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge objektiv zu Unrecht
gewährt wurden.
Gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit (was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist) der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 FLAG 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt (einen so
genannten "Selbstträger") verursacht worden ist.
Zur Frage der allfällig unrichtigen oder
unvollständigen Auskunft des Finanzamtes, die letztlich zum
unrechtmäßigen Beihilfenbezug geführt haben mag, ist daher fest
zu halten, dass diese Bestimmung eine objektive Erstattungspflicht desjenigen
normiert, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht
darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob
die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die Verpflichtung zur
Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von
subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der
Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat (vgl. z.B.
VwGH31.10.2000, 96/15/0001, VwGH 13.3.1991, 90/13/0241).
Da der angefochtene Bescheid dieser zitierten Rechtslage
entspricht, musste der unabhängige Finanzsenat die dagegen gerichtete
Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abweisen.
Es bleibt dem Berufungswerber unbenommen, beim
zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Nachsicht der Abgabenschuldigkeiten
wegen objektiver Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO einzubringen.
Über einen derartigen Antrag hat das Finanzamt mit Bescheid zu
entscheiden.
Graz, am 3.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0411-G/06
- Stammnummer
- 29261
- Gültig
- 03.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF